VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1509/20
Fundstelle
openJur 2020, 68944
  • Rkr:

Zum Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO wegen nachträglichen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Zurückweisung der Beschwerde gegen den voll dokumentierten Beschluss des VG Karlsruhe vom 07.05.2020 - 3 K 692/20 - juris).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2020 - 3 K 692/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.

A)

Dem Verfahren liegt ein für sofort vollziehbar erklärter Bescheid des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 28.01.2020 zugrunde, durch den die der Antragstellerin erteilte Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Untersuchungen nach Anlage VIIIb StVZO für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg widerrufen worden (Ziffer 1) und der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die den Prüfingenieuren ausgehändigten Prüfstempel, Prüfplaketten und Prüfingenieurausweise einzuziehen und spätestens bis zum 12.02.2020 dem Ministerium zu übermitteln (Ziffer 2). Gegen die Widerrufsentscheidung hat die Antragstellerin am 06.02.2020 Klage (3 K 691/20) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Ihren zeitgleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.05.2020 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 13.05.2020 eingelegte und am 08.06.2020 begründete Beschwerde der Antragstellerin.

Sie hält bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung für nicht hinreichend begründet und wendet sich inhaltlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach Ziffer 1 des Bescheids sei rechtmäßig. Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO sei keine taugliche Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation, da die Norm verfassungswidrig sei. Es sei zudem zu einer erheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen, welche im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sei. Die formellen Anforderungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO seien nicht gegeben. Auch materiell sei die sofortige Vollziehungsanordnung rechtswidrig. Die Voraussetzungen von Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO seien nicht gegeben, da die Geschäftsführerin auch zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Handlung nicht unzuverlässig gewesen sei. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gegeben, da keine hinreichende konkrete Gefahr durch das Verhalten der Antragstellerin vorliege. Die Anordnungen aus Ziffer 2 des Bescheids ließen sich nicht auf § 52 LVwVfG stützen und seien zudem nichtig bzw. rechtswidrig, da die Umsetzung der Anordnungen für die Antragstellerin unmöglich sei bzw. rechtlich Unzulässiges verlange.

B)

Mit ihrem Vorbringen dringt die Antragstellerin insgesamt nicht durch.

I.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich als formell rechtmäßig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Interessenabwägung, auf die es aber im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ankommt.

II.

Ohne Erfolg bleiben aber auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtliche Interessenabwägung, soweit diese von einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ausgeht.

aa) § 6 Abs. 1 Nr. 2 n) StVG erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen gem. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an eine Ermächtigungsgrundlage auch für den Widerruf der Anerkennung nach Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Inhalt einer Ermächtigungsgrundlage so genau bestimmt sein, dass schon aus ihr und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung erkennbar und voraussehbar ist, was vom Bürger gefordert werden kann. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zwingt somit den Gesetzgeber dazu, die für die Ordnung eines Lebensbereiches entscheidenden Vorschriften selbst zu setzen und, sofern Einzelregelungen der Exekutive überlassen bleiben, sie nach Tendenz und Ausmaß soweit selbst zu bestimmen, dass der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung voraussehbar ist (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1974 - 1 BvR 51/69 u. a. - BVerfGE 38, 61 (83); BVerfG, Urteil vom 05.03.1958 - 2 BvL 18/56 - BVerfGE 7, 282 (301); Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 80 Rn. 64).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Regelung nicht unbedingt ausdrücklich im Gesetzestext genannt sein (Sannwald a. a. O. Rn. 69 m. w. N.). Entscheidend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 - BVerfGE 8, 274 (307)). Sinn und Tragweite des Regelungsumfangs der Ermächtigungsgrundlage lassen sich durch Auslegung unter Beachtung des gesetzgeberischen Willens feststellen. Es genügt, wenn sich das Ausmaß mit hinreichender Deutlichkeit aus dem begrenzten Zweck der Ermächtigung oder aus dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und aus dem Ziel bzw. dem Programm, welches die gesamte Regelung verfolgt, ergeben (BVerfG, Beschluss vom 25.04.1979 - 1 BvR 1012/76 - BVerfGE 51, 166 (174) Rn. 37; Sannwald a. a. O. Rn. 67 ff.).

Zielsetzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 n) StVG ist, ordnungsgemäße und gleichmäßige Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen durch leistungsfähige Organisationen sicherzustellen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 n) StVG ermächtigt damit nicht nur zu dem Erlass von Rechtsverordnungen bezüglich der Anerkennung von Überwachungsorganisationen, sondern auch zum Widerruf der Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation. Dies folgt aus der unmittelbaren Zielsetzung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 n) StVG, die Leistungsfähigkeit dieser Organisationen sicherzustellen und damit zu gewährleisten, dass eine staatlich beliehene Überwachungsorganisation ordnungsgemäß und rechtmäßig ihren Aufgaben nachkommt und Gefahren für die Allgemeinheit durch unsachgemäße Untersuchungen allgemein verhindert werden. Dass dieses Programm nicht nur die Anerkennung als Überwachungsorganisation, sondern auch den Widerruf umfasst, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch dem Willen des Verordnungsgebers entnommen (BR-Drs. 32/02, S. 101 f.). Danach soll "mit dem Erfordernis der amtlichen Anerkennung ausgeschlossen werden, dass nicht hinreichend sachverständige Personen Haupt-und Abgasuntersuchungen durchführen." Das impliziert beim Entfallen von Anerkennungsvoraussetzungen einen zwingenden Widerruf, wie ihn denn auch Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO vorsieht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass der Neufassung der Anlage VIIIb sogar ein entsprechender Wille des parlamentarischen Gesetzgebers zugrunde lag, da er sie selbst in Form eines Parlamentsgesetzes (in zulässiger Weise, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 - juris Rn. 193 ff.) verabschiedet hat (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.09.2002, BGBl. I S. 3574).

bb) Weiterhin erfüllt Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO die Anforderungen einer die Berufsfreiheit einschränkenden Norm. Durch den Widerruf der Anerkennung liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG vor, welcher jedoch gerechtfertigt ist. § 6 Abs. 1 Nr. 2 n) StVG erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage. Es bedarf hierfür, anders als die Antragstellerin meint, nicht zwangsläufig eines formellen Gesetzes. Möglich ist eine Einschränkung auch aufgrund von untergesetzlichen Normen, soweit eine ausreichende formell-gesetzliche Ermächtigung besteht (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 12 Rn. 28). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung sind nach sinngemäßer Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Stufentheorie zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 19.02.1975 - 1 BvR 38/68 - BVerfGE 38, 373 (381)). Gemessen hieran liegt in der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 n) StVG, welche nach ihrem erkennbaren Regelungsprogramm auch den Widerruf umfasst (s. o.), eine subjektive Zulassungsbeschränkung. Sowohl für den Widerruf aufgrund des Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen gem. Ziffer 2 Anlage VIIIb StVZO als auch für andere von der Ermächtigungsgrundlage umfassten Einschränkungen, wie den Erlass von Auflagen, liegen wichtige Gründe des Allgemeinwohls zur Rechtfertigung des Eingriffs vor. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass nur zuverlässige Stellen als technische Überwachungsorganisationen beliehen werden und Organisationen mit einer unzuverlässigen Geschäftsleitung die Anerkennung widerrufen wird. Die technische Überwachung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit einem wichtigen Allgemeinwohlziel.

Demgegenüber überzeugt die Auffassung der Antragstellerin nicht, einer besonderen Rechtsgrundlage für einen Widerruf habe es mit Blick auf die Existenz und die Einschlägigkeit der §§ 48, 49 LVwVfG nicht bedurft. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr überzeugend ausgeführt, dass die Regelung von Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO mit ihrer Pflicht zum Widerruf eine bundesrechtliche Spezialvorschrift darstelle, die anders als Ziffer 8 Satz 2 Anlage VIIIb StVZO, bei der ein Widerruf im Ermessen steht, keine ergänzende Heranziehung von Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts benötige oder rechtfertige, sondern abschließend sei.

cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO damit auch nicht gegen den Vorrang des Gesetzes. Ein von der Beschwerde angenommener Vorrang der §§ 48, 49 LVwVfG besteht schon deshalb nicht, weil es sich - wie ausgeführt - bei Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO um eine abschließende Spezialregelung handelt, die einer Anwendbarkeit des LVwVfG entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 - juris Rn. 6 ff. zur Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis; siehe auch Senatsbeschluss vom 09.01.2012 - 10 S 864/10 - juris Rn. 12 zur grundsätzlichen Möglichkeit eines Verdrängens von §§ 48, 49 LVwVfG durch bundesrechtliche Spezialregelungen nach § 5 FZV, § 17 StVZO). Das hat zur weiteren Konsequenz, dass auch eine von der Antragstellerin zumindest für erforderlich gehaltene ergänzende Heranziehung der §§ 48, 49 LVwVfG nicht in Betracht kommt. Die Argumentation der Beschwerde, nur durch deren zumindest ergänzende Heranziehung könne dem Vertrauensschutz Rechnung getragen werden, trifft den Kern der Problematik nicht. Es kann dabei offen bleiben, ob ein etwaiger Vertrauensschutz sich grundsätzlich ggf. auch anderweitig normativ verankern ließe, denn jedenfalls ist in Konstellationen eines zwingenden Widerrufs aufgrund nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit der beliehenen Überprüfungsorganisation wegen der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter kein Raum dafür, dass dieser gebundenen Entscheidung Vertrauensschutz entgegengehalten werden könnte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass der Anerkennung der Antragstellerin als Überwachungsorganisation unter Ziffer II 1 auch ein Widerrufsvorbehalt beigefügt worden war, der insbesondere den nachträglichen Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen erfasste. Das dürfte von vornherein verhindert haben, dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 - 8 C 7.18 - juris Rn. 18). Soweit die Beschwerde einen mit der Bejahung einer Spezialität von Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO verneinten Ausschluss einer Befristung des Widerrufs für unannehmbar hält, gilt nichts Anderes. Gerade bei gebundenen Widerrufsregelungen gibt es keine rechtsstaatlich zwingenden Gründe für die Annahme einer notwendigen Befristungsregelung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 a. a. O. Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 7.93 - NVwZ-RR 1994, 380).

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bejaht und das Ministerium für Verkehr für zuständig erachtet. Die Rüge der Antragstellerin hiergegen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zuständigkeit des Ministeriums für Verkehr aus Ziffer 8 i. V. m. Ziffer 1 Anlage VIIIb StVZO entnommen, da insoweit auf die Anerkennungsbehörde verwiesen werde und in Baden-Württemberg das Ministerium für Verkehr Anerkennungsbehörde sei. Der Versuch der Antragstellerin, abweichend hiervon § 1 Abs. 2 FGZVO eine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde entnehmen zu wollen, überzeugt nicht. Die Antragstellerin argumentiert, es liege kein Fall von Ziffer 1 (und auch nicht von Ziffer 9.1) Anlage VIIIb StVZO vor. Nur insoweit blieben die Zuständigkeitsregelungen der StVZO unberührt. Hiervon werde aber der Widerruf, der in Ziffer 8 Anlage VIIIb StVZO geregelt sei, nicht erfasst, und es bleibe bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde nach § 1 Nr. 2 FGZVO. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nicht um einen Fall der Anerkennung, sondern um einen Fall des Widerrufs gehe.

Von einer solchen Verkennung kann aber nicht die Rede sein. Vielmehr führt die vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitete enge Verknüpfung von Anerkennung und Widerruf dazu, dass auch die Widerrufszuständigkeit von Ziffer 1 Anlage VIIIB StVZO als erfasst anzusehen ist. Dass die Anerkennungsbehörde auch die Widerrufsbehörde ist, folgt zudem schon aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Widerruf eines Verwaltungsaktes grundsätzlich in derselben Hand zu liegen hat wie ihr Erlass (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 - juris Rn. 12 f.). Einer ausdrücklichen Erwähnung von Ziffer 8 Anlage VIIIb StVZO im Text von § 1 Nr. 2 FGZVO bedurfte es im Übrigen - wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat - aus systematischen Gründen nicht, weil dort - anders als in Ziffer 1 und Ziffer 9.1 Anlage VIIIb StVZO - keine eigenständigen Zuständigkeitsregelungen enthalten sind, sondern nur auf die nach Ziffer 1 zuständige Anerkennungsbehörde verwiesen wird.

3. Auch gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des Widerrufs als materiell rechtmäßig wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Schon im erstinstanzlichen Verfahren war eine Veränderung der Sachlage nach der behördlichen Entscheidung daher zu Recht nicht berücksichtigt worden (S. 24 des erstinstanzlichen Beschlusses).

Die Antragstellerin teilt zwar den Ansatz, dass es insoweit auf das materielle Recht ankomme, doch geht sie zu Unrecht davon aus, danach sei im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

aa) Es handelt sich bei dem Widerruf der Anerkennung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dadurch gekennzeichnet, dass er die auf Dauer angelegten Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringt und sie ständig aktualisiert (W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 113 Rn. 43). Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ergibt sich die prinzipielle Bedeutsamkeit einer nachträglichen Veränderung der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage daraus, dass eine Vermutung dafür besteht, dass dem Betroffenen durch die Bündelung von Bescheiden in einem einzigen Verwaltungsakt keine Nachteile im Vergleich zu jenen Fällen entstehen soll, bei denen eine Vielzahl zeitlich begrenzter Verwaltungsakte ergehen, für die jeweils gesondert geprüft werden müsste, ob die ihren Erlass rechtfertigende Sach- oder Rechtslage noch besteht (W.-R. Schenke/R. P. Schenke a. a. O. Rn. 44). Nach diesem Maßstab ist eine Qualifikation als Dauerverwaltungsakt nicht sachgemäß. Der Widerruf der Anerkennung erfolgt einmalig und bündelt nicht mehrere Entscheidungen über die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Es handelt sich vielmehr um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, durch den eine auf Antrag eingeräumte Rechtsposition wieder entzogen wird. In solchen Fällen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2017 - OVG 1 B 22.15 - juris Rn.13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992 a. a. O. Rn. 4).

bb) Aus dem Kriterium der persönlichen Zuverlässigkeit folgt nicht, dass die Sach- und Rechtslage zum Jetztzeitpunkt maßgeblich wäre, wie die Antragstellerin meint.

Nach Ziffer 1 der Anlage VIIIb StVZO ist ein Antrag für die Anerkennung eines Unternehmens als Überwachungsorganisation erforderlich. Ziffer 2 der Anlage VIIIb StVZO, welche der Behörde bei der Anerkennungsentscheidung Ermessen einräumt, setzt neben der persönlichen Zuverlässigkeit der berufenen Personen auch noch mehrere weitere Anforderungen fest. Gem. Ziffer 2.4 Anlage VIIIb StVZO muss die Überwachungsorganisation bei Prüfungen durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellen, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind.

Der Zweck der Überwachungsorganisation wie auch die Tatsache, dass diese nach einer Anerkennung als staatlich Beliehene auftreten, begründet das erhöhte Interesse der Allgemeinheit, umfassend zu prüfen, ob ein Unternehmen den Anforderungen der Ziffer 2 Anlage VIIIb StVZO entspricht. Hierfür bedarf es allerdings bei Austausch maßgeblicher Personen eines neuen Antrags auf Anerkennung als technische Überwachungsorganisation und eines daraufhin durchzuführenden Verwaltungsverfahrens, in dem die maßgeblichen Voraussetzungen zu prüfen sind; ins Anfechtungsverfahren gegen eine Widerrufsentscheidung lässt sich das nicht integrieren. Auch die Gesichtspunkte der Prozessökonomie, des allgemeinen Gleichheitssatzes und des effektiven Rechtsschutzes führen, anders als die Antragstellerin meint, nicht zu einer anderen Bewertung.

cc) Der Einwand der Antragstellerin, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei bereits deshalb unrichtig, weil es aufgrund eines Personalwechsels zu einer wesentlichen Sachänderung gekommen sei, ist daher an dieser Stelle unerheblich. Er könnte allenfalls im Rahmen der Frage nach einem Eilbedürfnis Bedeutung erlangen (s. dazu IV., im Ergebnis aber verneinend).

b) Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung als technische Überwachungsorganisation bejaht, da die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen. Nach Ziffer 2.2 Anlage VIIIb StVZO sei die persönliche Zuverlässigkeit der gemäß Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen Kriterium der Anerkennung. An der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin fehle es; daher sei der der Widerruf der Anerkennung zu Recht erfolgt.

aa) Die Einstufung der Antragstellerin als persönlich unzuverlässig wurde in der angefochtenen Entscheidung darauf gestützt, dass die von der Antragstellerin (eine GmbH & Co. KG) betraute Geschäftsführerin zum einen dem technischen Leiter, welcher als unzuverlässig einzustufen sei, maßgeblichen Einfluss auf bedeutsame Vorgänge eingeräumt habe und es prognostisch nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie willens und in der Lage sein werde, diesen Einfluss künftig zu unterbinden. Darüber hinaus sei die Geschäftsführerin auch deshalb nicht zuverlässig im Sinne der Ziffer 2.2 Anlage VIIIb StVZO, weil sie selbst wiederholt und erheblich ihr selbst auferlegte Pflichten der Überwachungsorganisation verletzt habe. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang eine umfassende Würdigung bezüglich einer Vielzahl von Ereignissen einschließlich strafrechtlicher Verurteilungen von Prüfingenieuren, Fristversäumnissen und unzureichender Informationen seitens der Antragstellerin vorgenommen. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass sich ein langjähriges Muster offenbare, das u. a. durch die fortgesetzte Bagatellisierung von strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber Prüfingenieuren der Antragstellerin und die nahezu ausnahmslose Nichteinhaltung von Fristen gegenüber der Aufsichtsbehörde gekennzeichnet sei.

bb) Die Einwendungen der Antragstellerin hiergegen greifen nicht durch.

(1) Soweit sie der Auffassung ist, eine Unzuverlässigkeit scheide schon deshalb aus, weil es an dem hierfür erforderlichen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften fehle, entspricht das nicht dem ganz herrschenden Verständnis dieses nicht legal definierten Begriffs, dem der Senat folgt. Danach ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19.17 - juris Rn. 34; Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14). Auf einen Verstoß gegen ein formelles Gesetz kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 05.08.1965 - 1 C 69.62 - juris Rn. 37; Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14).

(2) Ihre weitere Einschätzung, die Unzuverlässigkeit sei lediglich mit einer kritischen Einstellung der Antragstellerin gegenüber dem Ministerium begründet, geht offensichtlich fehl und ignoriert die Vielzahl der behördlicherseits erhobenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Vorwürfe (s. dazu sogleich).

(3) Anders als die Antragstellerin meint, ist die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung nicht nur auf die Konstellation eines Strohmanngeschäfts im Gewerberecht anwendbar. Vielmehr wird in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung zwischen verschiedenen Konstellationen des Einflusses eines Dritten differenziert (OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 - juris Rn. 9 ff.), wobei vom Verwaltungsgericht sachgemäß nicht die Kriterien für die Behandlung eines Strohmanngeschäfts, sondern die des sonstigen erheblichen Einflusses durch einen Dritten angewendet wurden.

(4) Weiterhin ist die Frage, welche Pflichten die Geschäftsführerin hat, anders als die Antragstellerin meint, vom Verwaltungsgericht richtig beantwortet worden. Das Verwaltungsgericht zitiert zutreffend die einschlägige Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 - juris Rn. 13) und führt aus, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Geschäftsführerin bestehen. Auch die Unabhängigkeit der Geschäftsführerin von einem seinerseits unzuverlässigen technischen Ingenieur wird sachgemäß als maßgebliches Kriterium herausgestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris Rn. 8 f.). Dass die Geschäftsführerin unabhängig und selbständig ist, befähigt sie dazu, Anordnungen des Ministeriums durchzusetzen.

(5) Die Einwände der Antragstellerin vermögen den Gesamteindruck, nach welchem eine ordnungsgemäße Geschäftsleitung nicht gewährleistet war, bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu widerlegen.

Die erhebliche Einflussnahme durch den technischen Leiter hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter anderem damit begründet, dass dieser das Unternehmen umfassend nach außen repräsentiert und die externe Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde, der Akkreditierungsstelle und den Justizbehörden nahezu allein beherrscht habe. Die E-Mailadresse der Antragstellerin sei nahezu ausnahmslos von dem technischen Leiter genutzt worden. Die Geschäftsführerin sei gemäß einer Äußerung bei einem Besuch am 02.05.2019 intern nur für die Finanzen des Unternehmens zuständig gewesen.

Die Unzuverlässigkeit des technischen Leiters hat das Verwaltungsgericht mit verschiedenen Pflichtwidrigkeiten begründet. Beispielsweise sei er nicht angemessen bezüglich der Suspendierung und Entlassung verschiedener straffällig gewordener Prüfingenieure (Verurteilungen und Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2013-2018) wegen Hehlerei und Steuerhinterziehung tätig geworden. Der technische Leiter sei unter Verstoß gegen Ziffer 5 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO fachlichen Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht gefolgt. Er habe Auflagen trotz wiederholter Aufforderung nicht eingehalten. Weiterhin seien von ihm verspätete und falsche Angaben gegenüber dem Ministerium gemacht worden. Er habe insbesondere Fristen nicht eingehalten und bezüglich Prüfingenieuren fälschlicherweise keine Beanstandungen dokumentiert. Er habe auch die Anforderung aus Ziffer 3.2 Anlage VIIIb StVZO verkannt, indem er angenommen habe, dass die Bestellung eines Prüfingenieurs erst nach dessen strafgerichtlicher Verurteilung für ruhend erklärt oder widerrufen werden könne.

Auch unabhängig von der unzulässigen Einflussnahme des technischen Ingenieurs hat das Verwaltungsgericht überzeugend mehrere Umstände aufgeführt, welche darüber hinaus eine persönliche Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin begründen. Insbesondere sei auch die Geschäftsführerin gegenüber straffällig gewordenen Prüfingenieuren nicht sachgemäß vorgegangen. Weiterhin habe sie ihre Aufsichtspflichten als Vertreterin einer Überwachungsorganisation verletzt, indem sie gegenüber dem Ministerium nach einer Anhörung vom 19.03.2019 unzureichende Angaben gemacht habe. Insbesondere habe sie es versäumt, mitzuteilen, welche Berichtspflichten des technischen Leiters gegenüber der Geschäftsführung bestünden und welche Maßnahmen gegenüber diesem ergriffen worden seien. Die Geschäftsführerin habe ihre Aufgaben in grober Weise verkannt, indem sie wiederholt die Auffassung geäußert habe, ohne entsprechende Anweisung des Ministeriums zu Aufsichtsmaßnahmen nicht verpflichtet zu sein.

Auch das von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung Vorgetragene vermag den Gesamteindruck von umfassenden Pflichtenverstößen nicht zu entkräften. Dabei kann dahinstehen, inwieweit einzelne Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind, da sich nach summarischer Prüfung jedenfalls im Übrigen ein eindeutiges Bild ergibt, wonach die Antragstellerin unzuverlässig ist.

Ob es der Geschäftsführerin selbst vorzuwerfen ist, dass keine hinreichend konsequente Handhabe im Umgang mit straffällig gewordenen Prüfingenieuren gewählt wurde, oder ob dies auch dem technischen Leiter vorzuwerfen ist, der unbestritten Betrauungen, Suspendierungen und Widerrufe veranlasste, kann letztlich dahinstehen, da die pflichtwidrige Handhabung des Personals in beiden Fällen auf die persönliche Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung zurückgeführt werden kann. Der Pflichtenverstoß liegt entweder darin, dass sie dem seinerseits unzuverlässigen technischen Leiter unzulässig viel Einflussnahme zubilligte oder darin, dass sie selbst Maßnahmen nicht sachgemäß veranlasste.

Auch kommt es, wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, bei der Frage, ob die Antragstellerin ihren Pflichten zur Aufsicht nachgekommen ist, nicht darauf an, ob es in jedem Fall konkrete Anweisungen des Ministeriums gab. Vielmehr muss das Ministerium gegenüber einem staatlich Beliehenen darauf vertrauen können, dass dieser seinen Aufgaben zur Aufsicht auch ohne konkrete Weisungen nachkommt.

Anders als die Antragstellerin meint, ist zudem das wiederholte Versäumen von Fristen geeignet, die persönliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin (mit) zu begründen.

c) Soweit die Antragstellerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verkannt, indem die auf Art. 5 VO EG 765/2008 basierende Akkreditierungsentscheidung umgangen werde, greift das nicht durch.

aa) Der Akkreditierungsbescheid der DAkkS vom 04.04.2019 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, hiervon abweichend die Zuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Antragstellerin zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, dass die Akkreditierungsbescheinigung (Ziffer 2.1b Anlage VIIIb StVZO) und die Zuverlässigkeit (Ziffer 2.2 Anlage VIIIb StVZO) zwei getrennte, kumulativ erforderliche Voraussetzungen für die Anerkennung einer Überwachungsorganisation sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher eine Tatbestandswirkung der Akkreditierung für die Annahme einer Zuverlässigkeit verneint.

bb) Es besteht aber auch, anders als die Antragstellerin meint, nicht die Gefahr, dass durch die Zuverlässigkeitsprüfung das Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens unterlaufen und so der unionsrechtliche effet utile konterkariert wird. Vielmehr bestehen keine inhaltlichen Kollisionen der beiden unterschiedlichen Anerkennungsvoraussetzungen. Ziel der Akkreditierungsentscheidung ist die Sicherung eines hohen Qualitätsstandards von staatlichen Überprüfungsinstitutionen. Die Änderungen in DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 wurden mit dem Ziel erstellt, das Vertrauen in die Arbeit von Inspektionsstellen zu stärken. Hauptaugenmerk der Vorgaben liegt zudem in der Unparteilichkeit der Inspektionsstelle (vgl. 4.1.2, 4.1.6, 5.2.1, 6.1.12 ISO/IEC 17020:2012-07), was die Qualität und Durchführbarkeit der Überprüfungen sicherstellen soll. Damit haben die Regelungen eine andere Zielrichtung als die Zuverlässigkeitsprüfung. Das wird bestätigt durch das vom Antragsgegner vorgelegte Schreiben der DAkkS vom 05.03.2020, nach dem die DAkkS im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens einer Inspektionsstelle die Zuverlässigkeit nicht prüft und sich hierfür auch nicht für zuständig hält. Das Akkreditierungsverfahren kenne den Begriff der Zuverlässigkeit nicht, und es gebe auch keine Anforderungen in der DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07, die mit dem verwaltungsrechtlichen Begriff der Zuverlässigkeit vergleichbar wären.

Auf dieser Basis verfängt die Argumentation der Beschwerde bereits im Ansatz nicht, dass es im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens auf Verantwortlichkeit, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Vertraulichkeit, Befähigung, Erfahrung und Qualifikation ankomme und daher kein Raum mehr für nationalrechtliche Fragen einer zudem formell gesetzlich nicht geregelten Zuverlässigkeit sei. Abgesehen davon ist auch die These unrichtig, der Begriff der Zuverlässigkeit finde sich nicht in formellen Gesetzen, wie zahlreiche Normen belegen (z. B. § 35 GewO, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, § 5 WaffG). Die Zuverlässigkeitsprüfung umfasst vielmehr - wie gerade der vorliegende Fall mit der Würdigung individuellen Fehlverhaltens auf ganz verschiedenen Ebenen zeigt - eine Fülle von Kriterien, die inhaltlich im Akkreditierungsverfahren gar nicht hätten berücksichtigt werden können, zumal auch die hierfür erforderlichen Unterlagen dort nicht zur Verfügung standen, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat.

d) Weiterhin hat das Verwaltungsgericht die gebundene Entscheidung gemäß Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu Recht als verhältnismäßig erachtet. Die Einwendungen der Antragstellerin, die Abberufung des technischen Leiters hätte als milderes Mittel gewählt werden müssen, überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst fehlt es bereits an einer gleichen Eignung dieses Mittels. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder der Widerruf der Bestellung einzelner Prüfingenieure noch der des technischen Leiters gleich geeignet sei, da der Widerruf in der Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin gründe, deren Zuverlässigkeit aber zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Überwachungsorganisation sei. Bereits das rechtfertigt bei ihrem nachträglichen Entfallen die normativ zwingend vorgegebene Widerrufsentscheidung gegenüber der Antragstellerin.

Hinzu kommt die offensichtlich fehlerhafte Annahme der Antragstellerin, hinsichtlich des Widerrufs der Bestellung des technischen Leiters oder der Prüfingenieure könne sie selbst abwarten, bis behördlicherseits entsprechende Weisungen erfolgten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin damit gröblich ihre rechtlichen Befugnisse und Pflichten aus der Stellung als mit hoheitlichen Befugnissen beliehene Überwachungsorganisation verkannt hat. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann keine Rede davon sein, die normativ zwingende Widerrufsentscheidung erweise sich als unverhältnismäßig.

III.

Ohne Erfolg bleiben auch die Einwendungen der Beschwerde gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es von einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des Widerrufsbescheids ausging, durch die angeordnet wurde, ausgehändigte Prüfstempel, Prüfplaketten und Prüfingenieurausweise von den Prüfingenieuren einzuziehen und dem Ministerium bis zum 12.02.2020 zu übermitteln.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Einziehung und Übermittlung der genannten Gegenstände auf § 52 LVwVfG gestützt werden könnten und die Anordnung - anders als die Antragstellerin meine - auch nicht nichtig sei. Diese Auffassung begegnet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Bedenken.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 LVwVfG trotz noch fehlender Unanfechtbarkeit bejaht, da insoweit eine sofort vollziehbare Widerrufsentscheidung ausreiche. Anders als die Antragstellerin meint, liegt kein Widerspruch zum Normwortlaut vor, weil dort neben der Unanfechtbarkeit als alternative Voraussetzung genügt, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aus einem anderen Grund nicht mehr gegeben ist (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 52 Rn. 7). Diese Einschätzung ist zutreffend (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2015 - 4 B 480/15 - juris Rn. 30) und hat zum Ziel, effektiv der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu dienen und Missbrauch zu verhindern.

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Anordnung nicht deshalb nichtig, weil sie aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Die Antragstellerin meint, die Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor, da von der Behörde erteilte Gegenstände im Sinne der Norm nicht existierten und deshalb die an sie gerichtete Anforderung ihrer Einziehung und Übermittlung objektiv unmöglich sei. Diese Einschätzung trifft indessen schon deshalb nicht zu, weil die von der Antragstellerin vorausgesetzte Engführung einer Beschränkung auf Gegenstände, die der Antragsgegner ausgestellt hat, jedenfalls für die Konstellation einer (widerrufenen) Beleihung nicht angängig ist. § 52 Satz 1 und 2 LVwVfG erfasst Urkunden und Sachen, die aufgrund des Verwaltungsaktes zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt erteilt wurden. Dies setzt erstens Kausalität zwischen dem Erlass des Verwaltungsaktes und der Begebung der Urkunden bzw. Sachen voraus und zweitens eine Zweckbestimmung, wonach die Urkunden und Sachen inhaltlich auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes bezogen sind, indem sie zum Nachweis oder der Ausübung der durch den Verwaltungsakt verliehenen Rechte dienen (Ramsauer a. a. O. Rn. 8). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den genannten Gegenständen um solche handelt, die in engem Zusammenhang mit der (widerrufenen) Beleihung stehen, und dass die Antragstellerin ungeachtet dessen Inhaberin ist, dass die Gegenstände nicht vom Antragsgegner "erteilt" worden sind, sondern zum Teil durch die Antragstellerin erworben und an die Prüfingenieure weiterveräußert (Prüfplaketten und Prüfstempel) bzw. von dieser für die Prüfingenieure ausgestellt wurden (Prüfingenieurausweise), und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an ihnen (vgl. Ramsauer a. a. O. Rn. 10). Dass der Antragsgegner die Gegenstände nicht ausgestellt oder erteilt hat, hindert jedenfalls in der Situation einer Beleihung nicht eine "Rückforderung"; dieser Begriff ist ohnehin nicht eng zu verstehen (Ramsauer a. a. O. Rn. 12).

3. Auch für die von der Antragstellerin behauptete Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG finden sich keine Anhaltspunkte. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung nicht von der Antragstellerin verlange, unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften den unmittelbaren Besitz an den bei den Prüfingenieuren befindlichen Prüfstempeln, Prüfplaketten und Prüfingenieurausweisen zu verlangen. Vielmehr genüge die Geltendmachung eines ihr aus dem Betrauungsverhältnis, aber auch aufgrund der Prüfverträge mit den Prüfingenieuren zustehenden Herausgabeanspruchs. Die Einwendungen der Antragstellerin stützen sich demgegenüber auf Eigentums- bzw. Besitzrechte der Prüfingenieure, auf die es - wie bereits ausgeführt - nicht ankommt. Soweit die Antragstellerin meint, es bestünde nur die Möglichkeit, per Beschlagnahme gegenüber den Prüfingenieuren vorzugehen, ist dies nicht richtig. Vielmehr besteht diese Option neben dem hier eingeschlagenen Weg eines Vorgehens gegen die Antragstellerin; das Verwaltungsgericht hat dazu überzeugend ausgeführt, dass der gewählte Weg der Regelungsabsicht der Anlage VIIIb StVZO Rechnung trage, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Überwachungsorganisationen als Beliehenen und ihren Prüfingenieuren von direkter staatlicher Einflussnahme so weit wie möglich frei zu halten, die Befugnisse gegenüber den Prüfingenieuren bei dem technischen Leiter der Überwachungsorganisationen zu konzentrieren und sich als Anerkennungsbehörde auf Befugnisse im Verhältnis zur Organisation zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8.11 - juris Rn. 13).

IV.

Schließlich wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung vor dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels bejaht hat.

Das gilt sowohl für den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung als auch für den der gerichtlichen Entscheidung, der nach wohl h. M. - abweichend von der materiell-rechtlich-akzessorischen Prüfung - für die Beurteilung der Dringlichkeit einer Vollziehung maßgeblich ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 419 m. w. N.).

1. Das Verwaltungsgericht hat das im konkreten Fall überwiegende besondere Vollzugsinteresse zutreffend darin gesehen, dass das Erfordernis einer zuverlässigen Geschäftsführung gemäß Ziffer 2.2 Anlage VIIIb StVZO und eines zuverlässigen technischen Leiters gemäß Ziffer 5 Satz 1 i. V. m. Ziffer 3.2 Anlage VIIIb StVZO, welches eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Überwachungsorganisation sichern soll, nicht gewährleistet ist. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren den verkehrssicherheitstechnischen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügenden Zustand, um das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen (BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - BVerwG 3 C 19.17 - juris Rn. 35). Anders als die Antragstellerin annimmt, bedarf es keiner besonderen Darlegung einer konkreten Gefahr. Bei der Gewährleistung der Verhinderung einer Gefahrenlage durch unzuverlässige Überwachungsorganisationen handelt es sich vielmehr um eine wichtige staatliche Aufgabe, bei der es um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer geht (BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19.17 - juris Rn. 35). Fehlt es an der Zuverlässigkeit einer staatlichen Überwachungsorganisation, die damit nicht (mehr) den Anforderungen der Anlage VIIIb StVZO entspricht, liegt schon hierin eine Gefahrenlage begründet, die Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung genießt, auch wenn dieses durchaus schwer wiegt, weil nicht nur die Fortsetzung des Betriebs verhindert wird, sondern auch dessen Fortexistenz auf dem Spiel steht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für seine Interessenabwägung auf die parallele Situation einer fehlenden Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers hingewiesen, bei der auch nicht bis zur Realisierung von Schäden für Verkehrsteilnehmer gewartet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris Rn. 4).

2. Der Einwand der Antragstellerin, eine Mehrzahl der ihr vorgehaltenen Pflichtenverstöße betreffe Ereignisse aus früheren Jahren, die dem Antragsgegner zudem zum Teil bereits länger bekannt gewesen seien, vermag die Dringlichkeit des Handelns weder zu relativieren noch zu beseitigen. Denn die Missstände dauern an, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Weiterbeschäftigung des Prüfingenieurs T. trotz Verurteilung im Jahr 2018 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe aufgezeigt hat. Dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine Fehlerhaftigkeit ihres Verhaltens nicht zu erkennen vermag, bestärkt nur die Einschätzung ihrer Unzuverlässigkeit.

3. Aber auch die zeitlich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts von der Antragstellerin vorgenommenen und mitgeteilten Veränderungen in ihrer Organisation sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu veranlassen. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) mitgeteilten und damit insoweit noch berücksichtigungsfähigen Umstände betreffen das Ausscheiden der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH und ihre Ersetzung durch einen neuen Geschäftsführer, die Niederlegung der Tätigkeit des bisherigen technischen Leiters und die Übertragung seines Kommanditanteils an eine Person mit gleichem Nachnamen sowie die Bestellung eines neuen technischen Leiters. Darauf, ob diese Veränderungen nur zum Schein vorgenommen wurden, wie der Antragsgegner aus verschiedenen Gründen vermutet, kommt es vorliegend nicht an. Denn auch wenn man von ihrer Ernsthaftigkeit und Rechtswirksamkeit ausgeht, kann aus ihnen nicht entnommen werden, dass nunmehr ein Eilbedürfnis zum Handeln entfallen wäre. Insbesondere kann aus der Handelsregisteranmeldung des neuen Geschäftsführers nicht der Schluss auf seine Zuverlässigkeit gezogen werden. Dessen Erklärung, ihm sei bisher kein Gewerbe untersagt worden, ist zunächst eine Eigenaussage, die in einem neuen Verfahren auf Anerkennung als Überprüfungsorganisation zu überprüfen sein wird (siehe oben II. 3. a); sie ist aber auch dann, wenn sie in vollem Umfang zutrifft, nicht aussagekräftig. Denn es ist völlig unbekannt, ob der neue Geschäftsführer bislang überhaupt ein Gewerbe ausgeübt hat.

Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die materiell rechtlich-akzessorische Beurteilung der Antragstellerin als unzuverlässig nicht dadurch umgangen werden darf, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Austausch der maßgeblichen Personen erfolgt, ohne dass die Zuverlässigkeit zuvor in einem neuen Verwaltungsverfahren überprüft würde.

Im Übrigen spricht zudem viel für die Einschätzung des Antragsgegners, auch der neue Geschäftsführer habe zur Behebung der bislang bestehenden Defiziten nichts maßgeblich beigetragen und teile insbesondere, was die Weiterbeschäftigung des Prüfingenieurs T. betreffe, die hierzu vertretene Rechtsposition seiner Vorgängerin, sodass erhebliche Bedenken auch an seiner Zuverlässigkeit bestünden.

Schließlich zeigt sich das fortbestehende Eilbedürfnis darin, dass die Antragstellerin ihre Prüftätigkeit trotz der vorläufigen Rechtsschutz versagenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts fortgeführt hat und weiter fortführt.

C)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47 und 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.