Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 8 CS 18.2398
Fundstelle
openJur 2020, 72942
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Az.: Au 1 S 18.1797) geändert.

II. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage des Antragstellers (Az.: Au 1 K 18.1393) gegen den Bescheid des Bergamts Südbayern vom 11. Juli 2018 (Az.: 26.3915.848-L/E-2087) betreffend die Zulassung der Erweiterung des Tontagebaus "I." wird wiederhergestellt.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die durch die Beigeladene beantragte Erweiterung des Tontagebaus "I.". Der entsprechende Betriebsplan wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - vom 11. Juli 2018 zugelassen, die sofortige Vollziehbarkeit mit Bescheid vom 27. September 2018 angeordnet.

1. In der streitgegenständlichen Tongrube wurde ausweislich der vorliegenden Behördenakten bereits vor 1960 Ton abgebaut. Der (zuletzt) mit Antrag vom 17. August 2000 vorgelegte "Rahmenbetriebsplan mit integriertem Hauptbetriebsplan" wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - vom 8. Dezember 2000 zugelassen. Inhalt war neben der Gewinnung von Ton im Tagebau die Verfüllung und Rekultivierung bereits abgebauter Lagerstättenanteile. Als "Gesamtfläche des Tonabbaus" wurde im (mit-)genehmigten Erläuterungsbericht eine Fläche von etwa 7,95 ha angegeben (auf FlNr. ... sowie ... und ... Gemarkung I.). Das Landratsamt G. wies in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2000 darauf hin, dass es in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Schwaben davon ausgehe, dass ein Tonabbau nicht nur während der Abbauphase, sondern auch - besonders im Hinblick auf die erheblich gestörte Bodenstruktur - nach erfolgter Verfüllung einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Hinsichtlich der Verfüllung der alten Grube wurde darauf hingewiesen, dass derzeit keine Verpflichtung dazu bestehe. Die Grube könne vielmehr auch belassen werden. Die Planung verkenne die derzeit vorhandene naturschutzfachliche Wertigkeit gerade der vorhandenen Böschungen, die rechtlicher Ausgangspunkt für die Bewertung und für die Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzflächen sein müssten.

Auf Antrag vom 28. Oktober 2002 ließ das Bergamt Südbayern mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 die Verlängerung des Hauptbetriebsplans zu. Als Regelungsgegenstand wird die Gewinnung von Ton im Tagebau sowie die Verfüllung und Rekultivierung der abgebauten Lagerstättenanteile angegeben. Im (mit-)genehmigten Erläuterungsbericht wird ausgeführt, dass die Beigeladene auf den Flurstücken FlNr. ... Gemarkung I. eine Tongrube betreibe und dass die im Westen gelegenen Grundstücke (FlNr. ...  Gemarkung I.) zur Erweiterung herangezogen werden sollten. Die Gesamtfläche des Tonabbaus wird - einschließlich der Abbaufläche der Tongrubenerweiterung - wiederum mit rund 7,95 ha angegeben (Erläuterungsbericht S. 19). Der Hauptbetriebsplan wurde mit Bescheid des Bergamts Südbayern vom 30. Dezember 2007 verlängert.

Der am 13. Juli 2007 eingereichte Sonderbetriebsplan für die Erweiterung des bestehenden Tontagebaus auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung I. (das ein Fläche von 6860 qm hat) wurde mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 mit Nebenbestimmungen zugelassen. Gegenstand ist die Erweiterung des Tontagebaus zum Zweck der Sandgewinnung im südöstlichen Bereich, im Anschluss an das Grundstück FlNr. ... Gemarkung I., das laut dem damaligen Hauptbetriebsplan die Grenze der bestehenden Tongrube bildete. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurde ein zweiter Sonderbetriebsplan für die Erweiterung der Tongewinnung im Tontagebau (auf FlNr. ... und ..., Gemarkung I.) zugelassen.

Im Bescheid vom 26. Januar 2010, mit dem der Hauptbetriebsplan bis 31. Dezember 2011 zugelassen wurde, wird als Regelungsgegenstand die Gewinnung von Ton im Tagebau auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung I. sowie die Verfüllung und Rekultivierung der abgebauten Lagerstättenteile angegeben. Zudem regle der Bescheid die Gewinnung von oberflächennahem Sand in diesem Tagebau auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung I., wobei die Rekultivierung dieses Lagerstättenteils dem Abschlussbetriebsplan vorbehalten bleibe.

Mit Bescheid vom 28. März 2011 ließ das Bergamt Südbayern den Sonderbetriebsplan zur Rekultivierung der abgebauten Lagerstättenteile auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung I. sowie auf Teilflächen der Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung I. zu. In den Gründen wird ausgeführt, dass nach Durchführung des "Abschlussbetriebsplans" mit Abschluss der Rekultivierung für diese Teilflächen die Bergaufsicht ende.

Die Verlängerung der Laufzeit des Hauptbetriebsplans erfolgte mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 (Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung I.). Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 wurde der Sonderbetriebsplan, der die Erweiterung der Tagebaufläche um die Grundstücke FlNr. ... und ... (Gemarkung H.) zum Gegenstand hatte, zugelassen. Der Hauptbetriebsplan wurde mit Bescheiden vom 6. November 2013 und 26. November 2015 verlängert.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2017 wurde der Sonderbetriebsplan zur Rekultivierung von Teilflächen des Tontagebaus (Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung I.) zugelassen. In den Gründen wird wiederum ausgeführt, dass nach Durchführung des Abschlussbetriebsplans mit Abschluss der Rekultivierung die Bergaufsicht ende. Laut "Protokoll zur Abschlussbefahrung einer ca. 1,4 ha großen Teilfläche des Tontagebaus" vom 18. Juni 2018 hat die Beigeladene mit E-Mail vom 4. Juni 2018 angezeigt, dass die Rekultivierungsarbeiten auf dieser Fläche abgeschlossen seien. Als Ergebnis der Abschlussbefahrung wurde festgehalten, dass die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung des Betriebsplans erfolgt sei. Es wurde festgestellt, dass die Bergaufsicht für diese Teilfläche zum 18. Juni 2018 beendet sei.

Zuletzt wurde die Laufzeit des Hauptbetriebsplans mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2019 verlängert. Gegenstand war neben der Gewinnung von Ton im Tagebau (auf den Grundstücke FlNr. ... und ... sowie 1009 und 1055 Gemarkungen I. bzw. H.) die Verfüllung und Rekultivierung der abgebauten Lagerstättenanteile.

2. Am 17. Februar 2017 beantragte die Beigeladene die hier streitgegenständliche Änderung des Hauptbetriebsplans. Ziel war die Erweiterung des Tonabbaus in nordöstlicher Richtung auf 15 Flurstücken (FlNr. ... und ... Gemarkung H.) mit einer Erweiterungsfläche von etwa 2,8 ha, davon zukünftige Abbaufläche 2,19 ha. Aus der "Übersichtskarte Abbauflächen" vom 9. Mai 2017, die von der Beigeladenen erstellt worden war, ergibt sich, dass im Geltungsbereich des Hauptbetriebsplans für die Jahre 2014/2015 die "ehemalige Abbaufläche" 3,65 ha und die (aktuelle) "Abbaufläche" 3,19 ha betragen. Die zukünftige Abbaufläche ist dort mit 2,19 ha angegeben. Es ergibt sich somit (auf der Grundlage dieses Hauptbetriebsplans) eine Gesamtabbaufläche von 9,03 ha. Abbauflächen aus früheren Betriebsplänen (etwa auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung I.) sowie das Grundstück Flurnummer 651, Gemarkung I., sind dabei nicht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus ist Gegenstand des Vorhabens (nicht aber der Zulassungsentscheidung) die temporäre Verlegung und Verrohrung eines Kulturgrabens auf einer Länge von rund 250 m. Die wasserrechtliche Plangenehmigung für diese Maßnahme erteilte das Landratsamt G. mit Bescheid vom 6. Juni 2016. In den Gründen wurde unter anderem ausgeführt, dass in Bezug auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung durchgeführt worden sei. Im konkreten Fall sei wegen der geringen Umweltrelevanz des Vorhabens eine UVP-Pflicht nicht gegeben.

Der Nachtrag zum Hauptbetriebsplan für die Erweiterung des Tontagebaus wurde mit Bescheid des Bergamtes Südbayern vom 11. Juli 2018 zugelassen. Als Auflage war unter anderem vorgesehen, dass der verrohrte Graben nach der Verfüllung wieder herzustellen ist. Für die konkrete Gestaltung sei vor Durchführung der Ausführung der Plan der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen und mit dieser nachweislich abzustimmen. Vor Verfüllung sei ein entsprechender Betriebsplan dem Bergamt zur Zulassung vorzulegen. Hinsichtlich der Abbaufläche wird in den Gründen ausgeführt, dass diese insgesamt auf 9,03 ha vergrößert werde. Zum 18. Juni 2018 habe sich diese Abbaufläche jedoch um 1,4 ha verkleinert, nach Rekultivierung von Teilflächen. Das Verfahren zur Prüfung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit Schreiben vom 23. Februar 2017 eingeleitet worden, sodass es gemäß § 74 UVPG nach der Fassung des UVP-Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 gegolten habe, abzuschließen sei. Eine UVP-Pflicht bestehe nicht. Es erfolge keine Umgestaltung eines Gewässers. Die Verlegung des Grabens erfolge nur temporär. Eine Vorprüfung des Einzelfalls sei ebenfalls nicht erforderlich, weil die in Angriff genommene Abbaufläche die Schwelle von 10 ha unterschreite.

3. Gegen den Bescheid vom 11. Juli 2018 hat der Antragsteller am 13. August 2018 Klage erhoben und beantragt, diesen aufzuheben, hilfsweise den Bescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Das Bergamt Südbayern ordnete mit Bescheid vom 27. September 2018 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 4. Oktober 2018 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Pflicht zur Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz verletzt sei. Bei der Ermittlung der Schwellenwerte sei der Altbestand zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zumindest aber einer Vorprüfung bestehe. Sie ergebe sich zum einen daraus, dass eine nicht lediglich unbedeutende wesentliche Umgestaltung eines Gewässers mit dem Vorhaben einhergehe. Jedenfalls betrage die Größe der beanspruchten Abbaufläche mehr als 10 ha. Mit Schriftsätzen vom 9. Januar 2019 und - nach erfolgter Akteneinsicht - vom 14. Februar 2019 hat die Antragstellerseite ihren Vortrag vertieft. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bergamts Südbayern vom 11. Juli 2018 wieder herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass auf die Abbaufläche und nicht auf die gesamte Betriebsfläche abzustellen sei. Diese betrage aktuell weniger als 10 ha. Hinsichtlich der Verlegung des Kulturgrabens sei zu berücksichtigen, dass es sich zwar um eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers handle, dass dadurch aber nicht automatisch darauf geschlossen werden könnte, dass die Maßnahme nicht lediglich als unbedeutend zu qualifizieren ist. Dies sei vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt jedoch bestätigt worden.

Die Beigeladene führt aus, die Beschwerde sei zurückzuweisen. Sie nahm im Wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2010 - 8 AS 10.40003 - juris Rn. 15 m.w.N.). Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1068 m.w.N.). Dies gilt auch für das Aussetzungsinteresse einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, wenn deren Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. dazu auch OVG NW, B.v. 5.10.2018 - 11 B 1129/18 - juris Rn. 10 ff.). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, bei der auch einer gesetzgeberischen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung auszuschließen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 11 f.).

Der Verwaltungsgerichtshof prüft in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwar grundsätzlich nur die rechtzeitig und in der gebotenen Weise dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe aber als berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251, m.w.N.; B.v. 8.5.2017 - 8 CS 17.432 - juris Rn. 11 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 428). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung in diesen Fällen nicht auf die dargelegten Gründe (BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - a.a.O.; B.v. 8.5.2017 - 8 CS 17.432 - a.a.O.). Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten (ThürOVG, B.v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14 - juris Rn. 19, m.w.N.).

Nach diesem Maßstab überwiegt das Interesse des Antragstellers, weil er voraussichtlich in der Hauptsache obsiegen wird: Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass bei Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren von Seiten der Antragstellerseite dargelegten Gründe eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG) bestand (dazu unter 1.). Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Mangels Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls liegt ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG vor, auf den sich der Antragsteller berufen kann (dazu unter 2.). Ob darüber hinaus eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57c BBergG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - bestand, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen gelassen werden (dazu unter 3.).

1. Der Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes in der aktuellen Fassung ist eröffnet (dazu unter 1.1). Die Notwendigkeit, eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG) durchzuführen, folgt aus § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG (dazu unter 1.2). Der Antragsteller hat sich innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Umstände berufen (dazu unter 1.3).

1.1 Das UVP-Gesetz ist - entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid - in der aktuellen Fassung (und nicht in der der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16.5.2017 galt) anzuwenden.

Dieses Gesetz gilt gemäß § 1 Nr. 1 UVPG für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Zu diesen zählen nach Nr. 15.1 dieser Anlage auch bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen nach Maßgabe der aufgrund des § 57c [Satz 1] Nr. 1 BBergG erlassenen Rechtsverordnung, d.h. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau. Diese regelt in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau, dass Vorhaben zur Gewinnung von sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha (bis weniger als 25 ha) auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG (nunmehr § 7 UVPG) der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.

Nach § 74 Abs. 1 UVPG sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des UVP-Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Voraussetzung dafür ist aber, dass Verfahrensschritte für eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls eingeleitet wurden oder dass zumindest ein Antrag auf Vorprüfung gestellt wurde (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Aufl. 2019, § 74 Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Bergamt Südbayern ist vielmehr als zuständige Behörde davon ausgegangen, dass der Schwellenwert von 10 ha unterschritten wird und hat daher auf eine Vorprüfung verzichtet. Die Durchführung der erforderlichen Prüfungsschritte (vgl. zu den Anforderungen Pauli/Hagemann, UPR 2018, S. 8 ff. und Seibert, NVwZ 2019, S. 337/343) wird aus den Akten nicht ersichtlich. Eine entsprechende Antragstellung durch die Beigeladene ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit im streitgegenständlichen Bescheid allein darauf abgestellt wird, dass die Antragstellung in Bezug auf die Zulassung des beantragten Betriebsplans vor dem maßgeblichen Stichtag erfolgte, genügt dies nicht. Sinn und Zweck der Übergangsregelung war es, in Fällen bereits eingeleiteter Vorprüfungen diese nach bisherigem Recht fortzusetzen und zu Ende zu führen. Hinweise auf eine Privilegierung je nach Zeitpunkt der Einleitung des fachrechtlichen Trägerverfahrens sind dagegen auch aus den Materialien nicht ersichtlich (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 164/17, S. 128 f.).

Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in § 171a Satz 1 BBergG. Danach sind Verfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG nach der Fassung dieses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 bestimmte Verfahrensschritte eingeleitet oder bestimmte Angaben gemacht wurden. Hier liegt schon kein Verfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG vor, das die Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zum Gegenstand hat und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 52 Abs. 2a Satz 1, §§ 57a f. BBergG).

1.2 Für das streitgegenständliche Vorhaben besteht die Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, weil die Größe der beanspruchten Abbaufläche - nach der hier streitgegenständlichen Erweiterung - mehr als 10 ha beträgt (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau).

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG besteht in Fällen, in denen ein Vorhaben geändert wird, für das bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das Änderungsvorhaben die Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet (vgl. zur Geltung im bergrechtlichen Verfahren, BR-Drs. 164/17, S. 137). Der hier maßgebliche Schwellenwert nach Nr. 15.1 der Anlage 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau von 10 ha Abbaufläche wird - entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss - jedenfalls nach der Erweiterung erreicht und überschritten.

Maßgeblich ist auf die Abbaufläche des Gesamtvorhabens abzustellen und nicht auf die des konkreten Erweiterungsvorhabens oder die für den aktuellen Abbau beanspruchte Fläche, wobei es nicht darauf ankommt, ob einzelne Flächen schon wieder aus der Bergaufsicht entlassen wurden (dazu unter 1.2.1). Die Betriebsflächen, die nicht Abbaufläche sind, bleiben bei der Berechnung außer Betracht (dazu unter 1.2.2). Nach diesen Maßstäben wird der Schwellenwert von 10 ha durch den streitgegenständlichen Tontagebau überschritten. Es sind die Abbauflächen einzubeziehen, deren Rekultivierung einem Abschlussbetriebsplan vorbehalten wurde, sowie das Grundstück, das im zuletzt zugelassenen Betriebsplan keine Aufnahme mehr gefunden hat (dazu unter 1.2.3).

1.2.1 Die Notwendigkeit nicht auf Teilvorhaben, sondern auf das Gesamtvorhaben abzustellen und daher die Erweiterung nicht isoliert zu betrachten, folgt aus dem bergrechtlichen Vorhabensbegriff, wie er dem § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG sowie § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1995 - 4 C 14.94 - BVerwGE 100, 1/7), die aufeinander bezogen sind. Unter Vorhaben ist - anders als etwa in § 52 Abs. 2 BBergG - das Bergbauvorhaben als Ganzes zu verstehen (BVerwG, B.v. 21.11.2015 - 7 B 26.05 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 17.12.2004 - 21 A 102/00 - NuR 2005, 416 = juris Rn. 87 ff.).

Nach dem Wortlaut kann der Vorhabensbegriff, der § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau zugrunde liegt, an sich sowohl auf das Gesamtvorhaben, also den Rohstoffgewinnungsprozess aus einem Lagervorkommen von seinem Beginn an bis zu seinem geplanten Ende, als auch auf einzelne gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte im Sinn eines (aktuell verwirklichten) Teilvorhabens bezogen sein. Es ist aber zu berücksichtigen, dass in der Verordnung von der Größe der (vom Vorhaben) "beanspruchten Abbaufläche" die Rede ist und nicht von der "aktuellen" oder der "aktuell beanspruchten" Fläche. Der Vorhabensbegriff zwingt von seinem Wortlaut her somit keineswegs dazu, allein auf den aktuellen Umfang der Abbaufläche abzustellen.

Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der hier einschlägigen bergrechtlichen Bestimmungen sprechen dagegen für ein weites Verständnis im Sinn eines Gesamtvorhabens (BVerwG, B.v. 21.11.2015 - 7 B 26.05 - juris Rn. 15). Die Regelung über den obligatorischen Betriebsplan in § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG wurde im Rahmen der Umsetzung der UVP-Richtlinie ins Bundesberggesetz aufgenommen (Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990, BGBl. I S. 215; s. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/4015, S. 1, 7 ff.; vgl. auch OVG NW, U.v. 17.12.2004 - 21 A 102/00 - NuR 2005, 416 = juris Rn. 89). Im Nachgang dazu wurde die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben auf der Grundlage des neu geschaffenen § 57c Satz 1 Nr. 1 BBergG erlassen, die zum 1. August 1990 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 1420). Im Hintergrund stand der Rechtsgedanke, dass ein Vorhaben, das einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf, für die Beurteilung der Umwelteinwirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll (vgl. OVG NW, U.v. 17.12.2004 - 21 A 102/00 - NuR 2005, 416 = juris Rn. 89). Das Betriebsplanverfahren als bisher bestehendes bergrechtliches Rechtsinstitut eigener Art wurde für die Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, durch die Einführung eines als Planfeststellungsverfahren ausgestalteten obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens ergänzt (§ 52 Abs. 2a BBergG), das dem Bergrecht bis dahin fremd war (vgl. BT-Drs. 11/4015, S. 7 f). Daraus folgt, dass bei Ausgestaltung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch einer allgemeinen Vorprüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG) nur das gesamte Bergbauvorhaben gemeint sein kann, nicht dagegen gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinn von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können (OVG NW, U.v. 17.12.2004 - 21 A 102/00 - NuR 2005, 416 = juris Rn. 89). Ziel ist es, die gesamten Auswirkungen auf die Umwelt zu erfassen sowie zu bewerten, nicht nur einzelne Teilaspekte, was es erfordert, das Vorhaben als Ganzes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1995 - 4 C 14.94 - BVerwGE 100, 1/7; B.v. 21.11.2015 - 7 B 26.05 - juris Rn. 19). Nur dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der UVP-Richtlinie. Soweit § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UVP-V Bergbau Schwellenwerte für die Größe der Abbaufläche bei Tagebauen festlegt (vgl. Buchst. aa) und dd)) und dadurch regelt, in welchen Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfung erfolgen muss, stellt die Norm als Richtgröße auf den flächenmäßigen Umfang der Bodenveränderung ab. Dieser Indikator ist auf die langfristige Änderung der Bodenverhältnisse ausgerichtet und nicht auf aktuelle Umweltauswirkungen, wie etwa bei Schwellenwerten für andere in Anlage 1 zum UVPG aufgeführte Vorhaben, die sich teilweise auf bestimmte aktuelle Emissionswerte und damit zusammenhängende Größenangaben (wie etwa Tierhaltungszahlen) beziehen. Gerade diese Ausrichtung der Kenngröße von 10 ha beanspruchter Abbaufläche auf den dauerhaften Eingriff durch Umgestaltung der Erdoberfläche legt es nahe, den dort verwendeten Vorhabenbegriff auf den Rohstoffgewinnungsprozess aus einem Lagervorkommen von seinem Beginn an bis zu seinem geplanten Ende zu beziehen.

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch Aufspaltung eine Umgehung der UVP-Pflicht (bzw. der Verpflichtung zur Vorprüfung des Einzelfalls) erfolgen könnte. Insofern wendet die Antragstellerseite zu Recht ein, dass die Gefahr einer "Salamitaktik" bestünde. Ein Bergbauunternehmer könnte die jeweils aktuelle Abbaufläche auf unter 10 ha begrenzen und im Fall einer Erweiterung seines Vorhabens eine entsprechend große Teilfläche renaturieren, so dass diese rechtzeitig aus der Bergaufsicht entlassen wird. Konsequent zu Ende gedacht wäre dann selbst ein Vorhaben, das nicht nur mehr als 10 ha, sondern auch weit mehr als 25 ha Abbaufläche (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) aa) UVP-V Bergbau, wonach ab 25 ha eine UVP zwingend erfolgen muss) beansprucht, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Es wäre nicht ersichtlich, warum ein solches Vorgehen im Vergleich zu einer Betriebsplanung, die von vornherein auf einem Rahmenbetriebsplan fußt, der Gesamtabbauflächen von mehr als 10 ha bzw. 25 ha zum Gegenstand hat, zu privilegieren wäre. Unterschiede in der Summe der Umweltauswirkungen ließe die beschriebene Vorgehensweise jedenfalls nicht erkennen. Dies stünde mit Sinn und Zweck der europarechtlich determinierten UVP-Regelungen im Widerspruch, die - wie oben dargelegt - das Gesamtvorhaben in den Blick nehmen und nicht lediglich auf eine Momentaufnahme aktueller Umweltauswirkungen (etwa Emissionen) ausgerichtet sind. Es wäre aus europarechtlicher Sicht mehr als bedenklich, allein aufgrund zeitlich versetzter Eingriffe und teilweiser Entlassung von Flächen aus einem bestimmten Rechtsregime (hier der Bergaufsicht) auf die Vorprüfung des Einzelfalls zu verzichten (vgl. zum Unterlaufen von Schwellenwerten durch sukzessive Erweiterung von Vorhaben auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, BR-Drs. 674/00 S. 89). Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof den Rechtsgedanken hervorgehoben, dass die kumulative Wirkung von Projekten grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dies könnte andernfalls praktisch zur Folge haben, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ABl. L 175, S. 40) haben können (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1999 - C-392/96 - Slg 1999, I-5901 = juris Rn. 76). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen daher auch zeitlich versetzte Verwirklichungen von Teilprojekten erfasst werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 = juris Rn. 17 m.w.N). Dies spricht ebenfalls für eine Auslegung, die auf die Gesamtheit von Eingriffen abstellt und die Erheblichkeit der kumulierten Auswirkungen auf die Umwelt in den Blick nimmt.

Hinzu kommt, dass auch die Systematik des BBergG für diese Auslegung spricht. § 52 Abs. 2a und Abs. 2b BBergG sehen nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen vor, eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Schritten vorzunehmen. Auch daraus ist zu schließen, dass mit Vorhaben im Grundsatz das Gesamtvorhaben gemeint ist (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 7 C 2.02 - NVwZ 2002, 1237 = juris Rn. 14; OVG NW, U.v. 17.12.2004 - 21 A 102/00 - NuR 2005, 416 = juris Rn. 94).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob eine Abbaufläche bereits aus der Bergaufsicht entlassen wurde. Die Frage, ob alle Teilflächen noch dem gefahrenabwehrrechtlichen Sonderregime der Bergaufsicht unterstellt werden müssen, ist von der hier maßgeblichen Fragestellung zu trennen, welche Flächen bei der Ermittlung der aus umweltrechtlicher Sicht festgelegten Schwellenwerte in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau einzubeziehen sind, nach denen sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVP-Gesetz richtet. Maßgeblich für das Ende der Bergaufsicht ist § 69 Abs. 2 BBergG. Danach endet diese nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Rechtsfolge ist die Änderung des anwendbaren Rechts sowie der Behördenzuständigkeit. Ziel der Bergaufsicht ist es, die Erfüllung der Betriebsplanpflichten des Bergbaubetreibenden durch die Fachbehörde zu kontrollieren (VGH BW, U.v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - NuR 2006, 107 = juris Rn. 23 m.w.N.). Mit dem Abschlussbetriebsplan trifft das Bergamt aufgrund seiner speziellen Kenntnisse eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des stillzulegenden Bergwerks bzw. der stillzulegenden Teile und über die Notwendigkeit, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebs treffen zu können. Die Behörde zeigt damit lediglich, dass sie im Weg einer Prognose davon ausgeht, dass eine gesteigerte Gefahr, die eine gesonderte bergrechtliche Überwachung bisher erforderlich gemacht hat, nicht mehr vorliegt (VGH BW, U.v. 22.2.2005 - 10 S 1478/03 - a.a.O. Rn. 40 m.w.N.). Aufgrund dieser im Wesentlichen sicherheitsrechtlichen Ausrichtung der Bergaufsicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorhabenbegriff des § 52 Abs. 2a BBergG durch die Entlassung einzelner Abbauflächen modifiziert wird. Die Pflicht zur obligatorischen Rahmenbetriebsplanung ist dagegen auf die Umweltauswirkungen eines Gesamtvorhabens bezogen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltauswirkungen eines bestimmten Vorhabens umfassend beschreiben und bewerten (vgl. oben und Külpmann, jurisPR-BVerwG 19/2015 Anm. 5). Der unterschiedliche Ansatzpunkt zeigt sich hier nicht zuletzt in der Stellungnahme des Landratsamts G. vom 20. Juni 2000, aus der sich ergibt, dass gerade die Rekultivierung der Flächen durch die Beigeladene Umweltbelange tangiert hat (Behördenakte S. 230). Soweit daher die Größe der beanspruchten Abbauflächen in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau als Indikator für die Umweltauswirkungen und für die Pflicht, eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, herangezogen wird, kommt es - wie oben dargelegt - auf die Gesamtauswirkungen eines Vorhabens an, einschließlich der Teile, die zwar aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht keine Besonderheiten mehr aufweisen, die aber dessen ungeachtet aus umweltrechtlicher Sicht für die Auswirkungen des Gesamtvorhabens Bedeutung haben können.

1.2.2 Bei der Ermittlung der maßgeblichen Fläche ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut allerdings nur auf die Abbaufläche abzustellen und nicht - wie von der Antragstellerseite vorgetragen - auf die Betriebsfläche bzw. den gesamten Flächenbedarf des Vorhabens. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. In der Fassung der Rechtsverordnung vom 13.7.1990 (BGBl I S. 1420) war noch eine Regelung enthalten, nach der die Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen maßgeblich war. Durch Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass es nur noch auf die Größe der beanspruchten Abbaufläche ankommt. Daran hat der Verordnungsgeber bei späteren Änderungen (vgl. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung vom 10.8.2005, BGBl. I S. 2452 und Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 14.12.2006, BGBl. I S. 2819) bewusst festgehalten (vgl. Verordnungsentwurf vom 15.4.2005, BR-Drs. 251/05, S. 21 ff., und Beschluss des Bundesrats vom 27.5.2005, BR-Drs. 251/05 [Beschluss], S. 3, sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.8.2006, BR-Drs. 551/06, S. 72).

Die Ausklammerung der zusätzlichen Betriebsflächen bei der Berechnung des Schwellenwerts spricht im Übrigen ebenfalls dafür, dass auf die Abbaufläche des gesamten Vorhabens abzustellen ist. Sie bewirkt die Verknüpfung der maßgeblichen Richtgröße (gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau von 10 ha) mit der nachhaltigen Änderung der Bodenstruktur durch den jeweiligen Tagebau. Ein solcher wäre bei Einbeziehung weiterer Betriebsflächen, die etwa nur für Lagerzwecke oder als Verkehrsfläche dienen, nicht in gleichem Umfang gegeben.

1.2.3 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überschreitet die beanspruchte Abbaufläche des streitgegenständlichen Tagebauvorhabens den Schwellenwert von 10 ha.

Der Antragsgegner und die Beigeladene gehen - ausweislich des Lageplans vom 4. Mai 2017 in der getrennt von den übrigen Behördenakten geführten Akte des Bergamts Südbayern zum streitgegenständlichen Erweiterungsvorhaben (im Folgenden bezeichnet als "Behördenakte Erweiterung ab 2017", S. 4) - nachvollziehbar davon aus, dass im Februar 2017 die nach dem damals geltenden Hauptbetriebsplan (zugelassen mit Bescheid vom 26.11.2015, Behördenakte Tontagebau I., im Folgenden bezeichnet als "Behördenakte", S. 661) beanspruchte Abbaufläche 6,84 ha betragen hat. Diese beinhaltet Flächen auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung I. sowie FlNr. ... und ... Gemarkung H., ebenso wie der vorausgegangene Hauptbetriebsplan 2014/2015 (zugelassen mit Bescheid vom 6.11.2013, Behördenakte S. 654). Die Erweiterung durch den streitgegenständlichen Nachtrag zum Hauptbetriebsplan sollte 2,19 ha betragen (gelegen auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung H.), sodass sich bei der erforderlichen Addition (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG) zunächst eine Gesamtabbaufläche von insgesamt 9,03 ha ergibt.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurde die Abbaufläche im Schreiben vom 8. Mai 2017 (Behördenakte Erweiterung ab 2017, S. 5 f.) nicht mit rund 9,1 ha angegeben. Vielmehr ist dort dargelegt, dass die bisherige Abbaufläche 6,84 ha beträgt und die zusätzlich Erweiterungsfläche 2,19 ha, was zu der Gesamtgröße der Abbaufläche von 9,03 ha führt.

Hinzuzurechnen sind allerdings die im Sonderbetriebsplan zur Rekultivierung bezeichneten Flächen, der mit Bescheid vom 28. März 2011 zugelassen wurde (Behördenakte S. 938). Erfasst werden Lagerstättenanteile auf den Grundstücken FlNr. ... und ... sowie Teilflächen der FlNr. ... und ... Gemarkung I. und damit beanspruchte Abbauflächen von weit mehr als 1 ha. Nach den Ausführungen des Antragsgegners dürfte der Flächenumgriff in der Größenordnung von 4,5 ha liegen (Gerichtsakte S. 124). Dass diese Abbauflächen aus der Bergaufsicht entlassen wurden, spielt keine Rolle (vgl. oben). Gleiches gilt für die Teilfläche von rund 1,4 ha, für die laut Protokoll vom 18. Juni 2018 die Bergaufsicht geendet hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese weiterhin einzubeziehen und kann nicht in Abzug gebracht werden.

Schließlich ist auch das Grundstück FlNr. ..., Gemarkung I., einzubeziehen, auch wenn dieses von den aktuellen Betriebsplänen nicht mehr erfasst sein sollte, was im summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt werden muss. Der Abbau erfolgte auf der Grundlage des mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 zugelassenen Sonderbetriebsplans (Behördenakte S. 750). Die Erweiterung des Tontagebaus erfolgte auf dem unmittelbar an die damals das Grundstück FlNr. ... umfassende Betriebsfläche (vgl. Betriebsplan vom 30.12.2007, Behördenakte S. 610 und vom 16.12.2005, Behördenakte S. 587 sowie den insofern maßgeblichen Antrag vom 28.10.2002, Behördenakte S. 507). Laut Betriebsplanverlängerung durch Bescheid vom 26. Januar 2010 (Behördenakte S. 637) sollte die Rekultivierung dieses Lagerstättenteils dem Abschlussbetriebsplan vorbehalten bleiben und nicht Gegenstand der dort enthaltenen Rekultivierungsregelungen werden. Im Verlängerungsbescheid vom 20. Dezember 2011 (Behördenakte S. 647) wird diese Abbaufläche jedoch nicht mehr aufgeführt, obwohl im Antrag vom 9. November 2011 ausgeführt wurde, dass Änderungen des Hauptbetriebsplans von Seiten der Beigeladenen nicht vorgesehen seien und in dem lediglich um Verlängerung des bestehenden Hauptbetriebsplans gebeten wurde (Behördenakte S. 640). Eine Rekultivierung wird bei summarischer Prüfung weder aus dem Sonderbetriebsplan, der mit Bescheid vom 28. März 2011 (Behördenakte S. 938) zugelassen wurde, noch aus dem Sonderbetriebsplan, der mit Bescheid vom 28. Juli 2017 zugelassen wurde (Behördenakte S. 1051), ersichtlich. Es spricht daher - bei summarischer Prüfung - vieles dafür, diese Fläche - auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Antragsgegners - als Teil der beanspruchten Abbaufläche anzusehen, was laut Behördenakte bisher aber nicht erfolgte. Bei dem Grundstück handelt es sich ausweislich einer Ablichtung eines notariellen Kaufvertrags vom 10. Dezember 2004 (Behördenakte S. 743) um ein Flurstück in der Größe von 6860 m² (entspricht 0,686 ha).

1.2.4 Der Antragsteller kann sich dagegen nicht darauf berufen, dass es sich bei dem Abbau teilweise um ein "Altvorhaben" handeln mag, das in Teilen bereits vor Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung 1960 und vor Inkrafttreten der Änderungen des Bundesberggesetzes durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 215) zum 1. August 1990 verwirklicht wurde. Dies betrifft allenfalls Fragen des Bestandsschutzes und nicht die hier streitgegenständliche Erweiterung von Abbauflächen. Es liegt auch kein Fall vor, in dem das Gesamtvorhaben vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie oder vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen im BBergG zugelassen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2005 - 7 B 26.05 - juris und die zugrundeliegende Entscheidung OVG NW, U.v. 17.12.2004 - 21 A 102.00 - NuR 2005, 416 = juris Rn. 78 ff.). Vielmehr beruht die Zulassung auf dem hier streitgegenständlichen Bescheid.

1.3 Der Antragsteller hat sich rechtzeitig auf die Überschreitung der Schwellenwerte in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau berufen und damit die Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist, fristgerecht dargelegt (dazu unter 1.3.1). Dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift kann auch eine hinreichende Antragstellung entnommen werden (dazu unter 1.3.2).

1.3.1 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die fristgerecht einzureichende Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt, dass die Beschwerde aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfungsbedürftig ist (BayVGH, B.v. 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 - BayVBl 2004, 59 = juris Rn. 17 m.w.N.). Nach Ablauf der Frist ist lediglich eine Vertiefung rechtzeitig geltend gemachter Gründe möglich (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 37 m.w.N.).

Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden sei. Zwar hat der Antragsteller seinen Vortrag in Bezug auf die Größe der Abbaufläche erst mit Schriftsätzen vom 9. Januar 2019, vom 14. Februar 2019 und vom 6. März 2019 präzisiert, er hat den maßgeblichen Verfahrensfehler jedoch dem Grunde nach bereits in seinem Antragsbegründungsschriftsatz gerügt, indem er sich darauf berufen hat, dass die zugelassene Abbaufläche mehr als 10 ha betrage, weil der Bestand miteinzubeziehen sei und durch die Erweiterung der maßgebliche Schwellenwert überschritten werde (Gerichtsakte S. 19). Die späteren Schriftsätze enthalten insofern kein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine - zulässige - Ergänzung hinausgeht, sondern nur eine rechtliche Vertiefung und Präzisierung durch genauere Bezeichnung der früheren Abbauflächen. Es liegt im Übrigen auch keine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens vor (vgl. dazu BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 27 m.w.N). Vielmehr geht der Bevollmächtigte des Antragstellers im Antragsbegründungsschriftsatz ausdrücklich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ein und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Dichte der Darlegung nach dem Umfang der jeweiligen Entscheidungsgründe richtet und dass gerade bei komplexen Sachverhalten - hier etwa in Bezug auf die früheren Abbauflächen sowie die Nachvollziehung der Entwicklung des Vorhabens in den letzten Jahrzehnten aus den behördlichen Akten - die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - BayVBl 2005, 240 = juris Rn. 28 und Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 408). Hinzu kommt, dass hier zusätzliche Unklarheiten in Bezug auf die Größenangaben bestanden, aufgrund unübersichtlicher Darstellungen in den Behördenakten, die der Antragsgegner erst im Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 erläutert und näher dargelegt hat (vgl. Gerichtsakte S. 63 f.).

1.3.2 Der Beschwerdeantrag wurde vom Antragsteller zwar nicht ausdrücklich formuliert, es genügt aber, dass sich dieser sinngemäß aus der Beschwerdebegründung ergibt. Das Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO wird bereits dann erfüllt, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 21).

Dem fristgerecht eingegangenen Antragsbegründungsschriftsatz lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. Die weiteren Ausführungen lassen ebenfalls erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 31 Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2018 wiederherstellen soll.

2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Vielmehr hat die Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg.

Die angegriffene bergrechtliche Zulassung stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 UVPG dar, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet (vgl. von Hammerstein in Boldet/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 24). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG sind erfüllt. Weil die beanspruchte Abbaufläche mehr als 10 ha beträgt (vgl. oben), bedarf es gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Somit kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinn § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen. Es reicht insofern aus, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben ist, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 9 A 8.19 - NVwZ 2017, 1717 = juris Rn. 5; Fellenberg/Schiller in Landmann/Romer UmwRG, Stand April 2018, § 1 UmwRG Rn. 39 m.w.N.).

Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sind ebenfalls erfüllt. Beim Antragsteller handelt es sich um eine vom Umweltbundesamt durch Bescheid vom 24. September 2008 anerkannte Umweltvereinigung im Sinn von § 3 Abs. 1 UmwRG. Wie sich aus dem vorgelegten Anerkennungsbescheid ergibt, gilt die Anerkennung für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung des Antragstellers vom 23. September 1992. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die in Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies dürfte hier der Fall sein.

Die Klage ist nach summarischer Prüfung auch begründet. Es liegt ein Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst b) i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor, weil die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (vgl. oben). Ein solcher hat zur Folge, dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (eine solche liegt vor, weil eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) dd) UVP-V Bergbau bestehen kann) verlangt werden kann. Der Antragsteller kann daher grundsätzlich die Aufhebung der streitgegenständlichen Zulassung des Betriebsplans verlangen.

Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann dahinstehen, dass die Verletzung der Verfahrensvorschriften möglicherweise gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Entscheidung führt. Auf die Heilungsmöglichkeit, die im summarischen Verfahren nicht abschließend geprüft werden kann, kommt es nicht an. Es mag zutreffen, dass die Behebung festgestellter Verfahrensfehler nicht nur im Hauptsacheverfahren geprüft werden kann. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist jedenfalls auch dann wiederherzustellen, wenn im Hauptsacheverfahren lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Außervollzugsetzung einer behördlichen Gestattung zum Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens in Betracht kommt (OVG NW, B.v. 8.2.2018 - 8 B 1621/17 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. zur Heilungsmöglichkeit auch BayVGH, B.v. 28.6.2018 - 8 B 18.413 - juris). Jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt liegt keine Heilung vor.

3. Darauf, ob auch nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) bb) UVP-V Bergbau aufgrund der nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden, wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers die Notwendigkeit bestanden hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, kommt es daneben nicht an. Insofern hat der Antragsgegner nachvollziehbare Gründe dargelegt, die gegen die Annahme sprechen, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nicht als lediglich unbedeutend zu qualifizieren ist. Es dürfte zwischen den Tatbestandsmerkmalen der aus bergrechtlicher Sicht zu beurteilenden Bedeutung und der aus wasserrechtlicher Sicht zu prüfenden Wesentlichkeit einer Umgestaltung zu differenzieren sein. Zudem stellt sich die Frage der Dauerhaftigkeit der Umgestaltung. Dies kann im Rahmen der summarischen Prüfung aber ebenfalls offengelassen werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene hat in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt. Daher können ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.