OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.08.2020 - 7 UF 355/20
Fundstelle
openJur 2020, 71572
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) (B... AG) werden Abs. 7 und Abs. 10 der Ziffer 2 des Tenors des Endbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -, Az. 105 F 2588/19 vom 12.03.2020 wie folgt geändert:

(Abs. 7)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B... AG S... (BPF Beiträge Plus VV-Nr. 1 (...)) ein Anrecht in Höhe des Wertes von 11,8957 Anteilen des Sicherungsvermögens A und von 50,6427 Anteilen des Sicherungsvermögens B zugunsten der Antragstellerin bei der H... nach dem Vertragsangebot Nr. ... vom 30.01.2020 begründet. Die B... AG Stuttgart wird verpflichtet, an die H... hierfür einen Betrag in Höhe von 1.106,06 € zu bezahlen.

(Abs. 10)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B... AG S... (BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto) VV-Nr. 1 (...)) ein Anrecht in Höhe des Wertes von 5,4329 Anteilen des Sicherungsvermögens A und von 28,1572 Anteilen des Sicherungsvermögens B zugunsten der Antragstellerin bei der H... nach dem Vertragsangebot Nr. ... vom 30.01.2020 begründet. Die B... AG S... wird verpflichtet, an die H... hierfür einen Betrag in Höhe von 707,99 € zu bezahlen.

2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) (R... B... GmbH) werden Abs. 4, 5 und Abs. 6 der Ziffer 2 des Tenors des Endbeschlusses des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -, Az. 105 F 2588/19 vom 12.03.2020 wie folgt geändert:

(Abs. 4)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R... B... GmbH (BVP Firmenbeiträge Plus VV-Nr. 1 (...) Kapital - leistungsorientierte Zusageteile -) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28.598,10 € bei der H... nach dem Vertragsangebot Nr. ... vom 30.01.2020, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,81% Zinsen seit dem 05.06.2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die H... zu zahlen.

Darüber hinaus wird im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R... B... GmbH (Vers. Nr. BVP Beiträge Plus VV-Nr. 1 (...) Kapital - fondsorientierte Zusageteile -) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Wertes von 84,0377 Anteilen des Sicherungsvermögens A und von 460,9756 Anteilen des Sicherungsvermögens B zugunsten der Antragstellerin bei der H... nach dem Vertragsangebot Nr. ... vom 30.01.2020 begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, an die H... hierfür einen Betrag in Höhe von 9.617,29 € zu bezahlen.

(Abs. 5)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R... B... GmbH (BVP Beiträge Plus VV-Nr. 1 (...)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Wertes von 17,8334 Anteilen des Sicherungsvermögens A und von 75,9211 Anteilen des Sicherungsvermögens B zugunsten der Antragstellerin bei der H... nach dem Vertragsangebot Nr. ... vom 30.01.2020 begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, an die H... hierfür einen Betrag in Höhe von 1.658,15 € zu bezahlen.

(Abs. 6)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R... B... GmbH (BVP Mitarbeiterbeiträge Plus VV-Nr. 1 (...)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Wertes von 8,4933 Anteilen des Sicherungsvermögens A und von 44,0187 Anteilen des Sicherungsvermögens B zugunsten der Antragstellerin bei der H... nach dem Vertragsangebot Nr. ... vom 30.01.2020 begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, an die H... hierfür einen Betrag in Höhe von 1.106,81 € zu bezahlen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.650 € (5 x 2.130,00 €) festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner haben am ... 1994 vor dem Standesbeamten des Standesamtes F... die Ehe geschlossen. Aufgrund des Scheidungsantrags der Antragstellerin vom 08.08.2019, der dem Antragsgegner am 19.08.2019 zugestellt worden ist, wurde die Ehe mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen -, Aktenzeichen 105 F 2588/19 vom 12.03.2020 geschieden.

Während der Ehezeit (01.11.1994 bis 31.07.2019) haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersversorgung erworben. Die Antragstellerin erzielte darüber hinaus eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der Antragsgegner erwarb daneben auch Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der B... AG und der R... B... GmbH.

Den Versorgungsausgleich bezüglich dieser Anrechte hat das Amtsgericht in Ziffer 2 des Tenors seiner Entscheidung geregelt. Dabei hat es sämtliche betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der R... B... GmbH und der B... AG auf den Antrag dieser betrieblichen Versorgungsträger hin im Wege der externen Teilung geteilt. Die Kapitalwerte der zu übertragenden Ausgleichswerte zum Ehezeitende hatte das Amtsgericht aus den Mitteilungen der B... AG und der R... B... GmbH vom 28.10.2019 übernommen. Bezüglich des Zeitraums zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sprach es eine Verzinsungspflicht durch die Versorgungsträger in Höhe von 2,12% aus.

Eine Teilausfertigung des Endbeschlusses vom 12.03.2020 wurde der B... AG am 19.03.2020 zugestellt. Die Zustellung des Endbeschlusses an die R... B... GmbH lässt sich aus der Akte nicht rekonstruieren.

Die B... AG legte mit Schreiben vom 27.03.2020, eingegangen am selben Tag, beim Amtsgericht Nürnberg Beschwerde ein. Sie beantragte, den Endbeschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2020 in Ziffer 2 Abs. 7 und 10 des Tenors wie folgt zu ändern:

"Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B... AG vom 28.10.2019 zu Lasten des Anrechts BPF Beiträge Plus - VV-Nr. 1 (...) von Herrn J... R... bei der B... AG (Versorgungskonto "Plus" nach dem Pensionsplan B...Rendit in der jeweils gültigen Fassung) zu Gunsten von Frau M... H...-R... ein Anrecht in Höhe von 1.101,81 € bei [Zielversorgungsträger], bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die B... AG wird verpflichtet, diesen Betrag an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen.

"Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der B... AG vom 28.10.2019 zu Lasten des Anrechts BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto) - VV-Nr. 1 (...) von Herrn J... R... bei der B... AG (Versorgungskonto "(brutto)" nach dem Pensionsplan B...Rendit in der jeweils gültigen Fassung) zu Gunsten von Frau M... H...-R... ein Anrecht in Höhe von 705,45 € bei [Zielversorgungsträger], bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die B... AG wird verpflichtet, diesen Betrag an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen."

Die R... GmbH legte mit Schreiben vom 27.03.2020, eingegangen am selben Tag, beim Amtsgericht Nürnberg Beschwerde ein. Sie beantragte, den Endbeschluss des Amtsgerichts vom 20.03.2020 in Ziffer 2, Abs. 4, 5 und 6 des Tenors wie folgt zu ändern:

"Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der R... B... GmbH vom 28.10.2019 zu Lasten des Anrechts BVP Firmenbeiträge - VV-Nr.1 (...) von Herrn J... R... bei der R... B... GmbH (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B... Vorsorgeplan vom 08.03.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung; "BVP") zu Gunsten von Frau M... H...-R... ein Anrecht in Höhe von 38.009,26 € bei [Zielversorgungsträger], bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 2,12% p.a. aus 28.425,57 seit 31.07.2019 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses.

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der R... B... GmbH vom 28.10.2019 zu Lasten des Anrechts BVP Beiträge Plus - VV-Nr.1 (...) von Herrn J... R... bei der R... B... GmbH (Versorgungskonto "Plus" nach dem B... Vorsorgeplan vom 08.03.2010 in der jeweils gültigen Fassung; "BVP") zu Gunsten von Frau M... H...-R... ein Anrecht in Höhe von 1.651,79 € bei [Zielversorgungsträger], bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der R... B... GmbH vom 28.10.2019 zu Lasten des Anrechts BVP Mitarbeiterbeiträge - VV-Nr.1 (...) von Herrn J... R... bei der R... B... GmbH (Versorgungskonto "Mitarbeiterbeiträge" nach dem B... Vorsorgeplan vom 08.03.2010 in der jeweils gültigen Fassung; "BVP") zu Gunsten von Frau M... H...-R... ein Anrecht in Höhe von 1.102,84 € bei [Zielversorgungsträger], bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an [Zielversorgungsträger] zu bezahlen."

Die B... AG teilte mit, bei den Anrechten BPF Beiträge plus und BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto) handele es sich um fondsgebundene Anrechte. Für fondsgebundene Anrechte würden Beiträge gemäß § 4 Abs. 1 Pensionsplan B...Rendit der B... AG (BPF) abzüglich geschäftsplanmäßiger Kosten zum jeweils gültigen Tageskurs in Anteile eines Sicherungsvermögens - analog Fondsanteilen - umgerechnet. Fondsorientierte Anrechte würden in Anteilen am Sicherungsvermögen A und Sicherungsvermögen B geführt. Die fondsorientierten Zusageteile seien bestimmten Zeiträumen dadurch zugeordnet, dass für jeden von der Versorgungszusage umfassten beitragsbelegten Zeitraum bestimmte Beiträge definiert sind, die zu bestimmten Zeitpunkten - abhängig vom Kurswert der Anteile am Sicherungsvermögen zu diesem Stichtag - in eine bestimmte Anzahl von Anteilen am jeweiligen Sicherungsvermögen umgesetzt werden. Die Anzahl der einer Person für einen bestimmten Zeitraum zugeordneten Anteile als Sicherungsvermögen bleibt grundsätzlich gleich, während der Wert des einzelnen Anteils am Sicherungsvermögen permanenten Schwankungen ausgesetzt sei. Der Wert dieser Zusageteile zum Bewertungsstichtag entspreche dem Wert der Anteile zu diesem Zeitpunkt. Die im gerichtlichen Auskunftsbogen angegebenen Werte basierten bei fondsorientierten Zusageteilen - anders als bei "normalen" betrieblichen Versorgungszusagen - gerade nicht darauf, dass künftige Leistungen ermittelt und abgezinst worden seien. Vielmehr seien die ausgewiesenen Werte nach § 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 BetrAVG ermittelt worden, indem die Anzahl der Ehezeit zugeordneten Anteile mit dem Anteilswert zum Stichtag Ehezeitende multipliziert worden sei. Ein Wertzuwachs durch Zinslauf liege hier gerade nicht vor. Ein Wertzuwachs erfolge nur dann, soweit der Tageskurs der Fondsanteile gegenüber dem Tageskurs zum Stichtag Ehezeitende ansteige. Dies sei allerdings nicht sicher. Ebenso könnten Fondsanteile im Wert auch sinken. Das erstinstanzliche Gericht habe im Tenor seiner Entscheidung vorgeschrieben, den Ausgleichswert mit 2,12% p.a. zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. Dies stelle eine eklatante Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar. Der BGH ordne daher in vergleichbaren Sachverhalten keine Verzinsung an (BGH-Urteil vom 07.08.2013, XII ZB 552/12).

In gleicher Weise argumentierte auch die R... B... GmbH. Die Anrechte "BVP Beiträge plus" und "BVP Mitarbeiterbeiträge" seien fondsgebunden. Eine Verzinsung dürfte daher für diese Anteile nicht angeordnet werden. Für das Anrecht BVP Firmenbeiträge sei zu differenzieren. Es bestehe aus unterschiedliche Zusageteilen, nämlich aus leistungsorientierten Zusageteilen und aus fondshinterlegten Zusageteilen. Für die fondsorientierten Zusageteile sei aus den geschilderten Gründen keine Verzinsung anzuordnen. Eine Verzinsung dürfte allenfalls für die leistungsorientierten Zusageteile ausgesprochen werden.

Mit Schreiben vom 16.04.2020, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, teilte die R... B... GmbH mit, dass sie nunmehr die Zielsetzung ihrer Beschwerde ändere. Sie beantrage die interne Teilung der fondsorientierten Anrechte (BVP Firmenbeiträge, BVP-Beiträge Plus, BVP Mitarbeiterbeiträge). Der derzeit zu beobachtende Abschwung in der Wirtschaft habe für Anrechte bereits praktische Auswirkungen. Die Kurswerte für die Anteile seien auch nicht nach KABG veröffentlicht oder in anderer Weise öffentlich zugänglich. Eine Tenorierung in der Einheit "Anzahl der Fondsanteile" komme daher nach BGH nicht in Betracht. Eine interne Teilung könne ausgehend von der ursprünglichen Auskunft bezogen auf den Stichtag Ehezeitende tenoriert werden. Für die konkret vorliegende Sonderkonstellation würde ausnahmsweise eine interne Teilung ohne Teilungskostenumlage akzeptiert.

Ebenso beantragte die B... AG mit Schriftsatz vom 16.04.2020 die interne Teilung der fondsorientierten Anrechte (BPF Beiträge Plus, BPF Mitarbeiterbeiträge). Ihre Argumentation entspricht der der R... B... GmbH.

Das Oberlandesgericht teilte die beiden Beschwerden vom 27.03.2020 und die beiden geänderten Anträge den übrigen Verfahrensbeteiligten mit. Diese erhielten die Gelegenheit hierzu bis zum 08.05.2020 Stellung zu nehmen.

Die Antragstellerin beantragte, die beiden Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen. Die angestrebte interne Teilung würde sie extrem benachteiligen, eine weitere Beteiligung an der Entwicklung des Fonds sei ihr nicht zuzumuten. Der Antragsgegner sprach sich für eine Entscheidung nach Aktenlage aus. Die übrigen Beteiligten äußerten sich nicht.

Mit Verfügung vom 19.05.2020, forderte der Senat die Beschwerdeführer auf, eine aktualisierte Versorgungsauskunft auf den Stichtag 05.06.2020 zu erteilen. Die Auskünfte der R... B... GmbH gingen am 09.07.2020, die der B... AG am 11.07.2020 beim Oberlandesgericht ein, die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die Beschwerde der B... AG bezieht sich lediglich auf den Ausgleich der Anrechte BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto) und BPF Beiträge Plus. Die Beschwerde der R... B... GmbH bezieht sich auf den Ausgleich der Anrechte BVP Firmenbeiträge, BVP Beiträge Plus und BVP Mitarbeiterbeiträge. Es liegen daher zwei jeweils beschränkte Teilrechtsmittel vor (BGH, FamRZ 2011, 547). Dies hat zur Folge, dass die übrigen Anwartschaften nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Beschwerdegegenstand bilden die betroffenen Anrechte insgesamt. Das Beschwerdegericht ist hier weder durch das Verschlechterungsverbot noch dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff zunächst nur gegen ein bestimmtes Element - wie im vorliegenden Fall die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags - richtet (BGH, NJW 2017, 3148).

2. Die Beschwerden der beiden Versorgungsträger sind statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im übrigen zulässig, da diese form- und fristgemäß eingelegt worden sind (§ 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) und die Versorgungsträger auch beschwerdeberechtigt sind (§ 59 Abs. 1 FamFG). Zwar ist aus den Akten die Zustellung des Endbeschlusses des Amtsgerichts an die R... B... GmbH nicht nachvollziehbar. Die R... B... GmbH räumt in ihrer Beschwerde die Zustellung des Endbeschlusses am 20.03.2020 jedoch ein, so dass auch ihr Rechtsmittel fristgemäß eingelegt wurde.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdewert von mehr als 600 € erreicht wird, denn § 61 FamFG kommt in Versorgungsausgleichssachen nicht zur Anwendung (§ 228 FamFG).

3. Auf die Beschwerden der beidem betrieblichen Versorgungsträger hin, war die erstinstanzliche Entscheidung wie aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtlich im Hinblick auf die betroffenen Anrechte abzuändern.

a) Allerdings konnte dem Antrag der beiden Versorgungsträger, nunmehr die interne Teilung durchzuführen, nicht entsprochen werden. In ihren Auskünften vom 28.10.2019 hatten beide Versorgungsträger für alle fünf betroffenen Anrechte jeweils die Durchführung der externen Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bzw. § 17 VersAusglgG beantragt. Da sich der Kapitalwert der betroffenen Anteile innerhalb der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und § 17 VersAusglG festgesetzten Wertgrenzen befindet, waren die Anträge zulässig.

Das Verlangen nach externer Teilung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versorgungsträgers gem. § 130 BGB, die mit Zugang beim Familiengericht wirksam wird und nicht mehr widerrufen werden kann (BeckOGK/Ackermann-Sprenger, 1.11.2019,VersAusglG § 14). Wenn es wirksam ausgeübt wurde, ist das Verlangen für die Beteiligten grundsätzlich bindend. Sie sind hieran auch im Beschwerdeverfahren gebunden (MüKoBGB/Siede, 8.Aufl. 2019, VersAusglG § 14, 29). Da der vorliegende Sachverhalt nicht dem der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entspricht (FamRZ 2020,1078-1087), ist der Widerruf auch nicht mit Verweis auf eine mögliche Verletzung höherrangiger Grundrechte zuzulassen (Borth, FamRZ 2020, 1053ff., 1058).

Beide Beschwerdeführer haben ihr Verlangen nach externer Teilung eindeutig und wirksam, zeitgleich mit der Auskunftserteilung an das Amtsgericht geäußert. Sie sind daran gebunden. Ein Antrag auf Durchführung der internen Teilung im Beschwerdeverfahren ist daher unzulässig. Bezüglich der betroffenen Anrechte ist die externe Teilung durchzuführen.

b) Zu korrigieren war die erstinstanzliche Entscheidung jedoch im Hinblick auf die dort angeordnete Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei den fondsgebunden Anteilen.

Da das in § 1 VersAusglG zum Ausdruck kommende Leitprinzip des Versorgungsausgleichs, der Halbteilungsgrundsatz, stets zu beachten ist, ist auch bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG die nachehezeitliche Wertentwicklung des Fondszertifikats in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (BGH, NJW 2018, 3247). Folgerichtig ist es, wenn der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat; dazu muss bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Kapitalmarktentwicklung als Dynamik der Versorgung des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden (BGH, NJW 2017, 3148). Auch ein nachehezeitlicher Wertverlust der fondsgebundenen Altersversorgung wirkt auf den Ehezeitanteil zurück. Ein Wert, der zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorhanden ist, kann nicht ausgeglichen werden (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG (Stand: 11.05.2020), Rn. 43). Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, kann der Ausgleichswert bei der nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument gebunden ist, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden (BGH, NJW 2018, 3247).

Diesen Vorgaben ist auch im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen. Bei den vorliegenden Anrechten handelt es sich um fondsorientierte Anrechte, die in Anteilen am Sicherungsvermögen A und Sicherungsvermögen B geführt werden. Allerdings werden die Kurswerte nicht nach KABG veröffentlicht und sind auch in sonstiger Weise nicht öffentlich zugänglich. Aufgrund fehlender Offenkundigkeit des Rücknahmepreises können daher nicht lediglich die jeweiligen Anteile an den Sicherungsvermögen A und B angegeben werden, da der Titel so nicht vollstreckbar wäre. Aus diesem Grund hat der Senat eine aktualisierte Auskunft auf den 05.06.2020 erholt, um die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung widerzuspiegeln.

Die aktualisierten Auskünfte beider Versorgungsträger über den Ehezeitanteil, unterscheiden sich von den Auskünften in erster Instanz jedoch nicht lediglich im Hinblick auf die Kurswerte der Anteile, auch die jeweilige Verteilung der Anteile im Sicherungsvermögen A und Sicherungsvermögen B weicht von der in erster Instanz erteilten Auskunft ab. Grund hierfür ist, dass der Antragsgegner bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und die B... AG von der in § 4 Abs. 4 S. 3 Pensionsplan "B... Rendit" eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, im Rahmen des Ablaufmanagements in den Ehezeitanteil fallendes Versorgungskapital aus dem Sicherungsvermögen A in das Sicherungsvermögen B zu übertragen. Die Anteile bei der R... B... GmbH werden gem. § 6.2 der Konzernbetriebsvereinbarung "B...VorsorgePlan" in gleicher Weise umgeschichtet. Bei dieser Umschichtung der Fondsanteile nach dem Ehezeitende handelt es sich um eine nachehezeitliche Veränderung i.S. des § 5 Abs. 2 S.2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 1534f.; Bergner, NJW 2013, 2790 f.). Unabhängig von dem Einfluss auf den Wert des Anrechts sind auch Umschichtungen bei fondsgebundenen Anrechten bis zur Teilung zu berücksichtigen (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 5 VersAusglG, Rn. 12). Im Ergebnis handelt es sich hier um Wertänderungen, die mit Wertänderungen auf Grund von Kursschwankungen vergleichbar sind. Der seitens des Senats festzusetzende Kapitalbetrag orientiert sich daher sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Anrechte im jeweiligen Sicherungsvermögen als auch im Hinblick auf den Wert an der aktualisierten Auskunft vom 05.06.2020.

Dieser Betrag ist auf das von der Antragstellerin gewählte Zielkonto bei der Zielversorgung entsprechend deren Vertragsangebot vom 30.01.2020 zu bezahlen.

Eine Verzinsung war lediglich für den leistungsorientierten Zusageteil des Anrechts BVP Firmenbeiträge Plus VV-Nr. 1 (108464501) auszusprechen. Da auch diesbezüglich die Beschwerdeführerin zu 2) eine entscheidungsnähere Auskunft auf den 05.06.2020 erteilt hat und der leistungsorientierte Zusageteil mit dem fondsgebundenen Teil dieses Anrechts verbunden ist, hat der Senat auch hier im Hinblick auf Wertstellung und Zinssatz die aktualisierte Auskunft vom 05.06.2020 zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen vom 12.03.2020.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 150 Abs. 1 FamFG.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei berücksichtigt wurde, dass im Beschwerdeverfahren fünf Anrechte betroffen waren.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.