LG Limburg, Urteil vom 11.03.2020 - 5 O 29/19
Fundstelle
openJur 2020, 47091
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beschädigung eines Kühlers auf dem Transport von nach in Anspruch.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit dem Transport zweier Kühler von jeweils 7,71 m x 3,30 m x 4,26 m und einem Gewicht von je 24 Tonnen von dem Gelände der Nebenintervenientin zu 5) in der in zu einem Umspannwerk in der in .

Der Beklagte beauftragte seinerseits unter dem 23.08.2018 die Nebenintervenientin zu 1) mit dem Transport der beiden Kühler (Transportauftrag, Anlage B1, Bl. 50). Die Nebenintervenientin zu 1) beantragte bei dem Kreis die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Großraum- bzw. Schwertransporten und die Einzelausnahmegenehmigung gem. §§ 46 Abs. 1 Nr. 5, 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (Anlage B4, Bl. 164 ff d.A.). Unter dem 11.09.2018 wurde die Genehmigung unter konkreten Auflagen u.a. Festsetzung eines bestimmten Fahrtweges erteilt (Anlage B4, Bl. 164 ff d.A.). Die Beklagte beauftragte darüber hinaus den Nebenintervenienten zu 3) mit der Absicherung des Transportes.

Der Transport wurde in der Nacht vom 13.09. auf den 14.09. mit zwei Lkws durchgeführt, wobei sich jeweils ein Kühler auf einem Lkw mit Anhänger befand. Am 14.09. trafen beide Kühler am Zielort ein und wurden in der Folge eingebaut und in Betrieb genommen. Ein internationaler Frachtbrief über einen Transport von der in zur in mit einem Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen und einem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen wurde seitens des Empfängers unterzeichnet, ohne dass ein Schaden am Transportgut vermerkt wurde (Frachtbrief, Bl. 51 d.A.). Einer der beiden Kühler wurde nach ca. einem Jahr ausgewechselt.

Mit Haftbarmachung vom 14.09.2018 (Anlage K7, Bl. 128 d.A.) teilte die Nebenintervenientin zu 5) der Nebenintervenientin zu 4) mit, dass ein Packstück mit beschädigtem Inhalt angekommen sein, weshalb sie die Nebenintervenientin zu 4) für den eingetretenen Schaden haftbar mache, die beschädigte Sendung befinde sich noch auf dem Fahrzeug. Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Anlage K10, Bl. 134 d.A.) machte die Nebenintervenientin zu 4) die Klägerin für einen auf dem Transport entstandenen Schaden haftbar und bat um schriftliche Bestätigung der Haftungsübernahme und Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Handschriftlich bestätigte die Klägerin unter dem 17.10.2018 auf diesem Schreiben die Haftungsübernahme und verzichtete auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin wiederum machte den Beklagten mit Schreiben vom 26.10.2018 haftbar. Den Eingang der Haftbarmachung bestätigte der Beklagte unter Mitteilung seiner sowie der Versicherungsdaten des Nebenintervenienten zu 1) und Einfügung der Schadensschilderung des Fahrers des betreffenden Lkw mit E-Mail vom gleichen Tag (Anlage K2, Bl. 6 d.A.).

Unter dem 21.08.2019 erstellte die Nebenintervenientin zu 5) einen Kostenvoranschlag (Anlage K4, Bl. 9 d.A.) wegen eines "Transportschadens an der Radiatorenbatterie N111807, Haftbarmachung vom 14.09.2018 / Kennzeichen:" mit folgendem Inhalt:

10

Interne Leistungen Siemens Transformatorenwerk 118.000,00 €

20

Handlingsfee 10%  11.800,00 €

Gesamtbetrag (Nettowert): 129.800,00 €

Mit E-Mail vom 30.08. (Anlage K5, Bl. 12 d.A.) übersandte die Nebenintervenientin zu 5) den Kostenvoranschlag an die Nebenintervenientin zu 4), welche ihn am 02.09. an die Klägerin weiterleitete (Anlage K5, Bl. 12 d.A.). Noch am gleichen Tag leitete die Klägerin den Kostenvoranschlag per E-Mail an den Beklagten weiter (Anlage K5, Bl. 11 d.A.). Mit E-Mail vom 03.09. (Anlage K3, Bl. 14 d.A.) lehnte der Beklagte eine Verantwortung für den Schaden ab, u.a. weil er mehrfach darauf hingewiesen habe, dass ein Sachverständiger sich die Sache anschauen müsse und die Schadenshöhe für einen Kühler, der lediglich oben an der Kranöse beschädigt und fast ein Jahr eingebaut im Einsatz sei, vollkommen utopisch sei. Zudem sei der eingereichte Kostenvoranschlag für eine Schadensabwicklung nicht geeignet.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 4) behaupten, die Nebenintervenientin zu 5) habe zunächst die Nebenintervenientin zu 4) mit dem Transport beauftragt, von welcher die Klägerin dann den Transportauftrag erhalten habe.

Die Klägerin behauptet weiter, dass am 14.09. um ca. 2.00 Uhr der Fahrer eines LKW, ein Herr, an einer Stelle, welche sich nicht auf dem genehmigten Fahrweg befand, mit der Oberseite eines Kühlers an einer Brücke hängengeblieben sei, wodurch der Kühler beschädigt worden sei.

Die Klägerin bestreitet, dass sich der vorgelegte Frachtbrief (Bl. 51 d.A.) über den Transport des streitgegenständlichen Kühlers verhalte.

Nachdem ihm von dem Beklagten der Streit verkündet worden ist, ist die Nebenintervenientin zu 1) mit Schriftsatz vom 26.11.2019 (Bl. 59 d.A.) auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Auch der Nebenintervenient zu 3) ist, nachdem ihm von dem Nebenintervenienten zu 1) der Streit verkündet worden ist, mit Schriftsatz vom 06.02.2020 (Bl. 213 d. A.) auf Seiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

Die Nebenintervenienten zu 4) und 5) sind jeweils - nachdem ihnen der Streit durch die Klägerin verkündet worden ist - dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, die Nebenintervenientin zu 4) mit Schriftsatz vom 15.01.2020 (Bl. 153 d.A.) und die Nebenintervenientin zu 5) mit Schriftsatz vom 11.02.2020 (Bl. 235 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie von sämtlichen Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 5) und der Nebenintervenientin zu 4) aus dem Schadensfall- Transport eines Kühlers der Nebenintervenientin zu 5) von der in in die Straße in, in der Nacht vom 13.09. auf den 14.09., bei dem ein LKW an einer Brücke hängen blieb und den Kühler beschädigte -, freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Feststellungsklage sei unzulässig.

Der Beklagte bestreitet den Eintritt eines Schadens an dem Transportgut. Ob bzw. in welchem Umfang bei der Befahrung welcher Strecke an dem Kühler ein Schaden eingetreten ist, entziehe sich mangels eigener Wahrnehmung seiner Kenntnis. Der Beklagte beruft sich insofern auf einen von ihm als Anlage B2 vorgelegten Frachtbrief, in dem der Empfang des Kühlers ohne Vermerk einer Beschädigung bestätigt worden sei. Er ist der Ansicht, dass dies eine Beweisvermutung begründe, aufgrund der anzunehmen sei, dass die Beförderung vertragsgemäß durchgeführt worden sei.

Die Nebenintervenienten zu 1) und 3) schließen sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten an.

Beide meinen ebenfalls, die Feststellungsklage sei vorliegend bereits unzulässig.

Die Nebenintervenientin zu 1) bestreitet, dass eine abschließende Bezifferung des angeblichen Schadens noch nicht möglich sei. Sie meint, dass es hinsichtlich der Feststellung der Freistellung von Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 5) schon an einem Feststellungsinteresse fehle, mangels direkter Ansprüche im Verhältnis der Nebenintervenientin zu 5) zur Klägerin drohe dieser insoweit keine Inanspruchnahme.

Die Nebenintervenientin zu 1) bestreitet einen Transportauftrag der Nebenintervenientin zu 5) an die Nebenintervenientin zu 4) und von dieser an die Klägerin. Sie bestreitet ferner, dass ein Kühler bei einer Brückendurchfahrt während des Transports einen Schaden erlitten habe, der den Wert oder die Tauglichkeit beinträchtige.

Der Nebenintervenient zu 3) bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die Nebenintervenientin zu 5) die Nebenintervenientin zu 4) mit dem Transport der beiden Kühler beauftragt habe, dass ein Schaden an einem Kühler entstanden sei, der auf den Transport zurückzuführen sei und dass die Oberseite eines Kühlers auf einer nicht genehmigten Strecke hängen geblieben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Freistellungspflicht von Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 4) zulässig, im Übrigen jedoch unzulässig.

Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Freistellungspflicht von Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 5) fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Da die Nebenintervenientin zu 5) - bereits nach dem klägerischen Vortrag - keinen Frachtvertrag mit der Klägerin geschlossen hat, bestehen insoweit keine Ansprüche gem. § 425 Abs. 1 HGB. Der Erstabsender ist im Verhältnis zu einem Unterfrachtführer niemals Absender (Koller, Transportrecht, 9. Auflage, § 425 HGB, Rn. 51). Insofern bestehen auch keine Ansprüche nach § 437 HGB, da es sich bei der Klägerin nicht um den ausführenden Frachtführer handelt. Deliktische Ansprüche kommen auch nicht in Betracht, da der Beklagte selbst keine unerlaubte Handlung begangen hat und die handelnden Mitarbeitern der Nebenintervenienten zu 1) und 3) nicht Verrichtungsgehilfen des Beklagten gem. § 831 BGB sind. Da somit schon nach dem klägerischen Vortrag keine unmittelbaren Ansprüche der Nebenintervenientin zu 5) gegen die Klägerin in Betracht kommen, fehlt es der Klägerin an einem Feststellungsinteresse, die Freistellungspflicht des Beklagten feststellen zu lassen.

Im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Freistellungspflicht von Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 4) liegt dagegen ein Feststellungsinteresse vor.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber der Nebenintervenientin zu 4) als ihrem Vertragspartner, § 425 Abs. 1 HGB. Soweit die Nebenintervenienten zu 1) bzw. zu 3) einen Transportauftrag der Nebenintervenientin zu 5) an die Nebenintervenientin zu 4) und von dieser an die Klägerin mit Nichtwissen bestritten haben, ist dieses Bestreiten unwirksam und unbeachtlich. Bereits aus den Eintragungen des vorgelegten Frachtbriefes ergibt sich die Nebenintervenientin zu 5) als Absenderin, von deren Betriebsgelände das Frachtgut auch abgeholt worden ist. Die Klägerin hat Schriftverkehr zwischen der Nebenintervenientin zu 5), der Nebenintervenientin zu 4) und ihr vorgelegt, in der es um die erforderliche Transportgenehmigung von nach und den Zeitpunkt der konkreten Abholung geht (Anlagen K8, Bl. 129 ff und K9, Bl. 133 d.A.). Die Klägerin hat zudem die Emails vorgelegt, mit denen der Kostenvoranschlag zunächst von der Nebenintervenientin zu 5) an die Nebenintervenientin zu 4) und in der Folge jeweils an den nachbeauftragten Transporteur weitergeleitet worden ist.

Da die Nebenintervenientin zu 5) bisher nur einen Kostenvoranschlag mit dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte übermittelt hat, der keine Details enthält und lediglich einen einzigen Kostenpunkt darstellt, somit also der Sache nach eher einer bloßen Schätzung entspricht und da somit also die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, kann die Klägerin nur auf Feststellung und nicht auf Leistung klagen (vgl. hierzu auch Versäumnisurteil des BGH vom 19.03.2015, I ZR 190/13). Ob der Nebenintervenientin zu 5) tatsächlich - auch anderthalb Jahre nach dem Transport - keine konkrete Schadensermittlung möglich ist, kann dahinstehen. Sie hat eine solche jedenfalls bislang nicht mitgeteilt, so dass der Klägerin nur die Möglichkeit der Feststellungsklage verbleibt.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.

Die Klägerin kann nach § 425 Abs. 1 HGB i.V.m. § 257 BGB Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 4) wegen Beschädigung eines Kühlers bei dem Transport von nach in der Nacht vom 13.09. auf den 14.09. durch Hängenbleiben an einer Brücke freizustellen.

Unstreitig ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Frachtvertrag zustande gekommen, § 407 HGB.

Zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Kühlers auf dem Lkw mit dem Kennzeichen dem Anhänger mit dem Kennzeichen in und seiner Ablieferung am Umspannwerk in blieb das Frachtgut nach dem Abkommen von der genehmigten Fahrtstrecke beim Unterqueren einer Brücke hängen und wurde dadurch an der Oberseite beschädigt.

Soweit der Beklagte dies mit Nichtwissen bestritten hat, ist sein Bestreiten unzulässig. Der Beklagte hat vorliegend einen Transportauftrag von der Klägerin übernommen, sich jedoch dafür entschieden, diesen nicht selbst auszuführen, sondern damit einen weiteren (Unter-) Frachtführer zu beauftragen. Im Nachgang zu dem durchgeführten Transport hat der Beklagte von dem von ihm beauftragen Frachtführer eine Schadensschilderung des Fahrers erhalten und diese sowie den Frachtbrief und die Haftbarmachung des Empfängers an die Klägerin übersandt, ohne Zweifel an der Schadensschilderung zu äußern. Selbst in der E-Mail vom 03.09. (Anlage K6, Bl. 14 d.A.), mit der auf Beklagtenseite die Verantwortung für den Schaden abgelehnt wurde, wird von einer Beschädigung des Frachtgutes "oben an der Kranöse" gesprochen. Davon ausgehend hat sich der Beklagte offensichtlich bei seinem Vertragspartner über den Ablauf des Transports und die bei dem Frachtgut während des Transports entstandenen Schäden erkundigt und diese außergerichtlich nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund stellt sich sein nunmehriges Bestreiten im Prozess mit bloßem Nichtwissen als unzulässig dar, so dass der klägerische Vortrag insoweit als zugestanden gilt.

Unabhängig davon, ob den Nebenintervenientinnen zu 1) und 3) bereits im Hinblick auf § 67 ZPO ein Bestreiten möglich ist, ist auch ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen jedenfalls unzulässig. Mitarbeiter bzw. Angestellte der beiden Nebenintervenienten waren bei dem Transport anwesend, als Fahrer der Transportfahrzeuge bzw. als Fahrer von Begleitfahrzeugen. Beide trifft daher eine Erkundigungspflicht bei ihren Mitarbeitern bzw. Angestellten über den Ablauf des Transportes. Ein Bestreiten mit bloßem Nichtwissen ist damit unzulässig und gilt auch insoweit als Zugestehen.

Auf die Frage der Vermutungswirkung des Frachtbriefes kommt es daher nicht mehr an.

Die Haftung des Beklagten ist vorliegend weder nach § 426 HGB noch nach § 427 HGB ausgeschlossen. Anhaltspunkte, für eine Mitverursachung im Sinne von § 425 Abs. 2 HGB sind nicht ersichtlich.

Aufgrund der eingetretenen Beschädigung des Transportgutes während des Transportes ist die Klägerin damit Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 4) ausgesetzt, welche wiederum Ansprüchen der Nebenintervenientin zu 5) als Versenderin ausgesetzt ist.

Eine Haftungsbeschränkung war im Tenor nicht aufzunehmen. Nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Klägerseite ist davon auszugehen, dass der Schaden auf einem qualifizierten Verschulden von Personen beruht, deren sich der Beklagte bei Ausführung der Beförderung bedient hat, §§ 435, 428 HGB. In der von der Beklagtenseite beantragten Einzel-Ausnahmegenehmigung war ein detaillierter Fahrweg festgelegt worden. Insoweit lag es auf der Hand, dass dieser Fahrweg gerade im Hinblick auf Gewicht und Ausmaße des Transportgutes unbedingt eingehalten werden musste und das Verbleiben auf dem genehmigten Fahrweg ständig überprüft werden musste, um eine ansonsten sehr naheliegende Beschädigung des Transportgutes zu vermeiden. Das Abkommen von dem genehmigten Fahrweg und das nachfolgende Unterfahren einer Brücke auf einer nicht genehmigten Strecke stellt insoweit einen erheblichen und besonders schweren Pflichtenverstoß dar, bei dem sich den Beteiligten aufdrängen musste, dass ein Schaden am Transportgut wahrscheinlich eintreten werde. Insofern ist im Verhältnis zwischen Klägerin und dem Beklagten auch unerheblich, ob im Innenverhältnis die Streithelferin zu 1) oder den Streithelfer zu 3) mit der Überprüfung und Kontrolle des Fahrtweges beauftragt war. Da somit Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB bestehen, hätte der Beklagte Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen müssen. Dieser Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 101 ZPO. Soweit die Klage im Hinblick auf die Feststellung der Freistellungspflicht von Ansprüchen der Nebenklägerin zu 5) abzuweisen war, ist von einem identischen wirtschaftlichen Interesse auszugehen, so dass eine Kostenteilung nicht in Betracht kommt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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