VG Münster, Urteil vom 16.04.2003 - 6 K 162/01
Fundstelle
openJur 2020, 48807
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 30. Oktober 2000 bei dem Beklagten Ausbildungsförderung für das Studium der Oecotrophologie an der Fachhochschule N. . Dazu reichte sie eine Einkommenserklärung ihres Vaters ein, in der dieser u.a. angab, dass für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus bzw. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung ein Abzug nach §§ 10 e, 10 i EStG in Höhe von. 16.500,- DM vom Finanzamt anerkannt worden sei. Beigefügt waren der Einkommensteuerbescheid 1998 der Eltern der Klägerin vom 05. Mai 1999 sowie ein Einheitswertbescheid vom 02. Januar 1995 über das im Eigentum der Eltern der Klägerin stehende und auch von ihnen bewohnte Zweifamilienhaus in N. , E. 000.

Mit Bescheid vom 29. November 2000 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige. Dabei ermittelte er ein auf den monatlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von 695,- DM anzurechnendes Einkommen der Eltern in Höhe von. 1.130,90 DM. Bei der Berechnung des monatlichen Einkommens der Eltern wurde ein Abzug wegen einer selbstgenutzten Eigentumswohnung bzw. eines selbstgenutzten Einfamilienhauses nicht berücksichtigt.

Die Klägerin erhob am 14. Dezember 2000 Widerspruch, mit dem sie sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der für das Jahr 1998 steuerlich anerkannten Sonderausgaben nach § 10 e EStG in Höhe von 16.500,- DM als das Einkommen mindernde Abzugsbeträge richtete. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Die Tatsache, dass in dem äußerlich als Einfamilienhaus gestalteten eigenen Haus ihrer Eltern im Souterrain eine 43 qm große separate Einliegerwohnung geschaffen worden sei, führe nach der Auslegung der Ausbildungsförderungsämter zu einer Nichtanerkennung der Aufwendungen nach § 10 e EStG als einkommensmindernd bei der Ermittlung des förderungsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern, obwohl diese Aufwendungen steuerlich anerkannt würden. Die Differenzierung zwischen Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus für die Anerkennung der Aufwendungen nach § 10 e EStG als einkommensmindernd i.S.d. BAföG sei sachfremd und willkürlich und verstoße gegen Art. 3 GG. Der einzige denkbare Grund könne der sein, dass in einer Errichtung eines Zweifamilienhauses eine stärkere wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommen könne. Dieser Grund halte jedoch einer näheren Überprüfung nicht stand. Den höheren Aufwendungen infolge der zusätzlichen Wohnung stünden auch höhere Schulden gegenüber. Wenn die zweite Wohnung vermietet sei, erhöhe sich das Einkommen und vermindere sich der Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die Errichtung einer zweiten Wohnung wirke sich daher doppelt nachteilig auf den Anspruch auf Ausbildungsförderung aus. Darüber hinaus sei aber auch zweifelhaft, ob der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG tatsächlich bewusst einen Unterschied zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern habe machen wollen. Es spreche mehr dafür, dass der Gesetzgeber die förderungsrechtliche Abzugsfähigkeit allein von der steuerlichen Anerkennung nach § 10 e EStG habe abhängig machen wollen, und bei der Bezugnahme auf dieser Vorschrift den wesentlichen Regelungsgehalt einfach verkürzt wiedergegeben habe.

Das Landesamt für Ausbildungsförderung NRW wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es Folgendes aus: Die Berechnung des anzurechnenden Elterneinkommens stehe im Einklang mit den eindeutigen und zwingenden Berechnungsvorschriften des BAföG. Die Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderausgaben sei nach der eindeutigen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ausdrücklich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Die Einkommensberechnung habe von den strengen und eindeutigen Vorgaben des § 21 BAföG auszugehen. Danach komme es hinsichtlich der Abzüge nach § 10 e EStG darauf an, dass diese für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus geltend gemacht worden seien. Der Abzug von Belastungen, die aus Hauseigentum resultierten, stehe an sich bereits dem Sinn und Zweck eines Sozialleistungsanspruchs entgegen. Denn wer über Hauseigentum verfüge, könne dieses gegebenenfalls belasten oder veräußern und zunächst seiner vorrangigen elterlichen Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung der Kinder genügen, ehe die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werde. Sofern der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen habe, sei dies allein deshalb geschehen, weil das BAföG ebenso wie eine begrenzte Förderung der Vermögensbildung zum politischen Paket des sog. Familienlastenausgleichs gehöre. Dabei sei die gesetzliche Begrenzung insoweit nachvollziehbar, als andere Gebäude als Einfamilienhäuser oder selbstgenutzte Eigentumswohnungen einen größeren Vermögenswert darstellen würden und damit leichter für die Finanzierung der Ausbildung eingesetzt werden könnten.

Die Klägerin hat am 21. Januar 2001 Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen. Ergänzend trägt sie Folgendes vor: Der von der Widerspruchsbehörde angeführte Grund für eine differenzierte Betrachtung, dass der Abzug von Sonderausgaben nach § 10 e EStG im Ausbildungsförderungsrecht generell dem Sinn und Zweck als Sozialleistungsgesetz widerspreche, sei fraglich, denn auch § 10 e EStG sei eine in steuerliche Form gekleidete Subvention und damit Sozialleistung zur Förderung des Wohnungseigentums. Wenn sich der Sozialleistungsgesetzgeber entschieden habe, Sonderausgaben nach § 10 e EStG ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen, dann dürfe er innerhalb des Personenkreises, der den Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG in Anspruch nehmen könne, nicht willkürlich differenzieren. Hätten ihre Eltern an Stelle eines Zweifamilienhauses ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen oder ein Einfamilienhaus und eine Eigentumswohnung an anderer Stelle gebaut, so wären die Sonderausgaben nach § 10 e EStG für die selbstgenutzte Eigentumswohnung auch förderungsrechtlich berücksichtigt worden.

Zum 01. März 2001 hat die Klägerin eine eigene Wohnung bezogen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung NRW vom 28. Dezember 2000 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 nach Maßgabe des BAföG Ausbildungsförderung unter Anerkennung eines Abzugsbetrages nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in Höhe von 16.500,- DM beim Einkommen des Vaters zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2000.

Die Berichterstatterin hat am 20. Januar 2003 die Sache mit den Beteiligten erörtert. Auf die dazu gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung NRW vom 28. Dezember 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

§ 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - macht die Gewährung von Ausbildungsförderung davon abhängig, dass dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG (in der Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz AföRG - vom 19. März 2001, BGBl. I) sind deshalb Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen - und bis zum 31. März 2001 auch Vermögen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Fassung vom 26. August 1971, BGBl. I, 1409) - seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge vorrangig einzusetzen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nicht erfüllt sind.

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid in Anwendung von §§ 21, 24 und 25 BAföG zutreffend die Beträge ermittelt, die auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen sind. Nach § 24 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. Als Einkommen gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG - vorbehaltlich der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Eltern der Klägerin war als maßgebliche Berechnungsgrundlage der bestandskräftige Steuerbescheid der Eltern für das Jahr 1998 heranzuziehen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Einkommensberechnung die in diesem Steuerbescheid berücksichtigten Sonderausgaben nach § 10 e EStG nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (in der Fassung des neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 19. BAföGÄndG - vom 25. Juni 1998 BGBl. I, 1609) vom Einkommen des Vaters der Klägerin abgezogen hat. Nach dieser Vorschrift können vom Einkommen nach § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BAföG die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10 e oder § 10 i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden, abgezogen werden. Bei dem Haus der Eltern der Klägerin, für das steuerlich Sonderausgaben nach § 10 e EStG in Abzug gebracht werden konnten, handelt es sich jedoch nicht um ein Einfamilienhaus bzw. eine selbstgenutzte Eigentumswohnung in diesem Sinne. Aus dem Einheitswertbescheid vom 02. Januar 1995 ergibt sich, dass es sich bei dem von den Eltern der Klägerin bewohnten Haus, für dass ihnen einkommensteuerrechtlich ein Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG gewährt wurde, um ein Zweifamilienhaus handelt. Die förderungsrechtliche Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10 e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem Zweifamilienhaus kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG aber nicht in Betracht.

Vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. März 1990 - 9 UE 2187/86 -, FamRZ 1991, 499; Verwaltungsgericht N. , Urteil vom 29. Oktober 2001 - 6 K 3594/98 -.

Eine Berücksichtigung der Sonderausgaben nach § 10 e EStG kann hier auch nicht in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG erfolgen. Der Gesetzgeber hat bewusst Zweifamilienhäuser - dazu gehören auch Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung - und Mehrfamilienhäuser im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht von der Begünstigung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ausgeschlossen, so dass von einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung nicht ausgegangen werden kann. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 19. BAföGÄndG geht zurück auf die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 (BGBl. I, 625). Diese Regelung ist im Zuge der jeweiligen Änderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Eigenheimförderung (Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ab dem 1. Januar 1987 mit der Folge der Umwandlung der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der sog. kleinen Übergangslösung bzw. der Möglichkeit der Fortführung der erhöhten Absetzung für Abnutzung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1998, Einführung der §§ 10 e und 10 i EStG) jeweils entsprechend angepasst worden. Aus dem Gesetzesentwurf des 7. BAföGÄndG (BT-Drucks. 9/410, 11) und dem Beschlussentwurf und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft zu diesem Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 9/603, 24) ergibt sich, dass die seinerzeitige Opposition an diesem Entwurf die Nichtberücksichtung von selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung/selbstgenutzen Zweifamilienhäusern kritisierte; der Antrag, die Berücksichtigung von selbstgenutzten Zweifamilienhäusern zuzulassen, wurde jedoch abgelehnt. Die selbstgenutzten Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung/selbstgenutzen Zweifamilienhäuser sind mithin bewusst von der Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ausgenommen worden.

Vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 5. November 1997 - VG 8 A 380.94 -.

Zur Überzeugung der Kammer ist § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht erweiternd verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG für eine selbstgenutztes Zweifamilienhaus zu berücksichtigen ist, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht vorliegt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, 58, 135.

Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt; mithin, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249, 278.

Dies hat auch der Gesetzgeber zu beachten, wobei ihm allerdings weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die insbesondere im Bereich der gewährenden Verwaltung nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. November 1995 - 16 A 69/93 - FamRZ 1996, 768.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann mithin nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97-, juris.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 30. Januar 1986 - 5 B 93.85 - (FamRZ 1986, 619) dazu bereits Folgendes ausgeführt:

"Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann ferner nicht darin gesehen werden, dass § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes vom Grundsatz des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausnimmt, den Abzug aber auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus (die selbstgenutzte Eigentumswohnung) beschränkt. Was zunächst die Durchbrechung des genannten Grundsatzes angeht, ist die Ausnahmeregelung sachlich durch die sozialpolitische Erwägung gerechtfertigt, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative "Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung" zu stellen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen sind (so BT-Drucks. 9/410 S. 11 zu 3.2). Nicht evident sachwidrig ist aber auch, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG auf selbstgenutzte Zweifamilienhäuser zu erstrecken. Für die Berücksichtigung nur der selbstgenutzten Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen kann, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht nur angeführt werden, dass die Ausnahmevorschrift in ihrer Reichweite angemessen begrenzt werden sollte. Dem Gesetzgeber ging es darüber hinaus und vor allem darum, steuerliche Begünstigungen, die Eigentümern von selbstgenutzten Zweifamilienhäusern im Regelfall gegenüber Bewohnern von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zugute kommen, im Ausbildungsförderungsrecht nicht wirksam werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 24). Diese Zielsetzung erscheint als Differenzierungsgrund sachlich einleuchtend."

In dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Verfahren war zwar die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume 1981/1982 und 1982/1983 streitig, und in diesem Zeitraum waren einkommensteuerrechtlich sowohl bei selbstgenutzten Wohnungen in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus als auch bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen die Grundsätze der Nutzungswertbesteuerung nach den §§ 21 Abs. 2 und 21 a EStG in der damals gültigen Fassung anzuwenden. Nach Auffassung der Kammer hat sich aber durch den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung und die Einführung der §§ 10 e, 10 i EStG keine wesentliche Änderung ergeben. Die Eigentümer von selbstgenutzten Zweifamilienhäusern sind auch nach dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung weiterhin im Regelfall einkommensteuerrechtlich besser gestellt als die Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese durch - die im Regelfall erfolgte - Vermietung der zweiten Wohnung die Möglichkeit haben, Kosten, die das gesamte Haus betreffen wie z.B. Reparaturkosten, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben anteilig einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Soweit die Klägerin weiterhin ausgeführt hat, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass bei denen, die ein selbstgenutztes Einfamilienhaus gebaut oder erworben und an anderer Stelle eine vermietete Eigentumswohnung erworben hätten, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ein Abzug der Sonderausgaben nach §§ 10 e und 10 i EStG vorgenommen werden könne, so ist ein solcher ebenfalls nicht zu erkennen. Denn unabhängig von den in einem solchen Fall insgesamt viel höheren Bau -bzw. Anschaffungskosten besteht im Gegensatz zu dem selbstgenutzten Zweifamilienhaus gerade nicht die Möglichkeit, anteilige Kosten des selbstgenutzen Einfamilienhauses über die vermietete Wohnung einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Schließlich vermag die Kammer auch nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin liege, dass jene, die statt eines Zweifamilienhauses ein Haus mit zwei Eigentumswohnungen erworben bzw. angeschafft hätten, die für die selbstgenutzte Wohnung einkommensteuerrechtlich berücksichtigten Sonderausgaben nach §§ 10 e, 10 i EStG auch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG berücksichtigen könnten. Nach Auffassung der Kammer ist der Bau bzw. die Anschaffung eines Zweifamilienhauses bereits angesichts der für Eigentumswohnungen geltenden Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes nicht mit diesem äußerst seltenen - wenn überhaupt vorkommenden Fall - vergleichbar. Darüber hinaus ist aber auch fraglich, ob in einem solchen Fall tatsächlich die einkommensteuerrechtlich berücksichtigten Sonderausgaben nach §§ 10 e, 10 i EStG ausbildungsförderungsrechtlich gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG berücksichtigt werden könnten. Diese Frage musste jedoch vorliegend nicht entschieden werden.

Nach der auch ansonsten nicht zu beanstandenden Berechnung des Beklagten ergibt sich ein monatlich anzurechnendes Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 1.130,90 DM, das den Bedarf der Klägerin in Höhe von monatlich 695,- DM im Zeitraum von Oktober 2000 bis Februar 2001 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1b) BAföG (in der Fassung des 19. BAföGÄndG), in Höhe von 860,- DM für den März 2001 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2b) BAföG (ebenfalls in der Fassung des 19. BAföGÄndG) und in Höhe von monatlich 910,- im Zeitraum von April 2001 bis August 2001 gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG (in der Fassung des AföRG vom 19. März 2001) übersteigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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