SG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2020 - S 15 AS 602/19
Fundstelle
openJur 2020, 46754
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Umstritten ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab Oktober 2018.

Am 11.10.2012 ließ die Großmutter der am 00.00.1999 geborenen Klägerin ein öffentliches Testament erstellen, in dem sie ihre Tochter V1 L1 (geboren am 00.00.1957) zu 30 %, ihre Tochter V2 L2 (geboren am 00.00.1969) zu 26 %, und ihre beiden Enkel, die Klägerin und ihren am 00.00.2001 geborenen Bruder K I L2 zu je 22 % als Erben einsetze. Die im Wachkoma liegende Tochter V2 L2 wurde nicht befreite Vorerbin, Nacherben wurden zu gleichen Teilen ihre beiden Kinder (mithin die Klägerin und ihr Bruder). Die Tochter V1 und die beiden Enkel wurden dagegen unbeschränkte Erben. Die Erblasserin ordnete bezüglich des Erbteils der Tochter V2 L2 eine Dauertestamentsvollstreckung an. Zudem ordnete sie bezüglich der Erbteile der Enkelkinder (der Klägerin und ihres Bruders) die Testamentsvollstreckung an, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Erbfall vor dem 01.01.2024 eingetreten ist. Im Testament heißt es hierzu weiter wie folgt: "Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, meinen beiden Enkeln Beträge in angemessenem Umfang zukommen zu lassen, die insbesondere für eine sachgerechte Berufsausbildung notwendig sind. Dies erfasst z.B. auch die finanzielle Unterstützung bei einem Auslandsstudium oder einem auswärtigen Studium. Die Testamentsvollstreckung endet bezüglich meiner Enkel mit dem 01.01.2024." Zum Testamentsvollstrecker wurde in beiden Fällen der Schwiegersohn der Erblasserin, Herr S L2 (geboren am 00.00.1956), mithin der Vater der Klägerin, berufen.

Die Klägerin erhielt von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 10.01.2006 bis 31.10.2008 und vom 01.08.2009 bis 31.08.2018.

Am 25.07.2013 verstarb die Erblasserin, mithin die Großmutter der Klägerin. Am 04.10.2013 legte der Testamentsvollstrecker den Anteil der Klägerin am Erbe, einen Betrag in Höhe von 70.000,00 Euro auf einem Festgeldkonto an.

Die Klägerin nahm zum 01.09.2018 ihr Studium der Kulturpädagogik an der Hochschule Niederrhein auf. Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom 04.09.2018 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Vater und dem Bruder der Klägerin mit Bescheid vom 06.09.2018 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 30.09.2019. Ein Anspruch der Klägerin wurde abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass mit Beginn der Ausbildung das Vermögen aus der Erbschaft verfügbar geworden sei. Wegen fehlender Hilfebedürftigkeit sei sie von Leistungen ausgeschlossen. Mit dieser Begründung wurden auch die mit Bewilligungsbescheid vom 13.09.2017 zuletzt für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2018 bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 18.03.2019 für den Monat September 2018 aufgehoben.

Gegen die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 06.09.2018 legte die Klägerin am 18.09.2018 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2019 zurück.

Die Klägerin hat am 14.02.2019 form- und fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr entgegen der Ansicht des Beklagten kein Vermögen aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Großmutter zustehe. Diese habe bis zum 01.01.2024 die Testamentsvollstreckung angeordnet und den Testamentsvollstrecker, den Vater der Klägerin, angewiesen, lediglich Beträge in angemessenem Umfang zukommen zu lassen. Die Testamentsvollstreckung verhindere, dass die Klägerin über das geerbte Vermögen verfügen könne.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 06.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2019 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2018 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Betreffs des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Das Gericht konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Erklärung der Klägerin vom 03.01.2020, eingegangen am 03.01.2020 und des Beklagten vom 14.01.2020, eingegangen am 16.01.2020). Die Einverständniserklärung musste hier nach Eingang weiterer Schriftsätze und Ausführungen des Beklagten auch nicht wiederholt werden, weil sich die Prozesslage nicht wesentlich geändert hat (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 124 Rn. 3 f. m.w.N.). Die mit Schriftsatz vom 18.05.2020 und 19.05.2020 gemachten Angaben des Beklagten auf die gerichtliche Anfrage vom 12.05.2020 dienten allein zur Klärung des noch für das Gericht offenen – den Beteiligten allerdings hinreichend bekannten – Sachverhalts und ermöglichten dem Gericht die nach der Rechtsprechung im Falle eines Erbfalls erforderliche Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen vorzunehmen (hierzu sogleich unter 1.).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 06.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2019 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab dem 01.10.2018 zu. Bei einer – wie hier – vollständigen Leistungsablehnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über den geltend gemachten Anspruch ohne Begrenzung auf einen Bewilligungsabschnitt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 KG 1/14 R, Rn. 9 m.w.N., juris).

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. SGB II. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht. Sie ist im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin wegen des Erbes und den aus dem Testament zu realisierenden Zahlungen nicht hilfebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Einnahmen der Klägerin aus der Erbschaft kein Vermögen, sondern Einkommen. Da der Erbfall am 25.07.2013 nach der ersten Antragstellung im August 2009 und während des bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochenen Bezuges von Leistungen nach dem SGB II eingetreten ist, ist der durch ihn bewirkte wertmäßige Zuwachs Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2012 – B 14 AS 101/11 R, Rn. 18, juris). Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen in ständiger Rechtsprechung entscheiden, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R, Rn. 23, juris; Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 45/09 R, Rn. 19, juris; Urteil vom 25.01.2012, a.a.O., Rn. 19).

Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II entscheidend. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich – zumindest bedarfsmindernde – Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R, Rn. 17, juris). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist; liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (BSG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O., Rn. 20). Um Vermögen handelt es sich vorliegend nicht, weil die Klägerin bereit seit dem 01.08.2009 im ununterbrochenen Leistungsbezug stand, als die Erblasserin am 25.07.2013 verstarb.

2. Das Testament der Erblasserin dürfte nicht sittenwidrig sein (dazu unter b.), so dass das Erbe der Klägerin zunächst nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden haben dürfte (dazu unter a.). Allerdings besteht seitens der Klägerin mit Beginn der Ausbildung nunmehr ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Versorgung aus dem Erbe (dazu unter c.).

a. Trotz des sich aus dem 25.07.2013 als Todestag der Erblasserin ergebenden Stichtags für die (normative) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle der Klägerin ist das Erbe dem Bedarf als Einkommen erst ab dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem es der Klägerin tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stand (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Das Erbe stand der Klägerin – wie von dem Beklagten zutreffend angenommen – nicht bereits mit dem Erbfall im Juli 2013 oder der Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens im August 2013 bzw. im Oktober 2013 zur Verfügung.

Der Verwertbarkeit des Erbes der Klägerin als bereite Mittel stand zu diesem Zeitpunkt die von der Erblasserin angeordnete Dauertestamentsvollstreckung entgegenstehen, die aus der Anweisung im Testament gegenüber dem Testamentsvollstrecker folgt (hierzu und zum Folgenden vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2015, a.a.O., Rn. 22). Zur Rechtsstellung des Erben und des Testamentsvollstreckers bestimmt das BGB, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten hat (§ 2205 Satz 1 BGB), der Erbe insofern nicht verfügen kann (§ 2211 Abs. 1 BGB) und Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können (§ 2214 BGB). Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen; sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (§ 2216 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB). Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung haftet der Testamentsvollstrecker dem Erben für den daraus entstehenden Schaden (§ 2219 Abs. 1 BGB).

b. Das Testament vom 11.10.2012 der Erblasserin dürfte nicht nach § 138 BGB nichtig sein. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Eine solche Sittenwidrigkeit kann sich daraus ergeben, dass das Rechtsgeschäft eine Vereinbarung zu Lasten des Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträges ist (vgl. Nassall, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 138 Rn. 127 ff.). In Bezug auf das sog. "Behindertentestament" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Sittenwidrigkeit bei einer Erbeinsetzung zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu Gunsten des Schutzes des Bestandes des Erbes grundsätzlich nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 1994, 248, 249 ff.; BGH, NJW 1990, 2055, 2056 f.). Von diesem unterscheidet sich das sog. "Bedürftigentestament" dadurch, dass der als Erbe vorgesehene Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe nicht (geistig) behindert und nur auf mehr oder weniger absehbare Zeit auf diese Sozialleistungen angewiesen ist (vgl. Litzenburger, ZEV 2009, 278, 279; Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618, 618). Umstritten ist, ob die Grundsätze zur Nicht-Sittenwidrigkeit eines "Behindertentestaments" auf das "Bedürftigentestament" ohne Weiteres übertragbar sind (vgl. von Morgen/Cording in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, § 5 Testier(un)fähigkeit und Grenzen der Testierfreiheit, Rn. 5.142; Krauß in: Groll/Steiner, a.a.O., § 12 Behinderten- und Bedürftigentestament, Rn. 12.72; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 138 Rn 50a; Avenarius, in Staudinger, BGB, 2019, § 2100 Rn. 63; SG Dortmund, ZEV 2010, 54 mit krit. Anmerkung Keim).

Diese Frage konnte die Kammer hier letztlich dahinstehen lassen, da die Kammer auch bei Wirksamkeit des Testaments und der darin enthaltenden Beschränkungen von verwertbarem, d.h. zu realisierendem Einkommen ausgeht (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012 – S 16 AS 191/11, Rn. 32, juris).

c. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Versorgung aus dem Erbe.

Das Testament der Erblasserin ist hinsichtlich der in Ziffer 2) enthaltenen Regelungen "der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, meinen beiden Enkeln Beträge in angemessenem Umfang zukommen zu lassen, die insbesondere für eine sachgerechte Berufsausbildung notwendig sind. Dies erfasst z.B. auch die finanzielle Unterstützung bei einem Auslandsstudium oder einem auswärtigen Studium" auslegungsbedürftig. Während der Beklagte aus dieser Formulierung ableitet, dass die Erblasserin mit dem Erbe mit Beginn der Berufsausbildung den Lebensunterhalt der Klägerin hätte sicherstellen wollen, leitet die Klägerin daraus ab, dass es der Erblasserin darum ging, ihr während der Berufsausbildung ein zusätzliches Taschengeld zur Verfügung zu stellen, wobei aber das Erbe in seiner Substanz erhalten bleiben müsse.

Nach § 2084 BGB ist eine letztwillige Verfügung, soweit sie verschiedene Auslegungen zulässt, im Zweifel so auszulegen, dass die Verfügung Erfolg haben kann. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2084 Rn. 1 ff. m.w.N.). Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen (ebenda). Begrenzt wird die Auslegung durch die Notwendigkeit einer Anknüpfung der Willenserklärung im Testament, sog. Anhalts- oder Andeutungstheorie (vgl. Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2084 Rn. 16; Linnartz, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2084 Rn. 9).

Diese Auslegung ergibt hier nach Ansicht der Kammer, dass hier eine volle Versorgung der Klägerin aus dem Erbe gewollt war.

Im Testament findet sich unter Abschnitt. III Ziffer 2) die Verfügung, wonach der Klägerin aus dem Erbe "Beträge in angemessenem Umfang zukommen zu lassen" sind. Dies sollen Beträge sein, die insbesondere für eine sachgerechte Berufsausbildung notwendig sind. Beispielhaft wird sodann die finanzielle Unterstützung bei einem Auslandsstudium oder einem auswärtigen Studium genannt. Anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 – S 29 AS 309/09 ER, juris; SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O.,; LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012 – L 4 AS 167/10, juris) und in der Gestaltungsliteratur anzutreffenden Beispielen (vgl. Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618 ff.; Litzenburger, ZEV 2009, 278, 280 f.) enthält das Testament keine Beschränkung auf einzelne Leistungen, die als zusätzliche Leistungen neben den Sozialleistungen erbracht werden sollen. Es findet ausdrücklich keine Begrenzung auf zusätzliche Bedarfe statt, unabhängig davon, ob eine solche Begrenzung rechtlich möglich ist (kritisch SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, a.a.O., Rn. 48). Vielmehr spricht das Testament davon, dass der Klägerin Beträge in angemessenem Umfang zukommen zu lassen sind, die insbesondere für eine sachgerechte Berufsausbildung notwendig sind. Beträge, die für eine sachgerechte Berufsausbildung notwendig sind, umfassen – vom allgemeinen Begriffsverständnis her – sämtliche während der Berufsausbildung anfallenden Bedarfe. Hierzu sind neben den Kosten für die Berufsausbildung (wie etwa Studiengebühr, Kosten für Arbeitsmaterial, Kosten für An- und Abreise zum Ausbildungsort) auch die während dieser Berufsausbildung anfallenden Kosten der Lebensunterhaltsicherung zu nennen. An keiner Stelle des Testaments findet sich eine Regelung, dass hier einzelne Bedarfe, die mit der Berufsausbildung einhergehen, nicht gedeckt werden sollen. Damit allerdings wird im Testament nicht, jedenfalls nicht im Sinne der Andeutungstheorie hinreichend erklärt, dass der Klägerin keine Beträge in angemessenem Umfang auch zur Lebenserhaltung während der Ausbildung erbracht werden sollen. Vielmehr lässt auch die Formulierung "finanzielle Unterstützung bei einem Auslandsstudium oder einem auswärtigen Studium" darauf schließen, dass alle damit verbundenen Aufwendungen erfasst werden sollen, namentlich die Kosten des Auslandsstudiums wie auch die Kosten des Auslandsaufenthalts. Auch enthält das Testament hier keine gesonderten Regelungen, wonach der Rückgriff auf die Vermögenssubstanz ausgeschlossen sein soll (anders etwa in dem vom SG Osnabrück entschiedenen Fall). Auch der Verbrauch eines Teils des Erbes während der Berufsausbildung reicht nicht als Argument dafür, dass die Erblasserin eine Unterstützung ihrer Enkelin nur zusätzlich zur Versorgung mit steuerfinanzierten Sozialleistungen gewollt hat (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 43; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007 – L 7 AS 3528/07 ER-B, Rn. 13, juris). Bei der Auslegung des Testaments von wesentlicher Bedeutung ist aber auch, dass sich die Regelung in Abschnitt III. Ziffer 1) ganz deutlich von der Regelung in Abschnitt III. Ziffer 2) unterscheidet. Bei dem sog. "Behindertentestament" zugunsten der Tochter V2 L2 (der Mutter der Klägerin) wurde genau diese Problematik unter Ziffer 1) Buchst. d) thematisiert und im Testament festgehalten. Danach wird der Testamentsvollstrecker angewiesen, der Erbin "aus den jährlichen Reinerträgen des Nachlasses solche Geld- und Sachleistungen zuzuwenden, die der Verbesserung der Lebensqualität dienen, auf die der Sozialhilfeträger aber nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften [ ] nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf die gewährte Sozialhilfe nicht in Betracht kommt". Nur in Bezug auf diese Erbin wurde im Testament durch die Erblasserin bestimmt, dass dieser der Ertrag für solche Verwendungen zukommen sollte, die ihrer Versorgung dienen, jedoch den Anspruch auf Sozialleistungen weder ausschließen noch verringern (vgl. hierzu Litzenburger, ZEV 2009, 278, 279). Die hier streitgegenständliche Regelung in Abschnitt III. Ziffer 2) des Testaments enthält diese Überlegungen nicht. Da aber in Abschnitt III. Ziffer 1) Buchst. d) und damit nur in zwei Absätzen zuvor für diese Problematik eine Lösung geregelt wurde, kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden. Dafür spricht auch, dass in Abschnitt III. Ziffer 2) Satz 2 auf die Regelungen in Ziffer 1) Buchst. c) Satz 1 bis Satz 3 verwiesen wird. Ein Verweis auf die Regelung in Ziffer 1) Buchst. d) findet sich demgegenüber nicht. Die Regelungen in Ziffer 2) sind damit anders gefasst als die Regelungen Ziffer 1), sodass sie nicht die gleichen Rechtsfolgen herbeiführen können. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin mit ihrem Testament eine Versorgung des Lebensunterhalts der Klägerin durch den SGB II-Leistungsträger sicherstellen und ihr nur ein weiteres Taschengeld ermöglichen wollte (vgl. zum "Notgroschen" LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007, a.a.O., Rn. 12). Der Erblasserin kann ein solcher Wille auch nicht in Kenntnis des Umstandes, dass die Klägerin damals schon im SGB II Leistungsbezug stand, unterstellt werden. Denn der Erblasserin dürfte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gar nicht bekannt gewesen sein, ob die Klägerin während einer erst Jahre später beginnenden Berufsausbildung Leistungen nach dem SGB II, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder etwa Ausbildungsgeld erhalten würde. Die mit dem "Bedürftigentestament" insoweit oft gewünschte Rechtsfolge, die Erbmasse und den Ertrag vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu schützen, kann hier nicht als ausschlaggebend angesehen werden. Die Regelungen in Abschnitt III. Ziffer 1) und Ziffer 2) des Testaments bedingen unterschiedliche Rechtsfolgen, weil die Anordnung der nicht befreiten Vorerbschaft mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung nur im sog. "Behindertentestament" zugunsten der Mutter der Klägerin verbunden wurde. Die Klägerin dagegen wurde unbeschränkte Erbin (vgl. Abschnitt II. Ziffer 3 des Testaments). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erblasserin der Klägerin im Rahmen der gewillkürten Erbfolge ein Erbe hat zukommen lassen und die Klägerin ohne diese Verfügung von Todes wegen nicht kraft Gesetzes Erbe geworden (und damit wohl hilfebedürftig) wäre.

Dementsprechend ist hier mit Beginn der Berufsausbildung (Aufnahme des Studiums nach dem Schulabschluss zum 01.09.2018) von einer vollen Versorgung der Klägerin aus dem Erbe auszugehen.

3. Dieser – notfalls zu erstreitende – Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker stellt zu berücksichtigenden Einkommen dar. Die Erbschaft stellt keine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar (dazu unter a.), so dass die gegen den Testamentsvollstrecker bestehenden Ansprüche hier nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (dazu unter b.).

a. Die Erbschaft stellt hier keine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar. Für die Frage, wann nach der sog. Zuflusstheorie der Zufluss einer Erbschaft vorliegt, stellt die Rechtsprechung bei einer Einsetzung als Erbe wegen der Gesamtsukzession des § 1922 BGB grundsätzlich auf den Eintritt des Erbfalls bzw. der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens ab (vgl. dazu die obigen Nachweise). Die Erbschaft ist dann als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II zu werten und im sog. Verteilzeitraum zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 25.01.2012, a.a.O., Rn. 23 ff.).

Abweichend hiervon ist aber der hier vorliegende Fall zu beurteilen. Denn die Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 2211 Abs. 1 BGB führt dazu, dass mit dem Erbfall bzw. mit der Auseinandersetzungsgutschrift entweder noch kein Zufluss des vollständigen Erbes bewirkt wird oder aber die Verfügungsmöglichkeit über die gesamte "einmalige Einnahme" nicht entsteht (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 52). Das durch die bis zum 01.01.2024 angeordnete Testamentsvollstreckung bewirkte Verfügungshindernis greift nur insoweit nicht, als der Testamentsvollstrecker nach dem Testament verpflichtet ist, Geldmittel an den Berechtigten auszukehren und es für Bedarfe einzusetzen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, a.a.O., Rn. 36). Die in dem Testament enthaltenen wirksamen Beschränkungen bedingen vorliegend, dass die Klägerin das Erbe auch mit Beginn der Ausbildung nicht als einmalige Einnahme erhalten kann, sondern aus dem Erbe nur Zahlungen im angemessenen Umfang zur Deckung des Bedarfs während der Berufsausbildung (Ausbildungskosten wie Lebensunterhaltskosten, vgl. die obigen Ausführungen) an sie zu tätigen sind. Nicht das Erbe fließt der Klägerin als bereite Mittel zu, sondern nur diese Zahlungen. Bei den gewährten bzw. noch nicht gewährten Zahlungen handelt es sich um zu realisierendes fortlaufendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II.

b. Die Ansprüche der Klägerin gegen den Testamentsvollstrecker sind folglich im Rahmen des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Eine solche fiktive Anrechnung ist ausnahmsweise möglich, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, fällig ist und in angemessener Zeit realisiert werden kann (vgl. SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 55).

Eine andere Auslegung ist hier auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des BSG zur Anrechnung fiktiven Einkommens nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Verweis auf lediglich fiktiv vorhandenes Einkommen unzulässig; die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R, Rn. 20, juris; Urteil vom 10.05.2011, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 21/10 R, Rn. 29, juris; Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R, Rn. 14, juris; Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R, Rn. 18, juris; Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 73/12 R, Rn. 24, juris). Steht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als "bereites Mittel" bedarfsdeckend zur Verfügung, ist deshalb die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R, Rn. 18, juris). Damit darf Einkommen, welches der Leistungsbegehrende aktuell nicht erzielt, ihm grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, auch wenn er es bei zumutbarer Nutzung seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten erzielen oder beanspruchen könnte (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 12/19, § 11 Rn. 242). Vielmehr hat der Leistungsträger in diesen Fällen einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht zu ziehen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R, Rn. 13, juris; BSG, Urteil vom 19.08.2015, a.a.O., Rn. 18).

Allerdings sind im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritäts- und des Selbsthilfegrundsatzes Ausnahmen hiervon zulässig. Ist für den unmittelbaren Einsatz einer Forderung als Einkommens zur Bedarfsdeckung von Bedeutung, ob es sich um "bereite Mittel" handelt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob es dem Leistungsempfänger im Rahmen seiner Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O., Rn. 23) zuzumuten ist, die Forderung zu realisieren (vgl. LSG NRW, Urteil vom 08.11.2018 – L 19 AS 240/18, Rn. 32 m.w.N., juris). Um eine Notlage abzuwenden, ist der Leistungsberechtigte gehalten, bestehende Ansprüche im Wege der Selbsthilfe geltend zu machen, wenn diese in angemessener Zeit realisierbar sind (vgl. Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 2 Rn. 41; SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, a.a.O., Rn. 48). Daher darf Einkommen fiktiv angerechnet werden, wenn der Leistungsberechtigte die zeitnahe Realisierung eines Geldzuflusses bewusst verzögert oder ganz verweigert (vgl. Geiger, in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 11 Rn. 48).

Ausgehend hiervon darf vorliegend das Einkommen fiktiv angerechnet werden. Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig, er ist (mit der Entstehung des Bedarfs) fällig und durchsetzbar. In gewissen Umfang wurde der Anspruch in der Vergangenheit bisher auch befriedigt. Die Klägerin hat auf die gerichtliche Anfrage vom 18.11.2019 mitgeteilt, dass der Testamentsvollstrecker der Klägerin zwar geringe Beträge in unregelmäßiger Höhe zuwende, Belege hierzu aber aufgrund des familiären Verhältnisses nicht erstellt und auch nicht vorgelegt würden. Damit war es der Kammer nicht möglich zu ermitteln, wann und in welchem Umfang die Klägerin bisher Beträge durch den Testamentsvollstrecker erhalten hat und inwieweit der Bedarf der Klägerin bereits mit diesen gedeckt wurde (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.11.2014 – L 15 AS 457/12, Rn. 28 ff., juris). Eine über diese Beträge hinausgehende Realisierung wäre der Klägerin – soweit ihr Bedarf nicht gedeckt war – möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, a.a.O., Rn. 48; SG Osnabrück, Urteil vom 18.09.2012, a.a.O., Rn. 60). Der Realisierung steht außer der eigenen (von der erkennenden Kammer nicht geteilten) Rechtsauffassung und der damit einhergehenden Verweigerung nichts entgegen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.