LG München I, Endurteil vom 26.03.2015 - 27 O 890/14
Fundstelle
openJur 2020, 69516
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.568,88 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.752,90 € zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Zahlung von Leasingraten für Glücksspielgeräte in Regress.

Die Klägerin betrieb im Anwesen ... eine Spielstätte i. S. des § 33 c GewO.

Die Klägerin vermietete die Räumlichkeiten an die Beklagte. Mit Kaufvertrag vom 4.5.2011 (Anlage K1) verkaufte die Klägerin die in der Spielstätte vorhandenen Einrichtungsgegenstände und Einbauten und die im Eigentum der Klägerin stehenden dort befindlichen Spielgeräte an die Beklagte. In § 1 Nr. 4 des Kaufvertrags findet sich folgende Regelung:

"Soweit es sich um Spielgeräte handelt, die der Verkaufter von Dritten gem. Anlage 3 geleast oder gemietet hat, belässt der Verkäufer diese in der Spielhalle. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer in die diesbezüglichen Miet- bzw. Leasingverträge des Verkäufers einzutreten und den Verkäufer ab dem Zeitpunkt der Übergabe von diesbezüglichen Miet- bzw. Leasingkosten freizuhalten. Für den Fall, dass eine Vertragsübernahme mangels Zustimmung der betroffenen Vermieter bzw. Leasinggeber nicht möglich ist, verpflichtet sich der Käufer weiter, den Verkäufer für die Restlaufzeit der betreffenden Miet- bzw. Leasingverträge von den diesbezüglich laufenden Miet- bzw. Leasingzahlungen freizuhalten; etwaige fällige Sonderzahlungen übernimmt der Käufer ausdrücklich nicht."

Die in der vorstehende Vertragsregelung erwähnte Anlage 3 zum Kaufvertrags liegt im vorliegenden Verfahren als Anlage K2 vor. Auf diese wird vollumfänglich Bezug genommen.

Übergabe der Mietsache und der dort befindlichen Glücksspielgeräte erfolgte am 15.5.2011. Einer Vertragsübernahme durch die Beklagte stimmte keiner der Leasinggeber zu.

Die Geräte in der Spielstätte wurden von der Beklagten weiter genutzt.

Die Klägerin ist der Auffassung, gegen die Beklagten einen Anspruch in Höhe von 71.168,14 € zu haben. Mit den ... und ... und ...abe die Klägerin Leasingverträge in Bezug auf diverse in der Spielstätte vorhandene Leasinggeräte unterhalten. In der mit der Klageforderung in der Hauptsache geltend gemachten Höhe seien ihr von den oben genannten Leasinggebern Leasinggebühren in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die als Anlagen K3-K6 und K24 bis K32 vorgelegten Unterlagen und die als Anlagen K7-K22 vorgelegten Rechnungen (auf diese wird jeweils vollumfänglich Bezug genommen).

Soweit ein Anspruch sich nicht unmittelbar aus der vertraglichen Regelung ergeben, bestehe er jedenfalls auf Grundlage des Bereicherungsrechts.

Die Klägerin beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 71.168,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit

- 22.12.2011 aus EUR 3.044,98

- 22.12.2011 aus EUR 23.656,42

- 22.12.2011 aus EUR 3.927,00

- 22.12.2011 aus EUR 4.103,90

- 22.12.2011 aus EUR 224,49

- 22.12.2011 aus EUR 4.275,68

- 01.03.2012 aus EUR 224,49

- 01.03.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.03.2012 aus EUR 474,80

- 29.02.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.04.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.04.2012 aus EUR 4.275,68

- 15.06.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.09.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.09.2012 aus EUR 4.275,68

- 01.09.2012 aus EUR 1.306.62

II.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.752,90 netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig. Den ihr von der Klägerin gestellten Rechnungen lasse sich nicht entnehmen, was die Klägerin der Beklagten wofür in Rechnung stelle.

Die Verträge mit der ... seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle ausgelaufen gewesen. Überdies bestreitet die Beklagte das Vorliegen der von der Klägerseite genannten Verträge sowie die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen mit Nichtwissen.

Die ... und ... seien von der Freihalteverpflichtung aus dem Kaufvertrag bereits nicht erfasst, weil sie in Anlage 3 zum Kaufvertrag nicht aufgeführt seien.

Der Klägerin fehle es überdies an der Aktivlegitimation.

Zur Ergänzung des Tatsachenvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat im Termin vom 16.2.2015 mündlich zur Sache verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung (Bl. 45/49) Bezug genommen. Die Parteien schlossen im Termin einen widerruflichen Vergleich, den die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.3.2015 widerrufen ließ.

Das Gericht hat im Termin vom 16.2.2015 dem Beklagtenvertreter eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 5.2.2013 nachgelassen. Ein etwaiger Schriftsatz musste dabei bis spätestens 23.3.2015 im Original bei Gericht eingehen. Ein Schriftsatz des Beklagtenvertreters ist am 24.3.2015 per Fax, am 25.3.2015 im Original bei Gericht eingegangen.

Gründe

A.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 69.568,88 € zu. Die Regressansprüche ergeben sich teils ausdrücklich aus dem Kaufvertrag (im Folgenden auch: KV), teils aus konkludent geschlossenem Vertrag.

I.

Verträge mit der ...

1. Die Klägerin unterhielt mit der ... zum Zeitpunkt der Übernahme der Spielhalle durch die Beklagte diverse Leasingverträge.

Dies ergibt sich zum Einen aus den Anlagen K26a und K26b sowie den dort angefügten Aufstellungen. Die in der Aufstellung in K26a aufgeführten Geräte stimmen mit den in der unteren der beiden Tabellen in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) bis auf zwei Geräte überein. Die beiden Geräte ... mit der Seriennummer ... und ... mit der Seriennummer ..., die darüber hinaus in Anlage 3 zum KV aufgeführt sind, finden sich in der Aufstellung in Anlage K26b wieder.

Soweit die Geräte mit der Anlage 3 zum KV übereinstimmen, legt zudem bereits die Aufnahme in die dortige Tabelle nahe, dass insoweit Verträge bestanden. Die Vertragsparteien hätten ansonsten keine solche Regelung getroffen.

2. Hinsichtlich der Geräte, die in Anlage 3 zum KV (Anlage K2, untere Tabelle) aufgeführt sind, ergibt sich der Regressanspruch der Klägerin direkt aus der Regelung in § 1 Nr. 4 des Kaufvertrags (Anlage K1).

Daraus ergibt sich eindeutig die Freihalteverpflichtung bezüglich übernommener Leasinggeräte.

3. Hinsichtlich der in Anlage K26b aufgeführten Spielgeräte, die nicht in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) kommt ein Anspruch aus § 1 Nr. 4 KV nicht in Betracht.

Die Vertragsregelung bezieht sich ausdrücklich auf die Anlage 3 und kann sich bereits ihrem Wortlaut nach nur auf Geräte beziehen, die in der Anlage genannt sind.

Grundsätzlich ist zwar hinsichtlich solcher Geräte, die nicht in Anlage 3 zum KV aufgeführt sind, ein Anspruch auf Grundlage eines konkludent geschlossenen Vertrags denkbar (s.u. Ziff. II.3). Bei der Klärung der Frage, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie über die in Anlage 3 genannten Geräte eine Regelung für alle Geräte getroffen hätten, kann die Vertragsregelung wiederum indiziell herangezogen werden.

Hinsichtlich der in Anlage K26b aufgeführten, nicht in der Tabelle in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) genannten Geräte fehlt es aber bereits an Sachvortrag.

Die Klägerin hat auch in der Präzisierung ihres Vorbringens im Rahmen der Replik vom 21.5.2014 (Bl. 27/34, dort S. 5, Ziff. 4.2) nicht zu diesen Geräten vorgetragen. Aus Sicht des Gerichts liegt es zwar nahe, dass die Geräte sich ebenso wie die in der Aufstellung in Anlage 3 zum KV genannten weiter in der Spielhalle befanden und weiterbenutzt wurden. Das Gericht kann dies unter Berücksichtigung des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes indes nicht ohne entsprechenden Vortrag unterstellen.

4. Die Höhe des insoweit bestehenden Anspruchs ergibt sich aus Anlage K10 in Zusammenschau mit den Anlagen K26a und K26b.

a) Die Rechnung vom 30.11.2011 in Anlage K10 ist für sich genommen auch unter Berücksichtigung der beigefügten Anlage nicht sehr ergiebig. Die ausgewiesenen Gesamtbeträge stimmen zwar mit denjenigen in den Anlagen K26a und K26b überein. Erst die Vorlage dieser Anlagen ermöglicht indes eine Zuordnung zu konkreten Geräten. Jedenfalls nach Vorlage der Anlagen K26a und K26b ist eine solche Zuordnung möglich. Die als Anlage K5 eingereichten Verträge boten insoweit nur teilweise Aufschluss, da aus Anlage 3 zum KV, untere Tabelle nur die Geräte ... mit der Seriennummer ... (Anlage K5, S. 1), ... Anlage K2 abweichend als ... bezeichnet] mit der Seriennummer ... (Anlage K5, S. 3) und ... (Anlage K5, S. 4) zuordenbar waren.

b) Der Anspruch besteht nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in Höhe von 2.870,29 €.

aa) Hinsichtlich der in Anlage K26b aufgeführten Spielgeräte, die nicht in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) kommt ein Anspruch aus § 1 Nr. 4 KV - wie ausgeführt (s.o. Ziff. I.3) nicht in Betracht.

bb) Hinsichtlich der in Anlage K26b und in der Tabelle in Anlage 3 zum KV aufgeführten Geräte ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 1.204,88 €.

Von dem in Anlage K26b ausgewiesenen Nettobetrag von 1.096,10 €, der sich auch in der Anlage zur Rechnung in Anlage K10 wiederfindet, können vorliegend nur 405,00 € netto berücksichtigt werden. In dieser Höhe bezieht sich die monatliche Zahlung auf die in der Tabelle in Anlage 3 zum KV aufgeführten Geräte ... mit der Seriennummer ... und ... mit der Seriennummer .... Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Bruttobetrag von 481,95 €.

Die Verträge mit der ... endeten nach unbestritten gebliebenem Vortrag am 31.6.2011. Die Übergabe der Spielhalle mitsamt der Geräte erfolgte am 15.5.2011. Da der Betrag in Anlage K26b sich aber augenscheinlich auf den vollen Monat bezieht, sind für Mai 2011 nur 240,98 €, für Juni 2011 indes der volle Betrag von 481,95 € anzusetzen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 1.204,88 €.

bb) Bezüglich der in Anlage K26a aufgeführten Geräte, die sich auch allesamt in der Tabelle in Anlage 3 zum KV wiederfinden, ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 2.147,36 €.

Dies entspricht dem 1,5-fachen der monatlichen Zahlung von 1.431,57 €, da der Mai 2011 angesichts des Zeitpunkts der Übergabe wiederum nur hälftig Berücksichtigung finden kann.

5. Die Klägerin ist berechtigt den Anspruch geltend zu machen.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Anspruch hinsichtlich der Geräte, die von der ... geleast wurden, ausschließlich auf § 1 Nr. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags ergeben. Die Parteien gingen mithin ersichtlich von der Aktivlegitimation der Klägerin in Bezug auf diese Ansprüche aus.

Im Übrigen ergibt sich aus der Adressierung der Rechnungen in den Anlagen K26a und K26b ... bzw. ... nichts anderes.

Der ... wurde vor der Übernahme durch die Beklagte unstreitig von der Klägerin betrieben. ... deren Name auf den Rechnungen auftaucht, ist - wie der Beklagtenvertreter vortrug - Geschäftsführerin der Klägerin. Aus der Adressierung ergibt sich klar, dass nicht ... persönlich Vertragspartner werden soll, sondern die Klägerin. Es handelt sich jedenfalls ersichtlich um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2). Dass die Klägerin in der Vergangenheit möglicherweise anderslautend ... wie sich aus den Rechnungen der Klägerin ergibt) firmierte, ist unschädlich. Auch aus der Adressangabe ... geht hervor, dass es sich um den streitgegenständlichen Spielsalon handelt.

II.

Verträge mit der ...

1. Die Klägerin unterhielt mit der ... zum Zeitpunkt der Übernahme der Spielhalle durch die Beklagte mehrere Leasingverträge.

Dies ergibt sich aus den Anlagen K25a und K25b und den dort enthaltenen Aufstellungen. Die in den beiden Anlagen stimmen weitestgehend mit den in der oberen der beiden Tabellen in Anlage 3 zum KV (Anlage K2) überein.

Das Gerät ... das in der oberen Tabelle in Anlage K2 an letzter Stelle geführt wird, ist in Anlage K25b unter Position 20 aufgelistet. Die Seriennummern stimmen zwar nicht überein. Da aber Bezeichnung und insbesondere die Zulassungsnummer identisch sind, ist insoweit von einem Schreibversehen in einem der beiden Dokumente auszugehen.

Die Geräte ... mit der Seriennummer ... (Position 70 in Anlage K25a), ...mit der Seriennummer ... (Position 80 in Anlage K25a) und ... mit der Seriennummer ... (Position 30 in Anlage K25b) tauchen in der Tabelle in Anlage 3 zum KV nicht auf.

Soweit die Geräte mit der Anlage 3 zum KV übereinstimmen, legt wiederum bereits die Aufnahme in die dortige Tabelle nahe, dass insoweit Verträge bestanden. Die Vertragsparteien hätten ansonsten keine solche Regelung getroffen.

Der Zusatz "Bei allen ... sind Verträge ausgelaufen" in Anlage 3 zum KV ist nicht dahingehend zu verstehen, dass mit der ... zum fraglichen Zeitpunkt keine laufenden Verträge mehr bestanden hätten.

Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Aufnahme der betreffenden Tabelle in Anlage 3 zum KV ansonsten ohne jeden Sinn wäre. Die Aufnahme erfolgt vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Nr. 4 KV und der dort enthaltenen Freihalteverpflichtung. Hinsichtlich schon beendeter Verträge kann es eine solche denklogisch gar nicht geben.

Der Zusatz ist vielmehr wohl so zu verstehen, wie es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angab: Die Verträge haben grundsätzlich eine unbefristete Laufzeit, können unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist aber gekündigt werden. Mit dem Zusatz soll klargestellt werden, dass die Kündigung bereits erfolgt ist und damit ein fester Beendigungszeitpunkt feststeht. Die gewählte Formulierung mag ungeschickt sein, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der tabellarischen Aufstellung kann sie jedoch keineswegs in der von Beklagtenseite angeführten Weise, dass die Verträge zum Zeitpunkt der Übernahme schon beendet gewesen wären, verstanden werden.

2. Hinsichtlich der acht Geräte, die in Anlage 3 zum KV (Anlage K2, obere Tabelle) aufgeführt sind, ergibt sich der Regressanspruch der Klägerin auch insoweit direkt aus der Regelung in § 1 Nr. 4 des Kaufvertrags (Anlage K1).

3. Bezüglich der drei Verträge, die nicht in der Tabelle in Anlage 3 zum KV, aber in K25a und K25b aufgeführt sind, ergibt sich ein Anspruch aus einem stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

a) Im Gegensatz zu den Verträgen mit der ... liegt in der Replik vom 21.5.2014 (Bl. 27/34, dort S. 4 unten) auch Sachvortrag zu diesen Geräten vor. Dieser ist zwar äußerst knapp gehalten, ist aber implizit dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte neben den tabellarisch in Anlage 3 zum KV erfassten Geräten auch die weiteren drei Geräte (die Nennung von 12 Geräten dürfte ein Schreibfehler sein; im weiteren Verlauf ist zutreffend von 11 Geräten die Rede) zur Nutzung überlassen erhielt und diese auch nutzte.

Die Beklagte hat dies nicht bestritten. In der Klageerwiderung vom 19.3.2014 (Bl. 20/24) bestritt die Beklagte zwar das Bestehen entsprechender Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Leasinggeberin mit Nichtwissen. Nicht bestritten wurde - dort und in der Folge - indes die Nutzung der Geräte, obwohl diese vom Gericht auch als Argument für eine Erhöhung des Vergleichsangebots im Rahmen der Güteverhandlung angeführt wurde.

b) Die Geräte sind nicht von der Regelung in § 1 Nr. 4 KV erfasst. Diese bezieht sich klar auf die Anlage 3 zum KV und lässt insoweit keinen Interpretationsspielraum.

Ein Anspruch auf Zahlung des von der Klägerin verauslagten Rechnungsbetrags ergibt sich auch nicht aus Bereicherungsrecht. Es kann nicht ohne nähere Darlegung von einer Bereicherung der Beklagten in Höhe des Rechnungsbetrags ausgegangen werden.

Der Anspruch ergibt sich allerdings aus einem stillschweigend geschlossenen Vertrag. Wie die Regelung in § 1 Nr. 4 KV gingen die Parteien bei der Übergabe der Spielhalle samt Inventar davon aus, dass die Kosten der Nutzung von Leasinggeräten, d. h. insbesondere die Leasinggebühren durch die Beklagte auch von dieser getragen werden müssen. Dies ist sachgerecht, da die Beklagte von diesem Zeitpunkt an von der Nutzung der Geräte profitiert. Eine Abwälzung der Leasinggebühren auf die Beklagte ist nicht ohne Weiteres möglich, da eine entsprechende Vertragsübernahme von der Zustimmung des Leasinggebers abhängig ist.

Wie sich im Nachhinein zeigte, haben die Parteien bei der Auflistung einige Geräte übersehen. Es ist hypothetisch zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an diese Geräte gedacht hätten. Da die Beklagte - wie die tatsächliche Fortnutzung zeigt - ein Interesse an der Fortnutzung auch dieser Geräte hatte, ist diese Frage dahingehend zu beantworten, dass die Parteien die Geräte in diesem Fall in Anlage 3 zum KV mitaufgenommen bzw. eine § 1 Nr. 4 KV entsprechende Regelung getroffen hätten.

4. Die Höhe des insoweit bestehenden Anspruch ergibt sich aus Anlage Anlage K9 in Zusammenschau mit den Anlagen K25a und K25b.

a) Die Rechnung in Anlage K9 ist - wie schon Anlage K10 - wenig aufschlussreich und lässt nicht aus sich heraus erkennen, auf die Nutzung welcher Geräte sie sich bezieht. Wiederum ermöglicht erst die Vorlage der weiteren Anlagen - vorliegend K25a und K25b - eine solche Zuordnung.

Das Anlagenkonvolut K6 ist insoweit wenig hilfreich, da zwar teilweise eine ungefähren Zuordnung zu Gerätenamen und Auftragsnummern möglich ist ... Auftragsnummer: ... Anlage K6, S. 1-3; ... Auftragsnummer ..., Anlage K6, S. 4-6), aber die übrigen Angaben in den Verträgen sehr vage ausfallen. Insbesondere lässt sich nichts zur Höhe der Leasingraten entnehmen; insoweit wird auf einen Mietschein Bezug genommen.

b) Der Anspruch besteht insoweit in der geltend gemachten Höhe von 3.927,00 €.

Die Abrechnung erfolgt ausweislich der Rechnung in Anlage K9 für den Zeitraum vom 15.5.2011 bis 31.7.2011, mithin für einen Zeitraum von 2,5 Monaten.

Aus den Anlagen K25a und K25b ergibt sich, dass die Gesamtleasingebühr für die von der Firma ... geleasten Geräte sich im Monat auf einen Nettobetrag von 2.200 € (11 Geräte à 200 €) beläuft. Die mit Anlage K9 der Beklagten in Rechnung gestellten 3.300 € stellen also den diesbezüglichen Leasingaufwand für lediglich 1,5 Monate dar. Zuzüglich der Umsatzsteuer ergibt das den geltend gemachten Betrag von 3.927 €. Nur für diesen Zeitraum erfolgte eine Rechnungstellung, das Gericht kann nicht mehr zusprechen als beantragt.

c) Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin die ihr von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten Beträge bezahlt hat.

Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung vom 19.3.2014 (Bl. 20/24) das Bestehen von Zahlungsverpflichtungen gegenüber den ... mit Nichtwissen bestritten.

Mit der Replik hat die Klägerseite die Vertragsverhältnisse allerdings dargelegt. Dass aufgrund dieser vorgetragenen Zahlungsverpflichtungen keine Zahlungen seitens der Klägerin geleistet worden wären, hat die Beklagte in der Folge nicht behaupt.

Für die Ansprüche im Zusammenhang mit den von der ... geleasten Verträgen (dazu u. Ziff. IV) gelten diese Ausführungen entsprechend.

5. In Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin gelten die obigen Ausführungen unter Ziff. I.5 entsprechend. Aus den Rechnungen in den Anlagen K25a und K25b ergibt sich deutlich, dass es sich um den streitgegenständlichen Spielsalon handelt, mag die Trägergesellschaft zum dortigen Zeitpunkt auch noch anderslautend firmiert haben.

III.

Verträge mit der ...

1. Auch im Verhältnis zur ... bestanden zum Zeitpunkt der Übernahme laufende Leasingverträge.

Dies ergibt sich nicht aus Anlage 3 zum KV (Anlage K2), da Verträge mit der ... dort nicht aufgeführt sind.

Es ergibt sich aber aus Anlage K3. Demnach bestanden insoweit zwei Verträge mit den Vertragsnummern ... (Anlage K3, S. 2) und ... (Anlage K3, S. 1).

2. Ein Anspruch ergibt sich insoweit nicht direkt aus § 1 Nr. 4 KV i. V. m. Anlage 3 zum KV, da die betreffenden Geräte dort nicht aufgeführt sind.

Der Anspruch besteht jedoch auch insoweit auf der Grundlage eines konkludent zustande gekommenen Vertrags.

Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Ziff. II.3 entsprechend. Ergänzend zur Begründung eines so verstandenen Parteiwillens kann die von Klägerseite angeführte Begründung, weshalb eine Aufnahme der Verträge in Anlage 3 zum KV nicht erfolgte, angeführt werden. Die Klägerseite führt insoweit aus, es seien bereits Übernahmeverträge vorbereitet gewesen - sie legt zum Vertrag mit der Nr. ... den von ... bereits unterzeichneten Entwurf als Anlage K24 vor. Die Beklagte hat dies weder bestritten noch sich anderweitig zu diesem Punkt verhalten, so dass von diesem Sachverhalt auszugehen ist.

Berücksichtigt man dies, spricht dies zusätzlich dafür, dass die Parteien auch bezüglich der von der ... geleasten Geräte eine Freihalteregelung treffen wollten und diese entsprechend § 1 Nr. 4 KV getroffen hätten, wenn sie das Scheitern der Vertragsübernahme bedacht hätten. Eine Einschränkung ergibt sich nicht daraus, dass die vorbereitete Vertragsübernahmeerklärung (Anlage K24) als Übernahmedatum den 1.6.2011 vorsieht. Dies lässt sich plausibel damit erklären, dass eine Vertragsübernahme zur Monatsmitte dem Leasinggeber nicht vermittelbar sein dürfte, da er ansonsten für einen Monat zwei verschiedene Schuldner und einen entsprechend erhöhten Abrechnungsaufwand hat. Hinsichtlich der zweiten Maihälfte gilt wiederum, dass die Parteien, hätten sie auch die Verträge mit der ... bedacht, eine § 1 Nr. 4 KV entsprechende Regelung getroffen hätten.

3. Der Anspruch besteht nicht in der geltend gemachten Höhe.

a) Hinsichtlich des Vertrags mit der Nr. ... besteht ein Anspruch in Höhe von 1.178,64 €.

Die Klägerseite hat unter Vorlage der Anlagen K3 (dort S. 1), K29 dargelegt, dass die monatliche Leasingrate 179,02 € netto beträgt. Zuzüglich der Umsatzsteuer und der gewählten Elektronikversicherung (9,15 € zzgl. Umsatzsteuer) ergibt dies einen monatlichen Bruttogesamtbetrag von 223,92 €.

Über die nicht bestrittene Restlaufzeit bis Ende Oktober 2011, somit 5,5 Monate errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.231,56 € brutto. Mit der Rechnung in Anlage K7 für den Vertrag mit der Nr. ... werden indes nur 1.178,64 € netto (111,96 € + 1.066,68 €) geltend gemacht. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass der Monat Mai 2011 nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen ist, somit mit einer Leasingrate von 111,96 €.

Die Schlusszahlung in Höhe von 453,42 € ist zwar in der Rechnung in Anlage K7 aufgeführt. Es ist aber weder dargelegt noch aus den vorgelegten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich, auf welcher Vertragsgrundlage diese Zahlung fußt. Insofern liegt auch keine Rechnung der Leasinggeberin vor. Die Klage war daher in diesem Punkt abzuweisen.

b) Was den Vertrag mit der Nr. ... angeht, besteht ein Anspruch in Höhe von 2.340,71 €. Die Klägerseite hat unter Verweis auf die Anlagen K3 (dort S. 2), K27, K28 eine monatliche Bruttoleasingrate in Höhe von 224,49 € (Nettoleasingrate i. H. v. 179,47 € + Elektronikversicherung i. H. v. 9,18 € + USt.) dargelegt.

Mit der Rechnung in Anlage K7 wurde für den Vertrag mit der Nr. ... für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011 ein Bruttobetrag von 1.188,44 € (112,25 € + 1.076,19 €) gefordert. Dabei ist die Rate für Mai wiederum zutreffend lediglich zur Hälfte angesetzt.

Für die Monate November 2011 bis einschließlich Januar 2012 fällt jeweils eine Monatsrate von 224,49 € brutto an, mithin ein Gesamtbetrag von 673,47 €. Rechnungen liegen insoweit für die Monate Dezember 2011 (Anlage K11) und Januar 2012 (Anlage K13) vor. Dass eine Rechnung für November 2011 nicht vorliegt, ändert nichts am Bestehen des Anspruchs, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt unbestritten noch lief und die Höhe der monatlichen Leasingrate hinreichend substantiiert dargelegt ist.

Die mit der Rechnung in Anlage K15 geltend gemachte Schlussforderung in Höhe von 478,80 € kann die Klägerin hinsichtlich dieses Vertrags auch beanspruchen. Mit der in als Anlage K27 vorgelegten Rechnung hat die Klägerin belegt, dass ihr die Leasinggeberin diesen Betrag in Rechnung gestellt hat.

4. Die Klägerin ist auch insoweit berücksichtigt, die Ansprüche geltend zu machen.

Im Gegensatz zu allen anderen Verträgen taucht bei den in Anlage K3 vorgelegten Verträgen mit der ... neben dem Namen von ... zwar kein Zusatz wie z. B. ....

Dennoch finden auch insoweit die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts Anwendung. Der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, muss für den Vertragspartner hinreichend zum Ausdruck kommen, kann sich aber auch aus den Umständen des Geschäfts ergeben (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2).

Damit ist auf die Sicht der Leasinggeberin abzustellen. Aus dem Gegenstand des Geschäfts (Leasing von Glücksspielgeräten) wird bei lebensnaher Betrachtung bereits hinreichend deutlich, dass es nicht um ein Geschäft geht, das ... in ihren privaten Bereich abschließt. Der Vertragspartner kann davon ausgehen, dass hier der Betreiber der betreffenden Spielhalle verpflichtet werden soll. Dabei handelt es sich um die Klägerin, der Geschäftsführerin die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgetretene ... ist.

IV.

Verträge mit der ...

1. Die Klägerin unterhielt mit der ... zum Zeitpunkt der Übernahme ein Leasingvertrag hinsichtlich eines Roulettes (Anlage K31a). Die Vertragsbestätigung liegt in Anlage K31b vor.

2. Die Freihalteverpflichtung der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus § 1 Nr. 4 KV i. V. m. Anlage 3 zum KV (Anlage K2).

In Anlage 3 zum KV findet sich unter den beiden Tabellen folgende beiden Sätze:

"Es ist noch ein ... von der ... in Januar geliest worden. Den Vertrag habe ich Ihnen am 02.05. zugefaxt."

Bei dem insoweit in Bezug genommenen Spielgerät handelt es sich um das mit dem Vertrag in Anlage K31a geleaste Gerät. Sowohl Leasinggegenstand (Roulette), Lieferant ... und Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Unterzeichnung der Klägerin am 17.1.2011) stimmen überein.

Durch den Zusatz in der Anlage ist das Gerät somit hinreichend deutlich bezeichnet. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte mit der Aufnahme und der daraus resultierenden Anwendbarkeit von § 1 Abs. 4 KV auf das Gerät nicht einverstanden gewesen wäre. Die Aufnahme der entsprechenden Passage in Anlage K2 spricht vielmehr klar für das Gegenteil.

3. Hinsichtlich dieses Geräts hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 59.028,30 €.

a) Die Höhe der monatlichen Leasingrate ergibt sich aus Anlage K31a. Sie beträgt 3.455,76 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 4.112,35 € brutto. Dazu kommt - wie sich ebenfalls aus Anlage K31 ergibt - eine Beitrag für eine Sachversicherung in Höhe von 137,25 € zzgl. Umsatzsteuer, mithin 163,33 €. Damit ergibt sich eine monatliche Gesamtrate von 4.275,68 €.

Diese Raten wurde gegenüber der Beklagten auch berechnet (Anlage K8, Rechnung von 15.5.2011 bis 30.11.2011; Anlage K12, Rechnung für Dezember 2011; Anlage K14, Rechnung für Januar 2012; Anlagen K16-K21, Rechnungen für Februar bis einschließlich Juli 2012). In der Rechnung in Anlage K8 ist dabei zu wenig berechnet, da sich die Rechnung auf einen Zeitraum von 6,5 Monaten (Mitte Mai bis Ende November 2011) bezieht, aber nur 5,5 Monatsraten abgerechnet werden.

Mit der Klage werden dann auch nur 13,5 Monatsraten geltend gemacht, auch wenn die Nutzungsdauer von Mitte Mai 2011 bis Ende Juli 2012 14,5 Monate beträgt. Für 13,5 Monate besteht der Anspruch in Höhe von 57.721,68 €.

Dazu kommt eine Schlusszahlung für August 2012 in Höhe von 1.306,62 € brutto. Dies ist durch Anlage K27, mit der der Klägerin u. a. dieser Betrag von der Leasinggeberin in Rechnung gestellt wird, belegt.

b) Der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19.3.2015, das von der ... geleaste Roulettegerät sei nicht von der Beklagten weitergenutzt worden, ist nicht zu berücksichtigen.

Der Vortrag ist bereits verspätet, da der Schriftsatz nicht innerhalb der im Termin vom 16.2.2014 nachgelassenen Frist bei Gericht einging. Die Frist, innerhalb derer ein Schriftsatz im Original bei Gericht einzugehen hatte, endete mit Ablauf des 23.3.2015. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters ging per Fax am 24.3.2015 und im Original am 25.3.2015 bei Gericht ein. Der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 19.3.2015 wurde demnach auch bei der Abfassung des Tatbestands nicht berücksichtigt.

Dazu kommt, dass der Schriftsatznachlass dahingehend beschränkt war, dass lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu etwaigem neuem Tatsachenvortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 5.2.2015 (Bl. 41/42) gewährt wurde.

Der Sachvortrag, dass das Roulettegerät bis zum Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten genutzt wurde, ist jedoch nicht neu in diesem Sinne. Zwar wird dieser Umstand im Schriftsatz vom 5.2.2015 vom Klägervertreter unter Beweis gestellt. Der Vortrag, dass das Roulette bis Ende Juli 2012 genutzt wurde, lässt sich bereits den Ausführungen aus der Replik vom 21.5.2014 entnehmen. Dort ist diese Tatsache zwar nicht ausdrücklich ausgeführt; dem Umstand, dass Rechnungen für das Gerät bis zu diesem Zeitpunkt gestellt wurden, lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass insoweit eine Nutzung durch die Beklagte von der Klägerseite behauptet wird. Auf die Replik erfolgte jedoch bis zur mündlichen Verhandlung trotz Gewährung einer Stellungnahmefrist kein weiterer Vortrag der Beklagten.

4. Hinsichtlich der Aktivlegitimation wird auf die Ausführungen unter Ziff. I.5 Bezug genommen, die hier entsprechend gelten.

Aus den Angaben zum Mieter im Vertragsformular in Anlage K31a geht hervor, dass ... beim Vertragsschluss für den ... bzw. dessen Trägergesellschaft handelte.

V.

Zinsansprüche

Die geltend gemachten Zinsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Die von Klägerseite vorgelegten Rechnungen sind für sich genommen nicht ausreichend, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Aus ihnen allein sowie den beigefügten Anlagen geht nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, wie sich die geltend gemachten Beträge zusammensetzen. Auch unter Zuhilfenahme der Anlage 3 zum KV lassen sich die Rechnungsbeträge nicht nachvollziehen.

Dem Gericht war es unter Heranziehung der gesamten von Klägerseite vorgelegten Anlagen zwar letztlich möglich, die einzelnen Vertragsverhältnisse und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen nachzuvollziehen.

Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsstellung über diese Unterlagen verfügte. Daher ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens vom Inhalt der gesamten Anlagen Kenntnis erlangte. Für das Bestehen der Hauptforderung ist dies irrelevant, für die Zinsforderung, die Verzug voraussetzt aber von Belang.

Insoweit war die Klage abzuweisen.

VI.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 €. Da nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer eingeklagt wurde, kann auch nur dieser zugesprochen werden.

Zwar befand sich die Beklagte aufgrund der Rechnungen der Klägerin nicht in Verzug (vgl. o. Ziff. V.). Allerdings war die Beauftragung eines Rechtsanwalt jedenfalls erforderlich und zweckmäßig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249, Rn. 57).

Die Höhe der ersatzfähigen Anwaltskosten errechnet sich nur aus dem zugesprochenenen Teil der Hauptforderung (vorliegend 69.568,88 €). Ein Gebührensprung liegt insoweit allerdings nicht vor, so dass dem klägerischen Antrag trotz der teilweisen Klageabweisung zu entsprechen war.

Zinsen waren aus den unter Ziffer V. dargestellten Gründen nicht zuzusprechen.

B.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.