OLG Köln, Urteil vom 08.07.2020 - 13 U 20/19
Fundstelle
openJur 2020, 47717
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 21 O 237/18
Tenor

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. 02. 2019 - 21 O 237/18 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Landgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien schlossen am 14./15. 10. 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.980,00 EUR. Das Darlehen finanzierte zweckgebunden den Kauf des privat vom Kläger genutzten Fahrzeuges Daimler Benz A CDI T BE.

Der Darlehensvertrag wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.

In den "Allgemeinen Darlehensbedingungen" ist unter Ziffer IX 5 geregelt:

Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die vom Kläger vorgelegte Kopie (S. 447f der Akte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. 3. 2018 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag.

Das Landgericht hat die primär auf die Feststellung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr herleiten könne, gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, da es örtlich unzuständig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere trägt er vor, nach der mittlerweile einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben. Zur Wirksamkeit der Widerrufsinformation trägt er vor, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie in der Widerrufsinformation den für den Fall des Widerrufs zu entrichtenden Zinsbetrag mit 0,70 EUR angegeben habe, obwohl sie in ihren AGB unter Nr. IX 5 für den Fall des Widerrufs auf Zinszahlungen verzichtet habe. Dadurch werde die Widerrufsinformation auch sachlich falsch. Weitere Fehler der Widerrufsinformation sieht er unter anderem im Zusammenhang mit den Angaben, das Darlehen sei im Fall des Widerrufs zurückzuzahlen, zur Kündigung des Darlehens sowie zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 15.03.2018 der Beklagen aus dem Darlehensvertrag vom 14.10.2016/15.10.2016 mit der Darlehensnummer B über ursprünglich 13.980,- € kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht.

Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet sein sollte, beantragt der Kläger weiter:

2. die Beklagte zu verurteilen,

an ihn einen Betrag in Höhe von 7.719,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.04.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes Benz A CDI T BE, Fahrgestellnummer C zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29. 9. 2019 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus Antrag zu 1) abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Antrag zu 2).

Für den Fall, dass die innerprozessuale Bedingung eintritt und sich der Senat hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 5) für örtlich unzuständig erachtet,

beantragt der Kläger hilfsweise die Verweisung der Anträge zu 2) bis 5) an das Landgericht Stuttgart;

sowie den Erlass eines Grund- und Teilurteils.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes Benz A CDI T BE, Fahrzeug-Identifizierungsnummer C, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen, sowie

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz A CDI T BE, Fahrzeug-Identifizierungsnummer C, und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 1,80 % p.a. auf den jeweils noch offenen Saldo zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält an der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Köln fest und ihre Widerrufsinformation für sachlich zutreffend.

II.

Die zulässige Berufung hat jedenfalls vorläufig Erfolg.

1. Das Landgericht war für den Klageantrag zu 1) örtlich zuständig, wie es der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht:

In der Kommentarliteratur entspricht es der ganz h. M., dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage "spiegelbildlich" nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort richtet (OLG Hamm, 16. 12. 2019, 31 U 90/19, juris Rn. 58 ff.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 29 Rn. 31; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 ZPO Rn. 25.43; MünchKomm/ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4, jeweils m. w. N.). Im Fall der Verpflichtungen des Darlehensnehmers, deren Bestehen hier geleugnet wird, ist dies der Wohnsitz des Beklagten (BGH, 7. 12. 2004, XI ZR 366/03, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, 2. 7. 2019, 6 U 312/18, juris Rn. 31; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O.; Zöller/Schultzky, a. a. O. Rn. 25.50).

Darin liegt nicht eine "Umgehung" der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, die für die Geltendmachung der Ansprüche, derer sich die Beklagte berühmt, eben gerade die Zuständigkeit des Landgerichts Köln als des Wohnsitzgerichts des Klägers vorsehen. Dies kann auch nicht mit der Überlegung abgelehnt werden, das "eigentliche" Interesse des Klägers komme in den hilfsweise angekündigten Anträgen zu 2) bis 5) zum Ausdruck. Der negative Feststellungsantrag bezogen auf das Darlehensverhältnis stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber den Leistungsansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis einen eigenen Streitgegenstand dar (vgl. BGH, 3. 7. 2018, XI ZR 572/16, juris Rn. 17). Solange für eine entsprechende negative Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kann die örtliche Zuständigkeit für sie nicht mit der Begründung verneint werden, "eigentlich" verfolge der Kläger ein anderes Klageziel (OLG Hamm, 16. 12. 2019, 31 U 90/19, juris Rn. 65).

Soweit sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hat, der Gerichtsstand des § 29 ZPO sei für die Leugnung von Darlehensrückzahlungsansprüchen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig, überzeugt dies den Senat nicht. Das dort erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. 4. 2002 (XI ZR 32/99), das sich mit der Zuständigkeit bei einem Haustürwiderruf beschäftigt, erwähnt zwar in der Tat den Gerichtsstand des § 29 ZPO nicht. Aus dieser reinen Nichterwähnung den Schluss zu ziehen, der Bundesgerichtshof verneine einen solchen Gerichtsstand, verbietet sich jedoch angesichts der klaren Worte im nachfolgenden Urteil vom 7. 12. 2004, XI ZR 366/03 (OLG Stuttgart, 2. 7. 2019, 6 U 312/18, juris Rn. 32).

Schließlich gibt die Prozessökonomie keinen Anlass, übergesetzlich für alle Ansprüche aus (rückabgewickelten) Darlehensverträgen in beide Richtungen einen einzigen gemeinsamen Gerichtsstand zu begründen. Es sprechen zwar gute Gründe dafür, dass die oben angestellten Überlegungen nicht für alle weiteren seitens des Klägers gestellten Anträge gelten; dies gilt zumindest für den Anspruch auf Rückabtretung von Sicherheiten, der nicht aus dem verbundenen Geschäft, sondern dem Darlehensvertrag resultiert. Aber auch dieses Problem hat der Bundesgerichtshof - in der insoweit vergleichbaren Konstellation dort - in seinem Urteil vom 7. 12. 2004 (XI ZR 366/03) bereits gesehen, das aber nicht zum Anlass genommen, den zusätzlichen Gerichtsstand für einen Teil der Klage am Wohnort des Schuldners zu verneinen (juris Rn. 33 ff.). So liegt der Fall auch hier: Es sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die den Kläger daran hindern, seine Ansprüche einheitlich am Sitz der Beklagten geltend zu machen. Eine eindeutige und in der Praxis handhabbare Rechtslage bedarf keiner Korrektur durch die Gerichte allein deswegen, weil in Einzelfällen eine Prozesspartei ungeschickt damit umgeht (OLG Stuttgart, 2. 7. 2019, 6 U 312/18, juris Rn. 33).

Diese Sichtweise entspricht, soweit ersichtlich, der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (aus der veröffentlichten Rechtsprechung z. B. noch KG, 18. 2. 2016, 2 AR 6/16, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, 30. 6. 2017, 17 U 144/16, juris Rn. 41; OLG Frankfurt, 6. 12. 2019, 10 U 30/19, von der Beklagten vorgelegt als Anlage BB 20; OLG Köln, 14. 4. 2020, 12 U 46/20, juris Rn. 3).

2. Der Senat hat sich entschieden, auf den Antrag der Beklagten und den Hilfsantrag des Klägers hin das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Maßgeblich für diese Entscheidung ist die Überlegung, dass die Sache nicht entscheidungsreif ist, so dass es unangebracht wäre, den Parteien eine Instanz zu nehmen.

a) Aus Sicht des Senats ist der vom Kläger erklärte Widerruf wirksam, insbesondere rechtzeitig erklärt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation war in einem Punkt unrichtig und daher nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

In der Widerrufsinformation selber ist im Abschnitt "Widerrufsfolgen" angegeben, im Fall des Widerrufs eines bereits ausgezahlten Darlehens sei für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag von 0,70 EUR zu zahlen. In den AGB der Beklagten heißt es dagegen unter IX. Allgemeine Bestimmungen:

5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.

Dies kann - bei der gebotenen Auslegung aus Sicht des Verbrauchers - nicht anders verstanden werden als so, dass die Beklagte auf ihren an sich bestehenden Zinsanspruch aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verzichtet (vgl. BGH, 5. 11. 2019, XI ZR 11/19, juris Rn. 23, zum umgekehrten Fall der Tageszinsangabe 0,00 EUR in der Widerrufsinformation). Die Beklagte möchte die Bestimmung zwar dahingehend auslegen, dass der Verzicht nur bei einem Widerruf innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist (also nur innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsschluss) gelten soll, nicht aber bei einem späteren Widerruf (der wegen unzureichender Widerrufsinformation noch möglich sei). Aber erstens scheitert diese Auslegung spätestens an der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (da bei unzureichenden Pflichtinformationen die Widerrufsfrist, wenn überhaupt, erst mit der Nachholung der Pflichtinformationen zu laufen beginnt); zweitens würde sie nichts daran ändern, dass die Angabe in der Widerrufsinformation unrichtig ist, da diese auch (und gerade) für den Widerruf innerhalb der Zweiwochenfrist gilt.

Da die Beklagte selber davon ausgeht, dass sich die "richtige" Information aus ihren Darlehensbedingungen ergibt, kann sie sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, 10. 10. 2017, XI ZR 443/16, juris Rn. 25). Hier liegt der Fehler gerade in der Widerrufsinformation selber. Aus der genannten Rechtsprechung folgt im Gegenteil, dass Fehler einer Widerrufsinformation durch zutreffende Angaben an anderer Stelle im Vertragswerk (zumal wenn sie eher unauffällig wie hier positioniert sind) nicht ausgeglichen werden können.

Das OLG Stuttgart hält die Widerrufsinformation dennoch für zutreffend, da sie lediglich besage, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergebe sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergebe sich aus Ziffer IX 5 der Darlehensbedingungen -, der Darlehensnehmer daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe (OLG Stuttgart, 28. 5. 2019, 6 U 78/18, WM 2019, 1160 Rn. 58; OLG Celle, 26. 2. 2020, 5 U 160/19, Anlage BB 21; so auch OLG Brandenburg, 13. 11. 2019, 4 U 8/19, juris Rn. 48; OLG Naumburg, 26. 2. 2020, 5 U 160/19, Anlage BB 22; OLG Düsseldorf, 10. 3. 2020, 16 U 189/19, Anlage BB 23). Der weiter zitierten Entscheidung des OLG Hamm (8. 3. 2019, 19 U 106/18, juris) lässt sich nicht entnehmen, dass die dortige Beklagte in ihren AGB auf Zinsen für den Fall des Widerrufs verzichtet hat (juris Rn. 31). Die zitierten Entscheidungen des OLG Schleswig (28. 5. 2020, 5 U 5/20) und OLG Hamburg (3. 6. 2020, 13 U 58/20) sind nicht veröffentlicht.

Der vom OLG Stuttgart gegebenen Begründung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die Widerrufsinformation bezieht sich, wie der Bundesgerichtshof zeitlich nachfolgen entschieden hat, nicht auf den vertraglichen Sollzinssatz, sondern den Tageszins, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs für "seinen" Vertrag zu entrichten hat (BGH, 5. 11. 2019, XI ZR 11/19, juris Rn. 21). Die Annahme, dass an anderer Stelle in den Darlehensbedingungen auf den in der Information genannten Zins verzichtet wird, ist nicht minder fernliegend als die, dass es sich bei der Angabe in der Information um einen "Eintragungs- oder Berechnungsfehler" der Bank handelt (vgl. BGH a. a. O.). Die Information, welche Zinsen nach abstrakter Gesetzeslage im Fall des Widerrufs zu entrichten wären, ist für den Verbraucher unerheblich, wenn sie auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag nicht zutrifft.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbraucher seine Entscheidung über den Widerruf nicht von dem in Rede stehenden, verhältnismäßig geringfügigen Betrag abhängig machen werde. Zwar beläuft sich der Zinsbetrag für die 14tägige Widerrufsfrist im vorliegenden Fall nur auf knapp 10 EUR. Andererseits ist denkbar, dass der Verbraucher nach einigen Monaten oder Jahren erkennt, dass er nicht alle Pflichtangaben erhalten hat, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Wenn er dann einen Widerruf erwägt, müsste er davon ausgehen, dass er einen höheren Betrag als Zinsen zu entrichten hat; für ein Jahr entspräche dies bereits einem Betrag von rund 260 EUR. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Verbraucher von dieser - sachlich unzutreffenden - Information bei seiner Entscheidung beeinflussen lässt, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht oder nicht. Es ist auch unerheblich, dass der Verbraucher abstrakt nach der Gesetzeslage verpflichtet wäre, diese Zinsen zu entrichten (entgegen OLG Frankfurt, 6. 12. 2019, 10 U 30/19, Anlage BB 20). Maßgeblich ist, dass für den konkreten, hier zu beurteilenden Vertrag die Parteien einen Verzicht auf die Verzinsung des Darlehens für den Fall des Widerrufs vereinbart haben.

Anders, als die Beklagte annimmt, greift auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht ein. Die Anlage 7 zu dieser Bestimmung enthält keinen konkreten Betrag, so dass die Angabe des Betrages naturgemäß nicht an der Schutzwirkung teilnehmen kann. Der Ausfüllhinweis Nr. 3 zur Anlage 7 besagt, dass der "genaue Zinsbetrag" einzusetzen sei; aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB folgt eindeutig, dass damit der Zins gemeint ist, der im Fall des Widerrufs vom Darlehensnehmer bis zur Rückzahlung des Darlehens geschuldet ist. Aus der zitierten Entscheidung des BGH (5. 11. 2019, XI ZR 11/19) folgt auch, dass im Fall eines Verzichts auf den Zins für den Fall des Widerrufs eben der Betrag "0,00 EUR" einzusetzen ist (gegen OLG Brandenburg, 13. 11. 2019, 4 U 8/19, juris Rn. 48).

b) Da damit die vom Kläger gestellte Bedingung, der Hauptantrag sei zulässig und begründet, eingetreten ist, wäre auch über die Anträge zu 2) bis 5) zu entscheiden.

aa) Auch für den Antrag zu 2) (Rückzahlung der vom Kläger erbrachten Zahlungen) dürfte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben sein. Grundsätzlich besteht zwar für die Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags kein einheitlicher Erfüllungsort, ebenso wenig wie für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag (KG, 18. 2. 2016, 2 AR 6/16, juris Rn. 11; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 ZPO, Rn. 25.50).

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um verbundene Verträge. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird der Erfüllungsort am Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet ("Austauschort" oder "Belegenheitsort") angenommen (MünchKomm-ZPO/Patzina, 5. Aufl. 2016, § 29 Rn. 61; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 ZPO, Rn. 25.50). Dies gilt im Fall des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts auch für die gegen den Darlehensgeber geltend gemachten Ansprüche, da die kreditgewährende Bank nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers eintritt, und die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 BGB richtet (OLG Hamm, 27. 11. 2019, 31 U 114/18, juris Rn. 78 f.; OLG Köln, 14. 4. 2020, 12 U 46/20, juris Rn. 4). Das OLG Stuttgart (2. 7. 2019, 6 U 312/18, juris Rn. 33) hat zwar zu erkennen gegeben, zur gegenteiligen Auffassung zu neigen, ohne diese aber näher zu begründen. Tatsächlich kann allein der Eintritt der Beklagten in den Kaufvertrag nicht dazu führen, dass der Erfüllungsort nunmehr vom "Belegenheitsort" (also Wohnort des Verbrauchers) zum Sitz der Beklagten wechselt.

bb) Zwar sind die vom Kläger erbrachten Zahlungen (7.719,74 EUR, Klageschrift vom 30. 8. 2018, S. 25) unstreitig. Der Kläger hat allerdings "hilfsweise" die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten erklärt.

Ein Gegenanspruch der Beklagten auf Wertersatz für das gewährte Darlehen dürfte zwar nicht bestehen, nachdem sie für den Fall des Widerrufs in ihren AGB ausdrücklich auf Zinsen verzichtet hat. Grundsätzlich neigt der Senat aber zu der Ansicht, dass der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zusteht (vgl. Herresthal ZIP 2019, 49, 52 ff.). In diesem Zusammenhang ist noch weiterer Sachvortrag zur Laufleistung (deren Mitteilung bislang nur abstrakt angeboten wurde) und unter Umständen zu dem Zustand des Fahrzeugs erforderlich, je nachdem, nach welcher Methode der Wertersatz zu berechnen ist (dazu ebenfalls Herresthal ZIP 2019, 49, 52 ff. sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 357 Rn. 11).

c) Ferner wäre, da der Kläger zumindest teilweise obsiegt, in der Sache auch über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Spätestens in diesem Zusammenhang wäre zu klären, in welcher Höhe der Beklagten Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zusteht.

3. Das Landgericht hat auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden. Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, denn das angefochtene Urteil tritt bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft (§ 717 Abs. 1 ZPO), ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanziellen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG München, 18. 9. 2002, 27 U 1011/01, juris Rn. 75; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rn. 58).

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Angabe des Tageszinses in der Widerrufsinformation bei einem gleichzeitig in den Vertragsbedingungen erklärten Verzicht auf Zinsen für den Widerruf zugelassen (vgl. BGH Urteil vom 24.02.1983, - IX ZR 35/82 -, Rn. 7, juris). Mit dieser Begründung ist keine Beschränkung des Umfangs der Zulassung der Revision verbunden.