LG Oldenburg, Urteil vom 25.10.2019 - 3 O 3953/18
Fundstelle
openJur 2020, 47564
  • Rkr:
Rubrum

Landgericht Oldenburg

Im Namen des Volkes

Schlussurteil und Urteil

In dem Rechtsstreit

1. xxx, Regensburg

- Klägerin -

2. xxx Regensburg

3. xxx, Dresden

- Drittwiderbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1., 2. und 3.:

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen xxx

gegen

xxx Oldenburg

- Beklagte und Drittwiderklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte xxx

hat das Landgericht Oldenburg – 3. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ... als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2019 für Recht erkannt:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 57 % und die Drittwiderbeklagten jeweils zu 21.5 %. Im Übrigen tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Drittwiderbeklagten dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt, teilweise aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 27.12.2018 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn aus abgetretenem Recht, Schadenersatz für die angeblich fehlerhafte Vermittlung von Kapitalanlagen bei der xxx Container Leasing GmbH durch die Beklagte.

Nachdem sich die Familie der Klägerin an die Beklagte gewandt hatten, erhielt sie mit einer EMail (K6) vom 24.02.2015 Unterlagen zu vier verschiedenen Anlagemöglichkeiten. Drei betrafen jederzeit verfügbare Fonds mit variablem Zins, die vierte betraf die xxx Container. Die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn zeichneten jeweils am 16.03. ,10.04., 03.04., 03.10.2015 „Kauf- und Verwaltungsverträge“ über den Erwerb von 20- bzw. 40-Fuss-Containern. Die Verträge enthalten einen ersten mit „Kaufvertrag“ überschriebenen Abschnitt und anschließend einen mit „Verwaltungsvertrag“ bezeichneten. Neben der Bestimmung der Anzahl und des Typs der jeweiligen Container finden sich u. a. folgende Bestimmungen im Kaufvertrag:

"3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maximal 90 Tagen nach der Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Container(s) wir durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt.

4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Container(s) auf Anforderung ein von xxx ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner/seines Container(s)."

Der Verwaltungsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:

"1. ... Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Vertrag gekündigt oder xxx aus sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Dies gilt auch für den Fall, dass xxx seine Garantieverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen sollte. Die Rechte aus dem Miet- oder Agenturverhältnis werden dann von dem Investor oder einem von diesem bestellten neuen Verwalter unmittelbar wahrgenommen. ..."

Die Kaufpreise wurden in allen Verträgen gezahlt, Eigentumszertifikate erhielten die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn nicht. Über das Vermögen der xxx Container Leasing GmbH wurde am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vermittlung der Verträge erfolgte durch den Mitarbeiter der Beklagten xxx. Der Insolvenzverwalter verweigert Aussonderungsrechte von Anlegern für Container, weil ein Eigentumserwerb ohne Zertifikat ohnehin nicht möglich sei, aber auch mit Zertifikat nach seiner Ansicht kein Eigentumserwerb erfolgt sei, weil die Erwerbskette nachzuweisen wäre und die Unterlangen hierfür nicht ausreichten (K8). Bis zur Insolvenz war xxx über rd. 30 Jahre am Markt tätig.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Vermittlung sei fehlerhafte gewesen. Der Vermittler xxx habe die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Plausibilität nicht hinreichend geprüft. Er hätte darüber aufklären müssen, dass nach dem Kaufvertrag ein Eigentumsübergang an den Containern sowie nach dem Verwaltungsvertrag der Übergang der Rechte gegen die Container-Mieter „höchst zweifelhaft“ gewesen sei, jedenfalls aber keine Sicherheit in den ersten Wochen nach Kaufpreiszahlung. Auch der Verwaltungsvertrag sei nicht bestimmt genug. Die Container seien nur dem Typ nach spezifiziert und nicht konkret unterscheidbar. Damit fehle die für den Eigentumsübergang nötige Bestimmtheit und die Möglichkeit der Zuordnung des Containers zu einem Mietvertrag. Eigentumszertifikate hätten sie nicht erhalten. Ferner hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Container selbst bei Eigentumserwerb keine brauchbaren Sicherheiten darstellten, weil sie in einem beliebigen Hafen der Welt stehen und nur nach dem jeweils dortigen Recht verwertet werden konnten. Zudem wären auch örtliche Gegenansprüche, wie z.B. der Hafenverwaltung oder des Mieters, denkbar. Demgegenüber seien die Container ausdrücklich als Sicherheiten angepriesen worden. Die von xxx gegebenen Garantien seien im Insolvenzfall des Mieters oder von xxx ebenso ein Risiko gewesen. Weiterhin sei nicht aufgeklärt worden, dass wirtschaftliche Belastungen durch Versicherungen, Standgebühren, Entsorgung etc. entstehen könnten, wenn xxx ausfalle. Es gebe ein Totalverlustrisiko. Ferner hätte über nicht durchschaubare Geschäftsverhältnisse der xxx Container Leasing GmbH aufgeklärt werden müssen. So habe der Jahresabschluss für 2013 habe folgenden einschränkenden Wirtschaftsprüfervermerk enthalten:

"Entgegen § 285 Nr. 3 HGB wurden keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht (Art, Zweck, Risiken, Vorteile) bzw. wurde entgegen § 285 Nr. 3 a HGB der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht angegeben und entgegen § 285 Nr. 9a HGB erfolgte keine Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführer."

Das Geschäftsgebaren sei undurchsichtig gewesen, wie eine Meldung aus der Zeitschrift "Kapital-Markt Intern" von 2001 zeige (K9). Der Schaden belaufe sich auf die Kaufpreise abzüglich der Mietrückzahlungen gegen Abtretung der Rechte aus den Verträgen. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn zu haben. Die Beklagte habe im Übrigen die Kosten des Teilanerkenntnisurteils der Drittwiderbeklagten zu tragen, weil ein sofortiges Anerkenntnis vorliege.

Auf Drittwiderklage der Beklagten ist gegen xxx und xxx ein Teilanerkenntnisurteil ergangen, das feststellt, dass sie keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte aufgrund der Vermittlung des von ihnen jeweils abgeschlossenen "Kauf- und Verwaltungsvertrages" haben.

Die Klage ist im Dezember 2018 anhängig gemacht worden.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.191,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung aller Ansprüche und Rechte aus den folgenden, mit der xxx Container Leasing GmbH abgeschlossenen "Kauf- und Verwaltungsverträgen":

- Vertrag der Klägerin vom 13.04.2015/24.04.2015 über 7.450,- €, Vertrags-Nr. CL-018848, Kunden-Nr. 119496
- Vertrag der Klägerin vom 03.10.2015/12.10.2015 über 7.410,- €, Vertrags-Nr. CL-020203, Kunden-Nr. 119496
- Vertrag des xxx vom 10.04.2015/20.04.2015 über 11.175,- €, Vertrags-Nr. CL-018786, Kunden-Nr. 119419
- Vertrag des xxx vom 16.03.2015/23.03.2015 über 11.175,- €, Vertrags-Nr. CL-018546, Kunden-Nr. 119189

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.574,45 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2018 zu zahlen.

3. Festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung aller Ansprüche und Rechte aus den im Klageantrag zu 1. genannten Verträgen im Verzug der Annahme befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der klägerische Vortrag ergebe schon keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Auskunft. Im Jahr 2015 sei auch nicht das vermutlich betrügerische Verhalten bei der xxx Container Leasing GmbH erkennbar gewesen. Um den Erhalt eines Eigentumszertifikats hätte sich die Klägerin nach dem Vertrag selbst durch einen Antrag kümmern müssen. Nach den vertraglichen Unterlagen sollte der Eigentumsübergang innerhalb von 90 Tage nach Vertragsschluss erfolgen, so dass insoweit keine Pflichten eines Vermittlers bestehen konnten. Die Eigentumsverschaffung mittels Besitzkonstitut sei komplex und werde auch von Juristen unterschiedlich bewertet, weshalb den Vermittler mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung keine höheren Pflichten treffen könnten. Dass eine Verwertung der Container im Notfall aufwendig sei, weil sie weltweit unterwegs seien, liege auf der Hand. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, sich über die Jahresabschlüsse zu informieren. Der Klägerin seien alle Risiken der Anlage bekannt gewesen, weshalb sich die Beklagte auf Verjährung berufe. Ein sofortiges Anerkenntnis der Drittwiderbeklagten liege nicht vor, weil diese vorgerichtlich ihre Ansprüche geltend gemacht hätten.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat durch die Abtretungsvereinbarung vom 27.12.2018 (K13) die erfolgte Abtretung etwaiger Ansprüche des xxx und xxx hinreichend belegt.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Etwaige Ansprüche der Klägerin sind zwar nicht verjährt, weil die Klage innerhalb der am 31.12.2018 ablaufenden Frist der §§ 195, 199 BGB erhoben wurde. Die Klägerin hat aber keine Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien unstreitigen Vermittlungsvertrages hinreichend darlegen können. Die Klägerin und ihre Familie hat ihre eigene Auswahl aus den mit Informationsmaterial übersandten Anlagemöglichkeiten getroffen. Es ging nicht darum, eine auf die besonderen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Familie zugeschnittene Kapitalanlage zu finden.

Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich. Ihre Pflichtenkreise decken sich nicht, Überschneidungen sind möglich. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten

Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – III ZR 25/92 –, juris, m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Umfang und Intensität der Informationspflicht auch des Anlagevermittlers hängen von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Dazu gehört die Gesamtsituation, wie sie sich bei der einzelnen Anlageentscheidung darstellt. Abzustellen ist auch auf die Geschäftserfahrung und den konkreten Kenntnisstand des Anlageinteressenten. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, so muss er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02 –, juris).

Insofern sind vorliegend nach dem Vortrag der Klägerin keine Fehler festzustellen.

Insbesondere ist kein Fehler hinsichtlich der Eigentumserlangung an den Containern gegeben. Die Konzeption des Kauf- und Verwaltungsvertrages geht von einem Gattungskauf bzgl. der jeweiligen, der Größe nach bereits definierten 20- oder 40-Fuß-Container aus, bei dem die Eigentumsübertragung aufschiebend durch die Individualisierung mittels einer Container-Kennnummer in Form des internationalen Codes und der Seriennummer in einem Eigentumszertifikat bedingt ist und mit Hilfe eines Besitzkonstituts gem. § 930, 868 BGB erfolgen sollte. Der Gattungskauf ist gem. § 243 BGB zulässig, die xxx Container Leasing GmbH war nach dem Kaufvertrag verpflichtet, einen Container der vereinbarten Größe in mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Konkretisierung auf einen bestimmten Container sollte nach der Konzeption durch die Eigentumszertifizierung nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages erfolgen, um die sich die Klägerin selbst zu bemühen hatte. Das für den Eigentumsübergang erforderliche Besitzmittlungsverhältnis, das keiner bestimmten Form unterliegt (vgl. Palandt-Herler, 78. Aufl., § 930 Rn. 8), wurde durch den Verwaltungsvertrag vereinbart, aus dem der Besitzmittlungswille der xxx Container Leasing GmbH hinreichend zu entnehmen ist. Ein solches Besitzmittlungsverhältnis kann auch bereits vorweggenommen vereinbart werden, solange der Besitzmittlungswille noch bei Eigentumserwerb vorliegt (Palandt, a.a.O., Rn. 10 f.). Dafür, dass dieser Wille bei der Verkäuferin nicht mehr bestand und dies der Beklagten ggfls. erkennbar gewesen wäre, trägt die Klägerin nichts vor. Dass tatsächlich keine bestimmten oder bestimmbaren Container den jeweiligen Anlegern zugeordnet wurden, liegt nicht an der Konzeption als solcher, sondern an der konkreten fehlerhaften und womöglich strafrechtlich zu überprüfenden Ausführung der Verträge seitens der xxx Container Leasing GmbH. Dieses vertragswidrige Verhalten war im Rahmen der vom Anlagevermittler geschuldeten allgemeinen Plausibilitätskontrolle jedoch nicht vorherzusehen, zumal auch gerichtsbekannt Abschreibungen auf die Containerinvestitionen und damit deren Eigentumserwerb von den Finanzämtern über viele Jahre anerkannt wurden. Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, liegt auf der Hand und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15). Ein Plausibilitätsdefizit ist daher nicht zu erkennen (so im Ergebnis auch OLG Naumburg, Urteil vom 15.05.2019 – 5 U 16/19).

Woraus sich Zweifel am Übergang der Rechte gegen die Mieter der Container ergeben, ist nach dem klägerischen Vortrag unklar.

Zweifel mussten sich für die Beklagte auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Veröffentlichung in der Zeitschrift „Kapital-Markt Intern“ von 2001 (K9) ergeben. Sind zeitnahe gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitschrift, der Financial Times, dem Handelsblatt und dem Geschäftsteil der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zu verzeichnen, so muss der Anleger hierüber informiert werden (BGH NJW-RR 2009, 687, 688). Über reine Meinungsäußerungen und Spekulationen muss hingegen nicht aufgeklärt werden. Auch darf es sich nicht um lediglich vereinzelte Pressestimmen handeln, sondern es muss sich um eine Berichterstattung handeln, die sich in der Wirtschaftspresse durchgesetzt hat (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.08.2012, 11 U 188/10). Unabhängig davon, ob diese von der Klägerin genannte Veröffentlichung zu den von einem Vermittler zu berücksichtigenden der Wirtschaftspresse gehört, stammte sie bereits aus dem Jahr 2001 und war damit im Jahr 2015 nicht mehr aktuell. Zudem wurde dort auch darauf hingewiesen, dass negative Informationen von Anleger- oder Vertriebsseite nicht vorlägen.

Ferner war nach Ansicht der Kammer bei dem Erwerb von Schiffscontainern, die nach der Gesamtkonzeption dafür vorgesehen waren, auf allen Schiffsrouten der Welt transportiert zu werden, nicht aufklärungspflichtig, dass es für den Anleger bei dem im Vertrag und in dem Informationsblatt (K7) angesprochenen Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder der Verkäuferin schwierig sein könnte, von Deutschland aus den in einem ausländischen Hafen stehenden Container eigenständig zu verwalten. Es liegt auf der Hand, dass das Auffinden und der Zugriff erschwert ist und der Anleger als Eigentümer nicht nur Rechte, sondern als solcher auch Pflichten haben würde. Insofern kann dahinstehen, dass die Kammer gerade bei einem Containerdirektinvestment eine Aufklärung über ein Totalverlustrisiko auch nicht für erforderlich halten würde. Ein solches war konzeptionell jedenfalls kaum möglich. Über ein Totalverlustrisiko muss dann nicht aufgeklärt werden, wenn der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleib, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes gering ist. So nimmt dies die Rechtsprechung regelmäßig für Immobilienfonds wegen des Immobilienvermögens trotz teilweise erheblicher Fremdfinanzierungen an (vgl. BGH, Urt. vom 08.07.2010 – III ZR 249/09). Hier stehen den Investitionen die Container gegenüber, die hinsichtlich der gängigen Verlustrisiken zudem versichert sind bzw. sein sollten. Dass im vorliegenden Fall tatsächlich für die gesamten Anlegerinvestitionen nicht in gleichem Maße Container vorhanden sind, liegt jedoch nicht an der Konzeption, sondern davon ist wohl nach den bisherigen Veröffentlichungen des Insolvenzverwalters an dem zumindest vertragswidrigen Verhalten der xxx Container Leasing GmbH und der für diese verantwortlichen Personen, welche seit Jahren dieselben Container teilweise mehrfach hintereinander an unterschiedliche Anleger veräußert haben sollen. Pflichtverletzungen der Geschäftsführung stellen aber regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage dar (vgl. BGH, Urt. vom 11.12.2014- III ZR 365/13). Mit einem gesetzeswidrigen oder vertragsbrüchigen Verhalten muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die in Bezug auf die streitgegenständliche Investition nicht dargelegt sind, nicht gerechnet werden.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Vertrag eindeutig, dass das Eigentum erst einige Zeit nach der Kaufpreiszahlung verschafft werden sollte und folglich in dieser Zeit keine Sicherheit durch Eigentum gegeben war.

Schließlich war die Beklagte nicht verpflichtet, die Jahresabschlüsse der Verkäuferin für die Plausibilität des Anlagekonzepts zu prüfen, unabhängig davon, ob der einschränkende Vermerk in der Bilanz 2013 für nicht in jedem Fall zwingende Angaben Grund zur Warnung gewesen wäre. Die xxx Container Leasing GmbH war unstreitig seit rd. 30 Jahren mit Erfolg am Markt und die Klägerin hat keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die bei der Beklagten hätten Zweifel begründen müssen und Anlass zu weitergehenden Erkundigung hätten geben können.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und auf Feststellung des Annahmeverzuges besteht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Drittwiderbeklagten haben die Klageerhebung veranlasst, weil sie sich vor Prozessbeginn gegenüber der Beklagten so verhielten, dass diese annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn. 3 m.w.N.). Die Drittwiderbeklagten haben Anlass zu der von der Beklagten gegen sie erhobenen isolierten Drittwiderklage gegeben. Sie hatten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 12.12.2018 derjenigen Ansprüche gegen die Beklagte erhoben, die sie - jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin - inzwischen wirksam an die Klägerin abgetreten haben. Auch die streitige Abtretung vom 28.12.2018 als solche brachte zum Ausdruck, dass die Drittwiderbeklagten davon ausgingen, die jetzt von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu haben (vgl. a. OLG Dresden 14 W 859/13 Rn. 7 f.).

Dabei ist für die Kostenentscheidung ein fiktiver Streitwert bestehend aus dem Streitwert der Klage und dem der Widerklage zu bilden. Das ergibt 51.541,81 € (29.191,82 + 11.175,- + 11.175,-). Für die Kostenquote ist das Verhältnis der Streitwerte zu berücksichtigen, wonach auf die Klägerin 56,64 %, gerundet 57 % und auf die Drittwiderbeklagten jeweils 21.5% entfallen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.