SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 18.02.2016 - S 17 AS 808/14
Fundstelle
openJur 2020, 68480
  • Rkr:
Gründe

SOZIALGERICHT BAYREUTH

S 17 AS 808/14

GERICHTSBESCHEID

in dem Rechtsstreit

1. ...

- Klägerin 2.

vertreten durch ...

- Klägerin -Proz.-Bev.:

zu 1-2: Rechtsanwälte B. und V., Sch-straße ..., B.

gegen Jobcenter ...

- Beklagter Angelegenheiten nach dem SGB II

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth erlässt durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht ...

am 18. Februar 2016

ohne mündliche Verhandlung folgenden

Gerichtsbescheid:

I.

Der Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 wird abgeändert.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum von 01.04.2014 bis 30.06.2014 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € und Heizkosten in Höhe von 164,05 € zugrunde zu legen.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zugunsten der Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.09.2014 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € und Heizkosten in Höhe von 168,62 € zugrunde zu legen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Der Beklagte hat den Klägerinnen 4/7 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

VI.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe der den Klägerinnen im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2014 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Die am 19.10.1987 geborene Klägerin zu 1 lebt mit ihrer am ...2013 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, in einer 84 m2 großen Vierzimmerwohnung in B. Die Nettokaltmiete beträgt 300,00 €, die Nebenkosten pro Person monatlich 60,00 € und daher laut Mietbescheinigung der Vermieterin vom 21.03.2013 ab 01.04.2013 100,00 €. Insgesamt ist somit eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € seit 01.04.2013 zu entrichten. Die Beheizung der Wohnung erfolgt mit ström betriebenen Nachtspeicheröfen, die Warmwasserbereitung gesondert mit Gas. Die Wohnung verfügt über einen Zweitarifzähler für die Nachtspeicherheizung; der Zähler mit der Nr. 5 misst hierbei den Hochlasttarif, der Zähler mit der Nr. 1 den "Speicherheizungs"- oder Niederlasttarif.

Für Strom war ab 01.04.2013 bis 01.06.2013 ein monatlicher Abschlag in Höhe von 190,00 € zu entrichten, wobei 52,00 € auf "Zweitarif Hochlast" und 138,00 € auf "Speicherheizung" entfielen. Mit Abrechnung vom 10.07.2013 wurde eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 350,21 € festgestellt. Ab 01.08.2013 bis 01.06.2014 erhöhte sich die monatliche Vorauszahlung für Strom auf insgesamt 215,00 €, wobei nach telefonischer Auskunft der Stadtwerke Bgegenüber dem Beklagten 111,00 € auf die Niederlast und 104,00 € auf die Hochlast entfielen. Mit Abrechnung vom 30.06.2014 wurde eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 65,61 € festgestellt. Ab 01.08.2014 bis 01.06.2015 betrug die monatliche Stromvorauszahlung 221,00 €, wovon nach Auskunft der Stadtwerke 201,00 € auf die Niederlast und 20,00 € auf Hochlast entfielen.

Die Klägerin zu 1 erhielt erstmals ab 01.04.2013, die Klägerin zu 2 ab 01.05.2013 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Im Bescheid über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum 01.04.2013 bis 30.09.2013 vom 30.04.2013 wies der Beklagte die Klägerinnen darauf hin, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung für zwei Personen unangemessen hoch seien und daher für maximal sechs Monate in der derzeitigen Höhe anerkannt würden. Ab Dezember 2013 werde er nurmehr die angemessenen Mietkosten (inklusive Neben- und Heizkosten) in Höhe von derzeit 480,39 € anerkennen; wie die Klägerinnen die Mietkosten reduzierten, ob durch Untermiete, Wohngemeinschaft oder Wohnungswechsel, obliege ihrer eigenen Entscheidung.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 14.02.2014 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 14.02.2014 vorläufig im Hinblick auf die ausstehende Nebenkostenabrechnung 2013 Leistungen im Zeitraum vom 01.04 bis 30.09.2014. Der Berechnung zugrunde gelegt war eine vom Beklagten als angemessen angesehene Nettokaltmiete von 269,39 €, kalte Betriebskosten in Höhe von 100,00 € und Heizkosten in Höhe von 111,00 €. Die Heizkosten waren vorläufig nur bis 30.06.2014 in die Berechnung eingestellt, da mit einer neuen Abrechnung des Energieversorgers gerechnet wurde. Die Bewilligung wurde mit Bescheiden vom 26.03.2014, 17.04.2014 und 19.05.2014 abgeändert.

Die Klägerinnen reichten am 04.07.2014 die Abrechnung der Stadtwerke B. vom 30.06.2014 ein. Hieraus ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 65,61 € sowie ab 01.08.2014 eine neue monatliche Vorauszahlung in Höhe von 221,00 €, basierend auf einem Verbrauch von insgesamt (Haushaltsstrom und Heizungsstrom) 11.801 kWh vom 26.05.2013 bis 26.05.2014 zum Preis von 2.430,61 €.

Mit dem vorliegend angegriffenen Änderungsbescheid vom 08.07.2014 änderte der Beklagte seinen Berechnungsmodus für die Unterkunftskosten gemäß des Stadtratsbeschlusses vom 30.04.2014 dahingehend ab, dass die tatsächliche Bruttokaltmiete der Klägerinnen in Höhe von 400,00 € rückwirkend zum 01.01.2014 (hier relevant zum 01.04.2014) als angemessen angenommen wurde. Die Nichtprüfungsgrenze aufgrund der Dienstanweisung KdU-Heizung vom 12.05.2014 betrug für einen Zweipersonenhaushalt 428,00 €. Der Beklagte führte aus, dass die Heizkosten der Klägerinnen ab dem 01.01.2014 "weiterhin" unangemessen hoch seien. Da bisher eine Mietobergrenze von insgesamt 480,39 € gegolten hätte, würden im Rahmen der Besitzstandswahrung 80,39 € an Heizkosten übernommen, obwohl diese nicht mehr im Rahmen der Angemessenheit (Nichtprüfungsgrenze gemäß der DA KdU-Heizung: 79,95 € monatlich) lägen. Im Falle künftiger Erhöhungen könnte nur dieser Betrag gewährt werden. Für künftige Nachzahlungsforderungen werde auf die Grenzen des bundesweiten Heizspiegel abgestellt. Für Juli 2014 ergebe sich eine Nachzahlung in Höhe von 30,61 €. Weiterhin werde die Nachzahlungsforderung der Stadtwerke in voller Höhe von 65,61 € übernommen.

Hiergegen legte die Klägerin zu 1 am 29.07.2014 Widerspruch ein. In der Vergangenheit habe sie Heizkosten in Höhe von 111,00 € als angemessen anerkannt bekommen, so dass im Rahmen der Besitzstandswahrung dieser Betrag und nicht lediglich 80,39 € zu übernehmen seien. Im Juni 2014 seien überdies lediglich 369,39 € an Bruttokaltmiete berücksichtigt, was unverständlich sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.08.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Besitzstandswahrung beziehe sich lediglich auf die insgesamt bisher anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480,39 €, nicht isoliert auf den Anteil an Heizkosten hieran. Die Heizkosten hätten sich aufgrund der Neuausrichtung der Berechnung am bundesweiten Heizspiegel als unangemessen erwiesen und könnten somit nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur bis zum Erreichen des Wertes aus der Besitzstandswahrung anerkannt werden. Für Juni 2014 sei entgegen dem Vortrag der Klägerin zu 1 ebenfalls eine Bruttokaltmiete in Höhe von 400,00 € anerkannt worden.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 22.08.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, zwischen den tatsächlich zu entrichtenden und den bewilligten Heizkosten ergebe sich eine Differenz in Höhe von 140,61 €. Diese Kosten seien ebenfalls zu übernehmen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte zur Berechnung der Heizkosten auf den bundesweiten Heizspiegel abstelle, da dieser nicht die Kosten der Beheizung eines Gebäudes mit Kohle, Holz oder Strom, sondern nur mit Heizöl, Gas und Fernwärme berücksichtige. Auch sei in der DA KdU-Heizung die Beheizung mit Nachtspeicheröfen nicht geregelt. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.02.2013, Az. L 11 AS 21/13 B ER verwiesen, in welchem das Gericht ausführe, der bundesweite Heizspiegel sei zur Festlegung von Angemessen-heitsgrenzen einer Strombeheizung nicht geeignet. Daher sei die Angemessenheit der Heizkosten der Klägerinnen im Einzelfall zu bestimmen. Möglichkeiten, die Heizkosten zu senken, ergäben sich für die Klägerinnen aufgrund des baulichen Zustandes des Gebäudes nicht. Es handele sich um einen Altbau, die Nachtspeicheröfen seien veraltet. Die Klägerin zu 1 bemühe sich bei der Vermieterin, einen Austausch der Öfen und damit eine Reduktion der Heizkosten zu erreichen. Eine Verringerung der Kosten durch Änderung des Heizverhaltens sei nicht möglich; eine fehlerhafte Bedienung der Geräte sei ausgeschlossen.

Die Klägerinnen beantragen zuletzt sinngemäß,

den Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Monate April bis Juni 2014 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 615,00 € und für den Zeitraum August bis September 2014 in Höhe von 621,00 € monatlich zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Festlegung der Mietobergrenze in B. sei durch Stadtratsbeschluss vom 30.04.2014 rückwirkend zum 01.01.2014 neu bestimmt worden; hieraus ergebe sich auch eine nunmehr vorzunehmende getrennte Betrachtung von Bruttokaltmiete und Heizkosten. Im Falle der Klägerinnen sei nun eine Grundmiete von 300,00 €, kalte Nebenkosten in Höhe von 100,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 80,39 € als angemessene Unterkunftskosten anzunehmen. Die Klägerin zu 1 sei bereits im April 2013 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden; die Kostensenkung sei zum 01.12.2013 ordnungsgemäß vollzogen worden. Nunmehr stelle sich die Bruttokaltmiete als angemessen dar, aber nicht die Heizkosten, die auch bei einer Einzelfallbetrachtung über der Angemessenheitsgrenze lägen. Es seien Stromabschläge in Höhe von monatlich 215,00 € zu leisten gewesen, wovon nach Rücksprache mit den Stadtwerken 104,00 € auf den Nachttarif und somit auf die Heizkosten entfallen seien. Für sonstige Brennstoffe seien bei eine Zwei-Personen-Haushalt 70,39 € als angemessen anzusehen. Analog der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betrage die Grenze unter Zugrundelegung der Kosten für den teuersten Energieträger 79,95 €. Würde diese Grenze zugrunde gelegt, stünden die Klägerinnen schlechter als bisher, weshalb es im Rahmen der Besitzstandswahrung bei den bisher gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung zu bleiben habe.

Mit Änderungsbescheid vom 01.10.2014 hat der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu 1 für die Kfz-Versicherung bei der Einkommensberechnung berücksichtigt und für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen in Höhe von 151,74 € nachgezahlt.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 haben die Klägerinnen eine Auskunft der Stadtwerke B. vorgelegt, wonach es nicht möglich sei, eine genaue Aufteilung der zu zahlenden Abschläge für Verbrauchsstrom und Nachspeicheröfen vorzunehmen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf höhere anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum, wobei Aufwendungen im tenorierten Umfang bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.

1. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt durch Anhörung der Beteiligten im Erörterungstermin vom 18.02.2015 sowie Beiziehung der Beklagtenakte geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu durch einen fallbezogenen Hinweis im Termin am 18.02.2015 angehört; beide haben sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.

2. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Änderungsbescheid vom 08.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des weiteren Änderungsbescheides vom 01.10.2014 sowie der hierdurch geregelte Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.09.2014 nach dem SGB II. Der Streitgegenstand ist insoweit in zulässiger Weise auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bilden Streitigkeiten über Leistungen für Unterkunft und Heizung auch nach dem 31.12.2010 einen abtrennbaren prozessualen Anspruch, soweit sie Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheides sind, vgl. Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris, Rdnr. 10-14 mit ausführlicher Begründung zur neuen Rechtslage ab dem 01.01.2011.

3. Statthaft ist folglich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 SGG, da die Klägerinnen geltend machen, durch die angegriffenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein und einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu haben.

II.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung insoweit, als von ihren tatsächlichen (siehe dazu unten 2.), sich im Rahmen der Angemessenheit (siehe dazu unten 3.) bewegenden Heizkosten bisher nur monatlich 80,39 € vom Beklagten übernommen worden sind.

1. Die Klägerin zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum leistungsberechtigt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die am 19.10.1987 geborene Klägerin zu 1 hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und hat wie die Klägerin zu 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Zweifel an der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) oder der Hilfebedürftigkeit (Nr. 4) der Klägerin zu 1 sind weder vorgetragen, noch ergeben sie sich aus der Akte des Beklagten. Die Klägerin zu 2 gehörte unangegriffen während des streitgegenständlichen Zeitraums im Sinne von § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1. Damit war die Klägerin zu 1 als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Anspruchsinhaberin von Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die Klägerin zu 2 Anspruchsinhaberin von Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Beide Ansprüche umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II neben dem Regelbedarf und Mehrbedarfen den hier streitgegenständlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt dabei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rdnr. 13 m. w. N.).

2. Die unstreitig 400,00 € betragenden tatsächlichen Unterkunftskosten in Gestalt der Bruttokaltmiete sind vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des angefochtenen Änderungsbescheides vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.10.2014 in voller Höhe anerkannt worden, so dass insoweit die Bescheide nicht zu beanstanden sind.

Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten hat getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, bestätigt durch BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, Rdnr. 32). Ein Anspruch auf Leistungen für Heizung besteht nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen (vgl. BSG, Urt. vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rdnr. 34). Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder des bundesweiten Heizspiegels liegen (BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/07 R).

Da die Höhe der konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung für Haushaltsstrom und Heizungsstrom nicht bestimmbar ist, müssen im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt als aufgewandt anzusehende Heizkosten ermittelt werden. Die Unbestimmbarkeit ergibt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer zum einen aus den Gesetzen der Logik, zum anderen aus der von den Klägerinnen vorgelegten Stellungnahme der Stadtwerke B., wonach eine Aufteilung der Anteile für Heiz- und Haushaltsstrom nicht vorgenommen werden kann. Die Zähler unterscheiden nach der Uhrzeit, nicht nach dem angeschlossenen Verbraucher, weshalb im Niederlasttarif auch der nachts verbrauchte Haushaltsstrom und im Hochlasttarif auch der Strom für die Heizungsanlage und ein sich gegebenenfalls ereignendes Anspringen der Elektroheizung am Tag erfasst wird.

Die tatsächlichen Heizkosten der Klägerinnen können daher weder so bestimmt werden, wie die Klägerinnen dies meinen, dass nämlich der gesamte zu leistende Stromabschlag den Heizkosten zugeschlagen wird, weil in diesem Fall auch der aus der Regelleistung zu beschaffende Haushaltsstrom unter die Heizkosten gerechnet würde, noch so, wie der Beklagte meint, dass nämlich anhand des Zeitpunkts des Verbrauchs (Hochlast = Haushaltsstrom, Niederlast = Heizstrom) unterschieden wird. Im letzteren Falle würde ein Anspringen der Heizung untertags bei extremen Wetterverhältnissen dem Haushaltsstrom zugeschlagen werden, während nächtlicher Verbrauch für Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher etc. dem Heizstrom unterfiele.

In einem solchen Fall hält auch die erkennende Kammer, wie bereits durch Instanzgerichte entschieden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2011, L 2 SO 4920/09, juris, Rdnr. 37 unter Hinweis auf die vom BSG vorgenommene Abgrenzung zwischen kalten Betriebskosten und Heizkosten durch Schätzung bei UnUnterscheidbarkeit, Urt. vom 20.08.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, Rdnr. 27; SG Karlsruhe, Urt. vom 28.04.2015, S 17 AS 599/14) eine Schätzung des Heizkostenanteils entsprechend § 202 SGG i. V. m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) für das einzig handhabbare Vorgehen. Ein Vergleich der Stromkosten der Klägerin mit Stromkosten in vorigen Wohnungen scheidet aus, da die Klägerin zu 2 erst am 17.04.2013 geboren ist und damit erst in der aktuell bewohnten Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wurde. Das Gericht zieht daher vom Jahresverbrauch der Klägerinnen im ersten vollständig abgerechneten Jahreszeitraum vom 26.05.2013 bis 26.05.2014 in Höhe von 11.801 kWh, in dem die Klägerinnen zudem eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben, einen durchschnittlichen Jahresstromverbrauch für einen 2-Personen-Haushalt von 2.800 kWh für Haushaltsenergie ab, den die Klägerinnen aus der Regelleistung zu bestreiten haben, und zwar unter Berücksichtigung des bei den Klägerinnen vorliegenden Falls, dass die Warmwasserbereitung nicht durch Strom erfolgt. Der durchschnittliche Jahresstromverbrauch für einen 2-Personen-Haushalt beträgt nach http://strompreisentwicklung.net/stromverbrauch2personen/und http://www.m...de/d..., besucht am 16.02.2016, zwischen 2.700 bis 2.800 kWh. Der Anteil für Haushaltsstrom beträgt bei Zugrundelegung des höheren Wertes einem Anteil von 23,7% des Jahresstromverbrauchs der Klägerinnen.

Danach ergibt sich ein Heizungsstromverbrauch von ca. 9.000 kWh oder 76,3% des Gesamtstromverbrauchs der Klägerinnen. Hiervon ist zur Überzeugung der Kammer mit dem oben Gesagten ein Abzug des von den Stadtwerken ausgewiesenen Grundpreises nicht vorzunehmen, da nicht ermittelbar ist, welchen Grundpreis die Klägerinnen zu zahlen hätten, wenn sie ein Eintarifmodell ohne Nachtspeicheröfen wählen würden und damit, welcher Anteil des Grundpreises auf Haushalts- und welcher Anteil auf Heizungsstrom entfällt (anders SG Karlsruhe, Urt. vom 28.04.2015, S 17 AS 599/14).

Es ergeben sich geschätzte tatsächliche Aufwendungen der Klägerinnen für Heizungsstrom im Zeitraum April bis Juni 2014 in Höhe von 76,3 /100 * 215,00 € = 164,05 € und im Zeitraum von August bis September 2014 in Höhe von 76,3 /100 * 221,00 € = 168,62 €.

3. Diese Aufwendungen sind auch als angemessen anzusehen, so dass sie im vollen Umfang in die Berechnung der Unterkunftskosten einzustellen sind.

Angemessen ist eine Wohnung, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; zuletzt BSG, Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. zuletzt Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen. Dabei ist zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R; BSG, Urt. vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; BSG, Urt. vom 14.02.2013, B 14 AS 61/12 R).

Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im hier streitigen Zeitraum hat nach ständiger Rechtsprechung eine Orientierung an den landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R; BSG, Urt. vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urt. vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R; Urt. vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R). In Bayern ist orientiert an Nr. 22.2 Satz 1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012, AIIMBI. 2012, S. 20) eine Wohnfläche von bis zu 65 m2 für zwei Personen als angemessen anzusehen. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz erfordert allenfalls die Berücksichtigung eines besonderen, etwa behinderungs- oder pflegebedingten Raumbedarfs (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Urt. vom 20.12.2011, L 11 AS 608/09). Hierfür ist im Fall der Klägerinnen jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Auch hinsichtlich der grundsätzlich von den Unterkunftskosten getrennt zu haltenden Aufwendungen für Heizung müssen unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht getragen werden. Da eine abstrakte Festlegung dieser Kosten nicht möglich ist, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist regelmäßig dann von unangemessenen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten kommunalen Heizspiegeln bzw. dem bundesweiten Heizspiegel entnommen werden (vgl. BSG, Urt. vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; BSG, Urt. vom 22.09.2009, B 4 AS 70/08 R).

Dem Grenzwert aus einem Heizspiegel kommt jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten (BSG, Urt. vom 12.06.2013, a. a. O., Rdnr. 23). Der Grenzwert markiert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem hilfebedürftigen Leistungsberechtigen obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Das Überschreiten des Grenzwertes führt so zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten dahingehend, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist.

Vorliegend ist der maßgebliche Grenzwert nicht überschritten, weshalb der Beklagte der Berechnung der Heizkosten der Klägerinnen deren tatsächliche Kosten zugrunde zu legen hat.

Der Grenzwert errechnet sich zur Überzeugung der erkennende Kammer vorliegend, da der von den Klägerinnen zur Beheizung ihrer Wohnung verwendete Energieträger Strom nicht im Heizspiegel gesondert aufgeführt ist, aus den Werten für den jeweils dem Verbrauch nach ungünstigsten Energieträgers des bundesweiten Heizspiegels, der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bereits veröffentlicht war. Diese Vorgehensweise hielt das BSG im Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R, juris, Rdnr. 25 für "naheliegend", ohne im dort betroffenen Fall eine abschließende Entscheidung treffen zu müssen. Da es um die Bestimmung eines Grenzwertes geht, bei dessen Überschreiten eine Einzelfallüberprüfung der Angemessenheit der Heizkosten erforderlich wird, hält die erkennende Kammer dieses Vorgehen in Ermangelung besserer Alternativen für richtig, soweit zwei Voraussetzungen eingehalten werden: Zum einen ist nicht auf die Werte des Heizspiegels in Euro, sondern auf die Maßeinheit der Energie in kWh abzustellen. Dies ergibt sich implizite auch aus der genannten Entscheidung des BSG, in der der Grenzwert in kWh berechnet wurde (vgl. ebendort, Rdnr. 25). In die Preisbewertung des Heizspiegels werden die auf dem Markt zu bezahlenden Kosten für den jeweiligen Energieträger eingestellt, so dass bei einem Vergleich der Euro-Werte für nicht genannte Energieträger "Äpfel mit Birnen" verglichen würden. Zum anderen ist zu überlegen, ob die unterschiedliche Nutzenergie der verschiedenen Energieträger zu berücksichtigen ist.

Die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels folgt vorliegend aus dem Fehlen eines kommunalen Heizspiegels. Die letzte Behördenentscheidung über die Heizkosten wurde mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 01.08.2014 getroffen, so dass der am 01.10.2013 veröffentlichte Heizspiegel 2013 für das Abrechnungsjahr 2012 Anwendung findet. Der aufwändigste Energieträger war nach diesem Heizspiegel Gas mit einem Verbrauch aus den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" von 245 kWh pro m2 und Jahr. Daraus errechnet sich ein Oberwert für den Jahresverbrauch von 15.925 kWh, ab dem eine Unangemessenheit indiziert ist.

Eine Unangemessenheit der Heizkosten der Klägerinnen ergibt sich somit auch dann nicht, wenn die im Verhältnis unterschiedliche Nutzenergie von Gas und Strom berücksichtigt wird. Die Heizwirkung einer verbrauchten Kilowattstunde Gas entspricht nicht der Heizwirkung einer verbrauchten Kilowattstunde Strom. Folglich wurde in § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGW) eine Verpflichtung der Energieunternehmen zur Information über die verschiedenen Nutzenergien normiert.

Für Gas wird bis zum 1,35-fachen an kWh von Strom gebraucht, um dieselbe Heizwirkung zu erzielen (vgl. die Informationen unter http://www.s...de/index.php?id=21). Selbst unter Zugrundelegung dieser geringeren Effizienz von Gas in Relation zu Strom läge jedoch ein Jahreswert von 11.796,3 kWh Strom (15.925 kWh /1,35) noch im Rahmen der Angemessenheit, so dass die Klägerinnen mit ihrem tatsächlichen Stromverbrauch von 9.000 kWh für die Beheizung auch unbeschadet der Frage, ob eine Umrechnung der Nutzwerte stattzufinden hat, die anzunehmende Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Damit sind vorliegend die durch Schätzung ermittelten tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe in die Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerinnen einzustellen.

4. Für den Monat Juli 2014 sind höhere Leistungen nicht beantragt und auch nicht zu veranschlagen. In diesem Monat war eine Abschlagszahlung für Strom nicht geschuldet, da es sich um den Abrechnungsmonat handelte. Die sich aus der Stromkostenabrechnung ergebende Nachzahlung hat der Beklagte bereits in voller Höhe von 65,61 € übernommen, so dass sich ein höherer Anspruch als bewilligt nicht errechnen kann.

III.

Die Kostenregelung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten im Rechtsstreit. Die Klägerinnen haben bei einer begehrten Berechnungsdifferenz von etwa 140,00 € zu einem Anteil von 84,00 € bzw. 88,00 € obsiegt.

IV.

Die Berufung wird gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie die Angemessenheit von Heizkosten für im bundesweiten Heizspiegel nicht erwähnte Energieträger zu bestimmen ist, ist obergerichtlich nicht abschließend geklärt, ebenso wenig wie die Frage, ob die Werte des Heizspiegels in kWh oder in Euro zugrunde zu legen sind.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb ... Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Bayreuth, Ludwig-Thoma-Straße 7, 95447 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Bayreuth in elektronischer Form eingelegt wird.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERW SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Bayreuth zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.e...de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

Zitate18
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte