Verjährung beim Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB)
Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.
I. In dem seit 1994 geführten (aus dem Verfahren 41 Js 413/93
StA Bonn ausgetrennten) Verfahren 42 Js 60/94 hat die
Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 23. Juli 1998 Anklage wegen
Kapitalanlagebetruges nach § 264 a Abs. 1 StGB erhoben. Den
Angeschuldigten wird zur Last gelegt, für ein Beteiligungsangebot
der "MT O. Gas GmbH & Co. Gas C. KG" verantwortlich zu sein.
Dieses Beteiligungsangebot bestand aus einem Prospekt (Bl. 8 bis 43
d.A.), der am 26. Februar 1990 herausgegeben und im März 1990 durch
selbständige Finanzberater verteilt wurde.
Gegenstand des vorgenannten Unternehmens war der Erwerb und
Betrieb des Gastankers "O. Gas". Dieses gebrauchte Schiff sollte
erworben, umgebaut und mit einer Gasanlage ausgestattet werden, um
es als Äthylen-Gastanker zum Transport von Flüssigkeit im
internationalen Verkehr verchartern zu können. Das Projekt sollte
u.a. durch die Einlage einer Vielzahl von Kommanditisten finanziert
werden. Im Anschluss an eine (von dem Anklagevorwurf nicht
betroffene) I. Tranche über 13.945.000,00 DM folgte unter dem 26.
Februar 1990 das Beteiligungsangebot MT "O. Gas" II. Tranche 1990,
mit dem Anleger gesucht wurden, die als Kommanditisten eine weitere
Einlage von insgesamt 6.955.000,00 DM erbringen sollten. Der
Prospekt über dieses Beteiligungsangebot II. Tranche soll nach dem
Anklagevorwurf die an der Realisierung des Vorhabens beteiligten
Vertragspartner unzutreffend angegeben und dadurch auch über
zahlreiche zwischen den einzelnen Funktionsträgern bestehende enge
personelle und wirtschaftliche Verflechtungen getäuscht haben. Er
soll weiterhin unzureichende Angaben über die bereits bei
Herausgabe des Beteiligungsangebotes bekannten "Subcharterer" wie
auch schon über die Funktion des C. Firma L. Gas Investitions &
Handels AG enthalten haben. Schließlich sollen die die
Dividendengarantie betreffenden Prospektangaben unrichtig gewesen
sein, weil zu keinem Zeitpunkt die nach dem Wortlaut verbindlich
zugesagte Bankgarantie in Höhe von 7,5 % p.a. herausgelegt worden
sei.
Auf dieses Beteiligungsangebot II. Tranche hin gaben in der Zeit
vom 19. März 1990 bis zum 13. November 1990 insgesamt 34 Anleger
Beitrittserklärungen ab, wobei 14 dieser 34 Anleger erstmals
Kommanditisten der Firma O. KG wurden, während die übrigen 20
Anleger schon im Rahmen der I. Tranche gezeichnet hatten und durch
Zeichnung einer weiteren Beteiligung nunmehr ihren Kommanditanteil
erhöhten. Auf die in der II. Tranche gezeichneten Kommanditanteile
hin wurden von den Anlegern insgesamt 6.166.800,00 DM
eingezahlt.
In der Anklageschrift vom 23. Juli 1998 hat die
Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, dass das
Strafverfolgungshindernis der Verjährung - deren Frist 5 Jahre
beträgt - nicht gegeben sei. Beendet sei der Kapitalanlagebetrug
erst mit der "Erbringung der Leistung", wobei auch noch nach dem
23. April 1991 Zahlungen von Anlegern aufgrund ihrer
Beitrittserklärungen zur II. Tranche erfolgt seien; andererseits
sei eine Unterbrechung der 5-jährigen Verjährungsfrist durch
Bekanntgabe gegenüber dem Verteidiger des Angeschuldigten S. im
August 1995 und durch telefonische Bekanntgabe gegenüber dem
Angeschuldigten Dr. F. am 12. Januar 1996 erfolgt.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat mit Beschluss vom 4. Dezember
1998 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil das
Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung bestehe. Der
Beschluss stützt sich (zu II. 1.) in erster Linie darauf, dass die
nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB maßgebliche 5-jährige Verjährungsfrist
im März 1990 zu laufen begonnen habe, weil zu dieser Zeit durch die
Verbreitung des Prospekts die Tathandlung des "Machens" unrichtiger
Angaben oder Verschweigens nachteiliger Tatsachen hinsichtlich
anlageerheblicher Umstände in dem Prospekt im Zusammenhang mit dem
Vertrieb von Unternehmensanteilen abgeschlossen und damit die Tat
im Sinne des § 78 a S. 1 StGB beendet gewesen sei. § 264 a StGB sei
ein abstraktes Gefährdungsdelikt; auf einen zeitlich später
eintretenden "Erfolg" durch Zeichnung oder gar Zahlung auf diese
Zeichnung hin seitens der Kapitalanleger komme es nicht an.
Demgemäß sei die Verjährungsfrist im März 1995 abgelaufen; bis zu
diesem Zeitpunkt seien keine die Verjährung gem. § 78 c StGB
unterbrechenden Ereignisse eingetreten.
Hilfsweise wird der Beschluss über die Nichteröffnung des
Hauptverfahrens (zu II. 2.) auf den Zeitpunkt gestützt, in dem der
erste Anleger seine Kommanditeinlage ganz oder auch nur teilweise
eingezahlt habe; dies sei durch die Anlegerin Niebuhr am 4. April
1990 geschehen, so dass danach die 5-jährige Verjährungsfrist ohne
Unterbrechung am 3. April 1995 abgelaufen wäre. Jedenfalls - so die
Strafkammer in dieser Hilfsbegründung - dürfe für den
Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Zahlung eines Anlegers
abgestellt werden.
Gegen diese ihr am 18. Dezember 1998 zugestellte Entscheidung
hat die Staatsanwaltschaft Bonn am 22. Dezember 1997 (bei Gericht
eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt. Die
Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 7. Januar
1999. Die Staatsanwaltschaft stellt nach wie vor darauf ab, dass
auch noch nach dem 23. April 1991 Zahlungen durch Anleger auf
(frühere) Zeichnungen hin erfolgt seien, so dass selbst noch die
Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 13. Februar und
23. April 1996 zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
geführt hätten.
Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel
teilweise. Sie beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens
hinsichtlich des Angeschuldigten S. insgesamt und hinsichtlich des
Angeschuldigten Dr. F. insoweit anzuordnen, als dieser hinreichend
verdächtig sei, sich des Kapitalanlagebetruges "zum Nachteil" von
27 namentlich aufgeführten Anlegern schuldig gemacht zu haben.
Diese Einschränkung beruht darauf, dass die
Generalstaatsanwaltschaft Verfolgungsverjährung "bezüglich" 7
weiterer Anleger deswegen als eingetreten annimmt, weil diese ihre
jeweils letzte Teilzahlung vor dem 12. Januar 1991 (und damit mehr
als 5 Jahre vor dem Telefonat zwischen dem Dezernenten der
Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten Dr. F. vom 12. Januar
1996 als erster Unterbrechungshandlung) erbrachten.
II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gem. §
210 Abs. 2 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet. Die Ahndung
der angeklagten Tat nach § 264 a StGB - hinreichenden Tatverdacht
zu den Anklagevorwürfen unterstellt; der Senat braucht dies
ebensowenig wie die Strafkammer nachzuprüfen - ist gem. § 78 Abs. 1
S. 1 StGB wegen Verjährung ausgeschlossen. Der Strafkammer ist
schon zu I. 1. des angefochtenen Beschlusses darin beizutreten,
dass die Verjährungsfrist nach § 78 a S. 1 StGB im März 1990 begann
und daher - ohne dass bis dahin ein Unterbrechungstatbestand im
Sinne des § 78 c StGB ersichtlich wäre - gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB im März 1995 ablief. Auf die Hilfsbegründung der Strafkammer
zu einem Verjährungsbeginn jedenfalls ab der ersten (Teil-) Zahlung
des ersten Anlegers auf die gezeichnete Kommanditeinlage hin kommt
es demnach nicht an, so dass auch eine Auseinandersetzung mit dem
von dem Strafkammerbeschluss wiederum abweichenden
Verteidigervorbringen dazu, wann dies war, entbehrlich ist.
1. Die vorliegend maßgebliche Verjährungsfrist beträgt wegen des
Strafrahmens des § 264 a Abs. 1 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
fünf Jahre.
Die noch kürzere Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 25
Abs. 1 S. 1 PresseG NW greift nicht ein. Denn zwar ist auch
Kapitalanlagebetrug nach § 264 a StGB, der durch Verbreitung
gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") verübt wird, ein sog.
Presseinhaltsdelikt, bei dem die Tat mit einem Druckwerk
"strafbaren Inhalts" im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PresseG
begangen wird (BGHSt 40, 385, 387 m.w.N.). Der Anwendung der kurzen
presserechtlichen Verjährung steht jedoch entgegen, dass wie in den
meisten Landespressegesetzen auch in § 7 Abs. 3 Nr. 2 PresseG NW
den Bestimmungen dieses Gesetzes solche Druckwerke nicht
unterliegen, die nur Zwecken des Gewerbes dienen. Daher gilt für
Kapitalanlagebetrug, der durch unrichtige oder unvollständige
Angaben in Prospekten begangen wird, nicht die 6-monatige, sondern
die 5-jährige Verjährungsfrist (BGHSt 40, 385, 389/390; vgl. auch
Löffler-Menzel, Presserecht 4. Aufl., § 24 LPG = § 25 LPG NW Rdn.
28 a).
2. Der für den Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB maßgebliche
Zeitpunkt lag im März 1990. In diesem Monat war die Verbreitung des
am 26. Februar 1990 herausgegebenen Prospekts über das
Beteiligungsangebot gemäß der II. Tranche abgeschlossen. Die
tatsächlichen Feststellungen hierzu in dem angefochtenen Beschluss
werden auch mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Nicht
hingegen kommt es für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt an,
in dem die einzelnen Anleger anschließend ihre Kommanditeinlagen
zeichneten; schon gar nicht sind die (ersten oder letzten)
Zahlungen der (ersten oder letzten) Anleger auf die
Kommanditeinlagen maßgebend.
Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei § 264 a StGB um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (einhellige Meinung: vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 264 a Rdn. 3;
SchönkeSchröder/Cramer, StGB, 25. Aufl., § 264 a Rdn. 1; vgl. auch
Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 264 a Rdn.
16). Dies entspricht schon den Gesetzesmaterialien, wonach es unter
Ausklammerung der Individualtäuschung um die Bekämpfung schon des
Versuchs, andere mit täuschenden Angaben zur Anlage ihres Geldes zu
veranlassen, und damit um die Bestrafung bereits eines gefährlichen
Verhaltens geht (BT-Drucksache 10/318 S. 22). Dabei erstreckt sich
der Anlegerschutz bereits auf das nur abstrakt (BT-Drucksache
a.a.O. S. 23 linke Spalte) gefährliche Verhalten, bei dem es
genügt, dass Prospekt oder Darstellung gegenüber einem größeren
Kreis von Personen "verwendet" (BT-Drucksache a.a.O. S. 23 rechte
Spalte) werden. Wegen der Ausgestaltung des § 264 a StGB als
Gefährdungstatbestand bedarf es für die Tatbestandsverwirklichung
des Nachweises eines Vermögensschadens nicht mehr (Schmidt-Lademann
WM 86, 1241).
Abstrakte Gefährungsdelikte sind keine Erfolgsdelikte; der
Tatbestand verlangt nicht den Eintritt einer Gefahr, sondern
beschreibt ein bloßes Tun, das schon deshalb bestraft wird, weil es
leicht eine konkrete Gefahr auslösen kann (Tröndle/Fischer, Rdn. 13
a vor § 13). Allenfalls lässt sich mit dem angefochtenen Beschluss
(in Entsprechung zu BGHSt 36, 255, 257, dort bezogen auf § 326
StGB) formulieren, dass bei diesen Delikten mit der Begehung
zugleich der Erfolg der Tat eintritt, der in der eingetretenen
Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später
erwachsenden Verletzung, besteht. Demgemäß beginnt bei abstrakten
Gefährdungsdelikten die Verjährung nach § 78 a S. 1 StGB
grundsätzlich mit der Beendigung der Ausführungshandlung (BGHSt 36,
255, 256). Selbst dann, wenn sich die einmal gesetzte
Gefährdungslage hinzieht (wie dies vorliegend die Zahlungen
einzelner Anleger noch bis in das Jahr 1991 hinein belegen), führt
sie als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu einer
Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der diesen Zustand
herbeiführenden Handlung hinaus (BGH a.a.O. sowie BGHSt 32, 293,
294).
Der Einwand der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft,
die in den Entscheidungen des BGH a.a.O. (nämlich zur
umweltgefährdenden Abfallbeseitigung und zur politischen
Verdächtigung) angestellten Erwägungen ließen sich nicht
gleichermaßen auf alle abstrakten Gefährdungsdelikte übertragen,
greift gerade für den hier in Rede stehenden § 264 a StGB nicht
durch. Die Beendigung der Tat des § 264 a StGB, mit der nach § 78 a
S. 1 StGB die Verjährung beginnt, meint nicht die materielle
Beendigung (Eintritt der Rechtsgutsverletzung), als die sich hier
die Erbringung der Leistung durch den Anleger darstellt, sondern
schon den Abschluss der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung
(Tiedemann in LK, § 264 a Rdn. 98).
Insofern stellt der angefochtene Beschluss zutreffend darauf ab,
dass das "Machen" unrichtiger vorteilhafter Angaben oder
Verschweigen nachteiliger Tatsachen hinsichtlich anlageerheblicher
Umstände abgeschlossen und damit beendet ist, sobald die die
unrichtigen Angaben enthaltenden Prospekte einem größeren Kreis von
potentiellen Anlegern aufgrund eines Handelns des Täters zugänglich
sind. Dem steht nicht entgegen, dass § 264 a StGB neben dem
Vertrauen der Allgemeinheit in den Kapitalmarkt auch dem Schutz
individueller Vermögensinteressen von Kapitalanlegern dient
(Tröndle/Fischer § 264 a Rdn. 4 m.w.N.). Schutzzweck und
tatbestandsmäßiges Verhalten sind zu unterscheiden. Wenn -
unstreitig - § 264 a StGB tatbestandlich keinen Eintritt eines
Vermögensschadens und nicht einmal nur einen Irrtum der Anleger
voraussetzt (Tiedemann in LK § 264 a Rdn. 15), dann kann auch für
die Beendigung der Tat und damit für den Verjährungsbeginn weder
auf die der Prospektherausgabe und -verbreitung nachfolgende
Zeichnung durch die Anleger noch gar auf deren Zahlungen abgestellt
werden. Das Verhalten der Anleger wird - anders als etwa in § 263
StGB (weswegen auch die Bezeichnung Kapitalanlage"betrug"
irreführend ist; Tiedemann a.a.O.) - von der
Tatbestandsumschreibung des § 264 a StGB nicht mit umfasst und kann
damit auch nicht Voraussetzung für die Beendigung der Tat sein.
Andernfalls - so zutreffend der angefochtene Beschluss - käme es
nie zu einer Beendigung der Tat (und damit auch nie zu einer
Verjährung), wenn sich kein Anleger für den Prospekt interessiert.
Dies ist nicht damit vereinbar, dass Kapitalanlagebetrug im Wege
der Prospekttäuschung schon durch die bloße Verbreitung gedruckter
Prospekte (so auch BGHSt 40, 385, 387) verübt wird.
3. War somit die angeklagte Tat im Sinne des § 78 a S. 1 StGB
schon im März 1990 beendet und weist § 264 a StGB auch keinen zum
Tatbestand gehörenden Erfolg auf, der nach § 78 a S. 2 StGB den
Verjährungsbeginn erst später eintreten ließe, so wird dieses
Ergebnis auch nicht durch die Vorschrift des § 264 a Abs. 3 StGB in
Frage gestellt.
Zwar ziehen Tröndle/Fischer (§ 264 a Rdn. 3) aus dieser
Vorschrift über tätige Reue den Umkehrschluss, dass die Tat erst
mit der Erbringung der Leistung der Anleger "beendet" ist.
Inwieweit diese Ansicht - die sich auch gar nicht ausdrücklich zur
Verjährungsfrage verhält - für die allgemeinen Grundsätze über die
Beendigung einer Tat etwa zu Versuchs- und Teilnahmefragen (vgl.
Tröndle/Fischer, § 22 Rdn. 6 und § 27 Rdn. 4) Gültigkeit hat, kann
dahinstehen. Bei § 264 a Abs. 3 StGB handelt es sich nämlich um
eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendungsbereich wie in § 264 Abs.
4 oder in § 265 b Abs. 2 StGB zwar (auch) die Zeit nach Vollendung
der Tat (SchönkeSchröder/Cramer § 264 a Rdn. 39; SK-Samson/Günther
§ 264 a Rdn. 56) erfasst, die aber eben eine Sonderregelung (so
auch BTDrucksache 10/318 S. 25) ist. Sie lässt daher keinen
Rückschluss auf die Frage der Beendigung der Tat im Sinne des § 78
a StGB zu. Die Regelung zur Strafbefreiung auch bei abstrakten
Gefährdungsdelikten für den Fall, dass der Täter eine von ihm
geschaffene Gefahr "rechtzeitig" wieder beseitigt (so
JescheckWeigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5.
Aufl., S. 547) besagt nichts darüber, wann Beendigung der Tat im
Sinne des § 78 a S. 1 StGB eingetreten ist. So bezieht sich der
Wortlaut des § 264 a Abs. 3 StGB denn auch nicht etwa auf
Tatbestandsmerkmale nach § 264 a Abs. 1 StGB; die Verhinderung,
dass "aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung
bedingte Leistung erbracht wird", zeigt vielmehr schon vom Wortlaut
her, dass der Gegenstand der tätigen Reue - die zu verhindernde
Leistung des Anlegers - von der "Tat" (auch im Sinne des § 78 a
StGB) gerade zu unterscheiden ist.
Demnach kommt es weder auf die Hilfsbegründung zu II. 2. des
angefochtenen Beschlusses an, wonach auch dann Verjährung
eingetreten wäre, wenn man auf die - für den 4. April 1990
angenommene - erste (Teil-) Zahlung des ersten Anlegers abstellt.
Erst recht nicht wäre der Ansicht der Staatsanwaltschaft Bonn zu
folgen, die schon in der Anklageschrift die - ebenfalls auf die
erste Teilzahlung eines Anlegers abstellende - Entscheidung einer
anderen Strafkammer (nämlich der 7. Hilfsstrafkammer des
Landgerichts Bonn in dem Urteil vom 21. März 1997 betreffend
dieselben Angeklagten zu dem Projekt Recovery Vessel)
missverstanden hat und stattdessen für die Verjährung sogar auf die
letzten Zahlungen von Anlegern abstellen will.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird dadurch belegt, dass -
zu Recht, sofern die Anklagevorwürfe in tatsächlicher Hinsicht
zutreffen - nur ein Kapitalanlagebetrug angeklagt worden ist. Nicht
etwa geht es - wie bei § 263 StGB denkbar - um eine Vielzahl
realkonkurrierender Taten gegenüber den einzelnen potentiellen
Anlegern. Daher käme es auch nicht in Betracht - wie dies der
Vorstellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und
der hilfsweise vertretenen Ansicht eines der Verteidiger entspricht
-, das Hauptverfahren nur teilweise zu eröffnen, soweit sich ein
Angeschuldigter eines Kapitalanlagebetruges "zum Nachteil" nur
eines Teils der Anleger als hinreichend verdächtig erwiesen haben
soll. Die Verjährung kann nicht je nachdem, wann die einzelnen
Anleger gezeichnet oder eingezahlt haben, eine je unterschiedliche
sein. Wegen des einen zur Anklage gelangten Kapitalanlagebetruges
kann nur zu einem Zeitpunkt - nämlich dem Zeitpunkt, in dem der
Prospekt einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich
gemacht wird - Verjährung eingetreten sein.
4. Ein von Zeitpunkt März 1990 abweichender Beginn der
Verjährung wäre auch nicht deswegen anzunehmen, weil sich das
angeklagte Verhalten zugleich als Unterlassungsdelikt darstellte
und daher - so die Generalstaatsanwaltschaft - die Verjährung erst
mit dem Wegfall einer Handlungs- (Aufklärungs-) Pflicht zu laufen
begonnen hätte.
Dabei kann dahinstehen, ob man in der Verschweigensalternative
des § 264 a Abs. 1 StGB mit der wohl h.M. ein echtes
Unterlassungsdelikt sieht (vgl. Tiedemann in LK § 264 a Rdn. 61
m.w.N. in Fn. 67) oder ob es sich bei dem Verschweigen nachteiliger
Tatsachen um eine konkludente Täuschung über die Vollständigkeit
der vermögenserheblichen Tatsachen und damit um einen Verstoß gegen
eine Verbots-, nicht Gebotsnorm handelt (so SKSamson/Günther, § 264
a Rdn. 50).
Zum einen enthält schon die Anklageschrift - trotz der
vollständigen Wiedergabe des Gesetzestextes unter Einschluss der
Worte "oder nachteilige Tatsachen verschwiegen zu haben" - in der
Konkretisierung wie auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen
nur solche Tatvorwürfe, die ein Begehungsdelikt im Sinne der 1.
Alternative "unrichtige vorteilhafte Angaben macht" umschreiben.
Dies gilt auch, soweit etwa einzelne an dem Gesamtprojekt
aufgeführte Unternehmen in dem Prospekt nicht angeführt worden sein
sollen; insofern handelt es sich um einen unselbständigen Teil des
Tatvorwurfs, dass die an der Realisierung des Vorhabens "O. Gas"
beteiligten Vertragspartner unzutreffend angegeben worden seien und
damit um - die Richtigkeit der Anklage unterstellt - Falschangaben
über entscheidungserhebliche Umstände. Zum anderen bliebe selbst
bei der Annahme einer teilweisen Verwirklichung (zugleich) der
Unterlassungsalternative zu beachten, dass hierbei eine
Strafbarkeit der Angeschuldigten nicht aus einer allgemeinen
Handlungspflicht herrühren könnte, sondern dass sich die
Handlungspflicht gerade auf den Inhalt des Prospekts zu beziehen
hätte. Der Gesetzeswortlaut "Wer...in Prospekten" erfasst nicht nur
die Tatbestandsalternative des Machens unrichtiger Angaben, sondern
auch die des Verschweigens nachteiliger Tatsachen. Das vorsätzliche
Verschweigen erheblicher Umstände stellt strafwürdiges Unrecht dann
dar, wenn es "in Prospekten" oder sonstigen Darstellungen gegenüber
einer Vielzahl von Personen geschieht (BT-Drucksache 10/318 S.
24/25). Auch dies wäre mit der Herausgabe und Verbreitung des
Prospekts beendet gewesen.
Auch bei Annahme eines mit der Prospektherausgabe zugleich mit
verwirklichten Unterlassungsdelikts wäre demnach der
Verjährungsbeginn mit der Verbreitung des Prospekts im März 1990
anzusetzen.
5. Ist nach alledem zum Verjährungsbeginn auf den März 1990
abzustellen, so hat bis zum Ablauf der 5-jährigen Frist im März
1995 keine Unterbrechungshandlung nach § 78 c StGB stattgefunden.
Mit der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich eine
Unterbrechungsverjährung hinsichtlich des Angeschuldigten S.
erstmals dem Schreiben des damaligen Dezernenten der
Staatsanwaltschaft an den Verteidiger vom 6. September 1995
entnehmen, in dem mitgeteilt wird, dass der Vorwurf u.a. des
Kapitalanlagebetruges (auch) im Zusammenhang mit dem Projekt "O.
Gas" erhoben wird. Hinsichtlich des Angeschuldigten Dr. F. ist als
erste Unterbrechungshandlung erst das mit diesem persönlich
geführte Telefonat vom 12. Januar 1996 ersichtlich.
Entgegen der - von der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht mehr
aufgegriffenen - Ansicht der Beschwerdebegründung der
Staatsanwaltschaft Bonn war die Strafkammer nicht etwa
verpflichtet, im Wege der Anordnung einzelner Beweiserhebungen nach
§ 202 StGB nachzuforschen, ob sich schon den Ursprungsakten 41 Js
413/93 StA Bonn (betreffend das anderweitige Objekt R. V.), aus dem
das vorliegende Verfahren am 5. Mai 1994 ausgetrennt worden ist,
zeitlich frühere Unterbrechungshandlungen nach § 78 c StGB ergeben.
Dabei kann dahinstehen, dass nicht einmal die Staatsanwaltschaft
Bonn als aktenführende Behörde anzugeben vermag, wo die Akten 41 Js
413/93 - zu denen die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das
freisprechende Urteil vom 21. März 1997 bereits im Herbst 1997
zurückgenommen worden sein soll - verblieben sind. Es gibt schon
gar keinen Anhaltspunkt dafür, dass vor der Anlage der vorliegenden
Akten am 5. Mai 1994 Unterbrechungshandlungen wegen der Tatvorwürfe
zu dem Objekt "O. Gas" erfolgt sind. Die Strafanzeige der
Rechtsanwälte D. pp. aus M. datiert erst vom 29. April 1994 und ist
am 2. Mai 1994 eingegangen. Der damals sachbearbeitende
Staatsanwalt hätte auch keine Veranlassung gehabt, den Verteidiger
des Angeschuldigten S. am 6. September 1995 und den Angeschuldigten
Dr. F. persönlich am 12. Januar 1996 auf die dieses weitere Objekt
betreffenden Ermittlungen hinzuweisen, wenn dies ohnehin schon
früher geschehen wäre.
6. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.
8 - -