VG Kassel, Urteil vom 08.06.2020 - 1 K 2978/18.KS
Fundstelle
openJur 2020, 45609
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Mit Datum vom 13. Januar 2017 (Bl. 3 f. der Behördenakte) beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Er fügte eine "Bescheinigung der Hilfsbedürftigkeit", ausgestellt vom Landkreis Hersfeld-Rotenburg, bei. Dort heißt es, dass dem Kläger alleine durch Zahlung des Beitrages nach § 152 Abs. 3 VAG Hilfebedürftigkeit im Sinne des II oder XII Sozialgesetzbuches entstünde.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 (Bl. 5 f. der Behördenakte) lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 wandte sich der Kläger nochmals an den Hessischen Rundfunk und stellte hilfsweise einen Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV. Er trug vor, es liege eine Hilfsbedürftigkeitsbescheinigung vor, die eine Gleichstellung mit dem Personenkreis gem. § 4 Abs. 1 RBStV rechtfertige.

Ebenfalls am 2. Februar 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Januar 2017 ein.

In der Folgezeit legte der Kläger ein Schreiben des Sozialgerichts Fulda in einem sozialgerichtlichen, von ihm betriebenen, Streitverfahren vor. Dort wurde, so der Kläger, inzwischen ein Vergleich geschlossen, aufgrund dessen der Landkreis Hersfeld-Rotenburg sich verpflichtete, dem Kläger eine erneute Bescheinigung der Hilfsbedürftigkeit gem. § 152 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 VAG zu erteilen.

Eine solche Bescheinigung, datiert auf den 14. März 2017, legte der Kläger sodann vor. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 27 der Behördenakte verwiesen.

Nach weiterem Schriftwechsel wies der Hessische Rundfunk den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2018 (Bl. 36 - 39 der Behördenakte) zurück.

Am 23. November 2018 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt, obwohl der Kläger einen Härtefall vorgetragen und nachgewiesen habe. Die Klage sei deswegen zulässig und begründet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Hessischen Rundfunks vom 26. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2018, 10. Dezember 2018 und 8. April 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Gründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Hessischen Rundfunks vom 26. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 4 Abs. 1, 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber - wie vorliegend vom Kläger - ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1, 6 RBStV werden Personen, die bestimmte im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 Abs. 1 RBeiStV ist zunächst verfassungsgemäß.

Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, NVwZ 2018, 1293; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 11 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 10 A 1181/15.Z -, juris Rn. 14).

Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, NJW 2019, 577).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungsvoraussetzungen liegen ebenso wenig vor wie ein besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV.

Unstreitig erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV, denn er bezieht keine der dort genannten Sozialleistungen. Auch kommt eine Befreiung nach der besonderen Härtefallregel des § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV nicht in Betracht, denn der Kläger hat keine Bescheinigung einer Sozialleistungsbehörde vorgelegt, wonach ihm eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat dieser auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV. Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, Rn. 25 - 30, juris) - insoweit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - Folgendes ausgeführt:

"cc) Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach liegt ein besonderer Härtefall vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <185>).

Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <184>).

Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund. Da das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es auf Seiten der Rundfunkanstalten ohne eine Bedürftigkeitsprüfung auskommt, könnte die Schlechterstellung nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn Gründe der Verwaltungspraktikabilität es auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abzusehen. Dies setzt voraus, dass die mit der Schlechterstellung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben, da die Gruppe einkommensschwacher Personen, die nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist, keine kleine Anzahl von Personen erfasst und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv ist. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 665/10 - BVerfGK 19, 181 <185>). Bei einem die Höhe der Regelleistungen unterschreitenden Einkommen ist dieser Wert gegebenenfalls noch höher. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind daher bei diesen einkommensschwachen Beitragsschuldnern gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.

Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 - BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen. Denn die Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls ist schon angesichts der Höhe des Rundfunkbeitrags nicht geeignet, die in den Tatbeständen des Absatzes 1 zum Ausdruck kommenden bundesgesetzlichen Wertungen zu unterlaufen. So ist die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Fall der Klägerin nicht geeignet, im Sinne einer versteckten Ausbildungsförderung den gesetzlichen Ausschluss von Absolventen eines nicht förderungsfähigen Zweitstudiums von der Ausbildungsförderung und von Sozialleistungen in Frage zu stellen.

dd) Die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit, die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV rechtfertigt, hat sich vorbehaltlich einer die vorliegende Fallgestaltung betreffenden Regelung an den Einkünften und dem verwertbaren Vermögen eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff., § 90 SGB XII zu orientieren. Denn die Empfänger dieser Leistungen, die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Voraussetzung ist hiernach zum einen, dass dem Beitragsschuldner nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Maßstab bilden hier die in der Anlage zu § 28 SGB XII bekannt gemachten Regelsätze der jeweiligen Regelbedarfsstufen für die Leistungsberechtigten nach § 27 SGB XII. Zum anderen setzt die Annahme einer vergleichbaren Bedürftigkeit voraus, dass die Beitragsschuldner über kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII verfügen. Ungeachtet dessen bleibt es den Landesgesetzgebern unbenommen, in Anlehnung an die Beispielsregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV die Härtefallregelung weiter auszugestalten und dabei an die jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen der in Betracht kommenden Vergleichsgruppen anzuknüpfen, wie etwa bei Absolventen eines nichtförderungsfähigen Zweitstudiums an die im Bundesausbildungsförderungsgesetz enthaltenen Grenzen anrechnungsfreien Vermögens.

Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.

Diese Rechtsprechung, der das Gericht folgt, führt vorliegend jedoch nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV.

Die vorgelegte Bescheinigung nach § 152 Abs. 4 VVG genügt hierfür nicht. Sie belegt, dass der Kläger einen Anspruch auf den hälftigen sog. "Basistarif" bei einer privaten Krankenversicherung hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreffende entweder hilfebedürftig i.S.d. SGB II oder SGB XII ist oder durch die Zahlung des vollen Basistarifs hilfebedürftig werden würde. In einem solchen Fall vermindert sich der Beitrag für den Basistarif um die Hälfte, so dass der Betreffende wieder über das Einkommensniveau der Sozialhilfe gelangt. Derzeit beträgt der Höchstbeitrag für den Basistarif 735,94 €.

Diese Bescheinigung sagt nicht zweifelsfrei aus, dass dem Betreffenden weniger als der Sozialhilfesatz zur Verfügung steht. Liegt beispielsweise das relevante Einkommen um 700 € über dem Bedarfssatz des SGB XII und muss der Betreffende bei seiner privaten Krankenkasse den höchstmöglichen Basistarif entrichten, so würde zwar eine Bescheinigung nach § 152 Abs. 4 VAG ausgestellt, so dass der Betreffende nur noch 368 statt 735 € Krankenversicherung entrichten müsste. Sein Einkommen läge dann aber immer noch um 332 € über dem Sozialhilfesatz, so dass von einer Bedürftigkeit nicht die Rede sein kann.

Im Falle des Klägers ist die ihm ausgestellte Bescheinigung nach § 152 Abs. 4 VAG damit nicht geeignet nachzuweisen, dass ihm lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) vergleichbares Einkommen zur Verfügung steht. Damit hat er allein aufgrund der Bescheinigung auch keinen Anspruch auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10/10 -, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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