OLG Köln, Beschluss vom 13.04.1999 - 2 Ws 97/99
Fundstelle
openJur 2012, 78075
  • Rkr:

Verjährung beim Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB)

Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.

Gründe

I. In dem seit 1994 geführten (aus dem Verfahren 41 Js 413/93

StA Bonn ausgetrennten) Verfahren 42 Js 60/94 hat die

Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 23. Juli 1998 Anklage wegen

Kapitalanlagebetruges nach § 264 a Abs. 1 StGB erhoben. Den

Angeschuldigten wird zur Last gelegt, für ein Beteiligungsangebot

der "MT O. Gas GmbH & Co. Gas C. KG" verantwortlich zu sein.

Dieses Beteiligungsangebot bestand aus einem Prospekt (Bl. 8 bis 43

d.A.), der am 26. Februar 1990 herausgegeben und im März 1990 durch

selbständige Finanzberater verteilt wurde.

Gegenstand des vorgenannten Unternehmens war der Erwerb und

Betrieb des Gastankers "O. Gas". Dieses gebrauchte Schiff sollte

erworben, umgebaut und mit einer Gasanlage ausgestattet werden, um

es als Äthylen-Gastanker zum Transport von Flüssigkeit im

internationalen Verkehr verchartern zu können. Das Projekt sollte

u.a. durch die Einlage einer Vielzahl von Kommanditisten finanziert

werden. Im Anschluss an eine (von dem Anklagevorwurf nicht

betroffene) I. Tranche über 13.945.000,00 DM folgte unter dem 26.

Februar 1990 das Beteiligungsangebot MT "O. Gas" II. Tranche 1990,

mit dem Anleger gesucht wurden, die als Kommanditisten eine weitere

Einlage von insgesamt 6.955.000,00 DM erbringen sollten. Der

Prospekt über dieses Beteiligungsangebot II. Tranche soll nach dem

Anklagevorwurf die an der Realisierung des Vorhabens beteiligten

Vertragspartner unzutreffend angegeben und dadurch auch über

zahlreiche zwischen den einzelnen Funktionsträgern bestehende enge

personelle und wirtschaftliche Verflechtungen getäuscht haben. Er

soll weiterhin unzureichende Angaben über die bereits bei

Herausgabe des Beteiligungsangebotes bekannten "Subcharterer" wie

auch schon über die Funktion des C. Firma L. Gas Investitions &

Handels AG enthalten haben. Schließlich sollen die die

Dividendengarantie betreffenden Prospektangaben unrichtig gewesen

sein, weil zu keinem Zeitpunkt die nach dem Wortlaut verbindlich

zugesagte Bankgarantie in Höhe von 7,5 % p.a. herausgelegt worden

sei.

Auf dieses Beteiligungsangebot II. Tranche hin gaben in der Zeit

vom 19. März 1990 bis zum 13. November 1990 insgesamt 34 Anleger

Beitrittserklärungen ab, wobei 14 dieser 34 Anleger erstmals

Kommanditisten der Firma O. KG wurden, während die übrigen 20

Anleger schon im Rahmen der I. Tranche gezeichnet hatten und durch

Zeichnung einer weiteren Beteiligung nunmehr ihren Kommanditanteil

erhöhten. Auf die in der II. Tranche gezeichneten Kommanditanteile

hin wurden von den Anlegern insgesamt 6.166.800,00 DM

eingezahlt.

In der Anklageschrift vom 23. Juli 1998 hat die

Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, dass das

Strafverfolgungshindernis der Verjährung - deren Frist 5 Jahre

beträgt - nicht gegeben sei. Beendet sei der Kapitalanlagebetrug

erst mit der "Erbringung der Leistung", wobei auch noch nach dem

23. April 1991 Zahlungen von Anlegern aufgrund ihrer

Beitrittserklärungen zur II. Tranche erfolgt seien; andererseits

sei eine Unterbrechung der 5-jährigen Verjährungsfrist durch

Bekanntgabe gegenüber dem Verteidiger des Angeschuldigten S. im

August 1995 und durch telefonische Bekanntgabe gegenüber dem

Angeschuldigten Dr. F. am 12. Januar 1996 erfolgt.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat mit Beschluss vom 4. Dezember

1998 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil das

Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung bestehe. Der

Beschluss stützt sich (zu II. 1.) in erster Linie darauf, dass die

nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB maßgebliche 5-jährige Verjährungsfrist

im März 1990 zu laufen begonnen habe, weil zu dieser Zeit durch die

Verbreitung des Prospekts die Tathandlung des "Machens" unrichtiger

Angaben oder Verschweigens nachteiliger Tatsachen hinsichtlich

anlageerheblicher Umstände in dem Prospekt im Zusammenhang mit dem

Vertrieb von Unternehmensanteilen abgeschlossen und damit die Tat

im Sinne des § 78 a S. 1 StGB beendet gewesen sei. § 264 a StGB sei

ein abstraktes Gefährdungsdelikt; auf einen zeitlich später

eintretenden "Erfolg" durch Zeichnung oder gar Zahlung auf diese

Zeichnung hin seitens der Kapitalanleger komme es nicht an.

Demgemäß sei die Verjährungsfrist im März 1995 abgelaufen; bis zu

diesem Zeitpunkt seien keine die Verjährung gem. § 78 c StGB

unterbrechenden Ereignisse eingetreten.

Hilfsweise wird der Beschluss über die Nichteröffnung des

Hauptverfahrens (zu II. 2.) auf den Zeitpunkt gestützt, in dem der

erste Anleger seine Kommanditeinlage ganz oder auch nur teilweise

eingezahlt habe; dies sei durch die Anlegerin Niebuhr am 4. April

1990 geschehen, so dass danach die 5-jährige Verjährungsfrist ohne

Unterbrechung am 3. April 1995 abgelaufen wäre. Jedenfalls - so die

Strafkammer in dieser Hilfsbegründung - dürfe für den

Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Zahlung eines Anlegers

abgestellt werden.

Gegen diese ihr am 18. Dezember 1998 zugestellte Entscheidung

hat die Staatsanwaltschaft Bonn am 22. Dezember 1997 (bei Gericht

eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt. Die

Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 7. Januar

1999. Die Staatsanwaltschaft stellt nach wie vor darauf ab, dass

auch noch nach dem 23. April 1991 Zahlungen durch Anleger auf

(frühere) Zeichnungen hin erfolgt seien, so dass selbst noch die

Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 13. Februar und

23. April 1996 zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

geführt hätten.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel

teilweise. Sie beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens

hinsichtlich des Angeschuldigten S. insgesamt und hinsichtlich des

Angeschuldigten Dr. F. insoweit anzuordnen, als dieser hinreichend

verdächtig sei, sich des Kapitalanlagebetruges "zum Nachteil" von

27 namentlich aufgeführten Anlegern schuldig gemacht zu haben.

Diese Einschränkung beruht darauf, dass die

Generalstaatsanwaltschaft Verfolgungsverjährung "bezüglich" 7

weiterer Anleger deswegen als eingetreten annimmt, weil diese ihre

jeweils letzte Teilzahlung vor dem 12. Januar 1991 (und damit mehr

als 5 Jahre vor dem Telefonat zwischen dem Dezernenten der

Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten Dr. F. vom 12. Januar

1996 als erster Unterbrechungshandlung) erbrachten.

II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gem. §

210 Abs. 2 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet. Die Ahndung

der angeklagten Tat nach § 264 a StGB - hinreichenden Tatverdacht

zu den Anklagevorwürfen unterstellt; der Senat braucht dies

ebensowenig wie die Strafkammer nachzuprüfen - ist gem. § 78 Abs. 1

S. 1 StGB wegen Verjährung ausgeschlossen. Der Strafkammer ist

schon zu I. 1. des angefochtenen Beschlusses darin beizutreten,

dass die Verjährungsfrist nach § 78 a S. 1 StGB im März 1990 begann

und daher - ohne dass bis dahin ein Unterbrechungstatbestand im

Sinne des § 78 c StGB ersichtlich wäre - gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4

StGB im März 1995 ablief. Auf die Hilfsbegründung der Strafkammer

zu einem Verjährungsbeginn jedenfalls ab der ersten (Teil-) Zahlung

des ersten Anlegers auf die gezeichnete Kommanditeinlage hin kommt

es demnach nicht an, so dass auch eine Auseinandersetzung mit dem

von dem Strafkammerbeschluss wiederum abweichenden

Verteidigervorbringen dazu, wann dies war, entbehrlich ist.

1. Die vorliegend maßgebliche Verjährungsfrist beträgt wegen des

Strafrahmens des § 264 a Abs. 1 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB

fünf Jahre.

Die noch kürzere Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 25

Abs. 1 S. 1 PresseG NW greift nicht ein. Denn zwar ist auch

Kapitalanlagebetrug nach § 264 a StGB, der durch Verbreitung

gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") verübt wird, ein sog.

Presseinhaltsdelikt, bei dem die Tat mit einem Druckwerk

"strafbaren Inhalts" im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PresseG

begangen wird (BGHSt 40, 385, 387 m.w.N.). Der Anwendung der kurzen

presserechtlichen Verjährung steht jedoch entgegen, dass wie in den

meisten Landespressegesetzen auch in § 7 Abs. 3 Nr. 2 PresseG NW

den Bestimmungen dieses Gesetzes solche Druckwerke nicht

unterliegen, die nur Zwecken des Gewerbes dienen. Daher gilt für

Kapitalanlagebetrug, der durch unrichtige oder unvollständige

Angaben in Prospekten begangen wird, nicht die 6-monatige, sondern

die 5-jährige Verjährungsfrist (BGHSt 40, 385, 389/390; vgl. auch

Löffler-Menzel, Presserecht 4. Aufl., § 24 LPG = § 25 LPG NW Rdn.

28 a).

2. Der für den Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB maßgebliche

Zeitpunkt lag im März 1990. In diesem Monat war die Verbreitung des

am 26. Februar 1990 herausgegebenen Prospekts über das

Beteiligungsangebot gemäß der II. Tranche abgeschlossen. Die

tatsächlichen Feststellungen hierzu in dem angefochtenen Beschluss

werden auch mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Nicht

hingegen kommt es für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt an,

in dem die einzelnen Anleger anschließend ihre Kommanditeinlagen

zeichneten; schon gar nicht sind die (ersten oder letzten)

Zahlungen der (ersten oder letzten) Anleger auf die

Kommanditeinlagen maßgebend.

Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei § 264 a StGB um ein

abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (einhellige Meinung: vgl.

Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 264 a Rdn. 3;

SchönkeSchröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 264 a Rdn. 1; vgl. auch

Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 264 a Rdn.

16). Dies entspricht schon den Gesetzesmaterialien, wonach es unter

Ausklammerung der Individualtäuschung um die Bekämpfung schon des

Versuchs, andere mit täuschenden Angaben zur Anlage ihres Geldes zu

veranlassen, und damit um die Bestrafung bereits eines gefährlichen

Verhaltens geht (BT-Drucksache 10/318 S. 22). Dabei erstreckt sich

der Anlegerschutz bereits auf das nur abstrakt (BT-Drucksache

a.a.O. S. 23 linke Spalte) gefährliche Verhalten, bei dem es

genügt, dass Prospekt oder Darstellung gegenüber einem größeren

Kreis von Personen "verwendet" (BT-Drucksache a.a.O. S. 23 rechte

Spalte) werden. Wegen der Ausgestaltung des § 264 a StGB als

Gefährdungstatbestand bedarf es für die Tatbestandsverwirklichung

des Nachweises eines Vermögensschadens nicht mehr (Schmidt-Lademann

WM 86, 1241).

Abstrakte Gefährungsdelikte sind keine Erfolgsdelikte; der

Tatbestand verlangt nicht den Eintritt einer Gefahr, sondern

beschreibt ein bloßes Tun, das schon deshalb bestraft wird, weil es

leicht eine konkrete Gefahr auslösen kann (Tröndle/Fischer, Rdn. 13

a vor § 13). Allenfalls lässt sich mit dem angefochtenen Beschluss

(in Entsprechung zu BGHSt 36, 255, 257, dort bezogen auf § 326

StGB) formulieren, dass bei diesen Delikten mit der Begehung

zugleich der Erfolg der Tat eintritt, der in der eingetretenen

Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später

erwachsenden Verletzung, besteht. Demgemäß beginnt bei abstrakten

Gefährdungsdelikten die Verjährung nach § 78 a S. 1 StGB

grundsätzlich mit der Beendigung der Ausführungshandlung (BGHSt 36,

255, 256). Selbst dann, wenn sich die einmal gesetzte

Gefährdungslage hinzieht (wie dies vorliegend die Zahlungen

einzelner Anleger noch bis in das Jahr 1991 hinein belegen), führt

sie als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu einer

Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der diesen Zustand

herbeiführenden Handlung hinaus (BGH a.a.O. sowie BGHSt 32, 293,

294).

Der Einwand der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft,

die in den Entscheidungen des BGH a.a.O. (nämlich zur

umweltgefährdenden Abfallbeseitigung und zur politischen

Verdächtigung) angestellten Erwägungen ließen sich nicht

gleichermaßen auf alle abstrakten Gefährdungsdelikte übertragen,

greift gerade für den hier in Rede stehenden § 264 a StGB nicht

durch. Die Beendigung der Tat des § 264 a StGB, mit der nach § 78 a

S. 1 StGB die Verjährung beginnt, meint nicht die materielle

Beendigung (Eintritt der Rechtsgutsverletzung), als die sich hier

die Erbringung der Leistung durch den Anleger darstellt, sondern

schon den Abschluss der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung

(Tiedemann in LK, § 264 a Rdn. 98).

Insofern stellt der angefochtene Beschluss zutreffend darauf ab,

dass das "Machen" unrichtiger vorteilhafter Angaben oder

Verschweigen nachteiliger Tatsachen hinsichtlich anlageerheblicher

Umstände abgeschlossen und damit beendet ist, sobald die die

unrichtigen Angaben enthaltenden Prospekte einem größeren Kreis von

potentiellen Anlegern aufgrund eines Handelns des Täters zugänglich

sind. Dem steht nicht entgegen, dass § 264 a StGB neben dem

Vertrauen der Allgemeinheit in den Kapitalmarkt auch dem Schutz

individueller Vermögensinteressen von Kapitalanlegern dient

(Tröndle/Fischer § 264 a Rdn. 4 m.w.N.). Schutzzweck und

tatbestandsmäßiges Verhalten sind zu unterscheiden. Wenn -

unstreitig - § 264 a StGB tatbestandlich keinen Eintritt eines

Vermögensschadens und nicht einmal nur einen Irrtum der Anleger

voraussetzt (Tiedemann in LK § 264 a Rdn. 15), dann kann auch für

die Beendigung der Tat und damit für den Verjährungsbeginn weder

auf die der Prospektherausgabe und -verbreitung nachfolgende

Zeichnung durch die Anleger noch gar auf deren Zahlungen abgestellt

werden. Das Verhalten der Anleger wird - anders als etwa in § 263

StGB (weswegen auch die Bezeichnung Kapitalanlage"betrug"

irreführend ist; Tiedemann a.a.O.) - von der

Tatbestandsumschreibung des § 264 a StGB nicht mit umfasst und kann

damit auch nicht Voraussetzung für die Beendigung der Tat sein.

Andernfalls - so zutreffend der angefochtene Beschluss - käme es

nie zu einer Beendigung der Tat (und damit auch nie zu einer

Verjährung), wenn sich kein Anleger für den Prospekt interessiert.

Dies ist nicht damit vereinbar, dass Kapitalanlagebetrug im Wege

der Prospekttäuschung schon durch die bloße Verbreitung gedruckter

Prospekte (so auch BGHSt 40, 385, 387) verübt wird.

3. War somit die angeklagte Tat im Sinne des § 78 a S. 1 StGB

schon im März 1990 beendet und weist § 264 a StGB auch keinen zum

Tatbestand gehörenden Erfolg auf, der nach § 78 a S. 2 StGB den

Verjährungsbeginn erst später eintreten ließe, so wird dieses

Ergebnis auch nicht durch die Vorschrift des § 264 a Abs. 3 StGB in

Frage gestellt.

Zwar ziehen Tröndle/Fischer (§ 264 a Rdn. 3) aus dieser

Vorschrift über tätige Reue den Umkehrschluss, dass die Tat erst

mit der Erbringung der Leistung der Anleger "beendet" ist.

Inwieweit diese Ansicht - die sich auch gar nicht ausdrücklich zur

Verjährungsfrage verhält - für die allgemeinen Grundsätze über die

Beendigung einer Tat etwa zu Versuchs- und Teilnahmefragen (vgl.

Tröndle/Fischer, § 22 Rdn. 6 und § 27 Rdn. 4) Gültigkeit hat, kann

dahinstehen. Bei § 264 a Abs. 3 StGB handelt es sich nämlich um

eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich wie in § 264 Abs.

4 oder in § 265 b Abs. 2 StGB zwar (auch) die Zeit nach Vollendung

der Tat (SchönkeSchröder/Cramer § 264 a Rdn. 39; SK-Samson/Günther

§ 264 a Rdn. 56) erfasst, die aber eben eine Sonderregelung (so

auch BTDrucksache 10/318 S. 25) ist. Sie lässt daher keinen

Rückschluss auf die Frage der Beendigung der Tat im Sinne des § 78

a StGB zu. Die Regelung zur Strafbefreiung auch bei abstrakten

Gefährdungsdelikten für den Fall, dass der Täter eine von ihm

geschaffene Gefahr "rechtzeitig" wieder beseitigt (so

JescheckWeigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5.

Aufl., S. 547) besagt nichts darüber, wann Beendigung der Tat im

Sinne des § 78 a S. 1 StGB eingetreten ist. So bezieht sich der

Wortlaut des § 264 a Abs. 3 StGB denn auch nicht etwa auf

Tatbestandsmerkmale nach § 264 a Abs. 1 StGB; die Verhinderung,

dass "aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung

bedingte Leistung erbracht wird", zeigt vielmehr schon vom Wortlaut

her, dass der Gegenstand der tätigen Reue - die zu verhindernde

Leistung des Anlegers - von der "Tat" (auch im Sinne des § 78 a

StGB) gerade zu unterscheiden ist.

Demnach kommt es weder auf die Hilfsbegründung zu II. 2. des

angefochtenen Beschlusses an, wonach auch dann Verjährung

eingetreten wäre, wenn man auf die - für den 4. April 1990

angenommene - erste (Teil-) Zahlung des ersten Anlegers abstellt.

Erst recht nicht wäre der Ansicht der Staatsanwaltschaft Bonn zu

folgen, die schon in der Anklageschrift die - ebenfalls auf die

erste Teilzahlung eines Anlegers abstellende - Entscheidung einer

anderen Strafkammer (nämlich der 7. Hilfsstrafkammer des

Landgerichts Bonn in dem Urteil vom 21. März 1997 betreffend

dieselben Angeklagten zu dem Projekt Recovery Vessel)

missverstanden hat und stattdessen für die Verjährung sogar auf die

letzten Zahlungen von Anlegern abstellen will.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird dadurch belegt, dass -

zu Recht, sofern die Anklagevorwürfe in tatsächlicher Hinsicht

zutreffen - nur ein Kapitalanlagebetrug angeklagt worden ist. Nicht

etwa geht es - wie bei § 263 StGB denkbar - um eine Vielzahl

realkonkurrierender Taten gegenüber den einzelnen potentiellen

Anlegern. Daher käme es auch nicht in Betracht - wie dies der

Vorstellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und

der hilfsweise vertretenen Ansicht eines der Verteidiger entspricht

-, das Hauptverfahren nur teilweise zu eröffnen, soweit sich ein

Angeschuldigter eines Kapitalanlagebetruges "zum Nachteil" nur

eines Teils der Anleger als hinreichend verdächtig erwiesen haben

soll. Die Verjährung kann nicht je nachdem, wann die einzelnen

Anleger gezeichnet oder eingezahlt haben, eine je unterschiedliche

sein. Wegen des einen zur Anklage gelangten Kapitalanlagebetruges

kann nur zu einem Zeitpunkt - nämlich dem Zeitpunkt, in dem der

Prospekt einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich

gemacht wird - Verjährung eingetreten sein.

4. Ein von Zeitpunkt März 1990 abweichender Beginn der

Verjährung wäre auch nicht deswegen anzunehmen, weil sich das

angeklagte Verhalten zugleich als Unterlassungsdelikt darstellte

und daher - so die Generalstaatsanwaltschaft - die Verjährung erst

mit dem Wegfall einer Handlungs- (Aufklärungs-) Pflicht zu laufen

begonnen hätte.

Dabei kann dahinstehen, ob man in der Verschweigensalternative

des § 264 a Abs. 1 StGB mit der wohl h.M. ein echtes

Unterlassungsdelikt sieht (vgl. Tiedemann in LK § 264 a Rdn. 61

m.w.N. in Fn. 67) oder ob es sich bei dem Verschweigen nachteiliger

Tatsachen um eine konkludente Täuschung über die Vollständigkeit

der vermögenserheblichen Tatsachen und damit um einen Verstoß gegen

eine Verbots-, nicht Gebotsnorm handelt (so SKSamson/Günther, § 264

a Rdn. 50).

Zum einen enthält schon die Anklageschrift - trotz der

vollständigen Wiedergabe des Gesetzestextes unter Einschluss der

Worte "oder nachteilige Tatsachen verschwiegen zu haben" - in der

Konkretisierung wie auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen

nur solche Tatvorwürfe, die ein Begehungsdelikt im Sinne der 1.

Alternative "unrichtige vorteilhafte Angaben macht" umschreiben.

Dies gilt auch, soweit etwa einzelne an dem Gesamtprojekt

aufgeführte Unternehmen in dem Prospekt nicht angeführt worden sein

sollen; insofern handelt es sich um einen unselbständigen Teil des

Tatvorwurfs, dass die an der Realisierung des Vorhabens "O. Gas"

beteiligten Vertragspartner unzutreffend angegeben worden seien und

damit um - die Richtigkeit der Anklage unterstellt - Falschangaben

über entscheidungserhebliche Umstände. Zum anderen bliebe selbst

bei der Annahme einer teilweisen Verwirklichung (zugleich) der

Unterlassungsalternative zu beachten, dass hierbei eine

Strafbarkeit der Angeschuldigten nicht aus einer allgemeinen

Handlungspflicht herrühren könnte, sondern dass sich die

Handlungspflicht gerade auf den Inhalt des Prospekts zu beziehen

hätte. Der Gesetzeswortlaut "Wer...in Prospekten" erfasst nicht nur

die Tatbestandsalternative des Machens unrichtiger Angaben, sondern

auch die des Verschweigens nachteiliger Tatsachen. Das vorsätzliche

Verschweigen erheblicher Umstände stellt strafwürdiges Unrecht dann

dar, wenn es "in Prospekten" oder sonstigen Darstellungen gegenüber

einer Vielzahl von Personen geschieht (BT-Drucksache 10/318 S.

24/25). Auch dies wäre mit der Herausgabe und Verbreitung des

Prospekts beendet gewesen.

Auch bei Annahme eines mit der Prospektherausgabe zugleich mit

verwirklichten Unterlassungsdelikts wäre demnach der

Verjährungsbeginn mit der Verbreitung des Prospekts im März 1990

anzusetzen.

5. Ist nach alledem zum Verjährungsbeginn auf den März 1990

abzustellen, so hat bis zum Ablauf der 5-jährigen Frist im März

1995 keine Unterbrechungshandlung nach § 78 c StGB stattgefunden.

Mit der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich eine

Unterbrechungsverjährung hinsichtlich des Angeschuldigten S.

erstmals dem Schreiben des damaligen Dezernenten der

Staatsanwaltschaft an den Verteidiger vom 6. September 1995

entnehmen, in dem mitgeteilt wird, dass der Vorwurf u.a. des

Kapitalanlagebetruges (auch) im Zusammenhang mit dem Projekt "O.

Gas" erhoben wird. Hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. F. ist als

erste Unterbrechungshandlung erst das mit diesem persönlich

geführte Telefonat vom 12. Januar 1996 ersichtlich.

Entgegen der - von der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht mehr

aufgegriffenen - Ansicht der Beschwerdebegründung der

Staatsanwaltschaft Bonn war die Strafkammer nicht etwa

verpflichtet, im Wege der Anordnung einzelner Beweiserhebungen nach

§ 202 StGB nachzuforschen, ob sich schon den Ursprungsakten 41 Js

413/93 StA Bonn (betreffend das anderweitige Objekt R. V.), aus dem

das vorliegende Verfahren am 5. Mai 1994 ausgetrennt worden ist,

zeitlich frühere Unterbrechungshandlungen nach § 78 c StGB ergeben.

Dabei kann dahinstehen, dass nicht einmal die Staatsanwaltschaft

Bonn als aktenführende Behörde anzugeben vermag, wo die Akten 41 Js

413/93 - zu denen die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

freisprechende Urteil vom 21. März 1997 bereits im Herbst 1997

zurückgenommen worden sein soll - verblieben sind. Es gibt schon

gar keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor der Anlage der vorliegenden

Akten am 5. Mai 1994 Unterbrechungshandlungen wegen der Tatvorwürfe

zu dem Objekt "O. Gas" erfolgt sind. Die Strafanzeige der

Rechtsanwälte D. pp. aus M. datiert erst vom 29. April 1994 und ist

am 2. Mai 1994 eingegangen. Der damals sachbearbeitende

Staatsanwalt hätte auch keine Veranlassung gehabt, den Verteidiger

des Angeschuldigten S. am 6. September 1995 und den Angeschuldigten

Dr. F. persönlich am 12. Januar 1996 auf die dieses weitere Objekt

betreffenden Ermittlungen hinzuweisen, wenn dies ohnehin schon

früher geschehen wäre.

6. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf

§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.

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