VG Lüneburg, Urteil vom 25.08.2020 - 2 A 502/17
Fundstelle
openJur 2020, 47941
  • Rkr:

Es kann nicht ohne weitere Nachforschungen auf Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens unterstellt werden, dass die Gewährung subsidiären Schutzes Gegenstand eines im Jahr 2010 in Norwegen abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen ist.

Das Bundesamt trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylG.

Tatbestand

Die Kläger sind russische Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Es handelt sich um ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern. Sie begehren asylrechtlichen Schutz und stellten zu diesem Zweck am 11. September 2015 einen Asylantrag.

Im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gaben die Kläger an, sie seien 2013 aus Russland ausgereist. Zunächst hätten sie sich etwa ein Jahr lang in der Ukraine aufgehalten. Ende August 2014 seien mit einem PKW nach Schweden gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Nach ca. zwei Monaten Aufenthalts dort seien sie in die Niederlande überstellt worden und von dort zu Fuß nach Deutschland gegangen, das sie Ende November 2014 erreicht hätten.

Mit Schreiben vom 28. September 2015 nahmen die niederländischen Behörden ein entsprechendes Übernahmegesuch des Bundesamts an. Die Kläger wurde aufgrund des Bescheids des Bundesamts vom 22. Oktober 2015, mit dem das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt hatte, am 24. Februar 2016 in die Niederlande überstellt. Von dort reisen sie wieder in die Bundesrepublik ein. Weil zwischenzeitlich die Überstellungfrist nach der Dublin-III-Verordnung abgelaufen war, hob das Bundesamt den Bescheid vom 22. Oktober 2015 auf.

Mit Schreiben vom 7. März 2016 stellten die Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahren, wobei sie ihren Antrag auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkten.

Mit zwei Schreiben jeweils vom 10. August 2016 (VV Bl. 264 und 226) teilten die norwegischen Behörden auf entsprechenden Anfrage des Bundesamts mit, dass die am 13. Dezember 2009 in Norwegen um Asyl nachgesucht hätten. Ihr Antrag sei am 18. März 2010 endgültig abgelehnt worden; sie seien dann im Juli 2011 freiwillig nach Russland zurückgehrt. Weitere Informationen enthielten die Schreiben nicht.

Am 1. März 2017 wurden die Kläger in Person informatorisch angehört.Sie teilten u. a. mit, ihr Asylantrag sei in Norwegen geprüft und abgelehnt worden; sie seien im Sommer 2011 von Norwegen nach Russland zurückkehrt. Sie hätten in Moskau gelebt, seien dort aber nicht offiziell registriert gewesen, bis sie im Sommer 2013 erneut ausgereist seien.

Mit Bescheid vom 25. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Am 7. September 2017 haben die Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweisen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend machen sie unter Vorlage entsprechender Atteste geltend, dass bei dem Kläger zu 1) Abschiebungshindernisse vorlägen, da er an einer gefährlichen Lebererkrankung sowie an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2017 aufzuheben,

die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2017 hat die Beklagte auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Das entsprechende Einverständnis der Kläger folgt aus ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2019.

Mit Beschluss vom 18. September 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann, ist hinsichtlich des Verpflichtungsantrags auf Gewährung internationalen Schutzes unzulässig (I.); soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet (II.).

I. In der vorliegenden prozessualen Konstellation, bei der die Kläger gegen die Entscheidung des Bundesamtes vorgehen, gemäß § 71a Abs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist nach der im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf das Asylverfahren allein die Anfechtungsklage statthaft. Der ebenfalls gestellte Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes sind hingegen unzulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage hier nicht gegenüber der Anfechtungsklage im Hinblick darauf vorrangig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist.

Das Bundesamt hat den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt und eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen. Nach dem in verschiedenen Regelungen des AsylG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Sachentscheidung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde durchzuführen ist, kommt ein auf die gerichtliche Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteter Klageantrag nicht in Betracht. Auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag scheidet angesichts des in der Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aus. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG das Asylverfahren fortzuführen. In dieser Regelung kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass das Bundesamt nach Aufhebung einer Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens und zu einer Sachentscheidung verpflichtet sein soll; dieser Rechtsgedanke gilt ohne weiteres auch für die weiteren Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 19).

Hinsichtlich nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache allerdings weiterhin eine (ggf. hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 20).

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Ermächtigungsgrundlage für die Ablehnung als unzulässig kommt hier allein § 71a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Betracht. Auf diese Vorschriften kann das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig indes nicht stützen.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falles eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. In der vorliegenden Konstellation, in der die Ablehnung eines Asylantrags durch einen anderen Staat in Rede steht, geht es um einen Zweitantrag. Nach § 71a AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt.

Gemäß § 71a AsylG ist zunächst Voraussetzung, dass das frühere Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat i. S. d. § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, stattgefunden hat. Norwegen erfüllt diese Voraussetzungen zwar, denn es ist gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage 1 zum Asylgesetz ein sicherer Drittstaat, für den die in Bezug genommenen europäischen Rechtsvorschriften gelten (s. dazu mit umfassenden Nachw. VG Minden, Beschl. v. 9.7.2019 - 10 L 431/19.A -, juris Rn. 14 ff.).

Indes ist nach einer Entscheidung des VG Minden fraglich, ob sich § 71a AsylG mit der Ausdehnung das Konzept des Zweitantrags auch auf ein Land wie Norwegen, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, innerhalb der geltenden europarechtlichen Vorgaben hält. Denn Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Verfahrensrichtlinie) soll nach Auffassung des VG Minden die Ablehnung eines dort „Folgeantrag“ genannten Asylantrags als unzulässig nur dann erlauben, wenn sowohl der erste als auch der zweite Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wurden; das Konzept des Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylG dürfe darum bei Nicht-Mitgliedstaaten wie Norwegen nicht zur Anwendung gelangen (VG Minden, Urt. v. 9.12.2019 - 10 K 995/18.A -, juris Rn. 24 ff.; a. A. VG Cottbus, Urt. v. 14.5.2020 - 8 K 1895 -, juris Rn. 24).

Ob die Rechtsauffassung des VG Minden zutrifft, kann hier offenbleiben, denn das Bundesamt durfte die Asylanträge der Kläger schon aus anderen Gründen nicht als unzulässig ablehnen. Weitere Voraussetzung für ein Absehen von der Sachprüfung nach § 71a AsylG ist, dass das Asylverfahren in dem anderen Staat erfolglos abgeschlossen ist. Ein „erfolgloser Abschluss“ des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann, wobei eine solche Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris, Rn. 29; Urt. v. 21.11.2017 - BVerwG 1 C 39.16, juris, Rn. 44). Das Asylverfahren muss dabei hinsichtlich beider Elemente internationalen Schutzes, die im Rahmen des Asylantrags zu prüfen sind, d. h. bezüglich subsidiären Schutzes ebenso wie hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, erfolglos abgeschlossen sein. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trifft nach den allgemeinen Regeln das Bundesamt (s. etwa VG Ansbach, Beschl. v. 23. März 2017 - AN 4 S 17.30922 -, Rn. 29 juris). Soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, dass das Bundesamt ggfs. durch Vorlage des Tenors und/oder der Gründe der ablehnenden mitgliedstaatlichen Entscheidung nachweisen müsse, dass beide Elemente des internationalen Schutzes im Erstverfahren geprüft worden sind (so etwa VG Trier, Urt. v. 10.2.2016 – 5 K 3875/15.TR – juris Ls. 2 und Rn. 54 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2016 – 1 AE 2790/16 – juris Ls. 2 und Rn. 10 u. 16 ff.; VG München, Beschl. v. 3.4.2017 – M 21 S 16.36125 –, juris, Rn. 18; VG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 19.01.2018 – 3 A 365/17 –, juris, Rn. 14) gilt dies nach Überzeugung der Einzelrichterin allerdings nur eingeschränkt. Denn soweit schon das anwendbare europäische Recht eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes mit seinen beiden Bestandteilen Flüchtlings- und subsidiärer Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung im Erstverfahren vorgeschrieben hat, gilt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Mitgliedstaaten der europäischen Union die Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beachten. Vom Prinzip des gegenseitigen Vertrauens umfasst sind dabei auch die Gewährleistungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU sowie der relevanten Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (vgl. Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.5.2018 - 4 LB 17/17 -, Rn. 32, juris). Die auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gründende Vermutung gilt jedoch nur, soweit das europäische Recht tatsächlich im Zeitpunkt der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zwingende Verpflichtungen enthielt. Sofern eine solche zwingende Verpflichtung nicht bestand, kann auch die Vermutung gegenseitigen Vertrauens nicht greifen.

Nach diesen Vorgaben ist hier nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass in Norwegen auch der Anspruch der Kläger auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus` geprüft worden ist.

Das Bundesamt hat nicht konkret aufgeklärt, welchen Inhalt die in Norwegen getroffene Entscheidung hatte. Aus dem Schreiben der norwegischen Behörde geht lediglich hervor, dass eine Asylverfahren stattgefunden hat und wann die Entscheidungen getroffen wurden. Das Bundesamt hat die norwegischen Akten nicht beigezogen und auch nicht durch Einholung einer Auskunft die Vorgeschichte aufgeklärt.

Die Erkenntnisse des Gerichts zur Rechtslage in Norwegen und der Europäischen Union im Jahr 2009 lassen es nicht zu, basierend auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zu unterstellen, dass auch der subsidiäre Schutz Gegenstand im Jahr 2009 zum Entscheidungsprogramm der norwegischen Behörden gehörte. Zwar wurde das Konzept des subsidiären Schutzes europarechtlich mit der Richtlinie 2004/83/EG (Umsetzungsfrist: 10. Oktober 2006) eingeführt. Gemäß Art. 2 lit. g der Richtlinie 2004/83/EG umfasste der Antrag auf internationalen Schutz sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung des subsidiären Schutzes. Dementsprechend dürften die Mitgliedstaaten schon mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Oktober 2006 gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2004/83/EG gehalten gewesen sein, unter Mitwirkung des Antragstellers „die für den Antrag“ – d. h. auch für den Antrag auf subsidiären Schutz – „maßgeblichen Anhaltspunkte“ zu prüfen. Diese Vorschriften unterscheiden sich insoweit nicht von den Regelungen der nachfolgenden Richtlinie 2011/95/EG (s. Art. 2 lit. h, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EG). Allerdings ist für das Gericht bereits nicht ersichtlich, dass und auf welcher Rechtsgrundlage diese Vorschriften schon in den Jahren 2009 und 2010 auch in Norwegen als Nicht-Mitglied der Europäischen Union galten. Zudem ist hier einer Anwendung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Boden entzogen, weil auch in Deutschland die europarechtlichen Vorgaben zum subsidiären Schutz nur verzögert umgesetzt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 12). So umfasste in Deutschland noch im Jahr 2012 der Antrag auf Asylanerkennung nur den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, während subsidiärer Schutz nur im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 60 AufenthG geprüft wurde. Das schließt es aus, ohne weitere Informationen zu unterstellen, in Norwegen habe im Jahr 2009 eine vollständige Prüfung des subsidiären Schutzes im Rahmen eines Asylantrags stattgefunden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 2.3.2016 - 3 B 29/16 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 7.11.2017 – W 3 S 17.33500 -, juris).

Das Bundesamt durfte darum den Asylantrag hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes nicht ohne Sachprüfung als unzulässig ablehnen.

2. Da die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids infolge der Anfechtungsklage aufgehoben wird, ist auch die in Ziff. 2 ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 21). Dies gilt auch für das in Ziff. 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot.

III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.