OLG München, Endurteil vom 12.03.2019 - 18 U 2812/18
Fundstelle
openJur 2020, 72311
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.07.2018, Az. 5 O 583/18, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der FHH Fonds Nr. 17 "A." GmbH & Co. Containerschiff KG, nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 30.000 € in Anspruch.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ergänzend trifft der Senat folgende Feststellungen:

Die Insolvenzanderkonten wiesen zum 12.03.2019 einen Stand von 97.541,97 USD (= 86.509,00 €) und 2.594.166,47 € auf, d.h. insgesamt 2.680.675,47 €. Die bereits von Kommanditisten beigetriebenen Haftsummen, deren Höhe nicht bekannt ist, wurden nicht als Sondermasse geführt und von den Anderkonten auch laufend Prozesskosten bezahlt. Am 04.03.2015 wurde außerdem ein Vorschluss für den Insolvenzverwalter in Höhe von 88.665,79 € bewilligt und bezahlt.

Mit Endurteil vom 06.07.2018 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2018 verurteilt. Dies hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 30.000 € gemäß § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Er habe in den Jahren 2004 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von 54.000 € erhalten, obwohl sein Kapitalanteil in dieser Höhe durch Verlust unter den Beitrag der geleisteten Einlage herabgemindert gewesen sei. Hiervon seien Teile zurückgezahlt worden, so dass ein Restbetrag in Höhe der Klageforderung von 30.000 € verbleibe.

Die Inanspruchnahme des Beklagten sei auch zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich: Es bestünden Forderungen gegen die Gesellschaft, für die der Beklagte als Kommanditist hafte. Seiner Darlegungs- und Beweislast genüge der Kläger als Insolvenzverwalter mit Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 InsO ergebe. Die Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle erstrecke sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten, der mit allen Einwendungen und Einreden, die der Gesellschaft zustünden, ebenfalls ausgeschlossen sei. Für die Einwendung, die Haftsumme werde zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt, trage der in Anspruch genommene Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast, wobei der Insolvenzverwalter grundsätzlich die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen habe. Vorliegend überstiegen die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten, nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters die Summe aller Ausschüttungen. Ein Nachweis von weiterem Aktivvermögen durch den beweispflichtigen Beklagten sei nicht erfolgt. Soweit der Beklagte die Einrede der Erfüllung oder die Einwendung der fehlenden Fälligkeit geltend mache, sei er hiermit wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung der Forderungen zur Tabelle ausgeschlossen.

Anhaltspunkte für die vom Beklagten behauptete Masseunzulänglichkeit lägen nicht vor. Auch auf Verjährung könne sich der Beklagte nicht erfolgreich berufen.

Zu den Einzelheiten wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.07.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.08.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 15.10.2018 (Bl. 78/89 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht fehlerhaft die vorgelegte Tabelle, bei der es sich nur um einen Eigenbeleg des Insolvenzverwalters und nicht um die gerichtliche Insolvenztabelle handele, zur Substantiierung der Forderungen habe genügen lassen. Damit erfülle die Klage nicht einmal die minimalen Substantiierungsanforderungen des Bundesgerichtshofs, die dieser in seinem Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, aufgestellt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiter angenommen, dass der Beklagte vorliegend mit Einwendungen ausgeschlossen sei. Der Bundesgerichtshof habe nach seiner Entscheidung vom 20.02.2018 Einwendungen nur bei pauschalem Bestreiten ausgeschlossen. Auch handele es sich bei der vom Bundesgerichtshof festgestellten Ausschlusswirkung nicht um einen Fall der Rechtskrafterstreckung mit der Folge, dass der Kommanditist ausnahmsweise mit Einwendungen nicht ausgeschlossen sei, wenn die festgestellte Forderung offensichtlich unberechtigt sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Gläubiger - wie hier die ... N. AG - gar nicht mehr Inhaberin der Forderung sei. Weiterhin werde bestritten, dass die Forderungsanmeldungen ordnungsgemäß und in deutscher Sprache erfolgt seien.

Der Kläger könne seine Forderung ohnehin nicht auf eine nur für den Ausfall festgestellte Forderung stützen, da deren Höhe insoweit noch unbekannt sei. Überdies könne das Darlehen der Bank weder ordnungsgemäß noch außerordentlich gekündigt werden. Es liege daher ein Fall der fingierten Insolvenz nach § 41 InsO vor, die nicht zulässigerweise den Forderungseinzug des Klägers bewirke.

Im Übrigen habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast des Klägers verkannt. Der zuletzt berichtete Stand an Aktiva und Passiva sei überholt. Die Aktiva hätten sich aufgrund erfolgreicher Haftungsbeitreibungsverfahren erhöht. Der Kläger habe zudem keine Sondermassen gebildet, sondern Forderungen nach §§ 54, 55 InsO unzulässigerweise verrechnet.

Der Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 06.07.2018, Az. 5 O 583/18, aufzuheben und abzuändern wie folgt:

"Die Klage wird abgewiesen."

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Die von ihm vorgelegte Insolvenztabelle genüge den gesetzlichen Voraussetzungen und habe mitsamt der Anmeldeurkunden der Gläubiger in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht ausgelegen. Unabhängig davon sei auch nach dem Bundesgerichtshof die Vorlage der gerichtlichen Insolvenztabelle gemäß § 178 InsO nicht erforderlich. Der Kläger habe seiner Darlegungslast durch Vorlage der Tabelle gemäß Anlage K 6 genügt.

Der Einwendungsausschluss gelte auch für die für den Ausfall festgestellten Forderungen, vor allem der H. N.bank AG. Auch diese Forderungen erwüchsen in Rechtskraft. Die H. N.bank AG könne ihre Darlehensforderung auch kündigen; hierauf komme es aber aufgrund des Einwendungsausschlusses ohnehin nicht an. Einer Sondermassenbildung bedürfe es entgegen der Beklagtenauffassung nicht, da der Beklagte für sämtliche Forderungen der Gläubiger in Höhe seiner ausstehenden Einlage hafte.

Mit Beschluss vom 21.12.2018 (Bl. 97/102 d.A.) hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat der Beklagte ergänzend ausgeführt und ist der beabsichtigten Vorgehensweise entgegen getreten (Bl. 103/114 d.A.). Mit Verfügung vom 29.01.2019 (Bl. 115/116 d.A.) hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den ergänzenden Beklagtenvortrag derzeit Zweifel bestünden, ob eine Inanspruchnahme des Beklagten als Kommanditist zur Gläubigerbefriedigung noch erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund seien die Darlegungen der Klagepartei zu den für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnissen der Gesellschaft zu aktualisieren. Hierzu haben beide Parteien jeweils weiter ausgeführt (Bl. 118/121, 122/125, 126/128 und 129/130 d.A.). Die Klagepartei hat dabei eine über die Darlegung bestehender Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe der Einlageforderung hinausgehende Darlegungslast ihrerseits - abgesehen von der ergänzenden Mitteilung des aktuellen Stands der Insolvenzanderkonten - grundsätzlich in Abrede gestellt.

Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die vorgenannten Hinweise des Senats und das Sitzungsprotokoll vom 12.03.2019 (Bl. 131/135 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist in vollem Umfang begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 30.000 € verlangen, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB.

1. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen, auch wenn der Senat hiervon unter Verweis auf seine Ausführungen unter Ziff. I. 2 des Hinweisbeschlusses vom 21.12.2018 nach wie vor ausgeht. Zudem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen unter Ziff. I. 3 des Hinweisbeschlusses festzuhalten, dass das Bestreiten der zur Insolvenztabelle festgestellten Gläubigerforderungen durch den Beklagten grundsätzlich unbeachtlich ist, weil dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 HGB abgeschnitten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, WM 2018, 626, juris Rn. 21 ff.).

2. Jedenfalls ist im konkreten Fall aber davon auszugehen, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr erforderlich ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Erforderlichkeit trägt zwar der Beklagte als in Anspruch genommener Kommanditist; jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist (BGH, Urteil vom 11.12.1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 39). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Kläger hier trotz Hinweises des Senats nicht hinreichend nachgekommen.

Zur Tabelle festgestellt wurden - einschließlich der für den Ausfall festgestellten Forderungen - Forderungen in Höhe von insgesamt 2.779.987,05 €. Soweit in der für den Ausfall festgestellten Forderung der H. N.bank AG ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Anlage K 13 ein Verfahrenskostenzuschuss an den Insolvenzverwalter enthalten ist, hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass dieser bereits am 16.08.2013 in voller Höhe zurückgewährt worden sei und es sich insoweit um einen masseneutralen Vorgang gehandelt habe. Dieser Vortrag wird durch die als Anlage K 9 vorgelegte Buchungsübersicht bestätigt. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Beklagten vorgelegten Anlage K 13 auf Seite 2. Hinsichtlich der (nur) für den Ausfall festgestellten Forderung gelten entgegen der Auffassung des Beklagten ansonsten keine Besonderheiten, da dies die rechtskräftige Feststellung der Forderung und die diesbezügliche Haftung des Kommanditisten nicht berührt. Erst im Rahmen der Verteilung setzt die Berücksichtigung dann den Nachweis des Verzichts oder des Ausfalls voraus, § 190 Abs. 1, § 52 Satz 2 InsO.

Demgegenüber befinden sich auf den Insolvenzanderkonten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.03.2019 insgesamt 2.680.675,47 €, so dass sich grundsätzlich eine Unterdeckung von 99.311,58 € errechnet. Zu den bereits eingezogenen Haftsummen von Kommanditisten und deren Verwendung hat die Klagepartei allerdings jegliche Auskunft verweigert und lediglich angegeben, dass Sondermassen nicht geführt worden seien und auch nicht geführt werden müssten. Darüber hinaus hat die Klagepartei eingeräumt, dass von den Anderkonten jedenfalls am 04.03.2015 ein Vorschuss für den Insolvenzverwalter in Höhe von 88.665,79 € bezahlt sowie laufend Prozesskosten in Parallelverfahren gegen andere Kommanditisten als sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO beglichen worden seien, wobei deren Höhe nicht näher beziffert wurde.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die (nicht allzu hohe) Unterdeckung gegebenenfalls nur auf einer unzulässigen Verrechnung eingezogener Haftsummen mit Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO beruht, für die die Gesellschafter nicht haften (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69, juris Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227, 1592, juris Rn. 11). Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, wonach bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2018, Az. II ZR 243/16, juris Rn. 53 f., abzuleiten sei, dass der Beklagte seine Kommanditeinlage auch zur Deckung der Verfahrenskosten zur Verfügung zu stellen habe. Im dortigen Verfahren ging es um die Liquidation einer Publikums KG. Der Liquidator macht jedoch Ansprüche der in Liquidation befindlichen Gesellschaft gegen die Kommanditisten auf Leistung ihrer Einlage aus Gesellschaftsvertrag geltend. Vorliegend geht es dagegen um die Außenhaftung der Kommanditisten, die der Insolvenzverwalter in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger geltend macht. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt mithin nicht vor. Unabhängig davon vermag dies nichts daran zu ändern, dass auch die sonstigen (beglichenen) Masseverbindlichkeiten im konkreten Verfahren in keiner Weise beziffert wurden.

Angesichts dessen ist mangels hinreichender Darlegung der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft seitens der Klagepartei das Vorbringen des Beklagten, wonach seine Inanspruchnahme wegen erfolgreicher Haftungsbeitreibungsverfahren gegen andere Kommanditisten nicht mehr erforderlich sei, als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO (i. Erg. ebenso OLG Celle, Urteil vom 12.12.2018 - 9 U 74/17; OLG Koblenz, Urteil vom 31.01.2019 - 6 U 229/18).

Die Klage war daher abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.