AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018 - 235 C 78/16
Fundstelle
openJur 2020, 47841
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf

die mündliche Verhandlung vom 08.03.2018

durch die Richterin am Amtsgericht W

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,50 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 93 %, der Beklagte 7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten PD Dr. med. M, T-Straße, Düsseldorf.

Der Beklagte wurde in der Zeit vom 13.08.2015 bis zum 25.09.2015 von dem Zedenten, einem Facharzt für Augenheilkunde, privatärztlich behandelt. Dieser führte an beiden Augen des Beklagten eine Katarakt-Operation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers durch.

Für den Zedenten liquidierte die Klägerin unter dem 30.09.2015 gegenüber dem Beklagten insgesamt 7.176,97 EUR, auf die dieser vorgerichtlich Teilzahlungen erbrachte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 30.09.2015, Bl. 12 d. A., verwiesen.

Die Klägerin begehrt mit der Klage nunmehr einen noch offenen Betrag in Höhe von 1.917,08 EUR, und zwar pro Auge 33,52 EUR für die Erstellung eines persönlichen Schnittprofils (Gebührenziffer 5800 GOÄ) sowie pro Auge 925,02 EUR für eine Excimer-Laseranwendung (Lasik), analog Ziffer 1345 GOÄ, zzgl. analog Nr. 5855 korneale Inzision mittels Femtosekundenlaser (Gebührenziffer 5855 GOÄ).

Die Klägerin behauptet, der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei der Durchführung der Katarakt-OP bei dem Beklagten am 14.09.2015 und 16.09.2015 sei medizinisch notwendig gewesen. Die medizinischen Tätigkeiten, die durch den Einsatz eines Femtosekundenlasers (Abrechnung unter der Ziffer 5855 GOÄ analog) bei den Katarakt-Operationen des Beklagten im konkreten Falle erbracht wurden, seien selbständige Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 2a GOÄ, die nicht bereits in der Abrechnung der Gebührenziffer 1375 mit 440 und 445 GOÄ erfasst seien. Die Gebührenziffer 5800 GOÄ habe im vorliegenden Fall als selbständige Leistung abgerechnet werden dürfen je für die Erstellung eines persönlichen Schnittprofils. Die Klägerin behauptet weiter, ihr seien vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR entstanden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.917,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.03.2017 (Bl. 132 d. A.) durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12.07.2017 (Bl. 152 d. A.), sowie das erste Ergänzungsgutachten vom 28.08.2017 (Bl. 208 d. A.) und das zweite Ergänzungsgutachten vom 30.11.2017 (Bl. 242 d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 134,98 EUR gemäß §§ 630a Abs. 1, 398 BGB.

Zwischen dem Zedenten PD Dr. M und dem Beklagten ist ein Behandlungsvertrag zustande gekommen, im Rahmen dessen sich der Beklagte einer Katarakt-OP unter Einsatz eines Femtosekundenlasers an beiden Augen unterzog.

Der Einsatz des Femtosekundenlasers war vorliegend medizinisch notwendig. Zu diesem Ergebnis ist die Sachverständige Dr. med. D in ihrem ersten Ergänzungsgutachten vom 28.08.2017 (Bl. 208 d. A.) gekommen. Nach Vorlage der Dokumentation des Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) bei dem Beklagten mit Schriftsatz vom 07.08.2017 hat die Sachverständige die Notwendigkeit zur Reduzierung des Astigmatismus als nachgewiesen erachtet und damit auch die medizinische Indikation der durchgeführten Astigmatismusreduktion mittels Femtolasers. Diese Feststellungen der Sachverständigen sind von den Parteien in der Folge auch nicht angegriffen worden.

Die Klägerin kann jedoch nicht (zweimal) die Gebührenziffer 5855 GOÄ abrechnen.

Die Sachverständige Dr. D ist insofern zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung der Katarakt-OP bei dem Beklagten einer besonderen Ausführung der Operation des grauen Stars entsprochen habe und deshalb nicht als selbständige Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 a GOÄ eingestuft werden könne, die nicht bereits in der Abrechnung der Gebührenziffer 1375 mit 440 (Zuschlag für Operationsmikroskop) und 445 GOÄ (Zuschlag für ambulante Operation) erfasst sei. Der Einsatz eines Femtolasers alleine sei als operativer Eingriff nicht sinnvoll oder denkbar, denn damit werde zwar der Augapfel eröffnet und die trübe Linse zerkleinert, das Operationsziel - Sehverbesserung - werde aber nicht erreicht, da die Linsenfragmente allein durch den Einsatz des Femtolasers noch nicht entfernt und keine neue Linse eingesetzt wäre. Zulässig sei für den Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der Katarakt-OP jedoch der Ansatz der Ziffer 441 GOÄ (67,49 EUR) pro Auge, sodass sich vorliegend ein berechtigter Anspruch der Klägerin in Höhe von 134,98 EUR ergibt.

Hinsichtlich der Gebührenziffer 5800 GOÄ, angesetzt für die Erstellung eines persönlichen Schnittprofils, ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, diese sei im Sinne einer Planung eines operativen Schritts Teilleistung der erfolgten Astigmatismuskorrektur, die bereits mit Ziffer 1345 GOÄ abgerechnet worden sei. Die Gebührenziffer 5800 GOÄ könne daneben nicht zum Ansatz kommen.

Das Gericht folgt den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D. Die Sachverständige hat die von ihr getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar in insgesamt drei Gutachten begründet, und ist - mit Ausnahme der Frage der medizinischen Notwendigkeit des Einsatzes des Femtolasers - auch nach den Einwendungen der Klägerseite bei ihren Ausführungen aus dem Erstgutachten geblieben. Die Einholung eines neuen Gutachtens gem. § 412 ZPO, wie von Klägerseite zumindest angeregt, war nicht angezeigt. Ein weiteres Gutachten muss nur dann eingeholt werden, wenn das Gutachten mangelhaft ist, d. h. unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht über die notwendige Sachkunde verfügt (vgl. dazu Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 412 Rn. 2), was vorliegend nicht der Fall ist.

Zinsen auf die berechtigte Hauptforderung kann die Klägerin von dem Beklagten gem. §§ 280, 286, 288 BGB verlangen. Der Beklagte befand sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB ab dem 03.11.2015 in Verzug.

Vorgerichtliche Mahnkosten stehen der Klägerin ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu. Die Klägerin hat insofern vorgetragen, den Beklagten zwei Mal selbst gemahnt zu haben, und zwar unter dem 20.01.2016 und 16.02.2016. Dem Vortrag, diese Mahnschreiben seien dem Beklagten auch zugegangen, da sie nicht in den Postrücklauf geraten seien, ist die Beklagtenseite nicht erheblich entgegengetreten. Das Gericht hält jedoch Kosten in Höhe von 2,50 EUR pro Mahnschreiben für angemessen und ausreichend.

Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,50 EUR zu. Der Beklagte befand sich bei Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug (s. o.). Die Klägerin hat ausweislich der als Anlage K5 (Bl. 103 d. A.) vorgelegten Buchungsaufstellung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt. Unter Berücksichtigung eines berechtigten Anspruchs der Klägerin in Höhe von 134,98 EUR ergibt sich unter Zugrundelegung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG mit einem Faktor 1,3 (58,80 EUR) zuzüglich einer üblichen Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR eine Forderung in Höhe von 78,80 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.917,08 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.