OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2019 - 16 U 231/18
Fundstelle
openJur 2020, 45258
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2018, Az. 2-03 O 10/818, aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) zu ½ und die Klägerinnen zu 2) und 3) zu je ¼ zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 60.000,- festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger zu 1) ist (prominenter Sportler - geändert d. Red.), die Klägerin zu 2) dessen Ehefrau, die Klägerin zu 3) beider Tochter. Sie begehren von der Beklagten, die die Illustrierte "Zeitschrift1" verlegt, die Unterlassung der Veröffentlichung zweier Lichtbilder, die in der Ausgabe Nr. ... vom XX.XX.2017 im Rahmen einer Wortbildberichterstattung mit der Überschrift "(...)" veröffentlicht wurden. Die Bilder trugen die Bildunterschriften: "(...)" und "(...)".

Wegen der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Folgende neuen tatsächlichen Gesichtspunkte haben sich Berufungsverfahren noch ergeben:

Bei den Filmfestspielen in Stadt1 2019 wurde ein Trailer eines voraussichtlich im ... ins deutsche Kino kommenden Films mit dem Titel "Filmtitel1" gezeigt. Der Trailer zeigte dabei u.a. auch Aufnahmen von Angehörigen der Familie Prominenter1. Der Film "Filmtitel1" soll nach dem Inhalt des Trailers die Geschichte Prominenten1 aus Sicht der Freunde, der Familie aber auch der Kontrahenten zeigen. Auf Anlage BK1 nimmt der Senat Bezug.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung beider Bildnisse verurteilt. Es hat ausgeführt, es läge keine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung in die Nutzung beider Bilder für die Berichterstattung vor. Beide Bildnisse würden nicht kontextgerecht genutzt, weil sich aus diesen keinerlei Bezug zur Verleihung des "B" an die Klägerin zu 3) und zu deren Dankesrede ergebe. Ein Beitrag zur Meinungsbildung leiste die Abbildung der Kläger zu 1) und 2) in vertrauter Pose nicht, weil diese keinen Bezug zu dem Gegenstand des Berichts habe. Bei den Bildnissen handele es sich auch nicht um kontextneutrale Fotos. Bei dem einen werde der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) in einem persönlichen, familiären Moment gezeigt, das andere zeige die Kläger zu 1) und zu 2) eng umschlungen in vertrauter Pose und leichter Kleidung. Es sei einem Portraitfoto oder einem Foto ohne Bezug zum dortigen Kontext nicht vergleichbar.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, es bestehe ein hinreichendes Informationsinteresse für die Bildberichterstattung. Bei der Verleihung des "B" an die Klägerin zu 3) als Tochter der Kläger zu 1) und 2) handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, das mit den angegriffenen Bildern auch bebildert werden dürfe. Beide Fotos seien kontextneutrale Bildnisse, da sie lediglich die abgebildeten Personen jeweils paarweise visualisieren würden. Beide Fotos wiesen ihrem Inhalt nach keinen Bezug zu einem bestimmten Ereignis auf, die Betroffenen würden nicht in unglücklicher Situation oder sonst unvorteilhaft dargestellt, der Sinngehalt der Bildaussage verändere sich auch nicht durch die Einbindung in die Berichterstattung im neuen Zusammenhang, die Verwendung in dem neuen Zusammenhang führe nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Kläger. Mit dem Rückgriff auf die angegriffenen Bildnisse, die beide neutrales Archivmaterial seien, würde den Schutzinteressen der Kläger besonders Rechnung getragen, weil dadurch eine erneute Belästigung durch Pressefotografen vermieden werde. Eine erneute Verwendung von solchen, schon älteren Pressefotos gehe nicht mit einer besonderen zusätzlichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger einher. Die Beklagte könne nicht darauf beschränkt werden, lediglich passfotoartige Darstellungen der Kläger zur Bebilderung ihrer Berichte zu nutzen. Hierauf laufe aber die Entscheidung des Landgerichts hinaus.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und wenden ein, das zeitgeschichtliche Ereignis, von dem berichtet werde, sei allein die Verleihung des "B" an die Klägerin zu 3), nicht aber deren Dankesrede. Die Kläger zu 1) und 2) würden auch durch diese Rede nicht in das zeitgeschichtliche Ereignis der Preisverleihung involviert. Die Abbildung der Kläger sei auch nach Abwägung aller Interessen unzulässig. Es bestehe im Rahmen der Verleihung des "B" an die Klägerin zu 3) lediglich ein untergeordnetes Interesse an der Person der Kläger zu 1) und zu 2). Da der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) bei der Preisverleihung auch nicht zugegen gewesen seien, dürften sie auch nicht abgebildet werden. Es dürften bei Berichterstattung über aktuelle Ereignisse insgesamt nur aktuelle Bildnisse derjenigen gezeigt werden, die hieran auch mitgewirkt hätten. Wenn man von einer Einbindung der Eltern der Klägerin zu 3) in die Preisverleihung überhaupt habe ausgehen wollen, dürfe jedenfalls nur ein aktuelles und kein über 20 Jahre altes Bild der Kläger zu 1) und zu 2) gezeigt werden.

B.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 85 DSGVO auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung. Es handelt sich bei den beanstandeten Aufnahmen um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), deren Verbreitung keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers zu 1) und der Klägerinnen zu 2) und zu 3) verletzt.

1. Das Landgericht hat zutreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dargelegt (zuletzt dazu: BGH, Urteil vom 09. April 2019 - "Vormundschaft berühmte Schauspielertochter", VI ZR 533/16 = AfP 2019, S. 333 - 336). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.

2. Zu Recht wird vom Landgericht im Ergebnis auch das Fehlen einer die konkrete Veröffentlichung rechtfertigenden Einwilligung der Kläger nach § 22 S. 1 KUG festgestellt. Eine ausdrückliche Einwilligung in die streitgegenständliche Veröffentlichung der Kläger liegt nicht vor. Dass und aufgrund welcher Umstände die Kläger konkludent in die Veröffentlichung ihrer Bildnisse im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung eingewilligt haben, wird von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht ausreichend ausgeführt.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufung geltend, dass das die Kläger zu 1) und 2) zeigende Bild Nr. ... von diesen zu Marketingzwecken angefertigt und dies von der Agentur "Zeitschrift2" seit über 20 Jahren vertrieben worden sei, ohne dass hierbei eine Nutzungsbeschränkung ersichtlich gewesen sei. Denn das Bestehen einer konkludenten Einwilligung in die streitgegenständliche Veröffentlichung würde näheren Vortrag erfordern, unter welchen Umständen und vor allem mit welchen Nutzungsrechten die Beklagte diese Bilder von wem konkret vor der Veröffentlichung erworben hat, und dass die Kläger mit der redaktionellen Nutzung generell einverstanden waren. Allein der Umstand, dass das Foto für Werbezwecke angefertigt worden ist und für diesen Zweck in der Vergangenheit tatsächlich genutzt worden sein mag, belegt nicht das Einverständnis mit einer redaktionellen Berichterstattung über die Kläger. Es wurde schließlich auch im Rahmen der Erörterung hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten nicht weiter ausgeführt, aus welchem Archiv die Bilder tatsächlich entnommen sind und welche Willenserklärungen in diesem Zusammenhang von den Klägern und/oder der die Bilder etwa lizenzierenden Agentur abgegeben worden sind. Allein aus dem Besuch eines Prominenten in einem Fotostudio für die Anfertigung von Aufnahmen für Werbezwecke folgt auch bei medienerfahrenen Prominenten noch kein Einverständnis in die umfassende Verwertung der so entstandenen Fotos (OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019, 15 U 215/18; Endress/Wanckel, Foto- und Bildrechte, 5. Aufl. 2017, Rn 139 und 157). Denn dies setzt Kenntnis und Billigung der Nutzung des Fotos in einem redaktionellen Kontext voraus. Wenn die Beklagte noch ausgeführt hat, die Bilder würden schon seit 20 Jahren von Agenturen lizenziert, folgt daraus noch keine konkludente Einwilligung der Kläger in die Nutzung der Bilder hier. Denn auch solche Lizenzierungen von Fotos durch Bildagenturen betreffen regelmäßig nur die Bildherstellungsrechte des Fotografen als Lichtbildner nach § 72 Abs. 2 UrhG und beinhalten nicht ohne weiteres die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Abbildungsrechte des Fotografierten nach dem KUG.

b) Es liegt auch keine konkludente Einwilligung der Kläger zu 1) und zu 3) in die Veröffentlichung des Bildes Nr. ... im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger mit der Zustimmung zur Anfertigung des Fotos bei dem Team-Event des Klägers zu 1) zugleich mit der generellen Verbreitung des Fotos für jede Bildberichterstattung eingewilligt haben. Ob und ggf. wann den Beklagten hier über eine Bildagentur oder ein Bildarchiv die Zustimmungserklärung der Kläger zu 1) und 3) für die hier vorliegende Berichterstattung vermittelt worden sein kann, ergibt sich - wie vorstehend ausgeführt - aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war hier die Verwendung beider Bildnisse im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über den B trotzdem zulässig. Das Landgericht hat zu Unrecht das Vorliegen von Bildnissen der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Nr. 1 und Abs. 2 KUG verneint.

a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Er darf nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht (BGH, Urteil vom 09. April 2019 - VI ZR 533/16 -, Rn. 9, juris, m.w.N umfangreichem Nachweis der Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, und z.B. BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389). Auch unterhaltsame Berichte über die Lebenswelt von Prominenten, die Vorbildfunktion für die Allgemeinheit haben können, werden vom Begriff der Zeitgeschichte umfasst.

In der Verleihung des "B" an die Klägerin zu 3) liegt ein solches zeitgeschichtliches Ereignis vor. Denn es handelt sich dabei zwar um einen eher unterhaltend informativen Beitrag über die gesellschaftliche Rolle der Klägerin zu 3) als erfolgreiche Beruf2 und Tochter des noch immer prominenten Klägers zu 1) und um ihre Würdigung als "junges Talent" durch Verleihung des Preises. Aber auch derartige gesellschaftliche Veranstaltungen nehmen grundsätzlich an diesem Schutz der Pressefreiheit teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt (BGH, Urteil vom 09. April 2019 - VI ZR 533/16 m.w.N.) Dabei ist es allgemein anerkannt, dass gerade prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten können und dabei Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin zu 3) als erfolgreiche Beruf2 und Tochter des Klägers zu 1), aber auch die Klägerin zu 2) als Ehefrau, welche in dieser Rolle auch heute noch regelmäßig in der Öffentlichkeit steht. Auch der Kläger zu 1) gehört - (...) - nach wie vor zu diesem prominenten Kreis, jedenfalls soweit auf seine frühere erfolgreiche Karriere als Beruf1 Bezug genommen wird. Die Berichterstattung ist auch angemessen und hinreichend sachbezogen. Die Umstände der Preisverleihung werden ernsthaft und sachbezogen erörtert. Es wird der Ablauf und die Hintergründe der Preisverleihung beschrieben und die Emotionen der Klägerin zu 3) in diesem Zusammenhang dargestellt. Die Öffentlichkeit wird über die Bedeutung des Preises für die Familie der Klägerin zu 3) informiert und dabei auch die neue Beziehung der Klägerin zu 3) der Allgemeinheit dargestellt.

b) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die beiden Lichtbilder vom Mannschaftsevent auf dem Y-Gelände des Klägers zu 1) und von dem Foto-shooting mit diesem zeitgeschichtlichen Ereignis in keinem Zusammenhang stehen, ist dies im Ergebnis nicht überzeugend. Denn es wird der Inhalt und Gegenstand des Wortberichts nicht ausreichend in die Überlegungen einbezogen. Indem der Bericht auch die emotionale Reaktion und die Äußerungen der Klägerin zu 3) im Hinblick auf die Preisverleihung beschreibt, werden die Eltern, die Kläger zu 1) und 2), in das Thema des Berichts einbezogen. Dies geschieht bereits in der Überschrift "(...)" und in den Bildnebenschriften der Fotos. Dieser Bezug ergibt sich auch aus der Berichterstattung selbst und ist nicht lediglich konstruiert, um Bilder der Kläger zu 1) und 2) zeigen zu können, wie dies die Kläger meinen. Denn es ist die Klägerin zu 3), die diesen Bezug mit ihren Reaktionen auf den Preis selbst hergestellt hat, indem sie ihre glücklichen Erfahrungen mit Vater und Mutter Prominenter1 in der Vergangenheit benennt.

Hinzu kommt, dass die Presse bei einem Wortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch berechtigt ist, die an dem Ereignis beteiligten Personen dem Leser im Bild - und zwar in der Form eines kontextneutralen Fotos - vorzustellen, auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist und das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt, solange die Verwendung des Bildes in einem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2019, VI ZR 533/16, Rn 8 ff; BGH, Urteil vom 14. Mai 2002, VI ZR 220/01, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2001, 1 BvR 758/97 u.a., Rn. 39 und 40).

Ob ein Bild in diesem Sinne kontextneutral ist, hängt zunächst vom Aussagegehalt der gezeigten Bildnisse und weiter davon ab, ob der Sinngehalt im Kontext des gegebenen Berichts verfälschend verändert wird (BVerfG aaO; BGH aaO.).

aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei dem Foto der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 1), dem Bild Nr. ... LGU, um ein kontextneutrales Bild im Sinne dieser Rechtsprechung. Das Foto lässt aufgrund des dunklen neutralen Bildhintergrundes für den Betrachter keinen konkreten Bezug zu einem außerhalb des Gezeigten liegenden Geschehen erkennen. Das Bild kann weder zeitlich noch örtlich aufgrund der Bildumgebung zugordnet werden. Allein der Umstand, dass erkennbar eine Studioaufnahme vorliegt, ändert hieran nichts. Denn das bedeutet aus Sicht des Betrachters nur, dass die Aufnahme von den Klägern zu 1) und zu 2) bewusst im Rahmen eines Shootings angefertigt worden ist, verleiht dem Bild aber noch keinen darüber hinausführenden besonderen Aussagehalt, der durch Einbindung in den redaktionellen Kontext des Wortbildberichts verfälscht wird. Das Bild zeigt das Ehepaar Prominenter1 glücklich lachend in inniger Umarmung und einander zugewandt bewusst vor der Kamera posierend. Es visualisiert dabei die - offenbar im Zeitpunkt der Aufnahme - glückliche Beziehung der beiden zueinander. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 1) ein ärmelfreies Hemd trägt, das die Oberarme frei lässt, und die Klägerin zu 3) ihren Ehemann mit ebenfalls freien Oberarmen von hinten umschlingt, gibt dem Bild keinen darüber hinaus führenden inhaltlichen Sinngehalt oder gar einen konkreten Sach- oder Ortsbezug. Es wird hierin lediglich die Kernaussage des Bildes vertieft, wonach die Eheleute offenbar eine Bindung in liebender Zuneigung verbindet und dies vor der Kamera zeigen. Das Bild visualisiert die Liebe und harmonische Zugewandtheit beider und die besondere Qualität ihrer Beziehung. Für den Betrachter ist dabei völlig klar, dass keine intime Szene mit erotischer Aufladung dargestellt ist, sondern beide vor einem Fotografen posieren und offen in die Kamera schauen. Dies ergibt sich aus der bewussten Bildkomposition, der Lichtführung und der Anordnung der Personen zueinander. Dabei werden beide positiv, glücklich und vorteilhaft dargestellt. Zwar hat das Bild - anders als andere, bei öffentlichen Anlässen sonst gefertigte Aufnahmen der Kläger zu 1) und 2) - durch die leichte Bekleidung eine gewisse erotische Aufladung. Diese prägt aber die Gesamtaussage des Bildes nicht so stark, dass damit zugleich der Eindruck eines intimen aus der Privatsphäre entnommen Fotos entsteht. Dieser Sinngehalt wird durch die Einbindung des Bildnisses in den redaktionellen Kontext der Berichterstattung weder erheblich geändert aber noch verfälscht. Es bewirkt auch keine zusätzliche Beeinträchtigung der Kläger zu 1) und 2) in ihrem Persönlichkeitsrecht. Denn auch im neuen Kontext visualisiert das Bild für den Leser der Berichterstattung weiterhin nur die besonders glückliche Verbundenheit der Eheleute Prominenter1 und die Qualität der danach offenbar liebevollen Beziehung zueinander. Dies ist aber kein anderer Inhalt, als es das Bild im Kontext des Fotostudiorahmens ursprünglich hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht um ein völlig neutrales Bildnis der Kläger zu 1) und 2) - ähnlich einem Porträtfoto - handelt, sondern um ein Bild mit intensiverer Bildaussage. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verleiht diesem nicht den Anspruch, Einfluss auf die Rahmendetails einer Abbildung zu nehmen, wenn dadurch nicht das Persönlichkeitsrecht eigenständig verletzt wird (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2001, 1 BvR 758/97 u.a., Rn. 39). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder ändert sich der Sinngehalt des Bildnisses, noch bewirkt der Kontextwechsel eine zusätzliche Beeinträchtigung der Kläger. Sie werden mit positiver Ausstrahlung gezeigt. Das Bild wird zudem kontextgerecht genutzt. Es besteht ein hinreichender inhaltlicher Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis, über das hier berichtet wird. Zwar ist es richtig, dass beide Kläger selbst weder bei der Preisverleihung anwesend waren, noch sonst unmittelbaren Anteil an dem Preisgeschehen selbst hatten. Allerdings befasst sich der Bericht zugleich mit den Gefühlen der Klägerin zu 3) und der dabei von ihr selbst mit der - im Textbericht wörtlich wiedergegebene Wendung - "(...)" zur Sprache gebrachten Beziehung zu den Klägern zu 1) und 2). Da diese Worte - von den Klägern unbeanstandet - im Wortlaut des Textberichts zugleich als "(...)" bezeichnet werden, wird jedenfalls ein ausreichender inhaltlicher Bezug zu dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) und der Preisverleihung hergestellt. Das Bildnis visualisiert dabei gleichsam nur dass von der Textberichterstattung ausgesprochenen Bild, dass die Klägerin zu 3) von ihren Eltern als sich liebendes Ehepaar hat.

bb) Bezogen auf das Bildnis Nr. ..., das die Klägerin zu 3) als Kind und den Kläger zu 1) zeigt, kann letztlich im Ergebnis offenbleiben, ob hierin ein kontextneutrales Bildnis zu sehen ist. Dafür würde auch hier zwar sprechen, dass auch bei diesem Bild kein konkreter Bezug zu einem außerhalb des Gezeigten liegenden Geschehen erkennbar ist. Vater und Tochter sind aus dem Umfeld der Veranstaltung auf der Y-Bahn so herauskopiert, dass das Bild weder zeitlich noch örtlich aufgrund der Bildumgebung einem außerhalb liegenden Geschehen zugordnet werden kann. Jedenfalls wird auch dieses Bild hier kontextgerecht eingesetzt. Denn es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Textbericht über die Klägerin zu 3) und den auf dem Bildnis Nr. ... ersichtlichen Personen Vater und Tochter Prominenter1. Es genügt nach Ansicht des Senats für die gefundene Bebilderung des Wortberichts der Beklagten, dass die Klägerin zu 3) aus Anlass der Verleihung des B die im Bild gezeigte liebevolle Vater-Tochterbeziehung in ihren Dank bei Entgegennahme des Preises mit den Worten "(...)" eingeschlossen hat: Genau dies zeigt das beanstandete Bild Nr. ..., nämlich die Liebe des Klägers zu 1) zu seiner damals noch kleinen Tochter. Verstärkt wird dieser Aussagegehalt, hierauf weist die Beklagte zu Recht hin, noch durch die Bildnebenschrift "...". Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin zu 3) hier als Kleinkind gezeigt wird. Denn sie selbst hat in ihren eigenen Äußerungen über ihre Eltern keinen zeitlichen Rahmen gesetzt, sondern angegeben, dass die Eltern "sie immer" unterstützt hätten. Nur dies visualisiert das Bild Nr. .... Es zeigt die glückliche Vater-Tochter-Beziehung, über die die Klägerin zu 3) selbst bei dieser Veranstaltung spricht.

4. Auch im Rahmen der weiteren vorzunehmenden Interessenabwägung treten die Interessen der Kläger insgesamt gegen die Freiheit der Beklagten an einer ungehinderten Bildberichterstattung über das gezeigte zeitgeschichtliche Ereignis "(...)" zurück. Ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten wird dabei nicht verletzt, § 23 Abs. 2 KUG.

a) Bei allen drei Klägern handelt es sich um sog. sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Personen, nach den Maßstäben des EGMRK um "public figures/personnes publiques". Dabei leiten die Klägerin zu 2) und 3) ihre Bekanntheit und Prominenz ursprünglich als Familienangehörige des berühmten Beruf1 Prominenten1, des Klägers zu 1) ab, die Klägerin zu 3) ist daneben inzwischen selbst u.a. durch ihr international erfolgreiches (Sportart - die Red.) Gegenstand des allgemeinen öffentlichen Interesses geworden. Schließlich ist die Klägerin zu 3) eine öffentliche Person auch durch die hier vorliegende Verleihung des "B", der ja gerade die besondere Bedeutung junger Talente hervorhebt und öffentlich würdigt.

b) Die Bildnisse stammen beide jeweils aus der Sozialsphäre der Kläger. Der Eingriffsintensität ist dabei auch innerhalb der Sozialsphäre noch vergleichsweise gering. Foto ... - Bildnis des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) - zeigt Vater und Tochter nach dem unstreitigen Vortrag aus Anlass einer vom Kläger zu 1) veranstalteten "Y-Party". Dabei hatte der Kläger zu 1) seine Familie - darunter die Klägerin zu 3) als Kind - auf diese Party des C-Teams mitgebracht. Es wird dabei damit gerade kein privater Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der beruflichen Pflichten abgebildet, was ausnahmsweise eine Einschränkung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung in der allgemeinen Öffentlichkeit aufgenommener Familienbilder rechtfertigen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 09. April 2019 - VI ZR 533/16 -, Rn. 22, juris; mit Verweis auf die Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28 - "Christian Wulff"). Der Kläger zu 1) hat seine Tochter dabei im Partygeschehen einfach nur auf den Arm genommen. Es wird von den Klägern nicht geltend gemacht, dass hier - gegen ihren Willen - der Fotograf einen besonderen Moment der Zurückgezogenheit aufgenommen hätte oder sonst in die innere familiäre Sphäre eingedrungen worden ist.

Foto ... ist erkennbar in einem Fotostudio angefertigt, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) posieren dabei vor der Kamera und zeigen sich dabei bewusst als glückliche Verliebte. Das Foto ist gekonnt konstruiert und ausgeleuchtet, die Pose nicht spontan, sondern bewusst so ins Bild gesetzt. Zwar mag es sich dabei um die Darstellung eines Zustands der Zärtlichkeit und der persönlichen Gefühle handeln, was der privaten Sphäre zugehörig sein kann. Aus dem Bild selbst ergibt sich aber, dass dieser von beiden Klägerin extra und bewusst zur Schau gestellt wird.

Hinzu tritt, dass es sich um Agenturbilder handelt, die jedenfalls zu Marketingzwecken bereits gezeigt worden sind und an deren Unterlassen einer wiederholten Veröffentlichung kein besonderes Schutzinteresse besteht. Schließlich ist bei der Güterabwägung weiter zu berücksichtigen, dass sich die Kläger in Vorbereitung auf den Kinostart des für ... angekündigten Films "Filmtitel1" sich mit Bildnisse aus glücklichen Familienmomenten gerade selbst wieder der Öffentlichkeit medienwirksam öffnen und zuwenden. Dies entnimmt der Senat der Anlage BK1, die bebildert über den Inhalt des bei den Filmfestspielen in Stadt1 gezeigten Trailers berichtet. Es besteht danach hier kein schutzbedürftiges Interesse der Kläger auf Unterlassung der Veröffentlichung der angegriffenen Bildnisse. Beide stimmen in Machart und Charakter mit denen in Anlage BK1 gezeigten Fotos überein. Es handelt sich um unverfängliche, positive Bilder der Kläger, mit deren Veröffentlichung keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger bewirkt wird.

5. Da die Nutzung der Bildnisse im Rahmen der Berichterstattung insgesamt presserechtlich nicht zu beanstanden ist, stehen den Klägern auch keine Unterlassungsansprüche aus der DSGVO zu.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung höchstrichterlich gesetzter Grundsätze auf den Einzelfall.

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