FG München, Urteil vom 23.11.2015 - 7 K 2183/13
Fundstelle
openJur 2020, 68817
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für ihre Tochter K, geboren am 2. Dezember 1994, im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Die Klägerin bezog für K laufend Kindergeld. Nachdem K die 10. Klasse im Juli 2011 mit dem Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses abgeschlossen hatte, war sie laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit seit 19. September 2012 als ratsuchend gemeldet. Laut Attest ihres Hausarztes begann K im September 2011 eine Ausbildungserprobung zur Tierpflegerin, die sie im November 2011 wegen fehlender Ausbildungsreife nicht fortgesetzt hat. Weitere Ausbildungsschritte wurden nicht unternommen (Attest vom 23. April 2012). Mit Wirkung vom 22. Januar 2013 war sie wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr als Ausbildungsplatzsuchende registriert. Mit Bescheid vom 29. Januar 2013 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2013 auf.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte die Klägerin im Wesentlichen ein, dass ihre Tochter aufgrund einer seelischen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. K sei vom 18. Juli 2012 bis zum 19. Oktober 2012 stationär behandelt worden, der Abschlussbericht vom 23. Oktober 2012 attestiere eine mittelgradige depressive Episode, eine Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung sowie Dyskalkulie. Auf Anfrage der Familienkasse teilte das Team Reha/Schwerbehinderte der Agentur für Arbeit am 26. März 2012 mit, dass die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gemäß § 76 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht erfüllt seien. K sei in der Lage, an einer Maßnahme der Agentur teilzunehmen, habe dies jedoch abgelehnt, da sie weiter die Schule besuchen wollte. Daher sei sie am 22. Januar 2013 aus der Berufsberatung abgemeldet worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auch wenn bei K eine Behinderung vorliege, sei diese nicht ursächlich dafür, das sich K nicht selbst unterhalten könne.

Mit der am 29. Juli 2013 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin weiterhin vor, dass ihre Tochter zum Personenkreis des § 35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch SGB (SGB VIII) bzw. des § 2 SGB IX zähle. Die seelische Behinderung bestehe bis heute, da auch Klinikaufenthalte nicht zum Erfolg geführt hätten. Aufgrund der psychischen Instabilität sei K bis auf weiteres nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz, eine Arbeitsstelle oder eine schulische Weiterbildung zu kümmern. Auch Termine beim Jugend-, Arbeits- oder Sozialamt könnten nicht wahrgenommen werden. Ursache für die Behinderung sei der schlechte Unterricht ihrer Tochter gewesen, die unter einer massiven Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie leide. K sei ab der 3. Klasse durch ihre Mathematiklehrer gemobbt worden. Im November 2011 und Januar 2012 habe sich K erfolglos um ein Praktikum als Tierpflegerin beworben (Bewerbungsschreiben vom 29. November 2011 und 26. Januar 2012). Nach Abschluss der stationären Behandlung am 19. Oktober 2012 sei beabsichtigt gewesen, dass K ab 1. November 2013 eine Schule besucht, um das Abitur nachzuholen. Bedingt durch den Erhalt des schulischen Abschlussberichts Klinik habe K einen Rückfall erlitten und deswegen diesen Plan aufgeben müssen. Sie habe sich jedoch im April 2014 um einen Studienplatz an einer Universität in Schottland beworben, da ihre Schwester dort bereits studiere. Im September 2014 sei K nach Schottland geflogen, um ihren Aufenthalt mit ihrer Schwester in einer gemeinsamen Wohngemeinschaft zu organisieren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre 80-jährige Großmutter unterstützt und sich insbesondere um ihren 82-jährigen Großvater gekümmert, der mit Pflegestufe 3 in einem Pflegeheim im benachbarten Ort untergebracht gewesen sei. Sie habe diesem zu trinken gegeben, mit ihm gesungen und sei mit ihm spazieren gefahren, da das Pflegeheim nicht auf solche schwere Pflegefälle eingestellt und die Großmutter zu diesen Hilfeleistungen aus Altersgründen nicht in der Lage gewesen sei. Das im September 2014 begonnene Studium habe K inzwischen abbrechen müssen.

Vor Jahren sei bei ihrer Tochter eine sprachliche und musische Hochbegabung diagnostiziert worden, insbesondere verfüge sie über Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch und Katalanisch. Ihre Tochter gehöre ausweislich eines Gutachtens vom 27. August 2015 zu dem in § 35a SGB VIII genannten Personenkreis.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 29. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Anordnung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) jeweils vom 12. Januar 2015 und 23. Februar 2015 wurde die Klägerin aufgefordert, unter anderem darzulegen und anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, ob K ab Februar 2013 eine Schule besucht hat, in einem Beschäftigungsverhältnis stand oder für einen Beruf ausgebildet wurde bzw. aufgrund einer Behinderung nicht fähig gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Auf die hierzu eingereichten Stellungnahmen, insbesondere das Gutachten vom 27. August 2015, die fachärztliche Verordnung vom 6. Mai 2004, das Gutachten der Klinik vom 7. Mai 2010 sowie den ärztlich-psychologischen Befund der Klinik vom 18. September 2012 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Familienkasse, auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die ursprünglich als Untätigkeitsanfechtungsklage nach §§ 46 Abs. 1, 40 Finanzgerichtsordnung –FGO– erhobene Klage ist nach Ergehen der Einspruchsentscheidung am 31. Juli 2013 als Anfechtungsklage zulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BStBl II 1989, 107, Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 46 Rz. 34).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Im Streitfall ist daher über die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 zu entscheiden.

In diesem Zeitraum lagen die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vor. K, die im Februar 2013 ihr 18. Lebensjahr, aber noch nicht ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte, konnte nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt werden.

a) Da K im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 weder in einem Beschäftigungsverhältnis stand noch bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet war, liegen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vor. Die im Klageverfahren eingereichten Bewerbungsschreiben, mit denen sich K im November 2011 und Januar 2012 erfolglos um ein Praktikum als Tierpflegerin beworben hat, betreffen nicht den vorliegend streitigen Zeitraum. Aus der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass sie aus der Berufsberatung am 22. Januar 2013 abgemeldet worden ist. Die Klägerin selbst hat verneint, dass K im Streitzeitraum bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend gemeldet gewesen wäre. Vielmehr kümmerte sich K um ihre Großeltern und plante ihr Studium.

c) Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 und vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 jeweils m.w.N.). Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung suchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus.

Die Klägerin hat jedoch weder konkret dargelegt noch nachgewiesen, dass sich K im Streitzeitraum ab Februar 2013 um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, sondern vorgetragen, dass sich K im Zeitraum Februar bis Juli 2013 vornehmlich um ihre dementen Großeltern gekümmert hat. Die vorgelegten Bewerbungsschreiben um eine Praktikums- bzw. Ausbildungsstelle stammen aus der Zeit vor dem Streitzeitraum und belegen nicht das Vorliegen einer Bewerbung ab Februar 2013.

Auch die Bewerbung um einen Studienplatz führt nicht zur Berücksichtigung als Kind, das eine Berufsausbildung (Studium) mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), weil die Bewerbung für das Sommersemester 2014 erst im April 2014 erfolgte.

c) K kann im Streitzeitraum auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Menschen sind nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (Blümich/Selder EStG § 32 Rn. 111 f). Sie sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, wer einen Grad der Behinderung von weniger als 50 und mindestens 30 hat und infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i.S.v. § 73 SGB IX nicht erlangen kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Der Nachweis der Behinderung wird bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamts geführt, bei einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 ebenfalls durch einen Feststellungsbescheid, der eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Ebenfalls als Nachweise in Betracht kommen Rentenbescheide oder Bescheide über die Einstufung einer schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III (BMF vom 22. November 2010, BStBl I 2010, 1346). Der Steuerpflichtige kann den Nachweis auch auf andere Weise erbringen, z.?B. in Form einer Bescheinigung oder eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztl. Gutachtens (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFH/NV 2002, 1091, DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 S. 2). Für Kinder, die wegen ihrer Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung untergebracht sind, genügt eine Bestätigung des für die Anstalt zuständigen Arztes, das Kind sei behindert (DA-FamEStG 63.3.6.2 Abs. 1 S. 4).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BStBl II 2010, 1046, Blümich/Selder EStG § 32 Rn. 113 m.w.N.). Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Die Ursächlichkeit der Behinderung kann entsprechend den Verwaltungsanweisungen grundsätzlich dann angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. u. a. DA-FamEStG 63.3.6.3. Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2012, 734, 781). Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ergibt sich zudem, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "... wegen ... Behinderung außerstande ist", dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss (Urteil des Finanzgerichts – FG – München vom 14. November 2013 5 K 3573/11, EFG 2014, 1410 m.w.N.).

Eine – nicht behinderungsspezifische – Berufsausbildung kann als Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sprechen (FG München vom 14. November 2013 in EFG 2014, 1410). Andererseits gilt auch hier, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, bis eine Teilnahme am Erwerbsleben als möglich angesehen werden kann. Behinderungsspezifische Ausbildungen und Praktika sprechen eher gegen eine Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, da sie möglicherweise den Schluss auf nur bedingte Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsmarkt zulassen.

Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen. Gleiches gilt, wenn das behinderte Kind sich mittelfristig mehrfach erfolglos beworben hat. Insbesondere erschwert ein ungünstiger Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes, da Einsparungsmaßnahmen der Arbeitgeber am ehesten bei "einfachen" Tätigkeiten vorgenommen werden und durch automatisierte Handlungsabläufe ersetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057 m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der Kindergeldberechtigte die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2012 V S 10/12, BFH/NV 2012, 1774, m. w. N.). Dies gilt auch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist, da nach Auffassung des BFH für den Fall, dass der Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht geführt wird, dies nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten geht, der sich zu seinen Gunsten auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit seines Kindes zum Selbstunterhalt beruft (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409).

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände konnte der Senat im Streitfall nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Tochter der Klägerin wegen ihrer Behinderung im Zeitraum Februar bis Juli 2013 daran gehindert war, sich selbst zu unterhalten.

Die Klägerin hat durch Vorlage der Bescheinigung des Facharztes vom 27. August 2015 zwar nachgewiesen, dass K zu dem in § 35a SGB VIII genannten Personenkreis und damit zu dem in § 2 SGB IX genannten Personenkreis gehört, da ihre seelische Gesundheit um mehr als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dass die Behinderung bereits im Streitzeitraum bestand, ergibt sich aus der fachärztlichen Verordnung von Dr. Umlauf vom 6. Mai 2004 sowie dem ärztlich-psychologischen Befund der Klinik vom 18. September 2012.

Mit dem Nachweis der Behinderung ist jedoch noch nicht nachgewiesen, dass K wegen der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten, da bei ihr weder die in DA-FamEStG 63.3.6.3. Abs. 2 Satz 1 genannten Umstände vorliegen, noch sonst aufgrund des Sachvortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten Nachweise von einer behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ausgegangen werden kann. Den von der Klägerin eingereichten Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass bei K Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine mittelgradig depressive Episode und daraus resultierende soziale und emotionale Schwierigkeiten sowie Probleme in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung bestehen. Über Ks Fähigkeiten zum Selbstunterhalt werden jedoch keine Aussagen getroffen.

Zwar wurde in dem Gutachten der Klinik vom 7. Mai 2010 ausgeführt, dass K aufgrund ihrer Dyskalkulie ohne weitere Therapie keinen Schulabschluss im Bereich Mathematik erwerben könne und daher auch die Berufsbildungsfähigkeit in Frage stehe. Allerdings hat K im Juni 2011 einen mittleren Bildungsabschluss erworben und damit ihre grundsätzliche Ausbildungsfähigkeit bewiesen. Dies wird auch aus den im Klageverfahren vorgelegten Bewerbungsschreiben vom 29. November 2011 und 26. Januar 2012 verdeutlicht, aus denen hervorgeht, dass K bereits während ihrer Schulzeit mehrere Praktika als Tierpflegerin und in einer Kindertagesstätte abgeleistet hat und nach dem Erwerb der mittleren Reife eine Ausbildung in diesem Tätigkeitsbereich angestrebt hat. Außerdem hat die Tochter der Klägerin vom 20. Juli bis 31. Juli 2012 und vom 13. September 2012 bis 18. Oktober 2012 die Schule an der Klinik besucht und ist nach den Lehrplänen der bayerischen Realschule unterrichtet worden. Nach Auffassung des Senats war K daher grundsätzlich in der Lage, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Dies zeigt sich im Übrigen auch an Ks Plänen, nach der Entlassung aus der Klinik das Abitur durch den Besuch einer weiterführenden Schule zu erwerben. Auch wenn K nach der Entlassung aus der Klinik den Erwerb des Abiturs nicht weiter verfolgt hat, war sie doch in der Lage, im Oktober 2014 ein Studium zu beginnen und zuvor ihre Großeltern zu pflegen. Abgesehen von den vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin keine weiteren Nachweise erbracht, warum es K im streitigen Zeitraum aufgrund ihrer Behinderung unmöglich gewesen ist, weitere Ausbildungsmaßnahmen anzugehen oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies geht unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten der Klägerin nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO zu ihren Lasten.

Auch Auskünfte z.B. über gescheiterte Vermittlungsversuche der Agentur für Arbeit, die ein Indiz für die fehlende Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt darstellen könnten, fehlen. Vielmehr hat die Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass K in der Lage sei, an einer Maßnahme der Agentur teilzunehmen, diese jedoch abgelehnt habe, da sie weiter die Schule besuchen wollte. Nach Angaben des Teams Reha/Schwerbehinderte der Agentur für Arbeit vom 26. März 2012 sind die Voraussetzungen für eine so genannte Mehrfachanrechnung gemäß § 76 Abs. 1 SGB IX auf einen Pflichtarbeitsplatz bei besonderen Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Arbeitsleben ebenfalls nicht erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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