OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2020 - 1 L 58/18
Fundstelle
openJur 2020, 46212
  • Rkr:

1. Die Frage einer Mehrfachförderung lässt sich nicht allgemein und fallübergreifend ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beantworten.

2. Sie hängt davon ab, welche Schäden im konkreten Fall als hochwasserbedingt angesehen und entschädigt wurden bzw. nach welchen Kriterien eine solche Entschädigung bemessen wird und soweit die Förderungen durch verschiedene Bundesländer (Niedersachsen wegen des Hochwassers, Natura 2000 durch das Land Sachsen-Anhalt) erfolgen, wie die Vergabepraxis der jeweiligen Bewilligungsbehörde aussieht, da auf keine der Förderungen ein Rechtsanspruch besteht und ihre Gewährung damit von der jeweiligen Handhabung der Förderrichtlinie zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgebots durch die Bewilligungsbehörde abhängt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen des unter Pkt. III. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft,

- "Liegt ein Verstoß gegen das Mehrfachförderungsverbot im Falle der Zahlung von Hochwasserentschädigung für eingetretene Schäden durch das Hochwasser 2013 bei gleichzeitiger Gewährung von Zuwendungen nach der Natura-2000-Förderrichtlinie für die von Hochwasser betroffenen Flächen vor?",

- "Liegt ein Verstoß gegen das Mehrfachförderungsgebot auch dann vor, wenn die Hochwasserentschädigung durch einen anderen Beihilfegeber (Land Niedersachsen), der für die in Sachsen-Anhalt gelegenen Flächen nicht zuständig ist?",

- "Kommt eine Aufhebung der Förderung nach der Natura-2000-Förderrichtlinie in Betracht, wenn in Folge "höherer Gewalt" im Sinne Ziffer 6.6. der Richtlinie, durch andere Beihilfegeber eine Entschädigung für eingetretene hochwasserbedingte Schäden an den geförderten Flächen gewährt wurde?",

lassen sich die Fragen nicht allgemein und fallübergreifend ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beantworten. So hängt die Frage einer Mehrfachförderung davon ab, welche Schäden im konkreten Fall als hochwasserbedingt angesehen und entschädigt wurden bzw. nach welchen Kriterien eine solche Entschädigung bemessen wird und, soweit - wie vorliegend - die Förderungen durch verschiedene Bundesländer (Niedersachsen wegen des Hochwassers, Natura 2000 durch das Land Sachsen-Anhalt) erfolgen, wie die Vergabepraxis der jeweiligen Bewilligungsbehörde aussieht, da auf keine der Förderungen ein Rechtsanspruch besteht und ihre Gewährung damit von der jeweiligen Handhabung der Förderrichtlinie zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgebots durch die Bewilligungsbehörde abhängt.

Auch zeigt die im Verwaltungsverfahren erfolgte Nachfrage der Widerspruchsbehörde bei der Aufbauhilfe gewährenden Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Berechnungsweise des für überflutete Flächen bei erlittenem Totalschaden in Ansatz gebrachten Pauschalsatzes von 600 € pro Hektar (vgl. Bl. 107, 108 der Beiakte A), dass allein die Betroffenheit einer nach Natura 2000 geförderten und hochwassergeschädigten landwirtschaftlich genutzten Fläche noch keine Beurteilung erlaubt, inwieweit deckungsgleiche Einkommensverluste des Landwirts abgegolten werden. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil jedenfalls davon ausgegangen, dass aufgrund der pauschalierenden Berechnung je Pflanzenart und Hektar auf der Grundlage einer unbeschränkten Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens davon auszugehen sei, dass die niedersächsische Hochwasser-Aufbauhilfe bereits die Einkommensminderung einer nur beschränkten Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche enthalte und bei einem Totalausfall - wie ihn die Klägerin erlitten habe - deshalb nicht nur der Verlust der Ernte kompensiert werde, sondern auch der Schaden ohne Bestehen von Wirtschaftsbeschränkungen, die aufgrund des Richtlinie - Natura 2000 - Ausgleiches für die Landwirtschaft zu beachten seien. Die Kompensation umfasse dabei nach den berechneten Pauschalsummen auch Kosten, die infolge Beachtung der Natura 2000 bedingten Bewirtschaftungsbeschränkungen im Zeitraum vor dem Hochwasser angefallen seien (vgl. S. 14 letzter Abs. bis S. 15 Abs. 2 d. UA). Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kompensation auch der durch die Bewirtschaftungsbeschränkungen der Natura 2000 bedingten Einkommensverluste der Klägerin durch die Hochwasser-Aufbauhilfe des Landes Niedersachsen stellt die Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise infrage.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich auch nicht auf die vermeintlich divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle im Urteil vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) stützen.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte sich mit Hochwasserausgleichsleistungen des Landes Sachsen-Anhalt zu befassen. D. h. diesem Urteil liegen andere rechtliche Rahmenbedingungen und die Vergabepraxis einer anderen Bewilligungsbehörde zu Grunde als dem vorliegend angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Das Verwaltungsgericht Halle geht davon aus, dass der Hochwasserausgleich nach Landesrecht nur den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte ausgleiche, nicht hingegen die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit und die damit einhergehende Einkommensminderung. Soweit sich der Beklagte im Zulassungsverfahren bezüglich des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 L 39/17 -) auf seine eigene Vergabepraxis bezogen hat, sind seine Angaben zu unsubstantiiert geblieben, so dass sie sich bereits deshalb nicht zulassungsbegründend auswirken konnten.

Soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg zudem feststellt, "daneben kommt nach der insoweit maßgebenden Verwaltungspraxis des Beklagten die Bewilligung des Natura-2000-Ausgleichs nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Verpflichtungen im gesamten Bewilligungszeitraum eingehalten werden", ficht die Antragsbegründungsschrift dies nicht in zulassungsbegründender Weise an. Allein die Berufung auf die Natura 2000-Richtlinie, wonach es für die Förderung unschädlich sei, dass infolge von höherer Gewalt, wozu auch ein Hochwasser zu zählen sei, die Bewirtschaftung nach der Richtlinie unterbrochen oder in einem Wirtschaftsjahr nicht vollständig vollzogen werden könne, stellt (noch) nicht die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete Verwaltungspraxis des Beklagten schlüssig infrage. Aufgrund der vorgenannten zusätzlichen Erwägung wird auch eine Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfragen nicht schlüssig dargelegt. Denn soweit das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützt wird, erweist sich eine Grundsatzfrage nur als entscheidungserheblich, wenn ihre Klärung für jede der Erwägungen relevant ist oder die weiteren Erwägungen eigene Zulassungsgründe für sich reklamieren können. Dies ist hier nicht der Fall.

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf der Rechtssache lässt sich auch nicht auf die Frage stützen,

"bei welcher Fördermaßnahme die jeweilige andere Förderung zu beachten ist",

bzw. auf die Behauptung, bei einer Mehrfachförderung sei wegen des Prioritätsgrundsatzes die Vorförderung durch das nachfolgende Förderprogramm zu berücksichtigen, so dass vorliegend allenfalls die Hochwasserförderung rechtswidrig sei.

Die Antragsbegründungsschrift legt nicht schlüssig dar, dass es auf die Beantwortung dieser Frage bzw. die Befassung mit der aufgestellten Behauptung entscheidungserheblich ankommt. So wird bereits nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, dass vorliegend nicht die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide bezüglich der Natura 2000-Förderung und der Hochwasseraufbauhilfe infrage steht, sondern es darum geht, ob aufgrund der streitgegenständlichen nachfolgenden Hochwasserfördermaßnahme des Landes Niedersachsen im für die Anfechtungsklage gegen den (nach entsprechender Umdeutung durch das Verwaltungsgericht vorliegenden) Widerrufsbescheid des Beklagten vom 20. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25. November 2015 maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2015 der vom Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellte Widerrufsgrund der Zweckverfehlung im Sinne des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG wegen Doppelförderung bestanden hat. Die Bescheide der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 15. Januar 2014 und 17. September 2014 waren zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig; jedenfalls ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre (Teil-)-Aufhebung seitens der niedersächsischen Behörden auch nur angedacht war. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit auch von dem vom Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) entschiedenen Sachverhalt, in dem es nicht um die Aufhebung eines Fördermittelbescheides ging, sondern um ein Verpflichtungsbegehren, nämlich ein Anspruch auf Bewilligung der Natura 2000-Förderung in Streit stand (vgl. zudem zur Rückforderung von Zuwendungen bei "nachträglicher Doppelförderung": Sächs. OVG, Urteil vom 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 44 bzw. zur Unbeachtlichkeit des Prioritätsprinzips: Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2011 - 1 A 435/09 -, juris Rn. 9).

Im Übrigen kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des unter Pkt. IV. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Antragsbegründungsschrift auf das Vorbringen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezug nimmt, werden damit schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet, weil keine Befassung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil erfolgt, insbesondere dazu, weshalb die berechneten Pauschalsummen der niedersächsischen Hochwasserhilfe auch eine Kompensation der Kosten umfassen, die infolge der Beachtung der Natura 2000 bedingten Bewirtschaftungsbeschränkungen im Zeitraum vor dem Hochwasser angefallen seien sowie zur Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen im gesamten Bewilligungszeitraum (vgl. S. 14/15 d. UA).

Zur rechtlich fehlenden Relevanz des behaupteten Prioritätsgrundsatzes bei Mehrfachförderung und der Frage, bei welcher Förderung die jeweils andere Förderung zu beachten sei, wird auf die Ausführungen des Senats zur Grundsatzberufung Bezug genommen; Entsprechendes gilt für die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -), mit der eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt werden kann.

Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Wiedergabe der Senatsentscheidung vom 9. Mai 2017 (- 1 L 39/17 -) die bloße Behauptung aufstellt, der Senat habe sich zur inhaltlichen Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 bereits positioniert, verkennt die Klägerin, dass Prüfungsgegenstand die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes durch den Rechtsmittelführer war. Dies ist dem seinerzeit rechtsmittelführenden Beklagten insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht gelungen. Das Nichtgenügen der ihm gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO obliegenden Darlegungslast rechtfertigt jedoch keine Schlussfolgerung dazu, ob das erstinstanzliche Urteil einer rechtlichen Überprüfung in der Sache standgehalten hätte. Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass es im Vergleich zur angefochtenen Entscheidung um verschiedene Klagebegehren, unterschiedliche Bewilligungsbehörden und verschiedene Förderrichtlinien mit einer daraus abgeleiteten Vergabepraxis der jeweiligen Bewilligungsbehörde geht, weshalb diese Unterschiede ohne Detailprüfung auch keine Konformität der Subventionsvergabe plausibel machen.

Das weitere Antragsvorbringen zur Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen der Natura 2000 vor Eintritt des Hochwassers setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass dieser Umstand in die Schadensberechnung der Hochwasseraufbauhilfe eingeflossen sei. Auch ist die Behauptung in der Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar, im Zuwendungsbescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 17. September 2014 sei Sinn und Zweck der Förderung durch die Aufbauhilfe definiert und zeige, dass - entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil - keine Kompensation der Einkommensnachteile oder Kosten, die mit der naturschutzrechtlichen Bewirtschaftungsbeschränkung einhergingen, erfolgt sei. Welche Stelle im Bescheidtext diese Behauptung stützen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, rund 30 ha Fläche hätten das Natura 2000-Programm im Bewirtschaftungsjahr 2012/2013 vollständig durchlaufen. Der ausweislich des Natura 2000-Bewilligungsbescheides vom 11. Dezember 2013 bewilligten Förderfläche von 110,7133 ha stehen zu 100 % hochwassergeschädigte Flächen in Sachsen-Anhalt von 110,29 ha gegenüber, für die Hochwasser-Aufbauhilfe geleistet wurde (vgl. Anl. 2 zum Bescheid der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 17. September 2014, Bl. 59 ff, 62, 63 d. Beiakte A). Die Angaben auf Seite 2 der Antragsbegründungsschrift lassen bei der Zusammenstellung der Flächen für die Hochwasserentschädigung die Feldblock-Nummern 05 .... mit 23,50 ha sowie 05 .... mit 2,12 ha unberücksichtigt, obgleich diese Feldblock-Nummern in der vorangestellten Aufstellung für die Natura 2000-Förderung enthalten sind.

Eine schlüssige Darlegung der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles ergibt sich auch nicht bereits aufgrund der Höhe der Hochwasserpauschale von 600 € (je Hektar geschädigter Fläche), weil dieser Wert dem Umstand Rechnung trage, dass konventionell betriebene Grünflächenbewirtschaftung bis zum Hochwassereintritt ein oder zwei Mahden vorgenommen hätte. Abgesehen davon, dass die Behauptung nicht weiter substantiiert und plausibilisiert wird, rechtfertigt allein die Wertermittlung des Pauschalbetrages anhand konventioneller Flächenbewirtschaftung noch nicht die Annahme, dass konventionelle Landwirte mit Einkommen aus Mahden auch den vollen Pauschbetrag erhalten haben (vgl. zur Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schnitte bei der prozentualen Schadensermittlung, E-Mail der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 23. November 2015, Bl. 107 d. Beiakte A).

Schließlich hat das Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - auch nicht verkannt, dass für die Frage der Mehrfachförderung vorliegend die Hochwasser-Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen und nicht die des Landes Sachsen-Anhalt in den Blick zu nehmen sind (vgl. S. 7 Abs. 3 bis S. 8 Abs. 1, S.14 Abs. 4 bis S. 15 Abs.2 d. UA). Es bestand deshalb auch keine Veranlassung, sich näher mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) zu befassen, die einen Hochwasserschadensausgleich nach den Förderrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt betraf.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht wegen der gemäß Pkt. V. der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.; Beschluss vom 31. Juli 2019 - 1 L 70/19 -, juris). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32).

Von diesen Maßstäben ausgehend wird der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Antragsbegründungsschrift Bezug auf ihr Vorbringen zu den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 1 VwGO nimmt, ergibt sich hieraus nicht, weshalb insbesondere die aufgeworfenen Rechtsfragen besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen. Es trifft auch nicht zu, dass solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten wegen der angeblich divergierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) zu bejahen wären. Die behaupteten gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Im Übrigen spricht auch der Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung nicht für eine besondere rechtliche Komplexität des hiesigen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).