OLG München, Beschluss vom 17.11.2016 - 34 SchH 13/16
Fundstelle
openJur 2020, 64247
  • Rkr:
Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12. Oktober 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. wird verworfen.

II.

Der Antrag vom 26. September 2016, die Ablehnung der Schiedsrichter ..., Dr. ... und Dr. ... wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 700.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als ... (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag (GV) hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.

Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

Gegenständlich ist der gemäß Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellte Antrag, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären.

1. Der Antragsteller bringt im Schiedsverfahren vor, das beklagtenseits vorgelegte "Wertgutachten" und der "Bericht zur Auseinandersetzungsbilanz", beide erstellt von Dr. P., seien unverwertbar und für die Berechnung der ihm nach § 11 und § 12 Abs. 1 GV zustehenden Ansprüche unbrauchbar. Er hat seinerseits beauftragte Gutachten des Wirtschaftsprüfers C. vom 5. und 9.3.2015 vorgelegt.

§ 11 GV (Ausscheiden eines Partners und Abfindung) besagt:

...

(2) Bei Ausscheiden eines Partners ... führen die verbleibenden Partner das Büro weiter. Die verbleibenden Partner sind berechtigt und verpflichtet, das Gesamthandsvermögen (...) zu übernehmen und für den Anteil des Ausscheidenden am materiellen und immateriellen Wert diesem oder dessen Erben eine Abfindung zu leisten. Maßgebend für den Anteil sind die Vermögensanteile der Partner gemäß § 7 Abs. 1.

Das materielle Gesamthandsvermögen und der immaterielle Wert des Büros (Bürowert) werden durch ein Sachverständigengutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. festgestellt. Können sich die Partner nicht binnen 3 Monaten ab dem Bekanntwerden des Ausscheidungstatbestandes auf einen Gutachter einigen, benennt diesen auf Antrag eines Partners der Präsident der Bayerischen Architektenkammer; jeder Partner kann an den benannten Sachverständigen den Auftrag erteilen. ...

(3) ...

(4) Die Abfindung ist 6 Monate nach dem Ausscheidungsstichtag fällig und bis zur vollständigen Tilgung mit 6% p. a. zu verzinsen. ...

Nach § 12 GV (Schlussbestimmungen) gilt:

(1) Soweit dieser Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Regelungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB.

...

Eine Vereinbarung über die Gestaltung der Beweisaufnahme, § 1042 Abs. 3 ZPO, haben die Schiedsparteien nicht getroffen.

2. Dem mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 21/13 mit Beschluss vom 25.2.2015 (veröffentlicht in juris) nicht stattgegeben. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschlüssen vom 2.12.2015 und 14.1.2016 abschlägig beschieden. In diesem Verfahren hat der Antragsteller sowohl den Beschluss vom 25.2.2015 als auch die nachfolgenden richterlichen Äußerungen und Beschlüsse (vom 6.8.2015, 5.10.2015, 23.11.2015 und 2.12.2015) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 beim Oberlandesgericht gestellten weiteren Anträge, die Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 14/15 mit Beschluss vom 22.9.2016 (veröffentlicht in juris) zurückgewiesen. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschluss vom 28.10.2016 nicht stattgegeben. Auch in diesem Verfahren hat der Antragsteller die richterliche Tätigkeit, nämlich den Beschluss vom 22.9.2016 wie zuvor die Eingangsverfügung nebst vorläufigem Hinweis vom 7.12.2015 sowie die Senatsbeschlüsse vom 18.1.2016 und 22.2.2016, jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Unter Bezugnahme auf die Behandlung seiner Eingaben in den Vorverfahren und auf die deswegen bereits dort angebrachten Ablehnungsgesuche sowie mit Blick auf die Eingangsverfügung im vorliegenden Verfahren vom 28.9.2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.10.2016 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3. Die im Schiedsverfahren ergangenen Beschlüsse vom 4.9.2015 (an den Kläger gerichtete Aufforderung, ein bereits bei den Akten befindliches Schreiben des Präsidenten der Bayer. Architektenkammer vorzulegen), 23.10.2015 (Zurückweisung des daraufhin gestellten Ablehnungsgesuchs vom 22.9.2015), 30.12.2015 (Zurückweisung des daraufhin gestellten Ablehnungsgesuchs vom 13.11.2015), 5.4.2016 (Zurückweisung des daraufhin gestellten Ablehnungsgesuchs vom 30.1.2016) und 11.4.2016 (Beweisbeschluss) hatte der Antragsteller jeweils zum Anlass für Ablehnungsgesuche gegen die Schiedsrichter genommen. Er hat geltend gemacht, mit den Entscheidungen und deren Begründungen lägen jeweils neue und eigenständige Gründe vor, die Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter rechtfertigen würden. Die deswegen bei Gericht mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, hat der Senat im Verfahren 34 SchH 14/15 am 22.9.2016 zurückgewiesen.

4. Mit dem am 27.9.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 26.9.2016 macht der Antragsteller wiederum die Befangenheit der Schiedsrichter geltend. Dem liegt folgendes zugrunde:

a) Mit Schriftsatz vom 28.6.2016 legte der Kläger unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze dar, dass er das Schiedsgericht - auch unter Fristsetzung - erfolglos aufgefordert habe, den als Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Rechenschaftslegung über die zum Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäfte der GbR unabhängig von dem weiteren verfahrensgegenständlichen Abfindungsanspruch zuzusprechen oder die Hinderungsgründe mitzuteilen. Er machte geltend, die ausgebliebene Reaktion des Schiedsgerichts lasse dessen Befangenheit besorgen. Das Schiedsgericht vertrete wider besseres Wissen und entgegen früher bekundeter Meinung mit den Beklagten die Auffassung, dass dem Kläger eine Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte zusätzlich zu dem sich aus der Abfindungsbilanz ergebenden Abfindungsanspruch nicht zustehe, obwohl es sich insoweit um eine beweisbare Tatsache und nicht um eine vom Schiedsgericht zu entscheidende Rechtsfrage handele. Er rügte, dass der angeregte Beweisbeschluss über die Frage, ob dem Kläger nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ein Teil-Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 740 Abs. 2 BGB zustehe, nicht erlassen wurde. Das Schiedsverfahren werde zum Schaden des Klägers durch diese Verfahrensweise verzögert; das Schiedsgericht blockiere die Anspruchsbezifferung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Schiedsgericht durch Tatsachenentstellung und -unterdrückung den Beklagten zulasten des Klägers einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen suche. Unter wiederholter Darlegung seiner Auffassung darüber, wie die von ihm vorgelegten Gutachten des Wirtschaftsprüfers C. verfahrensmäßig zu behandeln seien, beanstandete er weiter, dass das Schiedsgericht auf seine mehrfach - auch unter Fristsetzung - vorgetragenen Ersuchen, die Beklagten zu einer substantiierten Äußerung aufzufordern oder die Hinderungsgründe mitzuteilen, nicht reagiert habe. Dies sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass das Schiedsgericht die Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Gutachten verweigere. Er kritisierte außerdem, dass trotz Aufforderung und Fristsetzung der erbetene Hinweis auf das richtige Verständnis von Ziff. 5 c des am 11.4.2016 erlassenen Beweisbeschlusses (Ausschlussfrist für die Formulierung von Fragen an den Sachverständigen in Ergänzung zum Beweisthema gemäß Ziff. 1 des Beschlusses) nicht gegeben worden sei. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass das Schiedsgericht mit der im Beweisbeschluss gesetzten Ausschlussfrist offensichtlich versuche, ihn zu einer Einlassung auf die aus seiner Sicht nicht verwertbaren Gutachten des Dr. P. zu veranlassen. Die Nichtreaktion vermittle vor dem Hintergrund der bisherigen einseitigen, den Kläger erheblich benachteiligenden Verfahrensgestaltung den Eindruck, dass er um eine sachgerechte Bestimmung seines Abfindungsanspruchs gebracht werden solle. Das Schiedsgericht komme seiner Aufklärungspflicht nicht nach und vermittle den Eindruck, das Verfahren doch noch mittels Präklusion o. ä. erledigen zu wollen.

b) Mit Schriftsatz vom 15.7.2016 lehnte der Kläger die Schiedsrichter erneut ab. Deren Befangenheit ergebe sich aus dem Beschluss vom 27.6.2016, mit dem seine vorangegangenen Befangenheitsgesuche vom 22.4.2016 und 6.5.2016 zurückgewiesen (Ziff. I und II) sowie der Hinweis erteilt wurde (Ziff. III), dass die auf "das Gutachten C." gestützte Klage schlüssig begründet worden sei und das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen helfen solle, Diskrepanzen aufzuklären. Zudem wurde die Ausschlussfrist für Fragen der Parteien an den noch zu bestellenden Sachverständigen verlängert (Ziff. IV).

Bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 22.4.2016 hatte das Schiedsgericht darauf abgestellt, dass über die erneut geltend gemachten Ablehnungsgründe bereits im Beschluss vom 5.4.2016 abschließend entschieden worden sei und das erneute Gesuch insoweit, als es sich eben auf jenen Beschluss stütze, inhaltlich eine Beschwerde darstelle.

Zum Gesuch vom 6.5.2016, mit dem der Kläger die Schiedsrichter wegen des Inhalts des am 11.4.2016 erlassenen Beweisbeschlusses abgelehnt hatte, hatte das Schiedsgericht im Beschluss vom 27.6.2016 ausgeführt, der Beweisbeschluss sei seit Herbst 2015 angekündigt gewesen. Er berücksichtige das vom Schiedskläger zur Anspruchsbegründung angeführte Gutachten sowie den Umstand, dass die Beklagten ein Gegengutachten in das Verfahren eingeführt hätten. Die dadurch entstandenen Fragen aufgrund unterschiedlicher Beurteilung sollten mithilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen geklärt werden. Der Beweisbeschluss sei im Ergebnis offen. Die Parteien würden zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen können. Es sei ihnen zudem unbenommen, ihre Rechtsstandpunkte darzulegen.

Als Ablehnungsgrund macht der Antragsteller geltend, das Schiedsgericht habe verkannt, dass mit dem Ablehnungsgesuch vom 22.4.2016 neue und eigenständige Ablehnungsgründe wegen des Inhalts der Entscheidung vom 5.4.2016 (Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 30.1.2016) geltend gemacht worden seien. Er beanstandet außerdem, dass die Begründung für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 6.5.2016 floskelhaft sei und auf die vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht eingehe. Zudem könne aufgrund des im Hinweis verwendeten Singulars nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Schiedsgericht der Auffassung der Beklagten angeschlossen habe und unter vorsätzlicher Fehlinterpretation des § 11 GV davon ausgehe, dass sich die Abfindung des Klägers allein aus dem Gutachten P. ergebe. Indem das Schiedsgericht die im Beweisbeschluss vom 11.4.2016 gesetzte Ausschlussfrist für Fragen an den Sachverständigen verlängert habe, habe es sich der Einsicht verschlossen, dass nur die Beklagten gehalten seien, etwaige Einwendungen gegen das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen C. vorzubringen. Das Schiedsgericht verfolge die Intention, den Kläger zu einer inhaltlichen Befassung mit dem beklagtenseits vorgelegten Gutachten P. zu bewegen.

c) Die Beklagten stimmten den Ablehnungsgesuchen vom 28.6. und 15.7.2016 nicht zu.

Das Schiedsgericht trat nicht zurück und wies die Gesuche vom 28.6. und 15.7.2016 mit Beschluss vom 30.8.2016, dem Antragsteller bekannt geworden am 2.9.2016, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Schiedsgericht sei nicht verpflichtet, auf einzelne rechtliche Anfragen außerhalb mündlicher Verhandlung Hinweise zu erteilen oder über einzelne Klageanträge vorab zu entscheiden. Mit dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 11.4.2016 habe das Schiedsgericht für den Fortgang des Verfahrens gesorgt. Keiner Partei würden mit dem Beweisbeschluss Rechte abgeschnitten. Neue Ablehnungsgründe seien mit dem Antrag vom 15.7.2016 nicht geltend gemacht worden.

d) Der Antragsteller beantragt gemäß am 27.9.2016 eingegangenem Schriftsatz, die Ablehnung der drei Schiedsrichter aus den von ihm im Schiedsverfahren geltend gemachten (oben Buchst. a) bis b)) und hier schriftsätzlich vorgetragenen Gründen für berechtigt zu erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.10.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I. 2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und außerdem aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise. Aus diesem Vorgehen ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Der Antrag, die Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, hat keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über den Antrag folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen vorausgegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12, juris Rn. 44).

2. Die Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten.

3. Das staatliche Gericht entscheidet aufgrund eigenständiger und vom Vorschaltverfahren unabhängiger Prüfung.

Berechtigte Ablehnungsgründe liegen nicht vor. Der Antrag, die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet zu erklären, ist daher zurückzuweisen.

a) Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters; diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1036 Rn. 10; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1036 Rn. 4). Für die Prüfung ist nicht die subjektive Sicht des Ablehnenden maßgeblich. Vielmehr ist nach objektiviertem Maßstab zu beurteilen, ob die geltend gemachten Umstände geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen (Wieczorek/Schütze § 1036 Rn. 48; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1036 Rn. 22 und 45).

b) Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, vor Erlass des Schiedsspruchs Verfahrensfehler geltend zu machen. Es dient auch nicht dazu, die Rechtsmeinung und Rechtsanwendung der Schiedsrichter einer (laufenden) Kontrolle durch das staatliche Gericht zu unterziehen. Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung können nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 14).

c) Solches wird vom Antragsteller zwar offenbar angenommen, findet in den als Grund für die Ablehnungsanträge genannten Umständen aber keine Bestätigung.

aa) Ein Verfahrensverstoß, der Anlass für die Besorgnis von Parteilichkeit zum Nachteil des Klägers geben könnte, liegt aus objektivierter Sicht nicht darin, dass das Schiedsgericht davon Abstand genommen hat, erläuternde Hinweise zu geben oder "Hinderungsgründe" mitzuteilen.

Die über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die für das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in den hierfür erlassenen Prozessgesetzen statuiert sind (insbesondere § 139 ZPO), gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig GG Stand 23.5.2016 Art. 103 Abs. 1 Rn. 76 f.; Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 10; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn. 1298 und 1300 f.). Eine derartige Vereinbarung ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts folgt aus Art. 103 GG nicht (BVerfGE 66, 116/147; BVerfG NJW 1996, 45/46).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt zudem weder einen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211), noch einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BVerfG NJW 1996, 45; DtZ 1994, 67/68; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig Art. 103 Abs. 1 Rn. 78).

Nach diesen Maßstäben, die mangels erweiternder Verfahrensvereinbarung im Sinne von § 1042 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 30; Lachmann Rn. 1302) hier für das schiedsrichterliche Verfahren maßgeblich sind, ist schon ein Verfahrensverstoß wegen der beanstandeten Unterlassungen nicht nachvollziehbar dargetan. Erst recht ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Befangenheit der Schiedsrichter.

bb) Parteilichkeit der Schiedsrichter folgt auch nicht daraus, dass sie die Beklagten nicht in der vom Kläger gewünschten Weise zur Stellungnahme auf die Gutachten des Wirtschaftsprüfers C. aufgefordert haben. Ob die Beklagten das Vorbringen des Klägers hinreichend substantiiert bestreiten und sich hierfür in zulässiger Weise auf die von ihnen beauftragten und in das Schiedsverfahren eingeführten Gutachten des Dr. P. stützen, bedarf im Ablehnungsverfahren keiner Entscheidung. Die Würdigung des Prozessstoffs ist wie die Beurteilung der Beweisbedürftigkeit von Tatsachenbehauptungen und die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung Sache des Schiedsgerichts (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 30).

Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht das von der Gegenseite beauftragte und in das Schiedsverfahren eingeführte Wertgutachten vom 29.6.2009 nebst Bericht zur Auseinandersetzungsbilanz des Dr. P. nicht entsprechend der Meinung des Antragstellers als obsolet erachtet, ergibt sich kein Anhalt für Befangenheit. Mit der Berücksichtigung dieser Unterlagen verletzt das Schiedsgericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht, denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Schiedsrichter nicht dazu, der Rechtsmeinung des Antragstellers zu folgen.

Letzteres gilt auch insoweit, als der Antragsteller Rechtsbehauptungen als beweisbare Tatsachenfrage verstanden wissen will. Dass das Schiedsgericht den angeregten Beweisbeschluss über die Frage, ob dem Kläger neben dem Abfindungsguthaben eine Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte zustehe, nicht erlassen hat, weist deshalb nicht auf Befangenheit hin.

Eine fehlerhafte Sachbehandlung, die mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder gar Willkür der Schiedsrichter hindeuten würde, ist aus der vorgetragenen schiedsrichterlichen Behandlung der klägerseitig zur Erhärtung des behaupteten Anspruchs vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

cc) Desgleichen ergibt sich Parteilichkeit nicht aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht dem Antrag auf Erlass eines Teil-Schiedsspruchs bislang nicht entsprochen hat. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs ist dem Schiedsgericht vorbehalten. Es hat bei der Gestaltung des Verfahrens ein weites Ermessen (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine Kontrolle durch das staatliche Gericht findet nur in den oben aufgezeigten Grenzen statt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Unterlassen einer Teil-Entscheidung auf sachfremden Gesichtspunkten beruhen würde.

Bei der Vermutung des Antragstellers, das Schiedsgericht betreibe eine Blockadehaltung und verzögere ohne sachlichen Grund die Möglichkeit der Anspruchsbezifferung, handelt es sich um aus objektivierter Sicht nicht berechtigte Unterstellungen und Vermutungen. Dies gilt erst recht insoweit, als der Antragsteller den Schiedsrichtern strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft.

dd) Auch aus dem schiedsrichterlichen Beschluss vom 27.6.2016 treten berechtigte Gründe für die Besorgnis von Befangenheit nicht zutage.

(1) Die wiederholten Ablehnungsgesuche des Antragstellers, so auch dasjenige vom 22.4.2016, mit denen er jeweils als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund die angebliche Nichtberücksichtigung seines Vorbringens in der jeweiligen abschlägigen Entscheidung geltend macht, führen letztlich immer zu den bereits zuvor erhobenen Beanstandungen zurück. Es stellt daher keinen berechtigten Grund für die Besorgnis von Befangenheit dar, wenn das Schiedsgericht in den unter umfangreichen Zitaten aus früheren Schriftsätzen wiederholten Beanstandungen inhaltlich eine "Beschwerde" gegen den nicht akzeptierten vorangegangenen Beschluss vom 5.4.2016 gesehen hat.

(2) Die Art, in der das Schiedsgericht das aus Anlass des Beweisbeschlusses vom 11.4.2016 gestellte Ablehnungsgesuch vom 6.5.2016 mit Beschluss vom 27.6.2016 verbeschieden hat, weist nicht auf Parteilichkeit zum Nachteil des Antragstellers hin. Dass der Inhalt des Beweisbeschlusses selbst aus objektivierter Sicht Befangenheit nicht besorgen lässt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) ausgesprochen. Weder der Umstand, dass das Schiedsgericht die vom Kläger mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemachten Bedenken zum Anlass für Erläuterungen des Beweisbeschlusses genommen hat, noch der Inhalt dieser Erläuterungen selbst im Beschluss vom 27.6.2016 lassen Befangenheit besorgen. Insbesondere erscheinen die Beweisanordnung des Schiedsgerichts und die am 27.6.2016 gegebenen Erläuterungen weder als willkürlich noch sonst grob fehlerhaft, die Erläuterungen darüber hinaus nicht als Floskeln.

Anhaltspunkte für die Annahme, das Schiedsgericht hätte sich in der Sache bereits dahingehend festgelegt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte nicht zustehe, gibt es nicht; insbesondere weist der im Beschluss vom 27.6.2016 verwendete Singular ("das Gutachten C.") nicht indiziell auf eine entsprechende Festlegung hin.

(3) Der Antragsteller hält zwar das Vorgehen des Schiedsgerichts für falsch, weil er meint, die Beklagten müssten zu den einzelnen Positionen der von ihm vorgelegten Bewertungen Stellung beziehen, hingegen dürften Fragen mit Blick auf die von den Beklagten vorgelegten Unterlagen des Dr. P. nicht abgefordert werden; die Beweisaufnahme dürfe daher nicht in der vorgesehenen Weise stattfinden. Dass er damit aber nur seine abweichende Einschätzung darüber, was als unstreitig oder streitig zu behandeln sei und wie Beweis erhoben werden müsse, nicht aber Parteilichkeit der Schiedsrichter dargetan hat, ist bereits aus Anlass des wegen der Beweisanordnung gestellten gerichtlichen Antrags mit Beschluss vom 22.9.2016 (34 SchH 14/15) entschieden. Die am 27.6.2016 für alle Verfahrensbeteiligten gewährte Verlängerung der im Beweisbeschluss gesetzten Ausschlussfrist lässt aus denselben Gründen keine Parteilichkeit erkennen. Die behauptete Intention des Schiedsgerichts, den Schiedskläger zu einer inhaltlichen Befassung mit den beklagtenseits vorgelegten Bewertungsunterlagen zu veranlassen, um - wie der Antragsteller meint - das Verfahren "über Präklusion o. ä. zu erledigen", folgt weder aus der eingeräumten Gelegenheit zur Formulierung von Fragen an den Sachverständigen noch aus der hierfür gewährten Fristverlängerung.

ee) Da weder die hier vorgetragenen Umstände geeignet sind, den Befangenheitsantrag zu begründen, noch das in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 behandelte Vorbringen für die dortigen Ablehnungsgesuche Hinweise auf Parteilichkeit oder fehlende Unabhängigkeit der Schiedsrichter gaben, ist auch aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Befangenheit der Schiedsrichter nicht zu besorgen.

4. Die Kostenfolge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziff. I. des Tenors ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) nicht vorliegen. Im Übrigen ist der Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Den Streitwert bestimmt der Senat in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung sämtliche Schiedsrichter betrifft, so dass der angemessene Streitwert nahe dem Hauptsachewert liegt (§ 48 GKG, § 3 ZPO).