Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.08.2020 - 7 CE 20.1822

Die Presse hat nach Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) gegenüber einem Landratsamt einen Anspruch auf Auskunft über die Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Gemeinden eines Landkreises.

Rubrum

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache

******* ******,

****-**** ****

****** ***. *, ***** ********,

- ************* -

**************:

************ **. ******** *********,

****************. **, ***** ******,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch:

Landesanwaltschaft Bayern,

Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Antragsgegner -

wegen

Presserechts

(Antrag nach § 123 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2020,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof ...,

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof ...,

die Richterin am Verwaltungsgerichtshof ...

ohne mündliche Verhandlung am 19. August 2020

folgenden

Beschluss:

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht als freier Redakteur der Tageszeitung „Main-Post“ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Beschluss vom 3. August 2020 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller darüber Auskunft zu erteilen, wie viele bestätigte COVID-19-Fälle es im Landkreis N., aufgeschlüsselt nach den einzelnen Gemeinden des Landkreises, bisher gibt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er trägt vor, die vom Antragsteller begehrten kumulierten Gesamtzahlen von COVID-19-Fällen in den einzelnen Landkreisgemeinden seit Ausbruch des Infektionsgeschehens in Deutschland begründeten weder ein weit überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch ließen sie einen Schluss auf Gesundheitsgefahren zu, die eine besondere Dringlichkeit der Auskunftserteilung rechtfertigen könnten. Die Entscheidung lasse Ausführungen zu den in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Informationsinteressen vermissen. Die Infektionsentwicklung im betroffenen Landkreis sei sehr niedrig. Es würden täglich die Zahlen auf Landkreisebene gemeldet, so dass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung getragen sei. Das Erstgericht verkenne die zu berücksichtigenden privaten Rechte bzw. Grundrechte Dritter. Der Landkreis sei äußerst kleinteilig, der Großteil der Gemeinden dörflich geprägt. Daher stelle die Information über die betroffenen Gemeinden einen wesentlichen Anknüpfungspunkt dafür dar, dass die erkrankten Personen ausfindig gemacht werden könnten. Da „jeder jeden kenne“, sei eine Rekonstruktion von Personenbezügen schnell möglich. Dies führe – dies hätten Fälle in der Vergangenheit gezeigt – zur Identifizierung von Betroffenen und der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten. Ferner wiesen die vom Antragsteller begehrten Auskünfte gerade keinen hinreichenden Aktualitätsbezug auf, der eine einstweilige Anordnung begründen könne. Denn aus dem eingeforderten Zahlenmaterial lasse sich gerade keine Steigerungsrate bei aktuell positiv auf COVID-19 getesteten Personen erkennen. Einem möglicherweise noch erkennbaren Gegenwartsbezug fehle jedoch mangels tagesaktueller Aussagekraft das erforderliche Gewicht.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag des Antragstellers unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2020 abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass presserechtliche Auskunftsansprüche regelmäßig eilbedürftig seien. Es falle unter das Selbstbestimmungsrecht der Presse zu entscheiden, ob eine zeitnahe Berichterstattung erfolgen solle. Das Verwaltungsgericht habe eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von erkrankten Personen zu Recht verneint, da ohne zusätzliche Informationen wie Name, Alter oder Geschlecht die Inzidenzzahlen allein auch bei Gemeinden mit einer geringen Einwohnerzahl keinen Rückschluss auf Identitäten ermögliche. Der berichtete Fall einer Familie aus O. ändere nichts an dieser Einschätzung. Denn in diesem Fall sei neben dem Ortsnamen und der akuten Infektion auch der Umstand mitgeteilt worden, dass die Familie im Februar aus dem Skiurlaub in Südtirol zurückgekehrt sei. Die Hinweise des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz seien hier irrelevant, weil wegen Art. 11 BayPrG weder das Bayerische Datenschutzgesetz noch die Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) Anwendung fänden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Die vom Verwaltungsgericht tenorierte Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die kumulierten Gesamtinfektionszahlen aufgeschlüsselt nach den Gemeinden des Landkreises N. seit Beginn der SARS Cov-2-Pandemie mitzuteilen, stellt – dies ist dem Antragsgegner zuzugeben – keine vorläufige Regelung, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Mit Auskunftserteilung ist der Anspruch des Antragstellers nach Art. 4 Abs. 1 BayPrG erfüllt und eine etwaige Hauptsache erledigt. Denn der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren eine einmalige Auskunft. Darauf, dass sich die Infektionszahlen möglicherweise während des Laufs des (gerichtlichen) Verfahrens verändern, kommt es daher nicht an. Das Verwaltungsgericht ist zwar zunächst davon ausgegangen, dass keine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt. Es hat jedoch hilfsweise begründet, dass im vorliegenden Einzelfall auch die erhöhten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache durch endgültige Entscheidung gegeben sind. Dies ist nicht zu beanstanden.

Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12NVwZ 2013, 1344 Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.3.2020 – 7 CE 19.2143 – juris Rn. 16). Hierfür sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen. Je stärker der Anordnungsgrund ist, desto eher kommt eine Vorwegnahme zulasten der Behörde in Betracht (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2017 – 7 CE 16.2056 – juris Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte dringt mit seinem Vorbringen, dass dem Auskunftsbegehren des Antragstellers der erforderliche Aktualitätsbezug fehle, nicht durch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Presse grundsätzlich in den Grenzen des Rechts selbst entscheidet, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Allerdings genügt es in diesem Zusammenhang, wenn Eilrechtsschutz nur dann gewährt wird, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 30), der Erlass einer einstweiligen Anordnung mithin notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Damit die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion wahrnehmen kann, dürfen insbesondere auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Daher können grundsätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt (BVerfG, B.v. 8.9.2014 a.a.O. Rn. 30). Der Antragsteller hat vorliegend in ausreichendem Maße aufgezeigt, warum er die begehrte Auskunft sofort benötigt und dass hierfür der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch notwendig ist. Die Argumentation des Antragstellers, der das Verwaltungsgericht zu Recht folgt, dass es derzeit von hohem öffentlichen Interesse sei, über die Entwicklung der SARS Cov-2-Pandemie auch gebietsbezogen zu berichten, ist nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller beabsichtigte Berichterstattung hat ausreichenden Aktualitätsbezug. Ungeachtet dessen, dass schon fraglich ist, ob er dies vorliegend überhaupt beanspruchen könnte, ist es derzeit für einen ausreichenden Aktualitätsbezug nicht erforderlich, dass der Antragsteller tagesaktuelle Infektionszahlen kennt. Es muss der Presse unbenommen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Datengrundlage sie für ihre Berichterstattung heranzieht. Eine Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ist es nicht vereinbar, die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Die Presse entscheidet selbst, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist daher Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie benötigt, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 – 6 C 65.14 – juris Rn. 18 f.).

2. Das Verwaltungsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch (Anordnungsanspruch) grundsätzlich auf Art. 4 BayPrG stützen kann. Danach hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, das sie durch ihre Redakteure ausüben kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayPrG).

a) Das Landratsamt als auskunftspflichtige Behörde darf die Auskunft nur verweigern, wenn aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG). Über die genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im Bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass Verschwiegenheitspflichten nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“ folgen, sondern sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auch ergeben können, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, berührt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 7.8.2006 – 7 BV 05.2582 – juris Rn. 48). Der Schutz des Einzelnen vor unbefugter Weitergabe seiner personenbezogenen Daten ist vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 100, 101 BV) erfasst (grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1/43; BayVGH, U.v. 7.8.2006 – 7 BV 05.2582 – VGH n.F. 59, 196/204). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch Gesundheitsdaten wie Infektionen mit COVID-19 gehören, offenbart werden.

b) Stehen sich Grundrechtspositionen entgegen, sind sie in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und es ist insbesondere abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der mit COVID-19 infizierten oder erkrankten Landkreisbewohner der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 5/17 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 24.11.2016 – 7 B 16.454 – juris Rn. 17). Vorliegend liegt in der begehrten Auskunft über die kumulierte Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie an COVID-19 erkrankten Personen bezogen auf das jeweilige Gebiet der 38 Landkreisgemeinden des Landkreises N. bereits kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Auf eine Abwägung kommt es daher letztlich nicht mehr an.

c) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Privater nicht zu befürchten ist und hat folglich einen Auskunftsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der gestellten Frage bejaht. Mit dem Vorbringen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sei auch berührt, wenn sie – ohne namentlich genannt zu werden – individualisierbar bzw. identifizierbar seien, dringt der Antragsgegner im Ergebnis nicht durch.

aa) Bei den vom Antragsteller begehrten Informationen handelt es sich schon nicht um personenbezogene Daten. Nach Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Die gewünschten Informationen (gemeindegenaue aufsummierte Infektionszahlen seit Beginn der SARS Cov-2-Pandemie) beziehen sich eindeutig nicht auf konkrete, namentlich benannte Personen, sondern lediglich auf die abstrakte Gesamtzahl der Infektionen mit COVID-19 in den einzelnen Landkreisgemeinden.

Es handelt sich vorliegend auch nicht um Informationen, deren Personenbezug zwar nicht aus dem gewünschten konkreten Datensatz ersichtlich ist, dieser aber mithilfe ansonsten bekannter Angaben und damit mithilfe von sogenanntem Zusatzwissen hergestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.11.2014 – 7 C 20.12 – juris Rn. 41) ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Deanonymisierung von Daten und damit eine nachträgliche individuelle Zuordnung zu einer Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies ist vorliegend entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht der Fall.

Das Auskunftsbegehren des Antragstellers erstreckt sich, ohne weitere Differenzierungen zu verlangen, auf die kumulierte Gesamtzahl der COVID-19-Infektionen im Landkreis N. aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisgemeinden seit Beginn der Pandemie. Eine weitere Unterscheidung z.B. nach der Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten bzw. nach der Zahl der aktuell „aktiven“ Fälle oder nach Geschlecht oder Alter der Betroffenen wird nicht abgefragt. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Berichtszeitraum der begehrten Auskunft die Gesamtdauer der SARS Cov-2-Pandemie seit Januar 2020 umfasst und neben der gemeindegenauen Aufschlüsselung keine weiteren Differenzierungen abgefragt werden, ist der Informationsgehalt der begehrten Auskunft so reduziert, dass er zu geringe Anknüpfungspunkte für weitere auf die Erlangung von Zusatzwissen gerichtete Nachforschungen bietet, anhand derer ein Rückschluss auf eine bestimmte Person möglich wäre. Insbesondere ist nach Auffassung des Senats aufgrund der gewünschten Auskunft gerade kein Rückschluss auf derzeit akut mit COVID-19 infizierte bzw. erkrankte Personen möglich.

bb) Dies gilt ungeachtet des vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgebrachten Umstands, dass der Landkreis N. aus 38 Gemeinden bestehe, die teilweise weniger als 1.000 Einwohner hätten. Mit der Argumentation, dass schon aufgrund der kleinteiligen und dörflichen Prägung damit zu rechnen sei, dass eine Rekonstruktion von Personenbezügen leicht möglich sei, dringt der Antragsgegner nicht durch. Ebenso wenig verhilft der Hinweis auf die Ausführungen des Bayerische Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Aktuellen Kurz-Information 31 „Gemeindegenaue statistische Daten zu COVID-19-Erkrankungen?“ (Stand 1.7.2020), dass er erst bei Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in der Regel keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Bekanntgabe täglich aufsummierter Gesamtzahlen der Erkrankungen seit Beginn der SARS Cov-2-Pandemie erhebe, dem Antragsgegner nicht zum Erfolg.

Zwar sind, anders als der Antragsteller meint, im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Denn in der hiesigen Konstellation ist zu prüfen, ob der Beklagte verpflichtet ist, die begehrten Daten an den Antragsteller herauszugeben. Im Rahmen dieser Prüfung sind datenschutzrechtlicher Aspekte zu berücksichtigen. Art. 11 BayPrG ist in diesem Verhältnis nicht anwendbar. Diese Regelung gilt für die von der vorliegenden zu unterscheidenden Perspektive der Weiterverarbeitung von Daten durch Presseunternehmen. Aus den Ausführungen des Bayerischen Beauftragen für den Datenschutz kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die vorliegend vom Antragsteller begehrte Auskunft bezogen auf diejenigen Landkreisgemeinden des Landkreises N., in denen weniger als 10.000 Menschen leben, den Rückschluss auf konkret Betroffene ermöglicht. Denn der Antragsteller begehrt gerade nicht Auskunft über tagesaktuelle Infektionszahlen, sondern lediglich über die kumulierte Gesamtzahl der bisher in den einzelnen Gemeinden dokumentierten Infektionen. Anhand dieser pauschalen und auf einen mehrmonatigen Zeitraum (seit Januar 2020) bezogenen Zahlen kann nicht – auch nicht in kleinen Gemeinden mit niedrigen Infektionszahlen – davon ausgegangen werden, dass ohne weitere Anknüpfungstatsachen mit vertretbarem Aufwand ein Rückschluss auf bestimmte Personen hergestellt werden kann. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Rekonstruktion von Personenbezügen in sehr kleinen Gemeinden grundsätzlich leichter erfolgen kann als in Größeren. Vorliegend fehlt es für eine derartige Wahrscheinlichkeit allerdings an weiteren Datenkategorien (z.B. Zeitpunkt der Infektion, Zahl der genesenen, hospitalisierten und verstorbenen Patientinnen und Patienten, Zahl der „aktiven“ Fälle) oder sonstigen ortsbezogenen und konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall (vgl. das Beispiel des BayLfD, Aktuelle Kurzinformation 31, S. 2 Kasten) anhand derer mit vertretbarem (Recherche-)Aufwand eine Individualisierung hergestellt werden könnte.

Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsgegner benannten Fall einer Familie aus der Landkreisgemeinde O., die im Februar 2020 teilweise an COVID-19 erkrankt war und aufgrund von Presseberichten, in denen die Gemeinde O. namentlich benannt war, erheblich unter sozialem Druck stand. Diese Situation ist mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen. Ungeachtet dessen, dass sich die Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt noch im Anfangsstadium befand und daher ein großes mediales Interesse an den ersten an COVID-19 erkrankten Personen bestand, erfolgte damals zusätzlich zu den Daten „COVID-19-Infektion“ und „Name der Gemeinde“ eine Veröffentlichung des Umstands, dass die Infektion „aktiv“ war sowie die unmittelbar vorangegangene Rückkehr der Familie aus dem Skiurlaub in Südtirol. An solchen Zusatztatsachen fehlt es vorliegend. Der Antragsteller begehrt ausschließlich Auskunft über die Gesamtheit der Infektionszahlen ohne weitere Differenzierungen zu verlangen. Eine Rekonstruktion des Personenbezugs ist – ohne zusätzliche Kenntnis zumindest der jeweiligen Infektionszeitpunkte seit Januar 2020 – jedenfalls mit vertretbarem Aufwand nicht zu befürchten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass aktuell infizierte bzw. erkrankte Personen ermittelt werden können. Denn auch wenn der Antragsteller und ggf. die Öffentlichkeit durch die begehrte Auskunft Kenntnis über die räumliche Verteilung des Infektionsgeschehens im Landkreis erlangt, ermöglicht dies keinen Rückschluss darauf, wann die Infektionen dort vorgelegen haben, und damit keinen belastbaren Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen und in der Folge die Rekonstruktion eines Personenbezugs.

Im Ergebnis führt daher die begehrte Auskunft über die kumulierten Infektionszahlen in den einzelnen Landkreisgemeinden nicht dazu, dass mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann, welche natürlichen Personen dort an COVID-19 erkrankt waren bzw. sind. Es handelt sich damit bei der gewünschten Auskunft nicht um personenbezogene Daten. Dies hat zur Folge, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt ist.

Auf eine Abwägung mit dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers kommt es daher vorliegend nicht mehr an.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Höhe des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).