Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 U 25/19
Fundstelle
openJur 2020, 46547
  • Rkr:
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Der Senat hält die Berufung der Verfügungsbeklagten einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

II.

Die Verfügungsklägerin ist die Mutter der Verfügungsbeklagten und mit dieser und ihrem Sohn in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, dem Vater der Verfügungsbeklagten, verbunden. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege einstweiliger Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung, als ihre Bevollmächtigte aufzutreten, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften einer notariellen Vorsorgevollmacht vom 19. April 2005 zu beantragen sowie mit ihr unmittelbar oder mittelbar Kontakt aufzunehmen. Dabei streiten die Parteien insbesondere um die Wirksamkeit und den Widerruf verschiedener seitens der Verfügungsklägerin erteilter Vollmachten.

Mit notarieller Vollmacht vom 19. April 2005 erteilte die Verfügungsklägerin zunächst neben ihrem Ehemann und ihrem Sohn auch der Verfügungsbeklagten eine Vorsorgevollmacht, wegen deren Einzelheiten auf die entsprechende notarielle Urkunde (Bl. 174 d.A.) Bezug genommen wird. Mit notarieller Vorsorgevollmacht vom 26. Februar 2008 erteilte die Verfügungsklägerin sodann ihrer Schwester eine entsprechende Vollmacht, wobei sie erklärte, dass sie ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom 19. April 2005 aufhebe. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf die notarielle Urkunde vom 26. Februar 2008 (Bl. 472 d.A.) Bezug genommen. Am 20. Mai 2008 setzte sie zudem ein handschriftliches Testament auf, mit dem sie vier verschiedene gemeinnützige Institutionen zu je einem Viertel zu Alleinerben einsetzte.

Am 7. Februar 2018 erteilte die Verfügungsklägerin schließlich dem in ihrer verfahrensbevollmächtigten Kanzlei tätigen Rechtsanwalt M... H... eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten, sei es gerichtlich, außergerichtlich, gegenüber Behörden oder Privatpersonen. Die Vertretungsmacht bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die von der Verfügungsklägerin vorgenommen werden können, soweit die Vertretung rechtlich zulässig ist. Ausweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - Betreuungsgericht - hatte die Verfügungsklägerin einem früheren Rechtsanwalt dieser Kanzlei bereits am 4. Mai 2017 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt.

Mit notarieller Urkunde vom 7. Mai 2018 bevollmächtigte die Verfügungsklägerin schließlich ihren Bekannten A... K..., sie in allen persönlichen Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei die zugunsten von M... H... erteilte Generalvollmacht hierdurch ausdrücklich nicht beschränkt werden sollte. Wegen der Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf die entsprechende notarielle Urkunde vom 7. Mai 2018 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen. Am selben Tag bestimmte die Verfügungsklägerin eine von ihr eingerichtete Stiftung zu ihrer Alleinerbin und schloss die Verfügungsbeklagte sowie ihren Sohn von der Erbfolge aus.

Am 11. Dezember 2018 erkrankte die Verfügungsbeklagte nach dem Riss zweier Hirnaneurysmen schwer; die Einzelheiten ihres derzeitigen Gesundheitszustands stehen zwischen den Parteien im Streit.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die zuvor erlassenen einstweiligen Verfügungen bestätigt. Dagegen wendet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung der Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen weiterverfolgt.

III.

Die Berufung wird keinen Erfolg haben können.

Die Anträge auf Erlass der durch das angefochtene Urteil bestätigten einstweiligen Verfügungen sind zulässig und begründet.

Insbesondere ist für den Fall, dass die Verfügungsklägerin selbst derzeit nicht prozessfähig sein sollte, von einer entsprechenden Vertretung durch ihren am 7. Februar 2018 benannten Generalbevollmächtigten auszugehen, § 51 Abs. 3 ZPO. Nach dem für diese doppeltrelevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit maßgeblichen schlüssigen Vorbringen der Verfügungsklägerin hat sie M... H... schriftlich und zudem im Wege notarieller Beurkundung bevollmächtigt, sie umfassend zu vertreten, wobei sich die eingeräumte Vertretungsmacht ausdrücklich auch auf die gerichtliche Vertretung erstreckt. Diese Bevollmächtigung ist zudem geeignet, die Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entfallen zu lassen, da der Bevollmächtigte ebenso gut zur Vertretung der Verfügungsklägerin geeignet ist wie ein Betreuer (vgl. BT-Drucks. 15/4874, Seite 28).

Die Klägerin ist auch postulationsfähig im Sinne des § 78 Abs. 1 ZPO, da sie der aus dem Rubrum ersichtlichen verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei am 14. November 2018 eine Prozessvollmacht für ihre familiären Auseinandersetzungen mit der Verfügungsbeklagten und deren Bruder erteilt hat. Darüber hinaus ist auch von einer entsprechenden Bevollmächtigung ihres Generalbevollmächtigten auszugehen. Erteilt wird die Prozessvollmacht - wie andere Vollmachten auch - durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Partei, die gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Prozessgegner oder dem Gericht abgegeben werden kann. Die Erteilung der Prozessvollmacht bedarf keiner besonderen Form; insbesondere ist § 80 Satz 1 ZPO keine Formvorschrift, sondern eine allein den Nachweis der Prozessvollmacht betreffende Ordnungsvorschrift. Die Erteilung der Prozessvollmacht kann daher auch mündlich, vgl. § 89 Abs. 2 ZPO, oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. BGH, NJW 2004, 844 mwN; Münchener Kommentar/Touissant, ZPO, 5. Auflage, § 80 Rn. 5). Soweit mit Blick auf die Rüge der Verfügungsbeklagten ein Nachweis der Vollmacht erforderlich geworden ist, ist zu berücksichtigen, dass der Generalbevollmächtigte gemäß § 51 Abs. 3 ZPO einem gesetzlichen Vertreter gleichsteht (Palandt/Götz, BGB, 78. Auflage, § 1902 Rn. 3) und als Rechtsanwalt seinerseits postulationsfähig ist, so dass er im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht keiner gesonderten unter Berücksichtigung der Regelung des § 181 BGB zu erteilenden Prozessvollmacht bedarf. Soweit die Führung eines Rechtsstreits zur Wahrnehmung ihrer Interessen notwendig ist, kann er die Verfügungsklägerin vielmehr auch gerichtlich vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 1699, 1700). Ein möglicher Verstoß des Prozess- und Generalbevollmächtigten gegen anwaltliche Pflichten und Tätigkeitsverbote, insbesondere mit Blick auf das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, berührt nicht die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und der namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (BGH, NJW-RR 2010, 67 Rn. 6 ff.; Feuerich/Weiland/Träger, BRAO, § 43a Rn. 83b).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Übrigen zulässig, auch wenn er zwangsläufig mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Von dem Grundsatz, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden darf, sind die Fälle ausgenommen, in denen der Verfügungskläger dringend auf einen gerichtlichen Titel angewiesen ist und ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann; letzteres gilt für Ansprüche auf Unterlassung insbesondere in den Fällen, in denen eine Wiederholung des streitgegenständlichen Verhaltens konkret zu befürchten steht (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2007, Az.: 1 U 17/06, juris Rn. 16; Senat, NJW-RR 2002, 1127). Dies ist hier der Fall, da die Verfügungsbeklagte bei dem ebenfalls der Kanzlei des Generalbevollmächtigten angehörenden urkundsverwahrenden Notar die Erstellung und Herausgabe zweier Ausfertigungen der Vorsorgevollmacht vom 19. April 2005 begehrt und die Verfügungsklägerin in der Klinik aufgesucht hat. Im Übrigen steht den Parteien eine endgültige Klärung der zwischen ihnen im Streit stehenden Fragen im Hauptsacheverfahren jederzeit offen.

Die Anträge sind zudem begründet. Der Verfügungsklägerin stehen die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche aus §§ 671 Abs. 1, 168 Satz 1 BGB bzw. aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu.

Zwar ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin von einer ursprünglichen Bevollmächtigung der Verfügungsbeklagten am 19. April 2005 auszugehen, auch wenn diese ein Original dieser Vollmacht nicht vorlegen kann. Die Erteilung der Vollmacht, die grundsätzlich keiner Form bedarf, ist durch Vorlage einer Kopie der notariellen Urkunde und unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Vollmacht in der weiteren Vollmachtsurkunde vom 26. Februar 2008 ausdrückliche Erwähnung findet, hinreichend dargelegt und wurde seitens der Verfügungsklägerin lediglich einfach bestritten. Inwieweit mangels einer nachvollziehbaren Erklärung des in der Vollmachtserteilung vom 26. Februar 2008 enthaltenen Widerrufs der Vollmacht vom 19. April 2005 in Richtung auf die Verfügungsbeklagte als Erklärungsempfängerin diese bereits erloschen ist, kann - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - letztlich dahingestellt bleiben. Der das Kausalgeschäft für die Vollmachtserteilung vom 19. April 2005 bildende Auftrag wurde jedenfalls durch das Schreiben des Generalbevollmächtigten vom 11. Januar 2019 gemäß § 671 Abs. 1 BGB ebenso wie die Vollmacht, die hierdurch nach §§ 168 Satz 3, 167 Abs. 1 BGB erloschen ist, wirksam widerrufen. Die ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils unbeschränkt erteilte Vollmacht berechtigt den Generalbevollmächtigten nach allgemeinen Grundsätzen auch zum Widerruf anderer Vollmachten (vgl. Burandt/Rojahn/Kurze, Erbrecht, 3. Auflage, § 168 BGB Rn. 8; Münch/Renner, Familienrecht, 2. Auflage, § 16 Rn. 132). Soweit vereinzelt vertreten wird, dass der Widerruf einer Vollmacht durch einen von mehreren vertretungsberechtigten Bevollmächtigten im Regelfall nicht mehr vom stillschweigenden Umfang der Vollmacht gedeckt sei (OLG Karlsruhe; FamRZ 2010, 1762, 1763; ohne nähere Begründung auch LG Meiningen, FamRZ 2015, 955, 956), ist zu berücksichtigen, dass es maßgeblich auf eine Auslegung der abgegebenen Erklärungen im Einzelfall ankommt. Die hier vorliegende Konstellation ist mit der Fallgestaltung einer gleichlautenden und zeitgleich im Rahmen einer notariellen Urkunde an beide Bevollmächtigte erteilten Vollmacht, aus deren Wortlaut sich ein besonderes Vertrauen zu beiden bevollmächtigten Kindern entnehmen lässt (OLG Karlsruhe, a.a.O.), nicht vergleichbar.

Umfang und Reichweite einer Vollmacht sind regelmäßig durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 Abs. 1 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vollmachtgebers verstehen durfte, wobei bei einer Innenvollmacht auch Inhalt und Zweck des Grundgeschäfts zu berücksichtigen sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage, § 167 Rn. 5). Die Verfügungsklägerin hat M... H... nicht nur zeitlich deutlich später, sondern auch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine von ihr beabsichtigte weite Auslegung der Vollmacht zu ihrer Vertretung ermächtigt. Die Bevollmächtigung der Verfügungsbeklagten, die im Innenverhältnis vorrangig zugunsten ihres zum damaligen Zeitpunkt noch lebenden Ehemanns ausgesprochen worden war, lag zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre zurück. Darüber hinaus hatte die Verfügungsklägerin in der Zwischenzeit mindestens zwei weiteren Personen entsprechende Vollmachten erteilt. Gerade mit Blick auf die sonstigen Umstände liegt es daher nahe, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht am 7. Februar 2018 nicht mehr vom Fortbestand der Vollmacht vom 19. April 2005 ausging. Dies folgt nicht nur aus der in der Vollmacht vom 26. Februar 2008 enthaltenen Widerrufserklärung, sondern auch aus dem Umstand, dass sie die Verfügungsbeklagte mit testamentarischen Verfügungen vom 20. Mai 2008 und erneut vom 7. Mai 2018 enterbt hat. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ergibt eine Auslegung der umfassend erteilten Vollmacht, die auch durch die ebenfalls am 7. Mai 2018 für A... K... erteilte Vorsorgevollmacht ausdrücklich nicht eingeschränkt werden sollte, keine Beschränkung im Hinblick auf den Widerruf der Vollmacht vom 19. April 2005.

Die Unwirksamkeit dieses Widerrufs folgt auch nicht aufgrund eines Missbrauchs der Vertretungsmacht, § 242 Abs. 1 BGB. Ein solcher setzt voraus, dass der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGH, NJW 2008, 69 Rn. 69; BGH, NJW 2002, 1497, 1498; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage, § 164 Rn. 14). Erforderlich ist eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (BGH, NJW-RR 2016, 1138 Rn. 24). Dies ist hier angesichts der seit Jahren aufgrund anderer durch die Verfügungsklägerin erfolgter Bevollmächtigungen, ihrer testamentarischen Verfügungen und der zwischen den Parteien geführten Rechtsstreitigkeiten dokumentierten fortschreitenden Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien trotz der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Rechtsanwaltskanzlei, der der Generalbevollmächtigte der Verfügungsklägerin angehört, und dem Nachlassvermögen ihres verstorbenen Ehemanns nicht der Fall. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass die Verfügungsklägerin zu den Anwälten ihrer prozessbevollmächtigten Kanzlei gerade aufgrund der Tatsache, dass diese über viele Jahre beruflich mit ihrem verstorbenen Ehemann verbunden waren, ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat.

Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert schließlich auch nicht an der mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 11. Januar 2019 erfolgten Zurückweisung. Eine solche Zurückweisung muss nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgen. Ein Zugang beider Schreiben ist vorliegend nicht ausdrücklich dargelegt, sie sollen jedoch vorab per E-Mail übersandt worden sein, so dass von einem Zugang am Tag ihrer Abfassung auszugehen ist. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Zeitraum von acht Tagen nicht mehr als unverzüglich erachtet werden kann. Auch unter Berücksichtigung einer dem Empfänger der Erklärung zuzubilligenden Überlegungsfrist ist jedenfalls eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche grundsätzlich nicht mehr als unverzüglich zu erachten (BAG, NZA 2012, 495 Rn. 33; Münchener Kommentar/Schubert, BGB, 8. Auflage, § 174 Rn. 23; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage, § 174 Rn. 6). Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist diese für die Zurückweisung von Kündigungserklärungen entwickelte Rechtsprechung durchaus auf Fälle wie den vorliegenden übertragbar. Auch die Zurückweisung eines Verbraucherwiderrufs ist bereits sechs Tage nach dessen Übersendung grundsätzlich nicht mehr unverzüglich erfolgt (BGH, NJW-RR 2018, 116 Rn. 26).

Schließlich war die Generalvollmacht vom 7. Februar 2018 auch nicht durch eine vorherige Widerrufserklärung der Verfügungsbeklagten erloschen. Deren Schreiben vom 10. Januar 2019 wurde ohne Vorlage der entsprechenden Vollmacht zunächst über einen spanischen Rechtsanwalt an den Generalbevollmächtigten der Verfügungsklägerin per E-Mail übersandt, der die Erklärung gegenüber den spanischen Anwälten seinerseits mit Schreiben vom 13. Januar 2019 unter Bezugnahme auf die fehlende Vollmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen hat. Das Originalschreiben ging erst nach dem wirksamen Widerruf der Vollmacht vom 19. April 2005 durch das Schreiben des Generalbevollmächtigten vom 11. Januar 2019 am 21. Januar 2019 bei diesem ein, der es darüber hinaus mit Schreiben vom 22. Januar 2019 erneut zurückgewiesen hat.

Da die der Verfügungsbeklagten am 19. April 2005 erteilte Vollmacht erloschen ist, steht der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Vertreterhandeln und der Beantragung weiterer Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde aus dem beendeten Auftragsverhältnis zu.

Darüber hinaus hat sie einen Anspruch auf Unterlassen einer Kontaktaufnahme durch die Verfügungsbeklagte aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGH, NJW 1996, 1128, 1129). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will (BGH, NJW 2011, 1005 Rn. 8; vgl. OLGR Köln 1992, 57). Das unmissverständliche, deutlich und ernstliche Verbot, mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen, ist vom Erklärungsempfänger zu respektieren. Verstößt er gegen ein solches Kontaktverbot, steht dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungsanspruch zu (LG Oldenburg, NJW 1996, 62). Die Verfügungsklägerin hat vorliegend durch eidesstattliche Versicherung ihres Vorsorgebevollmächtigten glaubhaft gemacht, noch am 14. November 2018 den Wunsch geäußert zu haben, dass ihre Kinder - mithin auch die Verfügungsbeklagte - von ihr fernzuhalten seien, und zwar auch, wenn es ihr gesundheitlich schlecht gehe. Diesem Interesse der Verfügungsklägerin ist insbesondere mit Blick auf Ihre gesundheitliche Situation und Rekonvaleszenz, in der sie sich einer ungewollten Kontaktaufnahme nicht ohne Weiteres eigenständig entziehen kann, gegenüber dem durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Kontaktaufnahme zu ihrer Mutter aus den bereits durch das Landgericht dargelegten Gründen der Vorrang einzuräumen.

Ob der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund bereits - wie das Landgericht ausgeführt hat - aufgrund der Wiederholungsgefahr bejaht werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls soweit es das Unterlassen eines Vertreterhandelns durch die Verfügungsbeklagte betrifft, besteht die Gefahr eines Eintritts erheblicher wirtschaftlicher Schäden, denen durch die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend zeitnah entgegengewirkt werden kann.

IV.

Aus den vorstehenden Gründen wird die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen sein, weshalb der Senat zur Vermeidung weiterer Kosten deren Zurücknahme zu erwägen gibt.