I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlustes seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Der 1960 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er ist in Bulgarien aufgewachsen, hat dort nach eigenen Angaben acht Jahre die Schule besucht, jedoch weder einen Abschluss gemacht noch einen Beruf erlernt. Eine im Jahr 1979 geschlossene Ehe wurde nach 16 Jahren geschieden; aus ihr sind vier zwischenzeitlich erwachsene Kinder - drei Töchter und ein Sohn - hervorgegangen. Die geschiedene Ehefrau sowie zwei Töchter leben weiterhin in Bulgarien, eine Tochter und der Sohn leben in ... Nach Aktenlage reiste der Kläger erstmals am 10. Dezember 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30. Januar 2009 erhielt er von der Beklagten eine bis zum 30. Juli 2009 befristete Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Der Kläger war nach eigenen Angaben in der Baubranche tätig.
Am 18. November 2010 verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen. Die Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, der Kläger befand sich bis 4. Februar 2011 in Haft.
Aufgrund der Verurteilung erließ die Beklagte unter dem 7. März 2011 gegenüber dem Kläger erstmals einen Bescheid mit der Feststellung, dass er das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, und untersagte ihm die Wiedereinreise und den Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren mit Fristbeginn ab Bestandskraft des Bescheides. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 28. Februar 2012 - Az. M 10 K 11.3447 - als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger wurde am 21. September 2011 nach Bulgarien abgeschoben.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2012 befristete die Beklagte auf Antrag des Klägers die Wirkung des Wiedereinreiseverbots bis zum 21. September 2013.
Noch im Jahr 2013 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein. Nunmehr trat er hier wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
Mit Strafurteil vom 29. März 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 851 Ds 451 Js 179142/15; Bewährungszeit: 3 Jahre); der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Strafgerichts zu Grunde, dass der Kläger am 20. Juli 2015 bei einer auf einer Bank an einer Trambahnhaltestelle schwer alkoholisierten Schlafenden übergriffig wurde (Zungenküsse, Berührung an den Brüsten und im Intimbereich). Der Kläger hatte zuvor selbst Bier in nicht näher bekannter Menge konsumiert.
Bereits einen Monat nach dieser Verurteilung wurde der Kläger erneut straffällig. Laut den Feststellungen des Amtsgerichts - Schöffengericht - München sprach er am 30. April 2016 wiederum unter Alkoholeinfluss eine vom Einkaufen kommende Frau von hinten an und ergriff ihren linken Oberarm, wobei er mehrmals das Wort "Police" rief. Im weiteren Verlauf stellte er sich frontal vor die so am Weitergehen Gehinderte und versuchte, ihr mit beiden Händen in das Poloshirt zu greifen, was aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelang. Im Anschluss griff er ihr gezielt mit beiden Händen dreimal an die rechte Brust. Er ließ erst auf Eingreifen eines durch die Schreie der Frau herbeigerufenen Zeugen von ihr ab.
Mit Strafurteil vom 5. September 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - München daraufhin wegen sexueller Nötigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten (Az. 823 Ls 451 Js 157125/16); die Bewährung aus dem Urteil vom 29. März 2016 wurde widerrufen.
Zu Gunsten des Klägers wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass er die Tat nicht bestritten hatte, zur Tatzeit alkoholbedingt in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und er sich bereits vier Monate in Untersuchungshaft befunden hatte. Zu seinen Lasten wurden seine Vorstrafen berücksichtigt sowie insbesondere die Tatsache, dass die Straftat in einer offenen einschlägigen Bewährung mit enormer Rückfallgeschwindigkeit erfolgt war; die Sozialprognose wurde als negativ eingeschätzt. Der Kläger wurde psychiatrisch begutachtet. Eine Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert bestand nach Ansicht der Sachverständigen nicht.
Der Kläger befand sich vom 30. April 2016 bis 5. Mai 2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt ... Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt festzustellen, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Unter dem 16. Januar 2018 erklärte der Kläger daraufhin, dass sich sein Lebensmittelpunkt mittlerweile in Deutschland befinde; er lebe mit seiner Tochter zusammen und habe vor seiner Inhaftierung einen festen Arbeitsplatz gehabt, zu welchem er auch zurückkehren könne.
Ergänzend teilte die nunmehr bestellte Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 2. März 2018 mit, dass der Kläger einen wichtigen Teil der Familie seiner Tochter, deren Ehemann und den Kindern bilde. Der Kläger verfüge zudem über ein regelmäßiges Einkommen; sein bisheriger Arbeitgeber sei bereit, ihn weiter zu beschäftigen. Zu beachten seien ferner das Alter des Klägers sowie dessen vierjähriger Aufenthalt in Deutschland seit seiner Wiedereinreise.
Dem Schriftsatz waren eine Erklärung der Familie der Tochter des Klägers mit dem Titel "Unsere Kinder brauchen ihren Opa", Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2015 sowie ein Arbeitszeugnis der ... Dienstleistungen GmbH, ..., vom 5. April 2017 beigefügt, in welchem dem Kläger u.a. ein umfassendes und hervorragendes Fachwissen sowie hohe Motivation und Leistungsbereitschaft bescheinigt werden.
Mit Bescheid vom 14. März 2018 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Ziffer 1) und untersagte ihm die Wiedereinreise und den Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren (Ziffer 2). In Ziffer 3 des Bescheids forderte sie den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu verlassen.
Zur Begründung dieser Entscheidungen führte die Beklagte aus, der Kläger sei bis zu seiner Inhaftierung am 30. April 2016 als Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt gewesen. Aktuell könne er aufgrund eigenen Verschuldens wegen der Strafhaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sodass er gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sei. Auch sei ein Freizügigkeitsrecht nach § 4 Satz 1 FreizügG/EU nicht (mehr) gegeben, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er über ausreichende Existenzmittel sowie über Krankenversicherungsschutz verfüge. Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU habe er mangels eines ständigen rechtmäßigen Aufenthalts von durchgehend fünf Jahren nicht erworben.
Außerdem sei der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und es sei auch davon auszugehen, dass er weitere Straftaten hier begehen werde. In seinem Fall sei daher der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 FreizügG/EU festzustellen. Der Tatbestand dieser Vorschrift sei infolge der strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt. Durch die abgeurteilten Taten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sich über die deutsche Rechtsordnung bedenkenlos hinwegsetze, wenn es um die Erlangung persönlicher Vorteile gehe. Es sei bereits in der Vergangenheit eine Verlustfeststellung erfolgt, dennoch sei er in Deutschland erneut wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch generalpräventive Erwägungen seien einzubeziehen, da der Kläger bereits einen Monat nach einer einschlägigen Verurteilung erneut straffällig geworden sei. Darüber hinaus bestehe bei ihm die Gefahr, dass er weiterhin übermäßig Alkohol konsumieren und erneut straffällig werde. Dadurch gehe eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus. Die für seine Aufenthaltsbeendigung maßgeblichen Gründe seien so gewichtig, dass seine Anwesenheit auch bei Anlegen strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden könne. Die Verlustfeststellung sei daher das geeignete, aber auch erforderliche Mittel, der Begehung weiterer Straftaten sowie daraus resultierender nicht unerheblicher Schäden vorzubeugen. Im Übrigen stellten Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung keine Vergehen dar, die der Bagatellkriminalität zugeordnet werden könnten. Der Kläger habe bei beiden Opfern seiner Straftaten eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls ausgelöst und auch das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf die Opfer sowie auch auf die Allgemeinheit müssten hierbei besonders bedacht werden.
Zwar genüge die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilungen allein nicht für die Verlustfeststellung. Im Fall des Klägers seien jedoch auch die weiteren gesetzlichen Erfordernisse gegeben. Es liege das Hinzutreten einer konkreten Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Laut Strafgericht bestehe beim Kläger keine günstige Sozialprognose, weshalb auch der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten gewesen sei. Das Strafgericht sei nicht davon ausgegangen, dass der Kläger zukünftig straffrei leben könne.
Im Rahmen der Entscheidung über die Verlustfeststellung seien gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland, sein Alter und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Lage und ferner seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen gewesen.
In Bezug auf die Gewährleistung der Sicherung des Lebensunterhalts könne dem Kläger keine positive Prognose gestellt werden, da er nach Aktenlage als Abbruchhelfer arbeite und innerhalb der nächsten Jahre keine Rentenansprüche erwerben könne, welche für ein dauerhaftes Leben in Deutschland ausreichen würden. Zu den vom Kläger vorgetragenen familiären Bindungen zu seiner erwachsenen Tochter und deren Kindern sei festzuhalten, dass er bis zum Antritt seiner Haft lediglich zwei Jahre mit ihnen zusammen gelebt habe. Außerdem habe er auch vor seiner Wiedereinreise von Bulgarien aus Kontakt zur Tochter und deren Familie halten können. Dies sei ihm auch weiterhin für eine bestimmte Zeit zuzumuten. Schließlich lebe auch die Ehefrau des Klägers und somit seine nächste Angehörige in dem gemeinsamen Heimatland Bulgarien. Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK müssten im Fall des Klägers aufgrund der drohenden Wiederholungsgefahr seine privaten Belange - in diesem Fall die uneingeschränkte Reisefreiheit innerhalb der EU - für die nächsten fünf Jahre zurückstehen.
Die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen führe daher zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers eindeutig überwiege. Völkerrechtliche Verträge stünden der Verlustfeststellung nicht entgegen.
Die Ausreisepflicht ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.
Das gesetzlich eintretende Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot werde im Fall des Klägers unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen ermessensgerecht auf fünf Jahre befristet (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Die von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mache diese fünfjährige Sperre notwendig.
Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2 FreizügG/EU, § 58 Abs. 1 AufenthG.
Auf die weiteren Einzelheiten der Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid wird verwiesen.
Der Bescheid wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nach Aktenlage am 16. März 2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2018 (Telefax) hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 aufzuheben.
Zur Klagebegründung trägt sie unter dem 26. Oktober 2018 vor, der Lebensmittelpunkt des Klägers befinde sich in Deutschland. Er lebe mit seiner Tochter, dem Schwiegersohn und den drei Enkeln, 10, 8 und 3 Jahre alt, in häuslicher Gemeinschaft. Für die Enkel sei der Großvater eine wichtige Bezugsperson. Die Folgen einer Verlustfeststellung wären für die Familie dementsprechend fatal. Zu beachten sei auch das Alter des Klägers sowie dessen vierjähriger Aufenthalt in Deutschland seit seiner Wiedereinreise. Unter der erforderlichen Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen sei demnach von einer Verlustfeststellung abzusehen. Insofern werde darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genüge, um eine Verlustfeststellung zu begründen. Der Kläger habe an zwei Beratungsterminen im Diakoniewerk Blaues Kreuz zur Abklärung weiteren Hilfsbedarfs bezüglich problematischen Alkoholkonsums teilgenommen. Er möchte zukünftig abstinent leben, um keine weiteren Kontrollverluste mehr zu erleben.
Hinsichtlich der Länge des Wiedereinreiseverbots werde hilfsweise vorgetragen, dass diese unverhältnismäßig sei. Insoweit werde nochmals auf die in Deutschland bestehenden und schützenswerten Sozialbindungen des Klägers und seine Teilnahme an den Beratungsgesprächen hingewiesen.
In der Anlage zur Klagebegründung wurde eine Bestätigung der Diakoniewerk mGmbH (Blaues Kreuz) über die Beratung des Klägers vom 13. August 2018 vorgelegt, wonach er an zwei Beratungsterminen (14.5.2018 und 30.7.2018) teilgenommen habe. Dabei sei ihm die Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm vorgeschlagen worden, wofür er sich motiviert gezeigt habe.
Unter dem 5. November 2018 übermittelte die Verfahrensbevollmächtigte dem Gericht ferner eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft des Klägers in der AOK Bayern vom 2. November 2018, einen Arbeitsvertrag des Klägers mit der ... Dienstleistungen GmbH vom 21. Juni 2018, eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 2. November 2018 über die ungekündigte Anstellung des Klägers sowie Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli 2018 bis September 2018.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 übersandte die Verfahrensbevollmächtigte die Laborwerte einer Blutuntersuchung beim Kläger vom 6. November 2018, aus denen sich ergebe, dass beim Kläger nicht von einem Verdacht auf einen Alkoholabusus auszugehen sei.
Bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2015 hat die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen.
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die in Ziffer 1 des Bescheids nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 114 VwGO) auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FreizügG/EU ausgesprochene Verlustfeststellung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris) nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden.
Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung zu begründen, § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU.
Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts darf die Entscheidung über die Verlustfeststellung nur aus schwerwiegenden Gründen (§ 6 Abs. 4 FreizügG/EU) und bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU) getroffen werden.
Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
a. Der Kläger ist freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Als bulgarischer Staatsangehöriger ist er seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 Unionsbürger. Er ist in ungekündigter Stellung bei der Firma ... Dienstleistungen GmbH beschäftigt und hält sich somit als Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im Bundesgebiet auf.
b. Da er weder ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland erworben hat noch hier in den letzten 10 Jahren seinen Aufenthalt hatte, kann er die besonderen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU und den durch diese Regelungen bewirkten erhöhten bzw. verstärkten Schutz vor Ausweisung nicht für sich in Anspruch nehmen.
c. Das Gericht ist auf der Grundlage der beigezogenen Akten, der mündlichen Verhandlung und der persönlichen Verhältnisse des Klägers überzeugt, dass die den vom Kläger begangenen Straftaten zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere, die Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.
aa. Ob die Begehung einer Straftat nach Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.1977 - Rs 30/77 "Bouchereau" - NJW 1978, 479).
Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierte Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris; U.v. 2.9.2009 - 1 C 2.09 - NVwZ 2010, 38); bei gewichtigeren Straftaten reicht danach eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Straftatbegehung aus, um eine solche Gefährdung zu begründen (BVerwG Urt. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - BeckRS 2013, 47815). Aus den verwertbaren Straftaten sowie den sonstigen hinzutretenden Umständen ist seitens der zuständigen Behörde also prognostisch abzuleiten, wie hoch auf Seiten des Betroffenen das Risiko der Begehung erneuter Straftaten und damit erneuter Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ist. Bei der vorzunehmenden Prognose ist die strafrechtliche Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung für die Ausländerbehörde zwar nicht bindend, aber regelmäßig zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - BeckRS 2013, 46726).
Das Gericht hat die prognostizierte Wiederholungsgefahr zu überprüfen; dabei bedarf es regelmäßig keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen, da sich die Gerichte bei der tatsächlichen Würdigung der jeweiligen Straftaten in Tatsachen- und Erkenntnisbereichen bewegen, die Richtern allgemein zugänglich sind (BayVGH, B.v. 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013 - BeckRS 2014, 59696).
bb. Gemessen an diesen Vorgaben ist beim Kläger prognostisch eine Wiederholungsgefahr gegeben.
Nach seiner Wiedereinreise Ende 2013 wurde der Kläger strafgerichtlich zweimal wegen Sexualdelikten verurteilt, zunächst am 29. März 2016 zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten, anschließend am 5. September 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
Zunächst ist mit der Beklagten festzustellen, dass solche Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung höchst persönlichkeits- und sozialschädlich sind und weitreichende Konsequenzen von ihnen ausgehen. Sie verletzen nicht nur die Würde der Opfer, sondern fügen den Opfern erhebliche körperliche und seelische Schäden zu, die sich schlimmstenfalls ein Leben lang auswirken. Den damit angegriffenen Rechtsgütern der körperlichen und seelischen Integrität kommt dabei höchster Rang zu; ihr Schutz ist eine wichtige Aufgabe und ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Bereits einen Monat nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs hat sich der Kläger der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. Diese erneute einschlägige Straftat erfolgte somit nicht nur in offener Bewährung, sondern auch mit einer enormen Rückfallgeschwindigkeit. Dementsprechend ging auch das Strafgericht in seinem Urteil vom 5. September 2016 von einer negativen Sozialprognose aus und sah keine Möglichkeit für eine nochmalige Bewährungsstrafe.
Hinzu kommt, dass die Straftaten durch den Kläger jeweils unter Alkoholeinfluss begangen wurden und sein Alkoholproblem gänzlich unbearbeitet ist. Zwar ergab die psychiatrische Begutachtung des Klägers im Strafverfahren, dass bei ihm keine Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert bestand; dies wird auch durch die im Klageverfahren vorgelegten Laborwerte einer Blutuntersuchung beim Kläger bestätigt. Dennoch scheint, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, der Genuss von Alkohol bei ihm zu Kontrollverlusten und offensichtlich insbesondere zu sexueller Enthemmung zu führen. Im Rahmen seiner Beratungstermine im Diakoniewerk Blaues Kreuz am 14. Mai 2018 und 30. Juli 2018 hat er zwar erklärt, er wolle zukünftig abstinent leben, um keine weiteren Kontrollverluste mehr zu erleben; auch hat er in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2018 angegeben, er habe seit seiner Haftentlassung nicht getrunken und bemühe sich derzeit um psychologische Hilfe betreffend sein Verhalten im alkoholisierten Zustand. Allerdings hat er bisher keine Therapie begonnen.
Die bloße Absicht, sich mit einer Alkoholproblematik auseinanderzusetzen, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Vielmehr bildet in Fällen der Straffälligkeit infolge Alkoholabusus die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie die zwingende Voraussetzung für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr. Ausschlaggebend ist insoweit die dauerhafte Korrektur vorhandener Handlungs- und Verhaltensmuster (BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - BeckRS 2016, 40758); in solchen Fällen muss seitens der Ausländerbehörde auch nicht abgewartet werden, ob bei dem Betroffenen eine positive Entwicklung eintritt (BayVGH, B.v. 17.12.2015 a.a.O.).
cc. Die Entscheidung der Beklagten über die Verlustfeststellung stellt sich auch unter Berücksichtigung der Umstände nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU als ermessensfehlerfrei dar.
Zwar arbeitet der Kläger zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers als Abbruchhelfer und ist nicht auf (ergänzende) Sozialhilfe angewiesen. Außerdem ist er eng in die Familie seiner erwachsenen Tochter in ... eingebunden und hat eine enge Beziehung zu seinen Enkeln entwickelt.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass er erst seit Ende 2013 wieder in Deutschland ist und von dieser Zeit etwa zwei Jahre in Haft verbracht hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz seiner Aufenthalte in der Bundesrepublik der deutschen Sprache kaum mächtig ist.
Gegen eine gelungene Integration des Klägers spricht insbesondere seine wiederholte Straffälligkeit. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits einmal infolge einer Verlustfeststellung 2011 abgeschoben worden war, dies ihn aber offensichtlich nicht dergestalt beeindruckt hat, als dass er nach seiner Wiedereinreise straffrei gelebt hätte.
Andererseits bestehen beim Kläger noch Bindungen zu seinem Herkunftsland. Er ist in Bulgarien aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und war 16 Jahre lang mit einer Bulgarin verheiratet. Die (Ex-)Frau sowie zwei seiner Kinder leben auch noch in Bulgarien. Erst im Alter von 48 Jahren ist Kläger erstmals nach Deutschland eingereist. Es sind keine Umstände ersichtlich, warum ihm eine Wiedereingliederung in die bulgarische Gesellschaft nicht gelingen sollte.
dd. Die Verlustfeststellung stellt sich auch im Sinne der Grund- und Menschenrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, die den Schutz der Familie und des Familienlebens gebieten, als verhältnismäßig dar.
Die Tochter des Klägers ist erwachsen. Weder sie noch die Enkel bedürfen, etwa infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, besonderer Hilfe. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, dass sie auf die ständige Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet angewiesen wären.
Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu Tochter und Enkelkindern ist auch von Bulgarien aus möglich und zumutbar. Die Familie kann den Kläger dort besuchen. Um Härtefällen gerecht zu werden, kann der Kläger in außergewöhnlichen Situationen gegebenenfalls Betretenserlaubnisse für die Bundesrepublik beantragen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass während der zweijährigen Haftzeit des Klägers der Kontakt zu Tochter und Enkeln auch auf Besuche beschränkt war.
2. Neben der Verlustfeststellung ist auch die von der Beklagten in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. März 2018 auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU getroffene Befristung der Sperre zur Wiedereinreise und zum Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet für die Dauer von fünf Jahren rechtlich nicht zu beanstanden.
a. Aus der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU folgt ein gesetzliches Einreise und Aufenthaltsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU), das von Amts wegen zu befristen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten.
Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Dabei hat die Behörde kein Auswahlermessen, weshalb die Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - ZAR 2015, 190).
Vorzunehmen ist zunächst eine prognostische Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde lag, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag; diese Entscheidung muss sich anschließend an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen (BVerwG, U.v, 25.3.2015 - 1 C 18.14 - DÖV 2015, S. 675).
b. Von den Kläger geht weiterhin eine hohe Gefahr der Begehung erheblicher (Sexual-)Straftaten aus; die letzte abgeurteilte Tat erfolgte mit hoher Rückfallgeschwindigkeit innerhalb offener Bewährung. Der Kläger hat zudem ein unbearbeitetes Alkoholproblem.
Auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Bindungen zu seiner Tochter und deren Familie im Bundesgebiet ist die Sperrfrist von fünf Jahren erforderlich und insbesondere mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht unverhältnismäßig.
Ergänzend nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid, denen es folgt (117 Abs. 5 VwGO).
3. Schließlich stellt sich auch Ziffer 3 als rechtmäßig dar. Die verfügte Ausreisepflicht beruht auf § 7 Abs. 1 FreizügG/EU, die Ausreisefrist entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 FreizügG/EU. Die Abschiebung wurde zutreffend auf der Grundlage § 7 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, § 59 AufenthG angedroht.
II.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.