ArbG Gießen, Urteil vom 13.12.2019 - 3 Ca 259/19
Fundstelle
openJur 2020, 45729
  • Rkr:

1. Ob ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist für die

Frage des Urlaubs(abgeltungs-)anspruchs ohne Bedeutung.

2. Bei einer rückwirkenden Entscheidung des Versorgungsamtes über die Anerkennung als

schwerbehinderter Mensch erwachsen auch rückwirkend Ansprüche auf Zusatzurlaub.

Ein etwaiger Verfall findet nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen statt.

3. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs berechnet sich nach dem Verdienst der

zurückliegenden drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei nicht nur

vorübergehenden Verdiensterhöhungen ist der erhöhte Verdienst für die gesamte Abgeltung

zugrunde zu legen.

4. Urlaubsansprüche gehen nicht anteilig unter. Es handelt sich um einheitliche Ansprüche,

die nicht sukzessive verfallen, sondern gesammelt an den jeweiligen Stichtagen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.514,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2019 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.803,50 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird nicht besonders zugelassen. Unabhängig hiervon ist die Zulässigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim. Die am xx.xx.1954 geborene Klägerin stand seit dem 1. Dezember 2011 bei ihr als Pflegehilfskraft in Vollzeit (38,5 Stunden pro Woche) im Arbeitsverhältnis, das sich nach dem unter dem 25. Oktober 2011 geschlossenen Arbeitsvertrag richtete. Dessen Ziffer 7 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 26 Arbeitstagen. ...Nach dem 1. vollen Arbeitsjahr erhöht sich der Jahresurlaub um einen Arbeitstag für jedes weitere volle Arbeitsjahr bis max. 30 Arbeitstage."

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Fotokopie desselben, Bl. 4 - 8 der Akte verwiesen.

Die Klägerin war seit dem 18. Januar 2016 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 04. Juli 2017 wurde ihr auf ihren am 23. März 2017 bei dem Versorgungsamt eingegangenen Antrag ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 28. Februar 2019. Seit dem 1. März 2019 erhält die Klägerin Altersrente.

Im Mai 2019 rechnete der Beklagte Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 2.803,50 EUR brutto ab und zahlte die sich ergebende Nettovergütung an die Klägerin aus.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weitere Urlaubsabgeltungsansprüche bezogen auf die Jahre 2017, 2018 und 2019 geltend.

Hinsichtlich des Zusatzurlaubs aufgrund ihrer Schwerbehinderung meint die Klägerin, ihr stünden aufgrund der Rückwirkung der Entscheidung des Versorgungsamtes vom 4. Juli 2017 auf den 23. März 2017 für 2017 4 Zusatzurlaubstage zu. Für 2018 stünden ihr 5 Zusatzurlaubstage und für 2019 ein weiterer Zusatzurlaubstag zu.

Hinsichtlich des vertraglichen Urlaubsanspruches seien für die Jahre 2017 und 2018 jeweils 30 Urlaubstage entstanden und für das Jahr 2019 5 Urlaubstage, so dass sich insgesamt ein vertraglicher Urlaubsanspruch i. H. v. 65 Tagen ergebe.

Es ergebe sich daher ein Anspruch von insgesamt 10 Tagen Zusatzurlaub und 65 Tagen vertraglicher Urlaub, d. h. 75 Tage.

Unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,05 EUR brutto pro Stunde und 38,5 Stunden pro Woche ergebe sich daher ein Urlaubsentgelt i. H. v. 70,90 EUR brutto pro Tag. Insgesamt ergebe sich daher ein Zahlungsanspruch i. H. v. 5.317,50 EUR brutto, auf den die Beklagte unstreitig bereits 2.803,50 EUR brutto gezahlt hat, so dass ein Zahlungsanspruch i. H. v. 2.514,00 EUR verbliebe.

Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung komme es dabei auf den Mindestlohn zum Ende des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf den Lohn für die Jahre, aus denen der Urlaubsabgeltungsanspruch resultiere.

Nachdem die Klägerin zunächst Auskunftsklage erhoben hatte beantragte sie zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.514,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt sie,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.803,50 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 bis 2019.

Es habe zwar ein Arbeitsverhältnis bis zum 28. Februar 2019 bestanden. Aber das Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III habe bereits im Jahr 2017 geendet.

Dem Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin stehe insbesondere entgegen, dass diese bereits im Mai 2017 um die Bescheinigung nach § 312 SGB III zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit gebeten habe, was insoweit unstreitig ist. Die Beklagte meint, dadurch habe die Klägerin das Ruhen des Arbeitsverhältnisses angeboten. Durch die Erteilung der Arbeitsbescheinigung am 22. Mai 2017 sei das Arbeitsverhältnis sodann zum Ruhen gebracht worden.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019 zu dem Aktenzeichen 9 AZR 315/17 habe der Klägerin daher Urlaubsabgeltung nicht zugestanden.

In Unkenntnis dieses Urteils habe die Beklagte im Mai 2019 Urlaubsabgeltung ausgezahlt, hinsichtlich derer nunmehr ein Rückforderungsanspruch bestünde.

Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, Urlaubsabgeltung für das Jahr 2017 könne die Klägerin schon deswegen nicht mehr verlangen, weil sie erstmals mit Anwaltsschreiben vom 22. Juli 2019 Urlaubsabgeltung für 2017 verlangt habe, und mithin nach Ablauf einer Frist von 15 Monaten. Die Ansprüche seien daher verfristet.

Sonderurlaub nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes stünden der Klägerin unabhängig hiervon auch nur anteilig zu, weil der Bescheid des Versorgungsamtes am 4. Juli 2017 ergangen sei, was insofern unstreitig ist. Dass dieser Bescheid rückwirkende Wirkung entfalten könne, obliege gemäß § 208 Abs. 3 SGB IX dem Arbeitnehmer. Für das Jahr 2017 würde sich daher allenfalls ein anteiliger Urlaubsanspruch von 5/12, d.h. 2,08 und mithin 2 Tagen ergeben.

Für 2018 würden sich 5 Tage ergeben und für 2019 2/12 von 5 Tagen, d.h. 0,8 Tage, letztlich also ein Tag. Insgesamt ergebe sich allenfalls ein Zusatzurlaubsabgeltungsanspruch für 8 Tage.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auch der Höhe falsch berechnet. Denn im Jahr 2017 habe der Pflegemindestlohn pro Stunde 10,20 EUR brutto betragen, 2018 habe er 10,55 EUR brutto betragen und erst im Jahr 2019 11,05 EUR, was insoweit unstreitig ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht die geltend gemachte Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2017-2015 i.H.v. 75 Urlaubstagen nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Die Berechnung des Anspruchs ergibt sich dabei wie folgt:

11,05 EUR pro Stunde x 38,5 Wochenstunden = 425,43 EUR pro Woche425,43 EUR pro Woche: 6 Tage pro Woche = 70,90 EUR pro Urlaubstag70,90 EUR x 75 Tage = 5.317,50 EUR5.317,50 EUR abzüglich bereits gezahlter 2.803,50 EUR = 2.514,00 EUR.

a. Darauf ob und wann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis geendet hat, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Denn nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019, 9 AZR 10/17, Orientierungssatz 2, juris, ist § 3 Abs. 1 BUrlG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, weil sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraumes ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während dieses Zeitraumes tatsächlich arbeiten. Denn wenn die Ruhensvereinbarung auf gesundheitlichen Gründen beruht, steht das Unionsrecht einer Kürzung des Urlaubsanspruchs entgegen (vergleiche BAG am angegebenen Ort, Rz. 32).

Damit ist festzuhalten, dass nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Ruhensvereinbarung, die wegen einer Erkrankung geschlossen worden ist, für die Entstehung des Urlaubsanspruchs ohne Bedeutung ist.

b. Bemessungsgrundlage des Urlaubsabgeltungsanspruches ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten der Stundenlohn i. H. v. 11,05 EUR brutto. Denn die Urlaubsabgeltung ist gemäß den allgemeinen Grundsätzen von § 11 Bundesurlaubsgesetz zu berechnen. Ihre Höhe bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verdienst der zurückliegenden 3 Monate (Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, 11. Aufl. 2016, BUrlG § 7 Rn. 113, beck-online).

Dabei ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Berechnung des Urlaubsentgelts bei nicht nur vorübergehenden Verdiensterhöhungen, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, von dem erhöhten Verdienst auszugehen ist. Der Arbeitgeber hat dann den erhöhten Verdienst dem gesamten Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Mit dieser fiktiven Berechnung wird erreicht, dass sämtliche urlaubsbedingt ausfallenden Arbeitsstunden mit dem erhöhten Stundenlohn zu bezahlen sind. Der urlaubsabwesende Arbeitnehmer erhält den Lohn, den er ohne die urlaubsbedingte Freistellung von der Arbeitspflicht erhalten hätte (BAG, Urteil vom 05. September 2002 - 9 AZR 236/01 -, Rn. 34, juris).

Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 11,05 EUR pro Stunde gestiegen ist, ist von diesem erhöhten Verdienst für den gesamten Referenzzeitraum auszugehen. Die Urlaubsabgeltung errechnet sich daher auf der Basis dieses Stundenlohns.

c. Es spielt auch keine Rolle, dass bei Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruches für das Jahr 2017 bereits 15 Monate vergangen waren.

Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch war mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2019 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren 15 Monate bezogen auf den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 noch nicht abgelaufen.

Das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG spielte ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr. Denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist anders als nach der aufgegebenen Surrogatstheorie ein reiner Geldanspruch. Ist er entstanden, ist er nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 22. September 2015 - 9 AZR 170/14 -, BAGE 152, 308-314, Rn. 14).

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2019 waren die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin aber noch nicht untergegangen. Es waren vielmehr erst 14 Monate vergangen. Dies reicht nicht aus. Die Urlaubsansprüche sind auch nicht anteilig untergegangen. Denn es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht sukzessive verfällt (vergleiche BAG am angegebenen Ort, Rz. 16).

d. Der Klägerin steht auch aus dem Jahr 2017 ein Zusatzurlaubsanspruch i. H. v. 4 Urlaubstagen zu. Für die Berechnung des Zusatzurlaubsanspruchs ist § 208 SGB IX maßgeblich. Nach dessen Absatz 2 hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderung einen Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung finden die urlaubsrechtlichen Regelungen für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubes auch Anwendung, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend festgestellt wird. Zweck der Regelung des Absatz 3 ist dabei eine Kumulation von Urlaubsansprüchen aus vorangegangenen Urlaubsjahren auszuschließen, wenn das Feststellungsverfahren länger andauert und es sogar zu einer rückwirkenden Feststellung in mehrere vorangegangene Urlaubsjahren kommen könnte (BeckOK SozR/Brose, 55. Ed. 1.12.2019, SGB IX § 208 Rn. 10).

Im Umkehrschluss steht daher fest, dass es grundsätzlich bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Kumulationen von Urlaubsansprüchen sind nach urlaubsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Mithin ist auf den März 2017 für den Zusatzurlaubs Anspruch abzustellen. Von April bis Dezember 2017 steht der Klägerin daher der Zusatzurlaub zu. Dies sind 9/12 von 5 Urlaubstagen, was 3,75 Urlaubstage entspricht. Diese sind nach § 208 Abs. 2 S. 2 SGB IX auf 4 volle Urlaubstage aufzurunden, da Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.

Da die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung der Klägerin noch im Jahr der Antragstellung erfolgte, kam ein Verfall des rückwirkend entstandenen Zusatzurlaubs aufgrund urlaubsrechtlicher Vorschriften nicht zum Tragen. Aufgrund urlaubsrechtlicher Vorschriften wäre der Zusatzurlaub zusammen mit dem vertraglichen Urlaub erst mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen.

Der Klägerin stand daher ein Urlaubsabgeltungsanspruch i. H. v. 5.317,50 EUR brutto zu, auf den die Beklagte unstreitig bereits 2.803,50 EUR brutto geleistet hat, so dass dieser Abgeltungsanspruch durch Erfüllung insoweit nach § 362 Abs. 1 BGB untergegangen ist.

Der Klägerin steht daher der mit der Klage noch geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch i. H. v. 2.514,00 EUR brutto zu.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 291 BGB, da der Zahlungsanspruch am 20. September 2019 im Gütetermin zu Protokoll erklärt wurde und der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB.

3.

Demgegenüber ist die Widerklage unbegründet. Entgegen ihrer Ansicht, hat die Beklagte, wie bereits ausgeführt, die bereits geleistete Urlaubsabgeltung nicht ohne Rechtsgrund gezahlt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Denn der zunächst gestellte Auskunftsanspruch bezog sich auf die Erläuterung der erteilten Abrechnung und ist deshalb mit 5 % von 2.803,50 EUR (= 140) zu bewerten. Zusammen mit dem zurückgenommenen Teil der bezifferten Klage in Höhe von 70,90 EUR, stellen diese Beträge eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung dar.

5.

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. Dabei war der Wert des Streitgegenstandes nach der höheren Widerklage zu bemessen, da gemäß § 5 ZPO die Werte für Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet werden.

6.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.

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