SG Marburg, Beschluss vom 20.07.2020 - S 11 KA 279/20 ER
Fundstelle
openJur 2020, 45770
  • Rkr:

1. Die Verpflichtung eines Vertragsarztes, den ärztlichen Bereitschaftsdienst in einer Bereitschaftsdienstzentrale mit schlechterer Ausstattung als am eigenen Praxissitz durchführen zu müssen, stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

2. Die Kassenärztliche Vereinigung hat im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Festlegung der gebietsärztlichen Bezirke für den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

3. Die Kassenärztliche Vereinigung kann sich auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer angefochtenen Dienstplaneinteilung berufen, wenn andernfalls eine Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes aufgrund von zahlreichen Widersprüchen nicht gewährleistet ist.

Tenor

Der Antrag auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Diensteinteilung zum Augenärztlichen Bereitschaftsdienst.

Die Antragstellerin ist als Fachärztin für Augenheilkunde mit Praxissitz in A-Stadt seit dem 01.01.2000 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Dienstplaneinteilung der Antragsgegnerin durch Heranziehungsbescheid vom 18.11.2019 wurde die Antragstellerin für das Jahr 2020 zur Teilnahme am Augenärztlichen Bereitschaftsdienst für die Termine am 10.04.2020, am 22.07.2020 und am 15.11.2020 eingeteilt (Bl. 43 ff. d. Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 09.12.2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Diensteinteilungen ein (Bl. 53 d. Gerichtsakte). Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im am hiesigen Gericht anhängigen Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 11 KA 175/19 betreffend ihre Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst für das Jahr 2018. Kern der Ausführungen im Klageverfahren ist das Vorbringen der Antragstellerin, die Verpflichtungen im Rahmen des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes am Praxissitz in A-Stadt durchführen zu wollen. Durch die Dienstverpflichtung in B-Stadt werde die Situation für die Patienten am Praxissitz in A-Stadt verschlechtert.

Mit Schreiben vom 24.06.2020 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Heranziehung zur Teilnahme am Augenärztlichen Bereitschaftsdienst am 22.07.2020 und am 15.11.2020 durch die Dienstplaneinteilung für das Jahr 2020 an (Bl. 70 ff. d. Gerichtsakte). Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten gebiete, dass alle Mitglieder der Antragsgegnerin zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags am Bereitschaftsdienst teilzunehmen hätten. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe insbesondere darin, diese Versorgung sicherzustellen. Der Augenärztliche Bereitschaftsdienst Rhein-Main umfasse ein Gebiet von Friedrichsdorf im Norden bis Langen im Süden sowie von Eppstein im Westen bis Seligenstadt im Osten, sodass die Festlegung von B-Stadt als Ort der Augenärztlichen Bereitschaftsdienstzentrale der gleichartigen Erreichbarkeit für die Patienten im Einzugsgebiet diene. Diese Organisation sei vom Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin umfasst und sichere gerade die flächendeckende vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung zu sprechstundenfreien Zeiten. Eine Rechtsgrundlage für die Diensterbringung am eigenen Praxissitz existiere demgegenüber nicht. Überdies finde der Augenärztliche Bereitschaftsdienst ausschließlich in sprechstundenfreien Zeiten statt, sodass eine Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgung der Patienten der Antragstellerin ausgeschlossen sei. Der Augenärztliche Bereitschaftsdienst beruhe auf einem kollegialen, solidarischen System, in dem grundsätzlich jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt zur Mitwirkung herangezogen werden. Die Antragstellerin habe bereits in den Jahren 2018 und 2019 ihre Dienste aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche nicht angetreten, sodass Wiederholungsgefahr bestehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin vom 09.12.2019 als unbegründet zurück (Bl. 90 ff. d. Gerichtsakte). Die Heranziehung zum Bereitschaftsdienst sei rechtmäßig und insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar.

Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin bisher nicht erhoben.

Am 07.07.2020 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt (Bl. 1 ff. d. Gerichtsakte). Das Verhalten der Antragsgegnerin, den Sofortvollzug vor einer Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen, sei rechtsmissbräuchlich. Es bestehe zudem kein ausreichendes Vollzugsinteresse, da die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stütze und damit gerade kein erforderliches besonderes Vollzugsinteresse zum Ausdruck komme. Die Antragstellerin verweigere sich nicht grundsätzlich des Antritts ihres Dienstes, sondern rüge vor allem, dass sie den Dienst nicht in ihrer eigenen sehr gut ausgestatteten Praxis ableisten könne, sondern stattdessen Präsenz an dem äußerst minderwertig ausgestatteten Ort des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes verlangt werde.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine wesentlich frühere Einbeziehung von Privatärzten in den Bereitschaftsdienst hätte erfolgen müssen (Bl. 139 f. d. Gerichtsakte).

Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie könne nicht rechtmäßig verpflichtet werden, zum Augenärztlichen Bereitschaftsdienst an einem anderen Ort als dem der eigenen Niederlassung herangezogen zu werden. Zudem sei die vertragsärztliche Versorgung an ihrem Vertragsarztsitz durch die angeordnete Verpflichtung gefährdet.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.12.2019 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.11.2019 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien und insbesondere die Einteilung der Bezirke für den Augenärztlichen Bereitschaftsdienst in ihren Verantwortungsbereich falle. Bei der Verteilung der Dienste werde grundsätzlich eine gleichmäßige Verteilung angestrebt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Die Anordnungsbefugnis des Gerichts umfasst auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen, in denen Widerspruch und Klage zwar gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung aber auf Grundlage des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG deshalb entfällt, weil die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 09.12.2019 gegen die Dienstplaneinteilung vom 18.11.2019 hat keine aufschiebende Wirkung, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung im Bescheid vom 24.06.2020 angeordnet hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin am 02.07.2020 einen Widerspruchsbescheid erlassen hat und die Antragstellerin dagegen bisher keine Klage erhoben hat. Denn die aufschiebende Wirkung endet grundsätzlich nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern erst mit der Bestandskraft des Bescheides oder der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (Wahrendorf in: Roos/Wahrendorf, BeckOGK SGG, 2019, § 86a Rn. 29 f.).

Der Antrag ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt die Begründung den Anforderungen von § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (1.). Zudem ist sie materiell rechtmäßig, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit auch unter Berücksichtigung einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Interesse der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt (2.).

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuiert für den Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eine Begründungspflicht. An die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sind im Hinblick auf deren Funktion, Transparenz und Rechtsklarheit zu schaffen und die Behörde zu besonderer Sorgfalt anzuhalten, hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss sämtliche Gesichtspunkte enthalten, welche die Behörde in die Entscheidung einbezogen hat, und erkennen lassen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Diesen formellen Anforderungen wird die Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin gerecht. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung wird von der Überlegung getragen, im Rahmen der Abwägungsentscheidung stünden sich einerseits das individuelle Interesse der Antragstellerin, am Bereitschaftsdienst nur an ihrem Praxissitz teilnehmen zu müssen, und andererseits das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes gegenüber. Das Interesse der Antragstellerin wird ausführlich gewürdigt. Die Antragsgegnerin geht auf die regionalen Besonderheiten des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes Rhein-Main ein und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht das konkret von der Antragstellerin begehrte Praxissitz-Modell nicht mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin ist auch materiell rechtmäßig. Unter Abwägung des widerstreitenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf der einen und an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung auf der anderen Seite ist die Sofortvollzugsanordnung der Antragsgegnerin aufrecht zu erhalten.

Im Rahmen der gebotenen Abwägungsentscheidung hat das Gericht zur prüfen, ob ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, und unter Abwägung mit dem Aufschubinteresse der Betroffenen festzustellen, ob das Vollzugsinteresse überwiegt. Einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Gewichtung und Abwägung stellen dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dar. Hat der im Hauptsacheverfahren anhängige Rechtsbehelf keine Erfolgsaussicht, enthebt dies nicht vom Erfordernis eines besonderen, vom materiellen Regelungsgegenstand des Bescheides zu unterscheidenden Vollzugsinteresses (BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Juris Rn. 42). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind insbesondere die Folgen für die abwägungsrelevanten Rechtsgüter zu berücksichtigen, die eintreten würden, wenn es einerseits die aufschiebende Wirkung anordnet, sich aber im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die angefochtenen Bescheide als richtig erweisen, und andererseits das Gericht die sofortige Vollziehung zulässt, die Klage sich aber im Ergebnis als begründet erweist. Ist dagegen ein Bescheid offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel stattzugeben, weil grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Bescheide besteht, vgl. § 86a Abs. 3 S. 2 Alt. 1 SGG.

Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache spricht zunächst für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin haben voraussichtlich Bestand, weil sie rechtmäßig sind und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen.

Für die von der Antragsgegnerin zu treffende Festlegung der Dienstpläne für den Augenärztlichen Bereitschaftsdienst gelten die von der Rechtsprechung allgemein zu Entscheidungen über die vertragsärztlichen Bereitschaftsdienststrukturen entwickelten Grundsätze. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht (§ 75 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). Die den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Ein Vertragsarzt übernimmt als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Mit der Heranziehung zum Notfalldienst werden den Vertragsärzten daher keine neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Berufspflichten auferlegt; vielmehr wird lediglich eine der vertragsärztlichen Tätigkeit von vornherein immanente Einschränkung der Berufsfreiheit näher konkretisiert (BSG, Urteil vom 12.10.1994, - 6 RKa 29/93 -, Juris Rn. 10). Diese Verpflichtung umfasst auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig ist (BSG, Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R -, Juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin kann auf Grund ihres Auftrags zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung den Bereitschaftsdienst im Rahmen ihrer Satzungsautonomie selbständig regeln (BSG, Urteil vom 12.10.1994, - 6 RKa 29/93 -, Juris Rn. 9). Dieser Aufgabe ist die Antragsgegnerin durch Erlass der Bereitschaftsdienstordnung - BDO - in der von der Vertreterversammlung am 25.05.2013 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 30.03.2019, nachgekommen. Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität.

Nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen liegt eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme am Augenärztlichen Bereitschaftsdienst in den Räumlichkeiten der Bereitschaftsdienstzentrale vor. Gemäß § 3 Abs. 6 S. 3 BDO ist der Augenärztliche Bereitschaftsdienst ein gebietsärztlicher Bereitschaftsdienst im Sinne von § 3 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 BDO, an dem alle Fachärzte für Augenheilkunde teilnehmen. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BDO hat der ÄBD-Arzt während der Dienstzeiten in der ÄBD-Zentrale präsent zu sein. Die Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 7 S. 3 lit. a) - d) BDO sind offensichtlich im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Für den Befreiungstatbestand nach § 3 Abs. 7 S. 3 lit. e) BDO müssten zumindest schwerwiegende Gründe des Einzelfalls dargelegt werden, die eine Teilnahme am ÄBD unzumutbar erscheinen lassen.

Schwerwiegende Gründe, die eine Teilnahme am Augenärztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar erscheinen lassen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Das Bundessozialgericht hat wiederholt betont, dass es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden. Dabei ist die Mitwirkung aller zugelassenen Ärzte am Bereitschaftsdienst das Regelmodell, das seinerseits in der Umsetzung der Kassenärztlichen Vereinigung nicht begründungsbedürftig ist, gleichwohl aber durch die Vertreterversammlung als Normgeberin modifiziert werden kann. Der in der Notfalldienstverpflichtung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringt. Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (SG Marburg, Urteil vom 26.10.2016 - S 12 KA 387/15 -, Juris Rn. 29 f.).

Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht auf eine solche unzumutbare Beeinträchtigung schließen. Die Antragstellerin hat im Kern vorgetragen, sich nicht grundsätzlich des Antritts ihres Dienstes zu verweigern, sondern sich dagegen zu wenden, den Dienst nicht in ihrer eigenen sehr gut ausgestatteten Praxis ableisten zu können. Stattdessen werde Präsenz an dem äußerst minderwertig ausgestatteten Ort des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes verlangt. Das vorgebrachte Argument lässt aus Sicht des Gerichts eine unzumutbare Beeinträchtigung schon im Ansatz nicht erkennen. Es kann dahinstehen, ob die Praxisausstattung am Sitz der Antragstellerin tatsächlich deutlich besser als am Sitz des Bereitschaftsdienstes ist. Denn selbst wenn ein derart gravierender Unterschied in der Ausstattung als gegeben unterstellt würde, resultiert daraus keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin. Aufgabe des Bereitschaftsdienstes ist die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass von dem Vertragsarzt im Bereitschaftsdienst keine optimale oder umfassende ärztliche Versorgung erwartet und verlangt wird. Er soll sich vielmehr auf qualifizierte Maßnahmen zur Überbrückung der sprechstundenfreien Zeit beschränken und die reguläre Weiterversorgung den behandelnden Ärzten überlassen und gegebenenfalls die Einweisung zur stationären Versorgung veranlassen. Diese Aufgabe ist nach Überzeugung des Gerichts auch mit der möglicherweise minderwertigen Ausstattung in der Bereitschaftsdienstzentrale zu erfüllen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 3 Abs. 7 S. 3 lit. e) BDO liegt nicht vor.

Die Antragstellerin verkennt zudem, dass ein gewichtiger sachlicher Grund für die Heranziehung gerade in B-Stadt vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in der Sofortvollzugsanordnung vom 24.06.2020 die besondere Bedeutung des gewählten Sitzes ausführlich begründet. Danach liegt gemäß § 2 Abs. 4 BDO ein gebietsärztlicher Bereitschaftsdienst vor, dessen Fokus auf eine flächendeckende, augenärztliche Versorgung der Bevölkerung gerichtet sei. Der Augenärztliche Bereitschaftsdienst Rhein-Main umfasse eine Region mit Ausprägungen in alle Himmelsrichtungen rund um B-Stadt. Die Ansiedlung der Bereitschaftsdienstzentrale sei mit B-Stadt zentral unter Berücksichtigung gleichartiger Erreichbarkeit für die Patienten im Einzugsgebiet erfolgt. Diese Art der Organisation ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Anbindung an Krankenhäuser ist zudem in § 75 Abs. 1b S. 2 SGB V als gesetzgeberische Zielvorgabe ("sollen") ausdrücklich normiert.

Die getroffene Festlegung der gebietsärztlichen Bezirke als Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin ist zudem offensichtlich von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Bei der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes kommt der Antragsgegnerin eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragsarzt kann die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung nach bundessozialgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfen lassen. Das Gericht hat insbesondere nicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt hat. Angesichts der Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigung als Normgeberin und der ihr obliegenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten kann der einzelne Arzt durch die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn diese nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -, Juris Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin darf den Sitz der Bereitschaftsdienstzentrale unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten festlegen.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Ungleichbehandlung durch ungleiche Einbeziehung anderer Ärzte und die Nichteinbeziehung der Privatärzte geltend macht, kann sie damit nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, nach welchen Kriterien die Einteilung erfolgt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Einteilungspraxis vermag das Gericht nicht im Ansatz zu erkennen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Dienstplaneinteilung, welches das Aufschubinteresse überwiegt. Die Antragsgegnerin hat den Auftrag, den Bestand des Bereitschaftsdienstes und konkret des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes als solchen sicherzustellen. Zu Recht betont die Antragsgegnerin, dass ein öffentliches Interesse an der Klarstellung der Sicherstellungslage besteht. Für das solidarisch-arbeitsteilige Funktionieren des Bereitschaftsdienstes ist entscheidend, dass die Bereitschaftsdienstbereiche und die daran anknüpfenden Bereitschaftsdienstgruppen innerhalb eines bestimmten Territoriums gleichzeitig und einheitlich mit Wirkung für und gegen alle am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte geregelt werden. Nur so können die Dienste eingeteilt und die Einwohner des betreffenden Territoriums hierüber ordnungsgemäß informiert werden, um die notwendigen Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Entschließt sich die Antragsgegnerin, zur Umsetzung ihrer Planungsentscheidung gleichartige Verwaltungsakte gegenüber jedem der von der Strukturentscheidung betroffenen Ärzte zu erlassen, so besteht ein öffentliches Interesse daran, deren Wirksamwerden nicht von dem - für die übrigen Betroffenen nicht ohne Weiteres erkennbaren - Eintritt bzw. Nichteintritt deren formeller Bindungswirkung abhängig zu machen, sondern unabhängig von der Bestandskraft aller Bescheide die materielle Verbindlichkeit der Neuregelung durch die Anordnung des Sofortvollzugs von Anfang an transparent und einheitlich gegenüber allen Adressaten eintreten zu lassen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin zudem erst dann von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch gemacht, nachdem die Antragstellerin bereits eine Vielzahl von Diensten in den letzten Jahren aufgrund ihrer Widersprüche versäumt hat.

Dem gegenüber steht auf Seiten der betroffenen Ärzte - mit jeweils unterschiedlicher individueller Gewichtung - das Interesse, einerseits zu gleichberechtigten Bedingungen am Bereitschaftsdienst teilnehmen zu dürfen, andererseits durch die Mitwirkung an der Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes jedoch weder hinsichtlich der Anzahl der Dienste noch hinsichtlich der mit der Wahrnehmung der Dienste verbundenen Behandlungspflichten gegenüber den Patienten in unzumutbarer Weise belastet zu werden. Es ist insoweit für das Gericht plausibel, dass die Antragstellerin Vorteile darin sieht, in ihrer gut ausgestatteten Praxis tätig zu sein.

Auf die Frage, ob bei Heranziehung der Antragstellerin zum Augenärztlichen Bereitschaftsdienst am Sitz der Bereitschaftsdienstzentrale eine Gefahr für die ordnungsgemäße Versorgung an ihrem Praxissitz bestehe, kommt es indes nicht an. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass § 4 Abs. 4 BDO eine Vertretungsregelung enthält, deren Inanspruchnahme möglich und zumutbar ist. Die Zeit zwischen Dienstplaneinteilung und den jeweiligen Diensten war ausreichend bemessen, um entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen zu können. Die Sicherstellung der eigenen vertragsärztlichen Versorgung ist nach Überzeugung des Gerichts dadurch problemlos zu bewerkstelligen, sodass letztlich nur das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, keine Vertretung zu eigenen Lasten besorgen zu müssen, dem öffentlichen Interesse entgegensteht.

In der Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse, weil die besonders hohe Relevanz der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Form des Augenärztlichen Bereitschaftsdienstes gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin Vorrang hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG. Da der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, wäre der Streitwert in der Hauptsache auf 5.000 € festzusetzen gewesen (§ 52 Abs. 2 GKG). Beim vorliegenden Verfahren nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist ein Viertel des Hauptsachestreitwertes anzusetzen, weil mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wie bei einer Sicherungsanordnung ein bestehendes Rechtsverhältnis gegen Veränderungen auf Grund der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheide gesichert werden soll (vgl. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit).

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