LG Dortmund, Beschluss vom 09.09.2020 - 8 O 42/18 (Kart)
Fundstelle
openJur 2020, 48903
  • Rkr:
Tenor

erklärt sich das Landgericht Dortmund für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin vom 03. Februar 2020 gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das zuständige Kartellgericht Landgericht München I - Kartellzivilkammer.

Gründe

I.

Die Klägerin mit Sitz in D1 nimmt die Beklagte zu 1) mit Sitz in D2 und mit späterer Klageerweiterung die Beklagte zu 2) mit Sitz in D3 , E1 , auf Kartellschadensersatz in Anspruch, der ihr nach ihrer Behauptung im Zusammenhang mit insgesamt 824 Einkäufen von mittelschweren und schweren Lkw-Fahrgestellen der Marken Volvo/Renault, IVECO und DAF im Zeitraum von Januar 1997 bis Dezember 2011 entstanden ist. Beide Beklagten gehören zum Volvo-Konzern. Die Klägerin ging mit der Klageschrift zunächst aus abgetretenem Recht aufgrund von Abtretungen zweier Tochtergesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften vor (auf die Abtretungen in den Anlagen K8 und K9 wird insoweit Bezug genommen). Keine der Zedentinnen hat ihren Sitz im Bezirk des OLG Hamm. Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Beklagte hat die Klägerin beantragt, hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht München I zu verweisen. Gleichzeitig hat sie aber auch vorgetragen, als "(alleinige) mittelbare" Gesellschafterin der Zedentinnen auch unmittelbar geschädigt zu sein und insoweit auch aus eigenem Recht vorzugehen.

II.

Der Rechtsstreit war nach § 281 ZPO auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin zu verweisen, denn das Landgericht Dortmund - Kartellgericht - ist örtlich nicht zuständig.

Zunächst haben weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 17 ZPO im Bereich der sich aus den §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 1 Ziff. 2 KartKonzVO NRW ergebenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund - Kartellgericht. Vielmehr haben sie ihren jeweiligen Gesellschaftssitz im Sinne des § 17 Abs. 1 ZPO in D2 (die Beklagte zu 1) und in D3/E1 (die Beklagte zu 2).

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich auch nicht aus § 32 ZPO i.V.m. § 1 Ziff. 2 KartKonzVO NRW. Nach § 32 ZPO sind für Klagen aus unerlaubter Handlung auch die Gerichte örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsgebiet der Begehungsort des Deliktes liegt. Der Begehungsort ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort) (BGHZ 124, 245 = NJW 94, 1414; 132, 111 = NJW 96, 1413; 176, 346 = NJW 2008, 2344; 184, 313 Tz 8 = NJW 2010, 1752; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 32 ZPO, Rn. 19).

Dies führt indes nicht dazu, dass - wie die Klägerin meint - der Erfolgsort überall dort ist, wo sich das wettbewerbswidrige Verhalten bestimmungsgemäß ausgewirkt hat.

Wenn wie bei § 33a GWB bzw. § 33 Abs. 3 GWB a.F. auf den Eintritt eines Vermögensschadens abzustellen ist, entspricht der Ort, an dem der Schaden eintritt, dem Erfolgsort (vgl. OLG Frankfurt a. M. NJOZ 2007, 4637 (4638); OLG Celle DVBl 2010, 532 Ls. = BeckRS 2010, 9739 unter II. 1.; OLG München MDR 2020, 753 = BeckRS 2020, 3497 Rn. 12; BeckOK ZPO/Toussaint ZPO § 32 Rn. 13; MüKoZPO/Patzina ZPO, 6. Auflage 2020, § 32 Rn. 19).

Im Hinblick auf den Erfolgsort zur internationalen Zuständigkeitsbestimmung bei einer behaupteten Zuwiderhandlung nach Art. 101 AEUV hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache Tibor-Trans am 29.07.2019 entschieden, dass sich eben dieser Erfolgsort nicht auf jeden Ort erstreckt, an dem die schädlichen Folgen eines Ereignisses spürbar werden können, das bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beckonline ; ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ECLI:EU:C:2015:37 = NJW 2015, 1581, beckonline).

Dem ist auch im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO zu folgen. Danach hängt die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich der Erfolg eines auf die Verletzung von Art. 101 AEUV gestützten Schadens verwirklicht hat, davon ab, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung zu begründen vermögen (ECLI:EU:C:2019:635, Rn. 27 ff. = NZKart 2019, 483, beckonline ; EuGH, ECLI:EU:C:2018:533 = NZKart 2018, 357 Rn. 32 - flyLAL-Lithuanian Airlines; ferner zuvor schon EuGH C-168/02, ECLI:EU:C:2004:364 -, Kronhofer, Rn. 21 und EuGH, U.v. 28. Januar 2015 - C-375/13 - Kolassa/Barclays, Rn. 48 f., juris).

Vorliegend handelt es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden - ihrem eigenen Vortrag folgend - grds. um solche, die ihren Ausgangspunkt darin finden, dass Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der Klägerin kartellierte Güter zu kartellbedingt überhöhten Preisen erwarben.

Soweit die Klägerin nun ursprünglich aus abgetretenem Recht ihrer Tochter- bzw. Enkelgesellschaften vorging, kann es bei Zessionen im Rahmen von § 32 ZPO aber allein darauf ankommen, ob der unmittelbare Schaden beim Zedenten eingetreten ist (so ausdrücklich BGH, B. v. 27.11.2018 − X ARZ 321/18 = NZKart 2019, 221 Tz 18 - Gerichtsstand Zuckerkartell), weshalb bezüglich des deliktischen Gerichtsstand auch auf den Zedenten abgestellt werden muss. Die Gesellschaftssitze sämtlicher betroffener Tochter- bzw. Enkelunternehmen der Klägerin liegen indes nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm und mithin auch nicht im Bezirk des Landgerichts Dortmund als Kartellgericht. Auf den Sitz der Klägerin in ihrer Rolle als Zessionarin kommt es daher keinesfalls an.

Soweit sich die Klägerin mit ihrer Replik nunmehr - allerdings ohne Angabe eines Stufenverhältnisses o.ä. - auch darauf stützt, ein Schaden sei unmittelbar bei ihr als "alleiniger (mittelbarer) Gesellschafterin" der Zedentinnen eingetreten, führt auch dies nicht dazu, dass nach 32 ZPO der Gerichtstand in Dortmund eröffnet wäre.

Zwar sind von einer Klagepartei behauptete doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung als gegeben zu unterstellen, so dass die Frage, ob sie tatsächlich gegeben sind, eine solche der Begründetheit ist (sog. "doppelrelevante Tatsachen" vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - NJW-RR 2010, 1554, Tz. 8; BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130;; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110). Daher genügt es im Grundsatz, wenn eine Klagepartei die von ihr geltend gemachten deliktischen Ansprüche schlüssig behauptet. Die diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft weshalb (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden müssen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 - NJW-RR 2010, 1554, Tz. 8; BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.).

Jedoch trägt der Vortrag der Klägerin den Eintritt eines unmittelbar bei ihr eingetretenen, eigenen Schadens - wie er nach dem zuvor Gesagten für die Eröffnung des Gerichtsstandes in Dortmund über § 32 ZPO erforderlich wäre - gerade nicht.

Insbesondere ist sie nicht allein deshalb (unmittelbar) geschädigt, weil eine Tochter- oder Enkelgesellschaft ursprünglich kartellbefangene Waren erworben und diese somit einen Schaden erlitten haben mag. Eine rechtlich, wenn auch nicht wirtschaftlich, selbstständige Tochtergesellschaft hat sowohl ein eigenes Aktiv- als auch Passivvermögen (vgl. schon LG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2018 - 30 O 26/17 -, Rn. 76 f., juris, m.w.N.) Die Muttergesellschaft kann deshalb regelmäßig weder von den Gläubigern der Tochtergesellschaft in Anspruch genommen werden, noch ihrerseits die Schuldner der Tochtergesellschaft in Anspruch nehmen.

Auch greift hier nicht der Gedanke einer auf das Kartellrecht bezogenen Überwindung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips als Ausnahme von der soeben aufgezeigten Regel ein. Eine solche kommt zwar - jedenfalls im Rahmen des Anwendungsbereichs des Art. 101 AEUV - aus besonderen Gründen im Rahmen der Haftung konzerntechnisch verbundener Unternehmen in Betracht (dazu zuletzt LG Dortmund, U.v. 08.07.2020 - 8 O 75/19 [Kart]; grundlegend dazu Kersting, WuW 2014, 1156; Kersting-Preuß, WuW 2016, 394). Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass nun Konzerngesellschaften die Ansprüche anderer Gesellschaften desselben Konzerns geltend machen können bzw. dass gleichsam automatisch der Gesamtkonzern dazu berechtigt wäre. Zwar sind, etwa im Rahmen des Behinderungsmissbrauchs, Fälle denkbar, in denen das Gesamtunternehmen unmittelbar durch die Rechtsverletzung als geschädigt angesehen werden könnte (vgl. dazu Kersting, WuW 2019, 290, 297f.). Doch ist nicht zu verkennen, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine konkrete, rechtlich selbständige Unternehmensgesellschaft identifiziert werden kann, welche unmittelbar von der Rechtsverletzung betroffen ist. Selbst wenn hier die Muttergesellschaft infolge eines Gewinnabführungsvertrages (§ 291 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zur Verlustübernahme (§ 302 AktG) verpflichtet ist, bleibt nach ganz herrschender Auffassung die Rechtsstellung einer Tochtergesellschaft als Gläubigerin wie auch Schuldnerin von vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen im Verhältnis zu Dritten unangetastet (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09, Rn. 6 - juris). Die Gewinnabführungspflicht der Tochtergesellschaft beschränkt sich ebenso wie die Verlustübernahmepflicht der Muttergesellschaft - abgesehen von hier ersichtlich nicht gegebenen Tatbeständen der Durchgriffshaftung - auf das Innenverhältnis beider Gesellschaften. Sie betrifft überdies das Gesamtergebnis der Geschäftstätigkeit und nicht einzelne - zudem im Streitfall gerichtlich schwebende und darum ungeklärte - Geschäftsvorfälle (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 106/09 -, Rn. 6, juris). In solchen Fällen erscheint eine auf das Kartellrecht bezogene und beschränkte Ausnahme daher nicht erforderlich, zumal sich die Muttergesellschaft Ansprüche der Tochtergesellschaften zur einfacheren Rechtsverfolgung regelmäßig abtreten lassen kann (vgl. etwa Stancke, NZKart 2017, 636, 642; LG Stuttgart aaO.), weshalb hier nach der ganz überwiegenden Auffassung (BGH aaO.) der Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht eröffnet sein kann.

Aber auch wenn man dem Vorschlag Kerstings (WuW 2019, 290, 297) folgt, das (Gesamts-)Unternehmen als Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs anzusehen, kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Schaden primär bei der über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügenden Tochter- bzw. Enkelgesellschaft eingetreten ist. Auch wenn man also das Gesamtunternehmen aufgrund von Wertungsgesichtspunkten im Rahmen des Kartellrechts als Gläubigerin ansieht, muss es dennoch für den deliktischen Gerichtsstand bei den oben dargelegten Grundsätzen bleiben.

Anderes ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Otis (U.v. 12.12.2019 (ECLI:EU:C:2019:1069 = NZKart 2020, 30, beckonline), denn abgesehen davon, dass dort eine völlig andere Sachverhaltsgestaltung vorlag, vermögen auch die Kausalitätsüberlegungen des EuGH nichts an dem Umstand zu ändern, dass ein Schaden der Klägerin nur in der soeben geschilderten Weise vermittelt werden konnte, weshalb sie einen bei ihr eingetretenen, unmittelbar durch den Kartellverstoß verursachten Schaden gerade nicht in einer für § 32 ZPO hinreichenden Weise schlüssig dargetan hat.

Damit ist ein Gerichtsstand in Dortmund aber nicht begründet.