VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 17.03.2020 - 2 L 622/19.A
Fundstelle
openJur 2020, 47223
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Dezember 2019 - VG 2 K 1619/19.A - gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung der Antragsablehnung bestehen (§ 36 Abs. 3 und 4 AsylG).

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Eilverfahrens auf Grund einer eigenständigen Beurteilung zu prüfen, ob die Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Asylbegehren dann offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ausgehend von der Annahme des Bundesamtes, dass die Reisedokumente der Antragstellerin gefälscht sind bzw. sie über ihre Identität getäuscht hat, ist ihr Asylantrag nicht gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG offensichtlich unbegründet.

Die Antragsteller ist nach allen drei angegebenen Personalien noch minderjährig und befand sich nicht in Obhut einer erwachsenen Person, d.h. es handelte sich um eine unbegleitete Minderjährige gemäß Art. 2 m RL 2013/32/EU, Art. 2 l RL 2011/95/EU. Bei unbegleiteten Minderjährigen kommt eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach Art. 25 Abs. 6a i.V.m. Art. 31 Abs. 8 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) nur in Betracht, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, er einen nicht unzulässigen Folgeantrag gestellt hat oder schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellt oder er aus diesen Gründen zwangsausgewiesen wurde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung mit der Vorlage gefälschter Papiere ist im Übrigen nicht gerechtfertigt, weil die Antragstellerin diesen Sachverhalt - ob es sich tatsächlich um gefälschte Papiere gehandelt hat, bedarf noch näherer Klärung im Hauptsacheverfahren - in der Anhörung offengelegt hat (vgl. Heusch in Beck OK, AsylG, 24. Edition, 1.11.2019, § 30 Rn. 41).

Im Übrigen drängt sich eine offensichtliche Ablehnung auch nicht nach § 30 Abs. 1 AsylG auf. Die Antragstellerin hat vorgetragen, ihr Vater sei als Mitglied einer Oppositionspartei verhaftet worden und ihr drohe Sippenhaft. Dieses Vorbringen ist nicht von vornherein zur Begründung des Asylbegehrens ungeeignet bzw. kann "von Belang" im Sinne von Art. 31 Abs. 8a) RL 2013/32/EU sein (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 34 L 700.16A, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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