LG Oldenburg, Urteil vom 27.11.2019 - 6 KLs 1202 Js 33662/19 (23/19)
Fundstelle
openJur 2020, 47562
  • Rkr:
Rubrum

In der Strafsache

gegen

xxxxxxxxx xxxxxx

geboren am TT.MM.1998 in xxxxxxxxxxxx

wohnhaft xxxxxxxxxxxx , xxxxx xxxxx,

ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,

Pflichtverteidiger:

Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Nebenkläger:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Nebenklagevertreter:

Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat das Landgericht Oldenburg – 1. Große Jugendkammer – in der öffentlichen Sitzung vom 27.11.2019, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht ... als Vorsitzender

Richterin am Landgericht ...

Richter am Landgericht ...

als beisitzende Richter

Frau xxxxxxx xxxxxxxx

Herr xxxxxxx xxxxx

als Jugendschöffen

Staatsanwältin ... als Beamtin der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt xxx xxxxxxxxx als Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt xxxxxxxx als Nebenklagevertreter

Justizobersekretärin xxxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor

Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.

Er wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Vechta vom 17.10.2018 (Az. 17 Ls 850 Js 49909/17 (23/18)) zu einer

Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten

verurteilt.

Die Einziehungsentscheidung in Höhe von 517,69 € aus dem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 17.10.2018 bleibt aufrechterhalten.

Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Von den Kosten und Auslagen des Verfahrens wird er entlastet.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21, 73, 73c, 73d StGB, 1, 17, 31, 105 JGG.

Gründe

A.

Der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte ist

(...)

Bei dem Angeklagten besteht nach der Diagnose der psychiatrischen Sachverständigen eine Polytoxikomanie mit vorrangigem Konsum von Alkohol, opiathaltigen Medikamenten und Cannabis (ICD-10 F 19.2).

(...)

Das zur Tatzeit konsumierte Kratom - eine Substanz mit opiatähnlicher Wirkung, die bisher nicht unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz fällt - hat er erstmal zwei Monate vor der Tat und bis dato ca. viermal konsumiert.

Eine Abstinenzbehandlung hat der Angeklagte bisher nicht durchgeführt. Nach seiner Inhaftierung wurde bei ihm ein dreiwöchiger kontrollierter Entzug mit ausschleichendem Diazepam durchgeführt, um Krampfanfällen vorzubeugen. Der Angeklagte gibt an, in der Haft derzeit drogenfrei zu sein. Entzugserscheinungen habe er keine.

Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Durch Urteil vom 17.07.2017 (Az. 19 Ds 840 Js 68045/16 (130/17)) verurteilte ihn das Amtsgericht Vechta wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und erteilte eine Geldauflage.

Die Vollstreckung ist erledigt.

Durch das einzubeziehende Urteil vom 17.10.2018 (Az. 17 Ls 850 Js 49909/17 (23/18)), rechtskräftig seit dem gleichen Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht Vechta wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahl.

Ausweislich der verlesenen Urteilsgründe hat sich der Angeklagte an einem Einbruchsdiebstahl in die xx. xxxxxxxxschule in xxxxx am 29.08.2017 gegen 21:30 Uhr dergestalt beteiligt, dass er dem Mitverurteilten xxxxx und dem gesondert Verfolgten xxxxxxx, die in die Schule eingebrochen waren und vier Laptops und einen Beamer entwendet hatten, außerhalb des Gebäudes eine Tüte reichte, worin sie das Diebesgut abtransportierten.

Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten sowie den Mitverurteilten xxxxx die Einziehung des Wertersatzes für das in ihren Besitz gelangte Laptop sowie den Beamer in Höhe von 517,69 € angeordnet. Die drei weiteren Laptops konnten in einem Gebüsch bei der Schule sichergestellt und an die Schule ausgehändigt werden.

Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten die richterliche Weisung verhängt, vier Berufsberatungsgespräche sowie vier Suchtberatungsgespräche durchzuführen, sich bei einem Neurologen vorzustellen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen. Ferner hat das Gericht die Auflage erteilt, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die Arbeitsstunden hat der Angeklagte bisher nicht abgeleistet. Ein deshalb angeordneter Ungehorsamsarrest wurde zunächst aus gesundheitlichen Gründen, später wegen der erfolgten Inhaftierung in dieser Sache nicht vollstreckt. Das Urteil war daher gem. § 31 JGG einzubeziehen.

In dieser Sache ist der Angeklagte am 27.05.2019 vorläufig festgenommen worden und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Vechta vom 28.05.21019 (Az. 20 Gs 23/19) seit dem 28.05.2019 in Untersuchungshaft in der JVA Vechta. Die Kammer hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 03.12.2019 aufgehoben.

B.

Nach der durchgeführten Hauptverhandlung steht der folgende Sachverhalt fest:

Der Angeklagte xxxxxx, der Nebenkläger xxxxxx sowie die Zeugen xxxxx und xxxx sind langjährige Freunde. Während der Nebenkläger und die Zeugen xxxxx und xxxx zur Tatzeit noch in xxxxx lebten, hatte der Angeklagte den elterlichen Haushalt in xxxxx wegen Differenzen mit dem Stiefvater verlassen und lebte in xxxxxx in wechselnden Wohngemeinschaften bei Freunden und Bekannten.

Am 27.05.2019 hatten sich der Angeklagte und die Zeugen xxxxx und xxxx in der Wohnung des Angeklagten in der xxxxxx in xxxxxx getroffen, um gemeinsam den Tag zu verbringen. Nachdem der Nebenkläger telefonisch mitgeteilt hatte, er habe „sturmfrei“, da sich seine Eltern im Urlaub befänden, beschlossen alle vier, den Tag bei dem Nebenkläger in xxxxx fortzusetzen. Der Nebenkläger holte den Angeklagten und die beiden Zeugen zu diesem Zweck in xxxxxx ab.

Alle vier Personen hielten sich ab ca. 18 Uhr bei dem Nebenkläger in dessen Zimmer im elterlichen Einfamilienhaus in der xxxxxxxxxxx in xxxxx auf. Mit Ausnahme des Zeugen xxxxx, der lediglich Bier trank, konsumierten alle Anwesenden unterschiedliche Drogen und Bier in erheblichem Umfang; die Stimmung war ausgelassen und fröhlich.

Gegen 22 Uhr beschlossen der Angeklagte sowie die Zeugen xxxxx und xxxx, sich nochmals nach xxxxxx zu begeben, um dort bei xxxxxx xxxx etwas zu essen, möglicherweise auch um erneut Kratom - eine bisher nicht dem deutschen Betäubungsmittelgesetz unterliegende opiatähnliche Substanz - zu kaufen. Zu diesem Zeitpunkt waren sich alle Anwesenden einig, dass man im Anschluss den gemeinsamen Abend im Hause des Nebenklägers fortsetzen werde. Der Angeklagte sowie die Zeugen xxxxx und xxxx wurden sodann von einem Bekannten namens „xxxxx“ mit dem PKW abgeholt und nach ihrer Rückkehr aus xxxxxx gegen 22:45 Uhr wieder unter der Wohnanschrift des Nebenklägers abgesetzt. Auf ihr Klingeln öffnete die Schwester des Nebenklägers, der es jedoch nicht gelang, den mittlerweile eingeschlafenen Nebenkläger aufzuwecken, weshalb sie den Angeklagten und die Zeugen xxxxx und xxxx hereinließ. Dabei handelte sie in der – zutreffenden - Annahme, ihr Erscheinen sei mit dem Nebenkläger abgesprochen.

Der Angeklagte und die Zeugen xxxxx und xxxx begaben sich in das im Obergeschoss des Hauses gelegenem Zimmer des Nebenklägers und weckten diesen auf, woraufhin dieser erheblich verärgert reagierte und seine Gäste aufforderte, das Haus zu verlassen. Obwohl er dies zuvor in Aussicht gestellt hatte, war er auch nicht mehr damit einverstanden, dass der Angeklagte bei ihm übernachten werde.

Der Nebenkläger forderte die Anwesenden wiederholt auf, das Haus zu verlassen. Darauf wollte sich der Angeklagte aber nicht einlassen, weil er nicht wusste, wie er in das 7 km entfernte xxxxxx gelangen sollte und zudem fand, der Nebenkläger „schulde“ ihm eine Übernachtung, weil er zurückliegend den Nebenkläger ebenfalls wiederholt hatte bei sich übernachten lassen. Es entspann sich ein lautstarker Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, packte der Angeklagte den Nebenkläger am Kragen seines T-Shirt, wogegen sich der Nebenkläger wehrte und der Streit in eine körperliche Auseinandersetzung mit wechselseitigen Schlägen umschlug. Dabei versetzte der körperlich überlegene Nebenkläger dem Angeklagten auch Faustschläge ins Gesicht, wodurch der Angeklagte u. a. eine Schädelprellung und eine blutende Wunde an der Augenbraue erlitt. Schließlich gelang es dem Nebenkläger, den Angeklagten aus dem Zimmer zu drängen und der Angeklagte begab sich die Treppe hinunter in die dortige Wohnküche. Der Nebenkläger nahm nun an, der Angeklagte werde seiner Aufforderung nachkommen und das Haus endlich verlassen. Ob der Nebenkläger und die beiden Zeugen dem Angeklagten zeitgleich die Treppe hinunter folgten oder ob sich die drei Personen erst aufgrund von Geräuschen aus der Küche unmittelbar im Anschluss veranlasst sahen, dem Angeklagten nach unten zu folgen, ließ sich nicht aufklären. Als sie die Küche erreichten, hatte der Angeklagte aus der Besteckschublade - die er am frühen Abend geöffnet hatte und von der er daher wusste, wo sie sich befand - ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von mindestens 23 cm und einer Klingenlänge von mindestens 11 cm entnommen. Das Messer hielt er in Richtung des Nebenklägers, als dieser die Treppe herunter auf ihn zukam, und sagte sinngemäß: „Komm‘ nicht näher!“.

Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, weitere erwartete Schläge des Nebenklägers abzuwehren, den Nebenkläger auf Abstand zu halten und die Angelegenheit zu klären, mit dem Ziel, doch noch bei dem Nebenkläger übernachten zu können. Die Aufforderung des Nebenklägers, das Haus zu verlassen, war ihm dabei ebenso bewusst wie die Möglichkeit, das Haus durch den neben der Küche gelegenen Hauswirtschaftsraum - den die Anwesenden auch zuvor als Eingang genutzt hatten - zu verlassen. Da er unbeschuht war (seine Schuhe wähnte er im Zimmer des Nebenklägers) schloss er letztere Möglichkeit aber aus, auch vor dem Hintergrund, dass er nicht wusste, wie er nach Vechta gelangen sollte.

Als der Nebenkläger das Messer in der Hand des Angeklagten sah, sagte er sinngemäß “Nicht dein Ernst: Ein Messer in meinem Haus!“ und ging auf den Angeklagten zu, in der Absicht, diesen in den Schwitzkasten zu nehmen und zu entwaffnen. Als er zu diesem Zweck den Arm um den Angeklagten legte, stach der Angeklagte dem Nebenkläger in schneller zeitlicher Folge zweimal mit dem Messer in die Seite, wobei er wusste und billigend in Kauf nahm, dass der Nebenkläger durch die Messerstiche lebensgefährliche Verletzungen erleiden würde. Ein Tötungsvorsatz bestand nicht.

Unmittelbar nach den Stichen forderte der Angeklagte die herbeigeeilte Schwester des Nebenklägers auf, die Polizei zu rufen. Sodann übergab er dem Zeugen xxxxx, der ihn dazu aufgefordert hatte, das Messer und ließ sich von diesem aus dem Haus bringen, wo er weinend das Eintreffen der herbeigerufenen Polizei- und Rettungskräfte abwartete. Der Nebenkläger erlitt zwei Stichverletzungen in die linke Flanke sowie in den linksseitigen Brustkorb in Höhe der Brusthöhle. Durch die Einstiche entstand ein sogenannter Spannungspneumothorax, der unbehandelt sicher zum Tod geführt hätte. Diese Folge konnte allein durch die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen abgewendet werden. Der Nebenkläger wurde notärztlich versorgt und erhielt im Rahmen einer Notoperation eine Thoraxdrainage. Er befand sich eine Woche in stationärer Behandlung, davon wurde er drei Tage intensivmedizinisch betreut. Insgesamt war er vier Wochen arbeitsunfähig. Mittlerweile sind die Verletzungen mit Ausnahme zweier Narben folgenlos verheilt. Zur Bearbeitung der Tat hat der Nebenkläger zwei psychologische Gespräche in Anspruch genommen.

Der Angeklagte handelte im Zustand voll erhaltener Einsichtsfähigkeit. Seine Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit aufgrund einer akuten Intoxikation durch vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum erheblich eingeschränkt. Am Tage der Tat hatte er ab nachmittags Bier konsumiert, was zu einer Blutalkoholkonzentration um 0:03 Uhr von 1,61 0/00 führte. Zur Tatzeit gegen 23:10 Uhr ergab sich daraus eine – zu seinen Gunsten angenommene – maximale Blutalkoholkonzentration von 1,99 0/00. Zudem hatte der Angeklagte vor der Tat ein bis zwei Joints geraucht und ca. 10 Gramm Kratom konsumiert. Seine Blutwerte gaben Hinweise auf vorangegangenen Konsum von Benzodiazepin und Amphetamin, die er nach seinen Angaben jedoch mehrere Tage vor der Tat konsumiert hatte.

C.

I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf dem verlesenen Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 30.10.2019 und den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen xxxxxxxx über seine Angaben im Rahmen der Exploration, die der Angeklagte jeweils als zutreffend bestätigt und sich zu eigen gemacht hat. Letzteres gilt namentlich auch für die Angaben zu seinem Drogen- und Alkoholkonsum, die die Sachverständige zur Grundlage ihrer Begutachtung gemacht hat.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorerkenntnissen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.05.2019 sowie dem einbezogenen Urteil vom 17.10.2018, das - einschließlich des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2018 – ebenfalls auszugsweise verlesen wurde. Die Feststellungen zum Vollstreckungsstand beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die die Jugendgerichtshilfe als zutreffend bestätigt hat.

Die Haftdaten hat die Kammer anhand des Akteninhalts erörtert und festgestellt.

II. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Zeugenaussagen des Nebenklägers, der Zeugen xxxxx und xxxx sowie der Zeugin xxxxxxx, Schwester des Nebenklägers. Zudem hat die Kammer die Polizeibeamten POKin xxxxxxxx und KHK xxxxxxx vernommen.

Im Einzelnen:

1. Der Angeklagte hat die Messerstiche zum Nachteil des Nebenklägers uneingeschränkt eingeräumt, beruft sich jedoch darauf, in Notwehr gehandelt zu haben.

a) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Angeklagte keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei gemacht.

b) Im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls des Amtsgerichts Vechta am 28.05.2019 hat er u. a. erklärt, der Nebenkläger sei total ausgetickt, sie hätten sich gegenseitig geschubst, wobei ihm der Nebenkläger 5 – 6 Mal ins Gesicht geschlagen und er zurückgeschlagen habe. Man habe sich gegenseitig beleidigt. Der Nebenkläger habe ihn dann nach unten gedrängt und ihn immer wieder mit den Worten „Du gehst jetzt!“ aufgefordert das Haus zu verlassen. Als er, der Angeklagte sich auf der Treppe befunden habe, habe der Nebenkläger noch in seinen Nacken geschlagen und unten in der Küche weiter auf ihn eingeschlagen. Er habe Angst vor dem überlegenen Nebenkläger gehabt und diesen auf Abstand halten wollen. Er habe gewusst wo das Besteck sei und ein Messer aus einer Schublade genommen und dieses vor sich gehalten. Er habe den Nebenkläger aufgefordert, nicht näher zu kommen. Dieser habe erwidert, dass sich der Angeklagte sowieso nicht trauen würde. Der Nebenkläger sei dann auf ihn zugekommen und in das Messer, was er vor sich gehalten habe, hineingelaufen. Er habe auf den Nebenkläger nicht eingestochen. Den genauen Ablauf erinnere er auch nicht mehr genau.

c) In Form einer Verteidigererklärung hat er sich zunächst dahingehend eingelassen, er habe sich am Nachmittag des 27.05.2019 mit den Zeugen xxxxx und xxxx in seiner Wohnung in xxxxxx aufgehalten und u. a. Bier konsumiert. Zwischendurch habe man weiteres Bier und Kratom gekauft. Der Nebenkläger xxxxxx habe alle drei dann in xxxxxx abgeholt und man sei zu dem Nebenkläger nach xxxxx gefahren. Dort habe man das erworbene Kratom mit Wasser zubereitet und er und der Zeuge xxxx hätten es konsumiert. Alle Anwesenden hätten Alkohol und unterschiedliche Betäubungsmittel konsumiert, unter anderem Bier, THC sowie Tilidin und/oder Schlafmittel, also Benzodiazepin. Eine etwaige Übernachtung beim Nebenkläger sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht Thema gewesen.

Nach dem Konsum des Joints sei seine Erinnerung deutlich abgeschwächt. Er erinnere sich, dass man kein Kratom mehr gehabt habe und nach xxxxxx gefahren sei, um Nachschub zu besorgen. Möglicherweise habe man auch bei xxxxxx xxxx gegessen, daran erinnere er sich aber nicht. Der Plan sei gewesen, danach wieder zurückzukehren. Das habe xxxxxx, der Nebenkläger, auch gewusst.

Bei der Rückkehr habe xxxxxx geschlafen, wohl aufgrund der konsumierten Sedativa. Er sei nicht zu Bett gegangen, sondern einfach vor dem Fernseher eingeschlafen. An eine körperliche Auseinandersetzung im Zimmer des Nebenklägers erinnere er sich nicht. Er erinnere sich, dass er gewaltsam die Treppe hinuntergelangt sei. Auch unten in der Küche habe er Schläge durch den Nebenkläger erfahren. Man habe sich geprügelt, möglicherweise habe er selbst ebenfalls zurückgeschlagen.

In der Küche habe er gewusst, wo sich das Besteck befindet, weil er dort einen Löffel für die Zubereitung des Kratoms herausgeholt habe. Dort habe er das Messer herausgenommen. Er sei stehengeblieben und habe das Messer in Richtung des Nebenklägers gehalten und sinngemäß gesagt: Komm nicht näher!“. Der Nebenkläger sei aber nicht stehengeblieben, sondern sei „auf ihn drauf“. Es habe ein kurzes Gerangel gegeben, dabei habe er das Messer eingesetzt. Die Stiche täten ihm sehr leid. Der Nebenkläger sei ein guter Freund.

Er habe dann gerufen, dass man die Polizei rufen solle. Einer der Freunde - xxxxx oder xxxx - habe ihm das Messer abgenommen und ihn vor die Tür gebracht. Dort habe er geweint und kauernd dagesessen und auf die Polizei gewartet. Der Angeklagte hat die Einlassung sodann auf Nachfrage – insbesondere auf Vorhalt seiner bei der Haftrichterin gemachten Angaben - wie folgt ergänzt:

Wer mit in xxxxxx gewesen sei und wer gefahren sei, wisse er allein aus der Akte. Eine eigene Erinnerung habe er daran nicht. An die Rückkehr habe er trotz der Kenntnis des Akteninhalts keine eigene Erinnerung. Er erinnere sich nicht, dass der Nebenkläger geschlafen habe. Auch wisse er nicht, ob etwas geredet wurde und ob man weiter konsumiert habe. An den Ausbruch des Streits habe er keine Erinnerung. Auch dass es um das Thema Übernachtung gegangen sei, habe er nicht in Erinnerung.

Er habe eine bruchstückhafte Erinnerung, dass der Nebenkläger ihn zur Treppe begleitet habe und dort von hinten gedrängt habe, dass er schneller gehen solle. Er wisse nicht, ob die anderen zeitgleich mit hinuntergegangen seien. An Schläge erinnere er sich nicht, weder im Schlafzimmer, noch in der Küche.

Er erinnere sich, dass er unten in der Küche gestanden habe. Er habe mit dem Rücken zum Hauswirtschaftsraum gestanden und das Messer vor sich in Richtung von xxxxxx gehalten. Er habe gesagt: „Komm nicht näher!“ und Daniel habe sinngemäß erwidert, er traue sich ja eh nicht. Es sei ihm darum gegangen, dass die Schläge aufhören. Er habe auch Angst vor dem Nebenkläger gehabt und nicht gewollt, dass dieser näherkomme.

Ihm sei klargewesen, dass der Nebenkläger gewollt habe, dass er gehe. Er sei aber nicht gegangen, weil er keine Schuhe angehabt habe. Er habe die Angelegenheit klären wollen, man sei ja befreundet. Er habe den Nebenkläger mit dem Messer fernhalten wollen, damit sich beide beruhigen. Er erinnere sich, dass er gedacht habe, dass xxxxxx ja bei ihm auch einmal zwei Wochen habe übernachten dürfen und dass er nicht gewusst habe, wie er jetzt mitten in der Nacht ohne Schuhe nach xxxxxx kommen solle.

An den Stich selbst habe er keine Erinnerung. Er erinnere sich nicht, wohin und wie oft er gestochen habe. Auch könne er nicht sagen, was danach passiert sei. Das der Nebenkläger in das Messer gelaufen sei, wollte der Angeklagte anders als bei der Haftrichterin nicht mehr erinnern.

2. Im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Angeklagten haben der Nebenkläger und die Zeugen xxxxx und xxxx den Verlauf des Nachmittags und des Abends bis einschließlich der Fahrt nach xxxxxx geschildert, wobei die Zeugen xxxxx und xxxx als Motiv für die Fahrt übereinstimmend angegeben haben, man habe bei xxxxxx xxxx essen wollen und dies auch getan. Dass die Fahrt - wie der Angeklagte zu erinnern meint – (auch) dem Erwerb weiteren Kratoms dienen sollte oder diente, schließt die Kammer nicht aus, ist für die Feststellungen aber auch nicht von Bedeutung. Im Gegensatz zum Angeklagten verfügten die Zeugen über detailreiche Erinnerungen und konnten insbesondere Angaben dazu machen, dass - wie festgestellt - der Angeklagte und die Zeugen xxxxx und xxxx ohne den Nebenkläger nach xxxxxx fuhren und ein Bekannter namens „xxxxx“, der sie zu diesem Zweck abholte und zurückbrachte, als Fahrer fungierte. Anders als der Angeklagte, der sich in seiner Befragung auf weitreichende Erinnerungslücken berufen hat, haben der Nebenkläger und die Zeugen xxxxx und xxxx auch umfangreiche Angaben zu dem Geschehen nach der Rückkehr aus xxxxxx machen können. Die Kammer stützt ihre Feststellungen insoweit auf die übereinstimmenden Zeugenangaben der drei weiteren Anwesenden.

Die Aussage der Zeugen xxxxx und xxxx, sie seien nach ihrer Rückkehr von der Schwester des Nebenklägers, der Zeugin xxxxxxxx, hereingelassen worden und hätten diesen schlafend angetroffen, wird von deren Zeugenaussage gestützt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass es ihr nicht gelungen sei, ihren Bruder zu wecken, weshalb sie die drei Gäste, die ihr als Freunde ihres Bruders bekannt gewesen seien, hereingelassen habe und wieder in ihr Zimmer gegangen sei. Der Nebenkläger hat bestätigt, dass er zum Zeitpunkt der Rückkehr geschlafen habe und von den anderen drei Personen geweckt worden sei. Übereinstimmend haben der Nebenkläger und die Zeugen xxxxx und xxxx ausgesagt, dass der Nebenkläger, als er aus dem Schlaf gerissen worden sei, massiv verärgert reagiert habe und sinngemäß erklärt habe, der Abend sei beendet. Er habe die Anwesenden mehrfach aufgefordert, das Haus zu verlassen. Dem seien sie aber nicht nachgekommen, sondern es habe sich eine lautstarke Diskussion entwickelt. Alle drei Zeugen haben ausgesagt, der Angeklagte habe im Zuge der Diskussion dem Nebenkläger an den Kragen des T-Shirts gepackt, woraufhin sich eine wechselseitige Rangelei zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger ergeben habe. Der Angeklagte und der Nebenkläger hätten sich wechselseitig geschlagen, wobei der körperlich überlegene Nebenkläger dem Angeklagten auch mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Letztlich habe der Nebenkläger den Angeklagten aus dem Zimmer herausgedrängt und dieser sei hinunter in die Küche gegangen. Der Nebenkläger hat hierzu ausgesagt, es sei ihm allein darum gegangen, den Angeklagten aus dem Hause zu bringen und dessen –auch tätliche –Weigerung zu beenden.

Die Kammer hat keinen Anlass für Zweifel an den Bekundungen der Zeugen; zumal sich ihre Angaben decken und ein detailreiches und lebendiges Bild des Geschehensablaufs ergeben. Die Kammer hat die Polizeibeamtin POKin xxxxxxxx vernommen, die die Tatbeteiligten in der Tatnacht vernommen hat und deren Ausführungen zu den polizeilichen Angaben der Tatbeteiligten die deren Aussage in der Hauptverhandlung ebenfalls stützen. Dass der Angeklagte an das Geschehen nach der Rückkehr aus Vechta abgesehen von bruchstückhaften - vor allem innerpsychischen - Erinnerungsfetzen kaum Erinnerungen haben will, steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Seine Einlassung hat keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich das Geschehen anders als von den Zeugen angegeben ereignet hat. Der Angeklagte hat die Angaben der Zeugen auch nicht in Abrede gestellt.

Ob die weiteren Anwesenden dem Angeklagten zeitgleich die Treppe hinunter in die Küche folgten oder sich hierzu – in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang - erst durch ein Geräusch in der Küche veranlasst sahen, konnte die Kammer anhand der Zeugenaussagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären. Die Aussagen der Zeugen zu der Frage, ob die weiteren Anwesenden dem Angeklagten unmittelbar oder zeitlich verzögert folgten, waren in sich widersprüchlich, teilweise auch abweichend von ihren früheren polizeilichen Aussagen. Das von dem Angeklagten behauptete Schubsen auf der Treppe, vermochte keiner der Zeugen zu bestätigen. Übereinstimmend haben die Zeugen aber ausgesagt, der Nebenkläger habe den Angeklagten aus dem Zimmer heraus in Richtung Treppe gedrängt und dieser sei dann die Treppe hinunter in die Wohnküche gegangen. Letztlich hat auch der Angeklagte auf konkrete Nachfrage nur erinnert, dass er von dem Nebenkläger in Richtung Treppe geschoben oder gedrängt worden sei.

Näher zum Gegenstand des Streits befragt haben der Nebenkläger und die Zeugen xxxx und xxxxx angegeben, es sei darum gegangen, dass der Angeklagte bei dem Nebenkläger habe übernachten wollen, was dieser aber abgelehnt habe. Der Angeklagte habe nicht gewusst, wie er zurück nach xxxxxx gelangen sollte. Übereinstimmend haben der Nebenkläger und der Zeuge xxxx ausgesagt, der Angeklagte habe während des Zwischenaufenthaltes in xxxxxx mit dem Nebenkläger telefoniert und gefragt, ob er dort hätte übernachten dürfen. Der Nebenkläger hat ausgesagt, er habe dies offengelassen. Der Zeuge xxxx hat ausgesagt, der Nebenkläger habe sich dahingehend geäußert, dass allenfalls eine Person bei ihm schlafen könne, was er so gewertet habe, dass der Angeklagte dort übernachten dürfe. Auch der Zeuge xxxxx hat ausgesagt, dass die Übernachtung des Angeklagten mit dem Nebenkläger abgesprochen gewesen sei. Die Kammer hält insofern die Angaben der Zeugen xxxx und xxxxx für glaubhaft, denn der Zeitpunkt des Anrufs legt nahe, dass der Angeklagte überlegte, ob er überhaupt mit zurück nach xxxxx fahren solle. Die Kammer ist insofern überzeugt, dass der Nebenkläger eine Übernachtungsmöglichkeit zumindest in Aussicht stellte, wenn auch nicht verbindlich zusagte. Einen etwaigen inneren Vorbehalt haben die Anrufenden seiner Antwort jedenfalls nicht entnehmen können.

Der Nebenkläger hat ausgesagt, dass er, als der Angeklagte in die Küche lief, davon ausgegangen sei, dieser werde nun das Haus verlassen. Allein darum sei es ihm gegangen. Er habe dann Geräusche gehört und sei dem Angeklagten nach unten gefolgt. Als er in der Küche angekommen sei, habe er das Messer in der Hand des Angeklagten gesehen. Der Angeklagte habe das Messer vor sich gehalten in Richtung des Nebenklägers und damit herumgefuchtelt. Ob er oder der Angeklagte etwas gesagt hätten, könne er nicht mehr erinnern. Er, der Nebenkläger, sei auf den Angeklagten zugegangen, um diesen in den Schwitzkasten zu nehmen und zu entwaffnen. Ob er bereits den Arm um diesen gelegt habe, könne er nicht sagen, er habe aber dazu angesetzt. In diesem Moment habe er die beiden Stiche erhalten. Er habe diese gespürt.

Diesen Ablauf haben die Zeugen xxxxx und xxxx bestätigt. Als sie die Küche erreicht hätten, habe der Angeklagte in Höhe der Küchenzeile gestanden und das Messer vor sich in Richtung des Nebenklägers, der am Treppenabsatz gestanden habe, gehalten.

Der Nebenkläger sei sofort auf den Angeklagten losgegangen. Dabei hat der Zeuge xxxx die Einlassung des Angeklagten bestätigt, wonach dieser sinngemäß gesagt haben soll: „Komm nicht näher!“. Nach Angaben des Zeugen habe der Nebenkläger auch sinngemäß gesagt: „Ist das Dein Ernst, dass du in meinem Haus ein Messer nimmst?“. Die Stiche selbst haben die Zeugen nicht gesehen bzw. wahrgenommen. Der Nebenkläger habe noch kurz gestanden und sei dann zusammengesackt bzw. habe sich auf den Boden gelegt.

Soweit der Angeklagte im Rahmen der Haftbefehlsverkündung erklärt hatte, er sei auch in der Küche noch bis zu dem Messereinsatz fortwährend den Schlägen des Nebenklägers ausgesetzt gewesen - was die Kammer im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt hat -, ist dies durch die durchgeführte Hauptverhandlung widerlegt. Der Angeklagte hat auf Vorhalt seine früheren Angaben nicht aufrechterhalten, sondern sich auf Erinnerungslücken zurückgezogen. Der Nebenkläger und die Zeugen xxxxx und xxxx haben übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte ihnen beim Eintreffen in der Küche bereits bewaffnet gegenüberstand. Zu einer erneuten Rangelei sei es nicht gekommen. Als der Nebenkläger auf den Angeklagten zugegangen sei, habe er unmittelbar die Stiche abbekommen.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen xxxx und xxxxx habe der Angeklagte nach den Stichen geschockt reagiert und von dem Nebenkläger abgelassen. Der Zeuge xxxxx hat ausgesagt, der Angeklagte habe sich aufforderungsgemäß und freiwillig nach draußen begleiten lassen und auch freiwillig das Messer übergeben, während der Zeuge xxxx und die herbeigeeilte Schwester des Nebenklägers, die Zeugin xxxxxx, nach ihren Schilderungen dessen Erstversorgung und das Absetzen des Notrufs übernahmen. Die Zeugin xxxxxx hat die Einlassung bestätigt, wonach der Angeklagte selbst sie bei Betreten der Küche aufgefordert habe, die Polizei zu rufen.

Soweit der Zeuge xxxx bekundet hat, er sei dazwischen gegangen, hat er in der Hauptverhandlung klargestellt, dass es ihm nicht darum gegangen sei, den Angeklagten zu stoppen, sondern er vielmehr beabsichtigt habe, den körperlich überlegenen Nebenkläger zurückzuhalten. Im gleichen Moment sei es aber bereits zu den Stichen gekommen.

III. Die Vorstellungs- und Motivlage des Angeklagte hat die Kammer auf der Grundlage seiner Einlassung festgestellt.

Ungeachtet seiner - möglicherweise rauschbedingten - Erinnerungslücken steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit die tatsächlichen Tatumstände zutreffend erfasst hat.

Sein Anliegen, bei dem Nebenkläger übernachten zu wollen, sowie dessen Aufforderung, das Haus zu verlassen, waren Gegenstand des von den Zeugen geschilderten Streits. Der Angeklagte will zwar an die Auseinandersetzung keine Erinnerungen haben, hat aber andererseits Erinnerungsdetails kundgetan (er habe ohne Schuhe nicht gewusst, wie er nach xxxxxx kommen soll), die belegen, dass er in der Tatsituation das Anliegen des Nebenklägers, das Haus zu verlassen, erfasst hatte, jedoch an seinem Wunsch nach einer Übernachtungsmöglichkeit festhielt. Entgegen der bei der Haftrichterin noch detailreichen Schilderung, hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf nicht erklärbare Erinnerungslücken berufen.

Der Angeklagte hat aber eingeräumt, dass er sich mit dem Messer bewaffnet habe, um den unbewaffneten Nebenkläger auf Abstand zu halten und drohende weitere Schläge zu verhindern. Dass dem Angeklagten die Möglichkeit, das Haus durch den Hauswirtschaftsraum zu verlassen, auch in der Tatsituation präsent war, ergibt sich aus dem Umstand, dass er nach eigenen Angaben diese Möglichkeit verwarf, weil er keine Schuhe anhatte.

IV. Die Kammer vermochte keine sicheren Feststellungen dazu treffen, welches der beiden sichergestellten Küchenmesser das Tatwerkzeug ist.

1. Der Polizeibeamte KHK xxxxxxxx hat ausgesagt, die Polizei habe anlässlich der Spurensicherung in der Spüle der Küche am Tatort zwei Küchenmesser als potentielle Tatwerkzeuge fotografisch gesichert und sichergestellt. Die Kammer hat das Lichtbild von der Auffindesituation in Augenschein genommen.

Ausweislich des in Augenschein genommenen Bildberichts des rechtsmedizinischen Sachverständigen vom 29.05.2019 und den Lichtbildern und Ausführungen im molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamtes vom 12.08.2019 handelt es sich um zwei handelsübliche Küchenmesser. Das Asservat 1.2.4. (Lichtbild Bl. 131 Bd. I oben bzw. 74 Bd. II unten) hat nach den gutachterlichen Feststellungen eine Gesamtlänge von 26 cm und verfügt über einen 11,5 cm langen Griff und eine 15,5 cm lange einschneidige Klinge von einer Breite bis zu 1,7 cm im angeschliffenen Bereich. Das Asservat 1.2.5. (Lichtbild Bl. 131 Bd. I unten bzw. 75 Bd. II unten) hat nach den gutachterlichen Feststellungen eine Gesamtlänge von 23,2 cm und verfügt über einen 12 cm langen Griff und eine 11,2 cm lange einschneidige Klinge mit Wellenschliff von einer Breite bis zu 2,0 cm im angeschliffenen Bereich.

Dass eines der beiden sichergestellten Messer das Tatwerkzeug sein muss, folgt aus der Aussage des Zeugen xxxxx, der angegeben hat, das Tatwerkzeug in die Spüle gelegt zu haben, nachdem der Angeklagte es ihm übergeben hatte.

2. Weder der Angeklagte noch die tatbeteiligen Zeugen konnten verlässliche Angaben dazu zu machen, welches der beiden Messer bei der Tat eingesetzt worden ist. Aus Sicht des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. xxxxxxxxx kommen anhand des Verletzungsbildes beide Messer als Tatwerkzeuge in Betracht. Die Messer seien gleichermaßen geeignet, die konkreten Verletzungen oder ähnliche schwerwiegende Verletzungen im Thoraxbereich hervorzurufen. Der Wellenschnitt des Asservats 1.4.5. wirke sich bei der Verwendung als Stichwerkzeug nicht aus.

3. Aus dem auszugsweise verlesenen molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamtes vom 12.08.2019 ergibt sich zwar, dass allein das Asservat 1.2.5 DNA-Material des Angeklagten im Bereich des Griffs aufwies, während sich an dem Asservat 1.2.4 nur Spurenmaterial des „tatortberechtigten“ Nebenklägers befand. Dies genügt der Kammer aber nicht, um sichere Feststellungen zum Einsatz des Messers als Tatwerkzeug zu treffen, da der Angeklagte auch vor der Tat bereits in der Küche mit Besteck hantiert hatte.

Wegen der augenscheinlich großen Ähnlichkeit der Messer, die der rechtsmedizinische Sachverständige mit Blick auf das Verletzungsbild und die Gefährlichkeit bestätigt hat, hat die Kammer daher lediglich Feststellungen zur Mindestgesamtlänge und Mindestklingenlänge des Tatwerkzeugs getroffen.

V. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers, der seine Verletzungen sowie deren Behandlung wie festgestellt geschildert hat. Sie werden gestützt durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. xxxxxxxxx, der den Nebenkläger am Tag nach der Tat untersucht hat.

Der rechtsmedizinische Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass die erlittenen Stichverletzungen dazu geführt hätten, dass das im Inneren des Brustraums bestehende Vakuum aufgelöst worden sei mit der Folge, dass die Lungen des Opfers kollabierten. Dieser Zustand, ein sogenannter Spannungspneumothorax, führe - ungeachtet der Art und Größe der konkreten Verletzung - unbehandelt unweigerlich binnen kurzer Zeit zum Tode, da die lebenswichtige Lungenfunktion aussetze. Nur die rechtzeitige notärztliche Versorgung mit einer sogenannten Thoraxdrainage, wie sie beim Nebenkläger erfolgt sei, könne diesen Zustand wieder beheben.

Ungeachtet der konkreten Verletzungsfolge hat der rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass Messerstichverletzungen im Bereich des Thorax – sei es Brustoder Bauchraum – immer potentiell lebensgefährlich seien, da die naheliegende Gefahr einer Verletzung lebenswichtiger innerer Organe und/oder die Verletzungen großer Blutgefäße bestehe.

Die Folgen der Auseinandersetzungen für den Angeklagten (Schädelprellung, Wunde an der Augenbraue) stützt die Kammer auf seine Einlassung, die Inaugenscheinnahme der Verletzungsbilder des Angeklagten (Lichtbilder Bl. 17 -21 Bd. I d. A.) aus der Tatnacht. Die Bilder sind vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen erläutert worden, der erklärt hat, dass sich die Prellmarken und Hautdefekte mit dem Handlungsgeschehen zwanglos in Einklang bringen ließen. Nach Bekundungen des Zeugen KHK xxxxxxxx, sei der Angeklagte noch in der Tatnacht in der Notaufnahme auf seine Haftfähigkeit überprüft worden. Der Verdacht einer Nasenbeinfraktur habe sich dabei nicht bestätigt, der Angeklagte sei haftfähig gewesen.

VI. Die Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit hat die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen xxxxxxxx, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, getroffen.

1. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gegeben war. Die Kammer hat insofern keine Zweifel, dass der Angeklagte wusste, dass Messerstiche gefährlich und verboten sind. Dies ergibt sich bereits aus seiner schockierten Reaktion nach der Tat, seiner Aufforderung, die Polizei zu rufen sowie aus dem Umstand, dass er den Messereinsatz zunächst androhte.

Ob der Angeklagte davon ausging, in der konkreten Situation berechtigt gehandelt zu haben, ist keine Frage des § 21 StGB, sondern der Notwehrrechte (hierzu siehe unten D.). Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bezieht sich allein auf die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, nicht aber auf das Bestehen der Unrechtseinsicht in der konkreten Situation.

2. Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen steht für die Kammer fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer akuten Mischintoxikation erheblich eingeschränkt war. Dabei hat die psychiatrische Sachverständige die Angaben des Angeklagten zu dessen vorangegangenem Alkohol- und Drogenkonsum zugrunde gelegt. Der Angeklagte hat angegeben, er habe am Tattag seit nachmittags Bier getrunken. Bei der ersten Ankunft im Haus des Nebenklägers habe er ca. 10 Gramm Kratom getrunken bzw. mit Wasser eingenommen. Es handele sich dabei um ein Pulver auf Opiatbasis, das bei ihm eher dämpfend und sedierend wirke. Zudem habe er am im Haus des Nebenklägers im Verlauf des Abends einen oder zwei Joints mit THC konsumiert. Soweit Benzodiazepine und Amphetamine in seinem Blut nachgewiesen worden seien, gehe er davon aus, dass er diese einige Tage vorher eingenommen habe.

Die psychiatrische Sachverständige hat Ausführungen zur Wirkweise des Kratoms gemacht und berücksichtigt, dass der Angeklagte diese bisher relativ unbekannte psychoaktive Substanz nach eigenen Angaben in einer für ihn hohen Dosierung und auch erstmals zusammen mit Alkohol eingenommen hat. Während die Droge bei niedriger Dosierung euphorisierend und belebend („kokainartig“ Stimulation) wirke, sei bei hoher Dosierung eine opiatähnliche, beruhigend-sedierende Wirkung ähnlich dem Heroin beschrieben. Dies entspreche auch den Angaben des Angeklagten zur Wirkung. Eine aggressionsfördernde Wirkung sei nicht bekannt und darauf deute auch vorliegend nichts hin.

Hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration ist die Sachverständige auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben der anwesenden Zeugen von einem Trinkende um 22 Uhr ausgegangen ist, hat den Blutalkoholmittelwert von 1,61 0/00 um 0:03 Uhr aus der verlesenen Mitteilung des Instituts der Rechtsmedizin vom 05.06.2019 zugrunde gelegt und zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass in den zwei Stunden seit Trinkende kein Alkoholabbau stattgefunden habe. Sodann hat sie mittels der anerkannten Werte von 0,2 0/00 Abbau pro Stunde und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,20/00 eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 1,99 0/00 zur Tatzeit um 23:10 Uhr errechnet. Diese Berechnung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.

Ausweislich des verlesenen toxikologischen Gutachtens vom 25.06.2019 waren im Blut des Angeklagten (Entnahmezeitpunkt 28.05.19 0:003 Uhr) Cannabinoide sowie Amphetamine sowie Benzodiazepine nachweisbar.

Der verlesene ärztliche Dokumentationsbogen betreffend physische/psychische Auffälligkeiten vom 27.05.2019 bescheinigt zusammenfassend eine deutliche/starke Beeinflussung durch Drogen und Alkohol.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Sachverständige ausgeführt, dass die bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorhandene Mischintoxikation eine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 21 StGB darstelle, da seine gedankliche Auffassungsfähigkeit und die Flexibilität, angemessen zu reagieren durch den vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum sicher erheblich eingeschränkt gewesen sei. Zudem sei er durch den Konflikt mit dem Nebenkläger emotional labilisiert gewesen, wobei seine emotionale Reaktion durch den Drogeneinfluss ebenfalls verstärkt gewesen sein könne. Für das Vorliegen einer schuldrelevanten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spreche der sog. „rechtwinklige Tatablauf“ mit einem akuten auslösenden Konflikt, einem abrupten Beginn und Ende der Tatsituation sowie fehlenden Eigensicherungstendenzen, die darin zu sehen seien, dass der Angeklagte nach der Tat weinend vor der Tür stehen geblieben sei, anstatt zu fliehen.

Anhaltspunkte für eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit hätten sich indes nicht ergeben. Dagegen spreche das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten, der den Messereinsatz zunächst angedroht habe und auf die Tat eine angemessen schockierte Reaktion gezeigt habe.

Diese Einschätzung teilt die Kammer nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung uneingeschränkt.

D.

Der Angeklagte hat sich wie folgt strafbar gemacht:

I. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 212, 22, 23 StGB schied nach der durchgeführten Hauptverhandlung aus.

Dass der Angeklagte den möglichen Tod des Angeklagten billigend in Kauf nahm, steht nicht fest. Nach der Einlassung des Angeklagten handelte er allein in der Absicht, die Schläge des Nebenklägers abzuwenden bzw. zu beenden, ohne aber dessen Tod zu wollen oder auch nur billigend in Kauf zu nehmen. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht trotz der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auch der Umstand, dass der Angeklagte nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Stichen sofort von dem Nebenkläger abließ.

II. Die Messerstiche zum Nachteil des Nebenklägers stellen eine gefährliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB dar.

Die Tat erfolgte mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Messerstiche waren nach den Umständen des Einzelfalls geeignet, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Dies gilt ungeachtet der konkreten Verletzungsfolge, die in Anbetracht der Situation letztlich nicht konkret vorhersehbar oder steuerbar war, denn nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen sind Messerstiche im Bereich des Bauch- und Brustraums generell geeignet, lebenswichtige Organe und/oder Blutgefäße zu verletzen.

Die Tat erfüllt zudem die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2. StGB. Das verwendete Messer ist ein gefährliches Werkzeug, denn es ist wie ausgeführt nach seiner objektiven Beschaffenheit und in der konkreten Art der Anwendung geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

III. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Seine ursprüngliche Einlassung bei der Haftrichterin, der Nebenkläger sei in das Messer hineingelaufen, hat er im Rahmen der Hauptverhandlung aufgegeben und die gezielten Messerstiche eingeräumt. Dies deckt sich mit dem objektiven Verletzungsbild und der Wahrnehmung des Nebenklägers, der die Verletzungen als gegen ihn geführte Stiche wahrgenommen hat. Auch würde der ursprünglich behauptete Tatablauf nicht plausibel erklären, wie zwei Messerstichverletzungen entstanden sein sollen.

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale. Dass Stiche mit einem Messer in den Thoraxbereich eines Menschen lebensgefährlich sind, ergibt sich bereits aus der objektiven Gefährlichkeit des Tatwerkzeugs und der konkreten Tathandlung.

Ausführungen zu einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der gemäß § 16 StGB den Vorsatz entfallen ließe, folgen aus Gründen des Sachzusammenhangs an späterer Stelle (siehe unten D.III.2.)

IV. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Voraussetzungen der Notwehr gemäß § 32 StGB sind nicht erfüllt

Ob das Verhalten des Nebenklägers ein rechtswidriger Angriff war oder seinerseits durch das vorangegangene Verhalten des Angeklagten als Notwehr gerechtfertigt war, kann dahinstehen.

a) Aus Sicht der Kammer bestand zum Zeitpunkt der Messerstiche bereits keine Notwehrlage im Sinne eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf den Angeklagten. Vielmehr war es der Nebenkläger als Hausrechtsinhaber, der nach wiederholter vergeblicher Aufforderung, das Haus zu verlassen und nach einem erfolgten tätlichen Angriff (Griff an den Kragen) sein Hausrecht mit Fäusten verteidigte und dies auch durfte, denn er sah sich seinerseits einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff des Angeklagten ausgesetzt und handelte im Rahmen des Erforderlichen und Gebotenen zur Verteidigung seines Hausrechts und seiner körperlichen Unversehrtheit.

Eine Zäsur des Geschehens lag - unabhängig davon, wie zeitnah der Nebenkläger dem Angeklagten in die Küche folgte - nicht vor. Der Angeklagte selbst sah die Situation nicht als beendet an, sondern hielt trotz der Schläge des körperlich überlegenen Nebenklägers daran fest, im Hause des Nebenklägers bleiben zu wollen. Indem er sich bewaffnete, um den Hausrechtsinhaber auf Abstand zu halten, bezweckte er zumindest auch, seinen Rauswurf zu verhindern.

Der Hausherr war berechtigt, diese Zuspitzung der Situation durch eine seinerseits intensivierte Verteidigungshandlung abzuwehren. Nachdem der Angeklagte ihn bereits zuvor körperlich angegangen war, musste er nicht darauf vertrauen, dass der Angeklagte das Messer lediglich zur Drohung einsetzen würde, sondern er durfte dies als weitere Eskalation der Lage werten, gegen die er sich mittels der geeigneten und erforderlichen Mittel zur Wehr setzen durfte.

b) Selbst wenn man in dem Verhalten des Nebenklägers einen notwehrfähigen Angriff sieht – was die Kammer verneint –, war der lebensgefährliche Einsatz des Messers gegenüber dem unbewaffneten Nebenkläger nicht geboten. Sein Notwehrrecht war nach den Grundsätzen der Notwehrprovokation eingeschränkt.

Führt der Angegriffene die Notwehrlage rechtswidrig oder in sozialethisch zu missbilligender, vorwerfbarer Weise herbei und besteht zwischen dem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, führt dies zu einer Einschränkung der Notwehrrechte (BGH, Urteil vom 02.11.2005; 2 StR 237705, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Auslöser für die Auseinandersetzung war die beharrliche Weigerung des Angeklagten, das Haus zu verlassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Nebenkläger am früheren Abend in Aussicht gestellt hatte, den Angeklagten bei sich übernachten zu lassen, denn eine konkrete Zusage war nicht erfolgt. Der Nebenkläger war als Hausrechtsinhaber jederzeit berechtigt, seine Meinung zu ändern. Der Angeklagte hielt sich daher, nachdem er der Aufforderung des Nebenklägers nicht gefolgt war, zu Unrecht im Haus auf.

Wer der wiederholten Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht folgt, stattdessen eine lautstarke Diskussionen beginnt, den befreundeten Hausherrn am Kragen packt und sich im Verlauf der folgenden wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung mit einem Messer bewaffnet, um den Hausherrn auf Abstand zu halten und einen Rauswurf zu verhindern, handelt sozialethisch verwerflich, wenn nicht gar rechtswidrig (Verstoß gegen das Hausrecht, versuchte Nötigung durch Griff an den Kragen, versuchte Nötigung durch Vorhalten des Messers). Die Schläge des Nebenklägers stellen sich daher bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als adäquate und vorhersehbare Folge der vorangegangenen Pflichtverletzungen des Angeklagten dar. Sie stehen hierzu auch in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang.

Da der Angeklagte die Notwehrlage vorwerfbar verursacht hat und sein Vorverhalten auch rechtswidrig, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligen war, war sein Notwehrrecht eingeschränkt. Nach den Grundsätzen der Notwehrprovokation war er vorrangig zum Ausweichen verpflichtet. Nur wenn dieses unmöglich gewesen wäre, wäre eine - weniger gefährliche oder defensive - Verteidigung im Sinne einer gestuften Schutzbzw. Trutzwehr zulässig gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2019, 4 StR 456/18, juris)

Da der Angeklagte eingeräumt hat, dass er das Haus ohne weiteres durch den Hauswirtschaftsraum hätte verlassen können und sich darüber nach den Feststellungen der Kammer auch in der Tatsituation bewusst war, waren die Messerstiche nicht geboten.

2. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum, der gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz entfallen ließe, liegt nicht vor.

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Angeklagte irrig Umstände annimmt, die – wenn sie vorlägen – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 3 StR 199/15, juris). Das Gericht hat dabei alle Beweisanzeichen zu prüfen; der Zweifelssatz gebietet es indes nicht, eine Irrtumslage zu unterstellen, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind (BGH, Urteil vom 15.07.2003, 1 StR 187/03, juris)

Vorliegend haben sich nach umfassender Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die tatsächlichen Umstände der Tatsituation und des Vorgeschehens verkannte, und deshalb irrig von einer Lage ausging, die sein Verhalten gerechtfertigt hätte. Dem Angeklagten war namentlich bewusst, dass er die Möglichkeit hatte, das Haus - wenn auch gegebenenfalls unbeschuht - zu verlassen.

3. a) Für die Annahme eines Verbotsirrtums bzw. Erlaubnisirrtums im Sinne des § 17 StGB fehlt es ebenfalls an Anknüpfungspunkten.

Ein Verbots- bzw. Erlaubnisirrtum im Sinne des § 17 StGB liegt vor, wenn der Angeklagte sein Handeln irrig für gerechtfertigt hält, also in rechtlicher Hinsicht über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes irrt oder dessen Grenzen irrig zu weit zieht.

Dass sich der Angeklagte im Rahmen der Verteidigung pauschal auf Notwehr berufen hat, bietet für sich genommen, keinen geeigneten Anhaltspunkt für die Annahme eines Erlaubnis-/Verbotsirrtum im Tatzeitpunkt. Die Ausübung eines nicht bestehenden Notwehrrechts kann vielfältige Gründe haben. Neben Irrtumskonstellationen sind insbesondere affektive und/oder psychische Einschränkungen denkbar, die dazu führen können, dass der Täter- ohne zu irren - die Grenzen der Notwehr überschreitet.

Der Angeklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, er habe die Messerstiche irrtümlich für rechtens gehalten. Dies ergibt sich insbesondere auch weder aus der Verteidigererklärung, noch aus seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Vielmehr hat er ein Motivbündel äußerer und innerer Gründe genannt (keine Schuhe, weiter Weg nach Hause, sind ja eigentlich Freunde, hab ihm auch geholfen), die ihn dazu veranlasst hätten, sich den Schlägen des Nebenklägers entgegenzustellen, anstatt das Haus aufforderungsgemäß zu verlassen. Ein Irrtum über die Berechtigung bzw. das Verbotensein der Messerstiche ist dabei nicht ersichtlich.

b. Selbst wenn man vom Vorliegen eines Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB ausgeht, war dieser vermeidbar im Sinne des § 17 S. 2 StGB. Wer in dem Bewusstsein, das Haus jederzeit - wenn auch möglicherweise unbeschuht- verlassen zu können, darauf besteht, bleiben zu dürfen und seiner Forderung dadurch Nachdruck verleiht, dass er zunächst den Hausherrn an den Kragen packt und sich sodann mit vorgehaltenem Messer gegen den Rauswurf sträubt, kann bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände erkennen, dass sein Verhalten unberechtigt ist und jedenfalls einen lebensbedrohlichen Messereinsatz nicht rechtfertigt. Dies gilt in Anbetracht des groben Missverhältnisses zwischen der Intensität der unbewaffneten Handlung des Nebenklägers einerseits und der Gefährlichkeit der Messerstiche andererseits sowie insbesondere des nichtigen Anlasses des Streites wegen einer Übernachtungsmöglichkeit auch dann, wenn - wie vorliegend - seine Erkenntnisfähigkeiten rauschbedingt eingeschränkt waren.

c. Wegen der Offensichtlichkeit dieser Wertung bestand aus Sicht der Kammer selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 StGB kein Raum für eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte wie ausgeführt zu Unrecht im Hause des Nebenklägers aufhielt und sich daher auf den Grundsatz „Recht braucht Unrecht nicht zu weichen“ gerade nicht berufen durfte. Selbst wenn er sich zu den Messerstichen berechtigt fühlte, hätte er leicht seine unberechtigte Weigerung, das Haus zu verlassen, aufgeben können, um den alleinigen Auslöser für die Auseinandersetzung und damit die adäquat-kausale Ursache für den „Angriff“ des Nebenklägers zu beseitigen.

4. Der Angeklagte ist auch nicht gemäß § 33 StGB entschuldigt.

Wie dargelegt fehlt es bereits an einer objektiv gegebenen Notwehrlage. Selbst wenn man diese bejaht, liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB nicht vor.

Zwar findet § 33 StGB grundsätzlich auch auf Fälle Anwendung, in denen der Täter den Angriff durch grob missbilligenswertes Verhalten provoziert hat. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte das Maß der erforderlichen und gebotenen Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hätte, haben sich indes nicht ergeben.

Sogenannte asthenische Affekte wie Furcht, Schrecken oder Verwirrung setzen eine (gefühlte) Schwäche des Betroffenen voraus. Furcht im Sinne des § 33 StGB ist dabei nicht jedes – normalpsychologisch naheliegende – Angstgefühl. Der Täter muss sich durch den Affekt in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befinden, der die Fähigkeit das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert (BGH, Beschluss vom 09.10.1998, 2 StR 443/98, juris).

Dass der Angeklagte aus Furcht handelte, steht vorliegend nicht fest. Zwar hat sich der Angeklagte – neben einer Reihe anderer Motive für sein Handeln - darauf berufen, er habe Angst vor dem Nebenkläger gehabt. Diese Angst wurde aber gerade nicht ursächlich für sein Handeln. Vielmehr verwarf er die von ihm erkannte und naheliegende Möglichkeit der Flucht und stellte sich dem körperlich überlegenen Nebenkläger entgegen. Dabei hielt er bis zuletzt daran fest, die Angelegenheit (in seinem Sinne) klären zu wollen. Sein Handeln und insbesondere die Entscheidung nicht auszuweichen, sondern sich mit vorgehaltenem Messer und letztlich durch die festgestellten Messerstiche „zu verteidigen“, entsprang daher nicht einem Gefühl der Angst, sondern im Gegenteil eher einem Fehlen desselben.

5. Nach alledem hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung - begangen im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit - schuldig gemacht.

Seine Notwehrrechte waren – sofern man nicht bereits das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs verneint - unter dem Gesichtspunkt der Notwehrprovokation beschränkt und die einzig gebotene Reaktion wäre ein Verlassen des Hauses gewesen. Anhaltspunkte, dass die Einsichts- und Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten durch Irrtümer oder asthenische Affekte beeinflusst waren, haben sich nicht ergeben. Dass der Angeklagte infolge seines Rausches eine falsche Handlungsoption gewählt hat, hat die Kammer unter dem Gesichtspunkt des § 21StGB angemessen berücksichtigt.

E.

Der Angeklagte ist wie folgt zu bestrafen:

I. Auf den Angeklagten findet Jugendstrafrecht Anwendung, § 105 JGG.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 8 Monate alt. Die Kammer folgt der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die in dem verlesenen Bericht vom 30.10.2019 die Anwendung von Jugendstrafrecht befürwortet hat.

Der Angeklagte war zur Tatzeit zwar von Zuhause ausgezogen, hatte aber noch keinen eigenen Hausstand gegründet, sondern lebte in wechselnden Wohngemeinschaften. Über die Mietbelastungen machte er sich keinerlei Gedanken, so dass bis heute Schulden bestehen. Trotz Realschulabschlusses war es ihm nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen oder eine Ausbildung zu beginnen. Vielmehr lebte der Angeklagte in den Tag hinein und konsumierte Drogen und Alkohol.

Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Lebensumstände lässt auf Reife und/oder Entwicklungsdefizite schließen, dergestalt, dass der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand.

II. Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen die Verhängung einer Jugendstrafe gebieten, denn er ist - auch unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen - bisher noch nicht erheblich in Erscheinung getreten.

Allerdings gebietet die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe, § 17 JGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmendem Alter des Täters Aspekte des Schuldausgleichs auch im Jugendstrafrecht in den Vordergrund treten. Der Angeklagte hat eine schwere Strafftat begangen, wobei es nur den rechtzeitigen Notfallmaßnahmen geschuldet ist, dass der Nebenkläger gerettet wurde und nicht verstorben ist. Auch unter Berücksichtigung des tatauslösenden Konflikts und der schuldrelevanten Intoxikation des Angeklagten i. S. des § 21 StGB wiegen die äußerst gefährliche Tathandlung und ihre gravierenden Folgen so schwer, dass eine andere Maßnahme als Jugendstrafe nicht in Betracht kam.

II. Der Strafrahmen der Jugendstrafe reicht gemäß §§ 18, 105 Abs. 3 JGG von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB - bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Rahmen der Strafzumessung inzident zu berücksichtigen - liegen unter Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, nicht vor.

Zwar sprach zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens. Der Angeklagte ist bisher lediglich zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Einschlägige Gewaltdelikte hat er bisher nicht begangen und sie sind nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen auch zukünftig nicht zu erwarten. Berücksichtigung fand die akute Alkohol- und Drogenintoxikation zur Tatzeit, die nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen den Grad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichte und zu einer sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat. § 21 StGB findet im Jugendstrafrecht zwar keine unmittelbare Anwendung, wirkt sich insofern aber inzident schuldmildernd aus. Die Kammer berücksichtigt auch, dass die Tat einem aktuellen Konflikt entsprang, der Angeklagte über die verweigerte Übernachtungsmöglichkeit enttäuscht und emotional labilisiert war und - auch wenn ihn dies nicht rechtfertigt oder entschuldigt- sich in einer subjektiv empfundenen Bedrohungslage befand.

Zu Lasten des Angeklagten wiegen insbesondere die schwerwiegenden Tatfolgen und die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die ohne die erfolgten Rettungsmaßnahmen, nicht nur potentiell, sondern auch in der konkreten Situation tödlich gewesen wäre. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Stichverletzungen beim Nebenkläger weitestgehend folgenlos verheilt sind und er psychisch nicht mehr unter der Tat leidet. Die Freundschaft zwischen Nebenkläger und Angeklagtem besteht nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung fort.

Nachteilig muss sich für den Angeklagten indes auswirken, dass die Tat zwei Qualifikationsmerkmale des § 224 StGB. Zudem ist der Angeklagte bereits – wenn auch bisher nicht einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Auseinandersetzung, der subjektiv empfundenen Bedrohungslage und unter Berücksichtigung des § 21 StGB weicht die Tat in der Gesamtschau vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Körperverletzungen nicht derart ab, dass dies die Annahme eines minder schweren Falles geböte.

Neben den genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war bei der Bemessung der Jugendstrafe der Erziehungsgedanke ausschlaggebend, § 18 Abs. 2 JGG. Die Kammer sieht insoweit bei dem Angeklagten noch einen erheblichen Nachreifungs- und Erziehungsbedarf, insbesondere mit Blick auf die Drogenproblematik. Bei dem Angeklagten bestand vor seiner Inhaftierung ein mehrjähriger und intensiver Drogenmissbrauch, so dass davon auszugehen ist, dass er alternative Konfliktbewältigungsmechanismen erst erlernen muss. Auch ist es ihm bisher nicht gelungen, eine berufliche Perspektive zu entwickeln.

In der Gesamtschau erachtet die Kammer – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Vechta vom 17.10.2018 (Az. 17 Ls 850 Js 49909/17 (23/18)) und unter Mitberücksichtigung der dort festgestellten Tat vom 29.08.2017, die der Angeklagte ebenfalls unter Drogeneinfluss begangen und im Zustand verminderter Schuldfähigkeit hat und die aus Sicht der Kammer als Beschaffungskriminalität zu werten ist – eine

Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten

für erzieherisch geboten, aber insbesondere auch für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer auch die bis dato erlittene Untersuchungshaft von 6 Monaten berücksichtigt, die jedoch aus Sicht der Kammer nicht auszureichen vermögen, die Erziehungs- und Reifedefizite des Angeklagten zu kompensieren. Es bedarf nach Überzeugung der Kammer eine längere Dauer, um auf den Angeklagten nachhaltig einwirken zu können.

F.

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB bzw. § 64 StGB liegen nicht vor.

I. Hinsichtlich § 63 StGB fehlt es bereits an einem Eingangsmerkmal, denn die festgestellte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit basiert auf einer vorübergehenden akuten Intoxikation und nicht auf einer überdauernden psychischen Störung. Die diagnostizierte Polytoxikomanie rechtfertigt keine Unterbringung nach § 63 StGB, da nach den Ausführungen der Sachverständigen keine überdauernde psychische Störung im Sinne einer rauschunabhängigen Persönlichkeitsveränderung nicht vorliegt.

II. Hinsichtlich § 64 StGB hat die psychiatrische Sachverständige bei dem Angeklagten zwar eine Polytoxikomanie diagnostiziert, die als Hang zu werten ist, denn der Angeklagte hat seit dem 17. Lebensjahr berauschende Substanzen, vorrangig Alkohol und THC, aber auch opiathaltige Medikamente zu sich genommen. Darin zeigt sich eine eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zudem fanden sich bei dem Angeklagten auch körperliche Abhängigkeitssymptome im Sinne einer Krampfneigung unter Alkohol- und Benzodiazepinentzug sowie weiterer Entzugssymtome (innere Unruhe, zittrige Gliedmaßen, Schlafstörungen), die zu Beginn der Untersuchungshaft eine stationäre Aufnahme des Angeklagten im Justizvollzugskrankenhaus xxxxxx zu Überwachungszwecken erforderlich machten, nunmehr aber als überwunden gelten. Für die Kammer steht auch – nicht zuletzt aufgrund der Einschätzung des Angeklagten selbst und der weiteren Tatanwesenden - fest, dass zwischen dem Drogen- und Alkoholkonsum des Angeklagten und der Tat ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die rauschbedingte Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit dessen Fähigkeit zu situationsangemessenem Verhalten maßgeblich beeinflusst hat und damit mitursächlich für die Tat war.

Die Kammer folgt jedoch den nachvollziehbaren Ausführungen und Empfehlungen der psychiatrischen Sachverständigen, wonach von dem Angeklagten vergleichbare Taten in Zukunft nicht zu erwarten seien (keine negative Gefahrprognose i. S. des § 64 StGB). Die Tat ist allein vor dem Hintergrund der vorangegangenen Auseinandersetzung als Beziehungstat zu werten. Der Angeklagte ist bisher nicht als gewalttätig in Erscheinung getreten und als solches auch nicht in seinem Freundeskreis bekannt. Das Risiko, dass er anderweitig strafrechtlich erheblich in Erscheinung tritt, erscheint in Anbetracht der geringen strafrechtlichen Vorerkenntnisse ebenfalls nur geringfügig erhöht. Das allgemeine Risiko von Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität aufgrund Eigenkonsums rechtfertigt aus Sicht der Kammer keine Unterbringung nach § 64 StGB, zumal der Tatbeitrag des Angeklagten bei der zurückliegenden Beschaffungstat denkbar gering war. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung aufgrund des Hangs drohen.

Auch die im Lichte des für den Angeklagten bei Anwendung des Jugendstrafrechts geltenden erzieherischen Gesichtspunkten gebieten aus den dargelegte Gründen keine Verhängung einer Maßregel nach §§ 7 JGG, 64 StGB. Nach Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen war der Angeklagte während der Untersuchungshaft suchtmittelabstinent und psychisch stabil. Eine Suchtmitteltherapie lässt sich aus der Haft heraus beginnen und vermag auch ambulant fortgesetzt zu werden, sofern die Voraussetzung der §§ 35, 36 BtMG vorliegen sollten.

G.

Die Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil war aufrechtzuerhalten.

Sie hat ihre Grundlage in § 73, 73c, 73d StGB.

H.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, 472 StPO.