LG Deggendorf, Urteil vom 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
Fundstelle
openJur 2020, 52398
  • Rkr:
Tenor

1. Der Angeklagte R. ist schuldig der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen.

2. Der Angeklagte S. ist schuldig der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

3. Der Angeklagte R. wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

4. Der Angeklagte S. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

5. Beiden Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Führerscheine beider Angeklagten werden eingezogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, beiden Angeklagten jeweils vor Ablauf von weiteren 3 Jahren 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

A. Persönliche Verhältnisse

I.

1. Der Angeklagte R. wurde am ...1990 als zweites Kind seiner Eltern in D. geboren; er wuchs gemeinsam mit seiner Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt auf. Die Mutter des Angeklagten ist Erzieherin, sein - am ...2019 im Alter von Jahren verstorbener - Vater war Diplom-Sozialpädagoge.

Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Er nimmt keine Drogen zu sich; Alkohol konsumiert er gelegentlich in Maßen.

Am ...12.2018 heiratete der Angeklagte R. seine bisherige Freundin P., mit der er seit 2017 eine Beziehung geführt hatte. Das Ehepaar lebt derzeit mietfrei in einer Wohnung im Elternhaus des Angeklagten in Gr., das nach dem Tod des Vaters im Alleineigentum der Mutter steht. Aus der Ehe sind bislang keine Kinder hervorgegangen.

In seiner Freizeit engagiert sich der Angeklagte, teilweise als Vorstandsmitglied, in verschiedenen (Sport-)Vereinen (z.B. Schützenverein); in seiner Heimatgemeinde ist er gesellschaftlich integriert (Dorfgemeinschaft Gr. und Wassergemeinschaft Gr.). Der Angeklagte ist ferner aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr H. und nimmt in diesem Rahmen an wöchentlichen Übungen teil. Bis zum verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen war der Angeklagte aktiver Bestandteil der Herren-Fußballmannschaft des TSV G.

2. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten sowie die Grund- und Mittelschule in G. und D.. Nach erfolgreichem Abschluss mit der mittleren Reife absolvierte er ab 2007 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker in der Werkstatt der Bundespolizei am Standort D., die er 2011 als IHK-Jahrgangsbester abschloss. 2011/2012 legte er an der Berufsoberschule D. das Fachabitur im Technikzweig ab, ehe er im 2012 eine Ausbildung zum Bundespolizisten am Ausbildungszentrum in S. aufgenommen hat. Er wurde im 2015 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, in der Folgezeit zunächst als Polizeimeister am Flughafen M. eingesetzt und ab 2015 zur Spezialkräfteausbildung nach B. abgeordnet. Ab 2016 war der Angeklagte als Beamter bei der Bundespolizei am Standort D. tätig; im März 2018 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen.

Im Oktober 2018 nahm der Angeklagte eine - bei seinem Dienstherrn angemeldete - Nebentätigkeit auf und ist seitdem aushilfsweise, außerhalb der Dienstzeiten bzw. am Wochenende, bei einem Zimmerer tätig.

Mit Bescheid der Direktion der Bundesbereitschaftspolizei vom 06.08.2019 wurde der Angeklagte R. vorläufig des Dienstes enthoben und seine Bezüge wurden um 20% gekürzt.

3. Der Angeklagte R. erwarb den Führerschein Klasse B im Alter von 17 Jahren im Rahmen des "begleiteten Fahrens". Den Motorradführerschein erwarb er im Alter von 18 Jahren.

4. Seit seiner vorläufigen Suspendierung im August 2019 erzielt der Angeklagte ein monatliches Netto-Einkommen von ca. ... EUR. Aus der vorbeschriebenen Nebentätigkeit erhält er, je nach monatlichem Tätigkeitsumfang, bis zu ... EUR netto/Monat. Aus einem Darlehen in Zusammenhang mit dem Erwerb des verfahrensgegenständlichen Unfallfahrzeuges Audi TT RS hat der Angeklagte noch Verbindlichkeiten in Höhe von ... EUR; weitere Verbindlichkeiten bestehen - vorbehaltlich künftiger Schadensersatz- oder Regressforderungen aus dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen - nicht. Nennenswertes Vermögen hat der Angeklagte nicht Im Rahmen des Zusammenlebens mit seiner Mutter im elterlichen Wohnhaus übernimmt der Angeklagte im Gegenzug für die kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnung gelegentlich anfallende Rechnungen.

5. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten; der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält keine Eintragung. Das Fahreignungsregister weist - über die im vorliegenden Verfahren am 17.07.2018 erfolgte Sicherstellung des Führerscheines hinaus - eine weitere Eintragung auf, die auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung um - nach Toleranzabzug - 30 km/h außerorts, begangen am ...2017, zurückgeht.

II.

1. Der Angeklagte S. wurde als zweites von insgesamt fünf Kindern seiner Eltern am ...1965 geboren. Sein Vater ist im Jahr 2000 verstorben; zu seiner Mutter, die als Rentnerin in O. lebt, sowie den vier Geschwistern hat der Angeklagte wenig Kontakt. Der Angeklagte S. ist seit dem ...1999 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Die ... geborene Tochter hat ihre Ausbildung zur Industriekauffrau erfolgreich abgeschlossen, der ... geborene Sohn besucht die ... Klasse der Realschule. Beide Kinder leben noch im elterlichen Haushalt.

Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Er nimmt keine Drogen zu sich und Alkohol nur gelegentlich sowie in geringen Maßen.

Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte S. vor dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen in erster Linie mit Motorradfahren.

2. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte S. die Haupt- bzw. Mittelschule. Nach dem qualifizierten Hauptschulabschluss im Jahr 1980 absolvierte er zunächst ein Berufsgrundschuljahr für die Vorbereitung zu Bauberufen, ehe er im Jahr 1981 eine Maurerlehre begann, die er zwei Jahre später mit dem Gesellenbrief abgeschlossen hat.

Zwischen 1985 und 1986 leistete der Angeklagte den Grundwehrdienst ab; im Übrigen war er bis zum Jahr 2017, zuletzt bei einem Betrieb in B., als Maurer tätig. Seit dem Jahr 2018 arbeitet der Angeklagte bei einem Bauunternehmen in H. als Zimmerer und Dachdecker; im Zuge dieser Tätigkeit ist er seit Mai 2018 unter der Woche in F. auf Montage.

3. Der Angeklagte erwarb 1981 im Alter von 16 Jahren den Führerschein der (damaligen) Klasse 1B und im Jahr 1983 den Auto- und Motorradführerschein.

4. Aus seiner Berufstätigkeit erzielt der Angeklagte S. aktuell einen Verdienst in Höhe von ... EUR netto monatlich; hinzu kommen Auslösen in Höhe von ca. ... EUR/Monat. Saisonbedingt ist er etwa zweieinhalb Monate pro Jahr arbeitslos; in dieser Zeit erhält er monatlich ca. ... EUR Kurzarbeitergeld. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet auf Geringverdienerbasis. Gemeinsam mit seiner Familie bewohnt er ein in seinem Alleineigentum stehendes und schuldenfreies Einfamilienhaus. Zum Zwecke der Altersvorsorge hatte der Angeklagte einen Bausparvertrag bespart, aus dem ihm nach Kündigung durch den Vertragspartner im Zeitraum 2016/2017 ein Guthaben in Höhe von ... EUR ausbezahlt worden war, welches der Angeklagte seitdem auf seinem Girokonto belassen hatte. Weitere nennenswerte Vermögenswerte sind nicht vorhanden; Verbindlichkeiten bestehen - vorbehaltlich künftiger Schadensersatz- oder Regressforderungen aus dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen - nicht.

5. Der Angeklagte S. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ebenso wie der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist auch der Auszug aus dem Fahreignungsregister - mit Ausnahme der Eintragung hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren am 17.07.2018 erfolgten Sicherstellung seines Führerscheines - keine Eintragungen auf.

B. Feststellungen zur Sache

I.

Im 2017 nahm der Angeklagte R. Kontakt zu dem Autohaus A. in D. auf und bekundete sein Interesse am Erwerb eines Pkw Audi TT RS als Neufahrzeug. Nach fünf Kontakten mit dem Autohaus, in deren Rahmen der Angeklagte R. auch unter Vorlage von Vergleichsangeboten anderer Autohäuser Preisverhandlungen geführt hatte, unterschrieb der Angeklagte R. am ...2017 die verbindliche Bestellung für ein Neufahrzeug Audi TT RS Coupé 2.5 TFSI quattro S tronic mit einer Leistung von 400 PS (im Folgenden als Audi TT bezeichnet). Das nach den Vorgaben des Angeklagten R. konfigurierte Modell, für welches sich der Angeklagte R. in erster Linie wegen der Motor- und Fahrwerkstechnik interessierte, enthielt auf dessen Wunsch als Sonderausstattung unter anderem ein "RS-Sportfahrwerk plus" mit "magnetic ride"-Technologie; die Abkürzung "RS" steht hierbei für "Rennsport". Bei der "magnetic ride"-Technologie handelt es sich um eine elektronische Fahrwerksregelung mit Dämpfersystem, die ein sportlicheres und komfortableres Fahren ermöglicht, weil das Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten straffer auf der Straße liegt. Der Listenpreis von ... EUR wurde dadurch auf den tatsächlich zu zahlenden Kaufpreis von ... EUR reduziert, dass die Kaufvertragsparteien übereinkamen, das Fahrzeug für einen Zeitraum von drei Monaten zunächst auf die A. als Vorführwagen zuzulassen. Der Angeklagte R. nahm zur Finanzierung des Fahrzeuges - aus Gründen der Zinsersparnis - ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen über ... EUR auf, wobei unter der Rubrik Darlehensverwendung "Wohnhaus/Umbau" angegeben wurde; den restlichen Kaufpreis bestritt er aus seinen sämtlichen Ersparnissen. Den Kaufpreis in Höhe von ... EUR überwies der Angeklagte am ...05.2018 auf das Konto der A.; das Fahrzeug wurde dem Angeklagten am selben Tag im Rahmen einer Probefahrt-Vereinbarung übergeben. Der Verkaufsberater der A. wies den Angeklagten R. in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass dieser sich bei Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr vorsehen solle, weil das Fahrzeug eine "Waffe" sei. Seit der Übergabe befand sich der Pkw im Besitz des Angeklagten R., der mit dem Fahrzeug bis zum gegenständlichen Unfallgeschehen am 14.07.2018 insgesamt ... km zurücklegte.

II.

Drei Tage nach der Übergabe des Fahrzeuges, also am ...05.2018, trafen sich die Angeklagten R. und S. zufällig auf dem Gründungsfest des TSV A. Zu diesem Zeitpunkt waren sich die Angeklagten bereits bekannt, nachdem sie sich im 2017 bei einer Rennveranstaltung auf einer Rennstrecke in U. kennengelernt hatten, woran die Angeklagten jeweils mit ihrem Motorrad teilgenommen hatten. Die beiden Angeklagten wussten dabei um die Fahrzeugbegeisterung des jeweils anderen, die sich bei dem Angeklagten S. in erster Linie auf Motorräder, bei dem Angeklagten R. im Zuge des Erwerbs des Audi TT in gleicher Weise auch auf Pkw bezogen hat.

Bei dem neuerlichen Zusammentreffen im Mai 2018 zeigte der Angeklagte S. reges Interesse für den neu erworbenen Audi TT des Angeklagten R., der sein Fahrzeug seinerseits stolz vorgezeigt hatte; die Angeklagten tauschten sich über die technischen Daten und das Fahrverhalten ihrer Fahrzeuge aus.

Der Angeklagte S. schlug vor, sich in naher Zukunft mit ihren jeweiligen Fahrzeugen - dem Audi TT des Angeklagten R., amtliches Kennzeichen ...-... ..., und dem Motorrad , amtliches Kennzeichen ...-... ..., Leistung 131 kW, des Angeklagten S. - zu treffen und eine gemeinsame Fahrt auf der Kreisstraße ... bzw. ... zwischen L. im Landkreis D., Gemeindegebiet ... B., Kreisstraße ..., Abschnittsnummer ..., und K., Landkreis R., Gemeindegebiet ... A., Kreisstraße ..., Abschnittsnummer ..., zu unternehmen, um das Fahr- und Beschleunigungsverhalten sowie die Straßenlage der beiden Fahrzeuge, insbesondere in Kurven, miteinander zu vergleichen.

Der Angeklagte R. erklärte sich hierzu grundsätzlich bereit; die beiden Angeklagten kamen sodann überein, demnächst einen Termin bei trockener Witterung und in den Abendstunden zu vereinbaren.

Die vorgenannte Strecke zwischen den Ortschaften L. und K. − mit je einer Fahrspur für jede Fahrtrichtung getrennt durch Leitlinienmarkierungen − ist insbesondere bei Motorradfahrern beliebt. Auf einer Länge von 4,1 km von dem Parkplatz des -Unternehmens A. in L. bis zu einem in Fahrtrichtung K. rechts der Kreisstraße gelegenen Parkplatz auf Höhe Abschnitt ..., ... der vorgenannten Kreisstraße ..., der eine Wendemöglichkeit eröffnet, weist die Strecke ein abwechslungsreiches Gefälle und einen großen Kurvenreichtum auf; hinsichtlich der Einzelheiten zum Strecken-/Kurvenverlauf wird ergänzend auf den in der Akte befindlichen Kartenauszug (Bl. ... d.A.) verwiesen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO). Auf diesem Streckenabschnitt gilt die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung für Landstraßen mit 100 km/h; in dem Streckenabschnitt ab der Ortschaft R., im Bereich des Hotels (in Annäherungsrichtung K. auf der linken Seite etwa auf Höhe Abschnitt ...,... bis ...,... der Kreisstraße ... gelegen), ist die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt.

Auch der Angeklagte S. befuhr in seiner Freizeit seit mehreren Jahren, insbesondere an den Wochenenden in den Sommermonaten, die vorgenannte Strecke regelmäßig mit seinem Motorrad, wobei der Reiz der Fahrten für ihn insbesondere darin bestand, sich stark − gleich einem Rennfahrer − in die Kurven zu legen, beispielsweise in einer sogenannten S-Kurve im Bereich zwischen Abschnitt ...,... und ...,... der Kreisstraße ..., oder in einer Rechtskurve - in Annäherungsrichtung K. - kurz vor der Ortschaft R. etwa auf Höhe Abschnitt ...,... der Kreisstraße ... Dabei pflegte der Angeklagte S. üblicherweise zwei Durchgänge bestehend aus je einer Berg- und Talfahrt zu fahren, wobei er seine Geschwindigkeit beim zweiten Durchgang steigerte.

III.

In der Folgezeit, d.h. nach dem ...05.2018, hatten die Angeklagten mehrfach Kontakt über den Nachrichtendienst WhatsApp zueinander, um einen Termin für die gemeinsame Fahrt zu finden. Im Zuge dessen kam es am ...06.2018 zu folgendem Nachrichtenaustausch zwischen den Angeklagten:

Angeklagter S., 19:33 Uhr: "Am Freitag oder Samstag 20 21 7 is eftl a grösere Ferrari Gruppe im K. mechst du vorher no testen".

Angeklagter R., 22:18: "Dere Ja des mochma, i schreib da evtl de Woch no";

Angeklagter S., 22:20 Uhr: "Passt".

Am ...06.2018 um 20:52 Uhr schrieb der Angeklagte R. an den Angeklagten S. was folgt:

"Dere I schaffs de Woch nimma, evtl. nochm ring".

Der Angeklagte S. antwortete hierauf am ...2018:

"Passt schon i hob e koa Felgen de hod da ".

Am ...07.2018 fand zwischen den Angeklagten folgender Nachrichtenaustausch über WhatsApp statt:

Angeklagter S., 21:33 Uhr: "Wia schaut’s aus am Samstag"

Angeklagter R., 21:41 Uhr: "Evtl. am Abend? Weile zerst no a Fuasboispiel hob.".

Angeklagter S., 21:44 Uhr: "Abend wad guad ca 19 uhr Wens geht"

Angeklagter R., 22:10 Uhr: "Ja sowos basd"

Am 14.07.2018 fand zwischen den Angeklagten zunächst folgender Nachrichtenaustausch über WhatsApp statt:

Angeklagter S., 15:22 Uhr: "Haud des no hi haid"

Angeklagter R., 15:43 Uhr: "Ja wenns Weda basd"

Angeklagter S., 16:12 Uhr: "Wetter passt und wen hätte ich grössere Problem. Halb 8 dad a no glanga."

Angeklagter S., 16:15 Uhr: "Treffpunkt bei mir"

IV.

Am Nachmittag des 14.07.2018 befand sich der Angeklagte S. zunächst in seinem Wohnort in A., wo er mit seinem Motorrad auf der Zufahrtsstraße zu dem Weiler zwei sogenannte "Donuts" auf den Asphalt "zeichnete", konkret die Darstellung einer liegenden "8", die er mittels Reifenabriebspuren durch entsprechende Fahrt mit dem Motorrad auf den Asphalt aufgebrachte. Hierbei wurde der Angeklagte S. von dem Zeugen K.1 beobachtet, der das Geschehen mit seinem Mobiltelefon filmte und das entstandene Video dem Angeklagten S. per WhatsApp übersandte. Der Angeklagte S. unterhielt sich kurz mit dem Zeugen K.1 und begab sich dann nach Hause, wo er − in Anbetracht des für den Abend vereinbarten Treffens mit dem Angeklagten R. − einen anderen Reifensatz auf das Motorrad aufzog.

Der Angeklagte R. verbrachte den Nachmittag des 14.07.2018 auf dem Fußballplatz, wo er als Spieler des TSV G. an einem Fußballspiel teilnahm.

Im Anschluss an das Fußballspiel meldete sich der Angeklagte R. um 19:02 Uhr per WhatsApp bei dem Angeklagten S. wie folgt:

"Angeklagter R., 19:02 Uhr: "Bin grod midn Fuasboi fertig..."

Angeklagter R., 19:02 Uhr: "Kannt ma uns a beim A. treffa"

Angeklagter S., 19:04 Uhr: "Fralle"

Der Angeklagte S. ging dabei davon aus, dass durch die Bezeichnung "beim A." der Gasthof in I. als gemeinsamer Treffpunkt vereinbart worden sei, während der Angeklagte R. annahm, dass sich der auf diese Weise vereinbarte Treffpunkt auf dem Parkplatz des -Unternehmens A. in L. ..., ... B. (entsprechend etwa Abschnitt ...,... der vorgenannten Kreisstraße ...) befinden würde."

V.

Daraufhin begaben sich sowohl der Angeklagte S. mit seinem Motorrad als auch der Angeklagte R. mit seinem Audi TT, letzterer in Begleitung seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Ehefrau W., geborene ..., als Beifahrerin, zu dem von ihnen jeweils angenommenen Treffpunkt, um dort - zunächst vergeblich - auf den jeweils anderen zu warten. Der Angeklagte S. trat nach einiger Zeit des vergeblichen Wartens die Rückfahrt nach Hause an. Um 19:48:33 Uhr versuchte der Angeklagte R., den Angeklagten S. auf seinem Mobiltelefon zu erreichen. Der Angeklagte S., der sein Mobiltelefon nicht bei sich geführt hatte und den Anruf deshalb nicht entgegen nehmen konnte, bemerkte den entgangenen Anruf unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Hause bei Inaugenscheinnahme seines Mobiltelefons, woraufhin er den Angeklagten R. um 19:52:17 Uhr zurückrief; in einem 57 Sekunden dauernden Gespräch verabredeten die beiden Angeklagten, sich nunmehr auf dem Parkplatz des vorgenannten in L. zu treffen.

Dort trafen die Angeklagten mit ihren jeweiligen Fahrzeugen, der Angeklagte R. unverändert mit seiner jetzigen Ehefrau als Beifahrerin, gegen 20:00 Uhr ein. Bevor sie von dort gemeinsam losfuhren, stiegen die Insassen des Audi TT aus dem Fahrzeug aus und der Angeklagte S. stieg von seinem Motorrad ab. Sodann trafen die beiden Angeklagten mündlich eine Vereinbarung dahingehend, dass - entsprechend den Gepflogenheiten des Angeklagten S. − insgesamt zwei Durchgänge auf der Kreisstraße ... bzw. ... zwischen L. und K. wie folgt gefahren werden sollten:

− Erster Durchgang:

Abfahrt vom Parkplatz des -Unternehmens A. und Fahrt bis zum oberen Parkplatz in K., dort Wendevorgang und Rückfahrt bis zum Vorplatz des Feuerwehrhauses in W., welcher vom Abfahrtsort in L. etwa 1,5 km in Fahrtrichtung D. entfernt ist (etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...); als Führungsfahrzeug sollte bei Berg- und Talfahrt das Motorrad dienen.

− Zweiter Durchgang:

Unmittelbare Weiterfahrt nach dem Wenden auf dem Vorplatz des Feuerwehrhauses in W. bis zum oberen Parkplatz in K., dort Wendevorgang und Rückfahrt nach L.; als Führungsfahrzeug sollte bei Berg- und Talfahrt der Audi TT dienen.

Die Angeklagten kamen ferner darüber überein, dass keiner den anderen überholen und jeder für die Sicherheit seiner - auf dritte Verkehrsteilnehmer bezogenen − Überholvorgänge selbst verantwortlich sein sollte. Den Angeklagten kam es bei der gemeinsamen Fahrt - im Verbund − darauf an, die beiden Fahrzeuge auf der kurvigen Strecke mit Gefälle in ihrem Fahr- und Beschleunigungsverhalten, insbesondere in Kurven und aus Kurven heraus, zu testen und miteinander zu vergleichen. Zu diesem Zwecke sollte das jeweils nachfolgende Fahrzeug insbesondere in den Kurven dicht an dem jeweiligen Führungsfahrzeug, welches die Geschwindigkeit vorgeben sollte, dranbleiben. In diesem Rahmen zielten die Angeklagten auch darauf ab, gemeinsam möglichst hohe Geschwindigkeiten, nicht jedoch darauf, die mit ihren Fahrzeugen jeweils technisch höchstmögliche Geschwindigkeit, zu erzielen. In Anbetracht dessen sollte der Angeklagte S. wegen seiner guten Streckenkenntnis bei dem ersten Durchgang vorausfahren, um die Geschwindigkeit vorzugeben.

VI.

Ab ca. 20.00 Uhr führten die Angeklagten − in Ausführung ihrer Vereinbarung und zur Erreichung der vereinbarten gemeinsamen Ziele − folgende Fahrten durch.

1. (Ziffern 1 bis 3 der Anklageschrift betreffend Bergfahrt des ersten Durchgangs)

Der Angeklagte S. fuhr zunächst, wie vereinbart, auf der ersten Bergfahrt in Richtung K./V. voraus und gab das Tempo vor.

Auf Höhe der Ortschaft Kr. (Kreisstraße ..., etwa Abschnitt ...,... im Ausgang einer - in Annäherungsrichtung der Angeklagten - Linkskurve, an welche sich eine mehrere Hundert Meter lange Gerade anschließt) überholte der Angeklagte S. den Pkw H.1, der von dem Zeugen S. gelenkt wurde, und fuhr dabei einige Sekunden auf der linken Fahrspur neben dem überholten Fahrzeug her, drehte sich um und bedeutete - trotz der vorherigen Absprache, dass jeder für die Sicherheit seines eigenen Überholvorganges selbst verantwortlich sein sollte - dem Angeklagten R. mittels einer Winkbewegung mit einem Arm, dass dieser ebenfalls überholen solle. Nachdem der Angeklagte R. dieser Aufforderung nachgekommen war und seinerseits den Pkw H.1 des Zeugen S. überholt hatte, setzten die Angeklagten ihre Fahrt in Richtung K. fort, wobei beide Angeklagten auf der Gerade bei Kr. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten. Im weiteren Verlauf beschleunigte der Angeklagte S. sein Motorrad teilweise - im Bereich nach der Ortschaft R. bis zur Landkreisgrenze (entsprechend etwa Abschnitt ...,... bis ...,... der Kreisstraße ...) − auf eine Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h. Der Angeklagte R., der die "Sport"-Einstellung im Fahrassistenzsystem ESP seines Audi TT aktiviert hatte - wobei die Angeklagten hierüber vor Fahrtantritt nicht miteinander gesprochen hatten −, fuhr in geringem, den gefahrenen Geschwindigkeiten nicht angemessenem Abstand hinter dem Motorrad her und versuchte, entsprechend der dargestellten Zielsetzung, an diesem dranzubleiben, insbesondere in den Kurven. Das Motorrad des Angeklagten S. verursachte bei der Fahrt einen überdurchschnittlichen Lärm, wozu auch beitrug, dass der Angeklagte S. ein Bauteil, das der Lärmregulierung des Motorrades dient - den sogenannten dB-Absorber − aus dem Endschalldämpfer des Motorrads entfernt hatte. Der Geräuschpegel des Motorrades war derart hoch, dass das Motorrad im Bereich des Hotels selbst dann noch deutlich vernehmbar war, als es bereits die Wendestelle in K. erreicht hatte und von dort wieder startete.

Im Bereich zwischen den Ortschaften B.1 und B.2 (Kreisstraße ..., entsprechend etwa Abschnitt ...,... bis ...,... der Kreisstraße ...) fuhr der Angeklagte S. im Bereich einer - in Annäherungsrichtung der Angeklagten - Rechtskurve kurz nach der Abzweigung zur Ortschaft B.1 mit starker Schräglage und etwa im Bereich der Mittellinie. Der Angeklagte R. folgte dem Motorrad im Abstand von nur wenigen Metern. Bei Durchfahrt der Kurve begegneten die Angeklagten dem Zeugen R.1, der mit seinem Pkw seinerseits die Kreisstraße ... in Fahrtrichtung L. befuhr.

Im weiteren Verlauf überholten die Angeklagten, weiter in unveränderter Reihenfolge und eng mit einem Abstand von weniger als 50 Metern im Verbund fahrend, den schwarzen Pkw A., der von dem Zeugen P. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h ebenfalls in Fahrtrichtung K. gesteuert wurde, nach einer - in Annäherungsrichtung der Angeklagten - Linkskurve (etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...). Die Angeklagten, die deutlich schneller als der Zeuge P., jedenfalls schneller als die an der Stelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhren, hielten auch während des Überholvorganges entsprechend ihrer gemeinsamen Verabredung, dass das nachfolgende Fahrzeug an dem Führungsfahrzeug dranbleiben solle, nur einen den gefahrenen Geschwindigkeiten nicht angemessenen geringen Abstand zwischen ihren Fahrzeugen ein.

Im Anschluss an diesen Überholvorgang fuhren die Angeklagten vereinbarungsgemäß bis zum oberen Parkplatz in K. (Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...) weiter; dort wendeten sie und traten in unveränderter Reihenfolge und ohne Unterbrechung die Fahrt talwärts an.

2. (Ziffern 1 bis 3 der Anklageschrift betreffend Talfahrt des ersten Durchgangs)

In Fahrtrichtung L. beginnt die Talfahrt nach der vorbezeichneten Wendestelle am Parkplatz mit einer scharfen Linkskurve (etwa 180 Grad, sog. Haarnadelkurve), ehe sich ab etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ... ein kurviges Waldstück anschließt. Dieser Abschnitt geht im weiteren Verlauf in Fahrtrichtung der Angeklagten in eine Rechtskurve mit abnehmendem Kurvenradius über. Der Auslaufbereich der Kurve befindet sich etwa auf Höhe der Landkreisgrenze (Abschnitt ...,... der Kreisstraße ... bzw. Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...). Im Anschluss an diese Kurve verläuft die Strecke bis etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ... weitgehend gerade.

Im Bereich zwischen der vorbeschriebenen ersten Linkskurve und der vorbeschriebenen Rechtskurve überholte zunächst der Angeklagte S., ihm unmittelbar nachfolgend der Angeklagte R., einen grünen Jeep, dessen Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Zur selben Zeit näherte sich im Gegenverkehr der Zeuge P., welcher mit seinem Pkw A. weiterhin die Kreisstraße ... in Fahrtrichtung K. befuhr, nachdem er auf der ersten Bergfahrt von beiden Angeklagten überholt worden war.

Der Angeklagte S. nahm bereits zu dem Zeitpunkt, als er zum Überholen ansetzte, das entgegenkommende Fahrzeug wahr und erkannte, dass der Abstand zwischen dem zu überholenden Jeep und dem entgegenkommenden Fahrzeug äußerst knapp bemessen war. Er vertraute aber darauf, dass er mit seinem Motorrad, insbesondere wegen der im Vergleich zu einem Pkw geringeren Fahrzeugbreite, wieder auf die rechte Fahrspur werde ziehen können, ohne dass es zu einer kritischen Verkehrssituation für ihn sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer (zu überholendes Fahrzeug und entgegenkommendes Fahrzeug) kommen würde. Bei Beginn seines Überholvorgang erkannte der Angeklagte S. zudem, dass der Abstand zwischen dem zu überholenden und dem entgegenkommenden Pkw für einen Überholvorgang durch das nachfolgende Fahrzeug des Angeklagten R. nicht bzw. nur dann ausreichen würde, wenn die anderen beteiligten Verkehrsteilnehmer ihrerseits abbremsen oder ausweichen würden, um dem Angeklagten R. auf diese Weise ein (Wieder-)Einscheren auf die rechte Fahrspur zu ermöglichen, und eine Kollision zu verhindern. Trotz dieser Erkenntnis führte der Angeklagte S. den Überholvorgang durch. Dabei rechnete er damit, dass der Angeklagte R. ihm folgen und seinerseits einen entsprechenden Überholvorgang durchführen würde, um den Abstand zwischen beiden Fahrzeugen - entsprechend der gemeinsamen Zielsetzung und dem bisher praktizierten Fahrmodus und insbesondere im Hinblick auf die Fahrt durch die nachfolgende Rechtskurve − so gering wie möglich zu halten. Tatsächlich setzte der Angeklagte R., dem Angeklagten S. unmittelbar und in geringem Abstand nachfolgend, seinerseits zum Überholen des grünen Jeeps an; bereits zu diesem Zeitpunkt erkannte auch der Angeklagte R., dass der Abstand zwischen dem zu überholenden grünen Jeep und dem entgegenkommenden Pkw A. ohne eine Brems- oder Ausweichreaktion der Fahrer dieser beiden Fahrzeuge zu einem gefahrlosen (Wieder-)Einscheren womöglich nicht ausreichen würde. Im Vertrauen darauf, dass eine solche Reaktion der weiteren beteiligten Fahrzeugführer nicht erforderlich werden würde und er mit seinem Fahrzeug wieder rechtzeitig auf seine rechte Fahrspur würde einscheren können, führte der Angeklagte R. seinen Überholvorgang dennoch durch.

Tatsächlich musste der Fahrer des überholten grünen Jeeps in einer Weise abbremsen, dass sich dessen Motorhaube gesenkt hat, um dem Angeklagten R. das (Wieder-)Einscheren zu ermöglichen. Auch der Zeuge P. als Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs A. musste, um eine Kollision mit dem überholenden Fahrzeug des Angeklagten R. zu vermeiden, bremsen.

Der Angeklagte R. erkannte nun ebenfalls, dass ein gefahrlosen (Wieder-)Einscheren tatsächlich nicht möglich war, woraufhin er seinerseits eine ruckartige Lenkbewegung nach rechts durchführte, um seinen Audi TT zurück auf die rechte Fahrbahn zu bringen und eine Kollision mit dem entgegenkommenden Pkw A. zu verhindern; hierbei geriet der Angeklagte R. mit seinem Fahrzeug mit jedenfalls einem der rechten Reifen in das unbefestigte Bankett, so dass es staubte, was er selbst auch wahrnahm.

Ungeachtet dessen setzten die Angeklagten ihre (Tal-)Fahrt weiter fort. Der Angeklagte R. fuhr in dem Bestreben, den Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem Motorrad des Angeklagten S. weiterhin möglichst gering zu halten und an dem Führungsfahrzeug dranzubleiben, in die vorbeschriebene Rechtskurve oberhalb der Landkreisgrenze ein. Die absolute physikalische Grenzgeschwindigkeit, mit der diese Kurve unter Berücksichtigung ihres Kurvenradius und der Bremskraftübertragung bewältigt werden kann, beträgt 120 km/h; die Beherrschbarkeitsgrenze liegt - bei Annahme optimaler Bedingungen, optimaler Fahrweise ohne Bremsen und optimalen Lenkwinkel ohne Lenkfehler - bei 105 km/h. Das Sichtfahrgebot lässt in dieser Kurve eine Geschwindigkeit von maximal 88 km/h zu. Der "Normalfahrer" würde bei Durchfahren der vorgenannten Kurve eine Geschwindigkeit von rund 80 km/h nicht zu überschreiten versuchen ("Unwohlseinsgrenze").

Die Geschwindigkeit des Angeklagten R. war im Kurvenbereich jedenfalls so hoch, dass es ihm im Kurvenauslauf, etwa auf Höhe der Landkreisgrenze (entsprechend Abschnitt ...,... der Kreisstraße ... bzw. Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...) nicht gelang, sein Fahrzeug vollständig auf seiner - der rechten - Fahrspur zu halten; er geriet jedenfalls mit den beiden linken Reifen - jeweils etwa eine Reifenbreite − über die Mittellinie. Der zu dieser Zeit im Gegenverkehr entgegenkommende Zeuge S., der zwischenzeitlich seine Fahrt in Richtung K. fortgesetzt hatte, nachdem auch er während der ersten Bergfahrt von beiden Angeklagten überholt worden war, musste mit seinem Pkw H.1 seinerseits mit jedenfalls einer Reifenbreite abrupt nach rechts ins Bankett ausweichen, um eine Kollision mit dem von dem Angeklagten R. geführten Audi TT zu verhindern. Dieser führte seinerseits eine abrupte Lenkbewegung nach rechts aus, um sein Fahrzeug zurück in seine Fahrspur zu bringen.

Der Angeklagte R., der bei Einfahrt in die Kurve noch darauf vertraut hatte, dass er trotz seines Geschwindigkeitsniveaus seine eigene Fahrspur würde halten können, bemerkte in diesem Zusammenhang, dass er die Kurve aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit trotz der in seinem Fahrzeug vorhandenen Fahrzeugassistenzsysteme nicht vollständig auf seiner Fahrspur hatte bewältigen können.

Ab diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte R., dass er sein Fahrzeug bei unveränderter Fahrweise, insbesondere bei Beibehaltung oder gar Erhöhung seiner jeweiligen Geschwindigkeit in den kurvigen Streckenabschnitten, nicht auf seiner Fahrspur würde halten können und mit seinem Fahrzeug jedenfalls teilweise auf die Gegenfahrbahn geraten könnte. Der Angeklagte R. erkannte damit zugleich die Möglichkeit, dass andere entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in einer solchen Verkehrssituation mit ihren Fahrzeugen ebenfalls ruckartig ausweichend lenken oder abbremsen würden, um eine Kollision zu verhindern, wenn er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriete.

In diesem Zusammenhang erkannte der Angeklagte R. auch die Möglichkeit, dass die Fahrzeuge der betroffenen Verkehrsteilnehmer im Zuge der von ihm als möglich erkannten Brems- oder Ausweichmanöver zu Schaden kommen könnten, beispielsweise indem diese auf das (un) befestigte Bankett geraten, und dass der Nichteintritt eines solchen Sachschadens nur dem glücklichen Zufall zu verdanken wäre. Damit, dass sein eigenes Fahrzeug im Zuge eines vorgestellten eigenen Brems- oder Ausweichvorgangs ebenfalls beschädigt werden könnte, hat er sich hingegen abgefunden.

In Kenntnis dessen setzte der Angeklagte R. seine Fahrt mit unverändertem Fahrstil fort. Den Eintritt eines Sachschadens hinsichtlich der in einem solchen Szenario entgegenkommenden Fahrzeuge und damit auch den Eintritt einer bloß gefährlichen Situation, in der der Nichteintritt eines Sachschadens nur dem glücklichen Zufall zu verdanken war, nahm er fortan jedenfalls billigend in Kauf. Gleichwohl vertraute er darauf, dass die Insassen der potentiell betroffenen Fahrzeuge im Zuge der als möglich erkannten kritischen Verkehrssituationen weder gefährdet noch tatsächlich verletzt oder gar getötet werden, insbesondere deshalb, weil er zugleich darauf vertraute, dass er sein eigenes Fahrzeug jedenfalls so weit im Griff haben würde, dass er eine tatsächliche Kollision noch würde vermeiden können.

Ob der mit seinem Motorrad als Führungsfahrzeug vorausfahrende Angeklagte S. die soeben geschilderte Verkehrssituation zwischen dem Audi TT und dem Fahrzeug des Zeugen S. wahrgenommen hat, ließ sich nicht feststellen.

Beide Angeklagten setzten die (Tal-)Fahrt fort, wobei sie weiter in einem sehr engen Verbund fuhren und zwischen ihren Fahrzeugen einen der gefahrenen Geschwindigkeit nicht angemessenen Sicherheitsabstand beließen. Eine - in Annäherungsrichtung der Angeklagten - Rechtskurve nach dem Hotel durchfuhren sie mit quietschenden Reifen. Im weiteren Verlauf begegneten die Angeklagten kurz vor ihrer Ankunft in L. einem Traktorgespann bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, das von dem Zeugen W. gelenkt wurde und mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 28 km/h seinerseits - auf der Gegenfahrbahn − Fahrt in Richtung K. nahm; der Abstand des Motorrads zum Audi TT betrug dabei nur wenige Meter.

3. (Ziffern 4 bis 6 der Anklageschrift)

Nach Abschluss des ersten Durchgangs wendeten die Angeklagten entsprechend der vorherigen Vereinbarung mit ihren Fahrzeugen auf dem Vorplatz des Feuerwehrhauses in W. (etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...) und starteten ohne Zwischenhalt oder sonstige Unterbrechung - und ohne dass die Angeklagten miteinander gesprochen oder in sonstiger Weise miteinander kommuniziert hätten - die Bergfahrt des zweiten Durchgangs in Richtung K..

Auf dieser insgesamt zweiten Bergfahrt übernahm der Angeklagte R. vereinbarungsgemäß die Führung und gab - ebenso wie während des ersten Durchgangs der Angeklagte S. - das Tempo vor. Der Angeklagte R. war sich dabei seiner Bedeutung für die gemeinsame und unverändert fortbestehende Zielsetzung bewusst.

a) Zur selben Zeit befuhr auch der Zeuge F.1 mit seinem Pkw D. die Kreisstraße ... in Fahrtrichtung K.; auf der Rückbank des Fahrzeuges befanden sich seine Lebensgefährtin H. sowie die gemeinsame Monate alte Tochter.

Kurz nach dem Ortsausgang von L., im Bereich einer Linkskurve (etwa zwischen Abschnitt ...,... und ...,... der Kreisstraße ...), überholte der Angeklagte R., dicht gefolgt von dem Angeklagten S., mit hoher Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h den Pkw D., der die Kreisstraße selbst mit mindestens 80 km/h befuhr.

Im weiteren Verlauf der Kreisstraße ... befindet sich auf Höhe des Abschnitts ...,... bis ...,... eine Abzweigung nach - in Annäherungsrichtung der Angeklagten − links in eine Zufahrtsstraße, die zum Anwesen L. ... führt. Die Zeugin R.2 als Fahrerin und die Zeugin O. als Beifahrerin befanden sich zur selben Zeit von dem vorgenannten Anwesen her kommend mit dem Pkw S. im Einmündungsbereich der Zufahrtsstraße in die Kreisstraße ..., um in diese - in Annäherungsrichtung der Zeuginnen - nach rechts in Fahrtrichtung D. einzufahren.

b) Nach vorangegangenem Abschluss des Überholvorgangs in Bezug auf den Pkw D des Zeugen F.1 begann der Angeklagte R. damit, kurz vor dem vorbeschriebenen Einmündungsbereich (oben B.VI.3.a) einen vor ihm fahrenden, nicht näher bekannten Pkw zu überholen. Er wechselte mit seinem Audi TT zu diesem Zweck auf die linke Fahrspur und befand sich während des Überholvorgangs auf der von der Zeugin R.2 im Zuge ihres Einfahrvorgangs anvisierten Fahrspur.

Um eine Kollision mit dem Audi TT zu vermeiden, musste die Zeugin den Einfahrvorgang ruckartig abbrechen und ihr Fahrzeug abrupt zum Stehen bringen; auf Höhe der Abzweigung scherte der Audi TT wieder auf seine rechte Fahrspur ein.

Der Angeklagte S., der dem Angeklagten R. auf seinem Motorrad nachfolgte, beobachtete das soeben geschilderte Geschehen, ohne den nicht näher bekannten Pkw seinerseits bereits an dieser Stelle zu überholen. Er nahm diese Verkehrssituation jedenfalls in ihrer Kombination aus dem Überholvorgang durch den Angeklagten R. mit der von diesem gefahrenen Geschwindigkeit einerseits und der beabsichtigten Einfahrt des Pkw S. der Zeugin R.2 auf die Kreisstraße DEG 3 andererseits als gefährlich wahr.

Hierbei erkannte der Angeklagte S., dass sich der Angeklagte R. zu dem Überholvorgang jedenfalls auch aufgrund der gemeinsamen Zielsetzung und der von dem Angeklagten S. in Ausführung derselben während des ersten Durchgangs an den Tag gelegten Fahrweise veranlasst sah. Zugleich erkannte er die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte R. in Anbetracht der vereinbarten Modalitäten auch im weiteren Verlauf des zweiten Durchgangs zu riskanten Überholmanövern − wie bereits bei der Talfahrt des ersten Durchgangs − und hohen Geschwindigkeiten, insbesondere in den Kurven, in welchen der Angeklagte S. beim ersten Durchgang die Geschwindigkeit vorgegeben hatte, veranlasst sehen würde, um seiner jetzigen Rolle als Führungsfahrzeug gerecht zu werden. Dabei erkannte er auch die Möglichkeit, dass es in diesem Zusammenhang wegen der gefahrenen Geschwindigkeiten zu kritischen Verkehrssituationen dergestalt kommen könnte, dass sich andere Verkehrsteilnehmer, seien es auf die Kreisstraße einfahrende oder bereits auf der Kreisstraße befindliche, ihrerseits zu Abbrems- oder Ausweichmanöver veranlasst sehen, um eine Kollision mit dem Audi TT zu vermeiden, wobei sich der Angeklagte S. zudem vorstellte, dass es bei einem solchen Szenario auch zur Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge kommen könnte. Um der Erreichung des vereinbarten Zieles willen, das Fahr- und Beschleunigungsverhalten des Motorrads und des Audi TT, insbesondere in Kurven, zu vergleichen, fand sich der Angeklagte S. spätestens jetzt mit dem Eintritt eines solchen Szenarios ab. Gleichzeitig vertraute er weiterhin darauf, dass es zu einer tatsächlichen Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern nicht kommen würde, und zwar weder mit Beteiligung seines Motorrads noch mit Beteiligung des Audi TT.

c) Die Angeklagten setzten ihre Fahrt in unveränderter Reihenfolge im Verbund fahrend in Richtung K. fort, wobei der Angeklagte S. bereits kurze Zeit nach der vorbeschriebenen Verkehrssituation − zur Wahrung der vereinbarten Zielsetzungen − wieder zu dem Angeklagten R. aufgeschlossen hatte. Dabei erkannte der Angeklagte S. auch, dass der Abstand zwischen seinem Motorrad und dem vor ihm fahrenden Audi TT teilweise so knapp bemessen war, dass er im Falle einer abrupten Geschwindigkeitsreduzierung durch das Führungsfahrzeug eine Auffahrkollision nicht mehr hätte verhindern können. Die gleichermaßen von ihm erkannte Möglichkeit, dass es tatsächlich zu einer Geschwindigkeitsreduzierung durch den Audi TT kommen könnte, gleich ob diese auf dem eigenen Fahrverhalten des Angeklagten R. oder auch auf dem hierdurch hervorgerufenen (Fehl-)Verhalten Dritter beruhen würde, veranlasste ihn auf der Bergfahrt des zweiten Durchgangs dazu, jedenfalls teilweise leicht versetzt hinter dem Audi TT zu fahren, soweit der Streckenverlauf und der Gegenverkehr dies zuließen, um sich auf diese Weise mehr Spielraum für ein Brems- oder Ausweichmanöver zu verschaffen.

Auf Höhe der Abzweigung nach B.3 (etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...) überholten sie sodann zunächst den von dem Zeugen P. geführten Pkw H.2 und im weiteren Verlauf auf Höhe einer langgezogenen Rechtskurve, kurz vor der Ortschaft R. (etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...), den von dem Zeugen W. gelenkten Traktor nebst Anhänger, welchem die Angeklagten bereits zuvor auf der ersten Talfahrt begegnet waren. Der Angeklagte S. durchfuhr die Rechtskurve erneut mit starker Schräglage und jedenfalls teilweise unter Inanspruchnahme der linken Fahrspur. Im Anschluss an diese Rechtskurve durchfuhr der Angeklagte S. auch die nachfolgende Linkskurve vor dem Hotel mit starker Schräglage. Sowohl im Bereich dieser Linkskurve als auch im anschließenden Bereich auf Höhe des vorgenannten Hotels hielt der Angeklagte S. nur wenige Meter Abstand zu dem vor ihm fahrenden Audi TT.

d) Im weiteren Verlauf überholten die Angeklagte auf Höhe des Ortsausgangs von R. (etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...) das Fahrzeug der Zeugin F.2, bevor sie zum zweiten Mal die vereinbarte Wendestelle an dem höhergelegenen Parkplatz in K. (entsprechend etwa Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...) erreichten.

e) Währenddessen befand sich auf der Kreisstraße ... in Fahrtrichtung K. auch der Pkw O., amtliches Kennzeichen ...-..., der von A.1 gelenkt wurde. Auf dem Beifahrersitz des Oldtimers befand sich sein Jahre alter Sohn A.2; beide Personen hatten die im Fahrzeug verbauten Hosenträgergurte angelegt. Ob die Angeklagten im Zuge ihrer zweiten Bergfahrt auch dieses Fahrzeug überholten, konnte nicht mehr festgestellt werden. Fest steht aber, dass der Pkw O. seinerseits etwa auf Höhe des gerade verlaufenden Straßenabschnitts nach dem Hotel (ab Straßenabschnitt ...,... der Kreisstraße ...) das vorgenannte Traktorgespann überholte und sich im weiteren Verlauf mit einer Geschwindigkeit von 47,4 km/h bis 57,9 km/h der Landkreisgrenze (Abschnitt ...,... der Kreisstraße ... bzw. Abschnitt ...,... der Kreisstraße ...) näherte.

f) Bei ihrer zweiten Bergfahrt (erste Fahrt des zweiten Durchgangs) erzielten die Angeklagten eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 106 km/h. Dies war ihnen nur deshalb möglich, weil sie jedenfalls auch die in dem Bereich um das Hotel zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h deutlich überschritten.

Nach der Ankunft an der vereinbarten Wendestelle am oberen Parkplatz bei K. brachte der Angeklagte S. sein Motorrad links neben dem Audi TT des Angeklagten R. zum Stehen und klappte das Visier seines Motorradhelms hoch; der Angeklagte R. ließ seinerseits das Fenster seines Fahrzeugs auf der Fahrerseite herunter. Die Motoren der beiden Fahrzeuge wurden nicht ausgestellt, sondern liefen weiter.

Der Angeklagte S. hatte erkannt, dass sich beide Angeklagten durch ihre Zielsetzung, seine eigene Armbewegung in Richtung des Angeklagten R. während der ersten Bergfahrt, das dichte Auffahren und das rasante Kurvenfahren zu einem für Dritte ausgesprochen riskanten Fahrstil mit völlig überhöhten Geschwindigkeiten aufgestachelt hatten. Insbesondere hatte der Angeklagte S. auf der vorangegangenen Bergfahrt des zweiten Durchgangs auch erkannt, dass es jedenfalls auch durch das Fahrverhalten und die Geschwindigkeit des Angeklagten R. auf Höhe der Abzweigung nach L. ... zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen war. Er nahm diese Verkehrssituation zum Anlass, folgende Äußerung in Richtung des Angeklagten R. zu tätigen:

"Lass Dir beim Obifoan dawei".

Mit dieser Äußerung wollte der Angeklagte S. auch zum Ausdruck bringen, dass er das von dem Angeklagten R. in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Fahrverhalten vor dem Hintergrund der getroffenen Vereinbarung, dass die Fahrzeuge im Verbund eng zusammenbleiben sollten, nicht gutheiße. Eine Lossagung von den zuvor getroffenen Vereinbarungen betreffend die Durchführung von zwei Durchgängen mit der vorbeschriebenen Zielsetzung war hiermit auch aus Sicht des Angeklagten S. nicht verbunden. Der Angeklagte S. wollte den Angeklagten R. lediglich dazu anhalten, bei Überholvorgängen im Bereich von Einmündungen bzw. Abzweigungen achtsam zu sein und auch sonst von Überholvorgängen Abstand zu nehmen, welche der vereinbarten Fahrt im Verbund hinderlich sein könnten. Insbesondere beabsichtigte der Angeklagte S. mit seiner Äußerung nicht, den Angeklagten R. zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung, namentlich zur Einhaltung der auf der Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit, anzuhalten.

Ob der Angeklagte R. die Äußerung des Angeklagten S. vor Antritt der Talfahrt akustisch wahrgenommen hat, und ggf. welchen Sinngehalt er der Äußerung beigemessen hat, konnte nicht mehr festgestellt werden. Fest steht jedenfalls, dass der Angeklagte S. keine weiteren Äußerungen tätigte und weder verbal noch auf sonstige Weise - beispielsweise durch entsprechende Gesten - eindeutig zum Ausdruck brachte, dass - aus seiner Sicht − die gemeinsame Fahrt beendet und die gemeinsame Zielsetzung aufgegeben sein sollte und dass er selbst nicht weiter an der Talfahrt nach den verabredeten Fahrtmodalitäten teilnehmen werde.

g) Der Angeklagte R. trat sodann, entsprechend der zwischen den Angeklagten verabredeten Reihenfolge, als erster die Talfahrt an. Dabei war er sich weiterhin seiner Bedeutung als Fahrer des Führungsfahrzeugs im Rahmen der fortbestehenden gemeinsamen Zielsetzung, insbesondere im Hinblick auf die vorzugebende Geschwindigkeit, bewusst.

Der Angeklagte S. verließ die Wendestelle unmittelbar nach dem Angeklagten R. und folgte dem Audi TT − entsprechend der zwischen den Angeklagten verabredeten Reihenfolge und Fahrweise − nach. Bei Antritt dieser zweiten Talfahrt erkannte der Angeklagte R. weiterhin die Möglichkeit, dass es bei neuerlicher Durchfahrt der vorbeschriebenen Rechtskurve (etwa Abschnitt ...,... bis ...,... der Kreisstraße ...; oben B.VI.2.) mit einer Geschwindigkeit, wie er sie bei der ersten Talfahrt erreicht hatte, oder einer sogar noch höheren Geschwindigkeit, zu einer kritischen Verkehrssituation dergestalt kommen könnte, dass er sein Fahrzeug erneut nicht vollständig auf seiner Fahrspur halten könnte und der Fahrer eines zeitgleich entgegen kommenden Fahrzeugs zur Vermeidung einer Kollision stark abbremsen oder eine abrupte Lenkbewegung durchführen müsste, wodurch es im Zuge des Abbrems- oder Ausweichmanövers tatsächlich zu einer Beschädigung des entgegenkommenden Fahrzeugs kommen könnte oder der Nichteintritt eines solchen Sachschadens nur dem glücklichen Zufall zu verdanken wäre. Dieses Gefährdungsszenario nahm der Angeklagte R. bei Antritt der zweiten Talfahrt jedenfalls billigend in Kauf, um seiner Stellung als Führungsfahrzeug im Rahmen der gemeinsamen Zielsetzung gerecht zu werden, wobei er sich mit dem Eintritt eines Sachschadens am entgegen kommenden Fahrzeug in gleicher Weise abgefunden hatte. Demgegenüber vertraute der Angeklagte R. weiterhin darauf, dass die Insassen von entgegenkommenden Fahrzeugen im Zuge der von ihm als möglich erkannten Verkehrssituation weder verletzt noch getötet werden würden; insbesondere vertraute er darauf, dass es nicht zu einer Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.

h) Zwischenzeitlich hatte der von dem Zeugen F.1 geführte Pkw D., welchen die Angeklagten zuvor bei ihrer zweiten Bergfahrt kurz nach L. überholt hatten, seine Fahrt ebenso in Richtung K. fortgesetzt wie der ebenfalls bergwärts auf der Strecke befindliche und von A.1 geführte Pkw O..

Der Angeklagte R. fuhr seinerseits entsprechend dem bereits in den vorangegangenen Berg- und Talfahrten von beiden Angeklagten aufgrund der gemeinsamen Zielsetzung, das Fahr- und Beschleunigungsverhalten, insbesondere in Kurven, zu vergleichen, praktizierten Fahrstil. Er beschleunigte seinen Pkw Audi TT in Annäherung an den bereits unter B.VI.2. beschriebenen Rechtskurvenbereich. Obwohl der Angeklagte von der vorangegangenen Talfahrt des ersten Durchganges wusste, dass er die nämliche Kurve mit der von ihm damals gefahrenen Geschwindigkeit nur unter teilweiser Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn bewältigt hatte, steigerte er seine Geschwindigkeit bei Einfahrt in den Kurvenbereich auf 125,5 km/h.

Im weiteren Verlauf kam es zunächst zu einer Streifkollision mit dem Pkw D. und sodann - bei Abschnitt ...,... der Kreisstraße ... und in einer Entfernung von rund 900 Metern zur Wendestelle in K. − zu einer Frontalkollision mit dem Pkw O..

Um sein Fahrzeug bei Durchfahrt der Kurve auf seiner Fahrspur zu halten, hätte der Angeklagte R. seine (Ausgangs-)Geschwindigkeit spätestens in einer Entfernung von 132 Metern zum späteren Kollisionsort mit dem Pkw O. reduzieren müssen. Tatsächlich leitete der Angeklagte R. erst in einer Entfernung von 117,8 Metern zu der späteren Kollisionsstelle eine Vollbremsung ein. Zu diesem Zeitpunkt war für den Angeklagten R. noch kein Gegenverkehr erkennbar. Im weiteren Verlauf verlor er - infolge der in Anbetracht des enger werdenden Kurvenradius immer noch zu hohen Geschwindigkeit − die Kontrolle über sein Fahrzeug, welches mit dem Heckbereich ausgebrochen war.

Mit einer Geschwindigkeit von noch 109 km/h kollidierte er mit dem linken hinteren Seitenbereich seines Audi TT zunächst mit der linken hinteren Seite des Pkw D., der sich vollständig auf seiner Fahrspur befunden hatte.

Durch die Wucht des Aufpralls wurden im Pkw D. wie auch im Audi TT die Airbags ausgelöst; im Audi TT sprach zudem die Multikollisionsbremse an.

i) Der Audi TT wurde durch diese erste Kollision in eine Rotationsbewegung versetzt; er schleuderte weiter in Richtung der Gegenfahrspur und kollidierte - noch immer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 88 km/h und zwischenzeitlich vollumfänglich auf der Gegenfahrbahn befindlich und quer schleudernd − um 20:11:59 Uhr frontal mit einer Überdeckung von 20% mit dem entgegenkommenden Pkw O., der sich - infolge einer Ausweichbewegung - mit dem rechten Vorderreifen bereits auf dem rechts neben seine Fahrspur angrenzenden Bankett befunden hatte.

Der Pkw O. wurde durch die Wucht der Kollision zunächst zurückgestoßen und in eine Rotationsbewegung gegen den Uhrzeigersinn versetzt; er überschlug sich und kam im Straßengraben neben der - in Annäherungsrichtung des Pkw O. - rechten Fahrspur in einer Entfernung von 6,5 bis 7,5 Metern zur Kollisionsstelle auf dem Dach zum Liegen; die Fahrgastzelle war vollständig kollabiert.

Durch den kollisionsbedingten Stoßimpuls kam es bei dem Pkw Audi TT ebenfalls zu einer Rotationsbewegung gegen den Uhrzeigersinn; nachdem er sich seinerseits überschlagen hatte, kam er in einer Entfernung von etwa 29 Metern unterhalb des Kollisionsortes in der Böschung neben der - in Annäherungsrichtung des Pkw O. - rechten Fahrspur zum Stehen.

j) Beide Angeklagten erkannten bei Antritt der zweiten Talfahrt die Möglichkeit, dass ihnen dabei andere Verkehrsteilnehmer mit ihren jeweiligen Fahrzeugen entgegenkommen könnten. Dass es im Falle einer tatsächlichen Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen zum Eintritt schwerer Verletzungen oder gar zum Tod der Insassen kommen könnte, war für beide Angeklagten vorhersehbar.

Der Angeklagte R. hätte die Kollisionen jeweils vermeiden können, wenn er entweder von vorneherein mit einer dem Straßenverlauf und den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit in den Abschnitt der Rechtskurve eingefahren wäre, oder sein Geschwindigkeitsniveau zu einem früheren Zeitpunkt − spätestens in einer Entfernung von 132 Metern zum späteren Kollisionsort mit dem Pkw O. − durch ein Bremsmanöver erheblich reduziert hätte. Durch eine von vornherein reduzierte oder jedenfalls rechtzeitig reduzierte Annäherungsgeschwindigkeit hätte der Angeklagte R. seinen Pkw Audi TT auf seiner Fahrspur halten können. Infolgedessen wäre es weder zur Kollision mit dem Pkw D. noch mit dem Pkw O. gekommen, welche jeweils ihre eigene Fahrspur eingehalten hatten.

Die tatsächlich von dem Angeklagten R. gefahrene Geschwindigkeit war so hoch, dass das Fahrzeug in der konkreten Kurve aufgrund der wirkenden (Flieh-)Kräfte nicht mehr in der Fahrspur zu halten war. Das von dem Angeklagten R. tatsächlich − zu spät − eingeleitete Bremsmanöver war seinerseits ebenso wenig unfallursächlich wie sein Lenkverhalten im Kurvenabschnitt. Auch ohne Brems- oder Lenkmanöver wäre der Pkw Audi TT aufgrund seiner Geschwindigkeit in vergleichbarer Weise aus der Kurve geschleudert worden.

Demgegenüber waren die Kollisionen für die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge Pkw D. und Pkw O. jeweils unvermeidbar. Insbesondere der Fahrer des Pkw O. hatte auf die Reaktionsaufforderung in Gestalt des Überschreitens der Mittellinie durch den Audi TT ohne Reaktionsverzögerung reagiert und ein Ausweichmanöver nach rechts eingeleitet. Soweit die Betriebserlaubnis für den Pkw O. u.a. wegen einer nicht eingetragenen Veränderung des Lenkrads erloschen war, wirkte sich dies auf das Unfallgeschehen nicht aus.

Der Angeklagte S. hätte die Kollisionen vermeiden können, wenn er spätestens vor Antritt der zweiten Talfahrt den Angeklagten R. unmissverständlich zu verstehen gegeben hätte, dass man von den gemeinsamen Vereinbarungen und Zielsetzungen betreffend die Fahrten mit möglichst hohen Geschwindigkeiten Abstand nehmen und sich auf der bevorstehenden Talfahrt wieder an die Regen des Straßenverkehrs halten solle.

VII. (Ziffer 7 der Anklageschrift)

Als der Angeklagte S. wenige Sekunden nach der Kollision die Unfallstelle erreichte, erkannte er jedenfalls, dass es zu einer schweren Kollision zwischen dem Audi TT und dem Pkw O. gekommen war, infolge dessen jedenfalls auch das letztgenannte Fahrzeug nahezu vollständig zerstört war. Auch erkannte der Angeklagte S., dass er insoweit durch die vorangegangene Vereinbarung betreffend die Modalitäten der Fahrten und die von seiner eigenen Fahrweise während des ersten Durchgangs und der zweiten Bergfahrt auf den Angeklagten R. ausgehenden Wirkungen selbst als Unfallbeteiligter in Frage kommen könnte. Er stellte sein Motorrad zunächst unterhalb der Endposition des Audi TT auf der - in seiner Annäherungsrichtung − rechten Fahrbahnseite ab und trat an den Zeugen G. heran, der zwischenzeitlich als Beifahrer des Zeugen W. mit dem von diesem gelenkten Traktorgespann ebenfalls die Unfallstelle erreicht und bereits mittels seines Mobiltelefons den Notruf gewählt hatte. Der Angeklagte S. bat den Zeugen G. zunächst, die Rettungskräfte zu alarmieren, woraufhin ihm der Zeuge G. bedeutete, dass er dies bereits tue. Nach dem Ende des Telefonates mit der Notrufzentrale bat der Angeklagte S. den Zeugen G., seine - des Angeklagten S. - Ehefrau anzurufen. Der Zeuge G. versuchte zweimal, eine Verbindung zu der ihm von dem Angeklagten S. angegebenen Telefonnummer herzustellen, was jedoch misslang, da dieser versehentlich eine falsche Nummer angegeben hatte. Der Zeuge G. begab sich im Anschluss zu dem Audi TT und versuchte, sich um die verletzten Insassen zu kümmern. Der Angeklagte R. äußerte gegenüber dem Zeugen G. wiederholt, er "habe das nicht gewollt", und erkundigte sich nach den Insassen des Pkw O..

Um kurz vor 20:30 Uhr, verließ der Angeklagte S., noch bevor die alarmierten Rettungs- bzw. Polizeikräfte eingetroffen waren, und in Kenntnis dessen, dass die Insassen des Pkw O. getötet oder jedenfalls erheblich verletzt worden waren, die Unfallstelle. Dabei wusste er, dass im Hinblick auf die durch die Kollision zwischen dem Audi TT und dem Pkw O. hervorgerufenen Personen- und Sachschäden keine feststellungsbereiten Personen an der Unfallstelle vorhanden waren, aber jederzeit mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Polizei- und Rettungskräfte zu rechnen war.

Gleichwohl fuhr er mit seinem Motorrad in langsamem Tempo, teils aufrecht sitzend, Richtung Tal, jedenfalls auch deshalb, weil er befürchtete, dass sein Motorrad aufgrund seiner auch von ihm als solche erkannten Stellung als potentieller Unfallbeteiligter einer polizeilichen Kontrolle unterzogen werden und dabei das Fehlen des dB-Absorbers bemerkt werden würde. Nachdem er zuhause angekommen war, ersetzte er seine Motorradbekleidung durch andere ("normale") Kleidung. Das fehlende Bauteil des dB-Absorbers steckte er behelfsmäßig in den Auspuff seines Motorrades, ohne die Befestigungsschraube festzuziehen.

Anschließend ließ sich der Angeklagte S. von seiner Ehefrau im Pkw zurück zur Unfallstelle bringen, wo er etwa um kurz nach 21:00 Uhr eintraf und sich gegenüber den anwesenden Polizeibeamten als derjenige Motorradfahrer zu erkennen gab, der mit dem Fahrer des Audi TT gemeinsam vor dem Unfallgeschehen die Strecke befahren habe. Im Anschluss begaben sich Polizeibeamte der Polizeiinspektion D. gemeinsam mit dem Angeklagten S. zu dessen Wohnsitz, wo das Motorrad sichergestellt wurde.

Die Reifen des sichergestellten Motorrades wiesen an den Laufflächen und den Seiten deutliche Belastungs- und Hitzespuren auf (Abrieb).

VIII.

Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war zum Tatzeitpunkt in vollem Umfang erhalten.

Die Untersuchung der dem Angeklagten R. am 14.07.2018 um 23:07 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 Promille. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab ebenfalls keine Hinweise auf den vorangegangenen Konsum berauschender Mittel.

Eine bei dem Angeklagten S. am 14.07.2018 nach seiner Rückkehr an den Unfallort durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 0,00 mg/l; Hinweise auf eine Einnahme von Betäubungsmitteln ergaben sich nicht.

Eine bei A.1 am 15.07.2018, 03:00 Uhr, erfolgte Leichenblutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 Promille.

IX.

1. A.1 erlitt infolge der Kollision ein schweres Polytrauma, u.a. mit Schädelbasisbruch, (...). Der Eintritt des Todes erfolgte sofort, wobei der Genickbruch die führende Todesursache darstellte. Auch die übrigen Verletzungen wären ihrerseits nicht überlebbar gewesen.

2. Der Beifahrer des A.1, dessen ... Jahre alter Sohn A.2, wurde infolge des Unfalls schwer verletzt. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma, (...).

A.2 befand sich zunächst vom 14.07.2018 bis ...08.2018 in stationärer Krankenhausbehandlung, eher er zur Rehabilitation in die -Klinik nach verlegt wurde, wo er bis ...01.2019 verblieb und grundsätzliche Fähigkeiten wie Essen, Trinken und Sprechen wieder erlernen musste. Die Rehabilitations- und Behandlungsmaßnahmen werden ambulant auch nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationsklinik fortgesetzt. A.2 absolviert nachmittags nach dem Besuch der Förderschule wöchentlich drei Einheiten Physiotherapie, zwei Einheiten Ergotherapie und zwei Einheiten Logopädie. Ein weiterer stationärer Aufenthalt in der -Klinik in fand vom ...09.2019 bis ...10.2019 statt.

Auch nach extensiven Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen verblieb bei A.2 eine spastische Hemiparese links, eine zentrale Fazialisparese, eine komplexe Sehstörung sowie neuropsychologische Diagnosen. (...). Aufgrund der Hemiparese trägt A.2 am linken Bein eine Orthese. Aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumes mit Stammhirnbeteiligung besteht die Gefahr, dass bei A.2 epileptische Anfälle ausgelöst werden, weshalb er stets ein Notfallmedikament bei sich führen muss.

Bei A.2 besteht ein Grad der Behinderung von 100% mit Merkzeichen aG, H, B und G.

3. A.1 hinterließ neben seinem Sohn A.2 und seiner Ehefrau B. eine zum Unfallzeitpunkt ...-jährige Tochter. Der Tod des Ehemannes und Vaters stellt für die gesamte Familie einen erheblichen Einschnitt dar. B. musste neben dem Verlust ihres Ehemannes nicht nur die schweren Verletzungen ihres Sohnes mit der damit einhergehenden zeit- und kraftraubenden Rehabilitationsphase bewältigen, sondern auch den Bedürfnissen der jüngeren Tochter gerecht werden, die durch die einschneidenden Veränderungen in der Familie ebenfalls stark getroffen ist. Die verbleibenden Beeinträchtigungen von A.2 sind im Alltag der Familie nach wie vor allgegenwärtig.

4. Der Fahrer des Pkw D., F.1, erlitt durch die Kollision seines Fahrzeugs mit dem Audi TT Prellungen und er verspürte Schmerzen im Nacken. Rückenbeschwerden, welche bereits im Zeitpunkt der Kollision unabhängig hiervon vorhanden waren, verschlimmerten sich vorübergehend für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen. Der Zeuge F.1 war unfallbedingt zwei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Zeugin H. erlitt durch die Kollision des Pkw D. mit dem Audi TT ein HWS-Schleudertrauma und ebenfalls Prellungen. Ihre Beschwerden hielten über einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen an und klangen danach folgenlos ab. Die Zeugin H. begab sich in ambulante ärztliche Behandlung und nahm 21 Termine ärztlich verordneter Physiotherapie wahr; vom 14.07.2018 bis einschließlich ...07.2018 war die Zeugin H. unfallbedingt arbeitsunfähig.

Die Monate alte Tochter der Zeugen F.1 und H., welche sich ebenfalls auf der Rückbank des Pkw D. befunden hatte, blieb bei der Kollision mit dem Audi TT unverletzt.

Der Zeuge F.1 und die Zeugin H. haben jeweils form- und fristgerecht Strafantrag gegen die beiden Angeklagten gestellt.

5. Der Angeklagte R. erlitt infolge der Kollision seines Audi TT mit dem Pkw O. eine nicht dislozierte Fraktur des Brustbeins, Lungenkontusionen, eine Kontusion des Herzens, arterielle Blutungen (...). Bis zum ...07.2018 befand er sich in stationärer Behandlung in dem Klinikum in , davon bis ...07.2018 auf der Intensivstation. Die Fraktur des Brustbeines wird nicht zusammenheilen, stellt jedoch keine Beeinträchtigung für den Angeklagten dar.

Aufgrund der emotionalen Belastungen durch das Unfallgeschehen und dessen Folgen befindet sich der Angeklagte R. seit dem ...07.2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. in N., nachdem er mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung dorthin überwiesen worden war. Seither haben etwa 40 Behandlungstermine stattgefunden. Neben der Psychotherapie nimmt der Angeklagte R. auch weiterhin die Hilfe eines Seelsorgers in Anspruch. Eine ihm durch die Psychotherapeutin angebotene medikamentöse Behandlung, namentlich durch Psychopharmaka, nahm der Angeklagte R. nicht wahr.

Der Angeklagte R. befand sich nach dem Unfall bis ...09.2018 im Krankenstand; ab ...10.2018 trat er seinen Dienst wieder an und wurde nunmehr - ohne Waffe und ohne Führerschein - im Innendienst eingesetzt. Ungeachtet der emotionalen Belastungen nach dem Unfallgeschehen war er ab Dienstantritt am ...10.2018 bis zu seiner Suspendierung im August 2019 durchgehend imstande, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen; Fehlzeiten fielen nicht an. Seine Tätigkeit litt insoweit weder unter Konzentrationsschwierigkeiten noch sonstigen Erscheinungen wie z.B. flash-backs. Der Angeklagte R. hat nach dem Unfall - im Dezember 2018 - seine Freundin geheiratet; die familiären Bindungen sind durch das Geschehen unverändert intakt.

6. Der Angeklagte S. begab sich nach dem Unfallgeschehen aufgrund einer Belastungsreaktion erstmals am ...08.2018 in ambulante psychotherapeutische Behandlung bei , Heilpraktikerin für Psychotherapie. Seither nahm er dort bis ...09.2019 zehn Sitzungen wahr (bis ...08.2018 einmal wöchentlich, vom ...09.2018 bis ...10.2018 je einmal im Abstand von drei Wochen und im Anschluss in Abständen von zwei bis fünf Monaten). Im Zeitraum August 2018 bis Juli 2019 befand er sich zudem sechs Mal zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Praxis von Dr. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Behandlung dauert jeweils noch an.

Der Angeklagte S. war ungeachtet der psychischen Belastungen durchgehend auch nach dem Unfallgeschehen in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seine Tätigkeit leidet insoweit weder unter Konzentrationsschwierigkeiten noch sonstigen Erscheinungen wie z.B. flash-backs.

Körperliche Auswirkungen haben die psychischen Belastungen ebenso wenig hervorgerufen. Soweit der Angeklagte seit dem Unfallgeschehen unter anhaltenden Schlafstörungen leidet, lässt sich diese Folge mit der ärztlich verordneten Einnahme von Antidepressiva - erstmals etwa zwei Wochen nach dem Unfallgeschehen - adäquat behandeln. Mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung wegen Nebenwirkungen nimmt der Angeklagte die Medikamente in unveränderter Dosierung ein.

Der Angeklagte S. hat nach eigenen Angaben das Motorradfahren, das bis zum Unfallgeschehen einen wesentlichen Teil seiner Freizeit in Anspruch genommen hatte, ungeachtet der Frage nach einer Fahrerlaubnis, aufgegeben.

7. Die unfallbeteiligten Fahrzeuge erlitten jeweils einen (wirtschaftlichen) Totalschaden. Bei dem Pkw D. des Zeugen F.1 beläuft sich der Schaden auf einen Betrag von rund 3.000,00 EUR. Der Pkw O. des A.1 hatte im Zeitpunkt seiner unfallbedingten vollständigen Zerstörung einen Wert von ca. 10.000,00 EUR.

X.

Im Oktober 2018 wandte sich der Angeklagte R. mit einem handschriftlichen Schreiben an die Witwe des getöteten A.1. In dem Schreiben brachte er sein Bedauern und seine Reue für die Tatfolgen sowie seinen Willen zum Ausdruck, wenigstens die wirtschaftlichen Folgen des Todes ihres Ehemannes durch eine monatliche Zahlung in Höhe von ... EUR abzumildern.

XI.

Während laufender Hauptverhandlung schlossen die Angeklagten R. und S. einerseits und B. andererseits eine mit "Schlichtungsvereinbarung (Täter-Opfer-Ausgleich)" überschriebene Vereinbarung betreffend "eine teilweise finanzielle Schadenswiedergutmachung" im Rahmen eines "Ausgleichs" (Anlage zum Protokoll vom ...2019).

B. handelte dabei als "Witwe des Verstorbenen A.1 und gesetzliche Vertreterin des Verletzten A.2".

Die Angeklagten erklärten sich im Zuge dieser Vereinbarung bereit, einen Betrag in Höhe von insgesamt ... EUR "auf ein von B. zu benennendes Konto" zu bezahlen, wobei ein Teilbetrag von ... EUR auf den Angeklagten S. und der Restbetrag in Höhe von ... EUR auf den Angeklagten R. entfallen sollte.

Die Vereinbarung enthält keine Aufschlüsselung dahingehend, ob und inwieweit die Zahlungen solche auf eigene und/oder vererbte Ansprüche von B. als Witwe des Verstorbenen A.1 darstellen sollen. Ebenso wenig enthält die Vereinbarung eine Aufschlüsselung dahingehend, ob und inwieweit die Zahlungen solche auf eigene und/oder vererbte Ansprüche von A.2 als Sohn des Verstorbenen A.1 einerseits oder auf eigene Ansprüche von A.2 als Betroffener der festgestellten Tat gemäß § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB andererseits darstellen sollen.

Beide Angeklagten haben die übernommenen Zahlungsverpflichtungen noch während laufender Hauptverhandlung erfüllt, wobei auf den von dem Angeklagten R. übernommenen Anteil von x... EUR vereinbarungsgemäß die seit Oktober 2018 bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt ... € (... EUR/Monat) angerechnet worden sind.

Zur Erfüllung der verbleibenden Einmalzahlung in Höhe von x... EUR erhielt der Angeklagte R. von seiner Mutter einen Geldbetrag in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte S. brachte den auf ihn entfallenden Anteil von x... EUR aus den Mitteln auf, welche ihm seit der - unabhängig vom gegenständlichen Unfallgeschehen erklärten - Kündigung seines Bausparvertrags zur Verfügung gestanden hatten und vollständig zur Altersversorgung dienen sollten.

C. Beweiswürdigung (...)

D. Rechtliche Würdigung

I.

Der Angeklagte R. und der Angeklagte S. haben mit ihren jeweiligen Fahrzeugen an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen und damit den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.

1. a) Bei Einführung von § 315d StGB hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Rennens auf den bereits im Ordnungswidrigkeitenrecht bestehenden Begriff zurückgegriffen. In Anlehnung an § 29 Abs. 1 StVO und die hierzu ergangene Rechtsprechung liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb vor bei Wettbewerben oder Teilen eines Wettbewerbs bzw. Veranstaltungen zur Erzielung von Höchst- oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Teilnehmern nicht bedarf und nicht auf die Länge der Strecke ankommt (hierzu BT-Drs. 18/12964, S. 5, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13).

Die Einstufung eines Geschehensablaufs als tatbestandsmäßiges Rennen setzt nach der Gesetzgebungshistorie und dem Schutzzweck der Strafnorm nicht voraus, dass zwischen den Rennteilnehmern ein Sieger ermittelt wird.

Der Gesetzgebungsantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen vom 01.07.2016 (BR-Drucks. 362/16) war motiviert durch die Zunahme von Fällen illegaler Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang und lehnte sich an den Begriff des Kraftfahrzeugrennens in § 29 StVO an. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch erkannt, dass nicht die Ermittlung eines Siegers, sondern die riskante Fahrweise das rechtsgutgefährdende Element ausmacht. Es waren die gefährdende Fahrweise, begünstigt durch gegenseitiges Anstacheln, die Gruppendynamik, der Geschwindigkeitsrausch und die Eskalationsgefahr, welche in den Fokus des Gesetzgebungsverfahrens gerieten und denen gegengesteuert werden sollte. So gelangte auch der Rechtsausschuss des Bundestages zu der Wertung, dass das Fahren im Konvoi oder selbst die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln dem Renncharakter nicht widersprechen (BT-Drs. 18/12964, S. 5). Aus der Erkenntnis heraus, dass Menschen auf den Straßen sozusagen "Rennen gegen sich selbst" fahren, ein bestimmtes Tempo erreichen oder auch nur Rekorde toppen wollen, wurde die Figur des "Einzelrasers" geschaffen, wonach bestraft wird, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (Steineke, Plenarprotokoll 18/243, S. 24908). Durch die Einfügung dieser Tatbestandsvariante als Ziffer 3 des § 315d Abs. 1 StGB unter der amtlichen Überschrift "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die Ermittlung eines Siegers kein notwendiges Merkmal für die Annahme eines Kraftfahrzeugrennens ist.

Vor diesem Hintergrund ist ausreichend, dass sich das Geschehen zuverlässig vom unabhängig voneinander schnellen Fortkommen zweier Verkehrsteilnehmer abgrenzen lässt (BeckOK StGB/Kulhanek, 44. Ed. 1.11.2019, StGB § 315d Rn. 13; Kulhanek, Jura 2018, 561; zum Erfordernis dieser Abgrenzung auch Preuß, NZV 2018, 537). Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, ohne sich dabei übertrumpfen zu wollen, etwa aus Imponiergehabe gegenüber Dritten oder um die Höchstleistung der eigenen Fahrzeuge zu erproben, erfüllt den Rennbegriff deshalb unabhängig von einer Siegerermittlung, sofern dem Geschehen ein gewisses Schnelligkeits-, Leistungs- und Wettbewerbselement anhaftet (Kulhanek, a.a.O.; hierzu auch Zehetgruber, NJ 2018, 360). Die Erzielung von absoluten Höchstgeschwindigkeiten ist dabei nicht vorausgesetzt; es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (so BeckOK StGB/Kulhanek, 44. Ed. 1.11.2019, StGB § 315d Rn. 12). Die Absicht, schneller als der oder die anderen zu sein, ist für die Annahme eines Rennens somit nicht konstituierend (Stam, StV 2018, 464). Denn dem gemeinsamen Wetteifern nach hohen Geschwindigkeiten haftet auch ohne Siegerermittlung eine hohe abstrakte Gefahr an; hierin ist stets die Gefahr angelegt, dass zumindest einer der Fahrer doch an einen, wie auch immer gearteten, Sieg denkt und hierdurch das Gefahrenpotential weiter zunimmt (zu diesem Aspekt auch Preuß, NZV 2018, 537). Selbst wenn die Teilnehmer den Gedanken an einen wie auch immer gearteten Sieg ausblenden sollten, ist eine Zunahme des Gefahrenpotentials bei zwei oder mehreren Fahrzeugführern − die sich nicht nur unabhängig voneinander um des schnellen Fortkommens Willen im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, sondern interagieren − zu besorgen, indem einer der Teilnehmer versucht, einem vorausfahrenden Führungsfahrzeug zu folgen, während der andere Teilnehmer als Führungsfahrzeug das Tempo vorgibt, ohne dass es nach den ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbarten Modalitäten mit einer Niederlage des nachfolgenden Fahrzeugführers bzw. einem Sieg des Führungsfahrzeugs verbunden wäre, wenn sich das nachfolgende Fahrzeug in einer bestimmten Weise abhängen lässt. Die Teilnehmer gehen jedenfalls davon aus, dass jeder von ihnen gewillt ist, die ihm zukommende Aufgabe im Rahmen der Vergleichs- bzw. Verfolgungsfahrt zu erfüllen. Im weitesten Sinne gewinnt ein jeder Teilnehmer bereits für sich dann, wenn er die ihm übertragene Aufgabe erfüllt (zu diesem Aspekt Blanke-Roeser, JuS 2018, 18). Die Gefahr, dass sich die Teilnehmer in dem Bestreben, ihre jeweilige Aufgabe bestmöglich zu erfüllen bzw. ihr eigenes fahrerisches Können und die Leistungsfähigkeit ihrer Fahrzeuge zu demonstrieren, gegenseitig zu immer gefährlicheren Fahrmanövern anreizen bzw. veranlasst sehen, besteht in solchen Fällen in gleicher Weise, wie wenn es zusätzlich um die Ermittlung eines Siegers im klassischen Sinne − also des Schnellsten oder des Ersten − geht. Neben der Beteiligung mehrerer Fahrer verlangt der Rennbegriff deshalb das subjektive Element eines Kräftemessens mit Wettbewerbscharakter (Kusche, NZV 2017, 414), wobei der Wettbewerbscharakter nicht nur in der Ermittlung eines Siegers zum Ausdruck kommen kann, sondern auch in dem Vergleich mehrerer Fahrzeuge, sofern es dabei auch die Geschwindigkeit geht (so auch Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315d Rn. 3, wonach es ausreicht, wenn zwei Teilnehmer zum Zwecke der gegenseitigen Leistungsprüfung mit ihrem Kfz die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen versuchen; Zieschang, JA 2016, 721).

Bereits nach der bisherigen Auslegung des Rennbegriffs der Rechtsprechung zu § 29 StVO unterfielen − unabhängig von gegenseitigen Überholvorgängen und der Ermittlung eines Siegers − auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Ss(OWi) 295/16). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 315d StGB.

Der Verzicht auf die Siegerermittlung als konstitutive Voraussetzung für die Annahme eines tatbestandsmäßigen Rennens trägt zum erforderlichen Rechtsgüterschütz bei denn bei einem sonst einem klassischen Rennen unterfallenden Geschehen steht außer Frage, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers der Annahme eines Rennens nicht entgegen stehen soll, wenn die Teilnehmer den Sieg eines Fahrers miteinander abgesprochen haben, oder wenn einer der Fahrer von vornherein weiß, dass er chancenlos ist (Stam, StV 2018, 464).

Der Gesetzgeber wollte mit der neu eingeführten Strafnorm dem Gefährdungspotential von bestimmten Geschehensabläufen im Straßenverkehr begegnen. Dabei hatte er nicht nur das klassische Renngeschehen mit der Ermittlung eines Siegers im Blick; dies lässt sich unschwer der Entstehungsgeschichte entnehmen. Andernfalls wäre die nachträgliche Ergänzung um § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Erfassung sog. Einzelraser nicht erklärlich.

Im Ergebnis sanktioniert § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht lediglich den klassischen Geschwindigkeitswettbewerb, sondern die riskanten Fahrweisen zweier Fahrzeugführer, die nicht nur durch das Tempo, sondern auch durch das gegenseitige Anstacheln und die aus dem Entstehen einer entsprechenden Gruppendynamik resultierenden Eskalationsgefahr geprägt ist.

b) Ausgehend hiervon tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines Rennens im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die beiden Angeklagten haben sich vorliegend gezielt verabredet, um das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge zu testen und zu vergleichen; ihnen kam es dabei gerade auch auf das Verhalten in Kurven bei möglichst hohen Geschwindigkeiten und die Beschleunigung aus Kurven heraus an. Das Fahren im Verbund und das Fehlen von gegenseitigen Überholversuchen widerspricht der Annahme eines Rennens nicht. Gerade die Geschwindigkeit, die durch das jeweilige Führungsfahrzeug vorgegebenen wurde, und das Bestreben des jeweils nachfolgenden Fahrzeugs, möglichst nahe an dem Führungsfahrzeug dran zu bleiben, bargen vorliegend die Gefahr eines gegenseitigen Aufschaukelns, die von der Vorschrift des § 315d StGB nach dem Willen des Gesetzgebers gerade umfasst ist. Durch die festgestellten Zielsetzungen der Fahrten und die damit zusammenhängenden Modalitäten, die über den Aspekt der Geschwindigkeit hinausgegangen sind, lässt sich das Geschehen unschwer von einem solchen Geschehen unterscheiden, das ausschließlich durch das verabredete zu schnelle Fahren in einer Kolonne geprägt ist, und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar wäre.

2. An dem festgestellten Rennen in dem unter D. I. 1. dargestellten Sinne haben sowohl der Angeklagte R. als auch der Angeklagte S. teilgenommen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a) Der Begriff der Teilnahme an einem Rennen ist nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen; entscheidendes Kriterium hierbei ist das selbständige Mitwirken am Wettbewerb (vgl. Kulhanek, in: BeckOK StGB, 44. Edition, Stand 01.11.2019, StGB § 315d Rn. 25, m.w.N.).

b) Beide Angeklagten haben im vorbeschriebenen Sinne an dem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen, indem sie als Fahrer ihres jeweiligen Fahrzeugs die Fahrten nach den zuvor gemeinsam vereinbarten Modalitäten durchgeführt und dabei jeweils auch die ihnen zugedachte Rolle des Führungs- bzw. Folgefahrzeuges übernommen haben.

II.

Beide Angeklagten haben zudem − vorsätzlich − den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht.

§ 315d Abs. 2 StGB setzt voraus, dass in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen (Alt. 1) oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (Alt. 2) gefährdet werden, und der Täter insoweit zumindest bedingt vorsätzlich handelt (Umkehrschluss aus § 315d Abs. 4 StGB).

1. Gegenständlich ist es im Zuge der Kollisionen des von dem Angeklagten R. geführten Pkw Audi TT mit dem Pkw D. und dem Pkw O. jeweils objektiv zum Eintritt eines konkreten Gefährdungserfolgs im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB gekommen.

a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 315d Abs. 2 StGB auf die Begrifflichkeiten aus § 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) zurückgegriffen, so dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann.

b) Danach muss das Gefährdungsobjekt für die erforderliche konkrete Gefährdung so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann (BT-Drs. 18/10145, S. 10; BT-Drs. 18/12964, S. 6). Erforderlich ist also, dass die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Verkehrssituation gemündet hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (BGH, Beschluss vom 27.04.2017, 4 StR 61/17; Franke, Stellungnahme vom 19.06.2017 zum Gesetzentwurf BT-Drs. 18/10145).

c) Bei dem Gefährdungsobjekt im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB muss es sich zunächst dem Grunde nach um eine fremde Sache von bedeutendem Wert handeln; die Wertgrenze liegt insoweit bei etwa 750,- € (zuletzt BGH, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 4 StR 593/18), wobei der Verkehrswert maßgeblich ist. Des Weiteren ist erforderlich, dass einer solchen Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, was sich anhand der am Marktwert zu bemessenden Wertminderung errechnet. Es sind deshalb zwei Prüfungsschritte erforderlich (zu den Prüfungsschritten und den maßgeblichen Werten: BeckOK StGB/Kudlich, 44. Ed. 1.11.2019, StGB § 315c Rn. 65).

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

d) Die Kraftfahrzeuge Pkw D. des Zeugen F.1 sowie der Pkw O. des verstorbenen A.1 stellen in diesem Sinne jeweils Sachen von bedeutendem Wert dar, deren konkreten Gefährdung sich in dem realen Schadenseintritt manifestiert hat. Der durch die Kollision mit dem Audi TT des Angeklagten R. entstandene Sachschaden an den vorgenannten Fahrzeugen betrug mindestens 3.000 EUR (Pkw D.) bzw. mindestens 10.000 EUR (Pkw O.); die von der Rechtsprechung verlangten Wertgrenzen (siehe oben D. II. 1. c) sind um das Mehrfache überschritten. Soweit der tatsächlich entstandene Schaden nach den für die Schadensbestimmung geltenden Kriterien damit als bedeutend einzustufen ist, gilt selbiges auch für die in den tatsächlichen Schaden eingemündete Gefährdung.

2. Im Hinblick auf die Gefährdung des Pkw D. und des Pkw O. - und damit in Bezug auf § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB - hat der Angeklagte R. zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

a) Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat − gleich ob es sich um ein Gefährdungs- oder ein tatsächliches (Verletzungs-)Erfolgsdelikt handelt − ist nach § 16 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Dementsprechend muss Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg − gleich ob es sich um einen Gefährdungs- oder einen tatsächlichen Verletzungserfolg handelt − führenden Handlung vorliegen (Koinzidenzprinzip). Aus der Notwendigkeit, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss, folgt, dass sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar macht, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen (Gefährdungs- oder Verletzungs-)Erfolg herbeiführt (BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17).

Die Strafbarkeit des Angeklagten R. in Bezug auf § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB knüpft daran an, dass er mit einem zu hohen Geschwindigkeitsniveau in die − in seiner Annäherungsrichtung oberhalb der Landkreisgrenze befindliche − Rechtskurve eingefahren ist, in welcher sich die beiden (Streif- bzw. Frontal-)Kollisionen ereignet haben. Die letzte Möglichkeit, die Kollisionen zu verhindern, hätte sich dem Angeklagten R. in einer Entfernung von 132 Metern zum Ort der nachfolgenden Kollision mit dem Pkw O. durch Einleitung einer Vollbremsung eröffnet.

b) Das unfallursächliche Verhalten des Angeklagten R. war − auch noch in Bezug auf den letztmöglichen Reaktionszeitpunkt − von bedingtem Gefährdungsvorsatz in Bezug auf fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB getragen.

aa) Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den (Gefährdungs-/Verletzungs-)Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Erfolgs abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (ständige Rechtsprechung des BGH, in Bezug auf bedingten Tötungsvorsatz zuletzt Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, a.a.O.).

bb) Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17).

cc) Keine anderen Anforderungen sind an die Prüfung zu stellen, wenn Bezugspunkt des Vorsatzes oder der (bewussten) Fahrlässigkeit nicht ein Verletzungserfolg in Bezug auf Leib oder Leben anderer Menschen, sondern in Bezug auf fremde Sachen ist, und wenn - wie hier weiter - Bezugspunkt des Vorsatzes im Rahmen des § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB nicht der Verletzungserfolg, sondern der Gefährdungserfolg ist - und zwar in Bezug auf eine fremde Sache von bedeutendem Wert.

Den tatsächlichen Einritt einer Schädigung für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut setzt die Annahme eines Gefährdungserfolgs dabei nicht voraus. Bei Prüfung des Wissens- und Willenselements des Vorsatzes ist deshalb - bezogen auf § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB - auf die bloße Gefährdung fremder Sachen in dem unter D. II. 1. b) dargestellten Sinne abzustellen.

dd) Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die für die konkrete (Sach-)Gefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt einer Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18).

ee) Die Kammer verkennt nicht, dass Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz im Ausgangspunkt unterschiedliche Bezugspunkte haben.

Da die Gefahr begrifflich aber nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung, bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Verletzungsvorsatzes (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18). Denn derjenige, der die Gefahrenlage für das geschützte Rechtsgut erkennt und sich mit ihr abfindet, weiß um die Möglichkeit des Eintritts eines tatsächlichen Verletzungserfolgs.

ff) Diese Erwägungen betreffend die Abgrenzung von Gefährdungs- und Verletzungsvorsatz beziehen sich in gleicher Weise auf den tatbestandlichen Erfolg in Gestalt des Todes oder der Verletzung eines anderen Menschen wie auch auf den tatbestandlichen Erfolg in Gestalt der Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache.

(1) Im Hinblick auf das kognitive Vorsatzelement gilt dabei Folgendes:

Die konkrete Gefahr wird beschrieben als eine Situation, in welcher die Sicherheit des geschützten Rechtsguts so stark beeinträchtigt erscheint, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht. Im Vergleich dazu bezieht sich das kognitive Element eines korrespondierenden Erfolgsdelikts auf die Möglichkeit einer Verletzung. Wenn aber ex ante betrachtet in einer Gefahrensituation der Eintritt einer Verletzung nur noch von unkalkulierbaren Umständen abhängt, so kann dies zwanglos mit der Möglichkeit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Wer folglich die konkrete Gefährdung erkennt, hat notgedrungen auch das andere, nämlich die Schadensmöglichkeit erkannt. Da zudem der bedingte Vorsatz nicht das Bewusstsein von einer besonders hohen Gefahr für das Rechtsgut verlangt, sondern es bereits genügt, wenn eine mögliche, nicht ganz fernliegende Folge im Raum steht, so lassen sich Gefährdungs- und Verletzungsvorsatz auch nicht nach dem Grad einer Schadenswahrscheinlichkeit abschichten. Vielmehr genügt für einen Verletzungsvorsatz bereits eine vorgestellte Schadenswahrscheinlichkeit, die sogar niedriger als das liegen kann, was gemeinhin zur objektiven Annahme konkreter Gefahr gefordert wäre (so Heghmanns, ZJS 2019, 333).

(2) Im Hinblick auf das voluntative Vorsatzelement gilt Folgendes:

Gegenstand des voluntativen Elements des Gefährdungsvorsatzes ist das Sichabfinden mit der Rechtsgutsgefährdung. Dies bedeutet das Sichabfinden mit einer Situation, in der eine Rechtsgutsverletzung ebenso gut möglich erscheint wie ihr Ausbleiben und in der dem Täter vor allem keine aus seiner Sicht verlässliche Erfolgsvermeidungshandlung zur Verfügung steht. Wer aber eine führ ihn unvermeidbare Möglichkeit eines Erfolgseintritts akzeptiert und in Kauf nimmt, der muss logischerweise auch den Fall in Kauf nehmen, dass sich diese Möglichkeit in einem Erfolgseintritt realisiert. Das bloße Hoffen auf ein Ausbleiben des Erfolgs kann der Täter jedenfalls dann auch nicht mehr als Argument für sich reklamieren. Denn wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zum Schaden kommt oder nicht, dann ist ein ernsthaftes, nicht nur vages Vertrauen auf das Ausbleiben eines Erfolgs − wie es stets für die Ablehnung des Vorsatzes in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit verlangt wird − schon begrifflich nicht mehr möglich. Dann wäre aber bereits die Schwelle zur Inkaufnahme des Erfolgs selbst überschritten (so Heghmanns, ZJS 2019, 333).

(3) Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Gefährdungsvorsatz und Verletzungsvorsatz unter dem Gesichtspunkt des kognitiven Vorsatzelements im Rahmen der Brandstiftungsdelikte (BGH, a.a.O.) ist auf die Straßenverkehrsdelikte übertragbar. Die Vorgänge im Straßenverkehr sind typischerweise durch die von Geschwindigkeiten ausgehenden Dynamiken geprägt. Ob es im Einzelfall zum Verletzungserfolg kommt, oder ob es beim Gefährdungserfolg verbleibt, hängt von vielen Umständen ab, die für den Täter oftmals nicht beherrschbar und einschätzbar sind. Ausgehend hiervon sind die Folgen einer gefährlichen Verhaltensweise im Straßenverkehr, namentlich bei hohen Geschwindigkeiten, für denjenigen, der diese im Hinblick auf das kognitive Vorsatzelement billigen soll, kaum prognostizierbar. Die Annahme, ein Täter billige zwar eine Gefahr für Leib oder Leben, nicht aber den Eintritt einer tatsächlichen Körper-/Gesundheitsverletzung oder gar den Eintritt des Todes, entbehrt in solchen Fällen einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage. Es erschließt sich nicht, woraus sich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf das Ausbleiben einer tatbestandlichen Verletzung bei objektiv gefährlichen Handlungen im Straßenverkehr bei gleichzeitiger Inkaufnahme einer in gleicher Weise tatbestandlichen, aber dem Schadenseintritt vorgelagerten Gefährdung desselben Rechtsguts ergeben soll. Wer sich mit einer konkreten Gefährdung abfindet − bei der ein Schadenseintritt letztlich nur vom Zufall abhängt −, der wird sich kaum darauf berufen können, nicht auch die Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben (Kubiciel/Hoven, NStZ 2017, 439).

Hieraus folgt für den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB, dass Gefährdungsvorsatz nur in Bezug auf solche tatbestandlich geschützten Rechtsgüter angenommen werden kann, hinsichtlich derer es auch im Falle des Eintritts eines Verletzungserfolgs nicht am kognitiven Vorsatzelement mangeln würde.

gg) Ausgehend hiervon ist bedingter Gefährdungsvorsatz bei den getroffenen Feststellungen nur in Bezug auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut der fremden Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB gegeben.

Bereits während der Talfahrt des ersten Durchgangs ist es zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen, die in ihrer Entstehungsgeschichte nahezu identisch war mit dem späteren Unfallgeschehen. Wegen überhöhter Geschwindigkeit ist der Audi TT in der gegenständlichen Rechtskurve teilweise auf die Gegenfahrbahn geraten; hierauf hat sowohl der Angeklagte R. als auch der Fahrer des entgegen kommenden Fahrzeugs (Zeuge S.) eine Ausweichbewegung durchgeführt, um eine Kollision zu vermeiden. Während es dem Angeklagten bei dieser ersten Durchfahrt durch die Rechtskurve (noch) gelungen war, sein Fahrzeug wieder unter Kontrolle und auf seine rechte Fahrspur zurück zu bringen, ist ihm dies bei der zweiten Durchfahrt (Talfahrt des zweiten Durchgangs) infolge einer noch höheren Geschwindigkeit nicht mehr gelungen. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Angeklagte um der Erreichung des gemeinsamen Ziels willen, und zum Zwecke der Durchfahrt der Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit, die jedenfalls nicht geringer sein sollte als diejenige, welche der Angeklagte S. bei der ersten Talfahrt vorgegeben hatte, jedenfalls mit der von ihm erkannten Möglichkeit abgefunden hat, dass er sein Fahrzeug erneut nicht vollständig auf seiner Fahrspur würde halten können, und dass in einem solchen Falle er und der Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs zu einer Ausweich- und/oder Bremsreaktion veranlasst werden würden.

Dem Angeklagten war dabei seit der Begegnung mit dem Pkw A. des Zeugen P. und dem Pkw H.1 des Zeugen S. bei der ersten Talfahrt bewusst, dass auf den von ihm gemeinsam mit dem Angeklagten S. befahrenen Kreisstraßen auch in den Abendstunden, d.h. zur Tatzeit, mit Gegenverkehr zu rechnen war; zudem hat er nach den getroffenen Feststellungen bei der zweiten Bergfahrt mehrere Fahrzeuge überholt, hinsichtlich derer er zumindest die Möglichkeit erkannt hat, dass diese ihre Fahrt unverändert bergwärts fortsetzen würden. Die Möglichkeit des Eintritts eines tatsächlichen Sachschadens an entgegenkommenden Fahrzeugen hat er ebenso wie die Möglichkeit des Eintritts einer lediglich vorgelagerten Gefährdung erkannt und den tatsächlichen Eintritt derartiger Folgen des vorgestellten Szenarios in Gestalt einer Ausweich- und/oder Bremsreaktion ungeachtet dessen in Kauf genommen, dass es dabei auch zu einer Beschädigung und dieser vorgelagerten Gefährdung seines eigenen neu erworbenen und noch nicht abbezahlten Fahrzeugs kommen würde. Diese Annahme beruht darauf, dass der Angeklagte in Anbetracht der Ausstattung seines Fahrzeugs und seiner angenommenen Fahrfähigkeiten weiterhin darauf vertraut hat, dass er sein Fahrzeug − wie zuvor bei der Bergfahrt des ersten Durchgangs − jedenfalls so unter Kontrolle haben würde, dass er eine tatsächliche Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen noch würde vermeiden können. Sein Vorstellungsbild war auf eine kritische Verkehrssituation, in welcher ein Brems- und/oder Ausweichmanöver notwendig werden würde, beschränkt. Der Eintritt eines Sachschadens am eigenen Fahrzeug geht damit aber nicht zwingend einher, so dass die drohende Eigenschädigung der Annahme von bedingtem Vorsatz wegen des geringeren Grades an Wahrscheinlichkeit in Bezug auf § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB nicht entgegen steht.

c) Der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB steht schließlich nicht entgegen, dass der Angeklagte R. seinen Bremsvorgang zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu welchem die entgegenkommenden Fahrzeuge Pkw D. und Pkw O. aufgrund des Kurvenverlaufs und der Sichtverhältnisse noch nicht erkennbar waren. Der Bremsvorgang wurde eingeleitet zwischen der maßgeblichen auf Tatbestandsverwirklichung gerichteten Handlung (Einfahren in den Kurvenbereich mit überhöhter Geschwindigkeit und Nichteinleitung eines Bremsvorgangs im letztmöglichen Zeitpunkt in einer Entfernung von 132 Metern zum Ort der späteren Kollision mit dem Pkw O.) und dem Eintritt des späteren Gefährdungserfolgs in Gestalt der Kollisionen mit dem Pkw D. und dem Pkw O. Selbst wenn man den zwischen maßgeblicher Handlung und Erfolgseintritt liegenden Bremsvorgang als Aufgabe des Verwirklichungswillens einstufen würde, vermag dies den Angeklagten nicht zu entlasten (Kudlich, in: BeckOK StGB, 44. Edition Stand 01.11.2019, StGB § 15 Rn. 9-10.3). Der eingeleitete Bremsvorgang lässt die Annahme unberührt, dass der Angeklagte R. zuvor noch bei Einfahrt in die Kurve das für möglich erkannte Szenario einer Gefährdung oder Beschädigung entgegenkommender Fahrzeuge erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Soweit der Angeklagte R. zu dem Zeitpunkt, zu dem er den weiteren Geschehensablauf objektiv nicht mehr beeinflussen konnte, eine Bremsung eingeleitet hat, lässt dies vielmehr den Schluss darauf zu, dass er - entgegen seiner Annahme bei Einfahrt in den Kurvenbereich - nunmehr erkannt hat, dass das Fahrzeug bei weiterer unveränderter Fahrtnahme vollständig aus der Kurve herausgetragen werden würde und er sowie seine Freundin hierdurch selbst zu Schaden kommen könnten. Der Bremsvorgang ist damit Ausdruck dessen, dass der Angeklagte R. sich zuvor zu keinem Zeitpunkt mit einer Schädigung seiner selbst oder seiner Beifahrerin billigend abgefunden hatte.

3. Der Strafbarkeit des Angeklagten S. steht weder entgegen, dass er selbst darauf vertraut hat, dass durch ihn selbst als Fahrer seines Motorrads − in Anbetracht seiner langjähren Streckenkenntnis und der im Vergleich zu einem Pkw geringeren Fahrzeugbreite und der damit verbundenen größeren Wendigkeit − keine kritische Verkehrssituation im Sinne eines Beinahe-Unfalls (§ 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB) eintreten wird, noch dass die tatsächlich eingetretenen Gefährdungserfolge im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB in Gestalt der Kollisionen zwischen dem Audi TT und dem Pkw D. sowie dem Pkw O. jeweils durch den Angeklagten R. verursacht worden sind.

a) Die objektive Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolgs zum Verhalten eines Menschen − hier des Angeklagten S. − setzt voraus, dass der eingetretene Erfolg und die Art seiner Verursachung zur Klasse der Sachverhalte gehört, deren Verhinderung Zweck der vom Täter verletzten Sorgfaltsnorm ist. Nicht unproblematisch ist die Erfüllung dieser Voraussetzung in den Fällen, in denen der Kausalzusammenhang durch das Verhalten eines anderen Menschen vermittelt wird. Nach dem sog. Verantwortungsprinzip hat jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber auch darauf, dass andere dies ebenfalls nicht tun.

Das sog. Verantwortungsprinzip steht der Zurechnung eines nur mittelbar verursachten Taterfolgs aber nicht in jedem Fall entgegen. In besonders gefahrenträchtigen und risikohaltigen Lebensbereichen (z.B. beim Umgang mit Waffen, Giften oder Medikamenten) gibt es Sorgfaltspflichten, deren Zweck darin besteht, fehlerhaften eigenverantwortlichen Handlungen anderer vorzubeugen, damit entweder diese selbst oder Dritte dadurch nicht geschädigt werden (hierzu Mitsch, JuS 2013, 20). Bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten mit dieser Zweckbestimmung kann die Zurechnung eines Verletzungserfolgs, dessen Verhinderung Schutzzweck der übertretenen Norm ist, nicht an der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar verletzungsursächlich handelnden Täters scheitern (Mitsch, JuS 2013, 20).

b) Übertragen auf die Erfolgszurechnung bei der Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet dies, dass das sog. Verantwortungsprinzip der Zurechnung zu dem nur mittelbaren Verursacher nicht entgegen steht, wenn dieser gegen Verhaltensregeln im Straßenverkehr verstoßen hat, deren Schutzzweck zumindest auch darin besteht, zu verhindern, dass sich andere Verkehrsteilnehmer zu ähnlichem Fehlverhalten angestachelt fühlen und dadurch Dritte gefährden oder gar Schaden zufügen (Mitsch, JuS 2013, 20).

aa) Bereits vor Inkrafttreten des § 315d StGB − und damit vor der strafrechtlichen Sanktionierung von unerlaubten Kfz-Rennen − wurde in Literatur (Mitsch, JuS 2013, 20; Rengier, StV 2013, 27) und Rechtsprechung (Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15) die Gefährlichkeit von Kfz-Rennen darin erblickt, dass sich die am Rennen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer fortwährend zu übertrumpfen versuchen. Durch diesen gruppendynamischen Effekt werden nicht nur eigene Verkehrsverstöße, sondern auch solche von Konkurrenten geradezu heraufbeschworen, die sich physisch oder psychisch gehindert sehen, ihrerseits zu verlangsamen und zu einer ordnungsgemäßen Fahrweise zurückzukehren. Die Geschwindigkeit und Fahrweise eines jeden Rennteilnehmers entfaltet eine spezifische Psycho- und Gruppendynamik, die sich darin ausdrückt, dass auch die anderen Fahrer ihrer Geschwindigkeit erhöhen und riskante Fahrmanöver tätigen. Schon das Verbot von Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO zielte demnach vor allem auf die Unterbindung des psychodynamisch erneuten Eskalationseffektes ab. Das Verbot richtete sich nicht allein gegen das eigene schnelle Fahren, sondern auch gegen die damit einhergehende Verleitung der Konkurrenten zu ebenfalls schnellem Fahren (Mitsch, JuS 2013, 20; hierzu auch Schneider, ZJS 2013, 362).

bb) Auch ohne ausdrücklichen Rückgriff auf den Schutzzweck von § 29 Abs. 1 StVO hat das OLG Celle im Ergebnis schon vor Inkrafttreten des § 315d StGB die Zurechnung der Unfallfolgen − konkret des Todeseintritts − bei einem spontanen Rennen von zwei Verkehrsteilnehmern (Überholer und Überholter) angenommen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten (Urteil vom 25.04.2012, Az. 21 Ss 7/12).

cc) Die Anforderungen an die Erfolgszurechnung bei tödlichem Ausgang von Kfz-Rennen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers mit Einführung des § 315d StGB nicht verschärft werden. Keine anderen Anforderungen gelten für die Erfolgszurechnung bei Gefährdungserfolgen im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB. Teile der Literatur sprechen sich deshalb dafür aus, die Zurechnung schlicht unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Wenngleich die Taten nur eigenhändig begangen werden könnten, so seien die an einem ausdrücklich oder konkludent verabredeten Rennen teilnehmenden Kfz-Führer als Mittäter einer Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen. Denn konstitutiv für die Einstufung des Geschehens als Rennen sei ihre Interaktion; jeder am Rennen teilnehmende Kfz-Führer habe sich deshalb auch den von einem konkurrierenden Mitfahrer herbeigeführten Gefahrerfolg zurechnen zu lassen (§ 315d Abs. 2, Abs. 4 StGB). Dies habe für die Erfolgsqualifikation gemäß § 315d Abs. 5 StGB zur Folge, dass jeder konkurrierende Mitfahrer für eine schwere Folge einzustehen hat, sofern der Gefahrerfolg von seinem Vorsatz umfasst war und ihn hinsichtlich der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt (so Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 315d Rn. 16; zu diesem Ansatz auch Jansen, NZV 2017, 214; dieselbe auch zur Zurechnung in NZV 2017, 105). Andere erblicken in § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ein eigenhändiges und damit einer pauschal zuzurechnenden Mittäterschaft nicht zugängliches Delikt (Kulhanek, Jura 2018, 567; Kulhanek, BeckOK § 315d Rn. 51 und 61ff.), gelangen aber im Ergebnis − unter Rückgriff auf die bereits vor Inkrafttreten von § 315d StGB entwickelten Grundsätze − dennoch zur Zurechnung von Gefährdungserfolgen im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB und schwerer Folgen im Sinne von § 315d Abs. 5 StGB. Billigt der nicht selbst in den Beinahe-Unfall verwickelte Rennteilnehmer nicht nur die von sich selbst verursachten Gefahren, sondern auch die von den anderen Teilnehmern ausgehenden, ggf. sich erst durch gegenseitiges Anspornen und Hochschaukeln entwickelnden Gefährdungen durch waghalsige Manöver, so vermittele er selbst kausal und objektiv zurechenbar durch seine Teilnahme am Wettbewerb die letztlich sich im konkreten Gefährdungserfolg realisierende, vom Schutzzweck der Grundnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB pönalisierte Eskalation (Kulhanek, a.a.O.). Dieselben Erwägungen führen zur Zurechnung einer schweren Tatfolge im Sinne von § 315d Abs. 5 StGB. Entscheidend sei, dass sich im Gefährdungserfolg bei Abs. 2 und im Verletzungserfolg bei Abs. 5 die typische Gefahr des Rennens verwirklicht (so Stam, StV 2018, 464; auch Zehetgruber, NJ 2018, 360, spricht von der Niederschlagung der spezifischen Renn- bzw. Einzelrasergefahr). Einer Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB bedürfe es deshalb nicht.

c) Gegenständlich kann dahinstehen, ob § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB einer Mittäterschaft zugänglich ist. Denn die getroffenen Feststellungen führen jedenfalls zur Strafbarkeit des Angeklagten S. unter dem Gesichtspunkt der spezifischen Renngefahr.

aa) An den festgestellten Verkehrssituationen, die zu einem Ausweich- bzw. Bremsmanöver geführt haben (Talfahrt des ersten Durchganges: Überholvorgang unter Beteiligung des unbekannten Jeep und des Pkw A. des Zeugen P., Begegnung mit dem Pkw des Zeugen S.; Bergfahrt des zweiten Durchganges: Überholvorgang an der Einmündung zum Anwesen L. ... unter Beteiligung der Zeugin R.2) war der Angeklagte S. jeweils nicht unmittelbar beteiligt. Ob der Angeklagte S. die Situation bei der Begegnung mit dem Fahrzeug des Zeugen S. (Talfahrt des ersten Durchganges) wahrgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Die maßgebliche Reaktionsaufforderung für die entgegenkommenden bzw. einbiegenden Verkehrsteilnehmer wurde jeweils von dem Angeklagten R. mit seinem Audi TT gesetzt. Dass der Angeklagte S. diesen Situationen, soweit er sie wahrgenommen hat, jeweils eine gerade von ihm mit seinem Motorrad ausgehende Gefährlichkeit beigemessen hat, ließ sich nicht feststellen. Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte S. Kurven in starker Schräglage durchfahren hat und dabei anderen Verkehrsteilnehmern begegnet ist (Zeuge R.1 bei Bergfahrt des ersten Durchgangs und Traktorengespann bei Bergfahrt des zweiten Durchgangs).

Die Annahme, dass der Angeklagte S. die Möglichkeit erkannt hat, dass entgegenkommende Fahrzeuge gerade wegen ihm bzw. seines Motorrads zu einer Brems- und/oder Ausweichreaktion veranlasst werden würden, und infolgedessen solche Fahrzeuge konkret gefährdet oder gar beschädigt werden, oder dass infolgedessen die Insassen solcher Fahrzeuge konkret gefährdet oder gar verletzt oder getötet werden würden, lassen die getroffenen Feststellungen in Anbetracht des Verlaufs der durchgeführten Fahrten nicht zu. Ebenso wenig hat er die Möglichkeit erkannt, dass es zu einer Kollision zwischen ihm und mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könnte, jedenfalls hat er in Anbetracht der für ihn als Motorradfahrer, der anders als der Fahrer eines Pkw nicht von einer Fahrgastzelle mit Sicherheitseinrichtungen wie Airbags umgeben ist, bestehenden Eigengefährdung darauf vertraut, dass es dazu tatsächlich nicht kommen würde.

bb) Der Angeklagte S. hat aber die von dem Angeklagten R. ausgehende Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB erkannt und sich mit dem Eintritt einer solchen Gefährdung in gleicher Weise abgefunden wie mit dem Eintritt eines tatsächlichen Sachschadens. Als Führungsfahrzeug hatte der Angeklagte S. bei der Talfahrt des ersten Durchgangs selbst die Geschwindigkeit vorgegeben und hierdurch auch einen von vorneherein als kritisch erachteten Überholvorgang durch den ihm nachfolgenden Angeklagten R. heraufbeschworen (Überholvorgang Jeep/Zeuge P.). Zudem hat der Angeklagte S. den Überholvorgang zu Beginn der Bergfahrt des zweiten Durchgangs auf Höhe der Abzweigung zu dem Anwesen L. ... nach eigenem Bekunden insbesondere in Anbetracht der Geschwindigkeit des Führungsfahrzeugs Audi TT als kritisch eingestuft und jedenfalls auch dies zum Anlass für seine nachfolgende Äußerung ("lass Dir beim Obifoan daweil") beim Wendevorgang genommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte S., dass die von dem Angeklagten R. in Ausführung der gemeinsam verabredeten Fahrtmodalitäten und in Orientierung an die von dem Angeklagten S. als Führungsfahrzeug des ersten Durchganges gezeigte Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer dazu zwang, auszuweichen oder ihre Fahrzeuge abzubremsen, und dass nicht zuletzt mit diesen Brems- und Ausweichmanövern die Möglichkeit einer Beschädigung dieser Fahrzeuge - zum Beispiel infolge Ausweichens in (un) befestigtes Bankett - einhergeht.

Ungeachtet dessen hat er seine Fahrweise bei der Bergfahrt des zweiten Durchgangs hinsichtlich Geschwindigkeit und Abstand nicht verändert. Er hat insoweit aber angegeben, bei der Bergfahrt des zweiten Durchgangs teilweise versetzt hinter dem Audi TT gefahren zu sein. Diese Fahrweise lässt zwanglos den Schluss dazu, dass der Angeklagte erkannt hat, dass es das Verkehrsaufkommen oder unerwartete Verkehrssituationen nicht durchgehend ermöglichen würden, dass der Angeklagte R. mit dem vorausfahrenden Audi TT stets nur solche Reduzierungen der Geschwindigkeit vornehmen würde, welche auch für den Angeklagten S. rechtzeitig erkennbar sein würden, und auf die er angesichts des zwischen den Fahrzeugen belassenen geringen, der gefahrenen Geschwindigkeit nicht angemessenen Abstandes rechtzeitig reagieren könnte. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die versetzte Fahrweise nur auf der Befürchtung beruht hätte, dass der Angeklagte R. aus anderen, nicht verkehrsbedingten Gründen in für ihn − den Nachfolgenden − nicht vorhersehbarer Weise abbremsen würde, sind nicht zutage getreten.

Die dargestellten Umstände führen deshalb im Ergebnis zu der Annahme, dass der Angeklagte S. spätestens ab dem geschilderten Ereignis zu Beginn der Bergfahrt des zweiten Durchgangs (Überholvorgang des Angeklagten R. an der Einmündung der Zufahrt zum Anwesen L. ...) bedingt vorsätzlich gehandelt hat, soweit das Verhalten des Angeklagten R. und die von ihm ausgehenden Gefahren den Bezugspunkt bilden.

Der Aspekt einer drohenden Eigengefährdung oder drohenden Sachbeschädigung in Bezug auf die beteiligten Fahrzeuge steht dabei nicht entgegen, weil es sich auch bei dem beteiligten Audi TT nicht um das eigene Fahrzeug des Angeklagten S. gehandelt hat.

cc) Die eingetretenen objektiven Gefährdungserfolge sind dem Angeklagten S. als mittelbarem Verursacher zuzurechnen. Durch die mit dem unmittelbaren Verursacher vorab getroffenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung bei den festgestellten Fahrten hat der Angeklagte S. selbst eine Ursache für die Kollisionen zwischen dem Audi TT und dem Pkw D. sowie dem Pkw O. gesetzt.

Er hat bei den beiden Fahrten des ersten Durchgangs und damit auch bei Durchfahrt der Kurve, in welcher sich nachfolgend die beiden Kollisionen ereignet haben, das Tempo vorgegeben, um seiner Rolle als Führungsfahrzeug gerecht zu werden. Er hat die auf der Strecke zulässige und angesichts der kurvigen Straßenführung angemessene Geschwindigkeit mehrfach, nach eigenen Angaben erheblich, überschritten. Der Angeklagte S. sollte nach der Vereinbarung der Angeklagten vor Fahrtantritt gerade deshalb im ersten Durchgang die Führung übernehmen, weil er die zu befahrende Strecke "wie seine Westentasche" kannte, nachdem er diese in seiner Freizeit regelmäßig zu befahren pflegte. Gestützt auf diese besondere Streckenkenntnis suggerierte der Angeklagte S. durch die Wahl seines Tempos dem Angeklagten R., dass die Strecke mit dieser Geschwindigkeit auch bewältigt werden könne. Durch die gemeinsamen Absprachen und Zielsetzungen hat er dazu beigetragen, dass sich der Angeklagte R. mit seiner eigenen Geschwindigkeit an dem vorausfahrenden Motorrad orientiert, und dass dieser seine Fahrweise auch im Übrigen an den gemeinsamen Absprachen und Zielsetzungen ausgerichtet hat.

Bei der Bergfahrt des zweiten Durchgangs ist der Angeklagte S. dem nunmehr die Geschwindigkeit vorgebenden und sich dabei an dem ersten Durchgang orientierenden Audi TT des Angeklagten R. gefolgt, dies in dem Bestreben, das Fahr- und Beschleunigungsverhalten des vor ihm fahrenden Pkw zu beobachten. Soweit ihm dies zu Beginn der Bergfahrt infolge des Überholmanövers des Audi TT auf Höhe der Abzweigung zu dem Anwesen L. ... vorübergehend nicht gelungen ist, hat er den Anschluss im weiteren Verlauf wiederhergestellt.

Der Angeklagte R. wusste seinerseits um das Bestreben des Angeklagten S. und die Bedeutung seiner eigenen Fahrweise und hat gerade deshalb die Kurve, in welcher sich die beiden Kollisionen ereignet haben, nach dem zweiten Wendevorgang mit der festgestellten Geschwindigkeit durchfahren. Das unfallursächliche Verhalten besteht deshalb auch nicht etwa in einem isoliert und losgelöst von den gemeinsamen Absprachen durch den Angeklagten R. begangenen Sorgfaltsverstoß vielmehr ist die Geschwindigkeitsüberschreitung spezifische Folge der getroffenen Vereinbarungen und Zielsetzungen; sie war hierin gewissermaßen schon angelegt.

Die getroffenen Vereinbarungen und das in Anbetracht der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Abstands und der Geschwindigkeit eigene verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten S. hat die Gefahr in sich getragen, dass der Angeklagte R. mit seiner eigenen Fahrweise dem nicht nachstehen will. Gerade vor derartigen Eskalationen und Gefährdungsdynamiken will § 315d StGB schützen; die Kollisionen zwischen dem Audi TT und dem Pkw D. sowie dem Pkw O. sind Ausfluss solcher Vorgänge, indem der Angeklagte R. die gegenständliche Kurve bei der Talfahrt des zweiten Durchgangs mit noch höherer Geschwindigkeit durchfahren hat als bei der vorangegangenen Talfahrt.

dd) Die von dem Angeklagten S. an den Tag gelegte Fahrweise hat bis zum Eintritt der beiden Kollisionen bei der Talfahrt des zweiten Durchgangs fortgewirkt. Das Geschehen auf dem Parkplatz vor Antritt der Talfahrt des zweiten Durchgangs vermag weder den festgestellten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten S. in Wegfall geraten zu lassen, noch für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zu sorgen.

Im Rahmen der Mittäterschaft ist in subjektiver Hinsicht ein gemeinsamer Tatentschluss erforderlich, welcher auch noch nach Beginn der Tatausführung getroffen werden kann. Selbst wenn man § 315d Abs. 2 StGB als einer Mittäterschaft nicht zugänglich erachtet, so kann für die Frage, zu welchem Zeitpunkt einer der Rennteilnehmer die von dem anderen Teilnehmer ausgehenden Gefahren erkennen und billigen muss, nichts anderes gelten. Spätestens ab dem von dem Angeklagten S. jedenfalls subjektiv als gefährlich wahrgenommenen Überholmanöver des Angeklagten R. zu Beginn der Bergfahrt des zweiten Durchgangs auf Höhe der Abzweigung zu dem Anwesen L. ... lag der erforderliche Gefährdungsvorsatz vor.

Im Bereich der Mittäterschaft reicht es nicht aus, wenn sich einer der Beteiligten von seinem von anfänglichem Vorsatz getragenen und noch fortwirkenden Beitrag distanziert. Nimmt ein Täter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vor, so kann dies eine Mittäterschaft grundsätzlich nicht mehr beseitigen (so BGH, Urteil vom 07.09.1993, Az. 1 StR 325/93, für die Mittäterschaft). Nichts anderes kann für die hier in Rede stehende Konstellation gelten.

Wenngleich nicht positiv festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte R. die Äußerung des Angeklagten S. akustisch vernommen hat, kann dies in diesem Rahmen zugunsten des Angeklagten S. unterstellt werden. Selbst wenn dies unterstellt würde, war die Äußerung ihrem Inhalt nach nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang und den Gefährdungsvorsatz in Wegfall geraten zu lassen. Ungeachtet dessen, dass mit der Äußerung auf dem Parkplatz noch nicht einmal eine innerliche Abstandnahme von den getroffenen Vereinbarungen und Zielsetzungen in Bezug auf die bevorstehende Talfahrt verbunden war, hat es der Angeklagte S. jedenfalls versäumt, seine bisherigen Tatbeiträge − insbesondere in Bezug auf seine eigene Fahrweise und die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Fahrweise des Angeklagten R. − zu neutralisieren. Die Äußerung "Lass Dir beim Obifoan daweil" ist schon dem objektiven Empfängerhorizont nach nicht geeignet, gegenüber dem Angeklagten R. eine vollständige Distanzierung von dem zuvor detailliert vereinbarten und praktizierten Fahrtmodus auszudrücken; die Aufforderung, "nicht zu schnell" zu fahren - so der Sinngehalt seiner Äußerung nach eigenem Bekunden des Angeklagten S. − ist, soweit die bei dem ersten Durchgang sowie der zweiten Bergfahrt zum Teil nach eigenen Angaben der Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten von bis zu 160 km/h als Bezugspunkt dienen, relativ und insbesondere nicht gleichbedeutend damit, nunmehr die den tatsächlichen Umständen nach angemessene bzw. erlaubte Geschwindigkeit und auch sonst nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung fahren zu wollen. Mit der Äußerung ist objektiv auch keine Erklärung gegenüber dem Angeklagten R. verbunden, dass der gemeinsame Tatplan aufgegeben, insbesondere der Angeklagte S. dem Führungsfahrzeug nicht wie verabredet folgen werde.

III.

Im Weiteren liegen - in Bezug auf beide Angeklagten - auch die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB vor.

1. A.1 ist an seinen Verletzungen verstorben (§ 315d Abs. 5 Var. 1 StGB).

2. Bei A.2 ist es zum Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB gekommen.

a) Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung umfasst neben der schweren Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit, wobei der Begriff mit Blick auf die hohe Strafandrohung auch nicht weit ausgelegt werden darf (BT-Drs. 18/12964, S. 7).

b) A.2 bedurfte nach der Kollision intensivmedizinischer Betreuung und schwebte angesichts der Vielzahl und Schwere seiner Verletzungen in konkreter Lebensgefahr. Trotz extensiver Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sind die durch die Verletzungen und Verletzungsfolgen hervorgerufenen Einschränkungen für A.2 noch heute spürbar; teilweise besteht Ungewissheit, ob bestehende Ausfallerscheinungen sich jemals wieder bessern werden (z.B. Nervenschädigung im linken Bein) oder ob nicht weitere Krankheitsbilder hinzutreten werden. Dies rechtfertigt die Annahme einer schweren Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals.

3. Der Angeklagte R. hat die dargestellten schweren erfolgsqualifizierenden Folgen fahrlässig verursacht (§ 315d Abs. 5 StGB).

a) Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Lauf gesetzten Kausalverlaufs brauchen dabei nicht vorhersehbar zu sein.

b) Der Angeklagte R. hat seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer - auch in Bezug auf die Kollision mit dem Pkw O. - jedenfalls in zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen ist er ein ohnehin bereits nach § 29 Abs. 1 StVO verbotenes Rennen gefahren. Zum anderen hat er einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO begangen, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat mit der Folge, dass er das Fahrzeug nicht mehr beherrschen konnte.

Die Kollision mit dem Pkw O. wäre durch eine korrekte, dem Straßenverlauf angepasste Fahrweise vermeidbar gewesen. Das zu schnelle Einfahren in die Kurve bzw. Durchfahren durch dieselbe mit zu hoher Geschwindigkeit war ausweislich der Feststellungen unabhängig von dem Fahrverhalten des Angeklagten im Übrigen bis zum Erreichen der letztmöglichen Reaktionsstelle in einer Entfernung von 132 Metern zum Ort der späteren Kollision mit dem Pkw O. ursächlich für den Unfall. Aufgrund der sorgfaltswidrigen Fahrweise, d. h. des Durchfahrens der Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit, verlor der Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte schlussendlich mit dem Pkw O., dessen Fahrer die Kollision nicht vermeiden konnte. Die von der Kollision ausgehenden Krafteinwirkungen auf die Insassen des Pkw O. führten zu deren Tod bzw. schweren Verletzungen.

Ein derartiger Verlauf des Fahrmanövers war sowohl objektiv als auch subjektiv für den Angeklagten R. vorhersehbar. Ein Täter, der nicht nur die Unwohlseinsgrenze, sondern auch die Beherrschbarkeitsgrenze und die physikalische Grenzgeschwindigkeit überschreitet, und auf diese Weise unter Missachtung des Gebots des Fahrens auf Sichtweite in eine Kurve einfährt, muss damit rechnen, dass es im Falle der für möglich gehaltenen Verkehrssituation, in der er aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der auf sein Fahrzeug wirkenden Kräfte die Kontrolle darüber verliert und zumindest teilweise auf die Gegenfahrbahn gerät, nicht nur zu einem Brems-/Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs kommt, sondern zu einer tatsächlichen Kollision, bei welcher die Insassen dieses Fahrzeugs schwer verletzt werden oder sogar zu Tode kommen können. Im Hinblick darauf, dass es bereits bei der ersten Talfahrt in derselben Kurve zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen war (Begegnung mit dem Pkw des Zeugen S., Überschreiten der Mittellinie durch den Angeklagten R.), waren der spätere Unfall und dessen Folgen nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv für den Angeklagten R. vorhersehbar. Gegenverkehr im Kurvenbereich war in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Kreisstraße gehandelt hat, die nicht etwa bei Nacht befahren worden ist, objektiv und nicht zuletzt in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte R. bei der vorangegangenen Bergfahrt mehrere Fahrzeuge überholt hatte, auch subjektiv vorhersehbar.

Die Kollision mit dem Pkw O. und ihre Folgen sind dem Angeklagten R. schließlich auch zurechenbar; die durch ihn verletzten Normen dienen gerade auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Schädigungen.

4. Die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB ist schließlich ungeachtet dessen erfüllt, dass keiner der Angeklagten mit zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen im Sinne des § 315d Abs. 2 Alt. 1 StGB gehandelt hat. Weder der Wortlaut des § 315d Abs. 5 StGB ("(...) in den Fällen des Abs. 2 (...)") noch der Schutzzweck der Strafvorschrift begründen ein solches Erfordernis. Vielmehr kann die Erfolgsqualifikation in allen Fällen verwirklicht werden, in denen der Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Gefährdung eines der in § 315d Abs. 2 StGB genannten Rechtsgüter handelt, und die schwere Folge − wie hier − "durch die Tat" verursacht wird.

5. Die Voraussetzungen des § 315d Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB liegen auch in Bezug auf den Angeklagten S. vor. Die obigen Ausführungen zur Zurechnung des Gefährdungserfolgs zu dem nur mittelbaren Verursacher gelten in Bezug auf die Zurechnung der tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des § 315d Abs. 5 StGB entsprechend. Auch derjenige Rennbeteiligte, der den Unfall nicht unmittelbar herbeiführt, verwirklicht das erfolgsqualifizierte Delikt, sofern er − wie hier − vorsätzlich hinsichtlich § 315d Abs. 2 StGB und zumindest fahrlässig hinsichtlich der schweren Folge handelt (so auch Eisele, JZ 2018, 549). Dass es infolge der auch auf ihn zurückzuführenden Fahrweise des Angeklagten R. tatsächlich zu einer Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen könnte, war für den Angeklagten S. vorhersehbar; bei Einhaltung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und unmissverständlicher Abstandnahme von den gemeinsamen Absprachen und Zielsetzungen spätestens im Zuge der kurzen Unterredung nach der Bergfahrt des zweiten Durchganges wären die Kollisionen trotz der vorangegangenen Tatbeiträge vermeidbar gewesen.

IV.

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes. Deshalb kommt eine Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes gemäß §§ 212, 211 StGB nicht in Betracht.

1. Der Angeklagte R. hat ernsthaft darauf vertraut, dass es auch bei den von ihm für möglich erkannten Szenarien nicht zu einer Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen mit tödlichem Ausgang für deren Insassen kommen werde.

Dabei berücksichtigt die Kammer zunächst das Vertrauen des Angeklagten in seine eigenen Fahrfähigkeiten und das Vertrauen auf die Straßenlage seines Fahrzeugs aufgrund der "magnetic-ride"-Technologie, welche ihm − einzeln oder im Zusammenspiel − bei der ersten Talfahrt trotz der gefahrenen Geschwindigkeit noch eine "kollisionslose" Durchfahrt durch die gegenständliche Kurve erlaubt haben.

Die im Falle einer Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen bestehende Eigengefahr nicht nur für sein eigenes Leben, sondern auch für das Leben seiner damaligen Lebensgefährtin (Beifahrerin im Audi TT) spricht ebenfalls gegen die Annahme des voluntativen Elements bedingten Tötungsvorsatzes. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es eine generelle Regel, wonach die Inkaufnahme tödlicher Folgen für andere Unfallbeteiligte notwendig die Billigung eines entsprechenden Eigenrisikos einschließt, nicht besteht. Bei der Würdigung des vorsatzkritischen Aspekts der Eigengefährdung kommt es darauf an, welche Szenarien der jeweilige Täter für möglich gehalten hat und welches (Eigen-)Gefährdungspotential er diesen beigemessen hat. Gegenständlich hat sich der Angeklagte R. jedenfalls auch die Begegnung mit Pkw vorgestellt, und nicht etwa nur die Begegnung mit Fußgängern oder Radfahrern mit einer weitaus geringeren Eigengefährdung im Kollisionsfalle. Im Falle einer Kollision zwischen dem Audi TT und einem entgegenkommenden Fahrzeug hätte in Anbetracht der eigenen Geschwindigkeit und der auf einer Kreisstraße unter Berücksichtigung des jeweiligen Kurvenverlaufs zu erwartenden Geschwindigkeit des Gegenverkehrs auch für den Angeklagten R. potentiell Lebensgefahr für sich selbst und seine damalige Lebensgefährtin (Beifahrerin) bestanden; die gegenständliche Kollision zwischen dem Audi TT und dem Pkw O. zeigt in diesem Zusammenhang, dass es für die Annahme einer massiven und potentiell tödlichen Eigengefährdung noch nicht einmal einer kompletten Frontalkollision bedarf, sondern dass bereits eine solche mit teilweiser Überdeckung ausreichend sein kann. Die stattgefundene Kollision mit dem Pkw O. hat bei dem Angeklagten R. tatsächlich zu erheblichen Verletzungen und der Notwendigkeit intensivmedizinischer Behandlung geführt. Dass sich der Angeklagte, bei welchem keinerlei Hinweise für suizidale Tendenzen zutage getreten sind, mit einer solchen Gefahr für sein Leben abgefunden hat, liegt indes auch in Anbetracht der vereinbarten Absprachen und Zielsetzungen fern. Nichts anderes gilt in Bezug auf seine Beifahrerin. In diesem Zusammenhang übersieht die Kammer schließlich auch nicht, dass der Audi TT in Bezug auf Sicherheitsstandards jedenfalls dem Pkw O. - einem Oldtimer − weit überlegen war, was sich - zusätzlich zur jeweiligen Ausgangsgeschwindigkeit und zur relativen Kollisionsposition - maßgeblich darauf auswirkt, welchen Gefahren die jeweiligen Insassen ausgesetzt sind. Der Angeklagte R. hat sich aber nicht vorgestellt, dass der Pkw O. als einzig mögliches entgegenkommendes Fahrzeug in Betracht kommen würde. Es ließ sich noch nicht einmal feststellen, dass der Angeklagte den Pkw O. bei der vorangegangenen Bergfahrt überhaupt überholt hat, noch dass sich der Angeklagte Gedanken über die Sicherheitsausstattung gerade dieses ggf. überholten Fahrzeugs gemacht hätte.

Neben der Eigengefährdung in Bezug auf das eigene Leben spricht zudem auch die im Falle einer tatsächlichen Kollision gegebene Eigengefahr in Bezug auf das neu erworbene und noch nicht vollständig abbezahlte Fahrzeug Audi TT, zu dessen Erwerb der Angeklagte u.a. sämtliche Ersparnisse aufgebraucht hatte, gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Denn die insoweit bestehende Sachgefahr im Falle einer Kollision ist ungleich höher als die - von dem Angeklagten jedenfalls in Kauf genommene - Sachgefahr im Falle einer vorgestellten eigenen Ausweich- und/oder Lenkbewegung ohne gleichzeitige Kollision.

Im Ergebnis war das unfallursächliche Fahrverhalten des Angeklagten in objektiver Hinsicht ebenso in hohem Maße für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich und mit der Gefahr des tödlichen Ausgangs für die Insassen entgegenkommender Fahrzeuge behaftet wie sein Fahrverhalten bei den drei vorangegangenen Fahrten. In Anbetracht der vorgenannten Erwägungen betreffend die sich hier aufdrängenden sog. vorsatzkritischen Umstände vermochte sich die Kammer im Ergebnis dennoch nicht davon zu überzeugen, dass sich der Angeklagte mit einem tödlichen Ausgang um der Erreichung der gemeinsamen Zielsetzung willen, was auch nicht etwa mit einem finanziellen Anreiz verbunden war, abgefunden hat.

2. In Anbetracht der hiermit verbundenen Eigengefährdung seiner selbst liegt die Annahme fern, dass sich der Angeklagte S. mit dem Eintritt einer Kollision zwischen seinem Motorrad und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer mit tödlichem Ausgang abgefunden hat; in Anbetracht dessen, dass er als Motorradfahrer gewissermaßen ungeschützt auf der Kreisstraße unterwegs war − abgesehen von seinem Motorradhelm und seiner Motorradbekleidung −, hätte selbst die Kollision mit einem Fußgänger oder einem Radfahrer für den Angeklagten S. potentiell tödlich bzw. jedenfalls mit erheblichen Verletzungen enden können.

3. Die Kammer vermochte sich aber auch nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte S. die Möglichkeit einer von dem Angeklagten R. verursachten Kollision mit tödlichem Ausgang für die Insassen entgegenkommender Fahrzeuge als möglich erkannt und sich hiermit um der Erreichung der gemeinsamen Zielsetzung abgefunden hat. Der Angeklagte S. hatte die Strecke zwischen L. und K. bereits jahrelang in seiner Freizeit gewohnheitsmäßig befahren, dies - wovon Anlieger der Kreisstraße als Zeugen berichtet haben - mit sportlicher Fahrweise und überhöhter Geschwindigkeit. Zu einem Unfallgeschehen war es in diesen Jahren bislang nicht gekommen. Die Angeklagten hatten vereinbart, dass der Angeklagte S., dem die Strecke vertraut war, im Rahmen des ersten Durchgangs das Führungsfahrzeug darstellen und damit das Tempo und die Fahrweise vorgeben sollte; Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte S. dabei von seiner üblichen - objektiv verkehrswidrigen, aber subjektiv beherrschbaren - Fahrweise abgewichen sein sollte, ergaben sich für die Kammer nicht.

V.

Soweit aus den unter D. IV. dargestellten Gründen nicht angenommen werden kann, dass die Angeklagten eine Kollision mit tödlichem Ausgang billigend in Kauf genommen haben, kann aus denselben Erwägungen heraus ebenso wenig angenommen werden, dass sie ein Szenario gebilligt haben, bei welchem es zwar zu einer Kollision kommt, diese aber nicht zum Tod, sondern nur zu Verletzung der Insassen führt. Der Angeklagte S. gab selbst an, bei den Fahrten teilweise auf bis zu 160 km/h beschleunigt zu haben; die Angeklagten gaben ferner an, dass der jeweils Nachfolgende versucht habe, an dem Führungsfahrzeug dranzubleiben, was die Fahrtnahme mit einer zumindest ähnlichen Geschwindigkeit nach sich zieht. Nicht zuletzt hat auch der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) K. für die Bergfahrt des zweiten Durchganges eine Durchschnittsgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge von 106 km/h errechnet. Bei Kollisionen zwischen zwei Fahrzeugen mit der hier von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit und den auf einer Kreisstraße selbst unter Berücksichtigung des Kurvenverlaufs zu erwartenden Geschwindigkeiten des Gegenverkehrs sind die Folgen für die Insassen nicht zu kontrollieren. Wer in diesem Zusammenhang den Eintritt von Verletzungen billigt, der würde gewissermaßen auch den nicht ferner liegenden Eintritt des Todes billigen. Ausgehend hiervon ist die Ablehnung des voluntativen Elements des bedingten Tötungsvorsatzes jedenfalls in dem gegenständlichen Fall nicht mit der gleichzeitigen Annahme des voluntativen Elements des bedingten Körperverletzungsvorsatzes vereinbar.

Mangels Körperverletzungsvorsatzes kommt deshalb auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher oder gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB ebenso wenig in Betracht wie eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB.

VI.

Der für eine Verurteilung der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 315d Abs. 2 Alt. 1 (in Verbindung mit Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB) erforderliche Gefährdungsvorsatz konnte nicht festgestellt werden.

1. Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen dem − für die Verwirklichung von § 315d Abs. 2 StGB ausreichenden − Gefährdungsvorsatz einerseits und dem Verletzungsvorsatz andererseits − jeweils in Bezug auf Leib oder Leben anderer Menschen - wird auf die obigen Ausführungen unter D. II. 2. ee) und ff) verwiesen.

2. Ausgehend hiervon tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme zumindest bedingten Gefährdungsvorsatzes in Bezug auf Leib oder Leben anderer Menschen nicht.

VII.

Soweit es im Zuge der Kollision mit dem Pkw D. zur Verletzung der Insassen F.1 und H. gekommen ist, haben sich beide Angeklagten aber der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §§ 229, 52 StGB schuldig gemacht; insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Fahrlässigkeit beider Angeklagten entsprechend. Aus den bereits dargestellten Gründen hat sich der Angeklagte S. auch die dahingehenden Verletzungserfolge zurechnen zu lassen.

Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem tatsächlichen Verletzungserfolg auch ein vorangegangener objektiver Gefährdungserfolg − hinsichtlich Leib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 1 StGB − einhergegangen ist. Aus den bereits unter D. VI. dargestellten Gründen vermochte die Kammer den erforderlichen Gefährdungsvorsatz bei keinem der beiden Angeklagten festzustellen. Zwar kann die Gefahr in den Fällen des § 315d Abs. 2 StGB auch fahrlässig verursacht werden (§ 315d Abs. 4 StGB). Dies führt aber nicht zur Verurteilung wegen § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB in Tateinheit mit § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 1, Abs. 4 StGB; denn die Tat des § 315d Abs. 2 kann insoweit nur insgesamt vorsätzlich oder insgesamt fahrlässig verwirklicht werden; eine Aufsplittung des Vorsatzes ist nicht möglich.

VIII.

Die getroffenen Feststellungen betreffend das Verhalten des Angeklagten S. im Anschluss an die Kollision zwischen dem von dem Angeklagten R. geführten Pkw Audi TT und dem von A.1 geführten Pkw O. tragen eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Denn der Angeklagte S. hat sich vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu treffen.

1. Der Angeklagte hat die Unfallstelle mit seinem Motorrad verlassen, obwohl er in objektiver Hinsicht Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB war.

a) Unfallbeteiligter ist gemäß § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Die nicht fernliegende Möglichkeit, eine Mitursache gesetzt zu haben, reicht bereits aus (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 142 Rn. 15). Dies erlaubt es auch, die nicht unmittelbar den Unfall verursachende Person als Unfallbeteiligten anzusehen, wenn sie eine für den Unfall ursächliche Gefahrenlage geschaffen hat (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 142 Rn. 16).

b) Aus den bereits im Rahmen der Zurechnung der schweren Tatfolgen dargestellten Gründen handelt es sich bei dem Angeklagten S. deshalb um einen tauglichen Täter des § 142 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte S. hat jedenfalls die Kollision zwischen dem Pkw Audi TT und dem Pkw O. erkannt. In subjektiver Hinsicht hatte er zumindest bedingten Vorsatz, was seine Eigenschaft als Unfallbeteiligten betrifft. Bezugspunkt des Vorsatzes ist insoweit die Mitursächlichkeit (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 142 Rn. 38). Dieses Vorstellungsbild des Angeklagten S. folgt schon daraus, dass er mit einer polizeilichen Untersuchung seines Motorrads gerechnet hat, was ihn dazu veranlasst hat, jedenfalls auch deshalb nach Hause zu fahren, um vor dieser erwarteten Untersuchung den fehlenden db-Absorber in den Auspuff seines Motorrads zu stecken; dies hat er tatsächlich − wenn auch nur behelfsmäßig − vor seiner späteren Rückkehr an die Unfallstelle auch getan. Es mag dem Angeklagten hierbei auch darum gegangen sein, die Ordnungsgemäßheit seiner Auspuffanlage vorzutäuschen, um einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt von etwaigen damit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten zu entgehen. Er hat an der Unfallstelle aber erkannt, dass das zu erwartende Eintreffen von Rettungs- und Polizeikräften ausschließlich der Kollision zwischen dem Audi TT und dem Pkw O. geschuldet sein würde; soweit er in diesem Zusammenhang eine bevorstehende Kontrolle seines Motorrads erwartet hat, beruhte diese Erwartung auf seiner Teilnahme an den vorangegangenen Fahrten und damit seiner zumindest für möglich gehaltenen Unfallbeteiligung. Im Zeitpunkt seines Entfernens hatte der Angeklagte S. durch den Zeugen G. davon Kenntnis, dass die Rettungskräfte bereits alarmiert waren. In Verbindung mit dem dargestellten Motiv − Einstecken des db-Absorbers, wenn es sich hierbei auch nicht um das einzige Motiv gehandelt hat − für das Entfernen lässt seine Ankündigung gegenüber dem Zeugen W., zeitnah wieder an die Unfallstelle zurückkehren zu wollen, den Schluss zu, dass er selbst seine Unfallbeteiligung für möglich gehalten und sich mit dieser Erkenntnis abgefunden hat, und nicht nur aus Sorge um die Insassen des Pkw O. oder der ihm bekannten Insassen des Audi TT zurückkehren wollte; denn für die Versorgung dieser Personen waren die notwendigen Maßnahmen bereits eingeleitet worden.

3. Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen hinsichtlich der Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB war nicht feststellbar. Demnach hätten bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Unfallstelle in objektiver Hinsicht feststellungsbereite Person vorhanden sein müssen, hinsichtlich deren Existenz der Angeklagte S. wiederum zumindest bedingten Vorsatz hätte haben müssen.

a) Als Feststellungsinteressent im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt in erster Linie der andere Unfallbeteiligte oder der Geschädigte in Betracht; im Einzelfall kann auch ein Nicht-Unfallbeteiligter von dem Personenkreis erfasst sein, wenn er bereit ist, zugunsten des anderen Unfallbeteiligten und/oder des anderen Geschädigten Feststellungen zu treffen und an den Berechtigten weiterzugeben (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 142 Rn. 24).

b) Der Zeuge F.1 und die Zeugin H. (Insassen des Pkw D.) sind zwar im Hinblick auf die eigene Kollision mit dem Pkw Audi ihrerseits Unfallbeteiligte und dementsprechend zunächst auch an der Unfallstelle verblieben. Dennoch handelt es sich − in Bezug auf den Angeklagten S. − nicht um feststellungsbereite Personen im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es konnte schon nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Streifkollision zwischen dem Pkw D. und dem Pkw Audi wahrgenommen oder zumindest nachträglich erkannt hat, dass es insoweit zu einer dahingehenden Kollision gekommen war. Folglich konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich seiner dahingehenden Eigenschaft als Unfallbeteiligter gehandelt hat.

c) Aufgrund der erlittenen Verletzungen bzw. des sofortigen Todeseintritts waren im Weiteren weder A.2 noch A.1 - bezogen auf die von dem Angeklagten S. jedenfalls erkannte Kollision zwischen dem Pkw Audi und dem Pkw O. - feststellungsbereite Personen im aufgezeigten Sinne, weil sie faktisch zu keinen Feststellungen in der Lage waren (hierzu Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 142 Rn. 35).

d) Ungeachtet der Frage, ob der Angeklagte R. in Anbetracht der erlittenen Verletzungen zu Feststellungen in der Lage war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte S. zumindest subjektiv davon ausgegangen ist, der Angeklagte R. habe deshalb auf Feststellungen an der Unfallstelle verzichtet, weil diesem die Unfallbeteiligung des Angeklagten S. als solche ebenso wie deren Art, dessen Person und dessen Fahrzeug ohnehin bekannt waren. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Beifahrerin des Angeklagten R..

e) Dass die sonst an der Unfallstelle anwesenden Personen − einschließlich der selbst Geschädigten Insassen des Pkw D. − zu Feststellungen und Weitergabe an die Berechtigten bereit gewesen wären, ließ sich nicht feststellen.

4. Der Angeklagte S. hat sich im Ergebnis nicht bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen entfernt (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern unter Verletzung der Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

IX.

Die Angeklagten S. und R. haben sich im Ergebnis jeweils der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 229 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte S. hat sich darüber hinaus des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.

X.

1. Der Grundtatbestand der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB wird von dem hier ebenfalls verwirklichten Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB im Wege klassischer Spezialität verdrängt (Gerhold/Meglalu, ZJS 2018, 321). Dasselbe gilt für das Verhältnis des vorgenannten Qualifikationstatbestands zur ebenfalls verwirklichten Erfolgsqualifikation gemäß § 315d Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB.

2. Der Unrechtsgehalt einer fahrlässigen Tötung kommt durch eine Verurteilung wegen § 315d Abs. 5 Var. 1 StGB vollständig zum Ausdruck, so dass § 222 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt.

3. Dasselbe gilt − in Bezug auf A.2 − für das Verhältnis zwischen der schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB (zum Verhältnis von § 315d Abs. 5 StGB zu §§ 222, 229 StGB: Gerhold/Meglalu, ZJS 2018, 321; BeckOK StGB/Kulhanek, 44. Ed. 1.11.2019, StGB § 315d Rn. 82f.).

4. Ungeachtet des Eintritts von zwei der in § 315d Abs. 5 StGB benannten schweren Folgen verbleibt es bei der Annahme nur einer einheitlichen Tat (Gerhold/Meglalu, ZJS 2018, 321; vgl. Kulhanek, in: BeckOK StGB, 44. Edition, Stand 01.11.2019, StGB § 315d Rn. 80; jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 315d Rn. 138).

5. In Bezug auf den Zeugen F.1 und die Zeugin H. liegen − ausgehend von den festgestellten Verletzungen − die tatbestandlichen Voraussetzungen einer schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB hingegen nicht vor. Die insoweit verwirklichte fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB tritt insoweit deshalb auch nicht hinter § 315d Abs. 5 StGB zurück.

6. Die Kammer verkennt nicht, dass es im Zuge der festgestellten Fahrten zu weiteren Gefährdungslagen für verschiedene Rechtsgüter im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB gekommen ist. Hiervon bleibt aber die Annahme nur einer einheitlichen Tat des § 315d StGB unberührt, weil der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB während des Rennens ein Dauerdelikt ist (vgl. Kulhanek, in: BeckOK StGB, 44. Edition, Stand 01.11.2019, StGB § 315d Rn. 85) bzw. der Vorschrift zumindest dauerdeliktsähnlicher Charakter zukommt (jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 315d Rn. 139).

Daran vermag der Umstand, dass die Angeklagten zwei Durchgänge − jeweils bestehend aus einer Bergauf- und einer Bergabfahrt in unveränderter Reihgenfolge − absolviert haben, nichts zu ändern. Ein dahingehender Ablauf im Sinne einer kontinuierlichen Tatbestandsverwirklichung war von vornherein geplant. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die beiden Bergauffahrten an unterschiedlichen Orten gestartet worden sind (zunächst Parkplatz des -Unternehmens in L., dann Feuerwehrhaus in W.); denn dies war ebenfalls Bestandteil der vorherigen Absprachen. Sämtlichen Durchgängen ist zudem ein- und derselbe Wendepunkt "am Berg" in Gestalt des oberen Parkplatzes in K. gemeinsam. Nach Beginn der ersten Bergfahrt hat zwischen keiner der anschließenden (Berg-/Tal-)Fahrten eine wesentliche zeitliche Zäsur bestanden, welche auf einen jeweils neuen Tatentschluss hindeuten würde. Der von vornherein auf kontinuierliche Tatbestandsverwirklichung abzielende Tatentschluss verklammert die beiden Durchgänge und damit alle vier (Berg-/Tal-)Fahrten bis zur Kollision mit dem Pkw O. zu einem einheitlichen Rennen und damit zu einer Tat (vgl. Kulhanek, in: BeckOK StGB, 44. Edition, Stand 01.11.2019, StGB § 315d Rn. 81; so auch Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 315d Rn. 26 für den Fall eines verabredeten Gesamtwettbewerbs).

7. Im Hinblick auf den von dem Angeklagten S. ebenfalls verwirklichten Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB bildet die vorangegangene Kollision mit dem Pkw O. eine Zäsur, so dass Tatmehrheit gemäß § 53 StGB mit §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2, 229, 52 StGB besteht (Gerhold/Meglalu, ZJS 2018, 321; BeckOK StGB/Kulhanek, 44. Ed. 1.11.2019, StGB § 315d Rn. 85; Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 315d Rn. 26).

E.

Die Kammer hält für den Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen (§§ 46, 52 StGB), für den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls fünf Jahren (§§ 46, 52, 53, 54 StGB).

I.

1. Soweit die Angeklagten jeweils der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2, 229, 52 StGB schuldig gesprochen worden sind, hat die Kammer bei der Strafzumessung nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 S. 1 StGB − bei beiden Angeklagten − den Regelstrafrahmen des § 315d Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.

a) § 315d Abs. 5 StGB sieht zwar auch einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

aa) Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung der Tat und der Täterpersönlichkeit ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (stRspr; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 14.05.2019 - 3 StR 503/18 m.w.N.). Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1107 m.w.N.).

Für die Annahme eines minder schweren Falles ist dabei nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich; ausreichend ist es, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. 2 StR 343/14).

Erforderlich ist demnach eine Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1109). Dabei liegt die Annahme eines minder schweren Falles umso näher, je stärker Erfolgs- und Handlungsunwert gemindert sind. Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines minder schweren Falles ist eine erhebliche Minderung von Erfolgs- und Handlungsunrecht gleichsam nicht. Die Annahme eines minder schweren Falles kann trotz gewichtiger Erschwerungsgründe bei der Tatbegehung in Betracht kommen, wenn gravierende Umstände nach der Tat wie Stabilisierung der Lebensverhältnisse, Aufklärungshilfe oder besonders eingreifende Wirkungen von Tatfolgen, Strafe oder Verfahren vorliegen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1109).

Wenn umgekehrt Erfolgs- und Handlungsunwert schwer wiegen, so werden auch noch so weitgehende Geständnisse oder Opferausgleichsbemühungen einen minder schweren Fall kaum begründen können (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1111).

Die Annahme eines minder schweren Falls kommt namentlich auch dann in Betracht, wenn ein Tatbestand mehrere Begehungsalternativen unterschiedlichen Gewichts mit gleicher − und zwar hoher − Strafandrohung vorsieht und eine Alternative geringeren Gewichts gegeben ist (hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1112, mit dem Beispiel des im Vergleich zum bloßen Besitz gefährlicheren Handeltreibens bei § 29a BtMG). Dasselbe gilt dann, wenn ein Tatbestand − wie hier § 315d Abs. 5 StGB − verschiedene Tatfolgen mit unterschiedlichem Gewicht − der Tod eines anderen Menschen wiegt jedenfalls schwerer als die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen − zur Grundlage einer Erfolgsqualifikation mit einem einheitlichen (Regel-)Strafrahmen macht.

In Anbetracht dessen, dass die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB gegenständlich ohnehin (auch) unter dem Gesichtspunkt der fahrlässig herbeigeführten Todesfolge (Var. 1) einschlägig ist, vermögen die dargestellten Erwägungen im Falle der Verwirklichung einer weniger gewichtigen Begehungsalternative oder der Herbeiführung einer weniger gewichtigen Tatfolge die Annahme eines minder schweren Falles des § 315d Abs. 5 StGB nicht zu begründen.

bb) Die vorzunehmende Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände führt für beide Angeklagten zur Anwendung des Regelstrafrahmens. Es liegen zwar jeweils mehrere Milderungsgründe von erheblichem Gewicht vor. Diese überwiegen die jeweils zugleich vorliegenden Erschwernisgründe aber nicht so sehr, dass der Fall derart vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweichen würde, dass deshalb die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt wäre.

cc)

(1) Zugunsten beider Angeklagter spricht zunächst, dass sie nicht vorbestraft sind. Der Angeklagte S. hat darüber hinaus auch keinen Eintrag im Fahreignungsregister; soweit das Fahreignungsregister für den Angeklagten R. den festgestellten Eintrag aufweist, lässt dieser keinen Schluss auf eine generell verkehrsfeindliche Gesinnung des Angeklagten R. zu.

(2) Als weiterer gewichtiger strafmildernder Umstand ist das Einlassungsverhalten beider Angeklagten zu berücksichtigen. In Anbetracht der festgestellten WhatsApp-Kommunikation lag zwar ohnehin der Schluss nahe, dass die Angeklagten sich am Tatabend nicht etwa zufällig getroffen und die festgestellten Fahrten nicht völlig unabhängig voneinander um des jeweils schnellen Fortkommens Willen durchgeführt, sondern sich gezielt für die Fahrten verabredet haben. Durch ihre Angaben zu den Inhalten der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die zugrunde liegenden Zielsetzungen und die Modalitäten der Fahrten, haben die Angeklagten jedoch in maßgeblicher Weise zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung eines Rennens im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB beigetragen; der Schluss auf ein tatbestandsmäßiges Rennen wäre andernfalls ausschließlich auf der Grundlage der Schilderungen der vernommenen Zeugen zur Fahrweise der Angeklagten möglich gewesen. Die Angeklagten waren hinsichtlich wesentlicher objektiver Umstände, die die rechtliche Qualifikation des Tatgeschehens als Rennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB stützen, geständig und haben im Laufe der Hauptverhandlung für weitergehende Fragen der Kammer zur Verfügung gestanden. Dies betrifft insbesondere die Angaben der Angeklagten zur Zielsetzung der Fahrten; soweit die Angeklagten in Abrede gestellt haben, dass der Geschwindigkeit im Rahmen ihrer Zielsetzung eine eigenständige Bedeutung beigemessen worden sei, vermag dies die Wertigkeit ihres Einlassungsverhaltens nicht zu schmälern, zumal sie beispielsweise eingeräumt haben, bei der ersten Bergfahrt im Abschnitt nach dem Hotel mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h und damit weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren zu sein.

Soweit der Angeklagte S. die rechtliche Verantwortung in Bezug auf den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB, den erfolgsqualifizierten Tatbestand des § 315d Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB und den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB von sich weist, hat er insoweit jedenfalls die persönliche und moralische Mitverantwortung für die eingetretenen Tatfolgen übernommen. Soweit der Angeklagte S. seiner Äußerung vor der zweiten Talfahrt ("Lass Dir beim Obifoan daweil") nach seinem eigenen Bekunden auf gerichtliche Nachfrage hin einen Sinngehalt beigemessen habe, wonach lediglich nicht zu schnell gefahren werden sollte, geht damit nicht einmal nach der eigenen Einlassung eine Lossagung von den zuvor getroffenen Vereinbarungen einher. Dies ist bei Würdigung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten S. im Rahmen der vorgenannten Tatbestände ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wie die weitere Einlassung, dass man schon bestrebt gewesen sei, insbesondere in den Kurven nah zusammen zu bleiben. Dass der Angeklagte S. im Übrigen bis zuletzt bestritten hat, dass es bei den Fahrten darum gegangen sei, den jeweils anderen anzutreiben oder abzuhängen, tritt demgegenüber in den Hintergrund.

(3) Beide Angeklagten haben zudem glaubhaft und aufrichtig Reue und großes Bedauern über das Unfallgeschehen und dessen Folgen bekundet, insbesondere im Hinblick auf den Tod von A.1 und die Verletzungen sowie dauernden Beeinträchtigungen von A.2. Bei B. und sämtlichen Verletzten haben beide Angeklagten persönlich um Entschuldigung gebeten.

dd) Den soeben dargestellten Umständen steht aber das durch die Tat verwirklichte Handlungs- und Erfolgsunrecht gegenüber. Die bei § 315d Abs. 5 StGB im Verhältnis zu den §§ 222, 229 StGB höhere Strafandrohung soll es nach dem Willen des Gesetzgebers ermöglichen, nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen mit fahrlässig verursachten schweren Folgen schärfer zu sanktionieren als sonstige Fälle fahrlässiger Tötungen oder Körperverletzungen. Aufgrund der nach Maßgabe von § 315d Abs. 2 StGB vorsätzlichen Herbeiführung der sich in der schweren Folge verwirklichenden abstrakten Gefahr durch die Beteiligung an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen geht der Unrechtsgehalt der Tat nach der im gesetzlich festgeschriebenen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des Gesetzgebers über denjenigen der Fälle der §§ 222, 229 StGB hinaus. Für die im Regelfall des § 315d Abs. 5 StGB vorgesehene Strafandrohung − welche sowohl im Mindest- als auch im Höchstmaß über diejenige des § 222 StGB hinausgeht − reicht bereits der Eintritt einer der in Abs. 5 genannten Folgen (Tod, schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen).

Das Erfolgsunrecht ist gegenständlich deshalb davon geprägt, dass der Tatbestand der Erfolgsqualifikation in Bezug auf zwei der drei in § 315d Abs. 5 StGB benannten schweren Tatfolgen (Var. 1 und Var. 2) verwirklicht worden ist.

Im Hinblick auf das Handlungsunrecht kann nicht etwa die Annahme eines Spontanrennens in dem Sinne, dass der Entschluss zu den als Rennen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bewertenden Fahrten unüberlegt aus dem Augenblick heraus − beispielsweise durch ein zufälliges Zusammentreffen im fließenden Straßenverkehr − gefasst worden wäre, als mildernder Faktor herangezogen werden. Die Angeklagten haben erstmals Ende Mai 2018 die grundsätzliche Vereinbarung betreffend die Durchführung einer gemeinsamen Fahrt getroffen. An dieser Vereinbarung haben die Angeklagten über einen Zeitraum von etwa sechs Wochen festgehalten, ehe es am Tattag tatsächlich zur Durchführung der festgestellten Fahrten gekommen ist, nachdem sie zuvor Ende Juni 2018 wieder miteinander Kontakt aufgenommen hatten, um die Verabredung zu konkretisieren.

Die von den Angeklagten im Zuge des festgestellten Rennens zurückgelegte Fahrtstrecke hat sich auf insgesamt etwa 16,2 Kilometer belaufen. Von § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB sind beispielsweise auch Spontanrennen im innerstädtischen Verkehr erfasst, bei denen die Rennteilnehmer das Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge zwischen zwei Ampeln vergleichen. Dabei wird nicht selten eine Fahrtstrecke von weniger als einem Kilometer zurückgelegt. Hiervon weicht das gegenständliche Rennen deutlich ab. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei den vergleichsweise herangezogenen Spontanrennen im innerstädtischen Verkehr die Kürze der Fahrtstrecke durch das − im Einzelfall sehr hohe − Verkehrsaufkommen einschließlich kreuzender Fußgänger kompensiert wird. Auch dieser Aspekt vermag aber vorliegend nicht dazu führen, dass das Handlungsunrecht unter dem Gesichtspunkt der zurückgelegten Fahrtstrecke in erheblichem Maße hinter dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle zurückbleiben würde. Dies folgt schon daraus, dass die Angeklagten das Rennen nicht etwa auf einer abgelegenen Straße zurückgelegt haben, sondern − jeweils nacheinander − auf zwei Kreisstraßen (... und ...). In Anbetracht der getroffenen Feststellungen war die gegenständliche Fahrtstrecke auch zur Tatzeit − obschon sich die Tat am Abend ereignet hat − rege frequentiert.

ee) Dass durch die Tat ein Familienvater zu Tode gekommen und ein Kind im Alter von − bezogen auf den Tatzeitpunkt − Jahren massiv verletzt worden ist, belastet die Angeklagten bis zum heutigen Tag.

(1) Der Angeklagte S. hat sich insoweit nur wenige Wochen nach der Tat, d.h. am ...08.2018, erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sämtliche festgestellten Behandlungen haben im ambulanten Rahmen stattgefunden; eine stationäre psychotherapeutische Behandlung haben die Belastungen indes nicht nach sich gezogen. In beruflicher Hinsicht haben die psychischen Belastungen keine Auswirkungen gezeitigt. Der Angeklagte S. war durchgehend auch nach der Tat in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Seine Tätigkeit leidet insoweit weder unter Konzentrationsschwierigkeiten noch sonstigen Erscheinungen wie z.B. flash-backs. Körperliche Auswirkungen haben die psychischen Belastungen ebenso wenig hervorgerufen. Soweit der Angeklagte seit der Tat unter Schlafstörungen leidet, lässt sich dieses Symptom mit der Einnahme von Antidepressiva adäquat behandeln.

(2) Der Angeklagte R. hat sich nach der Tat ebenfalls in psychotherapeutische Behandlung begeben. Auch insoweit haben die Belastungen nicht ein Ausmaß erreicht, welches eine stationäre Behandlung vonnöten gemacht hätte. Ungeachtet der psychischen Belastungen vermochte der Angeklagte R. ab Oktober 2018 − bis zu seiner Suspendierung - wieder seiner Tätigkeit als bei der Bundespolizei nachzugehen. Soweit er infolge der Tat zunächst in den "Innendienst" versetzt worden ist, ist er den an ihn gestellten Anforderungen gerecht geworden; ein innerer Zusammenhang zwischen der Versetzung bzw. der Suspendierung und den erlittenen Primärverletzungen oder den psychischen Belastungen besteht insoweit nicht. Körperliche Auswirkungen haben die psychischen Belastungen nicht gezeitigt. Auch der Angeklagte R. leidet unter Schlafproblemen ("kaum mehr schlafen").

Die Kammer verkennt hinsichtlich der Auswirkungen der Tat auf den Angeklagten R. nicht, dass er − nachdem er bereits im Zuge der Anklageerhebung mit Bescheid vom ...2019 vorläufig des Dienstes enthoben worden war − aller Voraussicht nach aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden wird. Beamtenrechtliche Folgen zählen zu den strafmildernd zu berücksichtigenden Folgen der Tat. Dies beruht − im Falle der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis − schon darauf, dass die Folgen über den bloßen Verlust des Arbeitsplatzes hinausreichen, weil dem Beamten bis dahin erworbene Versorgungsansprüche verloren gehen (hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 737). Hiervon unberührt bleibt indes die Tatsache, dass der Angeklagte R. eine Lehre zum Kfz-Mechatroniker erfolgreich abgeschlossen hat, was ihm die Integration in den Arbeitsmarkt unabhängig von seiner Stellung als Beamter der Bundespolizei erleichtern wird. Die mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einhergehenden nachteiligen Folgen (insbesondere Verlust der Beamtenrechte, Verlust der Versorgungsbezüge) erfahren auf diese Weise eine Relativierung. Denn der Tätigkeit, welche der Angeklagte kraft seiner abgeschlossenen Ausbildung als Kfz-Mechatroniker zu leisten imstande ist, kann er in der freien Wirtschaft auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu Erwerbszwecken nachgehen.

Soweit der Angeklagte R. durch das Unfallgeschehen selbst Verletzungen erlitten hat, deren Versorgung eine stationäre − teils intensivmedizinische − Behandlung erforderlich gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungen weit überwiegend folgenlos ausgeheilt sind und der Angeklagte keine körperlichen Dauerschäden davongetragen hat. Soweit die Fraktur des Brustbeines nicht vollständig verheilt ist und nach Angabe des Angeklagten, gestützt auf die Auskunft seiner behandelnden Ärzte, auch nicht verheilen wird, gehen hiervon für den Angeklagten keine spürbaren Beeinträchtigungen aus.

(3) Schließlich sind die Angeklagten auch nach der Tat sowohl familiär als auch gesellschaftlich gut integriert; beide Angeklagten finden Halt in ihren jeweiligen Familien. Erhebliche Auswirkungen des Unfallgeschehens auf die private Lebensführung haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte S. hat nach eigenen Angaben das Motorradfahren, das zuvor einen wesentlichen Teil seiner Freizeit in Anspruch genommen hatte, ungeachtet der Frage nach einer Fahrerlaubnis aufgegeben; im Übrigen geht er jedoch weiterhin seiner Arbeit und seinen Freizeitbeschäftigungen nach. Selbiges gilt für den Angeklagten R., der nach dem Unfall − Ende Dezember 2018 − seine Lebensgefährtin geheiratet hat, sich mit dem Ausbau der Wohnung im elterlichen Wohnhaus beschäftigt und weiterhin in diversen Vereinen bzw. Dorfgemeinschaften engagiert ist. Soweit der Angeklagte R. nach eigenen Angaben das Fußballspielen aufgegeben hat, ist ein Zusammenhang mit dem Tatgeschehen nicht ersichtlich.

b) Ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund, welcher zur Begründung eines minder schweren Falles des § 315d Abs. 5 StGB im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung herangezogen werden könnte − und gemäß § 50 StGB in der Folge nicht mehr für eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehen würde − liegt nicht vor.

aa) Gemäß § 46a Nr. 1 kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dessen Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat.

(1) Die von den hieran Beteiligten als "Schlichtungsvereinbarung (Täter-Opfer-Ausgleich)" bezeichnete Vereinbarung (Anlage zum Protokoll vom ...2019) wurde von den beiden Angeklagten einerseits und von B. andererseits abgeschlossen. Ausweislich des Inhalts der Vereinbarung hat B. dabei als "Witwe des Verstorbenen A.1 und gesetzliche Vertreterin des Verletzten A.2" gehandelt.

Die Vereinbarung enthält keine Aufschlüsselung dahingehend, ob und inwieweit die von den Angeklagten R. (... €) und S. (... €) zu leistenden und zwischenzeitlich auch erbrachten Zahlungen solche auf eigene und/oder vererbte Ansprüche von B. als Witwe des Verstorbenen A.1 darstellen sollen. Ebenso wenig enthält die Vereinbarung eine Aufschlüsselung dahingehend, ob und inwieweit die Zahlungen solche auf eigene und/oder vererbte Ansprüche von A.2 als Sohn des Verstorbenen A.1 einerseits oder auf eigene Ansprüche von A.2 als Betroffener der festgestellten Tat gemäß § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB andererseits. Die Zahlungen sollen ausweislich des Inhalts der Vereinbarung "eine teilweise finanzielle Schadenswiedergutmachung" im Rahmen eines "Ausgleichs" darstellen. Die vereinbarten Modalitäten zur Abwicklung der Vereinbarung - Zahlung "auf ein von Frau B. zu benennendes Konto" - lassen einen Rückschluss hinsichtlich der Aufschlüsselung der Zahlungen nicht zu.

(2) Soweit die Zahlungen für B. und A.2 wegen deren Ansprüchen nach dem Tod von A.1 bestimmt sein sollten, scheidet die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB schon aus Rechtsgründen aus.

Denn bei den vorgenannten Personen − hinsichtlich A.2 jedenfalls insoweit, als nicht Ansprüche betroffen sind, die ihm wegen seiner eigenen Verletzungen, sondern aus dem Tod seines Vaters erwachsen sind − handelt es sich nicht um "Verletzte" im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen dafür, dass auch die Hinterbliebenen eines durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tötungsdelikt zu Tode gekommenen Tatopfers selbst als "Verletzte" oder im Wege des Anspruchsüberganges in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen sein sollten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. 4 StR 144/18).

Soweit die aufgrund der gegenständlichen "Schlichtungsvereinbarung" geleisteten Zahlungen nicht auf eigene Ansprüche des A.2 wegen der von diesem erlittenen eigenen Verletzungen entfallen, sondern auf Ansprüche, die diesem oder B. ausschließlich infolge des Todes von A.1 − gleich ob die Ansprüche originärer oder im Wege der Erbfolge abgeleiteter Natur sind − erwachsen sind, handelt es sich bei den Zahlungsempfängern nicht um "Verletzte" im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB, sondern um hiervon zu unterscheidende Hinterbliebene.

(3) Die Anwendbarkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB ist aus den dargestellten Gründen beschränkt auf den durch eine Straftat "Verletzten", hier also auf A.2 als unmittelbar Betroffener von einer "schweren Gesundheitsschädigung" im Sinne von § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB.

Die Kammer hat deshalb − ungeachtet dessen, dass in der schriftlichen Vereinbarung eine dahingehende Aufschlüsselung fehlt − für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB zugunsten der beiden Angeklagten unterstellt, dass die Zahlungen in voller Höhe von x... € auf A.2 im dargestellten Sinne entfallen sind.

(4) Aber auch insoweit gelangt § 46a Nr. 1 StGB aus rechtlichen Gründen nicht zur Anwendung.

Der vertypte Strafmilderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) ist auf die Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge bzw. schwerer Gesundheitsschädigung gemäß § 315d Abs. 5 StGB nicht anwendbar.

Für den Fall eines vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB hat der BGH zuletzt auf einen grundsätzlichen Ausschluss der Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB erkannt. Insoweit hat der BGH (Urteil vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14) ausgeführt was folgt:

315b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter (Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer) werden dabei lediglich faktisch mit geschützt. Auch wenn § 315b StGB voraussetzt, dass sich die durch die tatbestandliche Handlung begründete abstrakte Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verdichtet hat und der Täter bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs mit einem zumindest bedingten Schädigungsvorsatz gehandelt haben muss, werden die betroffenen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zum Träger des bestimmenden Rechtsguts. Ein zwischen ihnen und dem Täter durchgeführter dialogischer Ausgleichsprozess kann daher grundsätzlich weder zu einem friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat veranlassten Folgen, noch − wie dies von § 46 a Nr. 1 StGB vorausgesetzt wird − zu einer Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts führen.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 46a Nr. 1 StGB ein gelungener Täter-Opfer-Ausgleich auch schon anzunehmen sein kann, wenn der Täter eine Wiedergutmachung seiner Tat nur zum überwiegenden Teil erreicht oder lediglich ernsthaft erstrebt hat. Eine nur zum überwiegenden Teil erreichte oder lediglich erstrebte Wiedergutmachung vermag die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46 a Nr. 1 StGB nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf der Grundlage umfassender Ausgleichsbemühungen geleistet worden ist. Hieran fehlt es aber, wenn der Geschädigte nicht Träger des bestimmenden Rechtsguts ist, sondern nur faktisch in den Schutzbereich der verletzten Norm einbezogen wird. Auch kann die gegenüber einem einzelnen Geschädigten geleistete Wiedergutmachung grundsätzlich nicht als eine Teilwiedergutmachung oder ein Wiedergutmachungsbemühen in Bezug auf andere verletzte Rechtsgüter gedeutet werden, deren Träger nicht in den Ausgleichsprozess einbezogen wurden oder für die es - wie hier in Bezug auf das Rechtsgut der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr - keine individualisierbaren Opfer gibt."

Diese Rechtsprechung ist auf den hier in Rede stehenden Straftatbestand des § 315d Abs. 5 StGB übertragbar. Auch § 315d StGB schützt ausschließlich die Sicherheit des Straßenverkehrs; die in § 315d Abs. 2, Abs. 5 StGB benannten Individualrechtsgüter werden lediglich faktisch mit geschützt (so auch Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 315d Rn. 132).

Eine Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB in Bezug auf § 315d Abs. 5 StGB kommt hier auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil A.2 gleichzeitig auch Verletzter hinsichtlich des Straftatbestands der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB ist, welcher im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 315d Abs. 5 StGB zurückgetreten ist. Der BGH hat in seiner vorgenannten Entscheidung für den Fall des tateinheitlichen Zusammentreffens einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 b) StGB ausgeführt was folgt:

"Bezugspunkt für den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB, soweit er zu einem vertypten Strafmilderungsgrund führt, ist − wie bei anderen vertypten Strafmilderungsgründen grundsätzlich auch − der konkret verwirklichte Straftatbestand. Hat der Täter (...) tateinheitlich mehrere Delikte begangen, führt dies dazu, dass im Hinblick auf jede der konkurrierenden Gesetzesverletzungen gesondert zu prüfen ist, inwieweit ein die Anwendung von § 46 a Nr. 1 StGB ermöglichender Opferbezug besteht und − bejahendenfalls − ob ein gelungener Ausgleich mit dem betroffenen Opfer erfolgt ist. Ist dies lediglich in Bezug auf eines oder mehrere der konkurrierenden Delikte der Fall, kann dem Täter § 46a StGB als vertypter Strafmilderungsgrund auch nur insoweit zugute kommen.

Eine Ausnahme hiervon ist nicht geboten. Zwar wird unter diesen Umständen für einen Täter nur ein eingeschränkter Anreiz für Ausgleichsbemühungen bestehen, wenn ihm (...) in Tateinheit zu einem dem Täter-Opfer-Ausgleich zugänglichen Delikt auch noch ein zumindest gleichgewichtiges "opferloses" Delikt zur Last liegt. Dieser Einwand vermag aber mit Rücksicht auf die systematische Einordnung von § 46a Nr. 1 StGB als vertypter Strafmilderungsgrund nicht zu überzeugen."

(5) Nichts anderes kann gelten, wenn das dem Täter-Opfer-Ausgleich zugängliche Delikt − hier also § 229 StGB in Bezug auf A.2 − im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem "opferlosen" Delikt des § 315d Abs. 5 StGB zurücktritt.

(6) Im Ergebnis ist § 46a Nr. 1 StGB nicht anwendbar, ohne dass es in entscheidungserheblicher Weise auf die Aufschlüsselung der erbrachten Zahlungen ankommt. Soweit die Zahlungen an B. und A.2 als Hinterbliebene des Verstorbenen geleistet worden sind, handelt es sich nicht um "Verletzte" im Sinne der Vorschrift; soweit die Zahlungen an A.2 als faktisch "Verletzten" geleistet worden sind, steht die Deliktstruktur des § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB der Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB entgegen. Die Aufschlüsselung der Zahlungen bedurfte deshalb auch keiner weitergehenden Aufklärung mehr.

bb) Die Voraussetzungen des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes des § 46a Nr. 2 StGB liegen ebenfalls nicht vor.

(1) Demnach kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn der Täter in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt.

(2) Wenngleich § 46a StGB nach seinem Wortlaut in beiden Varianten für alle Delikte gilt, so ergeben sich doch aus den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen, die in den Nummern 1 und 2 der Vorschrift festgeschrieben sind, Anwendungsbeschränkungen. Anders als die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB, welche dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient, ist § 46a Nr. 2 StGB in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006, Az. 4 StR 386/06; Beschluss vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14).

Der "Schlichtungsvereinbarung" ist nicht zu entnehmen, dass die vereinbarten Zahlungen auch dem Ausgleich materieller Schäden dienen würden. § 46a Nr. 2 StGB ist deshalb schon aus diesem Grunde nicht einschlägig (BGH, Beschluss vom 04.12.2014, Az. 4 StR 213/14, für die Zahlung von Schmerzensgeld), ungeachtet dessen, dass die zur gegenständlichen Vereinbarung getroffenen Feststellungen die Annahme erheblicher persönlicher Leistungen oder persönlichen Verzicht ohnehin nicht rechtfertigen würden.

cc) Schließlich ist auch sonst kein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund einschlägig. Anhaltspunkte für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sind bei keinem der beiden Angeklagten zutage getreten.

dd) Die Kammer war sich ungeachtet der (Nicht-)Anwendbarkeit von § 46a StGB der Notwendigkeit bewusst, die durch Zahlungen in Höhe von ... € (Angeklagter R.) und ... € (Angeklagter S.) manifestierten Wiedergutmachungsleistungen und Ausgleichsbemühungen − gleich ob diese den Zahlungsempfängern als Hinterbliebene oder tatsächlich Verletzte zugutekommen − sowohl bei der vorgelagerten Strafrahmenwahl als auch anschließend im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten der Angeklagten in besonderer Weise zu berücksichtigen. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB benennt in diesem Zusammenhang beispielhaft das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und um einen Ausgleich mit dem Verletzten, wenn dort das Nachtatverhalten als Strafzumessungskriterium statuiert wird.

c) Bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall nach einer Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände − und auch unabhängig vom gleichzeitigen Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes, namentlich § 46a StGB − vorliegt, hat die Kammer deshalb auch die von den Angeklagten jeweils erbrachten Zahlungen − zusätzlich zu den bereits unter E. I. 1. a) cc), dd) und ee) dargestellten Umständen − berücksichtigt. Aus den dort dargestellten Gründen vermag aber auch die zusätzliche Berücksichtigung der erbrachten Zahlungen dem Fall nicht den Charakter eines minder schweren Falles zu verleihen. Hieran vermag in Bezug auf den Angeklagten S. schließlich auch der Umstand, dass es sich bei diesem "nur" um den mittelbareren Verursacher gehandelt hat, nichts zu ändern.

d) Aus den bereits unter E. I. 1. b) aa), bb) und cc) dargestellten Gründen liegen weder die Voraussetzungen des § 46a StGB noch diejenigen eines anderen besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes vor, so dass es nicht zu einer Verschiebung des in § 315d Abs. 5 StGB vorgesehenen Regelstrafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB kommen kann.

2. Soweit der Angeklagte S. zudem tatmehrheitlich (§ 53 Abs. 1 StGB) des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen worden ist, stand der Kammer für die Bemessung der insoweit zu verhängenden Einzelstrafe der Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

Nachdem sich der gegenständliche Verkehrsunfall nicht außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat, und zudem nicht ausschließlich ein nicht bedeutender Sachschaden eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen des § 142 Abs. 4 StGB nicht vor. Es kommt deshalb nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB.

II.

1. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich die Kammer von den nachfolgend dargestellten Erwägungen leiten lassen.

a) Das gesetzlich normierte Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB führt zunächst dazu, dass der zum Tatbestand der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 5 Var. 1 StGB gehörende Eintritt eines Tötungserfolgs als solcher nicht strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Einer Wertabstufung ist der strafrechtliche Schutz des Lebens nicht zugänglich. Hiervon zu unterscheiden ist die zulässige − erschwerende − Berücksichtigung solcher Folgen des Todes für die Hinterbliebenen, die über die mit dem Tod regelmäßig verbundenen Folgen hinausgehen (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 588-590, für den Fall psychischer Folgen für Kinder bei Tötung der Mutter).

b) Dem Strafzweck der Generalprävention unter dem Gesichtspunkt einer generellen Zunahme von "Rennen" oder "Rasen" im öffentlichen Straßenverkehr hat die Kammer keine Bedeutung beigemessen. In diesem Zusammenhang dürfen grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Festlegung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen, beispielsweise wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (zu Aspekt der Generalprävention für die Rechtslage vor Einführung des § 315d StGB: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15, nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

Seit Einführung des § 315d StGB steht gerade auch ein Tatbestand zur Verfügung, welcher die Teilnahme an einem Rennen unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit fahrlässiger Herbeiführung des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen unter Strafe stellt. Dem Regelstrafrahmen von einem bis zu zehn Jahren ist immanent, dass die fahrlässige Herbeiführung des in § 315d Abs. 5 StGB benannten schweren Taterfolgs im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen steht.

Dieser Umstand darf bei Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe innerhalb des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Strafrahmens deshalb keine Berücksichtigung finden (§ 46 Abs. 3 StGB).

c) Die Maßregelanordnung gemäß §§ 69, 69a StGB gegen die Angeklagten war als solche nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Zwar ist darauf zu achten, dass die verhängten Sanktionen in ihrer Gesamtheit insgesamt schuldangemessen sein müssen. Dies hat die Kammer auch im Blick gehabt. Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist für die Neuerteilung verschuldensunabhängig erfolgen und in Bezug auf keinen der beiden Angeklagten besondere Folgen erkennbar sind, welche die Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Maßregel verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen würden, war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum (zur Bedeutung der Maßregelanordnung im Rahmen der Strafzumessung zuletzt Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

Der Angeklagte S. geht auch seit der am 17.07.2018 erfolgten Sicherstellung seines Führerscheins unverändert seiner beruflichen Tätigkeit als Zimmerer/Mauer nach. Der Angeklagte R. wurde zwar mit Wirkung ab ...10.2018 in den Innendienst "versetzt" und nach Anklageerhebung vorläufig vom Dienst suspendiert; diese beruflichen Auswirkungen stehen zwar in einem inneren Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat, nicht aber mit der auf die Tat zurückzuführenden Sicherstellung des Führerscheins, welche auch insoweit am 17.07.2018 vollzogen worden ist.

In beruflicher Hinsicht sind von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist deshalb keine besonderen Fernwirkungen zu erwarten, welche eine gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erlauben würden.

d) Auch bei Einordnung der Tat in den gefundenen (Regel-)Strafrahmen kommt beiden Angeklagten mit besonderem Gewicht zugute, dass diese bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Hinsichtlich des Angeklagten S. liegen auch keine verkehrsrechtlichen Vorahndungen vor. Soweit das Fahreignungsregister hinsichtlich des Angeklagten R. eine Eintragung (aufgrund einer einmaligen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts) enthält, lässt dies keinen Rückschluss auf eine generelle verkehrsfeindliche Gesinnung zu.

e) Das Tatgeschehen und das gesamte Verfahren haben ein enormes öffentliches und mediales Interesse erfahren, einhergehend mit öffentlicher Berichterstattung über die beiden Angeklagten seit Beginn des Ermittlungsverfahrens. Das öffentliche und mediale Interesse ist auch während der laufenden Hauptverhandlung unverändert hoch geblieben.

Im Ausgangspunkt handelt es sich hierbei um eine lediglich mittelbare Folge der Tat. Ungeachtet dessen sind auch Belastungen, die durch das Verfahren als solches entstehen, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sofern sie überdurchschnittlich sind, indem sie bei einer Abwägung des Gesamtübels mitberücksichtigt werden (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 742). Eine mildernde Berücksichtigung medialer - auch "aggressiver und vorverurteilender" - Berichterstattung kommt aber nur dann in Betracht, wenn diese weit über das normale Maß hinausgeht (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 734-740).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die mediale Berichterstattung nur maßvoll zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Teilnahme an einem illegalen Rennen ist eine mediale Vorverurteilung einhergegangen; das damit verbundene Übel im Vorfeld zur gerichtlichen Verurteilung wird aber dadurch relativiert, dass es sich nicht zugleich auch um eine unzutreffende Vorverurteilung gehandelt hat. Denn der dahingehende Tatvorwurf hat sich tatsächlich bestätigt.

Schließlich ist mit der Vorverurteilung zwar eine Stigmatisierung im beruflichen und privaten Lebensumfeld einhergegangen, nicht aber eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder gar die Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz. Insbesondere war die Berichterstattung nicht der Anlass für die Suspendierung des Angeklagten R. vom Dienst; die vorläufige Dienstenthebung erfolgte vielmehr erst im August 2019 im Zuge der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Deggendorf.

f) Zum Nachteil der beiden Angeklagten sind die durch die Tat verursachten psychischen Folgen für die Hinterbliebenen des Verstorbenen zu berücksichtigen. Nicht zuletzt aufgrund der zum Tatzeitpunkt bestehenden häuslichen Gemeinschaft aller Familienmitglieder sowie des engen Verhältnisses innerhalb des Familienbundes sind die Nebenkläger - B. als Witwe und A.2 als Sohn des Verstorbenen −, aber auch als weitere Tochter besonders nachhaltig vom Tod des Ehemannes bzw. Vaters betroffen. Der Tod des Ehemannes und Vaters ist für die vorgenannten Hinterbliebenen weiterhin allgegenwärtig und belastet in besonderem Maße die beiden Kinder, welche ein enges Verhältnis zu ihrem Vater hatten. B. hat in diesem Zusammenhang anschaulich von den Reaktionen ihrer Kinder berichtet, nachdem diese erstmals vom Tod ihres Vaters erfahren hatten. Der Verlust ihres Vaters wird beiden Kindern in besonderer Weise bei jährlich wiederkehrenden Feierlichkeiten, beispielsweise anlässlich des eigenen Geburtstags, vor Augen geführt.

g) Die erheblichen Verletzungsfolgen von A.2 sind vorliegend maßvoll strafschärfend zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen. Im Rahmen von (reinen) Körperverletzungsdelikten ist das Ausmaß der Rechtsgutsverletzung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2013, Az. 5 StR 316/13, für den Eintritt lebensgefährlicher Verletzungen). Nichts anderes gilt für den Fall der hier einschlägigen Erfolgsqualifikation in der Variante einer schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB. Die Kammer hat dabei gesehen, dass der Tatbestand des § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB selbst bereits ein bestimmtes Ausmaß der Verletzungen voraussetzt ("schwere Gesundheitsschädigung") und unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbotes, § 46 Abs. 3 StGB, eine strafschärfende Berücksichtigung alleine des Umstandes, dass eine tatbestandsmäßige Gesundheitsschädigung im Sinne einer schweren eingetreten ist, nicht erfolgen kann.

Das Ausmaß der Verletzungen, das A.2 erlitten hat, übersteigt jedoch dasjenige, das für die Annahme einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB mindestens erforderlich gewesen wäre. A.2 bedurfte nach der Kollision intensivmedizinischer Betreuung und schwebte angesichts der Vielzahl und Schwere seiner Verletzungen in konkreter Lebensgefahr. Trotz extensiver Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sind die durch die Verletzungen und Verletzungsfolgen hervorgerufenen Einschränkungen für A.2 noch heute spürbar; teilweise besteht Ungewissheit, ob bestehende Ausfallerscheinungen sich jemals wieder bessern werden (z.B. Nervenschädigung im linken Bein) oder ob nicht weitere Krankheitsbilder hinzutreten werden (z.B. Möglichkeit des Auftretens epileptischer Anfälle aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas). Diese Ungewissheiten sind nicht nur für A.2, sondern auch für seine Mutter B., belastend. Die andauernden Rehabilitationsmaßnahmen und die durch die bestehenden Ungewissheiten erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen (z.B. ständiges Mitführen eines Notfallmedikamentes für den Fall des Auftretens eines epileptischen Anfalles) werden das familiäre Zusammenleben über einen nicht absehbaren Zeitraum hinweg prägen.

h) Ausgehend von dem Schuldspruch wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen finden folgende Gesichtspunkte jeweils zum Nachteil der Angeklagten Eingang in die vorzunehmende Gesamtabwägung:

aa) Zunächst ist auch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen, dass § 315d Abs. 5 StGB nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Todes eines anderen Menschen (A.1), sondern auch unter dem Gesichtspunkt der schweren Gesundheitsschädigung (A.2) verwirklicht worden ist. Die Kammer ist sich aber bewusst, dass diesem Umstand bereits bei Bewertung des Erfolgsunrechts der Tat im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles Rechnung getragen worden ist. Für die Einordnung der konkreten Tat in den gefundenen Strafrahmen ist er deshalb aber nicht etwa verbraucht (hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 1126); ihm kommt weiterhin eine strafschärfende, wenn auch abgeschwächte Bedeutung zu.

bb) Erheblich strafschärfend wirkt sich aus, dass es durch die Tat − unterhalb der Schwelle einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des (Erfolgs-)Qualifikationstatbestands des § 315d Abs. 5 Var. 2 StGB − zu der Gesundheitsschädigung von zwei weiteren Personen (Zeuge F.1 und Zeugin H.) gekommen ist. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist deshalb ebenfalls in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 229, 52 StGB erfüllt. Die Kammer ist sich dabei des Umstands bewusst, dass dieser Umstand durch die Art der insoweit erlittenen Verletzungen, welche zudem folgenlos ausgeheilt sind, abgeschwächt wird.

cc) Im Rahmen der Verwirklichung des Grundtatbestands des § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB haben die Angeklagten sowohl das Fahrzeug des Zeugen F.1 (Pkw D.) als auch das Fahrzeug des Verstorbenen A.1 (Pkw O.) und damit zwei fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, wobei die Gefährdung hinsichtlich beider Fahrzeuge zudem in einen tatsächlichen Schadenseintritt eingemündet ist. Bei den Gefährdungsdelikten ist die Realisierung der Gefahr durch den Eintritt des Schadens eine relevante Tatfolge (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 598-599). Die jeweilige Schadenshöhe stellt in diesem Zusammenhang ein weiteres strafschärfendes Kriterium für die Bemessung der konkret zu verhängenden (Einzel-)Strafe dar.

Hinsichtlich beider Fahrzeuge ist es zu einem (wirtschaftlichen) Totalschaden gekommen, welcher sich bei dem Pkw D. auf einen Betrag von rund 3.000,- € und bei dem Pkw O. auf einen Betrag von jedenfalls 10.000,- € beläuft. In Anwendung der zu § 315c StGB entwickelten Grundsätze ist auch im Rahmen von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB nicht nur erforderlich, dass es sich bei dem Gefährdungsobjekt um eine fremde Sache von bedeutendem Wert handelt, wobei der Grenzwert derzeit bei 750,- € liegt. Dem Gefährdungsobjekt muss darüber hinaus nicht nur eine beliebige Gefährdung drohen, sondern ein Schaden bedeutenden Ausmaßes (zu der Wertgrenze und der zweistufigen Prüfung: Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 315 Rn. 16a f., 315c Rn. 15 und § 315d Rn. 22). Ist ein Schaden − wie hier − tatsächlich eingetreten, so kann die zuvor konkret drohende Gefahr nicht geringer gewesen sein. Überträgt man die Wertgrenze von 750,- € auf die Frage, ob der fremden Sache ein Schaden bedeutenden Ausmaßes gedroht hat, so hat dies zur Konsequenz, dass dieser Grenzwert − ausgehend von den tatsächlichen Schadenshöhen, welche jedenfalls die Untergrenze des Ausmaßes der drohenden Gefahr ausmachen − jeweils um ein Vielfaches überschritten worden ist (4 x in Bezug auf den Jeep und 13 x in Bezug auf den Pkw O.). Die Kammer ist sich dabei des Umstands bewusst, dass die Strafzumessung einer schematischen Betrachtung anhand der Höhe des (Gefährdungs-)Schadens nicht zugänglich ist. Es handelt sich aber jedenfalls um einen Umstand, der in die Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte einzustellen ist. Als Gesichtspunkt, der gegen die Angeklagten spricht, wertet die Kammer dabei nicht den bloßen Umstand, dass es in Bezug auf fremde Sachen von bedeutendem Wert zum Eintritt eines tatbestandlichen Gefährdungserfolgs im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB gekommen ist (§ 46 Abs. 3 StGB). Aufgrund des Verbots der Doppelverwertung finden lediglich einerseits der Umstand, dass sich die Tat auf zwei Gefährdungsobjekte bezogen hat (hierzu Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 315d StGB, Rn. 131), und andererseits das Ausmaß der den beiden Gefährdungsobjekten drohenden Gefahr sowie das Ausmaß des insoweit - über die konkrete Gefährdung hinausgehenden − tatsächlichen Schadens (hierzu Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 315d StGB, Rn. 130) Berücksichtigung.

i) In Bezug auf den Angeklagten R. ist zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch die Kollision mit dem Pkw O. selbst in seinem Fahrzeug eingeklemmt worden ist und nicht unerhebliche Eigenverletzungen erlitten hat. Die Kammer verkennt auch nicht, dass er trotz seiner Eigenverletzungen und den Verletzungen seiner damaligen Lebensgefährtin gegenüber den Ersthelfern mehrfach sein Bedauern über die Kollision geäußert und sich nach dem Befinden der anderen Unfallbeteiligten erkundigt hat. Er hat sich zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen unmittelbar per Brief an die Familie A. gewandt, um Entschuldigung gebeten und durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit sowie Zahlung monatlicher Unterstützungszahlungen in Höhe von ... EUR ab Oktober 2018 bereits frühzeitig Bemühungen entfaltet, um sein Bedauern und sein Bemühen um Milderung der Tatfolgen für die Familie A. erkennbar werden zu lassen.

j) Soweit sich der Angeklagte R. mit der form- und entschädigungslosen Einziehung des Audi TT einverstanden erklärt hat, ist dies im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen. In Anbetracht des Totalschadens am Fahrzeug geht hiermit aber kein erheblicher wirtschaftlicher oder persönlicher Verzicht des Angeklagten einher. Ungeachtet dessen ist der Angeklagte weiterhin mit den Verbindlichkeiten aus dem Fahrzeugkauf belastet, was die Kammer im Rahmen der Strafzumessung nicht unberücksichtigt gelassen hat.

k) Bei Bemessung der für den Angeklagten S. zu verhängenden Einzelstrafe hat die Kammer zudem folgende Erwägungen angestellt:

aa) Sein Verhalten im unmittelbaren Anschluss an das Unfallgeschehen durfte nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf ebenso wenig straferschwerend berücksichtigt werden wie das Fehlen von Strafmilderungsgründen.

(1) Soweit der Angeklagte S. die Unfallstelle noch vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist verlassen hat, führt dies zum Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gemäß § 53 Abs. 1 StGB ist hierfür eine gesonderte Einzelstrafe zu bilden. Ebenso wenig, wie Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, berücksichtigt werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB), dürfen Umstände, welche die Verwirklichung eines gesonderten Straftatbestands − hier § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB − begründen, bei Bemessung der für eine hierzu im Verhältnis der Tatmehrheit verwirklichte Straftat − hier § 315d Abs. 5 StGB − zu verhängende (Einzel-)Strafe berücksichtigt werden.

(2) Die Kammer hat dem Angeklagten S. nicht strafschärfend angelastet, dass er nicht bereits an der Unfallstelle offen zutage tretend Sorge, Empathie und Mitgefühl für das Schicksal der verunglückten Personen gezeigt hat. Nach dem eigenem Eindruck, den die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, vermag nicht ausgeschlossen zu werden, dass der Angeklagte nach Wahrnehmung der Kollision zwischen dem Audi TT und dem Pkw O. sowie der Folgen für die Insassen der beiden Fahrzeuge tatsächlich in einen emotionalen, seine Schuldfähigkeit aber nicht beeinträchtigenden Ausnahmezustand geraten ist, und aus diesem Grunde nicht in der Lage war, Sorge, Empathie und Mitgefühl "sichtbar nach außen zu transportieren". Hierfür spricht, dass der Angeklagte den Zeugen G. gebeten hat, seine Ehefrau anzurufen, bei zwei Versuchen aber nicht in der Lage war, die richtige Telefonnummer anzugeben. Der Zeuge W. hat in diesem Zusammenhang anschaulich dargestellt, dass er den Angeklagten S. als sehr agitiert wahrgenommen habe ("herumgeflitzt wie eine Billardkugel"). Soweit der Angeklagte S. vor Ort sein Bedauern, seine Sorge und sein Mitgefühl mithin nicht in dem Maße verbalisiert hat, wie es ausweislich ihrer Angaben von der Mehrzahl der vernommenen Ersthelfer und Polizeibeamten vor Ort offenkundig erwartet worden wäre, lässt dies nicht allein den Schluss zu, dass der Angeklagte tatsächlich nicht besorgt und mitfühlend war, sondern in gleicher Weise auch den Schluss, dass sein wahrnehmbares Verhalten dem Unvermögen zur offenen Bekundung von Emotionen geschuldet war. Letzteres steht dabei unter Berücksichtigung seiner Wortkargheit in Einklang mit dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten S. gewonnen hat.

(3) Aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten S. am Tatabend folgt vor diesem Hintergrund − auch wenn hiermit die Verwirklichung eines weiteren Tatbestands in Gestalt von § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB einhergegangen ist − keine rechtsfeindliche Einstellung, zumal der Angeklagte nach Maßgabe der unter oben B.VII. dargestellten Umstände kurze Zeit später an den Unfallort zurückgekehrt ist, und die Feststellung seiner Beteiligung am Unfallgeschehen als Fahrer des Motorrads ermöglicht hat.

Soweit aus dem Nachtatverhalten am Tatabend auf charakterliche Mängel zu schließen ist, können diese im Rahmen der Maßregelanordnung Berücksichtigung finden; auf die untenstehenden Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Dauer der Sperrfrist, wird verwiesen.

bb) Wenngleich dem Angeklagten S. sämtliche Taterfolge − Gesundheitsschädigung des Zeugen F.1 und der Zeugin H., Gefährdung und Beschädigung der Fahrzeuge Jeep und Pkw O., Tod des A.1 und schwere Gesundheitsschädigung des A.2 − zuzurechnen sind, ist zu seinen Gunsten in besonderer Weise strafmildernd zu berücksichtigen, dass er weder die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen F.1 (Pkw D.) noch die nachfolgende Kollision mit dem Fahrzeug des Verstorbenen A.1 (Pkw O.) unmittelbar verursacht hat (zur strafmildernden Berücksichtigung des Aspekt der mittelbaren Verursachung: Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15; nachfolgend BGH, Urteil vom 06.07.2017, Az. 4 StR 415/16).

cc) Zugunsten des Angeklagten S. ist zudem strafmildernd zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung mit der form- und entschädigungslosen Einziehung seines Motorrades einverstanden erklärt hat. Die Einziehung des an den Kollisionen nicht unmittelbar beteiligten, daher unbeschädigten Motorrades und durch den Angeklagten S. als "Motorradfan" gut gepflegten Motorrades stellt damit nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen echten Verzicht des Angeklagten S. dar.

dd) Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafe(n) für den Angeklagten S. zudem im Blick gehabt, dass er aufgrund seines Alters - der Angeklagte war im Zeitpunkt der Verurteilung Jahre alt - nach Verbüßung der Haftstrafe trotz seines derzeitigen guten gesundheitlichen Zustandes möglicherweise Schwierigkeiten bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt haben wird (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 734-740).

l) Bei dem Angeklagten S. war hinsichtlich der Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine gesonderte Einzelstrafe innerhalb des zuvor (siehe oben E.I.2.) benannten Strafrahmens festzusetzen.

aa) Die Kammer hat dabei zu Lasten des Angeklagten S. zunächst die mit der Schwere der Kollision zwischen dem Audi TT und dem Pkw O. sowie dessen Folgen verbundenen Feststellungsinteressen berücksichtigt (zu diesem Gesichtspunkt auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 StGB Rn. 86). Durch die von dem Angeklagten S. wahrgenommene Kollision wurden nicht nur die beiden Insassen des Pkw O. erheblich verletzt (A.2) bzw. getötet (A.1); am Pkw O. ist zudem ein Totalschaden eingetreten. Insoweit hatten die Insassen des Pkw O. bzw. die für diese feststellungsbereiten sonstigen Personen ein ganz erhebliches Interesse an der Feststellung der Person des Angeklagten und seiner Art der Beteiligung.

bb) Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte S. zuletzt angegeben hat, sich von der Unfallstelle jedenfalls auch deshalb entfernt zu haben, um zu Hause das fehlende Bauteil wieder in den Auspuff seines Motorrads einzustecken, weil er in Anbetracht des Unfallgeschehens mit einer polizeilichen Kontrolle seines Motorrads gerechnet habe. Zuvor hatte er insoweit noch bekundet, nicht daran gedacht zu haben, selbst Unfallbeteiligter zu sein. Nachdem er bereits von Anfang an eingeräumt hatte, von der Kollision zwischen dem Audi TT und dem Pkw O. und damit auch von den hierdurch verursachten Sach- und Personenschäden nach seinem Eintreffen an der Unfallstelle Kenntnis erlangt zu haben, hat der Angeklagte mithin zuletzt auch eingeräumt, subjektiv davon ausgegangen zu sein, durch sein Verhalten möglicherweise zur Verursachung der Kollision beigetragen zu haben und damit Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB zu sein. Dieses Einlassungsverhalten hat die Kammer − ebenso wie das straffreie Vorleben es Angeklagten S. − bei Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafe erheblich zu seinen Gunsten gewertet.

cc) In gleicher Weise erheblich zu seinen Gunsten war zu werten, dass der Angeklagte S. in einem engen zeitlichen Zusammenhang, noch vor Abschluss der Rettungs- und Bergungsarbeiten, zur Unfallstelle zurückgekehrt ist, sich gegenüber den anwesenden Polizeibeamten als Fahrer des Motorrads zu erkennen gegeben und nachträgliche Feststellungen ermöglicht hat. Ebenso zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass seine Flucht nicht ausschließbar − neben dem bereits dargestellten Motiv, das fehlende Bauteil in den Auspuff einzustecken − auch auf einen seine Schuldfähigkeit unberührt lassenden Schockzustand zurückzuführen war.

dd) Dem Umstand, dass der Angeklagte die Unfallstelle jedenfalls auch deshalb verlassen hat, um, das fehlende Bauteil noch vor einer bereits erwarteten polizeilichen Kontrolle wieder in den Auspuff seines Motorrads zu stecken, hat die Kammer schließlich nicht strafschärfend gewertet. § 142 Abs. 1 StGB sanktioniert mit dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen denjenigen, der den Unfallort verlässt und dadurch u.a. die Ermittlung der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vereitelt oder erschwert. Im Fall einer Trunkenheitsfahrt kann erheblicher Nachtrunk im Zuge der Flucht als Ausdruck eines sich nicht in der Tatbestandsverwirklichung der Unfallflucht erschöpfenden rechtsfeindlichen Verhaltens gewürdigt werden. Denn derjenige, der sich nicht auf eine bloße Flucht beschränkt, sondern während oder nach der Flucht weiteren Alkohol zu sich nimmt und durch diesen Nachtrunk den Strafverfolgungsbehörden zum Nachteil der durch § 142 StGB geschützten Anspruchsberechtigten die zuverlässige Rückrechnung des für den Zeitpunkt der Blutentnahme gefundenen Alkoholwerts auf den Unfallzeitpunkt unmöglich macht oder erschwert, fügt dem tatbestandsmäßigen Unrecht ein in derselben Richtung liegendes zusätzliches Unrecht hinzu (BGH, Urteil vom 09.02.1962, Az. 4 StR 519/61).

Gegenständlich geht mit der behelfsmäßigen Anbringung des fehlenden Bauteils kein zusätzliches Unrecht einher. Die Ermittlungen und die Beweismöglichkeiten betreffend die Beteiligung des Angeklagten S. an dem von ihm erkannten Unfallgeschehen wurden durch sein Verhalten nach der zunächst ergriffenen Flucht nicht in besonders nachhaltiger, durch den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB nicht erfasster Weise, erschwert. § 142 Abs. 1 StGB sanktioniert zunächst die Vereitelung oder Erschwerung der Feststellung der Person des Unfallbeteiligten und dessen Fahrzeugs zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten. Das in dem Auspuff anzubringende Bauteil steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den dahingehenden Feststellungen; für die Zuordnung des unfallbeteiligten Fahrzeugs und dessen Fahrer sind in erster Linie die äußeren Merkmale entscheidend, nicht aber ein äußerlich nicht sichtbares Bauteil. Soweit § 142 Abs. 1 StGB im Weiteren darauf abzielt, die Feststellung der Art der Beteiligung des Unfallbeteiligten sicherzustellen, kommt dem hier zunächst fehlenden und im Zuge der Unfallflucht nur behelfsmäßig angebrachten Bauteil in Anbetracht der dargestellten Grundsätze zum Gefährdungsvorsatz des nicht unmittelbaren Unfallverursachers und zur Zurechnung der Unfallfolgen an denselben keine entscheidende Bedeutung zu; entscheidend war in diesem Zusammenhang das Verhalten des Angeklagten S. und die hiervon ausgehenden Wirkungen auf den Angeklagten R. als unmittelbaren Verursacher. Dass von der Geräuschentwicklung des Motorrads − nur hiermit weist das in Rede stehende Bauteil ein Zusammenhang auf − irgendwie geartete Wirkungen auf den Angeklagten R. ausgegangen wären, vermochte nicht festgestellt zu werden. Ungeachtet dessen wurde die Verschleierungshandlung des Angeklagten S. bereits im Zuge der Fahrzeuguntersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen aufgedeckt.

2. Im Ergebnis hält die Kammer − jeweils nach umfassender Würdigung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte − folgende (Einzel-)Strafen für tat- und schuldangemessen im Sinne von § 46 StGB:

a) Angeklagter R.: fünf Jahre (betreffend §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2, 229, 52 StGB)

b) Angeklagter S.: vier Jahre und zehn Monate (betreffend §§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2, 229, 52 StGB) sechs Monate (betreffend § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

3. Die so − auf der Grundlage einer individuellen Würdigung des Maßes der eigenen Schuld beider Angeklagter unter Berücksichtigung des zurechenbaren Erfolgs- und Handlungsunwerts, des jeweiligen Vorlebens und Nachtatverhaltens sowie der jeweiligen Auswirkungen der Tat auf die Angeklagten − gefundenen (Einzel-)Strafen für die dargestellte(n) Tat(en) stehen in einem gerechten Verhältnis zueinander (hierzu BGH, Beschluss vom 16.08.2011, 5 StR 237/11; Beschluss vom 23.03.2017, Az. 2 StR 406/16). Bei der Bemessung der jeweiligen (Einzel-)Strafe hat die Kammer die im Einzelnen dargestellten bestimmenden Strafzumessungserwägungen für jeden der beiden Angeklagten gesondert gewürdigt und dabei jeweils das bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl dargestellte Einlassungsverhalten der Angeklagten in besonderer Weise strafmildernd berücksichtigt.

4. Bei nochmaliger zusammenfassender Würdigung seiner Person und der abzuurteilenden Taten hat die Kammer die für den Angeklagten S. verhängten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zurückgeführt. Dabei war insbesondere der enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang zu berücksichtigen, welcher eine nur maßvolle Erhöhung der gefundenen Einsatzstrafe um zwei Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren rechtfertigt.

F. Maßregel der Besserung und Sicherung

Den Angeklagten war neben der jeweils verhängten (Gesamt-)Strafe die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB zu entziehen und eine Sperre für deren Neuerteilung nach § 69a Abs. 1 StGB auszusprechen.

I.

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a) StGB sind vorliegend erfüllt. Beide Angeklagten wurden wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Die Angeklagten haben sich hierdurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ungeeignetheit liegt dabei vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Die Anlasstat muss den Schluss rechtfertigen, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen Zielen unterzuordnen. Die Allgemeinheit soll nach Sinn und Zweck von § 69 StGB vor Verkehrsteilnehmern geschützt werden, die ein Gefahr für andere darstellen.

1. Die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d StGB stellt bereits eine Katalogtat dar (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a) StGB), bei deren Verwirklichung in der Regel vermutet wird, dass bei der Begehung der enumerativ genannten Tat Umstände in der Person des Täters wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zulassen (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 69 Rn. 21 m.w.N.).

In Anbetracht des gefundenen Schuldspruchs hat der Angeklagte R. eine Katalogtat begangen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB).

Anhaltspunkte für besondere Umstände, welche die Indizwirkung der Verwirklichung einer Katalogtat widerlegen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Der Angeklagte R. ist zwar nicht vorbestraft und ausweislich des Auszugs aus dem Fahreignungsregister auch verkehrsordnungsrechtlich nur einmal vorgeahndet; auch unter Berücksichtigung der seit 17.07.2018 andauernden Sicherstellung seines Führerscheins und der hiervon ausgehenden Auswirkungen, liegen keine Umstände vor, welche die in der Tat zum Ausdruck gekommene Unterordnung der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs unter die eigenen Zwecke und Interessen in einem Maße aufzuwiegen, das ein grundsätzliches Absehen von der Verhängung der Maßregel gebieten würde.

2. Der Angeklagte S. hat sowohl den Straftatbestand der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 Var. 1 und Var. 2 StGB, als auch den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB, verwirklicht. Beide Straftatbestände begründen nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a, Nr. 3 StGB die Regelvermutung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Hinblick auf § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Angeklagte jedenfalls erkannt, dass im Zuge der Kollision des Pkw Audi mit dem Pkw O. die Insassen des Pkw O. nicht unerheblich verletzt worden sind, und dass an dem Pkw O. ein bedeutender Schaden in Höhe von mindestens 1.300,- € entstanden ist. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die diese Regelvermutung widerlegen könnten, sind in der Person des Angeklagten S. unter Würdigung aller Umstände - auch unter Berücksichtigung der festgestellten Rückkehr an die Unfallstelle - nicht gegeben. Zwar ist er weder vorbestraft noch vorgeahndet; angesichts der tatmehrheitlichen Verwirklichung von zwei Regelbeispielen für den Fahrerlaubnisentzug und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen Unterordnung der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs unter die eigenen Interessen ist dieser Umstand nicht ausreichend, um von der Maßnahme abzusehen.

II.

Gemäß § 69a Abs. 1 S. 1 StGB war eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auszusprechen, wobei die Dauer der Sperrfrist nach der Dauer der voraussichtlichen charakterlichen Unzuverlässigkeit der Angeklagten, nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bemessen ist. In die Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die über die voraussichtliche Dauer der in der Anlasstat hervorgetretenen charakterlichen Eignungsmängel der Angeklagten Aufschluss geben können, beispielsweise ihre Lebensführung und insbesondere ihr bisheriges Verhalten im Straßenverkehr und etwaige einschlägige Vorstrafen (vgl. Athing/von Heintschel-Heinegg, in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 69a Rn. 28). Die Dauer der Sperre kann von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichen, wobei sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit verkürzt, in welcher der Führerschein sichergestellt war (§ 69a Abs. 4, Abs. 6 StGB).

1. Die Kammer hat bei Bemessung der Dauer der Sperrfrist hinsichtlich des Angeklagten R. zunächst berücksichtigt, dass dieser erstmals wegen eines im Straßenverkehr begangenen Delikts verurteilt worden und auch sonst nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat jedoch auch das festgestellte Ausmaß der Pflichtwidrigkeit in den Blick genommen. Die Anlasstat offenbart schwere charakterliche Mängel, aufgrund derer der Angeklagte bereit war, die Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen unterzuordnen. Zudem ist der Angeklagte bereits in der Vergangenheit jedenfalls einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten.

Unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der festgestellten Tatumstände hält die Kammer die Verhängung einer Sperrfrist am oberen Rand des zur Verfügung stehenden Rahmens vorliegend für geboten. Unter Berücksichtigung des seit der Sicherstellung des Führerscheins am 17.07.2019 verstrichenen Zeitraums ist eine Sperrfrist von drei Jahren und sechs Monaten zur Bewirkung der charakterlichen Nachreifung erforderlich, aber auch ausreichend Von der Möglichkeit, eine lebenslange Sperre gemäß § 69a Abs. 1 S. 2 StGB anzuordnen, hat die Kammer nach Abwägung aller Umstände keinen Gebrauch gemacht. Die lebenslange Sperre setzt die Erwartung voraus, dass selbst die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Auch bei langfristigen Haftstrafen darf eine lebenslange Sperre unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Anordnung nicht ohne Weiteres verhängt werden (vgl. Heuchemer, in: BeckOK StGB, Stand 01.11.2019, § 69a Rn. 14 m.w.N.). Der Angeklagte R. hat bereits unmittelbar nach der Kollision und auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt sein Bedauern und aufrichtige Reue hinsichtlich seines Verhaltens geäußert und war insbesondere von den schweren Folgen seines Verhaltens sichtlich und nachhaltig beeindruckt. Die Folgen werden sein Leben insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht noch über einen langen Zeitraum prägen, nachdem er seinen Beamtenstatus voraussichtlich verlieren wird und Verbindlichkeiten nicht nur aus dem ursprünglichen Erwerb des Fahrzeuges hat, sondern weitere (Regress-)Forderungen im Zusammenhang mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen zu erwarten hat. Zur Überzeugung der Kammer ist der Angeklagte R. von der verfahrensgegenständlichen Tat und ihren Folgen in einem Maße beeindruckt, das erwarten lässt, dass dieser Eindruck sich im Falle der künftigen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis auch in seinem Verhalten im Straßenverkehr prägend niederschlagen wird.

2. In Bezug auf den Angeklagten S. hat die Kammer in ihre Gesamtabwägung einbezogen, dass er nicht vorbestraft und auch nicht vorgeahndet ist. Soweit verschiedene Zeugen im Rahmen des Hauptverfahrens bekundet haben, dass der Angeklagte S. im Umkreis notorisch dafür bekannt gewesen sei, unter häufiger Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung Motorrad zu fahren, hat dies, nachdem die behaupteten Verkehrsverstöße keinen objektivierbaren Niederschlag in ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndungen gefunden haben und auch sonst keine nach Zeit, Ort und etwaigen konkreten Gefährdungssituationen konkretisierbaren Feststellungen getroffen werden konnten, für die Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben. Angesichts des Ausmaßes der in der konkreten Tat zum Ausdruck gekommenen Hintanstellung der Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs hinter eigene Interessen hält die Kammer auch im Falle des Angeklagten S. eine fast vollständige Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens für erforderlich und insgesamt nach Würdigung aller Umstände sowie nach Berücksichtigung des seit der Sicherstellung des Führerscheines am 17.07.2018 verstrichenen Zeitraums die Verhängung einer Sperrfrist von weiteren drei Jahren sechs Monaten für geboten, aber auch ausreichend.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer lebenslangen Sperre, liegen, auch hinsichtlich einzelner Fahrzeugklassen, liegen auch bei dem Angeklagten S. nicht vor. Er ist seit 17.07.2018 erstmals von einer Führerscheinmaßnahme betroffen; es besteht vorliegend kein Grund zu der Annahme, dass er sich hiervon und von den Folgen der Tat, zu dessen Verursachung er maßgeblich durch sein Verhalten beigetragen hat, beeindrucken lassen werde. Der Angeklagte S. hat, ebenso glaubhaft wie der Angeklagte R., sein Bedauern und seine Reue für das Geschehen und die Unfallfolgen zum Ausdruck gebracht. Er hat sich mit der Einziehung seines Motorrades freiwillig einverstanden erklärt und bekundet, dass er künftig nicht mehr Motorrad fahren wolle. Soweit der Angeklagte S. nach seiner eigenen Wahrnehmung bisher davon ausgegangen ist, dass er als versierter und technisch sicherer Fahrer die von dem Motorradfahren, wie er es praktizierte, mittelbar und unmittelbar ausgehenden Gefahren vollständig beherrschen könne, ist dieses Vertrauen zur Überzeugung der Kammer durch die verfahrensgegenständliche Kollision nachhaltig erschüttert worden. Insgesamt ist daher nicht zu erwarten, dass sich diese Eindrücke - auch unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe - im Fall der künftigen Wiedererlangung des Führerscheines nicht in einer veränderten Einstellung des Angeklagten S. gegenüber den Sicherheitsbelangen des Straßenverkehrs niederschlagen sollten.

G. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.