LG Cottbus, Beschluss vom 26.03.2020 - 6 O 38/09
Fundstelle
openJur 2020, 68872
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 14.06.2019 gegen den Kostenansatz des Landgerichts vom 20.05.2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 3219400008820 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt der Kläger nicht vor.

Denn er beruft sich bezüglich den in der Kostenrechnung unter Pos. 2 angesetzten Sachverständigenkosten auf § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, wenn das Gericht das Gutachten nicht verwertet und der Sachverständige den Ablehnungsgrund zumindest grob fahrlässig geschaffen hat. Dies betrifft aber das Festsetzungsverfahren gem. § 4 JVEG, welches vom Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG getrennt zu führen ist. Die Vergütung muss mit Wirkung gegenüber dem Sachverständigen erst festgesetzt werden. Dies lässt sich im Rahmen einer Entscheidung (allein) nach § 66 GKG nicht erreichen, sondern nur im Verfahren gem. § 4 JVEG (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2009, 3 W 1016/09 - juris -).

Die Parteien des Zivilprozesses sind aber nicht Beteiligte des Festsetzungsverfahrens gem. § 4 JVEG. Auch der Sachverständige als Berechtigter und/oder die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse haben eine solche gerichtliche Festsetzung nicht beantragt. Zwar ist das Gericht gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auch ohne Antrag berechtigt, von sich aus zur förmlichen Festsetzung zu schreiten. Hiervon macht das Gericht aber keinen Gebrauch, da selbst im Falle der Bejahung von § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG der Rückerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 4 JVEG verjährt wäre und damit eine Rückforderung vom Sachverständigen ausscheidet. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Zahlung an den Sachverständigen ist im Jahre 2012 erfolgt. Hierauf ist die Klägerseite bereits unter dem 20.12.2019 hingewiesen worden (Bl. 515 Rs. d.A.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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