SG Münster, Urteil vom 18.07.2001 - S 3 EG 3/00
Fundstelle
openJur 2020, 48824
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 13 EG 17/01
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Erziehungsgeld für die Erziehung ihres Sohnes D., der am 00.00.1999 geboren ist. Die Klägerin wohnt mit ihrer Familie in den Niederlanden. Alle sind niederländische Staatsangehörige. Ihr Ehemann ist als Arbeitnehmer bei einer Firma mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Die Klägerin selber übt eine Tätigkeit als Zahntechnikerin aus in den Niederlanden, seit dem 19.04.1999 mit einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden.

Am 15.07.1999 beantragte die Klägerin die Gewährung von Erziehungsgeld. Diesen Antrag lehnte das Versorgungsamt B. durch Bescheid vom 10.09.1999 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes habe und deshalb zu prüfen sei, ob die Vorschriften der VO 1408/71 EG auf sie anzuwenden sei. Da die Klägerin ein Arbeitsverhältnis in den Niederlanden habe, unterliege sie gemäß Art. 13 VO 1408/71 EG den Rechtsvorschriften ihres Beschäftigungslandes. Ein Anspruch auf Erziehungsgeld sei somit ausgeschlossen.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da sie die Auffassung vertrat, dass die Entscheidung gegen das europäische Recht verstoße. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hätten Ehegatten von Grenzgängern gemäß Art. 73 der EG-VO 1408/71 Anspruch auf Erziehungsgeld in dem Land, in dem der Grenzgänger arbeite.

Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Ehemann Grenzgänger im Sinne der VO-EG 1408/71 sei. Die Tatsache, dass die Klägerin in den Niederlanden in einem Arbeitsverhältnis stehe mit einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden stehe dem Anspruch auf Erziehungsgeld nicht entgegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) übe ein Antragsteller dann keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteige. Auch Art. 13 der VO-EG 1408/71 stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Klägerin mache als Familienangehörige den Anspruch geltend. Nicht sie falle daher unter den Anwendungsbereich der Verordnung, sondern ihr Ehemann. Art. 13 der Verordnung EG 1408/71 sei daher im Hinblick auf den Ehemann der Klägerin anzuwenden und nicht auf die Klägerin selbst. Im Übrigen hätte sie Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie in der Bundesrepublik wohnen würde, aber in den Niederlanden ein Arbeitsverhältnis von 16 Wochenstunden ausüben würde.

Von Seiten der Klägerin ist mitgeteilt worden, dass sie für 16 Wochen Wochengeld in den Niederlanden erhalten habe. Dieses sei vergleichbar mit dem Mutterschaftsgeld im Sinne des § 13 Mutterschutzgesetz.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1999 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Ergänzend führt es aus, dass auch bei abgeleiteten Ansprüchen nach Art. 13 ff. VO-EG Nr. 1408/71 nur die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates des Familienangehörigen gelten, wenn der Familienanhörige selber erwerbstätig sei. Im Übrigen stelle das Wochengeld in den Niederlanden eine dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistung dar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakten und der Unterlagen des beklagten Landes (Geschäftszeichen: 40-4-99-91-0047-6) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld nach dem BErzGG. Die Vorschriften des BErzGG sind auf sie nicht anwendbar, da sie in den Niederlanden als Arbeitnehmerin tätig ist. Gemäß Art. 13 der VO-EG Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Nach Abs. 2 Nr. a dieser Vorschrift unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates. Da die Klägerin in den Niederlanden gegen Entgelt beschäftigt ist, unterliegt sie den Rechtsvorschriften der Niederlande.

Es ist zwar richtig, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Dennoch kann dies nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu führen, dass die Klägerin als abgeleiteten Anspruch ihres Ehemannes Erziehungsgeld erhält. Der Sinn von Art. 13 der Verordnung 1408/71 ist, dass eine Arbeitnehmerin nur dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates unterworfen ist. Diese Zuordnung zu einem System der sozialen Sicherheit kann danach nicht unterschiedlich vorgenommen werden, je nachdem, um welche Leistung es geht. Die Zuordnung zum System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates ist eine einheitliche, bezogen auf die jeweilige beschäftigte Person. Die Verordnung sieht nicht vor, dass dann, wenn Ehepartner in verschiedenen Mitgliedsländern beschäftigt sind, für Familienleistungen von diesem Grundsatz abgewichen wird und diese Familienleistung als abgeleitete Leistung des Ehemannes der Ehefrau zukommt, obwohl sie selber ausdrücklich dem System der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht unterworfen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte