VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.05.2020 - 2 K 1995/18.A
Fundstelle
openJur 2020, 47753
  • Rkr:

1. Zur Frage einer Rückkehrgefährdung bei niedrigschwelliger exilpolitischer Betätigung im Rahmen von Demonstrationen unterschiedlicher belutschischer Organisationen in Deutschland

2. Zur Frage der Sitzungsöffentlichkeit bei pandemiebedingten Einschränkungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der nach Maßgabe der vorliegenden Personalunterlagen 1990 in Kech/Belutschistan geborene Kläger wurde am 12. Mai 2018 in Berlin polizeilich erfasst. Am 5. Juni 2018 stellte er bei Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Das Bundesamt erzielte einen Visum-Treffer, wonach dem Kläger von der Deutschen Botschaft Maskat/Oman für die Zeit vom 1. bis zum 26. Mai 2018 ein Visum zwecks Kurzaufenthalts in seinen pakistanischen Reisepass vom 31. Mai 2016 erteilt worden war. Der Kläger gab bei seiner ersten Befragung an, einen 1991 geborenen Bruder sowie einen Onkel in Europa zu haben; der Bruder habe in Großbritannien Asyl beantragt. Für das Visum habe er nicht bei der Botschaft erscheinen müssen; er sei am 1. Juli 2016 aus Pakistan in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist und von dort nach Oman gegangen, von wo er am 1. Mai 2018 nach Deutschland gereist sei. Für den Oman habe er ein bis November 2018 gültiges Visum gehabt. Der Kläger legte bei der Asylantragstellung den pakistanischen Reisepass vom 31. Mai 2016 vor, woraus sich seine Einreise am 1. Mai 2018 in Berlin-Tegel und das ihm erteilte Touristenvisum ergibt. Ferner legte er ein Schreiben der "International Voice for Baloch Missing Persons" vom 15. Mai 2018 vor, das zur Unterstützung im Asylverfahren ausgestellt worden sei und wonach der Kläger seit 2006 Sekretär einer Einheit im College in Karachi für die Partei "BSO-Azad" gewesen sei; am 11. August 2009 sei er von den FC verhaftet und misshandelt worden, bis 2014 habe er sodann versteckt gelebt. Am 29. Juni 2014 hätten pakistanische Kräfte die Hochzeitsfeier des Klägers angegriffen und 14 Personen entführt; der Kläger habe fliehen und sich woanders verstecken sowie in den Oman entkommen können. Später seien Verwandte des Klägers getötet bzw. entführt und nach dem Kläger befragt worden. Der Kläger werde auch als Angehöriger der Zikri von religiösen pakistanischen Organisationen mit Unterstützung des Militärs verfolgt.

Ferner legte der Kläger ein Arztschreiben vom 5. Mai 2018 vor, wonach er wegen einer Angststörung medizinisch behandelt worden sei. Der Kläger legte zwei Fotos von Demonstrationsteilnahmen vor und ein Schreiben des "Free Balochistan Movement" (FBM) vom 15. Mai 2018, wobei es sich um die Bescheinigung über seine Mitgliedschaft seit 2006 handle; er sei seit seiner Schulzeit in "BSO-Azad" aktiv. Ferner legte der Kläger eine Studienbescheinigung der Universität Khuzdar vom 21. März 2018 betreffend die Studienjahre 2010 bis 2012 und schließlich ein Schreiben der "BSO-Azad" ohne Datum vor, wonach er von 2006 bis 2012 Mitglied gewesen sei.

Anlässlich seiner Anhörung gab der Kläger am 3. Juli 2018 gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Belutsche pakistanischer Staatsangehörigkeit und habe zuletzt in Karachi bei einem Onkel gewohnt. Er sei mit einem Touristenvisum nach Deutschland gekommen; das Visum habe er über eine Firma erhalten, er habe nicht selbst in der Botschaft erscheinen müssen. Seine Mutter lebe in Pakistan, ebenso wie zwei Brüder, während der Vater im Oman arbeite und ein Bruder in Großbritannien sei. Weiter habe er vier Schwestern in Pakistan sowie die Großfamilie. Er habe an der staatlichen Universität in Khuzdar studiert, das Studium aber aus politischen Gründen abgebrochen. Bis 2011 habe er auf dem Bau gearbeitet. Er habe in Pakistan häufig die Adresse gewechselt und sei von Verwandten unterstützt worden. 2007 hätten seine Probleme mit der Armee und den Geheimdiensten begonnen und 2012 seien die Probleme schlimmer geworden. 2006 habe er sein Studium begonnen; er habe dort die BSO-Azad gegründet und sei zum Vorsitzenden gewählt worden. Sie hätten mit der Allianz BNF zusammengearbeitet, er selbst sei nur Mitglied der BSO-Azad gewesen. 2008 habe er in Karachi sein Abitur abgelegt, um anschließend in Khuzdar zu studieren. Die Studienbescheinigung habe er über einen Freund besorgt. Während seiner Ferien sei er immer in Turbat gewesen. Dort habe am 25. August 2008 eine Demonstration durchgeführt werden sollen, für die er die Bühne mitaufgebaut habe, es seien 20 Armeefahrzeuge gekommen und hätten die Teilnehmer umzingelt sowie die Demonstration verboten und Fotos der Teilnehmer gemacht. Die Teilnehmer hätten dann die Demonstration woanders durchgeführt; es seien daraufhin Soldaten gekommen und hätten auf sie geschossen, wobei eine Person getötet worden sei. Am Unabhängigkeitstag hätten sie am 11. August 2009 an der Universität gefeiert; Soldaten hätten sie geschlagen und u.a. ihn für einen Tag festgenommen. Am 2. März 2010 hätten sie den Kulturtag gefeiert; in die Feier hinein seien Handgranaten geworfen und dadurch zwei Leute getötet worden. Dahinter hätten die "Death Scouts" gestanden, die für die Geheimdienste arbeiteten. Er sei Zikri; als solche würden sie von den Moslems nicht geachtet. Die Lashkar-e-Khurasan und Shamir Gichki hätten ihn mit dem Tod bedroht, einmal 2012 und einmal 2014. Zuletzt sei er 2014 bedroht worden.

Auf Nachfrage, warum er erst 2016 ausgereist sei, gab er an, dass am 20. Juni 2012 das Haus eines Großvaters von Soldaten zerstört und der Großvater entführt worden seien. Danach habe er - der Kläger - sich nicht mehr auf das Studium konzentrieren können und sich bei einer Tante versteckt. Er habe sein Studium abgebrochen, aber die politischen Aktivitäten fortgesetzt für "International Voice for Baloch Missing Persons". Für diese Organisation sei er im Dorf der Koordinator gewesen. Das von ihm vorgelegte Schreiben dieser Organisation habe er von deren Präsidenten erhalten, zu dem er über WhatsApp Kontakt aufgenommen habe. Bei dem Unterzeichner handele es sich um dieselbe Person, die im Internet als ihr Präsident angegeben sei.

Am 29. Juni 2014 habe er geheiratet. In der Nacht seien Soldaten gekommen und ein Onkel habe ihn gewarnt. Er habe sich verstecken können und die Soldaten hätten vierzehn Männer verschleppt, darunter zwei seiner Cousins. Diese seien nach sechs Monaten freigelassen worden und hätten berichtet, dass sie nach ihm - dem Kläger - ausgefragt worden seien. Zur Freilassung sei es erst gekommen, nachdem "wir massiv demonstriert hatten". Er habe dann mit seiner Ehefrau bei einem Onkel in Karachi gelebt. Dort habe er eines Tages gesehen, wie Pick-Ups der Frontier Corps mit belutschischen Autokennzeichen vorgefahren seien. Die Leute hätten geklingelt und er habe sofort gewusst, dass die Leute seinetwegen gekommen seien. Deshalb habe er Pakistan verlassen müssen.

Seine Frau sei inzwischen schwanger; sie sei vor seiner Ausreise aus dem Oman für vier Monate bei ihm zu Besuch gewesen. Sie sei dann nach Karachi zurückgegangen. Für den Oman habe er ein Arbeitsvisum gehabt; er habe Angst gehabt, vom Oman nach Pakistan ausgeliefert zu werden. Ursprünglich habe er nicht in Deutschland bleiben, sondern nach Georgien weiterreisen wollen. Er habe aber dann von einem Freund erfahren, dass dieser von Georgien nach Pakistan abgeschoben worden sei.

Auf Befragen gab der Kläger weiter an, dass er seinen Reisepass über einen Freund seines Onkels besorgt habe. Seit dem Vorfall im Jahre 2009 sei der psychisch erkrankt. In Deutschland habe er an einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Berlin teilgenommen; pakistanische Leute hätten die Demonstrationsteilnehmer beschimpft. 2017 sei sein Onkel, der bei der Staatsanwaltschaft arbeite, seinetwegen entführt und nach zwei Wochen freigelassen worden.

Mit am 27. August 2018 zugestelltem Bescheid vom 14. August 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers umfassend ab; es forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan zur Ausreise innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Den Vortrag des Klägers zu seiner Vorverfolgung hielt das Bundesamt für unglaubhaft. Es gebe auch keine generelle Verfolgung von Mitgliedern der BSO-Azad sowie der BNF. Der Kläger habe überdies keine Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht, insoweit vielmehr Vermutungen angeführt, und es sei keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bei der Wiedereinreise in Anknüpfung an einfache exilpolitische Betätigungen zu erkennen. Der Kläger könne zudem internen Schutz in Pakistan finden, wo kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorherrsche. Zuletzt habe der Kläger eine psychische Erkrankung nicht glaubhaft gemacht.

Mit seiner am 29. August 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein asylrechtliches Schutzbegehren vollumfänglich weiter. Er sei als Zikri religiöser Verfolgung ausgesetzt und werde daneben sowohl als Belutsche als auch wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt. Einen internen Schutz könne er in Pakistan nicht finden.

Der Kläger hat während des Klageverfahrens zahlreiche Unterlagen zur Situation in Belutschistan vorgelegt sowie ein Drohschreiben der FC, diverse Fotos und Videos über Demonstrationsteilnahmen seit 2018.

Der in der mündlichen Verhandlung ausführlich informatorisch angehörte Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, namentlich der vom Kläger bzw. für ihn eingereichten Unterlagen, der Sitzungsniederschrift sowie der Bundesamtsakte Bezug genommen.

Gründe

A.

1. Das Gericht kann verhandeln und entscheiden, ohne dem klägerseitigen und auf die Beschränkung des Zugangs für interessierte Zuhörer gestützten Terminverlegungsantrag entsprechen zu müssen. Insbesondere liegt in dem nur für vier fremde Sitzungsteilnehmer beschränkten Zugang der Öffentlichkeit kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Klägers, wie dessen Prozessbevollmächtigter meint, da der Kläger in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten der Verhandlung beigewohnt hat und keinerlei Beschränkungen unterlag.

2. Auch liegt in der zahlenmäßigen Beschränkung kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 55 VwGO i.V.m. §§ 169 ff. GVG. Denn der Zugang der am Sitzungstag erschienenen - vorher weder konkretisierten noch absehbaren - Öffentlichkeit war aus den allgemeinkundigen pandemiebedingten Gründen zum Schutze aller Prozessbeteiligten wie der Teilnahmeinteressenten in Abhängigkeit von den Gegebenheiten der vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts unter Beachtung der fachlich-epidemiologisch empfohlenen Abstände erfolgt. Hierauf sind die Beteiligten bereits im Zusammenhang mit dem Terminverlegungsantrag des Klägerbevollmächtigten vom selben Tag durch Verfügung vom 27. April 2020 hingewiesen worden, ohne dass substanzielle Einwände erhoben worden sind. Der größte verfügbare Raum des Gerichts war im Vorfeld der mündlichen Verhandlung - laut Hausverfügung des Präsidenten des Gerichts - gerade für Zwecke einer Kammerverhandlung hergerichtet und in der Weise eingerichtet worden, dass die Prozessbeteiligten mit dem gebotenen Abstand Platz finden sowie grundsätzlich vier Besucherplätze zur Verfügung gestellt werden können. Da im vorliegenden Fall alle Prozessbeteiligten erschienen waren, konnten nicht mehr als die regulär vier vorgesehenen Besucher zugelassen werden. Darüber hinaus hat keiner der im Wege des Losentscheides nicht zum Zuge gekommenen Teilnahmeinteressenten gegen den Losentscheid protestiert; vielmehr hatten sich die mehreren am Sitzungstag zu ursprünglich drei anberaumten mündlichen Verhandlungen betr. belutschischer Asylantragsteller angereisten Teilnahmeinteressenten im vorliegenden Fall vor der Neuauslosung bereits intern darüber verständigt, wer von ihnen an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird, und alle haben gegenüber dem Vorsitzenden, der über den Zutritt zur mündlichen Verhandlung entschieden hat, ihr Verständnis für die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen geäußert.

3. Soweit der Klägerbevollmächtigte eine Terminaufhebung wegen der aus seiner Sicht nicht ordentlich geführten Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) begehrt hat, ist sein Ansinnen angesichts der elektronisch übermittelten Bundesamtsakte schon nicht nachvollziehbar; der Kläger hat insbesondere bis heute nichts Konkretes über ins Blaue gerichtete Mutmaßungen hinaus vorgetragen, was Anlass für die Sorge sein könnte, dass sich aus anderweitigen Unterlagen für den Kläger günstigere Erkenntnisse gewinnen ließen, die das Bundesamt entgegen seiner Bindung an Recht und Gesetz verheimlicht. Entscheidend ist hier, dass die Kammer ihre Entscheidung auf der Grundlage dessen trifft, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Da dem Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung Gelegenheit zur Darlegung aller für ihn günstigen Umstände gegeben worden ist, und weil sich dem Gericht in Würdigung aller Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung kein weiterer Aufklärungsbedarf erschließt, liegt kein erheblicher Vertagungsgrund zu Tage.

4. Der Kläger kann mit Blick auf die ihm am 7. Mai 2020 durch das Gericht übermittelten Unterlagen betr. den Visumvorgang der Deutschen Botschaft Maskat ebenfalls keine Vertagung des anberaumten Verhandlungstermins erreichen. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO bedarf es eines erheblichen Grundes für die Vertagung gerade auch in Ansehung des erreichten Anhangsalters sowie der prozessualen Förderungspflicht aller Verfahrensbeteiligten. In diesem Zusammenhang verlangt das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Hier aber konnte sich der Kläger zu den ihm übermittelten Unterlagen verhalten, die ihm - da es seinen eigenen Visumantrag betrifft - auch nicht fremd sein konnten. Auch der Klägerbevollmächtigte hatte hinreichende Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung.

Im Übrigen verhält sich der Kläger widersprüchlich, indem er das Gericht am Sitzungstag mit einen Schriftsatz sowie Anlagen von mehreren hundert Seiten über das elektronische Postfach angeht, ohne die Beklagte gleichzeitig in Kenntnis zu setzen, und zugleich davon ausgeht, dass sich das Gericht diese Unterlagen sofort erschließt.

B.

Die Klage ist unproblematisch zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Hs. AsylG erhoben worden.

Freilich erweist sich die Klage als unbegründet: der angegriffene Bundesamtsbescheid ist zur Überzeugung des Gerichts in Ansehung aller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden Umstände (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen der geltend gemachten Schutzansprüche hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger die von ihm herauf-beschworenen Verfolgungsgefahren weder in Bezug auf das Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG) und den internationalen Schutz (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG) noch hinsichtlich eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG) zu gewärtigen hat. Zwar macht er geltend, als Belutsche wegen seines Engagements für unterschiedliche Organisationen, seiner dortigen Mitgliedschaft und wegen der in Deutschland entfalteten exilpolitischen Betätigung in Pakistan durch staatliche Stellen (nämlich durch den Geheimdienst) und darüber hinaus als Angehöriger der Zikri-Glaubensgemeinschaft verfolgt zu werden, sich also aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung - im weitesten Sinne auch wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Belutschen - sowie wegen religiös motivierter Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes zu befinden. Hiermit knüpft der Vortrag des Klägers an vom Asylrecht wie vom internationalen Flüchtlingsschutz in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 AsylG grundsätzlich umfasste Verfolgungsgründe an. Indes erweist sich das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers hinsichtlich der behaupteten Vorverfolgung auch nach Maßgabe des von ihm während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zur Überzeugung der Kammer als unglaubhaft bzw. unbegründet.

Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass dem Kläger nicht mit der insofern erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner nunmehr angeführten Mitgliedschaften in belutschischen Organisationen und/oder wegen seines exilpolitischen Engagements oder aus sonstigen Gründen relevante Verfolgungsgefahren drohen (sog. Nachverfolgungsgründe).

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, dass er einer Vorverfolgung (im Sinne einer anlassgeprägten Einzelverfolgung) unterlag, hält das Gericht für unbegründet wie auch hinsichtlich der über eine Einzelverfolgung hinausgehenden in Betracht kommenden Verfolgungsgründe (namentlich Gruppenverfolgung).

In Asyl- und Flüchtlingsschutzangelegenheiten ist es grundsätzlich Aufgabe der Asylantragsteller, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, der die verschiedenen gesetzlichen Schutzversprechen begründen kann. Die in der Natur der Sache liegenden Schwierigkeiten, die Fluchtgründe belegen zu können, sind bei der erforderlichen Bildung der notwendigen Überzeugungsgewissheit sowohl des Bundesamtes wie auch des Gerichts dabei ebenso zu berücksichtigen wie soziale, kulturelle, sprachliche oder andere Umstände in der Person der Asylantragsteller. Jedenfalls muss eine in sich stimmige und hinreichend substanziierte Schilderung der die Zufluchtnahme begründenden Umstände vorliegen, damit sich die Behörde bzw. das Gericht ein Bild von den persönlichen Verhältnissen der Asylantragsteller machen und dies mit den erreichbaren Erkenntnissen über die Verhältnisse im Herkunftsstaat abgleichen kann. Nur bei hinreichender Überzeugung von der Wahrheit des Asylvorbringens kann bei einschlägigen Verfolgungssituationen Asyl oder internationaler Schutz bzw. ein anderweitiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zuerkannt werden. Dabei unterliegt der Vortrag der Asylantragsteller der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit es dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der dargelegten politischen Verfolgung überzeugt sein muss, genügt eine bloße Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Das Gericht muss von der Wahrheit der vorgebrachten Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von dessen Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Dabei darf das Gericht hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris).

Gemessen hieran überzeugt das Vorbringen des Klägers zu seiner individuellen Vorverfolgung nicht.

So mag sich der Kläger als Schüler und/oder Student bei der "BSO-Azad" betätigt haben; diese Betätigung liegt aber so weit zurück, dass es hierauf nicht mehr ankommt. Daher vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger konkret in den Fokus staatlicher oder halbstaatlicher Stellen geraten war, die belutschischen Aktivisten in der relevanten Zeit gezielt nachstellten. Immerhin hatte der Kläger nach seinem Vorbringen das Studium trotz der von ihm geschilderten Vorkommnisse bis 2012 in Khuzdar fortsetzen können, obwohl man ihn im Falle gezielter Nachsuche dort hätte festnehmen können. Zudem lässt der Vortrag des Klägers allenfalls erkennen, dass er mehr oder weniger zufällig bei den Vorkommnissen zwischen 2009 und 2010 zugegen war; keiner der behaupteten Einsätze galt ihm persönlich. Auch der ihn offenbar beeindruckende Übergriff auf den Großvater 2012 galt nicht ihm. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ohne nähere Erläuterung angegeben hat, dass er sich seit jenem Übergriff nicht mehr auf sein Studium habe konzentrieren können, mag - aus von ihm allerdings nicht dargelegten Gründen - eine gewisse - ebenfalls nicht näher dargelegte - Traumatisierung - ohne jeglichen erkennbaren Krankheitswert - eingetreten sein, die es indes wiederum schwerlich zu erklären vermag, dass sich der Kläger danach als Koordinator der von ihm genannten Menschenrechtsgruppe "International Voice for Baloch Missing People" betätigte. Freilich erweisen die eigenen Angaben des Klägers, dass er 2012 erkannt hatte, das Studium aus Gründen in seiner Person nicht erfolgreich fortführen zu können. Insoweit muten die Angaben dazu als übersteigert an, dass er sich bei einer Tante habe "verstecken" müssen.

Auch hinsichtlich des Vorfalls im Juni 2014 sind die unterschiedlichen Angaben aus der Sicht des Gerichts unstimmig: einerseits soll die Hochzeitsgesellschaft des Klägers überfallen worden sein - so das (Gefälligkeits-)Schreiben vom 15. Mai 2018; andererseits deuten die Angaben des Klägers bei der Bundesamtsanhörung auf eine dem Dorf geltende Razzia, deren Auslöser womöglich die der Hochzeitsfeier des Klägers geschuldete Zusammenkunft vieler Personen war, für die aber wiederum kein Motiv für eine Verfolgung gerade des längst in der behaupteten Anonymität der bergreichen dörflichen Umgebung abgetauchten Klägers erkennbar ist. Die einem Standard belutschischer Asylantragsteller entsprechende Angabe des Klägers, wonach man die festgenommenen Personen nach ihm befragt habe, lässt keinen anderen Schluss zu, da es naheliegt, dass die Festgenommenen nach allen möglichen denkbaren Personen, ob namentlich bekannt oder nicht, im Fokus stehend oder nicht, ausgehorcht werden sollten. Angesichts der sehr geringen Bevölkerungszahl und clanweise eng verbundenen Verwandten und Bekannten im Dorf mag dabei auch der Kläger Erwähnung gefunden haben. In diesem Zusammenhang darf zudem nicht ausgeblendet werden, dass die pakistanischen Sicherheitsdienste in der hier betroffenen Grenzregion sowohl mit allgemeiner Grenzkriminalität als insbesondere auch mit extremistischen Organisationen sowohl von Belutschen als auch der Taliban befasst waren. Daher lässt sich den unpräzisen und nur auf wenige allgemein bekannt gewordene Übergriffe bezogenen Angaben des Klägers nichts Stichhaltiges entnehmen, was auf seine persönliche Verfolgung schließen ließe. Außerdem hatte sich der Kläger zu jener Zeit augenscheinlich nicht mehr bei der Tante "versteckt".

Es gibt ferner schlicht keinen nachvollziehbaren Hinweis darauf, dass und wie staatliche Stellen davon erfahren haben könnten, dass der Kläger seit 2014 für die angeführte NGO aus dem sich vorgeblich über mehrere hundert Kilometer erstreckenden Dorf - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - über Vorfälle mit staatlichen Sicherheitskräften berichtet hatte. Derlei Berichte konnte jedermann verfassen, der sich in der Gegend aufhielt, und dank der engen Clanverbindungen dürfte sich ein jeder Vorfall umgehend in der weiteren Umgebung herumgesprochen haben. Dass der Kläger aber zu den die NGO tragenden und ihre politischen Appelle an die Öffentlichkeit verbreitenden Mitgliedern zählte, hat er nicht einmal selbst behauptet.

Als widersprüchlich zu der angeblichen Flucht innerhalb Belutschistans stellt sich schließlich die Wohnsitznahme in Karachi dar, wobei die Angaben dazu trotz der Erklärungsversuche des Klägers in der mündlichen Verhandlung ungereimt geblieben sind. War der Kläger offenbar schon 2014 nicht mehr ganz anonym bei der Tante untergetaucht, so lebte er augenscheinlich vor seiner Ausreise bereits längere Zeit in Karachi. Das Vorbringen dazu, dass Fahrzeuge des Paramilitärs vor dem Haus vorgefahren seien, in dem er anonym gewohnt habe und von dessen Dachterrasse er immer wieder nach Verfolgern Ausschau genommen habe, glaubt ihm das Gericht nicht, weil es keinen stichhaltigen Grund für die Annahme gibt, dass einer Person wie dem Kläger, der nicht öffentlichkeitswirksam aufgefallen war, mit einem solchen Aufwand nachgestellt worden sein sollte.

Entscheidend ist für das Gericht, dass der Kläger trotz seiner angeblichen Verfolgungsgefahr, die sich zuletzt in Karachi dramatisch zugespitzt haben soll, mit seinem legalen pakistanischen Reisepass - von wem auch immer dieser besorgt worden sein soll - die Ausreisekontrolle unbehelligt passiert hat. Dass die Kontrolle stattgefunden hat, ergibt sich aus dem entsprechenden Kontrollstempel. Wäre nach dem Kläger gesucht worden, hätte man ihn aber wegen des als hochentwickelt geltenden Ausreisekontrollsystems (vgl. BFA vom 28. Mai 2019, S. 91) festgehalten. Folglich galt der Kläger im Zeitpunkt seines Weggangs nach Oman weder als staatsfeindlicher Aktivist, noch als Terrorist oder als Person mit Verbindungen zu verbotenen Organisationen. Dies gilt überdies mit Blick auf die vom Kläger insinuierte Sippenverfolgung wegen seines Vaters sowie des Bruders, die als BNM-Aktivisten verfolgt würden. Dem Kläger hatten die pakistanischen Sicherheitsbehörden zumindest nicht die Bedeutung beigemessen wie seinen beiden genannten Verwandten. Im Übrigen spricht gegen die Sippenverfolgung, dass die jüngeren Brüder des Klägers ihre Ausbildungen unbehelligt weiter absolvieren.

Das Gericht vermag es dem Kläger folglich nicht zu glauben, dass er wegen irgendeines Engagements für die belutschische Sache vorverfolgt aus Pakistan ausgereist ist.

Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Kläger eher beiläufig angeführten angeblichen Vorverfolgung in Anknüpfung an seine Zugehörigkeit zur Zikri-Konfession. Zwar will er zwei Drohungen erfahren haben; wie und unter welchen Umständen diese einschlägig bekannten terroristischen Taliban-Organisationen zugeschriebenen Drohungen vonstatten gegangen waren und ob der Kläger überhaupt persönlich betroffen war, erschließt sich nicht. Zudem soll die letzte Bedrohung 2014 erfolgt sein, also zwei Jahre vor der Ausreise in den Oman, was schon für sich die Frage nach einer ernstlichen Drohkulisse eröffnet. Der Kläger hat sich - im Unterschied zu den von ihm undifferenziert in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bezüglich der dort angegebenen Verfolgungsgefahren - keiner auch nur ansatzweise hervorgehobenen Stellung innerhalb seiner Glaubensgemeinschaft berühmt, und der Umstand, dass die engeren Familienangehörigen des Klägers unbehelligt weiterhin in Pakistan leben, spricht gegen jegliche reale Vorverfolgung des Klägers hinsichtlich seines religiösen Bekenntnisses.

Alles in allem glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er vor seiner Ausreise aus Pakistan wegen asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Sachverhalte im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten oder seiner Religion in den Blick staatlicher Stellen oder anderer relevanter Akteure geraten war. Die zum Beleg des Gegenteils vorgelegten Leumundsschreiben erweisen sich schon auf den ersten Blick als technisch problemlos zu fertigende, von nicht näher authentifizierten Ausstellern herrührende Gefälligkeitserklärungen ohne jeden nachvollziehbaren Hintergrund zu den dort gemachten, auf die gänzlich unspezifisch behaupteten Aktivitäten des Klägers in Pakistan bezogenen Angaben. Sie entsprechen einer Vielzahl gleichartiger Bescheinigungen, die in anderen Asylverfahren zum Beleg für Aktivitäten zugunsten der belutschischen Sache vorgelegt werden und eher eine straffe länderübergreifende Organisation der hinter diesen Bescheinigungen stehenden Autoren in Europa belegen als dass sie dazu geeignet erscheinen, tatsächliche Umstände zu bezeugen. Dabei kann nicht verkannt werden, dass es insbesondere in Pakistaner betreffenden Asylverfahren - auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts - durchaus nicht unüblich ist, falsche oder verfälschte oder auf Bestellung zum Beleg von unwahren Behauptungen erstellte Unterlagen vorzulegen (vgl. Lagebericht des AA vom 21. August 2018, S. 25 f.). Können aber die Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht überzeugen, erschließt sich nicht, woher die offenbar in Europa ansässigen Leumundsgeber über die in ihren Schreiben behaupteten Umstände in der Person des Klägers Kenntnis und gar Gewissheit erlangt haben könnten.

Der Kläger kann sich - abgesehen von der nach allem Vorstehenden unglaubhaften anlassgeprägten Einzelverfolgung - weiter nicht darauf berufen, bei Verlassen seines Herkunftsstaates als Belutsche Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, so dass auch aus diesem Grund keine Vorverfolgung des Klägers anzunehmen ist.

Belutschen unterlagen selbst in Ansehung der klägerseits ins Verfahren eingeführten Unterlagen entgegen der im Klageverfahren mehrfach geäußerten und sich auf einzelne Bundesamts- sowie Gerichtsentscheidungen beziehenden Rechtsauffassung des Klägers keiner Gruppenverfolgung im asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlichen Sinne. Angesichts der vergleichsweise sehr hohen Berichtsdichte zur Situation in Pakistan bedarf es insoweit über die vorliegenden und sowohl vom Kläger selbst als auch durch das Gericht ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse hinaus zudem keiner weiteren Aufklärung (ins Blaue).

Eine begründete Verfolgungsfurcht kann sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, Rn. 24, juris; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit entsteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsstaat landesweit droht, wenn also auch kein interner Schutz besteht, der vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

In Bezug auf Belutschistan lässt sich die für eine Gruppenverfolgung vorauszusetzende Verfolgungsdichte nicht feststellen, da keines der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel hierzu solche Aussagen enthält. Keine der spezifisch auf Belutschen bezogenen Angaben zu Tötungen, zu dem sog. Verschwindenlassen und zu Verfolgungsmaßnahmen bezieht sich auf Vorfälle mit einem Hinweis auf gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an die belutschische Volkszugehörigkeit; alle diese Berichte stehen demgegenüber nahezu ausschließlich in einem Kontext mit während 2014 gegenüber den Vorjahren zahlen- und opferbezogen rückläufigen terroristischen Übergriffen z.B. der Taliban oder terroristischer belutschischer Organisationen bzw. mit Grenzkriminalität. Die Berichte zum sog. Verschwindenlassen von Personen in Belutschistan - soweit sie den pakistanischen Sicherheitsbehörden zugeordnet werden - beziehen sich überwiegend auf den Kontext der Bekämpfung separatistischer Gewalt in Belutschistan und betreffen damit politische Aktivisten und bewaffnete Separatisten (vgl. BFA vom 31. Juli 2018, S. 106), wozu auf belutschischer Seite u.a. die "Balochistan Liberation Army" (BLA), "Baloch Liberation Front" (BLF), "Baloch Republican Army" (BRA) und "United Baloch Army" (UBA) zählen (vgl. EASO von Oktober 2018, S. 31 f.), nicht jedoch auf belutschische Volkszugehörige als solche.

Jedenfalls aber bestand auch 2016 für Belutschen die Möglichkeit, sich anderwärts in Pakistan niederzulassen, was gerade auf den Kläger zutraf, der angesichts seiner Schilderungen über umfangreichen Grundbesitz verfügt und sich daher außerhalb Belutschistans in Pakistan ein zumutbares Auskommen suchen konnte.

Das Entsprechende gilt hinsichtlich der (fehlenden) Gefahr einer Gruppenverfolgung aller Angehörigen der Zikri-Konfession. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung der in Pakistan ca. 47 Millionen Mitglieder zählenden Glaubensgemeinschaft der Schiiten - zu denen die Zikris zählen - fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte (so auch VG München, Urteil vom 8. Mai 2018 - M 1 K 17.43367 - juris; BayVGH, Beschluss vom 21. November 2016 - 21 ZB 16.30180 - juris).

Glaubt das Gericht dem Kläger hiernach die behauptete Vorverfolgung nicht, so vermag es darüber hinaus nicht zu erkennen, aus welchen sog. Nachfluchtgründen eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung erwachsen sollte. Das Gericht teilt insoweit die Gründe des angegriffenen Bundesamtsbescheides. Ergänzend gilt Folgendes:

Weder die Asylantragstellung des Klägers in Deutschland noch sein jahrelanger Auslandsaufenthalt begründen eine Ernst zu nehmende Verfolgungsfurcht des Klägers, wie im Bescheid bereits ausgeführt worden ist. Es gibt in den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisunterlagen nach wie vor keine Hinweise auf entsprechende Nachstellungen durch die pakistanischen Stellen (vgl. Lagebericht des AA vom 21. Au- gust 2018, S. 25; ebenso BVwG a.a.O.). Zumindest gäbe es im Rahmen der Durchführung des Europäischen Rückübernahmeabkommens (dazu vgl. Lagebericht des AA vom 21. August 2018, S. 27) Hinweise und wären zumindest einschlägige Berichte der zahlreichen Nichtregierungsorganisationen zu erwarten.

Der Kläger muss auch heute keine Gruppenverfolgung als Belutsche oder als Zikri befürchten, da sich insoweit an der vorauszusetzenden Verfolgungsdichte gegenüber der Situation bei seiner Ausreise aus Pakistan nichts zu seinem Nachteil verändert hat. Im Gegenteil erweisen die ins Verfahren eingeführten Unterlagen, dass die Fälle von Übergriffen und Verschwindenlassen in Belutschistan seit 2013 zurückgegangen sind.

Zuletzt kann der Kläger nicht mit dem von ihm im Gerichtsverfahren vorgetragenen exilpolitischen Engagement gehört werden.

Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger wegen seiner Demonstrationsteilnahmen, bei denen er ausweislich der diversen vorgelegten Aufnahmen gemeinsam mit anderen, teils gerichtsbekannten Belutschen unterschiedlichster Organisationsangehörigkeit aufgetreten ist, keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung in Pakistan hegen muss. Angesichts der fehlenden Vorverfolgung ist insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Es deutet aber nichts darauf hin, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden, namentlich der nach Lage der Dinge in erster Linie zuständige Geheimdienst (ISI), bei einer Rückkehr des Klägers irgendein Interesse an ihm haben werden, selbst falls sie seine exilpolitische Betätigung zur Kenntnis genommen haben sollten - was das Gericht insoweit zugunsten des Klägers unterstellt. Abgesehen davon, dass es für einen solchen Fall auch den pakistanischen Behörden angesichts einschlägiger Auftritte pakistanischer Asylantragsteller in den zurückliegenden Jahren nicht verborgen geblieben sein wird, dass exilpolitische Aktivitäten mitunter allein oder doch überwiegend aus asyltaktischen Gründen entfaltet werden, so dass der pakistanische Geheimdienst zu einer relativierenden Bewertung solcher Aktivitäten in der Lage sein dürfte, handelt es sich bei dem vom Kläger entfalteten Engagement um eine allenfalls untergeordnete, jedenfalls friedfertige Betätigung innerhalb einer die einzelnen friedfertigen belutschischen Splitterorganisationen umfassenden Bewegung. Diese Organisationen haben selbst innerhalb Belutschistans wenig Relevanz und werden ganz überwiegend von ihren im Ausland lebenden Protagonisten angeleitet. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten pakistanischer Staatsbürger führen freilich nicht zur Annahme einer Verfolgung in Pakistan (VG Frankfurt [Oder], Urteile vom 24. Oktober 2019 - VG 2 K 1051/17.A und VG 2 K 1020/17.A - juris; VG Berlin, Urteile vom 7. Januar 2020 - 6 K 1141.16.A - und vom 28. Mai 2019 - 6 K 829.17.A - juris); selbst in prominenteren Fällen, z.B. bei einem Engagement für ausgesprochen sezessionistische Bewegungen und Parteien oder auch im Zusammenhang mit der hochproblematischen Frage der Religionsausübung bei Ahmadis werden keine staatlichen Repressionen berichtet. Ausweislich des Lageberichts des AA vom 21. August 2018 (S. 19) sind dort keine Fälle von Repressionen wegen exilpolitischer Aktivitäten bekannt geworden; im Lagebericht vom 29. Juli 2019 (S. 18) heißt es nun, dass es Hinweise darauf gibt, dass exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise zu staatlichen Repressionen führen können. In diesem Zusammenhang liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Rückkehrerbefragung unterzogen werden wird. Ohne Vorlage des Passes müsste sich der Kläger einer Befragung durch die Anti-Menschenschmuggler-Einheit der Bundespolizei stellen, bei welcher es im Wesentlichen um etwaige Kontakte zu Menschenschmugglern geht (vgl. Auskunft des AA vom 14. August 2018), so dass es über die Lästigkeit der Befragung hinaus jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Eingriffen in die hier maßgeblichen Schutzgüter kommen würde.

Soweit der Kläger - standardisiert - den Fall mehrerer angeblich aus Deutschland zurückgeführter belutschischer Asylantragsteller anführt, gibt es keine Bestätigung für die nicht verifizierbaren und über das Internet verbreiteten Berichte, wobei die dort genannten Personen dem Bundesamt unbekannt sind (Auskunft des BAMF vom 28. November 2017). Die klägerseits herangezogene Auskunft von amnesty international vom 20. Februar 2019 vermag nichts anderes zu belegen. Ihr steht die Auskunft von Landinfo vom 23. Januar 2019 entgegen, wonach es wenig wahrscheinlich ist, dass pakistanische Behörden größere Kapazitäten darauf verwenden, die pakistanische Diaspora - jedenfalls in Norwegen - engmaschig zu verfolgen, und der Umstand, dass sie sich auf exponierte Aktivisten bezieht, die sich zudem teilweise in Pakistan aufhielten. Damit betrifft diese auf Hörensagen beruhende Auskunft anders gelagerte Fälle.

Demnach sind Repressalien aufgrund jeglicher exilpolitischer Tätigkeiten nach den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes bis auf Einzelfälle auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller nach Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung - und nicht nur Einzelfälle - belutschischer Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 - VG 11 K 2756/18.A - juris). Hinsichtlich der drei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten Belutschen gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubt aber für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führt.

Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten (VG Berlin vom 7. Januar 2020 a.a.O.). Wenn diese ausgerechnet vor der pakistanischen Botschaft demonstrieren und damit sogar eine besondere Aufmerksamkeit der Botschaftsmitarbeiter erzielen wollen, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Demonstration, die - wie der Kläger - nicht durchweg bereits einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen und mit einer Rückkehr nach Pakistan rechnen müssen, das Risiko einer Bedrohung durch pakistanische Sicherheitskräfte im Heimatland realistisch einschätzen und daher nicht von einer ihnen oder ihrer im Heimatland verbliebenen Familien tatsächlich drohenden Gefahr ausgehen. Dass eine solche Gefahr bestehen soll, sucht der Kläger jedoch offenbar damit zu suggerieren, dass man seinen Onkel, der den Reisepass organisiert habe, seinetwegen verhaftet und nach ihm befragt habe. Es erscheint dem Gericht grotesk, dass es der Kläger gezielt unternehmen sollte, mit seinen vereinzelten Demonstrationsteilnahmen Gefahren für seine in der Heimat verbliebenen nahen Angehörigen zu schaffen. Bei lebensnaher Betrachtung muss unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belutschischen Asylantragsteller als soziale Gruppe im Ausland verständlicherweise Kontakt zueinander suchen und dass sie ständigen Kontakt in ihre Heimat haben, davon ausgegangen werden, dass es die hier heraufbeschworenen Gefahren in Wahrheit nicht gibt, weil sich Gegenteiliges längst erwiesen hätte.

Selbst wenn der Kläger in Belutschistan Schwierigkeiten gewärtigen müsste, kann er internen Schutz innerhalb Pakistans finden.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Ausnahme ist - auch bei unterstellter Vorverfolgung - bezogen auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - juris).

Danach kann der Kläger auf Ausweichmöglichkeiten verwiesen werden. Er kann insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar Schutz finden. In Pakistan ist landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet, die Fläche des Landes sowie eine mit der Vielfalt und der Zahl der Bevölkerung von geschätzten 196 Millionen Menschen einhergehende Anonymität eröffnen interne Ausweichmöglichkeiten (vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, Juni 2017, Ziffer 13). Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. AA, Lagebericht vom 21. August 2018, S. 19). Dass ihm außerhalb Belutschistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, ist nicht erkennbar. Berichte von Verschwindenlassen und anderen Repressalien der Sicherheitskräfte aus Karachi und anderen Landesteilen aus jüngerer Zeit betrafen das Vorgehen gegen politische und belutschische Aktivisten mit exponierter Stellung (vgl. amnesty international vom 20. Februar 2019). Es spricht nichts dafür, dass sich der Kläger bei Rückkehr aufgrund seiner politischen Überzeugungen exponiert bzw. in hervorgehobener Art und Weise politisch betätigt. Es ist aufgrund des vorhandenen Grundvermögens auch davon auszugehen, dass er an den möglichen Orten internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann, die sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - juris; Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 - juris). Der Kläger ist vermögend. Er kann sich daher bei einer Rückkehr in Pakistan eine Existenzgrundlage sichern, wenn auch ggf. nur auf niedrigem Niveau.

Das gesamte erkennbare Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus nicht dazu geeignet, einen subsidiären Schutzbedarf i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Eine Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) steht ebenso wenig wie die Frage einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Rede; es liegen indes auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu Tage, und zwar weder mit Blick auf die verschiedenen auch in Belutschistan vorhandenen Konfliktfelder in Pakistan, noch mit Blick auf die Lage in Belutschistan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG fehlt es nach wie vor an der vorauszusetzenden Gefahrendichte. Es müsste der Grad willkürlicher Gewalt ein solches Niveau erreicht haben, dass für jedermann allein durch dessen Anwesenheit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit besteht. Dass dies in Pakistan insgesamt wie insbesondere in Belutschistan nicht der Fall ist, liegt angesichts der Bevölkerungszahl in Relation zu den einschlägigen Vorkommnissen auf der Hand. Im Übrigen muss sich der Kläger auch insoweit auf internen Schutz verweisen lassen (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG).

Schließlich lässt der Kläger nichts für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG aufscheinen. Die im Verwaltungsverfahren angeführte Depression hat der Kläger nicht wieder erwähnt oder gar einschlägige Unterlagen vorgelegt.

Das Gericht nimmt darüber hinaus auf die Begründung des Bundesamtsbescheides Bezug; dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidungen in Ziffern 5 und 6 des Bundesamtsbescheides, wobei in Bezug auf die Befristungsentscheidung keine Ermessensmängel (§ 114 VwGO) ersichtlich sind.

Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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