VG Wiesbaden, Beschluss vom 09.06.2020 - 28 L 440/20.WI.D
Fundstelle
openJur 2020, 45689
  • Rkr:
Tenor

Dem Antragsgegner wird zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens eine Frist von fünf Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

Randnummer1Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller eine Fristsetzung zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens durch das Gericht gemäß § 67 Abs. 1 und 2 HDG.

Randnummer2Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 29. November 2017 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 HDG eingeleitet. In der Einleitungsverfügung wurde dem Antragsteller unter Ziffer I. a) vorgeworfen, während der vom Antragsteller geführten, laufenden Ermittlungen in einem Strafverfahren ein sexuelles Verhältnis mit der dortigen Beschuldigten unterhalten zu haben. Ein diesbezüglich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung, Vorteilsnahme, Strafvereitelung im Amt sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Unter Ziffer I. b) wurde ihm vorgeworfen, in einem Ermittlungsverfahren wegen versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung Angaben über die Verhaftung des dortigen Beschuldigten gegenüber einer bei der Dienststelle beschäftigten Reinigungskraft, die eine Bekannte des Beschuldigten gewesen sei, gemacht zu haben. Diesbezüglich sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt anhängig. Im Hinblick auf Ziffer I. b) wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Als Ermittlungsführer wurde das Hauptsachgebiet X bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einleitungsverfügung vom 29. November 2017 Bezug genommen. Die Einleitungsverfügung wurde dem Antragsteller am 21. Dezember 2017 gegen Empfangsbekenntnis übergeben.

Randnummer3Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 setzte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Frist von einem Monat für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu den Vorwürfen. Soweit sich der Antragsteller mündlich äußern wolle, solle er dies innerhalb von einer Woche mitteilen.

Randnummer4Mit E-Mail ebenfalls vom 4. Januar 2018 meldete sich der Bevollmächtigte für den Antragsteller beim Antragsgegner und beantragte Akteneinsicht. Mit weiterer E-Mail vom 17. Januar 2018 erklärte der Bevollmächtigte, dass sich der Antragsteller sowohl mündlich als auch schriftlich äußern werde. Er bat hierfür um eine Frist von vier Wochen ab erfolgter Akteneinsicht. Am 18. Januar 2018 wurde dem Prozessbevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht gewährt.

Randnummer5Mit E-Mail vom 21. Februar 2018 erinnerte der Antragsgegner den Bevollmächtigten an die Abgabe einer Erklärung. Seit Gewährung der Akteneinsicht sei mehr als ein Monat vergangen. Es werde eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2018 gewährt.

Randnummer6Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 5. Juni 2018 setzte der Antragsgegner das Disziplinarverfahren gemäß § 25 HDG vollständig aus. Die Ermittlungen zu dem nicht ausgesetzten Teil seien abgeschlossen. Die weiteren Ermittlungen seien zunächst in dem in der Einleitungsverfügung unter b) genannten noch laufenden Ermittlungsverfahren zu betreiben.

Randnummer7Am 14. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft B-Stadt Anklage gegen den Antragsteller wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses. In der Hauptverhandlung am 14. März 2019 vor dem Amtsgericht B-Stadt wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Antragsgegner hatte einen Prozessbeobachter zur Hauptverhandlung entsandt. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses ging am 3. April 2019 beim Polizeipräsidium B-Stadt ein.

Randnummer8Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. November 2019 rügte der Antragsteller die Bestellung einer Organisationseinheit als Ermittlungsführer. Auch ergebe sich aus der mit der Einleitungsverfügung verfügten Teilaussetzung nicht, auf welchen Teil der disziplinarrechtlichen Vorwürfe sich die Aussetzung beziehe. Die Aussetzungsverfügung vom 5. Juni 2018 sei sprachlich unklar. Die Aussetzungsverfügung insgesamt sei daher fehlerhaft. Es sei gegen den Beschleunigungsgrundsatz des § 7 HDG verstoßen worden. Der jetzige Erkenntnisstand habe ohne weiteres bereits vor zwei Jahren erreicht werden können. Der Bevollmächtigte bat erneut um Akteneinsicht und rügte die Aktenführung der Behörde. Er wies darauf hin, dass sich der Antragsteller sowohl mündlich als auch schriftlich äußern werde.

Randnummer9Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums B-Stadt vom 5. Dezember 2019 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und das Hauptsachgebiet X mit den Ermittlungen beauftragt.

Randnummer10Unter dem 12. Dezember 2019 gewährte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht.

Randnummer11Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 rügte der Bevollmächtigte des Antragstellers erneut die Bestellung einer Organisationseinheit zum Ermittlungsführer. Mit E-Mail vom 29. Januar 2020 wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass sein Schreiben vom 4. November 2019 bislang unbeantwortet geblieben sei. Weiterhin rügte er, dass das Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Sachbearbeitern in disziplinarrechtlich nicht legitimierter Funktion bearbeitet oder jedenfalls einer größeren Anzahl Bediensteter bekannt gemacht worden sei. Er rügte auch erneut die Aktenführung der Behörde und erhob Fachaufsichtsbeschwerde im Hinblick auf die angezeigte Verletzung der Vertraulichkeit im Umgang mit der Disziplinarsachen. Schließlich habe nach der Ankündigung des Antragstellers, sich mündlich äußern zu wollen, eine mündliche Anhörung innerhalb einer Woche anberaumt werden müssen.

Randnummer12Mit E-Mail vom 6. April 2020 kündigte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Einleitung eines gerichtlichen Fristsetzungsverfahrens an.

Randnummer13Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. April 2020, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner für den Abschluss des Disziplinarverfahrens eine Frist von max. 6 Wochen zu setzen. Es sei schon kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb der nach der ersten Teilaussetzung verbliebene Teil der Vorwürfe nicht durch eine Teilentscheidung abgeschlossen worden sei. Spätestens mit der Einstellung des Strafverfahrens hätte die bis dahin verfügte Aussetzung des Verfahrens unverzüglich aufgehoben und die Ermittlungen fortgesetzt werden müssen. Selbst bei Außerachtlassen der Dauer des Strafverfahrens sei der in § 67 HDG festgelegte Zeitraum von sechs Monaten um das Doppelte überschritten, ohne dass eine Ermittlungstätigkeit erkennbar gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Führung könne das Verfahren innerhalb von 4 bis längstens 6 Wochen abgeschlossen werden. Im Übrigen sei die Bestellung einer Organisationseinheit als Ermittlungsführer unzulässig und das Verfahren leide daher an einem schweren Fehler.

Randnummer14Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner für den Abschluss des mit Einleitungsverfügung vom 29. November 2017 eingeleiteten Disziplinarverfahrens - V 11-D-257/17 - eine Frist von maximal 6 Wochen zu setzen.

Randnummer15Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise eine Frist von vier Monaten zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens festzusetzen.

Randnummer16Es sei nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens gekommen. Entgegen der Ankündigung seines Bevollmächtigten habe sich der Antragsteller bis heute nicht wie beabsichtigt zu den Vorwürfen geäußert. Das Disziplinarverfahren könne zum Abschluss gebracht werden, sobald der Antragsteller dies nachhole. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Abschluss des Verfahrens selbst verzögert, da er beharrlich die Rechtmäßigkeit der Beauftragung der Dienststelle X mit den Ermittlungen anzweifele und hierin einen schweren Rechtsfehler sehe. Die Rechtsansicht des Bevollmächtigten werde nicht geteilt. Sofern das Gericht zu der Ansicht gelangen sollte, dass eine unangemessene Verzögerung vorliege, sei bei der Bemessung der zu setzenden Frist zu berücksichtigen, dass zunächst noch die mündliche Anhörung des Antragstellers zu erfolgen habe. Hierzu bedürfe es einer Terminabstimmung mit dem Bevollmächtigten. Sodann müsse noch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verfasst werden. Der Antragsteller habe danach die Möglichkeit, weitere Ermittlungen zu beantragen, was das Verfahren abermals verzögern könne.

Randnummer17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (ein Band Disziplinarakte, zwei Bände strafrechtliche Ermittlungsakte, ein Band Dienstaufsichtsbeschwerde) Bezug genommen.

II.

Randnummer18Der Antrag ist zulässig und begründet.

Randnummer19Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 1 HDG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Randnummer20Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Randnummer21Seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 29. November 2017 sind mittlerweile zweieinhalb Jahre vergangen. Gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 HDG ist die Frist zwar gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 HDG ausgesetzt ist. Vorliegend war das Verfahren vom 29. November 2017 bis zum 5. Juni 2018 teilweise und sodann bis zum 5. Dezember 2019 vollständig ausgesetzt. Auch wenn man diesen Zeitraum vollständig außer Acht lässt, sind sechs Monate mittlerweile verstrichen. Im Übrigen ist der Grund für die Aussetzung - das gegen den Antragsteller laufende Strafverfahren - bereits mit der Einstellung des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung vom 14. März 2019 weggefallen. Der Antragsgegner hatte hiervon auch Kenntnis, da er einen Prozessbeobachter zur Hauptverhandlung entsandt hatte und ihm die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft spätestens am 3. April 2019 bekannt gegeben wurde. Das Disziplinarverfahren hätte daher gemäß § 25 Abs. 2 HDG unverzüglich und nicht erst am 5. Dezember 2019 - also mehr als ein halbes Jahr später - fortgesetzt werden müssen, weshalb insoweit auch von einer Hemmung der Frist des § 67 Abs. 1 S. 2 HDG nicht mehr ausgegangen werden kann.

Randnummer22Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer23Gemäß § 67 Abs. 2 HDG bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Verfahren abzuschließen ist, falls ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt.

Randnummer24Zwar geht das Gesetz in § 67 Absatz 1 S. 1 HDG davon aus, dass die Behörde das Disziplinarverfahren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abschließt. Diese Frist ist allerdings keine absolute Frist, sondern vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes. Sie soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerung durchzuführen. Es soll insbesondere verhindert werden, dass die zuständige Dienstbehörde nach Einleitung des Verfahrens untätig bleibt. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 HDG) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 34 Abs. 1 HDG). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 67 Abs. 1 HDG genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen. Vor diesem Hintergrund ist zu verlangen, dass ein eventuelles säumiges Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft sein muss (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung in § 62 BDG: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 AV 3/09 -, juris Rn. 2).

Randnummer25Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 67 HDG obliegt es der Behörde, im Einzelnen und substantiiert die Gründe dafür darzulegen, weshalb das behördliche Disziplinarverfahren über den Zeitrahmen von sechs Monaten hinaus noch nicht abgeschlossen werden konnte (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 28 L 1621/14.WI.D -, juris Rn. 5).

Randnummer26Vorliegend ist ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens von Seiten des Antragsgegners weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits oben dargestellt, ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Aussetzung des Disziplinarverfahrens erst mehr als sechs Monate nach Abschluss des Strafverfahrens beendet wurde.

Randnummer27Dem Antragsgegner kann auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, dass der Antragsteller den Abschluss des Disziplinarverfahrens verzögere, da er sich trotz Ankündigung weder mündlich noch schriftlich äußere. Gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 HDG ist die Anhörung innerhalb eines Monats durchzuführen, wenn der Beamte rechtzeitig erklärt hat, sich mündlich äußern zu wollen. Es ist Sache des Antragsgegners, einen entsprechenden Termin anzuberaumen und das behördliche Disziplinarverfahren voranzutreiben. Dies ist nicht geschehen. Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung hätte der Antragsgegner - ungeachtet anderer Umstände - eine Frist setzen können.

Randnummer28Der Bevollmächtigte des Antragstellers verzögert auch nicht dadurch das Verfahren, dass er die Rechtmäßigkeit der Beauftragung der Dienststelle X des Antragsgegners anzweifelt. Es ist gerade die Aufgabe eines Rechtsanwalts, Vorgänge zu rügen, die seiner Ansicht nach einen Verfahrensfehler darstellen. Soweit der Antragsgegner die Rechtsauffassung nicht teilt, hätte er dies dem Bevollmächtigten mitteilen können. Stattdessen sind die Schreiben des Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2019, 29. Januar 2020 und 5. April 2020 unbeantwortet geblieben. Zugleich hat der Antragsgegner das behördliche Disziplinarverfahren nicht weiterbetrieben. Unterschiedliche Auffassungen zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers hindern die Behörde nicht an der Fortsetzung und dem Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Randnummer29Ob die Übertragung der Ermittlungen auf eine Organisationseinheit nach dem HDG zulässig ist, muss im vorliegenden Fristsetzungsverfahren nicht entschieden werden. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 HDG nicht ergibt, dass zwingend eine Einzelperson mit den Ermittlungen zu betrauen ist.

Randnummer30Dem Antragsgegner ist daher eine Frist zu setzen, innerhalb derer das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Das Gericht hält hier - auch unter Berücksichtigung der anstehenden Sommerferien - eine Frist von fünf Monaten für ausreichend, wobei einerseits dem Interesse des Beamten an einer zügigen Beendigung des Verfahrens Rechnung zu tragen ist, andererseits aber auch dem Antragsgegner ein ausreichender zeitlicher Spielraum verbleiben muss, in dem er die Ermittlungen fortsetzen bzw. zum Abschluss bringen kann. Innerhalb von fünf Monaten sollte es dem Antragsgegner möglich sein, den Antragsteller anzuhören und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu verfassen.

Randnummer31Sollte der Antragsgegner nicht in der Lage sein, das Verfahren innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, wird es durch Beschluss des Gerichts eingestellt (§ 67 Abs. 3 HDG). Allerdings besteht nach §§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. 58 Abs. 2 S. 2 HDG die Möglichkeit, die Frist zu verlängern, wenn der Dienstherr dies vor Fristablauf beantragt und er die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat.

Randnummer32Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsgegner als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Randnummer33Der Beschluss ist gemäß §§ 67 Abs. 2 S. 3 i.V.m. 58 Abs. 2 S. 5 HDG unanfechtbar.

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