VG Würzburg, Urteil vom 24.11.2015 - W 4 K 14.906
Fundstelle
openJur 2020, 64711
  • Rkr:
Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.906

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. November 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1021

Hauptpunkte:

Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Windkraftanlage;

Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan;

keine hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde R., vertreten durch den 1. Bürgermeister, Verwaltungsgemeinschaft ...

bevollmächtigt: ...

wegen

Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Windkraftanlage (§ 15 Abs. 3 BauGB),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, die ehrenamtliche Richterin W., die ehrenamtliche Richterin F.-R. aufgrund mündlicher Verhandlung am 24. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 rechtswidrig war.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu gleichen Teilen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückstellung ihres Antrags auf Errichtung einer Windenergieanlage durch den Beklagten.

1.

Mit Antrag vom 30. Dezember 2013 begehrte die Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...93 und ...94 der Gemarkung R. Es handelt sich um eine Windkraftanlage des Anlagentyps VESTAS V 126 mit einer Gesamthöhe von 199,8 m. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 beantragte die Klägerin, mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beginnen. Die Beigeladene wurde mit Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart vom 20. Mai 2014 förmlich im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten.

Bereits am 21. Februar 2011 und 22. Juli 2011 hatte die Beigeladene die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans "Windkraftanlagen" beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen am 22. Juli 2014, u. a. eine Höhenbeschränkung auf eine maximale Anlagengesamthöhe von 150 m in die Planung im Rahmen der 5. Flächennutzungsplanänderung aufzunehmen. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2014 gegenüber dem Beklagten, die Entscheidung über die Zulässigkeit zur Errichtung der Windkraftanlage gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windkraftanlagen", Planungsstand 22. Juli 2014, zurückzustellen.

Daraufhin erließ das Landratsamt Main-Spessart den Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014, der der Klägerin am 7. August 2014 zugestellt wurde. In dem Bescheid vom 5. August 2014 verfügte der Beklagte unter Ziffer 1, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auf Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...93 und ...94 der Gemarkung R., beantragt durch die Gemeinde R. mit Schreiben vom 23. Juli 2014, bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windkraftanlagen", Planungsstand 22. Juli 2014, längstens jedoch bis 8. August 2015 ausgesetzt wird. In Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.

2.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben und beantragte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014:

1. Der Zurückstellungsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 5. August 2014 (Az.: 41-...-M) wird aufgehoben.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 5. August 2014 (Az.: 41-...-M) rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

In der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte folgenden Antrag:

Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Zurückstellungsbescheid sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Zum einen fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Zum anderen sei der Bescheid vom 5. August 2014 auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, da es an den Voraussetzungen der Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB, insbesondere an einer sicherungsfähigen Planung der Beigeladenen, fehle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die geplante Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen auf 150 m der Windenergie substantiell Raum zur Verfügung gestellt werde. Die Gemeinde habe vielmehr ihre planerische Gestaltungsfreiheit überschritten. Nach dem derzeitigen Entwicklungsstand hinsichtlich der Errichtung von Festlandanlagen sei davon auszugehen, dass heute nur noch eine Anlagenhöhe von mindestens 200 m betriebswirtschaftlich und unter Wettbewerbsgesichtspunkten als sinnvoll angesehen werden müsse. Diese Grundannahme habe die Gemeinde in ihren bisherigen Planungen zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergieanlagen stets gesehen, letztlich aber nicht berücksichtigt. Zudem werde es durch eine Höhenbeschränkung der Anlagen auf 150 m künftig nicht möglich sein, dass ältere Anlagen im Rahmen des sog. Repowering durch stärkere Anlagen ersetzt werden könnten. Die grundsätzlich erwünschte Möglichkeit eines Repowering von Altanlagen sei mit einer zulässigen Gesamtbauhöhe von 150 m nicht mehr umsetzbar. Auch aus planerischen Gesichtspunkten gebe es keine Rechtfertigung der Höhenbeschränkung. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung käme es nur zu einer äußerst geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Es sei eine Vorbelastung der Landschaft durch bestehende Windkraftanlagen, Stromfreileitungstrassen und einen Photovoltaikpark gegeben. Negative Auswirkungen auf landschaftsprägende Denkmäler durch die geplante Windkraftanlage seien nicht zu befürchten. Darüber hinaus sei ein ausreichender Abstand der geplanten Windkraftanlage zur nächsten Wohnbebauung gegeben. Die Errichtung der Windkraftanlage widerspreche am Standort auch nicht den Vorgaben der Regionalplanung. Im Übrigen sei vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Zurückstellungsbescheids am 7. August 2014 maßgeblich. Da die Neuregelungen der Bayerischen Bauordnung erst am 21. November 2014 in Kraft getreten seien, hätten sie durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht berücksichtigt werden können und könnten daher auch im Klageverfahren keine Beachtung finden.

3.

Für den Beklagten beantragte das Landratsamt Main-Spessart,

die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt Main-Spessart führte aus, aus Sicht des Beklagten habe am 23. Juli 2014 eine sicherungsfähige Planung vorgelegen. Die Gemeinde R. habe sich bereits seit drei Jahren mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen befasst. Die Planungen seien wiederholt geändert worden. Nach dem letzten Planungsstand vom 22. Juli 2014 habe der von der Klägerin beantragte Windkraftanlagenstandort eindeutig innerhalb der beabsichtigten Konzentrationsfläche gelegen. Insoweit habe eine kongruente Planung der Gemeinde R. und der Klägerin vorgelegen. Maßgeblich für die Zurückstellungsentscheidung sei jedoch die ebenfalls mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juli 2014 beschlossene Festlegung einer Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen auf dem vorgesehenen Plangebiet auf 150 m Gesamtanlagenhöhe gewesen. Die von der Klägerin beantragte Windkraftanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...93 und ...94 betrage aber insgesamt 200 m und widerspreche dem gemeindlichen Bauleitwillen der Gemeinde R., Stand 22. Juli 2014. Eine Höhenbegrenzung als ein Kriterium für das allgemeine Maß der baulichen Nutzung sei im Flächennutzungsplan grundsätzlich möglich (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB; §§ 16 ff. BauNVO). Eine Höhenbegrenzung schließe eine privilegierte Windenergienutzung per se keineswegs substantiell aus. Es sei Aufgabe der Gemeinde R., innerhalb ihrer Planungshoheit gestalterisch tätig zu sein und eine genehmigungsfähige Bauleitplanung vorzunehmen. Eine abschließend sachgerechte Abwägung, hier insbesondere hinsichtlich der Festlegung einer zulässigen Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf dem Plangebiet, sei die bauleitplanerische Aufgabe der Gemeinde R. in dem fortzuführenden Bauleitverfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans. Die Beurteilung offener bauleitplanerischer Detailfragen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sei bei einer Entscheidung nach § 15 Abs. 3 BauGB jedoch nicht erforderlich. Ausreichend sei das Vorliegen einer grundsätzlich sicherungsbedürftigen Bauleitplanung entsprechend dem beabsichtigten Planungsziel. Gleichzeitig sei zu befürchten, dass die Durchführung der gemeindlichen Bauleitplanung durch das konkrete Vorhaben wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werde. Im vorliegenden Fall wäre die erforderliche Begründung für die Festlegung einer Höhenbeschränkung von Windkraftanlagen auf 150 m Gesamtanlagenhöhe auf der hierfür vorgesehenen Konzentrationsfläche für die Gemeinde R. zumindest sehr schwer, wenn nicht gar völlig unmöglich, würde vor Abschluss des anhängigen Bauleitverfahrens eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m) erfolgen.

4.

Die Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen legte dem Gericht die Planunterlagen vom 22. Juli 2014 zur 5. Änderung des Teilflächennutzungsplans "Windkraftanlagen" vor. Aus diesen Unterlagen ergebe sich die Abwägungsentscheidung, die der Gemeinderat der Beigeladenen ordnungsgemäß getroffen habe. Die Abwägungsentscheidung könne durch das Gericht nicht ersetzt werden. Darüber hinaus habe die Beigeladene sehr wohl ihre planerische Entscheidung zur Festlegung der Höhenbeschränkung auch auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte getroffen. Hierzu habe die Gemeinde R. zur Beschlussfassung vom 22. Juli 2014 eine überschlägige Wirtschaftlichkeitsberechnung anstellen lassen, die dem Gericht vorgelegt werde. Nur auf Grundlage dieser auf den konkreten Standort der Konzentrationszone bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen könne eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden, ob durch diese Festlegung der Windkraftnutzung substantiell Raum verschafft werde. Das Gericht habe im Eilverfahren festgestellt, dass nur bei hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen die Ausnutzung der Windenergie steuernd beschränkt werden dürfe. Die Beigeladene habe sich aber umfassend mit allen städtebaulichen Aspekten hinsichtlich der Höhenbeschränkung beschäftigt. Dies gehe aus dem am 22. Juli 2014 beschlossenen Planentwurf, der zwischenzeitlich auch öffentlich ausgelegen habe, eindeutig hervor. Die Beigeladene habe die Rückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB beantragt, damit die freie Planungstätigkeit der Gemeinde aufrechterhalten bleibe und durch vollendete Tatsachen nicht behindert werde. Hierzu habe die Beigeladene dem zuständigen Landratsamt auch die entsprechenden Nachweise in Form eines schlüssigen Gesamtkonzeptes unterbreitet. Bei der eventuellen Höhenbeschränkung von 150 m handele es sich um einen planerischen Teilbereich, der im Rahmen des Planungsverfahrens noch näher zu prüfen und zu konkretisieren sei. Auch die Neuregelung des bayerischen Gesetzgebers in Art. 82 und 83 BayBO (10 H-Regelung) sei von Bedeutung. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, sondern um die Zurückstellung von Genehmigungsanträgen wegen einer derzeit laufenden Konzentrationsflächenplanung einer Gemeinde. Die planende Gemeinde habe in ihrer Konzeption zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zu berücksichtigen, dass dieser Plan über ein Jahrzehnt oder länger Geltung haben müsse. Spätestens seit dem 27. Mai 2014 sei es Verpflichtung der planenden Gemeinde, diese konkreten Änderungen der Bayerischen Bauordnung und des Abstands von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung in die Planungskonzeption mit einzubeziehen. Eine weitere Planung mit Anlagen einer Höhe von 200 m bzw. ohne jedwede Höhenbegrenzung sei planerisch dementsprechend unzulässig. Weiter stelle sich die Frage der Zulässigkeit des Antrags der Klage im Hauptsacheverfahren. Die Klägerin habe am 30. Dezember 2013 einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beim Beklagten gestellt. Allerdings habe zum Stichtag 4. Februar 2014 kein vollständiger Antrag beim Beklagten vorgelegen. Erst am 14. Mai 2014 sei seitens der Klägerin die Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für diese Anlage beantragt worden. Daher seien die Maßgaben des Art. 82 BayBO und der Abstand von 2000 m zu Wohnbebauung zu berücksichtigen. Da der tatsächliche Abstand zu Wohnbebauung weit unter 2000 m liege, sei ein immissionsschutzrechtlicher Antrag von vornherein unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Insoweit fehle der Klägerin die Klagebefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis.

5.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. September 2014 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 an (Az. W 4 S 14.991). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 19. Februar 2015 (Az. 22 CS 14.2495) zurück. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse vom 24. Oktober 2014 und 19. Februar 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet, da der von der Klägerin angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 rechtswidrig war (§§ 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Bei dem Übergang von dem ursprünglich angekündigten Anfechtungsantrag zu dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag handelt es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, dessen Voraussetzungen zudem vorliegen, sondern um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässige Klageergänzung.

1.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich die im Bescheid vom 5. August 2014 ausgesprochene Zurückstellungsentscheidung nach Klageerhebung erledigt hat. Eine behördliche Anordnung erledigt sich, wird der mit ihr verfolgte Zweck endgültig erreicht, sei es freiwillig, zwangsweise, durch Dritte oder Naturereignisse (Schoch /Schneider /Bier, VwGO, 28. EL 2015, § 113 Rn. 88).

Dies ist hier mit Ablauf des 8. August 2015 der Fall. Der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 setzte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Endabwägung des sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windkraftanlagen", längstens jedoch bis 8. August 2015 aus. Mit Ablauf des 8. August 2015 entfaltete der streitgegenständliche Bescheid folglich keine Regelungswirkung mehr, wodurch seine Erledigung eingetreten ist.

2.

Auch war die zunächst erhobene Anfechtungsklage zulässig, insbesondere war das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

Zum Teil wird zwar in der Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf das baurechtliche Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass für eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die allein erreichbare Aufhebung des Zurückstellungsbescheides habe für den jeweiligen Kläger keinen Nutzen, weil mit ihr noch keine Sachentscheidung über die begehrte Genehmigung getroffen würde; es sei daher eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. etwa Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 15 Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., U. v. 8.9.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216 sowie B. v. 9.8.2002 - 3 S 1517/02 - NVwZ-RR 2003, 333).

Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen. Denn für eine Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid besteht unabhängig davon, ob zugleich auch ein Verpflichtungsantrag gestellt wurde, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 118. EL 2015, § 15 Rn. 72 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 30). Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden, ohne dass mit ihr zugleich auch eine (teilweise) Ablehnung der Genehmigung als solche verbunden ist. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraumes von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit wird und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. An der Beseitigung dieser belastenden Folgen durch Erhebung einer Anfechtungsklage hat der Bauherr ein selbstständiges schutzwürdiges Interesse, denn die Behörde ist bereits aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur Weiterbearbeitung des Genehmigungsantrags verpflichtet.

3.

Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse ("berechtigtes Interesse an dieser Feststellung" im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) liegt vor. Insoweit genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 129 m. w. N.).

Die Klägerin hat ein solches schutzwürdiges Interesse aufgrund der vorgetragenen Präjudizialität für die Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüchen. Das ist bereits dann der Fall, wenn eine Staatshaftungsklage zumindest ernsthaft beabsichtigt wird und der beabsichtigte Staatshaftungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dabei ist von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit nur dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann, da die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit den nach Art. 34 Satz 3 GG insoweit zur Entscheidung zuständigen ordentlichen Gerichten nicht vorgreifen dürfen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 29/90 - NVwZ 1992, 1092; Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 136 m. w. N.).

Da Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an die Beurteilung eines Verwaltungsakts durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit als rechtmäßig oder rechtswidrig gebunden sind (vgl. z. B. BGH, U. v. 23.10.2003 - III ZR 9/03 - NJW 2003, 3693/3696), ist ein sich hierauf beziehender verwaltungsgerichtlicher Ausspruch geeignet, die Rechtsposition der Klägerin in einem solchen künftigen Verfahren zu verbessern. Die Klägerbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das Landratsamt nach Erlass des Zurückstellungsbescheids das Genehmigungsverfahren nicht weiter betrieben habe. Hierbei sei zum einen der Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 24. Oktober 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beachtlich, darüber hinaus aber auch der Zeitraum bis zur Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Februar 2015. Das Landratsamt habe auch diese Entscheidung abgewartet, um seinerseits ein widersprüchliches Verhalten zu vermeiden. In der Zwischenzeit sei aber im November 2014 die sog. 10 H-Regelung in Kraft getreten. Es sei aufgrund des Verhaltens des Landratsamts möglicherweise ein Verzögerungsschaden entstanden. Dieser werde auf ca. 300.000,00 EUR geschätzt, ein Planungsschaden auf ca. 180.000,00 EUR.

Die Klägerin hat damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, einen möglicherweise entstandenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten durchsetzen zu wollen. Es ist auch nicht evident ausgeschlossen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch besteht. Insbesondere kann der Erlass des Zurückstellungsbescheids in Verbindung mit dem Verhalten des Landratsamts, während des schwebenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens das Genehmigungsverfahren nicht weiter zu betreiben, adäquat kausal für einen möglichen Schaden der Klägerin sein (anders die Ausgangssituation im Urteil des OVG NRW vom 11.10.2006 - 8 A 764/06 - juris: die Behörde hatte dort anders als im vorliegenden Fall nicht die sofortige Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheids angeordnet). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Willen, gegen den Beklagten mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, substantiiert dargelegt. Es besteht daher im Hinblick auf einen möglichen Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (vgl. zu diesem Aspekt Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87), welches die Klägerin auch nachgewiesen hat.

II.

Im Übrigen war der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Unabhängig davon, ob die Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt sind, führt ein etwaiger Anhörungsmangel nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid. Dabei mag dahinstehen, ob die Anhörung bereits dadurch mit gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (W 4 S 14.991) mit seinen Schriftsätzen vom 1. und 15. Oktober 2014 auf die Einwände der Klägerin eingegangen ist.

Wie im Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2014 (W 4 S 14.991) bereits ausgeführt, kann die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids gemäß Art. 46 BayVwVfG nicht allein wegen des Anhörungsmangels beansprucht werden, weil aufgrund der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 offensichtlich ist, dass dieser Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

2.

Der Bescheid vom 5. August 2014 war jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Behörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs dann auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Vorschrift ist auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar (BayVGH, B. v. 8.12.2011 - 9 CE 11.2527 - juris Rn. 19). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 28).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2015 (22 CS 14.2495; Rn. 21) dargelegt, dass eine dreistufige Prüfung vorzunehmen ist, anhand derer über die Rechtmäßigkeit von Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu befinden ist. So ist neben der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu prüfen, ob eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt und ob die konkreten Planungsabsichten rechtlich und tatsächlich verwirklichungsfähig sind.

Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung kann auf die Ausführungen der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (B. v. 24.10.2014 - W 4 S 14.991) verwiesen werden. Die Kammer hat dort zur hinreichenden Konkretisierung der planerischen Vorstellungen und zur Frage des Vorliegens einer Negativplanung Stellung genommen und hier keinen Fehler im Vorgehen der Beigeladenen gesehen (vgl. im Folgenden 2.1. und 2.2.):

2.1.

"Es steht hierbei nicht in Frage, dass die planerischen Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend konkretisiert waren. Mit Beschlüssen vom 21. Februar 2011 und 22. Juli 2011 hat die Beigeladene das Aufstellungsverfahren eines sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windkraftanlagen" (5. Änderung des Flächennutzungsplans) eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss wurde auch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Am 22. Juli 2014 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens unter anderem die Aufnahme einer Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf 150 m Gesamthöhe in den Flächennutzungsplan und die nochmalige öffentliche Auslegung und Beteiligung der Fachstellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Insofern war ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten hinsichtlich Ausweisung der Konzentrationszonen für Windkraft einschließlich der Höhenbeschränkung der Anlagen gegeben."

2.2.

"Darüber hinaus ist die Planung der Gemeinde insofern rechtlich realisierbar, als keine bloße Alibi- oder Negativplanung vorliegt. Es ist vielmehr aufgrund der Ausführungen im Sitzungsprotokoll der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 davon auszugehen, dass die Gemeinde mit der Aufnahme einer Höhenbegrenzung grundsätzlich planungsrechtlich relevante Aspekte insbesondere im Vorgriff auf eine etwaige Änderung der Bayerischen Bauordnung zu den Abstandsflächen verwirklichen wollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene ihrer Planung die Ausweisung von Konzentrationszonen betreffend kein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde gelegt hat."

2.3.

Gleichwohl liegt auch nach einer abschließenden rechtlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans R. (Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraftanlagen") in der Fassung vom 22. Juli 2014 keine sicherungsfähige Planung vor, soweit die Beigeladene eine Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen beschlossen hat. Die Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum gegeben werden muss und zudem eventuelle Mängel des planerischen Konzepts nicht so gravierend sein dürfen, dass sie nach dem Planungskonzept im Abwägungsprozess nicht mehr behoben werden können (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dies gilt primär für die Darstellung von Konzentrationszonen, aber auch im Hinblick auf die Beschränkung der Gesamthöhe der Windkraftanlagen. Auch eine solche Regelung kann als planerisches Mittel eingesetzt werden, um die Windenergienutzung im Gemeindegebiet einzuschränken.

Die Festsetzung der Anlagenhöhe im Flächennutzungsplan ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 BauNVO möglich. Die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde findet jedoch dort ihre Grenze, wo einer Planung entsprechend § 1 Abs. 3 BauGB die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt. Zwar liegt es im unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Planungshoheit weiten planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Andererseits hat die Gemeinde bei ihrer Planung dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, der Windkraft als privilegierter Nutzung an geeigneten Standorten genügend Raum zuzugestehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf dieses Spannungsverhältnis und in Bezug auf die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausgeführt, dass "ein Planungsträger der Windenergienutzung nicht bestmöglich Rechnung tragen muss, sondern ihr lediglich substanziell Raum schaffen muss. Er braucht der Eignung einer Fläche für die Windenergienutzung dann keinen Vorrang bei der Abwägung einzuräumen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen allerdings ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen allerdings zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse das Auswahlkonzept zu ändern ist" (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 22 CS 14.1224 - juris Rn. 29). Die Übertragung dieser Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einer Einschränkung der Windenergienutzung durch Höhenbegrenzung der Anlagen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Februar 2015 (22 CS 14.2495; vgl. Rn. 21) bestätigt.

2.4.

Die Kammer bleibt demgemäß im Hauptsacheverfahren unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei ihrer Auffassung, dass eine Planung zur Steuerung der Windkraftnutzung durch die Beschränkung der Anlagenhöhe im vorliegenden Fall nicht sicherungsfähig ist, da sie die Nutzung der Windenergie im fraglichen Bereich erheblich einschränkt und hierfür keine hinreichend bedeutsamen städtebaulichen Gründe ersichtlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt dabei im vollen Umfang der gerichtlichen Kontrolle.

Dem Vorbringen der Klägerin zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen ist insofern zu folgen, als anzuerkennen ist, dass die Begrenzung der Anlagenhöhe auf 150 m eine erhebliche Beschränkung der Wirtschaftlichkeit bedeutet und insbesondere eine in die Zukunft gerichtete Windenergienutzung etwa im Rahmen des Repowering behindert. Die Nutzung der Windenergie wird in einem erheblichen Umfang erschwert, so dass die Begründung der planenden Gemeinde für eine Höhenbegrenzung von Windkraftanlagen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse konkret zu hinterfragen ist. Die Gemeinden sind zwar nicht verpflichtet, die Nutzung der Windenergie optimal zu fördern. Insofern gehen die Ausführungen der Klägerin zu den wirtschaftlichen Aspekten eines Anlagenbetriebs wohl zu weit, soweit geltend gemacht wird, nur noch eine Anlagenhöhe von mindestens 200 m sei betriebswirtschaftlich sinnvoll (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 4.7.2012 - 10 D 47/10.NE - juris Rn. 50 ff.). Bei hinreichend gewichtigen städtebaulichen Interessen dürfen die Gemeinden vielmehr die Ausnutzung der Windenergie steuernd beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Prüfungsansatz in seiner Beschwerdeentscheidung vom 19. Februar 2015 als zutreffend bewertet (vgl. dort Rn. 32).

An gewichtigen städtebaulichen Interessen für eine Beschränkung der Windenergienutzung fehlt es vorliegend. Die Kammer hat hierzu im Beschluss vom 24. Oktober 2014 (W 4 S 14.991; vgl. dort unter II.2.b) cc)) folgende Ausführungen gemacht, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird:

"Soweit die Beigeladene in ihrem Antrag auf Zurückstellung vom 23. Juli 2014 auf die Begründung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan im Entwurf in der Fassung vom 22. Juli 2014 verweist und im Zusammenhang mit der Höhenbeschränkung die städtebaulichen Ziele der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die landschaftsprägenden Baudenkmäler und auf die umliegende Wohnnutzung nennt, kann dies eine Höhenbegrenzung unter den genannten Voraussetzungen nicht rechtfertigen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine äußerst vage Umschreibung der städtebaulichen Zielsetzung. Insbesondere aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen vom 22. Juli 2014 ergibt sich nicht eindeutig, welche städtebaulichen Überlegungen der Höhenbeschränkung auf eine Anlagengesamthöhe von 150 m zugrunde liegen (vgl. Niederschrift, Beschluss 3 im Rahmen der Endabwägung, S. 28). Zum anderen ist die Annahme hinreichender städtebaulicher Gründe auch im Ergebnis nur schwer nachzuvollziehen. Das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Erörterung in der Gemeinderatssitzung am 22. Juli 2014 nicht ausdrücklich thematisiert. Darüber hinaus hat die Regierung von Unterfranken in der landesplanerischen Stellungnahme vom 30. Juni 2014 zu dem Vorhaben der Antragstellerin festgestellt, dass die Landschaft durch die vorhandenen Anlagen bereits erheblich vorbelastet ist. Inwiefern dieser Aspekt bei den planungsrechtlichen Überlegungen der Beigeladenen im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans eine Rolle spielte, kommt an keiner Stelle zum Ausdruck. Ähnliches gilt für die Auswirkungen auf die umliegende Wohnnutzung. Konkrete städtebauliche Interessen sind diesbezüglich nicht erkennbar und von der Beigeladenen auch nicht benannt worden. Der Verweis auf eine mögliche Regelung im Rahmen einer bisher nicht beschlossenen Änderung der Bayerischen Bauordnung zur Abstandsflächenregelung kann hier nicht zur Begründung herangezogen werden. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit denkmalpflegerische Belange ein gewichtiges städtebauliches Interesse begründen könnten. Nur in Bezug auf die Burg Rothenfels hat der Planverfasser in der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 auf eine mögliche Beeinträchtigung der Blickbeziehung bei einer Weiterentwicklung der Anlagentechnik und eine mögliche Höhenbeschränkung für Anlagen hingewiesen. Der Gemeinderat der Beigeladenen hat jedoch keine erhebliche Betroffenheit des Schutzgutes Baudenkmal erkannt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 22.7.2014, S. 8 ff.) und diesen Belang auch nicht im Rahmen der Endabwägung ausdrücklich aufgegriffen. Es ist unabhängig davon nicht ersichtlich, inwieweit dies einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang für die Begrenzung der Windkraftnutzung unter Berücksichtigung ihrer Privilegierung darstellen könnte."

Die Kammer hatte sich bei der Frage nach dem Vorliegen städtebaulicher Interessen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren primär auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 gestützt. Sie sieht jedoch keinen Anlass, nach einer genauen Prüfung der Planungsunterlagen zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans R. (Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraftanlagen") in der Fassung vom 22. Juli 2014 im Hauptsacheverfahren von dieser Einschätzung abzuweichen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gemeinderat der Beigeladenen ausweislich des abschließenden Beschlusses zur nochmaligen öffentlichen Auslegung und zur nochmaligen Beteiligung der Fachstellen vom 22. Juli 2014 (vgl. Bl. 132 d. Behördenakte) den "auf Grundlage der vorangegangenen Beschlüsse geänderten Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windkraftanlagen (5. Änderung)" gebilligt hat. Dies bringt zum Ausdruck, dass die Aussagen des vorgelegten Planentwurfs nur im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 interpretiert werden können. Das bedeutet aber auch, dass die Feststellungen in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 die wesentlichen Überlegungen der Beigeladenen zu der städtebaulichen Zielsetzung ihrer Planungen enthalten. Diese hat das Gericht objektiv auf ihre Gewichtigkeit und Tragfähigkeit zu überprüfen. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich keine von den Beschlüssen vom 24. Oktober 2014 und 19. Februar 2015 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abweichende Beurteilung:

a) Wirtschaftlichkeitsüberlegungen stellen von vornherein keine "städtebaulichen Belange" dar, die von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde umfasst sind.

b) Soweit Aspekte des Ortsbildes von Nachbargemeinden, des Landschaftsbildes und der Wohnnutzung betroffen sind, ergeben sich schon aus dem Planentwurf zum Flächennutzungsplan R. (5. Änderung; Stand: 22. Juli 2014) keine tragfähigen Hinweise dahingehend, dass dies städtebaulich erhebliche Belange im Zusammenhang mit der Windenergienutzung im Gebiet der Beigeladenen darstellen. Der Gemeinderatsbeschluss bekräftigt dieses Ergebnis insofern, als eine Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen zur Berücksichtigung der Belange der Nachbargemeinde Urspringen nicht für notwendig erachtet wird (Bl. 118 d. Behördenakte). Darüber hinausgehende konkrete Hinweise auf die Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Ort- und Landschaftsbildes gibt es nicht.

c) Die Denkmalpflege betreffend enthält der vorgelegte und zur Abstimmung stehende Planentwurf zwar Aussagen zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieser Belange (vgl. S. 17, 27 und 42). Schließlich wird der Planentwurf aber im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2014 dahingehend modifiziert und abgeändert, als im Sitzungsprotokoll ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Gemeinderat keine erhebliche Betroffenheit des Schutzguts Baudenkmal sieht (Bl. 113 f. d. Behördenakte). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Ausführungen der Kammer hierzu im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausdrücklich bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Sitzungsprotokoll vom 22. Juli 2014 eindeutig zum Ausdruck bringe, dass in der Sitzung u. a. ausführlich über die Sichtbeziehungen aufgrund einer 3D-Analyse berichtet wurde und damit der Planentwurf insgesamt als Entscheidungsgrundlage hinreichend erläutert wurde (vgl. B. v. 19.2.2015 - 22 CS 14.2495; vgl. Rn. 27). Das gilt insbesondere für die Sichtbeziehungen zur Burg Rothenfels (Bl. 112 f. d. Behördenakte).

d) Bezüglich der vom Bayerischen Gesetzgeber für das Jahr 2014 angekündigten sog. 10 H-Regelung infolge einer Änderung der Artikel 82 und 83 der Bayerischen Bauordnung ist auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. Februar 2015 (vgl. dort Rn. 20 und 37) zu verweisen. Zum einen kommt es für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung auf die bei Bescheiderlass bestehende Sach- und Rechtslage an. Zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Rechtsänderungen haben außer Betracht zu bleiben. Zum anderen greift nach Ansicht der Kammer zugunsten der Klägerin die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO, da die Antragsunterlagen vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. Etwas anderes lässt sich der vorgelegten Behördenakte mit den Antragsunterlagen zur streitgegenständlichen Windenergieanlage nicht entnehmen, in welcher der Eingang des Antrags am 30. Dezember 2013 dokumentiert ist. Das Schreiben der Klägerin an das Landratsamt Main-Spessart vom 14. Mai 2014 bezieht sich ausschließlich auf den Fortgang des bereits seit 30. Dezember 2013 laufenden Genehmigungsverfahrens.

Die Beigeladene hat daher durch die grundlegende Festlegung einer Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf 150 m Gesamthöhe die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten. Da keine sicherungsfähige Planung vorlag, stellte sich der Zurückstellungsbescheid vom 5. August 2014 als rechtswidrig dar.

Der Klage war mithin stattzugeben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, ist sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 259.183,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Bei einer Investitionssumme von 2.591.831,90 EUR, die die Klägerin in ihrem Genehmigungsantrag zur streitgegenständlichen Windkraftanlage genannt hat, ergibt sich ein Ausgangswert von 259.183,20 EUR. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist dabei in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungsklage (Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.