OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2019 - 8 U 38/19
Fundstelle
openJur 2020, 51346
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22.01.2019, Az. 11 O 1522/18, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das gegenständliche Urteil und das in Ziffer I. genannte Endurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Eine Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen des Einbaus einer in seinem Fahrzeug ursprünglich eingebauten Abschalteinrichtung geltend. Der Kläger hatte den PKW der Marke Audi, Typ A 6 AV 2.0 TDI, in welchem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, am 28.05.2016 als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassungstag: 17.12.2012) mit einem km-Stand von 96.000 von einem nicht verfahrensbeteiligten Würzburger Autohaus zu einem Kaufpreis von 22.990,00 Euro erworben.

Das Landgericht Würzburg hat die Klage mit Endurteil vom 22.01.2019 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte am 22.09.2015 in einer Ad-hoc-Mitteilung über die "Dieselthematik" informiert hatte. In dieser Mitteilung wurde u.a. folgendes ausgeführt: "... treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Softwarwe bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. (...) Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des ...-Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. ... arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt."

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage B 8 vorgelegte Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015.

Im direkten Anschluss an diese Ad-hoc-Mitteilung wurde die "Diesel-Thematik" in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen ausführlich hierzu berichtet.

Das Landgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger mangels Vertragsbeziehung zwischen den Parteien keine schuldrechtlichen Ansprüche zur Seite stünden. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide bereits deshalb aus, weil es sich bei den Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheide aus, da der Kläger bereits keinen Betrug zu seinen Lasten schlüssig und substantiiert habe darlegen können. Selbst wenn man eine zu Lasten des Klägers erfolgte Täuschungshandlung der Beklagten unterstellen würde, fehle es an einer schlüssigen Darlegung eines dahingehenden Irrtums auf Klägerseite. Der Kläger habe das Fahrzeug erst Monate nach Bekanntwerden des sogenannten "VW-Abgasskandals" gekauft. Der Kläger lasse insoweit nur recht nebulös vortragen, dass ihm die "Tragweite" des Skandals nicht klar gewesen sei und er von entsprechenden Veröffentlichungen keine Kenntnis gehabt habe. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger bei Kauf Kenntnis von dem Einbau der beanstandeten Software gehabt habe und daher nicht getäuscht worden sein könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte, da es jedenfalls an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung fehle, wenn der Kläger als Erwerber eines mit der beanstandeten Umschaltsoftware ausgestatteten Fahrzeugs beim Erwerb von dieser Manipulation bereits gewusst habe. Auch insoweit sei von dem nicht wirksam bestrittenen Vorbringen der Beklagtenseite auszugehen, dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs im Mai 2016 von der Betroffenheit seines bzw. des eingebauten Motors erfahren haben müsste.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.01.2019 zugestellte Endurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2019, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom Montag, 01.04.2019, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, begründet.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, die Beklagte habe den Kläger sowohl durch den Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung (und das Erschleichen einer rechtswidrigen Typengenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp) als auch durch die Veranlassung einer falschen Übereinstimmungsbescheinigung, welche die Typengleichheit mit einem Fahrzeug bestätige, das die Beklagte jedoch so zu keinem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht habe, vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Das Verhalten der Beklagten stelle eine treuwidrige Täuschung im Sinne des § 826 BGB dar. Zudem hafte die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 27 EG-FGV. Hierbei handele es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des Klägers. Auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei gegeben. Der Umstand, dass vorliegend das Fahrzeug durch die Konzerntochter Audi hergestellt worden sei, ändere nichts an der Täuschungshandlung. Soweit das Erstgericht aufgrund des Kaufzeitpunktes eine Kenntnis des Klägers von tatbestandsbegründenden Umständen vermute, so werde diese Kenntnis entschieden zurückgewiesen. Der Kläger hätte das Fahrzeug sicherlich nicht erworben, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass er ein nicht zulassungsfähiges Fahrzeug erwerbe. Dem Kläger sei auch ein Schaden entstanden, dieser liege bereits mit der Belastung des negativen Kaufvertragsschlusses und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung vor.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2019 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte darlegen müsse, welche Medien über die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen des Betruges der Beklagten berichtet hätten. Dies erfordere die Vorlage von Berichten und deren konkreter Inhalt. Das Landgericht habe vorliegend einen Anscheinsbeweis hergeleitet, obwohl nicht einmal konkrete Zeitungsartikel vorgelegt worden seien. Ferner hat der Kläger eine Vorlage der Sache beim EuGH angeregt zur Frage, ob es sich bei den Vorschriften gem. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handele.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen wie folgt stattzugeben:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag i.H.v. 23.345,90 Euro und weiterer Schäden i.H.v. 167,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi A6 2.0 TDI mit der FIN ... inkl. des Zubehörs gemäß Punkt II.14 der Klageschrift sowie Abtretung sämtlicher Rechte, die der Klagepartei gegen den Darlehensgeber, die ... aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... zustehen, sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 % aus 8.000,00 Euro seit dem 02.06.2016 bis zum Verzugsbeginn zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i.H.v. 4 % auf die jeweiligen Raten und Tilgungszahlungen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt bis zum Verzugsbeginn zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A6 2.0 TDI mit der FIN ... durch die Beklagte womöglich entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.368,10 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung. Im Einzelnen führt sie u.a. aus, dass aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der "Diesel-Thematik" und der sich hieraus ergebenden Kenntnis des Klägers es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer angeblichen Täuschung bzw. einem Schädigungsverhalten der Beklagten und dem Kaufvertragsschluss fehle.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019 angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten und dem weiteren Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.07.2019, die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien vom 19.07.2019 und 23.07.2019.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, da sie entgegen dem Vorbringen der Beklagten eine auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts enthält; die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die Entscheidung ergeben sollen, werden gem. § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet. So rügt der Kläger im Einzelnen eine seiner Ansicht nach zu Unrecht unterbliebene Anwendung von § 826 BGB sowie von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 2 StGB; weiter macht er geltend, dass es sich bei § 27 EG-FGV um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Klägers handele. Ferner weist er eine eigene Kenntnis von den tatbestandsbegründenden Umständen zurück und führt schließlich im Weiteren - wenn auch mit knapper Begründung - aus, weshalb ihm ein Schaden entstanden sei.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat beanstandungsfrei - vom Berufungsführer auch nicht angegriffen - vertragliche Ansprüche in Ermangelung einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verneint. Zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung abgelehnt.

1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei den Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Der Senat nimmt insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug auf Seite 7 der Entscheidungsgründe im angefochtenen Endurteil und macht sich diese zu eigen. Nach Erlass des angefochtenen Endurteils hat auch das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.02.2019, Az.: 7 U 134/17, die Schutzgesetzeigenschaft mit ausführlicher Begründung verneint (vgl. Rz. 137 ff., zitiert nach juris). Der Senat teilt die dort vertretene Auffassung.

Selbst wenn man - mit dem Kläger - vom drittschützenden Charakter der vorgenannten Norm ausgehen wollte, so sind doch die geltend gemachten klägerischen Ansprüche schon deshalb ausgeschlossen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und dem Fahrzeugankauf nicht angenommen werden kann. Der Kläger behauptet, dass ihm mit der Belastung des negativen Kaufvertragsschlusses ein Schaden entstanden sei. Für seine Behauptung, dass das Verhalten der Beklagten für diesen von ihm geltend gemachten Schaden kausal war, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger diesen Beweis nicht geführt.

Der Kläger hat zwar auch noch im Berufungsverfahren behauptet, er hätte das Fahrzeug sicherlich nicht erworben, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass er ein nicht zulassungsfähiges Fahrzeug erwirbt. Davon, dass der Kläger ein nicht zulässungsfähiges Fahrzeug erworben hätte, kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwischen den Parteien ist - ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Endurteils - unstreitig, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung erteilt worden ist, die bisher nicht aufgehoben wurde. Ferner hat das Landgericht - vom Kläger nicht angegriffen - festgestellt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) bestätigt hat, dass nach Durchführung des Updates keine "Abschalteinrichtung" mehr vorhanden sei. Insbesondere hat das Kraftfahrt-Bundesamt - ausweislich der als Anlage B 5 vorgelegten "Bestätigung für Fahrzeugtypen aus Cluster 4 (AUDI A4, A5, A6, Q5)" vom 10.08.2016 bestätigt, "dass die von der ... AG für die betroffenen Fahrzeuge dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen."

Der Senat ist auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass seine schriftsätzliche Behauptung, er habe bzgl. der relevanten Umstände keine Kenntnis gehabt, habe diese auch nicht haben können und habe die Veröffentlichung der Beklagten und des KBA im September und Oktober 2015 nicht gekannt (vgl. Seite 7 der Klageschrift), falsch ist. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird zweifelsfrei widerlegt durch das Auftreten des Klägers und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019. Danach steht fest, dass der Kläger als studierter Wirtschaftsingenieur gebildet ist und als Logistikleiter eine herausgehobene berufliche und wirtschaftsbezogene Stellung bekleidet. Beides belegt ein grundsätzliches gesellschafts- und wirtschaftspolitisches Interesse. Zudem hat der Kläger eingeräumt, die konzerninternen Zusammenhänge bei "VW" und "Audi", insbesondere die wechselseitige Nutzung von Entwicklungsergebnissen, zu kennen, und auch schon vor dem streitgegenständlichen PKW VW- und Audi-Fahrzeuge besessen zu haben. Dem Vorhalt des Senats, dass unmittelbar nach der Aufdeckung der Motorenmanipulationen durch die US-Behörden kein Bürger in Deutschland der breit angelegten Berichterstattung hierüber habe "entgehen" können, hat auch der Kläger nicht widersprochen. In diesem Zusammenhang war sein Bemühen erkennbar, gleichwohl konkrete Aussagen zu vermeiden, obwohl diese zu erwarten gewesen wären. So erklärte der Kläger, er habe "sicherlich etwas von dem VW-Skandal mitbekommen", ohne aber zu erklären, "was und in welchem Umfang". Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Fahrzeugkaufs den Inhalt der öffentlichen Publikationen zum "VW-Dieselskandal" kannte und nur deshalb erkennbar ausweichend antwortete, um vom bisherigen schriftsätzlichen Vorbringen nicht bzw. allzu sehr abzuweichen.

Hierfür spricht, dass zwischen den Parteien in erster Instanz unstreitig war, dass im direkten Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten die "Diesel-Thematik" in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen ausführlich hierzu berichtet wurde. Dabei war die Vorlage von Zeitungsartikeln zur Untermauerung der medialen Präsenz dieses Themas in 1. Instanz nicht erforderlich; der Kläger hat zwar in 1. Instanz zum Ausdruck gebracht, dass er persönlich keine Kenntnis gehabt habe, nicht aber die Berichterstattung als solche - die im Übrigen gerichtsbekannt ist - in Frage gestellt. Soweit der Kläger nunmehr in 2. Instanz im Schriftsatz vom 23.07.2019 in der Sache das Vorbringen der Beklagten zum Ausmaß der Berichterstattung erstmals in Frage stellt, kann dies gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden, da der Kläger keine Gründe für einen insoweit unterlassenen Vortrag in 1. Instanz angibt.

Festzuhalten bleibt somit, dass davon auszugehen ist, dass die "Diesel-Thematik" in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen hierzu ausführlich berichtet wurde. Gegenstand dieser Berichterstattung war jedenfalls auch - wie im Übrigen auch gerichtsbekannt ist - der Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015, in welcher darauf hingewiesen worden war, dass "auffällig (...) Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen" seien und "die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des ...-Konzerns vorhanden" sei. Der Kläger hatte daher bereits vor dem streitgegenständlichen Kaufvertrag Kenntnis davon, dass es sich bei dem von ihm erworbenen PKW der Marke Audi, in dem ein "im Konzern" entwickelter Motor verbaut war, um ein von dieser Berichterstattung erfasstes Fahrzeug handelt. Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2019 auch angegeben, dass er natürlich wisse, dass VW und Audi zum selben Konzern gehören und Fahrzeugteile gemeinsam genutzt werden. Ferner gab er an, schon vor dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug VW- und Audi-Fahrzeuge gefahren zu haben. Bei diesem vom Kläger angegebenen Kenntnisstand liegt es aber für den Senat auf der Hand, dass sich der Kläger, eine Person mit dem vorgenannten privaten und beruflichen Hintergrund, für eine - gerichtsbekannt - bis zum Abschluss des Kaufvertrages über mehrere Monate erfolgende Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen interessiert und sich insbesondere vor dem Erwerb eines weiteren Fahrzeugs der Marken VW bzw. Audi gezielt darüber informiert, ob das Dieselfahrzeug, das er als Gebrauchtfahrzeug zu erwerben beabsichtigt, von dieser "Diesel-Thematik" betroffen ist oder nicht. Dafür, dass der Kläger sich auch entsprechend informiert hat, spricht zudem, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug das seitens der Herstellerin, der Audi AG, angebotene und durch das KBA am 10.08.2016 freigegebene Softwareupdate durchgeführt worden ist, ohne dass der Kläger von diesem Angebot auf Durchführung eines Updates überrascht gewesen wäre oder irgendwelche Vorbehalte dagegen gehabt hätte. Der Kläger hat nicht behauptet, beim Abschluss des Kaufvertrages am 28.05.2016 nicht gewusst zu haben, dass ein solches Update erfolgen wird, er hat auch sonst nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass er entsprechende Vorbehalte gehabt hätte. Eine solche Reaktion wäre aber bei einer tatsächlichen Unkenntnis über den Umstand, dass das von ihm erworbene Fahrzeug ebenfalls von der "Diesel-Thematik" betroffen ist, naheliegend gewesen.

Festzuhalten bleibt insgesamt, dass der Senat davon überzeugt ist, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis darüber, dass es über einen Motor des Typs EA 189 und eine Abschalteinrichtung verfügt, erworben hat. Im Ergebnis kann damit nicht angenommen werden, dass das Verhalten der Beklagten kausal für den Kaufentschluss des Klägers war. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet damit aus.

2. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus. Das Landgericht führt zu Recht aus, dass eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB nicht substantiiert dargelegt worden sei. Der Senat nimmt insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen - Bezug auf Seite 7 unten/8 oben (1. und 2. Absatz) der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zu eigen. Das Landgericht hat zu Recht auch einen Irrtum auf Klägerseite nicht bejaht. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine vorstehenden Ausführungen. Eine Irrtumserregung kann daher nicht angenommen werden.

3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass ein Betrug in der vorliegenden Fallkonstellation auch deshalb ausscheidet, weil nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb die Absicht gehabt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Selbst wenn man eine Betrugshandlung der Beklagten als Herstellerin des Motors gegenüber dem Erstkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in dem dieser Motor eingebaut worden ist, annehmen wollte, so könnten die sich hieraus ergebenden Ansprüche ggfs. zwar der Erstkäufer, nicht jedoch ohne weiteres jeder weitere Käufer desselben Fahrzeugs geltend machen. Denn der Betrugstatbestand erfordert subjektiv neben dem Tatvorsatz ein Handeln in der Absicht sog. "stoffgleicher" (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung, wobei mit dem einschränkenden Merkmal der sog. "Stoffgleichheit" zum Ausdruck gebracht wird, dass von § 263 StGB nur solche rechtswidrigen Vermögensschädigungen erfasst werden, die durch dieselbe vom Täter veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar herbeigeführt worden sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHSt 6, 115/116; 21, 384 und zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 StR 434/10 = StraFo 2011, 238 f.).

Die Frage ist insbesondere bei dem Gebrauchtwagenkauf relevant, denn hier fließt - anders als beim Neuwagenkauf - der vom Gebrauchtwagenkäufer gezahlte Kaufpreis nicht, auch nicht teilweise, an die Herstellerin. Würde man beispielsweise insoweit der Argumentation des LG Nürnberg-Fürth (in dessen Urteil vom 23. Oktober 2017, Az.: 9 O 8283/16, juris) unterschiedslos folgen, würde sich die Herstellerin bei jedem Weiterverkauf eines Fahrzeugs erneut strafbar machen. Eine Absicht, sich bei einem Weiterverkauf selbst zu bereichern, hat die Herstellerin des Motors jedoch zweifelsfrei nicht. Auch eine Absicht der Drittbereicherung kann nicht zweifelsfrei angenommen werden, denn die Beklagte als Herstellerin des Motors weiß ja in der Regel gar nicht (und macht sich mangels Interesse noch nicht einmal eine Vorstellung davon), ob, wie oft und von wem das Fahrzeug, in dem der von ihr hergestellte Motor eingebaut ist, weiterverkauft wird und wem der Weiterverkaufspreis zufließt.

4. Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte aus. Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation - Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs im April 2016 nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und erfolgter Zusammenarbeit der Beklagten mit dem KBA - (noch) ein verwerfliches Handeln vorgeworfen werden kann, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19). Denn - wie bereits oben unter B.1. dargelegt - es kann nicht angenommen werden, dass ein Verhalten der Beklagten für den Vertragsschluss und einen möglichen Schaden des Klägers überhaupt kausal geworden ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 - sowie OLG München, Hinweisbeschluss vom 06.12.2018 - 21 U 2834/18). Damit scheidet auch ein Anspruch aus § 826 BGB aus.

Die Berufung erweist sich nach alledem als unbegründet.

Deshalb bedurfte auch die Frage, ob die Beklagte überhaupt passivlegitimiert ist, wenn es sich, wie vorliegend, nicht um ein VW-Fahrzeug, sondern um ein Audi-Fahrzeug handelt, deren Herstellerin nicht die Beklagte, sondern die selbständige Audi-AG ist, keiner abschließenden Beantwortung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da sich die Berufung bereits im Hinblick auf den jeweils fehlenden Nachweis der Kausalität des Schadenseintritts als unbegründet erweist.