VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.09.2020 - 11 L 1433/20.F
Fundstelle
openJur 2020, 68853
  • Rkr:

Bei der Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung im Sinne von § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG muss zum Ausdruck kommen, dass das Kontroll- und Untersuchungsergebnis nicht im Einklang mit geltenden Vorschriften steht.

-

Eine genaue Zuordnung der einzelnen Verstöße zu einzelnen Bestimmungen bedarf es nicht. Er muss auch nicht begründet werden. Es genügt, dass eine Abweichung als Mangel schriftlich dokumentiert wird.

-

§ 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG fordert nicht, dass der Verstoß zu Recht bemängelt worden ist.

-

Die Stellung des Informationszugangsantrags über die Internetplattform TopfSecret ist grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich. Die Weitergabe der Informationen unterliegt der alleinigen Verantwortung des Informationsempfängers.

-

Die Wertung des Gesetzgebers den Informationszugangsanspruch in den Fällen des § 2 Abs.1 S.1 Nr.1 VIG für eilbedürftig zu halten ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer1Die Antragstellerin, ein Gastronomiebetrieb, begehrt die Anordnung oder hilfsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.05.2020, mit dem die Antragsgegnerin dem Antrag des Beigeladenen auf Gewährung von Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz - VIG - stattgibt und mitteilt, dass sie die beiden letzten Kontrollberichte zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beigeladenen nach Ablauf einer bestimmten Frist dem Beigeladenen elektronisch zur Verfügung stellen wird. Die Antragstellerin begehrt damit die vorläufige Verhinderung der Herausgabe von Informationen an einen Dritten, hier an den Beigeladenen.

Randnummer2Mit E-Mail an die Antragsgegnerin - Ordnungsamt, Veterinärwesen, vom 02.08.2019 beantragte der Beigeladene nach dem Verbraucherinformationsgesetz die Herausgabe folgender Informationen:

Randnummer31. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im folgendem Betrieb stattgefunden: A, I-Straße, E-Stadt

Randnummer42. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Randnummer5Mit Schreiben vom 24.04.2020 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz an. Die Antragsgegnerin teilte darin mit, dass ihr ein Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz betreffend den Betrieb der Antragstellerin vorliege. Der Antrag umfasse die Mitteilung der Zeitpunkte der letzten beiden Betriebskontrollen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie die Frage, ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei. Sollte dies der Fall sein, sei die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte beantragt worden. Der Antragstellerin wurde weiter mitgeteilt, dass die Herausgabe der Kontrollberichte vom 22.08.2017 und vom 31.08. 2017 beabsichtigt sei. Diese seien in der Anlage beigefügt und würden dem Beigeladenen elektronisch übermittelt werden. Die Antragsgegnerin räumte der Antragstellerin eine Frist von 1 Woche ein und teilte weiter mit, dass er in einem weiteren Schreiben über die Entscheidung informiert werde. Im Anschluss an dieses weitere Schreiben habe er dann die Möglichkeit, die geplante Veröffentlichung innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Sofern der Antragsgegnerin bis dahin keine gerichtliche Untersagung vorliege, werde die Information gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VIG gewährt werden.Mit Grundbescheid zur Informationsgewährung nach dem VIG vom 18.05.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen entschieden worden sei, ihm die Berichte der zum Zeitpunkt der Antragstellung letzten beiden Kontrolltermine zur Verfügung zu stellen. Man werde ihm die Informationen nach Ablauf von 10 Werktagen in Form einer E-Mail übersenden, wenn der Dritte (Antragstellerin) nicht innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehe. Die Antragsgegnerin wies ausdrücklich darauf hin, dass die in diesem Verfahren ausgehändigte Information nur für den Privatgebrauch erfolge und eine Veröffentlichung im Internet nicht legitimiert werden könne. Sollte der Beigeladene dennoch die Information an die Plattform "Frag Den Staat" weiterleiten, sei er dafür im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst gegenüber dem betroffenen Lebensmittelunternehmer verantwortlich. Zugleich wurde der Beigeladene darauf hingewiesen, dass der Betriebsinhaber der angefragten Gaststätte (Antragstellerin) gleichzeitig über den vorliegenden Grundbescheid zur Datenherausgabe informiert werde. Dieser könne Widerspruch und Klage dagegen einlegen.

Randnummer6Ebenfalls mit Schreiben vom 18.05. 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Informationsgewährung keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gem. § 3 VIG entgegenstünden und die Informationen der Beigeladenen elektronisch übermittelt würden. Diese Entscheidung sei dem Beigeladenen mitgeteilt worden, wozu die Antragsgegnerin auf eine anliegende Kopie des ergangenen Grundbescheides vom 18.05.2020 verwies. Weiter teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Informationseröffnung an die Beigeladene nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zustellung dieses Schreibens durch Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG erfolge, wenn bis dahin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. Mit Schrieben vom 02.06.2020 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Randnummer7Mit am 03.06.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches sei verfassungswidrig. Die Inhalte der Kontrollberichte seien nicht als Mängel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VEG festgestellt worden. Die bloße Auflistung allgemeiner Beschreibungen oder Sachverhaltszustände reiche nicht aus. Es müssten konkret die Rechtsgrundlagen benannt sein, von denen abgewichen worden sein soll. Die Kontrollberichte enthielten auch Angaben zu weiteren aufgrund der Mängel eingeleiteten Maßnahmen der Antragsgegnerin, die sich als Betriebsgeheimnis darstellten und vom Informationsanspruch des Antragstellers nicht gedeckt seien. Dem Informationsanspruch stehe zudem der Missbrauchseinwand gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 VIG entgegen, da nicht das berechtigte Informationsinteresse des Anfragenden erfüllt werden solle, sondern die Informationen auf der Internetplattform TopfSecret mit Prangerwirkung veröffentlicht werden sollen.Deshalb sei auch die Entscheidung des BVerfG vom 21.3.2018 (1BvF 1/13) zu § 40 LFGB zu beachten, wonach eine zeitlich unbegrenzte Informationsverbreitung unverhältnismäßig sei. Die Kontrolle, aus denen die Erkenntnisse stammten, seien bereits vor 3 Jahren erfolgt. Die Übermittlung der Kontrollberichte auf elektronischem Weg sei unverhältnismäßig. Allenfalls die Gewährung von Akteneinsicht oder die unmittelbare Erteilung einer Auskunft seien zulässig.

Randnummer8Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.5.2020 und 02.06. 2020 und einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Grundbescheid der Antragsgegnerin auf Informationsgewährung an den Beigeladenen nach dem VIG vom 18.5.2020, mit dem dem Beigeladenen mitgeteilt wurde, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen entschieden worden sei, ihm die Berichte der zum Zeitpunkt der Antragstellung letzten beiden Kontrolltermine zur Verfügung zu stellen, anzuordnen,

hilfsweise festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 29.5.2020 und 02.06. 2020 und die noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen den Grundbescheid der Antragsgegnerin auf Informationsgewährung aufschiebende Wirkung hat,

Randnummer9Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer10Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) Bezug genommen.

II.

Randnummer12Die Anträge haben keinen Erfolg.

Randnummer13Statthaft ist nur der Antrag auf Anordnung nicht aber der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 4 S. 1 VIG. Der von der Antragstellerin eingelegte Drittwiderspruch gegen den an den Beigeladenen ergangenen Grundbescheid vom 18.05.2020 hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, so dass nur ein Antrag auf Anordnung nicht aber auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht kommt. Nach § 5 Abs. 4 S. 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in dennach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend ist mit dem Grundbescheid vom 18.05.2020 der Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG beschieden worden, so dass das Gesetz den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausschließt. Soweit die Antragstellerin Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Ausschlusses und damit an dessen Gültigkeit äußert, ist dies alleine im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu würdigen, da dem Gericht keine Verwerfungskompetenz zusteht und eine Vorlage an das BVerfG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geboten ist.

Randnummer14Der Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Die Antragstellerin kann die Verletzung der sie schützenden Norm des § 3 S. 1 Nr. 2 VIG geltend machen. Hiernach besteht der Auskunftsanspruch unter anderem dann nicht, wenn durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Es ist sowohl möglich, dass die Informationen, über die die Antragsgegnerin Auskunft erteilen will, zu den grundsätzlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören, als auch, dass der Ausschluss nach § 3 S.5 Nr. 1 VIG vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn nämlich Auskunft über festgestellte unzulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 VIG erteilt werden soll, nicht gegeben ist. Es ist nach dem Vortrag der Antragstellerin zumindest möglich, dass es sich bei den Informationen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen geben will, gerade nicht um festgestellte unzulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 VIG handelt und die deshalb vom Ausschluss des § 3 S.5 Nr. 1 VIG nicht erfasst sind.

Randnummer15Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Randnummer16Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nimmt das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Betroffenen an einer vorläufigen Beibehaltung des früheren Zustandes vor. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfes an. Ist der Widerspruch offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das gesetzlich angeordnete sofortige Vollzugsinteresse regelmäßig, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Vorliegend überwiegt das durch die Regelung des § 5 Abs. 4 S. 1 VIG gesetzlich begründete Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auskunftsgewährung das Interesse der Antragstellerin im Rahmen der zeitlichen Grenze des § 80 b Abs.1 VwGO eine Auskunftsgewährung an den Beigeladenen nicht hinnehmen zu müssen, weil der Widerspruch der Antragstellerin unbegründet ist. Durch die beabsichtigte Auskunftserteilung werden Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.

Randnummer17Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob die Informationen in den Kontrollberichten der letzten beiden Betriebsprüfungen bei der Antragstellerin, über die die Antragsgegnerin Auskunft erteilen will, überhaupt zu den durch das VIG gem. § 3 S. 1 Nr. 2 c VIG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die vom BVerfG als exklusives technisches und kaufmännisches Wissen verstanden werden (vgl. BVerfG B.v. 19.01.2009 -20 F 23/07- NVwZ 2009, 1114, juris Rn. 11 und die beispielhaften Aufzählungen in § 3 S. 1 Nr. 2 c VIG), zählen.Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem - hier gegebenen - Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Informationen über Betriebsprüfungen sind kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen in diesem Sinn. Einen allgemeinen Geheimnisschutz wie § 30 VwVfG sieht § 3 VIG dagegen gerade nicht vor. Ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung -soweit es der Antragstellerin als juristische Person zustehen kann- und die Rechte der Antragstellerin aus Art.12 Abs.1 und 14 Abs.1 GG im Sinne des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ein weites Verständnis des Begriffs des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses über den Bereich des technischen und kaufmännischen Wissens hinaus fordern, kann hier dahinstehen, da der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zulässigerweise gem. § 3 Satz 5 VIG ausgeschlossen ist, wenn es sich wie vorliegend um den Zugang zu Informationen nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nummer 1 und 2 VIG handelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen festgestellte Rechtsverstöße nicht unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse fallen, weil ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen hieran nicht besteht (BT-Drs. 16/5404 S. 12 sowie BT-Drs. 17/7374 S. 16). Der Öffentlichkeit sollen daher stets Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen zugänglich gemacht werden. Insbesondere soll keine Abwägung zwischen einem privaten Interesse an Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an Informationen erforderlich sein. Der Gesetzgeber hat daher mit § 3 S. 5 Nr. 1 VIG die widerstreitenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information insoweit den Vorrang eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 45 zu § 9 Abs. 1 S. 2 UIG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29/17 -, juris Rn. 34). Dies ist hier der Fall.

Randnummer18Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung handelt es sich bei den Informationen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenem zugänglich machen will, um festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG.

Randnummer19Der Begriff der Abweichung bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a bis c genannten Rechtsvorschriften. Ein vorwerfbares Verhalten des Lebensmittelunternehmers muss nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29/17 -, juris Rn 27; BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2008 -, juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 -, juris, Rn. 98; vgl. ferner die Begründung der Bundesregierung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation" in BT-Drs. 17/7374, Seite 15). Insoweit besteht zum Beispiel ein Auskunftsanspruch, wenn bei einer planmäßigen Routinekontrolle Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene festgestellt wurden (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 22. April 2020 - Au 9 S 20.540 -, juris) Notwendig ist (nur) die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 20).

Randnummer20Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung "festgestellt" werden muss, setzt keinen Verwaltungsakt voraus (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019, - 7 C 29.17 - juris), Erforderlich ist aber, dass eine über die reine Untersuchungstätigkeit hinausgehende rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde erfolgt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 47 und 49; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 98; VG Würzburg, Beschluss vom 03. April 2019 - W 8 S 19.239 -, juris Rn. 45 ff.). Der Gesetzgeber wollte mit der Gesetzesänderung die juristisch-wertende Prüfung einer nicht zulässigen Abweichung durch die Überwachungsbehörde sicherstellen (BT-Drs. 17/7374 S. 14f.). ff.); es muss also zum Ausdruck kommen, dass das Kontroll- und Untersuchungsergebnisse nicht im Einklang mit geltenden Vorschriften steht. Eine genaue Zuordnung der einzelnen Verstöße zu einzelnen Bestimmungen bedarf es nicht. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, muss lediglich eine "Abweichung von Rechtsvorschriften" überhaupt festgestellt werden (vgl. BT-Drs. 17/7374, Seite 15 unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz [ABl. L 165 vom 30.04.2004, Seite 1]). Deshalb ist es auch nicht notwendig, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, genannt wird (anderer Ansicht: VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019 - AN 14 K 19.00773 -, juris Rn. 26; VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2019 - W 8 S 19.239 -, juris Rn. 47 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 30. April 2019 - 4 L 416/19.NW -). Das Argument, dass andernfalls für den betroffenen Unternehmer nicht nachvollziehbar sei, gegen welche lebensmittelrechtlichen Vorschriften er verstoßen hat bzw. haben soll (VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O.) vermischt die Frage der Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Verstoßes mit der Frage des Auskunftsanspruches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG fordert nicht, dass der Verstoß tatsächlich vorliegt oder er zu Recht bemängelt worden ist, sondern fordert nur, dass ein solcher Verstoß festgestellt worden ist. Die erforderliche Subsumtion muss durch die die Kontrolle durchführende Person auch nicht notwendigerweise schriftlich niedergelegt, also begründet werden, es genügt, dass diese Subsumtion überhaupt erfolgt und die aufgrund der Subsumtion festgestellten Abweichungen als "Mängel" schriftlich dokumentiert werden. Die Feststellung eines Mangels setzt den zuvor vorgenommenen Abgleich mit dem durch die entsprechende Rechtsvorschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG vorgesehen Zustand voraus und stellt sich als Wertung dar, die nicht nur einen tatsächlichen Zustand festhält, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion durch die Antragsgegnerin beinhaltet (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 8 E 423/19 -, Rn. 13, juris m. w. N.)

Randnummer21Ausgehend von den vorstehenden Anforderungen handelt es sich bei den Informationen, die die Antragsgegnerin an den Beigeladenen herauszugeben beabsichtigt, um "festgestellte nicht zulässige Abweichungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG.

Randnummer22Aus dem vorgelegten Musterformular, das nach dem so zu verstehenden Vortrag der Antragsgegnerin auch bei den hier zu beurteilenden Kontrollberichten verwandt worden ist, heißt es "Bei der Kontrolle Ihres Betriebs wurde Folgendes festgestellt bzw. wurden folgende Auflagen erteilt: Es wurden keine offensichtlichen Mängel festgestellt. Es wurden folgende Mängel festgestellt." Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass durch die Bezeichnung als Mangel nicht nur ein tatsächlicher Zustand beschrieben und festgestellt wird, sondern darin die Bewertung zum Ausdruck kommt, dass der festgestellte Zustand nicht im Einklang mit der Norm steht, also unter eine Rechtsvorschrift subsumiert worden ist. Das in den hier zu beurteilenden Kontrollberichten keine Mängel festgestellt und benannt worden sind, ist nicht dargetan worden. Vielmehr hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 02.06.2020 selbst dargelegt, dass die Kontrollberichte Angaben zu aufgrund der Mängel eingeleiteten Maßnahmen enthalten. Dies genügt für die richterliche Überzeugungsbildung. Nähere Angaben zum konkreten Inhalt der Kontrollberichte sind hier nicht erforderlich. Nur so kann vermieden werden, dass bereits durch die Verfahrensgestaltung der Rechtsschutz der Antragstellerin leerliefe, indem der Inhalt der Kontrollberichte dem Beigeladenen zur Kenntnis gelangte.

Randnummer23Der Informationszugangsantrag der Beigeladenen ist nicht rechtsmissbräulich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich des VIG mit der Informationsherausgabe an den jeweiligen Auskunftsberechtigten endet. Die Frage, wie der jeweilige Auskunftsberechtigte dann mit den ihm erteilten Informationen umgeht, ist nicht mehr Gegenstand der auf Grundlage des VIG getroffenen Entscheidung. Dies gilt auch für das hier zu erwartende Einstellen des Kontrollberichts auf die von privater Seite betriebene Plattform "TopfSecret", weil eine solche Publikation erkennbar keine staatliche Autorität in Anspruch nehmen kann. Daran vermögen vorliegend auch der möglicherweise irreführende Name und Internetauftritt des Webservice "FragDenStaat.de"/"TopfSecret" nichts zu ändern, da für den Verbraucher ausreichend erkennbar ist, dass es sich nicht um unmittelbare staatliche Informationen handelt. Daran ändert auch die flächendeckende Erfragung und entsprechende Systematisierung der Informationen nichts. Der Fall unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von einer - möglicherweise unzulässigen - Veröffentlichung anderer Verwaltungsvorgänge, von denen jemand etwa im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Kenntnis erlangt hat (so überzeugend VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 - 4 K 2530/19 - Rn. 22, juris). Das eigenverantwortliche Handeln der Informationssuchenden kann der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden. Für eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin ist es nicht ausreichend, wenn diese durch die gesetzlich vorgesehene Informationsweitergabe mittelbar die Ursache dafür setzt, dass die Informationen weitergegeben werden können. Nach der gesetzlichen Systematik ist zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem VIG und dem im Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) geregelten Verwendungsrecht zu trennen. Deren Weitergabe unterliegt dann der eigenen Verantwortung des Informationsempfängers (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 22. April 2020 - Au 9 S 20.540 -, Rn. 42, juris). Die Informationsanprüche des Bürgers gegen den Staat unterliegen deshalb auch nicht den zeitlichen Grenzen der gezielten Informationsverbreitung des Staates mit den Mitteln des Internets, wie sie vom BVerfG in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, BVerfGE 148, 40-64 festgestellt worden sind.

Randnummer24Soweit es der Antragstellerin im Verhältnis zum Beigeladenen um etwaige (künftige) Ergänzungen oder zeitliche Begrenzungen bei der Verwendung der Information gehen sollte, insbesondere um das auch im Geschäftsverkehr bestehende "Recht auf Vergessen" (dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - NJW 2020, 300 Rn. 75 ff.), muss sie die entsprechenden Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 CS 19.2087 -, Rn. 28, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. April 2020 - Au 9 S 20.540 -, Rn. 42, juris).

Randnummer25Auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Art der Herausgabe der Informationen - hier durch Zurverfügungstellung der beiden Kontrollberichte auf elektronischem Weg- bestehen keine rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich kann derjenige, der den Informationszugang begehrt, eine bestimmte Form der Zugangsgewährung verlangen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VIG). Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene in seinem Antrag ausdrücklich die Übersendung der Kontrollberichte per E-Mail verlangt. Die Art und Weise der Zugangsgewährung steht im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Das Ermessen hat sich am Grundsatz des einfachen, zweckmäßigen und zügigen Verwaltungsverfahrens im Sinn des § 10 Satz 2 HVwVfG zu orientieren (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 8 E 423/19 -, Rn. 25 - 26, juris zum dortigen LVwVfG m. w. N.) und die Interessen sowohl der Antragstellerin als auch des Beigeladenen zu berücksichtigen. Die Zurverfügungstellung der Berichte per E-Mail erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, im Interesse der Antragstellerin eine andere Form des Zugangs zu wählen, z. B. durch bloße Akteneinsicht. Den Interessen des betroffenen Betriebsinhabers und damit auch seinen nicht weiter substantiierten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Übertragungswegs hat das Gesetz keinen Vorrang eingeräumt. Eine entsprechende Ermessensreduzierung kann das Gericht nicht erkennen. (vgl. zum Ermessen hinsichtlich der Art der Informationsgewährung: VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 8 E 423/19 -, Rn. 25 - 26, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 CS 19.2087 -, Rn. 28, juris;).

Randnummer26Es ist auch nicht ersichtlich, dass in den Kontrollberichten nicht vom Auskunftsanspruch gedeckte schutzwürdige Informationen enthalten sind. Soweit die Antragstellerin meint, in den Kontrollberichten seien auch weitere aufgrund der Mängel eingeleiteten Maßnahmen der Antragsgegnerin enthalten, die vom Informationsanspruch nicht gedeckt seien, wird auf § 2 Abs.1 Nr. 1 am Ende VIG verwiesen. Hier heißt es ausdrücklich, dass nicht nur die zulässigen Abweichungen, sondern auch die Maßnahmen und Entscheidungen, die in Zusammenhang mit den festgestellten Abweichungen getroffen worden sind, Gegenstand des Informationsanspruches sind. Die Namen des angetroffenen Personals werden von der Antragsgegnerin geschwärzt. Dass in den hier zu beurteilenden Kontrollberichten schützenswerte Erklärungen der Antragstellerin als Verantwortliche tatsächlich enthalten sind, wir nicht behauptet. Vor der Angabe der Art der Kontrolle muss die Antragstellerin nicht geschützt werden. Es ist weder dargelegt noch erkennbar welches berechtigte Geheimhaltungsinteresse insofern bestehen sollte.

Randnummer27Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2c VIG liegen wie bereits ausgeführt nicht vor. Dem Anspruch auf Informationszugang steht auch nicht der Ausschlussgrund des §§ 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a VIG (Zugang zu personenbezogenen Daten) entgegen. Bei den in den streitgegenständlichen Kontrollberichten enthaltenen Informationen handelt es sich nicht um personenbezogene Daten. Die Namen des angetroffenen Personals werden von der Antragsgegnerin geschwärzt. Sonstige Ausschlussgründe, auf die die Antragstellerin sich berufen könnte, sind nicht ersichtlich.

Randnummer28Andere Gründe, die trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides dafür sprächen, dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorzug zu geben, bestehen nicht. Das Gericht teilt nicht die Zweifel der Antragstellerin an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs.IV Satz 2 VIG. Die Wertung des Gesetzgebers den Informationszugang für eilbedürftig zu halten, ist von Verfasssungs wegen nicht zu beanstanden. Es handelt sich um ein legitimes Interesse des Gesetzgebers, die Auskunftsansprüche zeitnah durchzusetzen. Diese würden weitgehend um ihre Effektivität gebracht, wenn ihre Durchsetzung durch die Einlegung von Rechtsbehelfen unter Umständen um Jahre verzögert würde. Eine Erhöhung der Markttransparenz und eine Steuerung von Kaufentscheidungen, wie sie das Verbraucherinformationsgesetz bezweckt (BT-Drs. 16/5404 S. 7), setzen aber voraus, dass der Zugang zu Informationen zeitnah erfolgt. Das insoweit gegebene Beschleunigungsinteresse wird auch durch die im Regelfall nur einen Monat betragende Bescheidungsfrist über entsprechende Anträge verdeutlicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VIG). Gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG verstößt dies nicht. Der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 13.12.2019 -10 S 1891/19- juris Rn. 9 hierzu ausgeführt: "In prozessrechtlicher Hinsicht bestehen gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch die gesetzliche Versagung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht in unzulässiger Weise verkürzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin, vielmehr kann der Gesetzgeber im öffentlichen Interesse die gesetzliche Suspensionsautomatik (§ 80 Abs. 1 VwGO) durchbrechen (BVerfG, K- Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 - NVwZ 2017, 149 Tz. 19). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; dazu gehört auch das Verfahren auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs (BVerfG-K, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Tz. 18). In Bezug auf § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG hat es der Gesetzgeber nach Abwägung der widerstreitenden Interessen als sachgerecht angesehen, (lediglich) bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit der Verwaltungsentscheidung gesetzlich anzuordnen, "da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehen wird" (BT-Drs. 17/7374, S. 18). Flankiert wird der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch verfahrensrechtliche Sicherungen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG), die im Dienste eines wirksamen Rechtsschutzes stehen. Gegen diese gesetzliche Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; wirksamer Rechtsschutz wird in VIG-Verfahren durch § 80 Abs. 5 VwGO gewährleistet (BayVGH a. a. O. Rn. 60; VG Weimar a. a. O. Rn. 4; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 - 4 K 2530/19 - BeckRS 2019, 19973 Rn. 10)." Dem schließt sich das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im Fall eines erfolglosen Eilverfahrens der Rechtschutz in der Hauptsache erledigt, an. In diesem Fall besteht für den Betroffenen die Möglichkeit seinen Rechtsschutz gegebenenfalls in der Hauptsache durch ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren weiter zu verfolgen.

Randnummer29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten, nachdem er im Verfahren keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

Randnummer30Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG; von einer Reduzierung des danach maßgeblichen Auffangstreitwertes sieht die erkennende Kammer mit Blick auf die mit der Entscheidung verbundene faktische Vorwegnahme der Hauptsache ab.

Zitate17
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte