LG Köln, Urteil vom 18.02.2020 - 31 O 39/19
Fundstelle
openJur 2020, 46319
  • Rkr:
Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit der Initiative "C1-Tacho-Siegel" in der unter "(Link wurde gelöscht) u.a. am 06.12.2018 dargestellten Form zu werben, ohne sicherzustellen, dass die Anzeige des Wegstreckenzählers des geprüften Fahrzeugs dessen tatsächlicher Laufleistung entspricht,

sofern dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

Es folgen zwei Bilddarstellungen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 1 wiedergegebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an seinem geschäftsführenden Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a.

mit einer "C-Tachogarantie" zu werben, ohne die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, wenn dies geschieht wie am 14.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) wie nachfolgend ersichtlich,

Es folgen zwei Bilddarstellungen.

b.

sich einer Allein- oder Spitzenstellung zu berühmen, wenn dies wie folgt geschieht:

durch die Werbeaussage

"Die führende Stimme des freien Handels"

in der am 28.07.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) dargestellten Form, wie nachfolgend eingeblendet,

Es folgt eine Bilddarstellung.

und/oder

durch die Werbeaussage

"Der C e. V. (C) ist die maßgebliche Stimme des seriösen freien Kfz-Handels in Deutschland",

wenn dies geschieht wie am 14.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht), wie nachfolgend eingeblendet:

Es folgt eine Bilddarstellung.

c.

mit einem "C-Garantiekonzept", das angeblich einen Rundum-Schutz ab 65,- € pro Fahrzeug bieten soll, zu werben, wenn dies geschieht wie am 28.07.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) (Seite 33), wie nachfolgend eingeblendet:

Es folgt eine Bilddarstellung.

4.

Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft durch eine schriftliche, leserliche Aufstellung zu erteilen, in welchem Umfang der Widerbeklagte die vorstehend in Ziffer 3 bezeichneten Handlungen seit dem 21.02.2019 begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Empfänger der Werbung; bei den Handlungen gemäß Ziff. 3c ist zusätzlich der erzielte Umsatz anzugeben.

5.

Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffern 1., 3. und 4. je 15.000,00 € und hinsichtlich der Ziff. 6. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Bei den Parteien handelt es sich um wirtschaftliche Interessenverbände. Ihnen gehören eine Vielzahl von freien (also in der Regel nicht markengebundenen) Kfz-Händlern an. Beide Verbände bieten ihren Mitgliedern im Rahmen der kostenpflichtigen Mitgliedschaft bestimmte Dienstleistungen an und agieren als Branchen-Verbände. Die Parteien sind in eine Vielzahl von Streitigkeiten vor unterschiedlichen Gerichten verwickelt und nehmen sich nunmehr wechselseitig wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße in Anspruch.

Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) bewirbt auf seiner Website unter der Domain (Link wurde gelöscht) ein sogenanntes "Tacho-Siegel", welches Verbrauchern vor dem Kauf eines Kfz Schutz vor Tachomanipulationen bieten soll. Laut der Darstellung auf der Website des Beklagten arbeitet er dazu mit einem Sachverständigenbüro, der B GmbH, und der D GmbH & Co. KG (im Folgenden: "D") zusammen. Letztere gibt eine Software heraus, mit der die Daten verschiedener Steuergeräte im Fahrzeug ausgelesen werden können. Dabei werden auch die ausgelesenen Kilometerstände verglichen. Die Daten werden sodann an D und an das Sachverständigenbüro gesendet. Der Käufer eines Gebrauchtwagens bei einem Händler, der an der Initiative teilnimmt, kann die Aushändigung des Prüfzertifikats für das Fahrzeug verlangen. Weiter heißt es auf der Website des Beklagten wörtlich:

"Zur Prüfung der Echtheit des Zertifikats kann er sich per E-Mail an das B GmbH Sachverständigenbüro unter Angabe der Zertifikatsnummer und der Fahrgestellnummer (VIN) wenden. Die E-Mail-Adresse lautet: (Link wurde gelöscht).

Durch das Prüfzertifikat wird bescheinigt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung keine Tachomanipulation festgestellt wurde. Bei diesen Fahrzeugen entsprach somit die Anzeige des Wegstreckenzählers der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs."

Für weitere Einzelheiten zu der Werbung wird auf Anl. K3 Bezug genommen.

Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: Kläger) ist der Ansicht, die Werbung des Beklagten sei irreführend. Hierzu trägt er vor, das verwendete Prüfverfahren sei nicht geeignet, die tatsächliche Übereinstimmung von Laufleistung und Wegstreckenzähler zu garantieren. Die von der Software ausgelesenen Steuergeräte, die zur Überprüfung des Wegstreckenzählers herangezogen würden, seien ihrerseits höchst anfällig für Manipulationen. Es sei danach nicht sichergestellt, dass sämtliche Manipulationen von der Software erkannt werden. Hierzu beruft der Kläger sich auch auf eine Mitteilung des ADAC-Technikzentrums vom 03.01.2017. Zudem sei die Werbung irreführend, weil der angesprochene Verkehr bei einem Prüfsiegel erwarte, dass es nach sachkundigen Kriterien vergeben werde, der Beklagte über einen Kriterienkatalog jedoch nicht verfüge. Schließlich sei die Werbung auch irreführend weil den Käufern eine Tätigkeit eines Sachverständigenbüros suggeriert werde. Das Sachverständigenbüro führe jedoch keinerlei Überprüfung des Fahrzeugs durch. Im Übrigen sei der Inhaber der B GmbH, Herr T, zugleich Vorstandsvorsitzender des Beklagten, nicht ausreichend kompetent zur Durchführung entsprechender Untersuchungen.

Der Kläger beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit der Initiative "C1-Tacho-Siegel" in der unter "(Link wurde gelöscht) u.a. am 06.12.2018 dargestellten Form zu werben, ohne

a.

dass dem ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Prüfverfahren zugrunde liegt

und/oder

b.

sicherzustellen, dass die Anzeige des Wegstreckenzählers des geprüften Fahrzeugs dessen tatsächlicher Laufleistung entspricht,

und/oder

c.

den Verbraucher über die Umstände zu informieren, dass das D-System nicht sämtliche Manipulationen feststellen kann und eine zusätzliche Leistung des "Sachverständigenbüros B GmbH" zur Feststellung der Übereinstimmung des Wegstreckenzählers mit der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs nicht erfolgt;

sofern dies geschieht wie aus dem Tenor zu Ziff. 1 ersichtlich;

2.

den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Angabe der Namen und Adressen Auskunft darüber zu erteilen, welches seiner Mitglieder in den 6 Monaten vor Klageerhebung das "C1-Tacho-Siegel" im geschäftlichen Verkehr verwendet hat;

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Es handele sich bei dem Kläger um einen gewerblichen Abmahnverein ohne Rechtsfähigkeit. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da ihm wieder eine genügende Anzahl von Unternehmen angehörten noch er über die erforderliche Ausstattung verfüge. Die Klageerhebung sei auch rechtsmissbräuchlich, da der Kläger eingeräumt habe, die Klage nur aus verhandlungsstrategischen Gründen erhoben zu haben. Die Klage sei auch unbegründet. Die Software der D sei ausgereift. Es sei bei mehr als 1 Million Tachoprüfungen bisher nicht festgestellt worden, dass ein Zertifikat zu Unrecht erteilt worden sei, der Wegstreckenzähler also doch manipuliert gewesen sei. Auch werde der Verkehr nicht darüber in die Irre geführt, dass das Sachverständigenbüro eine eigene Überprüfung des Fahrzeugs vornehme. Zudem sei der Geschäftsführer der B GmbH geprüfter und anerkannter Kfz-Sachverständiger.

Mit der Widerklage nimmt der Beklagte den Kläger seinerseits wegen mehrerer behaupteter Wettbewerbsverstöße in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlinkt über die Domains (Link wurde gelöscht) und (Link wurde gelöscht) auf seine Homepage unter (Link wurde gelöscht). Auf dieser Homepage bewirbt der Kläger unter anderem eine Tachogarantie. Dazu befindet sich auf der Homepage ein Slider, also ein wechselndes Bild, mit drei Motiven. Bei einem dieser Motive lautet der Text:

"C bietet Schutz vor Tachomanipulation".

Klickt man auf dieses Bild so gelangt man zu einer weiteren Website, auf der die "Tachogarantie" des Klägers im Einzelnen dargestellt wird. Danach soll sich die Garantie darauf beziehen, dass durch den C-Händler keine betrügerische Manipulation am Wegstreckenzähler vorgenommen oder veranlasst wurde und er auch keine Kenntnis von einer solchen Manipulation hatte. Nach der Darstellung auf der Website des Klägers soll im Fall einer Streitigkeit zwischen Händler und Käufer ein Gremium des Klägers darüber befinden. Im Garantiefall wird der Kläger den Händler zur Erfüllung des Garantieversprechens, also der Rücknahme des Fahrzeugs oder Wertausgleich, auffordern. Weiter heißt es dort:

"Weigert sich der Händler, erfüllt der C die Garantie, schließt den Händler aus dem Verband aus und macht ihn schadensersatzpflichtig."

Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage B 18 Bezug genommen.

Desweiteren wirbt der Kläger auf seiner Internetseite im Rahmen einer Darstellung über die Vorteile, die eine Mitgliedschaft bei ihm bietet, mit seiner "Rechtsabteilung", die den Mitgliedern Erste Hilfe bei Reklamationsproblemen biete. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage K 19 verwiesen. In den Räumen des Klägers sind derzeit zwei Volljuristen sowie eine Rechtsanwaltsfachangestellte tätig. Angestellt sind diese Personen allerdings nicht unmittelbar bei dem Kläger, sondern bei der C Dienstleistungs GmbH.

Auf seiner Homepage bzw. in einer Pressemitteilung vom 19.01.2018 bezeichnet der Kläger sich selbst als "führende Stimme des freien Autohandels" bzw. als "maßgebliche Stimme des seriösen freien Kfz-Handels in Deutschland".

Der Kläger verwendet die als Anlage B 21 ersichtliche Datenschutzerklärung, die unter Z. 11 Ausführungen zum Einsatz und der Verwendung von Google Analytics (mit Anonymisierungsfunktion) enthält.

Schließlich wirbt der Kläger für ein Garantiekonzept mit der Aussage, Rundumschutz sei bereits ab 65 € pro Fahrzeug erhältlich.

Der Beklagte moniert diverse Wettbewerbsverstöße. Er trägt vor, bei dem Slider auf der Homepage handele es sich um Blickfangwerbung, die unlauter sei. Der Kläger könne keinen Schutz vor Tachomanipulation bieten. Weder überprüfe er die Fahrzeuge vor deren Verkauf noch könne er nachträglich Schutz bieten, da es sich nicht um ein zugelassenes Versicherungsunternehmen handele. Auch die eigentliche Werbung für die Tachogarantie sei unlauter, da in Wahrheit keine Garantie des Klägers gegeben werde. Es fehle bereits an einer für eine Garantie üblichen Beweislastumkehr. Im Übrigen übernehme der Kläger selbst keine Garantie, sondern fordere nur den Händler zur Erfüllung des Garantieversprechens auf. Zudem fehle es an einer zwingenden Information der Verbraucher, dass durch die Garantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden. Der Verbraucher werde irrtümlich annehmen, er sei auf die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Schiedsstelle des Klägers verwiesen und die ordentliche Gerichtsbarkeit sei ausgeschlossen. Die Garantie sei für den Verbraucher auch wertlos, da die Beweisführung für den Verbraucher praktisch unmöglich sei. Der Beklagte hält auch die Bewerbung einer Rechtsabteilung für irreführend. Der geschäftsführende Vorstand des Klägers Herr L habe keine ausreichende Qualifikation zur Leitung einer Rechtsabteilung. Zudem erwarte der Verkehr angesichts der Werbung, dass die Mitarbeiter der Abteilung bei dem Kläger, und nicht bei einer anderen Gesellschaft angestellt seien. Es werde eine nicht vorhandene Größe und Bedeutung des Klägers vorgetäuscht. Der Beklagte trägt weiter vor, die Bezeichnung des Klägers als führende oder maßgebliche Stimme des freien Autohandels sei eine unlautere Spitzenstellungswerbung. Es handele sich um eine dem Beweis zugängliche Behauptung mit Tatsachenkern. Auch die Verwendung der beiden Domains (Link wurde gelöscht) und (Link wurde gelöscht) stelle eine unzulässige Alleinstellungswerbung dar, weil durch die Registrierung der Gattungsbegriffe der Eindruck erweckt werde, der Kläger sei der einzige Automobilverband in Deutschland. Die Verwendung der anderen Domain sei herabsetzend, weil impliziert werde, dass andere Händler unseriös seien. Weiter sei Ziff. 11 der Datenschutzerklärung rechtswidrig, da die Daten tatsächlich ohne Anonymisierungsfunktion verwertet würden. Zudem verwende der Kläger "Google Fonts", worauf explizit hinzuweisen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, die DSGVO stelle eine Marktverhaltensregelung dar. Schließlich trägt der Beklagte vor, auch die Werbung des Klägers für sein Garantiekonzept sei irreführend, weil die teilnehmenden Händler in Wahrheit keinerlei Rechtsanspruch auf irgendwelche Leistungen hätten. Zudem müsse der Händler pro Fahrzeug mindestens 125 € und nicht lediglich 65 € zahlen. Es handele sich auch nicht um einen Komplettschutz, da diverse Baugruppen nicht erfasst seien.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

1.

den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an seinem geschäftsführenden Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a.

mit der Aussage:

"C bietet Schutz vor Tachomanipulation",

in der am 28.07.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) dargestellten Form zu werben, wenn dies geschieht wie aus Anlage B 17 ersichtlich,

b.

mit einer "C-Tachogarantie" zu werben, ohne eine tatsächliche Garantie zu gewähren und/oder ohne die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, wenn dies geschieht wie am 14.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) wie aus der Anlage B 18 ersichtlich,

c.

mit einer "C-Rechtsabteilung" zu werben, ohne über eigenes qualifiziertes Personal zu verfügen, und/oder gewerbsmäßig entgeltliche Rechtsberatung anzubieten, wenn dies geschieht wie am 14.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht), dort Seite 38, wie aus der Anlage B 19 ersichtlich

d.

sich einer Allein- oder Spitzenstellung zu berühmen, wenn dies wie folgt geschieht:

durch die Werbeaussage

"Die führende Stimme des freien Handels"

in der am 28.07.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht) dargestellten Form, wie aus der Anlage B 17 ersichtlich,

und/oder

durch die Werbeaussage:

"Der C e.V. (C) ist die maßgebliche Stimme des seriösen freien Kfz-Handels in Deutschland",

wenn dies geschieht wie am 14.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht), wie aus der Anlage B 20 ersichtlich

und/oder

die Verwendung der Domains (Link wurde gelöscht) bzw. (Link wurde gelöscht), wenn dies geschieht wie aus der Anlage B 20 bzw. Anlage B 22 ersichtlich,

e.

eine unrichtige und/oder irreführende Datenschutzerklärung zu verwenden, wenn dies geschieht wie am 08.08.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht), wie aus der Anlage B 21 ersichtlich,

f.

mit einem "C-Garantiekonzept", das angeblich einen Rundum-Schutz ab 65,- € pro Fahrzeug bieten soll, zu werben, wenn dies geschieht wie am 28.07.2019 auf der Internetseite (Link wurde gelöscht) (Seite 33), wie aus der Anlage B 22 ersichtlich;

2.

den Kläger zu verurteilen, ihm Auskunft durch eine schriftliche, leserliche Aufstellung zu erteilen, in welchem Umfang der Widerbeklagte die vorstehend in Ziffer 1 a) bis f) bezeichneten Handlungen seit 6 Monaten vor Erhebung der Widerklage begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und Empfänger der Werbung. Bei den Handlungen gemäß 1 c) und 1 f) ist zusätzlich der erzielte Umsatz anzugeben;

3.

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer n 1 a) bis f) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger trägt vor, die Ansprüche des Beklagten seien verwirkt. Es sei ausgeschlossen, dass dem Beklagten die seit langem verwendeten Aussagen nicht früher aufgefallen seien. Weiter trägt er vor, die Werbung mit dem Schutz vor Tachomanipulation sei nicht irreführend. Dem Verkehr sei klar, dass der Kläger nicht technische Prüfungen durchführe. Da der Leser durch einen Klick auf die Grafik alle Informationen zu der Garantie erhalte, sei eine Irreführung ausgeschlossen. Auch die eigentliche Werbung für die Garantie sei nicht unlauter. Es sei unzutreffend, dass der Käufer keinen Anspruch gegen den Kläger erwerbe. Eine unzulässige Spitzenstellungswerbung liege nicht vor, weil die Aussagen nicht objektiv nachprüfbar seien und der Verkehr die Aussagen lediglich als subjektive Werturteile verstünde. Eine unrichtige Datenschutzerklärung liege nicht vor. Die Anonymisierungsfunktion sei zum Zeitpunkt der Belehrung gesetzt gewesen. Falls der Filter doch außer Funktion gesetzt gewesen sei, so könne dies höchstens an einem Update gelegen haben, das erst nach einer erfolgten Belehrung stattgefunden habe. Die Werbung für das Garantiekonzept sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der günstigste Gesamttarif pro Fahrzeug betrage 195 €. In diesem sei jedoch eine Rücklage i.H.v. 130 € pro Fahrzeug für die Absicherung des Garantiefalls enthalten. Diese werde im Falle des ausbleibenden Schadenseintritts rückerstattet, sodass sich ein Betrag i.H.v. 65 € ergebe.

Die Kammer hatte dem Kläger eine Frist von vier Wochen zur Erwiderung auf die Widerklage gesetzt. Der Kläger hat jedoch erst mit Schriftsatz vom 19.11.2019 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist zu der Widerklage Stellung genommen. Insoweit hat der Beklagte Verspätung geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Klage und Widerklage sind zulässig und teilweise begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere handelt der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich.

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Hiervon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2019, 966/968 - "Umwelthilfe"; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. [2020], § 8 Rn. 4.10 jeweils mwN.). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, GRUR 2019, 199/201 - "Abmahnaktion II"). In diesem Zusammenhang ist es Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.25 mwN.)

Allein die Tatsache, dass der Kläger in einem Schreiben an seine Mitglieder mitgeteilt hat, die vorliegende Klage "u.a. aus verhandlungsstrategischen Gründen" zu erheben, reicht nach diesen Grundsätzen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei weitem nicht aus. Die Tatsache, dass die Erhebung von Klagen unter anderem auch von strategischen Überlegungen abhängig gemacht wird, ist - gerade im gewerblichen Rechtsschutz - altbekannt. Jedoch dürften derartige strategische Erwägungen nicht von vorneherein als sachfremd bezeichnet werden können. Im Übrigen steht im vorliegenden Fall nicht einmal fest, dass derartige Motive überwiegen.

Der weitere Vortrag des Beklagten, es handele sich bei dem Kläger um einen gewerblichen Abmahnverein ohne Rechtsfähigkeit, der Kläger betreibe eine Organisation zur gewerbsmäßigen Tachomanipulation, die Mitglieder des Klägers seien ohne Einfluss auf die ausführenden Organe und der Kläger sei eine vermögenslose Hülle, ist bereits unsubstantiiert, so dass er der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Im Übrigen belegt bereits der Vortrag des Beklagten selbst zur Widerklage, dass der Kläger seinem Zweck entsprechend tatsächlich als Branchen-Verband agiert und seinen Mitgliedern diverse Dienstleistungen anbietet. Daher ist der Kläger weder als vermögenslose Hülle noch als bloßer Abmahnverein anzusehen.

Zur Zulässigkeit der einzelnen Anträge wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung im Umfang des Tenors zu Ziff. 1. (Antrag zu Ziff. 1 b.) gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG zu.

a.

Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Parteien sind Wettbewerber. Sie konkurrieren und werben bundesweit um vornehmlich freie Kfz-Händler, um diese als Mitglieder ihres Verbandes zu gewinnen. Dies folgt bereits daraus, dass es bei den Parteien unstreitig Doppelmitgliedschaften gibt.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Kläger um einen Idealverein im Sinne von § 21 BGB handelt. Auch Idealvereine können Unternehmer sein, soweit sie sich unternehmerisch betätigen. Entsprechendes gilt, wenn sie - wie vorliegend der Fall - gegenüber ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (BGH beruhe 1978,180 - Lohnsteuerhilfevereine II; BGH GRUR 1983,120 - ADAC-Verkehrsrechtsschutz; Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 2 Rn. 24,28).

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für ein Wettbewerbsverhältnis nicht erforderlich. Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt (BGH GRUR 1976, 370 (371) - Lohnsteuerhilfeverein). Erforderlich ist lediglich eine auf Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben BGH GRUR 1995, 697 (699) - FUNNY PAPER). Daher können auch Idealvereine (BGH GRUR 1976, 370 (371) - Lohnsteuerhilfeverein; OLG Köln WRP 1985, 660) anspruchsberechtigt sein (Köhler/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 3.27).

Auf die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kommt es daher nicht an.

b.

Die beanstandete Werbung gemäß Anl. K3 ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, u.a. über die Merkmale der Dienstleistung oder die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens.

Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, entscheidend (st. Rspr.: BGH GRUR 2015, 1019 - Mobiler Buchhaltungsservice; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 5 Rn. 1.57). Soweit sich die Werbung an den Endverbraucher richtet, ist abzustellen auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH GRUR 2004, 244 − Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH GRUR 2000, 619 - Orient-Teppichmuster; GRUR 2014, 403 - DER NEUE).

Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162 [163] = NJW 2004, 439 - Mindestverzinsung; BGH GRUR 2007, 1079 - Bundesdruckerei; BGH GRUR 2009, 888 - Thermoroll; Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 1.171).

Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung auf Grund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte (BGH GRUR 2013, 1254 - Matratzen Factory Outlet).

Vorliegend richtet sich die beanstandete Werbung nicht an (potentielle) Mitglieder des Klägers, sondern an Käufer eines Gebrauchtwagens und damit an alle Verbraucher. Maßstab ist daher der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher.

Dieser wird der Werbung entnehmen, dass bei Fahrzeugen, für die ein Prüfzertifikat der Initiative "C1-Tacho-Siegel" vorliegt, eine Manipulation des Wegstreckenzählers ausgeschlossen ist. Denn der letzte Satz der Werbung lautet, dass bei diesen Fahrzeugen "die Anzeige des Wegstreckenzählers der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs" entsprach. Damit nimmt der Beklagte für sich in Anspruch, dass bei einem nach diesem System mit Hilfe der D-App getesteten Fahrzeug die mithilfe des Wegstreckenzählers angezeigte Laufleistung des Fahrzeugs ausnahmslos korrekt ist.

Diese Werbebotschaft ist in ihrer Pauschalität nach Auffassung der Kammer unrichtig und damit irreführend. Denn nach den Angaben in der Werbung überprüft die D-Software lediglich die in diversen Steuergeräten hinterlegten Daten, die auch die Laufleistung des Fahrzeugs enthalten, mit dem Wegstreckenzähler. Ergibt sich eine Abweichung, besteht der Verdacht der Manipulation. Ergibt sich keine Abweichung liegt für die Software keine Tachomanipulation vor. Bei diesem System besteht jedoch die Gefahr, dass nicht nur der Wegstreckenzähler, sondern auch die weiteren Steuergeräte, soweit in ihnen der Kilometerstand hinterlegt ist, manipuliert wurden. Dass es sich hierbei nicht nur um eine rein theoretische Gefahr handelt, belegt die von dem Kläger als Anlage K 24 vorgelegte E-Mail des ADAC Technik-Zentrums. Danach besteht auch bei der D-App die Gefahr, dass interessierte Kreise identifizieren, welche Steuergeräte die Applikation auswertet, um dann im nächsten Schritt die in diesen Steuergeräten hinterlegten Daten ebenfalls zu verändern.

Dem entsprechenden Vortrag ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hilft es ihm nicht, dass bislang kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein durch den Beklagten zertifiziertes Fahrzeug gleichwohl einen manipulierten Wegstreckenzähler aufwies. Erstens schließt dies nicht aus, dass es Fälle von Manipulationen gegeben hat, die jedoch nicht aufgedeckt wurden. Zweitens ist maßgeblich für die Frage der Irreführung nicht, ob in der Vergangenheit der Wegstreckenzähler eines zertifizierten Fahrzeugs manipuliert worden ist, sondern vielmehr, dass trotz der Zertifizierung durch den Beklagten diese Gefahr besteht. Dieses Risiko kann der angesprochene Verkehr angesichts der Formulierung der Werbung durch den Beklagten nicht erkennen.

Klarzustellen ist aus Sicht der Kammer, dass sich das Unterlassungsgebot angesichts der Antragsformulierung allein auf die konkrete Werbung bezieht. Nur wenn die in Anl. K3 wiedergegebene Werbung weiter verwendet werden soll, wäre sicherzustellen, dass die Anzeige des Wegstreckenzählers des geprüften Fahrzeugs dessen tatsächlicher Laufleistung entspricht. Nicht dagegen bezieht sich der Antrag ("ohne sicherzustellen, dass die Anzeige des Wegstreckenzählers des geprüften Fahrzeugs dessen tatsächlicher Laufleistung entspricht") auf die Verwendung der D-App als solche oder des "C1-Tacho-Siegels" als solches.

2.

Der Kläger hat gegen den Beklagten bezogen auf die Verurteilung zu Ziff. 1 auch Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 3, 5 UWG. Dabei kann dahinstehen, ob er seinen Schaden bereits beziffern oder im Wege der Stufenklage vorgehen könnte. Denn das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfällt im gewerblichen Rechtsschutz nicht schon dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen könnte (BGH GRUR 2001, 1177 - Feststellungsinteresse II).

3.

Keinen Anspruch hat der Kläger dagegen auf die Unterlassung gemäß dem Antrag zu Ziff. 1 a.

a.

Die Kammer wertet dabei die drei mit a, b, und c gekennzeichneten Angriffe jeweils als eigenständige Anträge. Zwar beziehen sich die Anträge auf dieselbe Werbung als konkrete Verletzungsform. Der Kläger ist allerdings nicht darauf beschränkt, gegen die konkrete Verletzungsform vorzugehen. Es steht ihm vielmehr frei, stattdessen oder zusätzlich mehrere in einer konkreten Verletzungsform verwirklichten Rechtsverletzungen jeweils gesondert anzugreifen (BGHZ 194,314 - Biomineralwasser; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 2.23j). Dazu muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (Köhler/Bornkamm aaO). Das Gericht muss dann die jeweiligen Beanstandungen gesondert prüfen und darüber entscheiden. Dementsprechend hat der Kläger einen Teil der Kosten zu tragen, wenn er nicht mit allen Anträgen erfolgreich ist (BGH aaO).

Für mehrere Streitgegenstände spricht hier bereits die Verknüpfung "und/oder", mit der deutlich gemacht wird, dass der Kläger ein Verbot der Werbung unter dem Gesichtspunkt a. auch unabhängig von b und c. (und umgekehrt) erstrebt.

b.

Der Antrag zu Ziff. 1a ist bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Hierauf hatte die Kammer auch bereits mit der Ladungsverfügung vom 15.08.2019 hingewiesen.

Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 417 = WRP 2018, 466 Rn. 21 - Resistograph, mwN). Dagegen abzuwägen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGHZ 153, 69 [75 f.] = NJW 2003, 668 Rn. 46 - P-Vermerk).

Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag zu Ziff. 1a unzulässig. Auch unter Heranziehung der Begründung des Antrags wird nicht deutlich, was genau der Kläger dem Beklagten untersagen lassen möchte. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Werbung für das Tacho-Siegel ein Prüfverfahren zugrunde liegen müsse, das "den rechtlichen Anforderungen" genüge, bleibt offen, welche rechtlichen Anforderungen dies sein sollen. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des BGH zu Prüfsiegeln (BGH, GRUR 2012, 215 Rdnr. 13 = NJW 2012, 235 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker) verweist, genügt dies nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, in welcher Beziehung das (fehlende) Prüfverfahren zu der konkret angegriffenen Werbung stehen soll.

Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Denn in der Werbung wird den angesprochenen Verkehrskreisen erklärt, wie die Software funktioniert und unter welchen Voraussetzungen das Zertifikat vergeben wird. Dies geschieht zwar in einfachen Worten und ohne genaue Details, aber doch noch in so ausreichender Weise, dass der Verkehr die Voraussetzungen der Siegelvergabe und den Prüfungsumfang erkennen kann und daher die Relevanz des Siegels für seine Kaufentscheidung ermessen kann.

4.

Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung im Umfang des Antrags zu Ziff. 1c.

Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 8, 3, 5, 5a UWG.

Der Antrag besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil begehrt der Kläger nach verständiger Würdigung eine Verpflichtung des Beklagten, in der Werbung darüber zu informieren, dass das D-System nicht sämtliche Manipulationen feststellen kann. Soweit in diesem Begehren der Angriff steckt, dass nicht sichergestellt sei, dass die tatsächliche Laufleistung dem Wegstreckenzähler entspreche, ist dieser Angriff bereits Gegenstand des Antrags zu Ziff. 1b gewesen (Tenor zu Ziff. 1). Über den Tenor zu Ziff. 1 hinaus ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die den Beklagten dazu verpflichten könnte, in der Werbung darauf hinzuweisen, dass mit dem D-System nicht sämtliche Manipulationen festgestellt werden können. Denn abgesehen von dem letzten Satz der Werbung, der bereits Gegenstand der Prüfung des Antrags zu Ziff. 1b war, lässt sich der Werbung des Beklagten für den verständigen Verbraucher an keiner Stelle die Behauptung entnehmen, das System decke jegliche Manipulation des Wegstreckenzählers auf. Vielmehr sind die übrigen Formulierungen vorsichtiger gewählt. So heißt es beispielsweise, dass "keine Manipulation erkennbar ist" oder "zum Zeitpunkt der Prüfung keine Tachomanipulation festgestellt wurde". Daher besteht auch kein Anlass für einen Hinweis des Beklagten darauf, dass das System nicht sämtliche Manipulationen feststellen kann.

Der zweite Teil des Antrags bezieht sich auf die zusätzliche Leistung des Sachverständigenbüros B GmbH. Der Kläger meint, der Beklagte suggeriere mit seiner Werbung eine Tätigkeit des Sachverständigenbüros, die es in Wahrheit nicht gebe.

Diesem Vortrag folgt die Kammer nicht. Bei verständiger Würdigung der Werbung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise behauptet oder suggeriert der Beklagte keine besondere Tätigkeit des Sachverständigenbüros. Vielmehr wird unter Ziff. 4 und 5 der Werbung der Ablauf der Prüfung beschrieben. Dabei wird deutlich, dass nur eine Prüfung durch die Software erfolgt und das Sachverständigenbüro das Fahrzeug nicht selbst untersucht. Der Ablaufbeschreibung lässt sich entnehmen, dass die Daten u.a. an das Sachverständigenbüro übertragen werden und das Sachverständigenbüro auf dieser Grundlage das Prüfzertifikat ausstellt. Eine zusätzliche, eigenständige Prüfung durch das Sachverständigenbüro wird in der Werbung weder behauptet noch lässt sich eine solche Tätigkeit der Werbung in sonstiger Weise entnehmen. Vielmehr wird deutlich, dass das Sachverständigenbüro eher wie ein Notar die Prüfergebnisse der Software bzw. deren ordnungsgemäße Anwendung bestätigt. Eine relevante Irreführung liegt daher nicht vor.

Auch die Ausführungen des Klägers zu der fehlenden Sachverständigeneignung der "B GmbH" gehen ins Leere. Zwar ist der Geschäftsführer der B GmbH zugleich Vorstand der Beklagten. Das schließt aber nicht aus, dass er auch als Sachverständiger tätig sein kann. Der Begriff des Sachverständigen ist gesetzlich nicht geschützt (OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 619). Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung wird von dem Beklagten nicht behauptet. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht setzt die Führung der Bezeichnung "Sachverständiger” voraus, dass der Werbende über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfügt. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten selbst von einem nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen auf dem Gebiet, in dem er auftritt, regelmäßig nachgewiesen durch einen berufsqualifizierenden Abschluss. Ausnahmsweise können die zu fordernden überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch autodidaktisch erworben werden (vgl. BGH, GRUR 1984, 740 - "Anerkannter Kfz-Sachverständiger”; OLG Köln, NJWE-WettbR 1998, 3; OLG Stuttgart NZBau 2008, 326).

Vorliegend hat der Kläger nichts Substantielles vorgetragen, was gegen die Befähigung des Herrn T sprechen würde. Er verfügt über ein Zertifikat des Verbandes freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger als KFZ-Sachverständiger (Anl. B 14). Die Anforderungen, die dieser Verband für die Vergabe des Zertifikats stellt, mögen geringer sein als bei anderen Institutionen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass das Zertifikat wertlos wäre, zeigt der Kläger aber nicht auf.

Der Antrag zu Ziff. 1c ist deshalb insgesamt unbegründet.

5.

Schließlich steht dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

Zwar kann der Kläger von dem Beklagten grundsätzlich Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen verlangen. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis iVm dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH GRUR 1994, 630 - Cartier-Armreif; BGH GRUR 1994, 635 - Pulloverbeschriftung; BGH GRUR 1995, 427 - Schwarze Liste; BGH GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2008, 360 - EURO und Schwarzgeld; Köhler/Bornkamm, UWG, § 9 Rn. 4.5). Der Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich nach dem Hauptanspruch (Harte-Bavendamm, UWG, 4. Aufl., Vor § 8 Rn. 52; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 9 Rn. 4.13). Kommt - wie in der Regel bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen - nur eine konkrete Schadensberechnung in Betracht, besteht auch nur ein eingeschränkter Auskunftsanspruch (Harte-Bavendamm, UWG, 4. Aufl., Vor § 8 Rn. 68).

Mit dem Auskunftsantrag begehrt der Kläger jedoch Auskunft darüber, welches der Mitglieder des Beklagten das streitgegenständliche Tacho-Siegel verwendet hat. Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger wendet sich mit seinen Unterlassungsantrag gegen eine konkrete Werbung, wiedergegeben in der Anl. K3. Er wendet sich, wie den Unterlassungsanträgen zu entnehmen ist, dagegen nicht gegen die Verwendung des Tacho-Siegels als solches. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch keine Auskunft über die Verwendung des Siegels als solches, zumal durch Dritte, verlangen.

Eine Auskunftserteilung über den Umfang der streitgegenständlichen Werbung ist demgegenüber nicht beantragt worden und kann dementsprechend auch nicht zugesprochen werden.

III.

Die Widerklage ist ebenfalls zulässig.

Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden.

IV.

Die Widerklage hat teilweise Erfolg.

1.

Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Unterlassung im Umfang des Tenors zu Ziff. 3a. (Teil des Antrags zu Ziff. 1 b.) gemäß §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 477 BGB zu.

Der Antrag zu Ziff. 1b. besteht aus zwei Teilen, die mit und/oder verknüpft sind. Der erste Teil bezieht sich darauf, dass bei der Werbung für die Tachogarantie tatsächlich keine Garantie gewährt werde. Der zweite Teil bezieht sich darauf, dass die gesetzlichen Informationspflichten bei Gewährung einer Garantie nicht erfüllt werden.

a.

Im Hinblick auf den zweiten Teil des Antrags ist ein Anspruch des Beklagten gegeben. Gemäß § 479 Abs. 1 BGB muss eine Garantieerklärung unter anderem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten. Die Vorschrift ist nicht nur anwendbar auf Garantieerklärungen des Verkäufers, sondern auch eines Dritten (Palandt, BGB, 79. Aufl., § 479 Rn. 3).

Der Anwendungsbereich von § 479 BGB ist vorliegend eröffnet. Wie sich aus der Überschrift der Werbung bereits ergibt, wird eine Garantie durch den Kläger gewährt. Die Garantie bezieht sich, wie es ausdrücklich heißt, auf alle Fahrzeugverkäufe an Privatpersonen bei C-Händlern. Die Garantie hat auch einen konkreten Inhalt, nämlich die Rücknahme des Fahrzeugs durch den Händler oder den Kläger, falls eine betrügerische Manipulation durch den C-Händler vorgenommen oder veranlasst wurde. Da die von dem Kläger abgegebene Garantie für jeden Fahrzeugverkauf durch einen im Kläger organisierten Händler gelten soll, handelt es sich auch um eine tatsächliche Garantieerklärung und nicht bloß um eine rein werbende Angabe (siehe BGH NJW 2011,2653). Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass über die auf der angegriffenen Website des Klägers gegebenen Informationen über die Garantie hinaus Käufer, die ein Fahrzeug bei einem im Kläger organisierten Händler erwerben, noch eine gesonderte Garantieerklärung des Klägers erhalten würden oder sogar einen gesonderten Garantievertrag mit dem Kläger abschließen würden. Insofern handelt es sich nicht nur um die werbliche Ankündigung einer Garantie, sondern - auch ausweislich des Wortlautes des Textes - um eine verbindliche Garantieerklärung.

Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, die Informationspflichten gemäß § 479 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Eine entsprechende Information ist unstreitig nicht erfolgt.

Die Bestimmung des § 479 I BGB dient dem Schutz der Verbraucher und zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH NJW 2011, 2653).

Damit ist insoweit ein Unterlassungsanspruch gegeben, wobei zur Frage des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien auf die unter Ziff. II gemachten Ausführungen verwiesen werden kann.

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Es kann dahinstehen, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment vorliegt. Denn jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch sein Verhalten beim Kläger Anlass zu der Erwartung gegeben hätte, dass eine Anspruchsgeltendmachung nicht mehr erfolgen werde.

b.

Soweit der Beklagte die Werbung des Klägers für irreführend hält, weil mit einer Garantie geworben werde, ohne dass tatsächlich eine Garantie gewährt werde, teilt die Kammer diese Ansicht nicht.

Zunächst ist der Antrag insoweit nach Auffassung der Kammer widersprüchlich. Denn wenn tatsächlich - wie der Kläger meint - gar keine Garantie gewährt würde, wären auch die gesetzlichen Informationspflichten gemäß § 479 BGB nicht einzuhalten.

Darüber hinaus steht die Kammer aber auf dem Standpunkt, dass die Erklärung des Klägers eine Garantie beinhaltet und diese für den Käufer auch nicht gänzlich wertlos ist. Richtig ist zwar, dass die Garantie enge Voraussetzungen hat und die Inanspruchnahme von einer Prüfung durch ein nicht klar definiertes Gremium des Klägers abhängig ist. Das Procedere wird allerdings in der angegriffenen Werbung offengelegt, sodass der durchschnittlich verständige Käufer eines Pkw den Inhalt der Garantie und deren Grenzen ermessen kann. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kläger auch, die Garantie selbst zu erfüllen. Zwar soll vorrangig der Händler das Garantieversprechen erfüllen. Dem letzten Satz der angegriffenen Werbung lässt sich jedoch entnehmen, dass für den Fall, dass sich der Händler weigert, der Kläger selbst die Garantie erfüllt. Insofern trifft die Prämisse des Antrags, der Kläger gewähre gar keine Garantie, nicht zu.

Soweit der Kläger darauf abstellt, der Kläger sei finanziell gar nicht in der Lage, das Garantieversprechen zu erfüllen, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Auch der Tatbestand einer Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG liegt nicht vor.

2.

Ferner steht dem Beklagten gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch zu, soweit es die Werbeaussagen "führende Stimme des freien Handels" und "maßgebliche Stimme des freien Handels" (Antrag zu 1d) betrifft, §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 UWG.

a.

In den beiden angegriffenen Werbeaussagen ist eine Spitzenstellungsbehauptung enthalten.

Nach der Rechtsprechung fällt eine Werbung, die der Verkehr als nichts sagend oder als eine nicht objektiv nachprüfbare Aussage auffasst, nicht unter das Irreführungsverbot. Ebenfalls aus dem Verbot fallen Werbeaussagen, die der Verkehr als nicht ernst gemeinte Übertreibungen ohne jeden sachlichen Hintergrund erkennt (Köhler/Bornkamm, 38. Aufl., UWG, § 5 Rn. 1.153).

In die beiden genannten Kategorien fallen die angegriffenen Werbeaussagen nicht. Die Aussagen, bei dem Kläger handele es sich um "die führende Stimme des freien Autohandels" und er sei "die maßgebliche Stimme des seriösen freien Kfz-Handels in Deutschland" sind weder rein reklamehafte Übertreibungen noch nicht objektiv nachprüfbar. Vielmehr messen die angesprochenen Verkehrskreise diesen Aussagen Bedeutung bei und nehmen an, dass dem Kläger eine Art Meinungsführerschaft im Bereich der freien Kfz-Händler zukomme. Dies wiederum wirkt sich positiv und steigernd auf die Bedeutung aus, die der Verkehr dem Kläger beimisst. Insbesondere durch die Verwendung des bestimmten Artikels "die" versteht der Verkehr die Aussage auch so, dass sämtliche anderen Zusammenschlüsse im Bereich der freien Kfz-Händler mit der Bedeutung des Klägers nicht mithalten können. Damit liegt eine Spitzenstellungswerbung vor.

b.

Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend für die Anwendung des § 5 UWG ist die Frage, ob das, was in einer Werbeaussage nach Auffassung der Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist. Hierfür genügt es bei einer Alleinstellung nicht, dass der Werbende einen nur geringfügigen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern hat. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Der Werbende muss einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (BGH, GRUR 1991, 850 (851) - Spielzeug-Autorennbahn; BGH, GRUR 1992, 404 - Systemunterschiede; BGH, GRUR 1996, 910 (911) - Der meistverkaufte Europas; BGH, GRUR 1998, 951 - Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH, GRUR 2002, 182 (184) - Das Beste jeden Morgen; BGH, GRUR 2003, 800 (802) - Schachcomputerkatalog; BGH GRUR 2004, 786 - Größter Online-Dienst).

Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot (merklich) überragt (BGH, GRUR 1991, 850 (851); BGH, GRUR 1996, 910 (911) - Der meistverkaufte Europas; BGH, GRUR 1998, 951 - Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn. 17 - Marktführer Sport). Ähnlich verhält es sich, wenn ein Unternehmen - wie hier - eine "führende" Position für sich in Anspruch nimmt. Zwar bezieht sich die Aussage nicht zwangsläufig auf die Größe. Behauptet wird aber jedenfalls eine Meinungsführerschaft, die ein besonderes Gewicht des Klägers in der öffentlichen Wahrnehmung suggeriert. Für die Aussage, der Kläger sei die maßgebliche Stimme des seriösen freien Kfz-Handels, gilt nichts anderes.

Die Beweislast dafür, dass die Berühmung einer Alleinstellung unzutreffend ist, trifft grundsätzlich den Kläger als Anspruchsteller. Allerdings hat der Werbende die Verpflichtung, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, worauf sich seine vollmundige Werbebehauptung stützt (BGH GRUR 1973, 594 (596) - Ski-Sicherheitsbindung; BGH GRUR 1978, 249 (250) - Kreditvermittlung; BGH GRUR 1983, 779 (781) - Schuhmarkt; BGH GRUR 2010, 352 Rn. 22 - Hier spiegelt sich Erfahrung). Der Sache nach läuft dies auf eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinaus (Köhler/Bornkamm, 38. Aufl., UWG, § 5 Rn. 1.157).

Vorliegend hat der Beklagte dargelegt, dass der Kläger weder der größte noch der mitgliederstärkste Kfz-Verband ist. Der Kläger hat nichts zur Rechtfertigung seiner Werbeaussagen angeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger die behauptete Spitzenstellung nicht zukommt. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über einen gewissen Abstand zu seinen Mitbewerbern verfügen würde.

Die beiden genannten Werbeaussagen sind damit irreführend.

c.

Keinen Erfolg hatte der Antrag dagegen, soweit er sich gegen die Verwendung der beiden Domains (Link wurde gelöscht) und (Link wurde gelöscht) richtet. Der Beklagte meint, die Verwendung der Domain (Link wurde gelöscht) sei irreführend, weil der Eindruck entstehe, der Kläger sei der einzige Automobilverband in Deutschland. Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist bekannt, dass jeder Domainname nur einmal vergeben werden kann. Die Verkehrskreise wissen auch, dass grundsätzlich das Prioritätsprinzip bei der Vergabe von Domainnamen gilt. Daher wissen sie auch, dass bestimmte begehrte Domainnamen von einem Marktteilnehmer registriert sein können, obwohl es Konkurrenten gibt, zu denen der Domainname ebenfalls passen würde.

Dies gilt jedenfalls im Jahr 2020 auch für generische Domainnamen. Es ist eher fernliegend anzunehmen, der Verkehr gehe angesichts der Existenz des Reiseportals "fluege.de", das unter dem gleichnamigen Domainnamen im Internet vertreten ist, davon aus, er könne nirgendwo sonst Flüge buchen. Dasselbe gilt auch für die Domain (Link wurde gelöscht). Bei der weiteren angegriffenen Domain ist eine Alleinstellungswerbung von vornherein nicht ersichtlich. Der Domainname drückt allein aus, dass sich hinter der Domain ein Zusammenschluss von seriösen Autohändler verbirgt. Dies schließt nicht aus, dass es darüber hinaus noch andere seriöse Autohändler gibt. Aus diesem Grund ist die Verwendung des Domainnamens auch nicht herabsetzend.

3.

Schließlich steht dem Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Unterlassung im Umfang des Tenors zu Ziff. 3c. (Antrag zu Ziff. 1f.) gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG zu.

Der Beklagte wendet sich gegen die Werbung für das C-Garantiekonzept, wie aus Anlage B 22 ersichtlich. Da der Beklagte sich ausdrücklich gegen die konkrete Verletzungsform als solche richtet, genügt es für den Erfolg des Antrags, dass die Werbung unter einem angegriffenen Aspekt irreführend ist. Denn richtet sich die Klage gegen die sog konkrete Verletzungsform, also das konkret umschriebene (beanstandete) Verhalten, so ist darin der Lebenssachverhalt zu sehen, der den Streitgegenstand bestimmt (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser). Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen nicht nur einer, sondern mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist unerheblich. Vielmehr umfasst der Streitgegenstand in diesem Fall alle Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden (BGH GRUR 2012, 184 Rn. 15 - Branchenbuch Berg; BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe; OLG Köln GRUR-RR 2013, 24; OLG Düsseldorf WRP 2019, 899 Rn. 19). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger sich auf bestimmte Rechtsverletzungen gestützt hat. Denn er überlässt es in diesem Fall dem Gericht, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es das beantragte Unterlassungsgebot stützt ("jura novit curia"). Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95). Soweit der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen. Auch ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger angeführten Verbotstatbestände und noch dazu in der von ihm angegebenen Reihenfolge zu prüfen (Köhler/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 2.23e, 2.23f).

Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag bereits deshalb Erfolg, weil die Bewerbung mit einem Rundumschutz "ab 65 € pro Fahrzeug" irreführend ist. Diese Werbeaussage ist unzutreffend, wie sich aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers ergibt. Der Kläger trägt selbst vor, dass der günstigste Gesamttarif pro Fahrzeug und Jahr 195 € beträgt. Zwar mag es zutreffen, dass in diesem Betrag eine Rücklage von 130 € enthalten ist, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet wird. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, also in erster Linie der freien Autohändler, ein Betrag von 195 € (mindestens) pro Fahrzeug zu entrichten ist. Denn der Verkehr interessiert sich bei der Prüfung eines Angebots, wie dem des Klägers, zunächst dafür, wie viel Geld er für die Inanspruchnahme des Angebots aufzuwenden hat. Dass bestimmte Anteile des aufgewendeten Geldes unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt werden, wird für den Verkehr erst in einem zweiten Schritt relevant. Der Verkehr erkennt daher nicht, dass es sich bei dem von dem Kläger beworbenen Betrag von 65 € um ein absolutes "bestcase"-Szenario handelt. Daran ändert auch die Formulierung "ab" nichts. Diese wird der Verkehr so verstehen, dass der Mindestbetrag nur für eine bestimmte Fahrzeugkategorie gilt, und für andere Kategorien höhere Preise gelten.

Die Werbung ist daher bereits aufgrund der irreführenden Benennung des Mindestbetrages unlauter. Auf die weiteren vom Beklagten angeführten Gründe kommt es nicht mehr an.

4.

Der Beklagte hat gegen den Kläger ferner Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 3, 4 Nr. 3 UWG, soweit die Unterlassungsanträge Erfolg hatten.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte seinen Schaden bereits beziffern oder im Wege der Stufenklage vorgehen könnte. Denn das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfällt im gewerblichen Rechtsschutz nicht schon dadurch, dass der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen könnte (BGH GRUR 2001, 1177 - Feststellungsinteresse II).

Weiterhin kann der Beklagte von dem Kläger Auskunft verlangen. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs, einschließlich des Rechnungslegungsanspruchs, ist das durch den Wettbewerbsverstoß begründete gesetzliche Schuldverhältnis iVm dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB (BGH GRUR 1994, 630 - Cartier-Armreif; BGH GRUR 1994, 635 - Pulloverbeschriftung; BGH GRUR 1995, 427 - Schwarze Liste; BGH GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 2008, 360 - EURO und Schwarzgeld; Köhler/Bornkamm, UWG, § 9 Rn. 4.5).

5.

Keinen Erfolg hat die Klage im Übrigen.

Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger wegen der Werbeaussage "C bietet Schutz vor Tachomanipulation" (Antrag zu 1a). Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1,5a Abs. 2 UWG.

Der Verkehr versteht entgegen der Auffassung des Beklagten die Werbeaussage nicht derart eng, dass er davon ausgeht, der Kläger selbst verhindere die Manipulation von Wegstreckenzählern. Es handelt sich ersichtlich um eine Blickfangwerbung, welche die Werbebotschaft verkürzt und schlagwortartig darstellt. Allerdings weiß der angesprochene Betrachter, dass er bei der Werbung mit einem "Slider", also einem wechselnden Motiv auf der Homepage, in der Regel weitere Informationen zu der Werbung erhält, wenn er auf die Werbung klickt. So verhält es sich auch hier. Bei einem Klick auf die Blickfangwerbung wird der Besucher der Website auf die aus Anlage B 18 ersichtliche Internetseite weitergeleitet. Er erhält hier die notwendigen Informationen zur Erläuterung der Werbebotschaft.

Es liegt nach Ansicht der Kammer keine sogenannte dreiste Lüge vor. Dem Verkehr ist bewusst, dass der Kläger als Automobilverband Tachomanipulationen selbst nicht unmittelbar verhindern kann. Gleichwohl kann der Kläger durch seine Garantie zum "Schutz" der Autokäufer beitragen. Die Blickfangwerbung ist daher im Ergebnis und angesichts der Erläuterung auf der verlinkten Seite nicht zu beanstanden.

6.

Ebenso hat die Klage keinen Erfolg, soweit sie sich gegen eine Werbung des Klägers mit einer "C-Rechtsabteilung" wendet.

Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits dargelegt, dass derzeit zwei Volljuristen und eine Rechtsanwaltsfachangestellte für ihn tätig sind und mit der Bearbeitung rechtlicher Anliegen der Mitglieder befasst sind. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Vortrag des Klägers war auch nicht etwa als verspätet zurückzuweisen, § 296 ZPO, obwohl der Kläger die Frist zur Erwiderung auf die Widerklage nicht eingehalten hat. Es gilt der absolute Verzögerungsbegriff (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 2012, 2808; NJW 1983,576; Zöller, ZPO, § 296 Rn. 20). Danach liegt eine Verfahrensverzögerung vor, wenn die Zulassung des nach Fristablauf eingegangen Vortrags zu irgendeiner zeitlichen Verschiebung des Verfahrensablaufs zwingt, also der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Das ist hier nicht der Fall. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist war der Verhandlungstermin bereits auf den 28.01.2020 verlegt worden. Der Kläger hat dann mit Schriftsatz vom 19.11.2019 Stellung genommen. Der Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, vor dem angesetzten Verhandlungstermin nochmals zu erwidern, was am 12.12.2019 auch geschehen ist. Da der (verspätete) Vortrag des Klägers der Kammer auch keinen Anlass gegeben hat, eine Beweisaufnahme durchzuführen, ist eine Verfahrensverzögerung nicht eingetreten. Im Übrigen hätte zum Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Klägers im November 2019 auch noch ausreichend Zeit zur Ladung von Zeugen zur Verfügung gestanden, um die Verzögerung aufzufangen (vgl. BGH NJW 2012, 2808).

Soweit der Beklagte vorträgt, die beiden Volljuristen seien nicht bei dem Kläger angestellt, sondern bei einer anderen Gesellschaft, so ist dies irrelevant. Für die Frage der Unlauterkeit der Werbung kommt es allein auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise an. Für diese ist im Rahmen der angegriffenen Werbung von Bedeutung, dass der Kläger über Juristen verfügt, die Rechtsangelegenheiten bearbeiten. Ob diese arbeitsrechtlich unmittelbar beim Kläger oder einer sonstigen Gesellschaft angestellt sind, ist für den Verkehr dagegen nicht entscheidend. Ebenso unerheblich für das Verkehrsverständnis ist, ob der Vorstand des Klägers mit einem Volljuristen oder mit einem Koch besetzt ist. Es ist fernliegend, dass ein Unternehmen nur dann über eine Rechtsabteilung im Wortsinn verfügen kann, wenn auch die Vorgesetzten bis hin zum geschäftsführenden Vorstand Volljuristen sind.

Auch ein Verstoß gegen § 3 RDG ist nicht ersichtlich.

7.

Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klage im Hinblick auf die Verwendung einer unrichtigen Datenschutzerklärung (Antrag zu Ziff. 1e).

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (stRspr; vgl. nur BGH, GRUR 2018, 417 = WRP 2018, 466 Rn. 21 - Resistograph, mwN). Dagegen abzuwägen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz (vgl. BGHZ 153, 69 [75 f.] = NJW 2003, 668 Rn. 46 - P-Vermerk).

Der Antrag bezieht sich allein darauf, dass der Kläger es unterlassen soll, eine unrichtige und/oder irreführende Datenschutzerklärung zu verwenden. Diese Formulierung ist erkennbar umfassend und grenzt den Prüfungsumfang des Gerichts in keiner Hinsicht ab. Zwar nimmt der Beklagte in dem Antrag noch Bezug auf Anlage B 21. Dies hilft jedoch im vorliegenden Fall kaum weiter, weil Anlage B 21 die Datenschutzerklärung in ihrer Gesamtheit beinhaltet und somit zu einer Eingrenzung des Klagebegehrens nicht geeignet ist.

Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmungen der DSGVO Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG darstellen. Denn der Vortrag des Beklagten ist angesichts des Bestreitens des Klägers unzureichend. Zudem ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Text unter Ziff. 11 der Datenschutzerklärung das Spürbarkeitserfordernis erfüllt.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert:

bis 13.08.2019: 20.000 EuroDanach: 55.000 Euro, § 45 I S. 1 GKG