OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2020 - 2 Ws 99/20
Fundstelle
openJur 2020, 47849
  • Rkr:
Verfahrensgang

Lehnt das erkennende Gericht den auf § 247 S. 1 u. 2 StPO gestützten Antrag des Nebenklägers und Zeugen auf Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen durch Beschluss ab, so ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers ungeachtet der Regelung des § 305 S. 1 SPO zulässig und führt zu einer umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht, das dabei aber den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des erkennenden Gerichts zu beachten hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 3 StPO).

II. Mit der Entscheidung gemäß Ziffer I. ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2020 auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO gegenstandslos.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 13.02.2020 ist gegen den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 475 Fällen, davon in 171 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen in einem Fall sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, im Zeitraum zwischen Frühjahr 2017 und dem 19.12.2019 zum Nachteil des minderjährigen Beschwerdeführers (geb. am xx.xx.2004) erhoben worden. Am 19.03.2020 wurde das Hauptverfahren vor der 8. großen Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzgericht - eröffnet. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Nach Beginn der Hauptverhandlung am 05.06.2020 hat der Beschwerdeführer am 08.06.2020 unter Geltendmachung konkreter Wahrheitsgefährdung und zu seinem Schutze beantragt, die Entfernung des Angeklagten für die Dauer seiner Vernehmung aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO sowie hilfsweise seine audiovisuelle Vernehmung nach § 247a StPO anzuordnen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.06.2020 hat das Landgericht Bochum nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beide Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Auch wenn der Angeklagte zweieinhalb Jahre eine wichtige Bezugsperson für den Beschwerdeführer gewesen sein könnte, und bei dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seinem Auffinden eine Entlastungstendenz bestanden haben könnte, habe er diese Tendenz in seiner zweiten Vernehmung nicht mehr gezeigt und es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sich diese Tendenz wieder eingestellt haben könnte. Auch ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Beschwerdeführers bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten sei aus jetziger Sicht nicht zu befürchten. Für die Annahme einer Traumatisierung des Beschwerdeführers durch die Taten fehlten konkrete Anhaltspunkte, ebenso wie für die Befürchtung einer erneuten Traumatisierung oder Vertiefung einer Traumatisierung gerade durch die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 25.06.2020 (Anlage III zum Protokoll vom 25.06.2020, im Protokoll- und Urteilsband) Bezug genommen.

Gegen diesen Kammerbeschluss hat der Nebenkläger mit Schriftsatz seines Beistands vom 03.07.2020 Beschwerde eingelegt, welche er im Wesentlichen damit begründet, die Kammer verkenne, dass erst die Distanzierung des Beschwerdeführers vom Angeklagten es ihm ermöglicht habe, bei der zweiten Vernehmung wahrheitsgemäß und unbefangen auszusagen. Die Situation im Gerichtssaal berge demgegenüber die Gefahr, dass er in eine ähnliche Situation gerate wie bei der ersten polizeilichen Befragung. Die Kammer habe auch die Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung fehlerhaft verneint; eines diesbezüglichen Attests bedürfe es nicht. Die Kammer habe zudem von dem ihr gem. § 247 StPO zustehenden Ermessen nicht bzw. fehlerhaft Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 03.07.2020 (Bl. 1562 ff. d. A.) sowie den zur Begründung durch den Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Bericht des Diplom-Sozialpädagogen G vom 02.07.2020 (Bl. 1565 d. A.) Bezug genommen.

Mit an das Landgericht und an den Senat gerichtetem Schriftsatz vom 05.07.2020 hat der Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 307 Abs. 2 StPO beantragt, seine Vernehmung auszusetzen, bis über die Beschwerde bzgl. des Ausschlusses des Angeklagten für den Zeitraum seiner Vernehmung abschließend entschieden sei.

Die Kammer hat die ursprünglich für den 06.07.2020 geplante Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen noch nicht durchgeführt, sondern diesen im Wege des Freibeweises mit Blick auf die Voraussetzungen des § 247 StPO angehört.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 hat der Beschwerdeführer zur ergänzenden Begründung seiner Beschwerde eine fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie der T Kliniken E Dr. I vom gleichen Tage übersandt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 1586 d. A.), und zudem beanstandet, dass im Rahmen des Freibeweises lediglich der Beschwerdeführer, nicht aber der Sozialpädagoge G sowie die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin H durch die Kammer gehört worden seien.

Mit Beschluss vom 10.07.2020 hat das Landgericht Bochum der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Zur Begründung hat sich die Kammer insbesondere auf das Ergebnis der Anhörung des Beschwerdeführers gestützt; wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss (Bl. 1596 f. d. A.) verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 23.07.2020 beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerde sei - soweit sie die Ablehnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer betreffe - gem. § 305 S. 1 StPO unstatthaft. Die Beschwerdebefugnis des Nebenklägers ergebe sich auch nicht aus § 305 S. 2 StPO, welcher zwar grundsätzlich Zeugen als Drittbetroffenen ein Beschwerderecht gegen eine die Entfernung des Angeklagten nach § 247 S. 2 StPO ablehnende Entscheidung zubillige. Bei dem Beschwerdeführer handele es sich als Nebenkläger indes um einen Verfahrensbeteiligten, welcher gemäß §§ 400, 401 StPO als Verfahrensbeteiligter rechtsmittelbefugt und damit nicht zur Wahrnehmung und Verfolgung seiner Rechte - zusätzlich durch die Beschwerde - schutzbedürftig sei. Die Beschwerde sei darüber hinaus auch unbegründet, da die Kammer sowohl die Voraussetzungen des § 247 Satz 1 StPO als auch des Satzes 2 zutreffend verneint habe; zur diesbezüglichen Begründung wird auf die Stellungnahme vom 23.07.2020 verwiesen (Bl. 1624 bis 1626 d. A.). Die Beschwerde mit Blick auf die Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung sei bereits gemäß § 247a Abs. 1 S. 1 StPO unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Beistands vom 03.08.2020 zur weiteren Begründung seiner Beschwerde eine Stellungnahme der Jugendamtsmitarbeiterin der Stadt E H vom 23.07.2020 übersandt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 1637 d. A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 08.08.2020, hat der Beschwerdeführer zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen und weitere ergänzende Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gemacht; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen (Bl. 1644 ff. d. A.).

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung, dass sich der Angeklagte während der Vernehmung des Nebenklägers als Zeugen aus dem Sitzungszimmer entfernt, ist zulässig, aber unbegründet, wohingegen die Beschwerde gegen die Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung des Nebenklägers bereits unzulässig ist, so dass der Beschwerde insgesamt der Erfolg versagt bleibt.

1. a)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Hauptantrages des Beschwerdeführers auf Ausschluss des Angeklagten während seiner Zeugenvernehmung ist statthaft.

Im Grundsatz gilt, dass gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse die Beschwerde möglich ist, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht, § 304 Abs. 1 StPO; gemäß § 304 Abs. 2 StPO können auch Zeugen gegen Beschlüsse, durch die sie selbst betroffen werden, Beschwerde einlegen.

Einer Anfechtung im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO entzogen sind gemäß § 305 S. 1 StPO Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen. Durch den Ausschluss der Beschwerde sollen Eingriffe des Beschwerdegerichts in solche Entscheidungen verhindert werden, die sachlich eng mit der Vorbereitung und Fällung des Urteils verbunden sind, deren Überprüfbarkeit aber durch die Anfechtung des Urteils - wenn auch zeitlich verzögert - gewährleistet wird (vgl. Cirener in: BeckOK StPO, 37. Edition, Stand 01.07.2020, § 305 vor Rn. 1).

Mit Blick hierauf ist § 305 S. 1 StPO einschränkend dahingehend auszulegen, dass zusätzlich zu der Voraussetzung, dass die Entscheidung vor dem Urteil ergangen sein muss, die Entscheidung der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Prüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können muss (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.07.2001, Az. 3 Ws 656/01, NStZ-RR 2001, 374; vgl. auch Cirener a. a. O. § 305 Rn. 1 f.; Neuheuser in: MüKo StPO, 1. Aufl. 2016, § 305 Rn. 10 ff.; Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO 63. Aufl. 2020, § 305 Rn. 1; Zabeck in: KK StPO 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 5). Darüber hinaus bleibt die Beschwerde - wie in den in S. 2 der Vorschrift gennannten Fällen - auch dann statthaft, wenn die Beschwer durch die Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Cirener a. a. O. Rn. 1). Diese Einschränkungen des Beschwerdeausschlusses ergeben sich bereits aus einer am Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung des § 305 S. 1 StPO; Satz 2 der Vorschrift, welcher explizit einige Entscheidungen, u. a. solche, die dritte Personen betreffen, von dem Beschwerdeausschluss ausnimmt, verdeutlicht dies lediglich für einige - nicht abschließend aufgezählte - Beispielsfälle (Schmitt a. a. O. § 305 Rn. 6).

Dies hat zur Folge, dass die Ablehnung des Ausschlusses des Angeklagten während der Vernehmung des Beschwerdeführers bereits nicht unter den Beschwerdeausschluss nach § 305 S. 1 StPO fällt, da das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes - jedenfalls im Sinne des § 247 S. 2 StPO - letztlich nicht im Rechtsmittelweg einer Überprüfung zugeführt werden kann. Denn die unterlassene Entfernung des Angeklagten während der Zeugenvernehmung kann zwar im Grundsatz für die Nebenklage und die Staatsanwaltschaft einen relativen Revisionsgrund i. S. d. § 337 StPO begründen; dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 247 S. 2 StPO beruht, ist aber ausgeschlossen (vgl. auch Cierniak/Niehaus in: MüKo § 247 Rn. 29); einer Urteilsanfechtung durch den Nebenkläger allein gestützt auf einen Verstoß gegen § 247 S. 2 StPO bliebe daher zwangsläufig der Erfolg versagt, womit ein effektiver Rechtsschutz bezüglich der Ablehnung des Ausschlusses im Wege der Urteilsanfechtung insoweit nicht gegeben ist. Darüber hinaus können etwaige tatsächliche Nachteile für den Beschwerdeführer bei Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten nachträglich auch nicht mehr beseitigt werden, was einem Beschwerdeausschluss gemäß § 305 S. 1 StPO - wie bereits ausgeführt - ebenfalls entgegensteht.

Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 305 S. 2 StPO bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

b)

Der Antrag auf Anordnung, dass sich der Angeklagte während der Vernehmung des Beschwerdeführers aus dem Sitzungszimmer entfernt, ist allerdings unbegründet.

aa)

Der Senat sieht sich vorliegend nicht gehindert, den angefochtenen Beschluss sowohl unter dem Gesichtspunkt der Antragsablehnung wegen fehlender Gefährdung des Wohls des Zeugen (§ 247 S. 2 StPO) als auch wegen fehlender konkreter Wahrheitsgefährdung (§ 247 S. 1 StPO) zu überprüfen.

Es spricht zwar vieles dafür, in einem Fall, in dem ein allein auf die Voraussetzungen des § 247 S. 1 StPO gestützter Antrag eines Nebenklägers abgelehnt wird, die gegen die Ablehnung gerichtete Beschwerde des Nebenklägers als unstatthaft zu erachten. Denn es ist denkbar, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 247 S. 1 StPO beruht, so dass für den Nebenkläger - anders als bei § 247 S. 2 StPO - eine effektive Anfechtungsmöglichkeit mittels Revision besteht (vgl. auch Cierniak/Niehaus, a. a. O.); auch irrevisible Nachteile für den Zeugen sind hierbei nicht zu befürchten, so dass auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung eine Beschwerde für den Nebenkläger gemäß § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen sein dürfte.

Dies führt in Ansehung von Sinn und Zweck des § 305 StPO vorliegend indes nicht dazu, dass der Prüfungsumfang des Beschwerdesenats sich auf den Ausschlussgrund des § 247 S. 2 StPO verengen würde.

Hierfür würde zwar die grundsätzliche Erwägung sprechen, dass die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Ausschlusses des Angeklagten wegen Verneinung der Voraussetzungen des § 247 S. 1 StPO dann sowohl Gegenstand einer Überprüfung im Beschwerdewege ist und zudem im Falle der Verwerfung der Beschwerde - erneut - auch in einem etwaigen Revisionsverfahren durch den Nebenkläger zur Überprüfung gestellt werden kann, was durch § 305 S. 1 StPO grundsätzlich vermieden werden soll. Hintergrund dessen ist aber insbesondere die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf die Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (Schmitt a. a. O. § 305 Rn. 1). Da vorliegend aber ohnehin eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses unter dem Gesichtspunkt des § 247 S. 2 StPO stattzufinden hat und weitergehende Verzögerungen auch bei einer Mitentscheidung über die Voraussetzungen des § 247 S. 1 StPO nicht entstehen, bedarf es einer Einschränkung des im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestehenden umfassenden Prüfungsumfangs angesichts Sinn und Zweck der Vorschrift nicht.

bb)

Das Landgericht hat den beantragten Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen zu Recht abgelehnt. Dass es weder die Voraussetzungen des § 247 S. 1 StPO noch diejenigen des § 247 S. 2 StPO für gegeben erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

Beide Vorschriften, die abweichend von § 230 Abs. 1 StPO die Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung ermöglichen, sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2010, Az. GSSt 1/09, NStZ 2011, 47; BGH, Beschl. v. 11.12.2018, Az. 2 StR 250/18, NStZ 2019, 421 Rn. 16).

Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen des § 247 S. 1 oder des § 247 S. 2 StPO vorliegen, ist durch das erkennende Gericht eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei dem Tatgericht insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.07.1971, Az. 1 StR 200/71, zitiert nach beckonline; Schmitt a. a. O. § 247 Rn. 11).

(1)

Gegen die durch das Landgericht angestellten Erwägungen, mit denen es die Voraussetzungen des § 247 S. 1 StPO abgelehnt hat, ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern.

Nach § 247 S. 1 StPO kann das Gericht anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.

Die Vorschrift setzt eine konkrete Gefahr für die Wahrheitsfindung voraus, zu deren Abwendung die zeitweise Entfernung des Angeklagten notwendig und unvermeidbar sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.1953, Az. 1 StR 620/52, NJW 1953, 515). Die Befürchtung muss sich auf konkrete, im Einzelfall begründete Tatsachen stützen und nicht etwa nur auf allgemeine Erwägungen. Nicht ausreichend ist der bloße Wunsch des Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten auszusagen (s. zum Ganzen Schmitt a. a. O. Rn. 3 ff.).

Das Landgericht hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise eine Gefahr für die Wahrheitsfindung nicht daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung kurz nach seinem Auffinden in der Wohnung des Angeklagten diesen entlastet hat, während er bei seiner Vernehmung ca. drei Wochen später belastende Angaben gemacht hat. Wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, erscheint es zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Ende 2019 bei Auffinden des Beschwerdeführers seit 2 ½ Jahren bestehende Nähebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Angeklagten diesen zunächst veranlasst hat, den Angeklagten zu entlasten. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer allein wegen der Anwesenheit des Angeklagten im Sitzungssaal während seiner Vernehmung mehr als ein halbes Jahr später erneut veranlasst sehen könnte, den Angeklagten - die Richtigkeit der Anklagewürfe an dieser Stelle unterstellt und demnach wahrheitswidrig - zu entlasten, hat das Landgericht aber zu Recht keinerlei zureichende Anhaltspunkte gesehen. Dies erscheint dem Senat auch insbesondere aufgrund des weiteren Zeitablaufs nicht wahrscheinlich, da mit fortschreitender Zeit der Nähebeziehung im Tatzeitraum eine immer geringere Rolle zukommen und dies dem Beschwerdeführer eine größere Distanzierung vom Angeklagten ermöglichen dürfte.

Auch soweit der Beschwerdeführer angibt, Angst vor dem Angeklagten (vgl. den Nichtabhilfebeschluss vom 10.07.2020) bzw. Angst vor einer Aussage im Beisein des Angeklagten (vgl. den Bericht des Sozialpädagogen G vom 02.07.2020) zu haben, begründet dies nicht die Befürchtung, er werde nicht die Wahrheit sagen. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass es zu Angst vor etwaigen physischen oder psychischen Angriffen des in Haft befindlichen Angeklagten aktuell keinen objektiven Anlass gibt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.04.1999, Az. 5 StR 715/98, NStZ 1999, 419). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bei seiner freibeweislichen Anhörung selbst angegeben, die Angst gehe nicht so weit, dass er vor Angst geradezu gelähmt sei (vgl. S. 2 des Nichtabhilfebeschlusses). Von einer konkreten Gefahr für die Wahrheitsfindung bei Aussage in Anwesenheit des Angeklagten muss auf Basis des derzeitigen Sachstandes daher nicht ausgegangen werden.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer ausweislich des Berichts des Sozialpädagogen G und der Oberärztin Dr. I befürchtet, sich in Anwesenheit des Angeklagten nicht mehr korrekt an alles erinnern und dementsprechend nicht vollständig aussagen zu können. Außer der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers sind für das Bestehen einer derartigen innerlichen Blockade keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich; insbesondere geben die genannten Stellungnahme der Ärztin und des Sozialpädagogen für diese Befürchtung nichts her. Auch eine ergänzende Nachfrage der Kammer bei dem Beschwerdeführer vermochte insoweit keinerlei Aufschluss zu bringen, da der Beschwerdeführer den Grund seiner diesbezüglichen Sorge nicht näher zu konkretisieren vermochte (vgl. S. 2 des Nichtabhilfebschlusses).

(2)

Auch die Voraussetzungen des § 247 S. 2 StPO hat das Landgericht aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt.

Die Anordnung des Ausschlusses des Angeklagten nach dieser Vorschrift in ihrer ersten Alternative setzt voraus, dass im Falle der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge - der Beschwerdeführer ist 16 Jahre alt - in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten sein muss.

Wohl meint das körperliche und seelische Wohl; erheblich ist der Nachteil, wenn er über die Vernehmung hinaus noch eine gewisse Zeit andauert; die Befürchtung muss auch hier durch konkrete Umstände gerechtfertigt sein (Schmitt a. a. O. § 247 Rn. 11). Ein erheblicher Nachteil für das Wohl des minderjährigen Zeugen ist zu befürchten, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass sich traumatische Erlebnisse im Angesicht des Angeklagten vertiefen oder Verarbeitungsprozesse belastet werden (Schork in: Dölling u. a., Gesamtes Strafrecht 4. Auf. 2017, § 247 Rn. 8).

Wie bereits ausgeführt, ist § 247 S. 2 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, wobei im Hinblick auf die durch die Entfernung des Angeklagte bewirkte Einschränkung seiner Verteidigungsrechte im Fall von nahezu erwachsenen Zeugen besondere Zurückhaltung geboten ist (vgl. Cierniak/Niehaus a. a. O § 247 Rn. 11). In die Prüfung mit einzubeziehen ist zudem die Erwägung, dass ein hinreichender Schutz minderjähriger Zeugen ggf. bereits durch die Beschränkung des Fragerechts gemäß § 241a StPO gewährleistet werden kann (vgl. Diemer in KK StPO 8. Auf. 2019, § 247 Rn. 10).

Die - die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Angeklagten gem. § 247 S. 2 StPO letztlich ablehnenden - Ausführungen des Landgerichts bewegen sich innerhalb des dem Landgericht auch insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums.

Zwar beinhaltet die fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. I, die eine posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer diagnostiziert, die Einschätzung, dass ein erneuter Täterkontakt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Traumatisierung des Beschwerdeführers führe. Als beim Beschwerdeführer vorhandene Symptome benennt sie eine erhöhte Schreckhaftigkeit, schlechten Schlaf, leichte Reizbarkeit, emotionale Dekompensation in Stresssituationen, sehr große Ängste vor der Verhandlung und davor, dass ihm nicht geglaubt werde, sowie vor vielen Nachfragen. Auch der Sozialpädagoge G teilt in seiner Stellungnahme vom 02.07.2020 seine Einschätzung mit, dass aus pädagogischer Sicht die direkte Konfrontation mit dem Angeklagten für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers und die Verarbeitung der erlebten Leiden kontraproduktiv sei. Schließlich geht auch die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 23.07.2020 davon aus, dass es durch eine Aussage in Gegenwart des Angeklagten zu erheblichen Rückfällen in seiner aktuellen Entwicklung kommen könne.

Gleichwohl ist die Einschätzung der achten großen Strafkammer des Landgerichts Bochum, bei der es sich um eine Jugendkammer als Jugendschutzkammer handelt, welche den Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 247 S. 2 StPO im Wege des Freibeweises angehört und sich einen persönlichen Eindruck von seiner Person und seinem Gesundheitszustand verschafft hat, ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Beschwerdeführers sei bei einer Aussage in Anwesenheit des Angeklagten nicht zu befürchten, letztlich aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Insoweit hat das Landgericht die beim Beschwerdeführer vorliegenden Symptome in den Blick genommen und festgestellt, dass es sich hierbei um Symptome handele, welche bei Aussagen potentieller Opfer von Sexualstraftaten regelmäßig zu befürchten seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer geschildert, die Symptome beruhten auch auf dem Erfordernis einer Aussage vor Gericht schlechthin (unabhängig von der Frage der Anwesenheit des Angeklagten) und das Schlafdefizit bestehe bereits, seitdem er sich nicht mehr beim Angeklagten aufhalte.

Die befürchtete Beeinträchtigung muss, um einen Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 S. 2 StPO rechtfertigen zu können, aber gerade von der Anwesenheit des Angeklagten bei der Zeugenvernehmung herrühren; eine von der Hauptverhandlung bzw. der Vernehmung an sich ausgehende Belastung genügt demgegenüber nicht, um den Angeklagten auszuschließen (Schork a. a. O.).

Dass das Landgericht auf Basis der Anhörung des Beschwerdeführers und der geschilderten Symptome die Gefahr erheblicher Nachteile infolge einer Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten für nicht gegeben erachtet, überschreitet den diesbezüglichen Einschätzungsspielraum - in Ansehung der dargestellten hohen Anforderungen - nach Einschätzung des Senates nicht, zumal auch den drei schriftlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen ist, inwieweit gerade das Zusammentreffen mit dem Angeklagten und nicht die Aussagesituation insgesamt für die dargestellten Symptome und damit für die Frage der Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers ursächlich sein soll.

Die Kammer war - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - im Wege des Freibeweises auch nicht gehalten, neben der Anhörung des Beschwerdeführers im Wege des Freibeweises auch die Oberärztin Dr. I, den Sozialpädagogen G oder die Jugendamtsmitarbeiterin H mündlich anzuhören. Dies wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn von einer mündlichen Anhörung weitere - über die schriftlichen Stellungnahmen hinausgehende - erhebliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, was weder vom Beschwerdeführer konkret dargetan wird, noch sonst ersichtlich ist.

(3)

Nachdem die Kammer daher im Ergebnis im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen der Tatbestände des § 247 S. 1 und S. 2 StPO auf Basis des derzeitigen Sachstandes verneint hat, bedurfte es der Ausübung des von § 247 S. 1 und S. 2 vorgesehenen Rechtsfolgenermessens nicht. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen vor diesem Hintergrund fehl.

Abschließend merkt der Senat an, dass die Frage nach der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vernehmung des Beschwerdeführers bei Vorliegen weiterer Erkenntnisse, die sich insbesondere bei Durchführung der Zeugenvernehmung ergeben können, durch die Kammer ggf. neu zu prüfen sein wird.

2.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der hilfsweise beantragten audiovisuellen Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen richtet, ist sie unzulässig, da die Entscheidung hierüber gemäß § 247a Abs. 1 S. 2 StPO - welcher auch für den betreffenden Zeugen und auch im Falle der ablehnenden Entscheidung gilt (vgl. auch Schmitt a. a. O. § 247a Rn. 13 m. weit. Nachw.) - unanfechtbar ist.