OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 W 311/18
Fundstelle
openJur 2020, 45186
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2018 wird aufgehoben.

Das Standesamt wird angewiesen, den Beteiligten zu 2 als Vater des Kindes im eingangs bezeichneten Geburtenregister einzutragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

Die Kindesmutter hat das eingangs bezeichnete Kind am XX.XX.2018 Stadt1 geboren. Sie ist serbische Staatsangehörige, der unter dem 11. Dezember 2017 eine bis zum 22. Februar 2018 befristete und mit dem Ende der Mutterschutzfrist endende Duldung mit der Auflage der Wohnsitznahme nur in Stadt1 erteilt worden war.

Der Beteiligte zu 2, ein zuletzt in Stadt2 lebender deutscher Staatsangehöriger, hatte bereits vorgeburtlich am 6. November 2017 zu UR-Nr. .../2017 der Notarin A in Stadt1 mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft für das von ihr erwartete Kind anerkannt, wobei für die nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Kindesmutter eine Bekannte als Dolmetscherin für die serbische Sprache hinzugezogen wurde.

Die Beteiligten zu 1 und 2 erschienen am 9. Januar 2018 wiederum in Begleitung dieser Bekannten als Dolmetscherin bei dem Standesamt und legten eine Ausfertigung der notariellen Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Eintragung des Vaters im Geburtenregister vor. Außerdem vorgelegt wurde die Duldung der Kindesmutter. Die Standesbeamtin fertigte einen Vermerk über ihre Notizen bei der Anhörung an. Danach erklärte auf die Frage nach dem Kennenlernen der Erschienene zu 2 nach einigem Zögern, man habe sich auf einer Feier in Stadt1 kennengelernt, während die Kindesmutter hierzu nichts sagte. Auf weiteres Befragen erklärte der Beteiligte zu 2, kein Serbisch zu sprechen und die Kindesmutter gab über die Dolmetscherin an, ein wenig Deutsch zu sprechen, was durch den persönlichen Eindruck der Standesbeamtin nicht bestätigt wurde. Auf die Frage, wie man sich miteinander unterhalte, erklärte der Beteiligte zu 2 nach einigem Zögern, es müsse viel übersetzt werden.

Die Standesbeamtin fragte daraufhin schriftlich bei der Urkundsnotarin an, ob der bei dem Standesamt entstandene Verdacht der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft zum Zwecke der Verschaffung eines Aufenthaltsrechtes für die Kindesmutter geteilt werde und ob bei der Beurkundung eine diesbezügliche Anhörung stattgefunden habe. Hierauf teilte die Notarin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 zunächst mit, leider keine Erinnerung an die Angelegenheit zu haben. Unter dem 26. Februar 2018 teilte die zwischenzeitlich nicht mehr amtierende Notarin mit Hinweis auf die pränatal erfolgte Beurkundung ergänzend mit, ihre Erinnerung nach habe sich die Kindesmutter lediglich mit ihrem Pass ausgewiesen, da ihr anderenfalls wohl das Ende des Duldungstermins aufgefallen wäre und zu Nachfragen ihrerseits geführt hätte. Der Wohnsitz des Beteiligten zu 2 in Stadt2 habe zum Protokollierungszeitpunkt nicht gegen dessen Aufenthalt in Stadt1 gesprochen. Ob und wie die Eltern miteinander kommuniziert hätten, habe sie wegen der Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache nicht beobachtet.

Das Standesamt legte dem Amtsgericht die Sache mit der Bitte um Anweisung vor, ob die Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister einzutragen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, obwohl konkrete Anhaltspunkte für die Missbräuchlichkeit vorlägen, sei seitens der Notarin die Aussetzung der Beurkundung versäumt worden; § 1597a BGB lasse offen, ob in einem solchen Fall seitens des Standesamtes die Eintragung im Geburtenregister abzulehnen sei.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter machte mit Schriftsatz vom 20. März 2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, das Standesamt könne sich auf die Neuregelung des § 1597a BGB, die einen präventiven Ansatz zur Verhinderung der Beurkundung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkenntnisse verfolge, nicht berufen, da hier bereits eine form- gerechte und wirksame Anerkennung vorliege.

Nachdem der unter der in der Anerkennungsurkunde angegebenen Anschrift geladene Beteiligte zu 2 zu zwei vom Amtsgericht anberaumten Anhörungsterminen nicht erschienen war, ergab eine Einwohnermeldeanfrage in Stadt2, dass dessen Aufenthalt seit 15. März 2018 unbekannt ist.

Der Amtsrichter erließ sodann unter dem 16. August 2018 einen Beschluss, mit welchem er feststellte, dass die am 6. November 2017 erteilte Vaterschaftsanerkennung unwirksam sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kindesmutter sei zum Zeitpunkt der Anerkennung vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, zudem fehle es an einer persönlichen Beziehung zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2. Die Ausführungen der Notarin belegten, dass diese sich keine Gedanken über etwaige Missbrauchsgründe gemacht habe. Der Kindesvater habe bei einer späteren Anhörung im Standesamt weder den Vornamen noch den Familiennamen des Kindes gekannt und habe auch über dessen Lebensumstände nichts sagen können; zu einer gerichtlichen Anhörung sei er nicht erschienen, so dass der Sachverhalt nicht habe aufgeklärt werden können. Die Kindesmutter sei der gerichtlichen Aufforderung, die leibliche Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest nachzuweisen, nicht nachgekommen und habe auch nicht angeben können, unter welcher Adresse der Kindesvater zu erreichen sei. All dies lege den Schluss nahe, dass zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 keine persönliche Beziehung bestehe. Letztlich habe nicht aufgeklärt werden können, welche Umstände den Beteiligten zu 2 zur Vaterschaftsanerkennung motiviert hätten.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 19. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit am 23. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, für den Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses, der über das Ersuchen des Standesamtes in der Zweifelsvorlage hinausgehe, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Vaterschaftsanerkennung sei nicht unwirksam, weil sie den Erfordernissen der §§ 1594 Abs. 2 bis 4 und 1595 bis 1597 BGB genüge. § 1597a BGB, der nach der gesetzgeberischen Intention und seinem Wortlaut ausschließlich der Verhinderung bzw. zunächst Aussetzung der Beurkundung diene, biete dem Standesamt nach erfolgter Anerkennung keine Ermächtigung zur Aussetzung der Eintragung des Vaters im Geburtenregister. Vielmehr könne die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 1598 BGB festgestellt werden.

Der Amtsrichter hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Standesamt hat die amtsgerichtliche Entscheidung verteidigt und macht geltend, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, sich über eine gesetzeswidrig abgegebene Vaterschaftsanerkennung hinwegzusetzen, da mit der Regelung des § 1597a BGB verhindert werden solle, dass die Kindesmutter einen erlaubten Aufenthalt im Inland nur durch die Vaterschaftsanerkennung eines Deutschen erlange.

Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Januar 2019 geltend gemacht, die Aussetzung der Beurkundung sei nach § 1597a BGB nur zu dem Zwecke der Durchführung eines Verfahrens nach § 85a AufenthG vorgesehen, ein solches Verfahren sei vorliegend aber nach Auskunft der Ausländerbehörde nicht anhängig. Nach beurkundeter Vaterschaftsanerkennung sei es sowohl dem Standesamt als auch dem Amtsgericht versagt, eine der Beurteilung der Urkundsperson entgegenstehende Beurteilung der Voraussetzungen nach § 1597a BGB vorzunehmen.

Die Standesamtsaufsichtsbehörde hat sich der Auffassung des Standesamtes angeschlossen.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig. Sie wurde insbesondere nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Kindesmutter ist als Inhaberin der Personensorge für das betroffene Kind beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da der Beteiligte zu 2 aufgrund des vorgelegten notariell beurkundeten Vaterschaftsanerkenntnisses vom 06. November 2017 nach § 1592 Nr. 2 BGB als Vater des Kindes anzusehen und deshalb als solcher in das Geburtenregister einzutragen ist.

Gemäß § 1598 Abs. 1 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Abs. 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 BGB nicht genügt oder entgegen § 1597a Abs. 3 BGB während der Aussetzung der Beurkundung vor einer anderen beurkundenden Behörde gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB erfolgt ist.

Bei § 1598 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Spezialregelung, durch welche die Gründe, die zu einer Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung führen können, abschließend auf die dort ausdrücklich genannten Gründe bzw. Rechtsverletzungen beschränkt wird. Mit dieser Regelung soll im Interesse der rechtspolitisch erwünschten baldigen und endgültigen Klarstellung des Status des Kindes und einer diesbezüglichen Rechtssicherheit die Anwendbarkeit aller anderen allgemeinen Unwirksamkeitsgründe ausgeschlossen werden. Damit sind insbesondere die Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln nach §§ 116 bis 119 und 123 sowie wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB oder einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht anwendbar (Beck OGK BGB/Balzer, § 1598 BGB RN 7; MüKo-BGB/Wellenhofer, 7. Aufl, § 1598 RN 18; Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl, § 1598 RN 1-4; Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl, § 1598 BGB RN 1; Schulz/Hauß/Stern, Familienrecht, 3. Aufl, § 1598 BGB RN 1; Erman/Hammermann, BGB, 15. Aufl. § 1598 RN 1/2; BRHP/Hahn, BGB, 4. Aufl., § 1598 RN 1/2).

Unwirksamkeitsgründe nach den in § 1598 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgeführten Vorschriften sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Zwar ist in § 1597a Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden darf, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 S. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).

Der Senat teilt des Weiteren in tatsächlicher Hinsicht die Einschätzung des Standesamtes und des Amtsgerichts, dass nach den eingangs geschilderten Gesamtumständen im vorliegenden Fall jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartigen missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft vorliegen dürften.

Mit der durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) eingeführten Neuregelung des § 1597a BGB hat der Gesetzgeber auf die vorausgegangene Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 17. Dezember 2013 (FamRZ 2013,449) reagiert, mit welcher die durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) mit Wirkung zum 01. Juni 2008 neu eingeführte Regelung eines behördlichen Rechts zur Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BGB a.F. für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden war. Dabei hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 1597a BGB bewusst einen präventiven Ansatz gewählt, um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen bereits im Vorfeld mithilfe einer Missbrauchskontrolle durch die Ausländerbehörde zu verhindern; damit soll erreicht werden, dass die daran anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht zur Entstehung gelangen (vgl. BT-Drucks. 18/12415 S. 1 / 16). Zu diesem Zweck wurde deshalb eine Verpflichtung der mit der Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen befassten Behörden und Notare zur Aussetzung des Beurkundungsverfahrens eingeführt, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB bestehen, für deren Vorliegen zugleich - allerdings nicht abschließend - enumerativ in § 1597 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-5 BGB typische Anzeichen aufgelistet werden. Zugleich ist das Bestehen konkreter Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter der nach § 85a AufenthaltsG zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, welche sodann nach § 1597a Abs. 3 S. 4 BGB festzustellen hat, ob eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft in diesem Sinne vorliegt und eine Beurkundung deshalb zu unterbleiben hat. Ist diese Entscheidung der Ausländerbehörde unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.

Über das präventive Aussetzungsverfahren hinausgehende Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber aber gerade nicht vorgesehen. Insbesondere wird in der Spezialregelung des § 1598 Abs. 1 BGB bei der Aufzählung der Unwirksamkeitsgründe nur auf die Absätze 3 und 4 des § 1597a BGB verwiesen, nicht jedoch auf dessen Absatz 1. Zudem wurde ein zusätzliches Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB durch das Standesamt bei der Eintragung des Vaters in das Geburtenregister nicht vorgesehen (vgl. hierzu Schwomberg, StAZ 2018, 5/7). Dabei ist der Gesetzesbegründung eindeutig zu entnehmen, dass es sich hierbei nicht um ein bloßes Versehen des Gesetzgebers gehandelt haben kann. Denn in der Begründung zur entsprechenden Änderung des § 1598 BGB im Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist ausdrücklich erläutert, dass die Unwirksamkeit in diesem Zusammenhang auf die Fälle der Verletzung der Verfahrensvorschriften der Abs. 3 und 4 des § 1597a BGB beschränkt sein soll. Wörtlich ist dort weiter ausgeführt: "Hat dagegen die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung festgestellt, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmung nicht vorliegt oder hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch festgestellt und ist deshalb die Beurkundung vorgenommen worden, so bleiben die Anerkennung und die Zustimmung auch dann wirksam, wenn später konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass sie entgegen Abs. 1 missbräuchlich gewesen sein könnten." Nach der derzeit bestehenden Gesetzeslage bleiben die Vaterschaftsanerkennung und die hierzu erteilte Zustimmung somit auch dann wirksam, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1597a Abs. 1 BGB erst nach Vornahme der Beurkundung zu Tage treten oder der diesbezügliche Sachverhalt vom Standesamt anders als durch die Urkundsperson beurteilt wird (vgl. Schulz/Hauß/Stern, a.a.O., § 1598 RN 2; Erman/Hammermann, a.a.O., § 1598 RN 4c; BayVGH, Urteil vom 11. März 2019 - BV 16.937).

Allerdings ist auf die mangelnde Effektivität der derzeit bestehenden gesetzlichen Regelung zur Verhinderung von Vaterschaftsanerkenntnissen zum Zwecke der Erreichung aufenthaltsrechtlich motivierter Ziele bereits in Literatur und Rechtsprechung mehrfach mit überzeugenden Argumenten hingewiesen worden (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 11.3.19 - 19 BV 16.937 RN 58; 60; Wall StAZ 2019, 88/90; Sanders FamRZ 2017, 1189; Kaesling, NJW 2017, 3686/3691; Balzer,NZFam 2018, 5/7; Knittel, JAmt 2017, 339/344 jeweils m.w.N.).

Gleichwohl ist nach der bestehenden Gesetzeslage jedoch die im vorliegenden Fall bereits erfolgte, formell ordnungsgemäß beurkundete und nach § 1598 Abs. 1 BGB nicht unwirksame Anerkennung der Vaterschaft vom Standesamt in das Geburtenregister einzutragen, so dass auf die vorliegende Zweifelsvorlage eine entsprechende Anweisung zu erfolgen hatte.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war eine Entscheidung bezüglich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat der Senat im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen nicht für veranlasst gesehen.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 70 Abs. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 2 GNotKG.