AG Bottrop, Beschluss vom 22.08.2018 - 13 F 184/17
Fundstelle
openJur 2020, 69038
  • Rkr:
Tenor

1.

Die am ... vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer ... geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Stadt N (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.049,10 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2017, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.861,22 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der D1-AG für den Neubestand (01.10), bezogen auf den 30. 06. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,4945 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2017, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C1 (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 158,49 Euro monatlich auf einem zu begründenden Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2017, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E a. G. (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5.164,38 Euro nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 30. 06. 2017, übertragen.

3.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhalt i. H.v. 950,00 € bis einschließlich August 2027 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

In Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

4.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1/3 und der Antragsteller zu 2/3.

Der Verfahrenswert für die Scheidung wird festgesetzt auf 14.850,00 €.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 7.425,00 €

Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 11.472,00 €.

Gründe

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Wirksamkeit des Ehevertrags

Der zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag, der den Ausschluss nachehelicher Unterhaltsansprüche und des Versorgungsausgleichs beinhaltet, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn die dortigen Vereinbarungen sind nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BGH NZFam 2017, 408; BGH FamRZ 2014, 629; BGH BeckRS 2009, 12130; BGH FamRZ 2008, 2011; BGH FamRZ 2005, 691) sittenwidrig.

Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann (BGHZ 158, 81, 94 ff.). Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat das Familiengericht dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. BGHZ 158, 81, 100 f.). Die Sittenwidrigkeit kommt dabei regelmäßig nur in Betracht, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 1310 Rn. 15; BGH FamRZ 2009, 1041 Rn. 14).

1.

Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach diesen Maßstäben - für sich genommen - nicht zu beanstanden.

Indes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht. Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht (BGH FamRZ 2013, 269 Rn. 21).

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (BGH FamRZ 2008, 2011, Rn. 17).

Eine solche Situation ist im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegend aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Der weitgehende Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt stellt demgegenüber bereits für sich allein betrachtet eine sittenwidrige Regelung dar.

a)

Dem hier unter anderen abbedungenen Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdruck nachehelicher Solidarität zwar besondere Bedeutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin ausschließt. Das ergibt sich in der Regel schon daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (BHG FamRZ 2005, 691; BGH FamRZ 2008, 582 Rn. 22).

b)

Allerdings stellt der vorliegend wirtschaftlich ins Gewicht fallende Verzicht auf den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) und den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) für sich genommen bereits eine sittenwidrige Regelung dar.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ordnet diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zwar nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu (grundlegend BGHZ 158, 81). Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen (vgl. insbesondere BGH FamRZ 2008, 582, Rn. 23).

Genau derartige Erwerbsnachteile sind aufseiten der Antragsgegnerin jedoch im Hinblick auf das bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung beabsichtigte Ehemodell ersichtlich gewesen. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt war beabsichtigt, dass die Antragsgegnerin die Betreuung hinsichtlich der bereits zu diesem Zeitpunkt geplanten Kinder (vgl. Bl. 115R d. A.) sicherstellt und dafür ihre berufliche Tätigkeit jeweils drei Jahre aussetzt. Die Ehegatten haben nach dem Vortrag des Antragstellers dabei zwar die versorgungsrechtliche Situation im Blick gehabt; Gedanken über die Folgen für das berufliche Fortkommen der Antragsgegnerin hat man sich demgegenüber aber nicht gemacht. Tatsächlich war es so, dass die Antragsgegnerin in der Zeit zwischen 1992 und 2000 nur etwa drei Monate berufstätig war.

Vor diesem Hintergrund ist der nahezu vollständige Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts) in sittenwidriger Weise einseitig benachteiligend.

3.

Auch in der Gesamtwürdigung hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle - insoweit dann auch unter Erfassung der Regelungen zum Versorgungsausgleich - am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand.

Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen nicht sämtlich bereits für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH FamRZ 2005, 691; BGH FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.).

Das Gesetz kennt dabei keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, sodass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen.

Indes bietet ein unausgewogener Vertragsinhalt - wie der vorliegende - bereits ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB wird vorliegend jeder andere Unterhaltsanspruch - also gerade auch solche nach §§ 1572 und 1573 BGB - sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin sich mit diesem Vertrag eines ganz erheblichen Teils ihrer Rechte begibt.

Ferner lässt sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit vorliegend aber auch auf außerhalb der Vertragsurkunde liegende verstärkenden Umstände stützen, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten (vgl. BGH FamRZ 2013, 195, Rn. 24; BGH FamRZ 2013, 269, Rn. 27). Denn hinzu kommen vorliegend die ganz besonders merkwürdigen Umstände des Vertragsschlusses, nämlich dass dieser nämlich ganz kurzfristig entworfen, nur vom Antragsteller mit dem Notar vorbesprochen und schließlich am Tage der Hochzeit, unmittelbar vor der standesamtlichen Trauung und den Hochzeitsfeierlichkeiten, geschlossen wurde. Für die Antragsgegnerin war dabei klar, dass der Antragsteller aufgrund der immer wieder im Rahmen des Familienkreises geäußerten Vorbehalte hinsichtlich der Absichten der Antragstellerin auf den Abschluss des Ehevertrages bestehen werde. Das bedeutet, die Antragsgegnerin wurde massiv unter Druck gesetzt, weil sie nämlich befürchten musste, bei einer Weigerung, den Vertrag zu unterzeichnen würde der Antragsteller die Hochzeit "platzen" lassen mit allen damit zusammenhängenden gesellschaftlich extrem unangenehmen Folgen (vgl. OLG Koblenz RNotZ 2003, 522).

Zu dem die Antragstellerin benachteiligenden Vertragsinhalt, der für sich genommen nach Auffassung des Gerichts das Verdikt der Sittenwidrigkeit für den gesamten Vertrag allerdings noch nicht rechtfertigt, die grundsätzliche, durch die Schwangerschaft bedingte Zwangssituation und zusätzlich der erhöhte Druck durch die Terminswahl und die Modalitäten der Vertragsvorbereitung zusammen. All dies zusammengenommen macht nach den dargelegten Kriterien den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts im notariellen Vertrag sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs.1 BGB).

Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1991

Ende der Ehezeit: 30. 06. 2017

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Beamtenversorgung

1. Bei der Stadt N hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.098,20 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.049,10 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 239.045,29 Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

2. Bei der D hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17.902,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8.861,22 Euro zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,9890 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,4945 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 38.122,28 Euro.

Beamtenversorgung

4. Bei der C1 hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 316,97 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 158,49 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.112,95 Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

5. Bei dem E a. G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10.628,76 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.164,38 Euro zu bestimmen.

Übersicht:

Antragsteller

Die Stadt N, Kapitalwert: . . . . . . 239.045,29 Euro

Ausgleichswert (mtl.): 1.049,10 Euro

Die D

Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 8.861,22 Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 38.122,28 Euro

Ausgleichswert: . . . . . 5,4945 Entgeltpunkte

Die C1, Kapitalwert:

. . . . . . . . . 36.112,95 Euro

Ausgleichswert (mtl.): 158,49 Euro

Der E a. G.

Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 5.164,38 Euro

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Stadt N ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.049,10 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der D ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8.861,22 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,4945 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der C1 ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 158,49 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.

Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem E a. G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.164,38 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Unterhalt

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Die Unterhaltsberechnung ergibt sich aus der nachfolgenden - in weiten Teilen unstreitigen - Berechnung des Gerichts:

Ehegatten

Ehefrau

Einkommen von Ehefrau . . . . . . 1.956,97 Euro

(1506,97+450 = 1.956,97)

davon aus Erwerbstätigkeit 450,00 Euro

Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 6

((220/5*4)/12 = 14,66666667)

Kfz-Kilometerkosten: 0,30*6*2*14,66666667

. . . . . . . 52,80 Euro

abzüglich . . . . . . . . -52,80 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . 1.904,17 Euro

Schulden, Belastungen

Krankenversicherung . . . 243,68 Euro

Steuervorauszahlung . . . . 25,08 Euro

--------------

insgesamt: . . . . . 268,76 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . . -268,76 Euro

------------------

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.635,41 Euro

Ehemann

Berechnung des Einkommens von Ehemann:

besondere Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2018

Bruttolohn: . . . . . . . 58.417,68 Euro

(4868,14*12 = 58.417,68)

Jahr der Geburt: 1959

LSt-Klasse 1

(300,07*12 = 3.600,84)

Lohnsteuer: . . . . . . . . -13.968,00 Euro

Solidaritätszuschlag . . . . . . . . -768,24 Euro

Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . -1.257,12 Euro

private Kranken- und Pflegeversicherung . . . -3.600,84 Euro

------------------

Nettolohn: . . . . . . . . 38.823,48 Euro

38823,48 / 12 = . . . . . . . . 3.235,29 Euro

abz. zusätzliche Vorsorge . . . . . . . -194,73 Euro

Monatsbeträge

Miete Wo. E1 . . . . . . . . 875,00 Euro

Miete Wo. L . . . . . . . . 260,00 Euro

Finanzierung Immobilie . . . . . . . .0,00 Euro

Miete Wo. Tochter . . . . . . . . 280,00 Euro

Mieteinnahme Garage G . . . . . 50,00 Euro

--------------

insgesamt: . . . . . . . . 1.465,00 Euro

davon aus Erwerbstätigkeit 3.235,29 Euro

Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 29,6

(220/12 = 18,33333333)

Kfz-Kilometerkosten: 0,30*29,6*2*18,33333333

. . . . . . . 325,60 Euro

abzüglich . . . . . . . . . -325,60 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . . 4.179,96 Euro

Schulden, Belastungen

Erhaltungsaufwendungen Immobilie 73,01 Euro

(4380,74/(5*12) = 73,01)

Riester-Vertrag Ehefrau . . . 5,00 Euro

Steuervorauszahlung . . . 207,08 Euro

--------------

insgesamt: . . . . . 285,09 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . -285,09 Euro

------------------

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.894,87 Euro

Unterhaltspflichten

Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts

Einkommen von Ehefrau

Einkommen . . . . . . . . 1.635,41 Euro

davon Erwerbseinkommen 397,20 Euro

Das Erwerbseinkommen ist geringer als das Resteinkommen und daher für den Bonus maßgebend.

Bedarf nach Additionsmethode

Einkommen von Ehemann . . . . . . . 3.894,87 Euro

davon Erwerbseinkommen 2.909,69 Euro

Das Erwerbseinkommen ist geringer als das Resteinkommen und daher für den Bonus maßgebend.

abzüglich Erwerbsbonus - 2909,69 * 1/7 = . . . -415,67 Euro

Einkommen von Ehefrau . . . . . . . 1.635,41 Euro

abzüglich Erwerbsbonus - 397,2 * 1/7 = . . . . . -56,74 Euro

------------------

Gesamtbedarf . . . . . . . . 5.057,87 Euro

Einzelbedarf 5057,87 / 2 = . . . . . . . 2.528,94 Euro

Unterhalt von Ehefrau

Eigeneinkommen . . . . . 1.635,41 Euro

abzüglich Erwerbsbonus . . . -56,74 Euro

abzüglich Einkommen . . . . . . . . -1.578,67 Euro

------------------

Unterhalt . . . . . . . . . 950,27 Euro

Ehemann

Ehemann bleibt 3894,87 - 950,27 = . . . . . 2.944,60 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von

. . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro

Verteilungsergebnis

Ehemann . . . . . . . . . 2.945,00 Euro

Ehefrau . . . . . . . . . 2.586,00 Euro

------------------

insgesamt . . . . . . . . 5.531,00 Euro

Zahlungspflichten

Ehemann zahlt an

Ehefrau . . . . . . . . . 950,00 Euro

2.

Soweit die Beteiligten sich über einzelne Parameter der Unterhaltsberechnung streiten ergibt sich die o.g. Berechnung aus folgenden einzelnen Erwägungen:

a)

Die (Versorgungs-)Einkünfte der Antragsgegnerin ergeben sich aus den monatlichen Netto-Versorgungsbezügen (Bl. 92 der Folgesache UE), welche um den Nettoanteil des nach Rechtskraft der Scheidung wegfallenden Familienzuschlags (69,59 € brutto, Bl. 92 der Folgesache UE) vermindert wurde (i. E. 1.506,97 €).

b)

In Bezug auf den von der Antragsgegnerin angesetzten PKW-Kredit ist unterhaltsrechtlich lediglich der Pauschalbetrag der Fahrkosten ersatzfähig (Hammer Leitlinien, Ziff. 12.2.2). Daher wird ein Betrag i.H.v. 66,00 € in Abzug gebracht.

c)

Die Fahrtkosten der Antragsgegnerin waren aufgrund der unstreitigen 4-Tage-Woche auf 52,80 € zu kürzen.

d)

Die Einkünfte des Antragstellers ergeben sich aus den monatlichen Brutto-Bezügen i.H.v. 4.868,14 € (Bl. 48 der Folgesache UE). Diese waren auch nicht um den Familienzuschlag der Stufe 1 zu mindern, da der Antragsteller diesen aufgrund der nunmehr titulierten Unterhaltsverpflichtung auch weiterhin erhalten wird (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 LBesG NRW). Weiterhin ist der - derzeit gezahlte - Zuschlag der Stufe 2 für die berücksichtigungsfähige gemeinsame Tochter enthalten.

e)

Der Antragsteller ist mit der Geltendmachung zusätzlicher Altersvorsorgeaufwendungen (Lebensversicherungen E1 und I) auf 4 % des Bruttoeinkommens, mithin vorliegend 194,73 € monatlich, beschränkt (Hammer Leitlinien, Ziff. 10.1).

f)

Hinsichtlich der zusätzlichen Einkünfte des Antragsgegners muss dieser in Bezug auf die Wohnung "E1" auf den unstreitig im Mietvertrag ausgewiesenen Mietzins i.H.v. 875,00 € monatlich verweisen lassen.

Hinsichtlich der prätendierten Belastung aufgrund der Finanzierung der Immobilie I1-Str. ... fehlt es - auf das Bestreiten der Gegenseite hin - an einem tauglichen Beweisangebot des Antragstellers.

Bezüglich der von der gemeinsamen Tochter bewohnten Wohnung hat sich der Antragsgegner monatliche Mieteinnahmen i.H.v. 280,00 € anrechnen zu lassen. Dies ergibt sich aus der von den Ehegatten getroffenen Einigung, dass beide für die hälftigen Wohnkosten der Tochter aufkommen. Während die Antragsgegnerin monatlich 140,00 € an die Tochter zahlt, kommt der Antragsteller seiner entsprechenden Verpflichtung durch Überlassung der Wohnung nach. Würde man im Rahmen der hiesigen Unterhaltsberechnung nun die Einnahmen nicht mit 280,00 € bewerten, wäre der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu Unrecht rechnerisch bevorteilt.

Ferner hat der Antragsteller unstreitig monatliche Mieteinnahmen i.H.v. 50,00 € aufgrund der vermieteten Garage in G.

Entsprechende prätendierte Abzugspositionen hinsichtlich der Immobilien hat der Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargestellt, jedenfalls aber auf das entsprechende Bestreiten der Gegenseite hin nicht tauglich unter Beweis gestellt. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsgegner überwiegend künftige Aufwendungen behauptet, die allenfalls im Rahmen eines etwaigen Abänderungsverfahrens durch eine konkrete Bezifferung berücksichtigungsfähig wären.

g)

Die vom Antragsteller prätendierten Straßenmodernisierungskosten i.H.v. 4.380,74 € sind nach der Auffassung des Gerichts auf mindestens 60 Monate umzulegen, sodass sich ein Monatsbetrag i.H.v. 73,01 € ergibt.

h)

Hinsichtlich des Riester-Vertrags der Antragsgegnerin setzt das Gericht die vom Antragsteller gezahlten monatlichen 5,00 € im Rahmen der Unterhaltsberechnung an.

i)

Für die Berechnung des Unterhalts hat das Gericht die - sich dem Grunde nach absehbar ergebenden - Veränderungen der Einkünfte der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht berücksichtigt, weil insbesondere aufgrund der teilweise lediglich als Kapitalwert angegebenen Ausgleichswerte derzeit kein verlässliches Zahlenwerk für die Unterhaltsberechnung nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs ergibt.

j)

Keine Berücksichtigung findet in diesem Zusammenhang der weitere Vortrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 20.08.2018 soweit dieser die Einzelheiten der Berechnung des Unterhaltsanspruchs betrifft. Denn dieses Vorbringen wird gemäß §§ 113 FamFG, 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Dieses Vorbringen ist entgegen der prozessualen Pflicht aus §§ 113 FamFG, 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig erfolgt. Denn die vorläufige Berechnung des Gerichts ist im Rahmen des Verhandlungstermins vom 06.06.2018 erörtert worden (Bl. 240 d. A.). Aufgrund dieser Erörterungen konnte das Gericht davon ausgehen, dass keine weitere Fristsetzung (vgl. § 296 Abs. 1 ZPO) für die Antragstellerseite erforderlich sein werde. Der inklusive Anlagen 38 Seiten umfassende Schriftsatz vom 20.08.2018 ist ausweislich des Faxvermerks nunmehr am Nachmittag des 20.08.2018 bei Gericht eingegangen und dem Dezernenten erst am Mittag des 21.08.2018, mithin weniger als 24 Stunden vor dem Termin, vorgelegt worden.

Die Darlegung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Antragstellers hätte im Rahmen der gebotenen sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung weitaus früher erfolgen können und müssen (vgl. § 282 Abs. 2 ZPO). Es ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass nicht bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Antragserwiderung, spätestens aber im unmittelbaren Nachgang des Termins vom 06.06.2018, das nunmehrige Vorbringen darstellbar war. Spätestens hätte jedoch der Vortrag der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragsschrift Veranlassung geben müssen, umgehend dem substantiierten Bestreiten der bisherigen Darstellungen entgegenzutreten.

Die Zulassung des Vorbringens würde aufgrund des angebotenen Beweismittels zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, da das Gericht dann gehalten wäre, aufgrund des Bestreitens der Antragsgegnerseite den Beweis in Bezug auf die Erforderlichkeit der Modernisierungsarbeiten wie angeboten zu erheben.

Dies ist vorliegend auch auf eine grobe Nachlässigkeit zurückzuführen. Grobe Nachlässigkeit liegt dann vor, wenn die Partei eine Pflicht in besonders schwerliegender Weise verletzt hat (BGH NJW 1987, 502; OLG Hamm NJW 1987, 1207). Ein solcher Verstoß ist dem Antragsteller im vorliegenden Fall anzulasten, da ihm - und auch jedem anderen in seiner Situation - bewusst gewesen sein müsste, dass umfangreicher weiterer Sachvortrag, eingehend einen Tag vor dem Termin der - vom Gericht: offen (vgl. Verfügung vom 02.07.2018; Bl. 254) - beabsichtigten Endentscheidung, weder vom Gericht noch von der Gegenseite hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. zur Terminsvorbereitung verarbeitet werden kann.

3.

Die Unterhaltsverpflichtung war nach § 1578b Abs. 2 BGB auf einen Zeitraum bis einschließlich August 2027 zu befristen.

Da aus der Sicht des Gerichts keine ehebedingten Nachteile vorliegen, sind im Rahmen einer Gesamtbilligkeitsprüfung insbesondere die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, der Dauer der Ehe, aber auch das Maß an bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu würdigen und hiernach der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.

Nach Abwägung aller insoweit relevanten Umstände dieses Einzelfalls erachtet das Gericht - wie bereits zu einem frühzeitigen Verfahrenszeitpunkt mitgeteilt - eine zeitliche Befristung bis zu einem Zeitpunkt, der 7 Jahre nach der Scheidung liegt, für angemessen. In Würdigung all dieser Gesamtumstände steht der Antragsgegnerin ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhalt bis August 2025 zu. Auf den genannten Zeitpunkt war der Unterhalt nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Denn Einbußen in der eigenen Altersversorgung werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. nur BGH, FamRZ 2010, 1633 (1635) m. Anm. Borth).

a)

Der Antragsgegnerin sind keine ehebedingten Nachteile, die vom Antragsteller unbefristet zu kompensieren wären, entstanden.

Die tatsächliche Einkommens- und Versorgungssituation ist vielmehr maßgeblich auf die bedauerliche schicksalhafte Erkrankung der Antragsgegnerin zurückzuführen. Die Antragstellerin steht daher nicht nachvollziehbar schlechter als im hypothetischen Fall ohne die Eheschließung der Beteiligten.

b)

Gegen eine (knappe) Befristung spricht vorliegend die verhältnismäßig lange Ehedauer. Die Beteiligten waren etwa 27 Jahre miteinander verheiratet. Dieser Umstand führt dazu, dass grundsätzlich auch für die Zeit nach der Scheidung die (dann: nach-) eheliche Pflicht zur Solidarität, und damit auch zur Gewährung von Unterhalt, fortwirkt.

Ferner ist die gelebte eheliche Rollenverteilung zu würdigen. Die Antragstellerin hat jedenfalls auch maßgeblich die Betreuung des Haushalts und die Erziehung der gemeinsamen Kinder übernommen, während der Antragsgegner das Familieneinkommen sichergestellt hat. Dies gilt schwerpunktmäßig, obgleich die Antragsgegnerin unstreitig auch mit abnehmender Betreuungsintensität der Kinder wieder maßvoll in das Berufsleben eingestiegen ist. Diese gelebte Rollenverteilung führte zu einem verhältnismäßig hohen Maß an wirtschaftlicher Verflechtung der Beteiligten.

c)

Indes sind im Rahmen der Gesamtabwägung auch die bislang durch den Antragsteller tatsächlich erbrachten (Trennungs-) Unterhaltsleistungen zu würdigen.

d)

Ferner sind im Rahmen der Gesamtabwägung auch die tatsächlichen Einkommensverhältnisse (sowie deren Entwicklung) des Unterhaltspflichtigen - hier: des Antragstellers - zu berücksichtigen.

Der Antragsteller ist Beamter in Nordrhein-Westfalen. Soweit ersichtlich verbleiben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch mehr als 5 Jahre, in denen der Antragsteller berufstätig sein wird. Er hat in dieser Zeit - dies ist im Hinblick auf den öffentlichen Dienst gerichtsbekannt - keine nennenswerten Gehaltseinbußen, sondern vielmehr regelmäßige äußerst maßvolle Gehaltsanhebungen zu erwarten.

e)

Schließlich sind im Rahmen der Gesamtabwägung auch die tatsächlichen Einkommensverhältnisse (sowie deren Entwicklung) des Unterhaltsberechtigten - hier: der Antragsgegnerin - zu berücksichtigen.

Diese hat jedenfalls nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs eigene monatliche Einkünfte jedenfalls i.H.v. mindestens 2934,12 € brutto (1.663,10 € - 69,59 € + 450,00 € + 1.049,10 € - 158,49 €; dies gilt exkl. des Ausgleichs der kapitalgedeckten Altersversorgungen). Bereits dadurch ist nach der Auffassung des Gerichts der angemessene Lebensbedarf im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB gedeckt. Daher ist ein weitergehender Ausgleich über den grundsätzlich vom Gericht als angemessen erachteten Zeitraum von etwa 1/3 der Ehezeit hinaus jedenfalls angesichts der bereits aufgeführten Gesamtumstände nicht geboten.

Kostenentscheidung

1.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs folgt aus § 150 FamFG. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsverfahrens (...) beruht auf § 150 Abs. 4 FamFG.

Hierbei hat das Gericht bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin die hälftigen Kosten des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens (1/2 * 22.275,00 = 11.137,50 € [§ 150 FamFG] zu tragen hat sowie hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens nach einem Verfahrenswert von 72 € (12 * [956,00 € - 950,0 €]) unterliegt (§§ 150 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 92 ZPO). Daraus ergibt sich insofern eine - nach der Ansicht des Gerichts auch hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens gemäß § 150 Abs. 4 angemessene - Quote von 1/3 zu 2/3.

2.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Am 07.11.2018 erging folgender Beschluss:

werden die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 22.08.2018 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der 3. Absatz unter Ziffer "3." auf Seite 16 des Beschlusses wie folgt lautet:

Nach Abwägung aller insoweit relevanten Umstände dieses Einzelfalls erachtet das Gericht - wie bereits zu einem frühzeitigen Verfahrenszeitpunkt mitgeteilt - eine zeitliche Befristung bis zu einem Zeitpunkt, der 9 Jahre nach der Scheidung liegt, für angemessen. In Würdigung all dieser Gesamtumstände steht der Antragsgegnerin ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhalt bis August 2027 zu. Auf den genannten Zeitpunkt war der Unterhalt nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Denn Einbußen in der eigenen Altersversorgung werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. nur BGH, FamRZ 2010, 1633 (1635) m. Anm. Borth).

Gründe:

Es handelt sich bei den Angaben "7 Jahre" und "August 2025" um offensichtliche Schreibfehler des Gerichts, wie sich aus der Begründung im Übrigen sowie aus dem Tenor (1/3 der Ehezeit) ergibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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