LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2020 - 2-13 T 10/04
Fundstelle
openJur 2020, 45084
  • Rkr:

Zur Verjährung von Gebührenforderungen gemäß § 5 GKG.

Die Aufrechnung der Staatskasse führt nicht zum Neubeginn der Verjährung für Gebührenforderungen, die durch die Aufrechnung nicht erlöschen

Tenor

Der Erinnerung des Erinnerungsführers wird abgeholfen. Die Kostenrechnung vom 9.6.2004 wird aufgehoben.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wird in verschiedenen Verfahren auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen. So auch in dem vorliegenden Verfahren, in welchem mit der Kostenrechnung vom 9.6.2004 ein Betrag in Höhe von 65 € in Rechnung gestellt wurde.

Am 27.06.2007 wurde ein Vollstreckungsauftrag erteilt, am 5.7.2007 wurde Stundung erteilt, am 22.8.2011 wurde erneut gemahnt. Der Schuldner stellte am 2.2.2012 einen Stundungsantrag, daraufhin wurde Ratenzahlung am 7.2.2012 bewilligt.

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 21.05.2013 erlassen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 hat die Gerichtskasse gegenüber dem Erinnerungsführer die Aufrechnung der bestehenden Forderungen mit Ansprüchen auf Eigengeld aufgrund seiner Inhaftierung erklärt. Sodann wurde der Schuldner nach seiner Haftentlassung am 13.04.2018 am 22.05.2018 erneut gemahnt.

Mit Schreiben vom 22.07.2018 hat der Schuldner sich gegen diesen Kostenansatz gewandt, indem er die Einrede der Verjährung erhob.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung mit Vermerk vom 29.01.2019 nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 30.07.2019 hat die Bezirksrevisorin hierzu Stellung genommen. Sie hat ausgeführt, dass vorliegend keine Verjährung der Forderung eingetreten sei, da mit Schreiben vom 01.12.2015 die Gerichtskasse Frankfurt die Aufrechnung erklärt habe, so dass hiermit die Verjährung erneut begonnen habe.

II.

Das als Erinnerung nach § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO iVm § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Schreiben des Kostenschuldners, in welchem er die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist als solche zulässig. Sie konnte gemäß § 66 Abs. 5 S. 1 GKG auch ohne Rechtsanwalt eingelegt werden.

Die Erinnerung ist begründet. Der Gebührenanspruch ist verjährt.

Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG verjähren die Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Damit begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004, da in diesem Jahre rechtskräftig über die Beschwerde und damit die Kosten entschieden wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 GKG sind aber für die Verjährung die Vorschriften des BGB anzuwenden, so dass § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten mit der Vornahme von Vollstreckungshandlungen neu beginnt. Gleiches gilt, wenn gemäß § 5 Abs. 3 GKG der Schuldner zur Zahlung der Kosten aufgefordert wird oder eine Stundung gewährt wird.

Daher begann die Verjährung mit der Gewährung der Stundung am 5.7.2007 am 6. Juli 2007 erneut zu laufen. Beginn für die erneute Verjährung ist nach gefestigter Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (RG 128, 76) für § 212 BGB der Tag nach der Vollstreckungshandlung und nicht erst der Jahresablauf (vgl. BGHZ 137, 193 zu 4, 4 c; BGHZ 122, 287 zu III 2 c cc; st. Rspr.). Dies gilt, da für den Neubeginn der Verjährung § 5 Abs. 3 GKG keine Sonderregelungen enthält, auch für den Fall des Neubeginns der Verjährung von Ansprüchen der Zahlung auf Kosten auch für den Fall der Mahnung oder Stundung. Maßgeblich ist dabei nicht der Zugang (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09. Januar 2015 - 6 Ko 1464/14 -, juris), was sich daraus ergibt, dass § 5 Abs. 3 GKG ebenso wie § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die behördlichen Maßnahmen und nicht den Zugang abstellt. Dies zeigt sich auch an § 5 Abs. 3 S. 3 GKG wonach in Fällen unbekannten Aufenthalts die Absendung an die letzte bekannte Anschrift genügt. Letztlich kann dies auch dahinstehen, denn auch bei einem zeitnahen Zugang war die Verjährungsfrist von 4 Jahren abgelaufen, als am 22.08.2011 erneut gemahnt wurde.

Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Forderung verjährt. Soweit der Schuldner sodann am 2.2.2012 erneut um Ratenzahlung ersuchte, konnte dies die Verjährung nicht mehr neu beginnen lassen. Denn selbst wenn man in diesem Stundungsgesuch ein Anerkenntnis sehen wollte (BGH NJW 1978, 1914), kann dies nicht die Wirkungen des § 212 BGB auslösen, da insoweit erforderlich ist, dass die Verjährung zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch nicht abgelaufen ist (BGH NJW 2015, 1589 Rn. 11 mwN). Gleiches gilt für die sodann gewährte Stundung.

Unabhängig davon wäre die Forderungen mittlerweile allerdings ohnehin verjährt, denn die Aufrechnung der Gerichtskasse vom 3. Juni 2015 konnte die Verjährung nicht neu beginnen lassen, so dass die letzte Vollstreckungshandlung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Mai 2013 wäre, so dass zum Zeitpunkt der nächsten Mahnung am 22. Mai 2018 die Forderung in jedem Fall verjährt war.

Entgegen der Auffassung der Staatskasse ist die durch sie erklärte Aufrechnung keine Vollstreckungshandlung iSv § 212 BGB. Eine Vollstreckungshandlung setzt einen Akt eines Vollstreckungsorgans oder einen Antrag des Gläubigers bei einem Vollstreckungsorgan voraus (Palandt/Ellenberger § 212 Rn. 9). Hierzu gehört eine Aufrechnung, auch wenn diese wie hier von der Gerichtskasse erklärt wird, nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme sondern um die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 795; Lakkis juris-PK § 212 Rn. 25). Dieses genügt nicht, um die Verjährung neu beginnen zu lassen. Soweit die Aufrechnungserklärung offenbar auch künftige Forderungen des Schuldners erfassen sollte, geht sie ohnehin ins Leere, da eine Aufrechnung gegen künftige Forderungen nicht möglich ist (BGHZ 17, 19, 29f.).

Auch aus der Interessenlage ergibt sich kein Anhalt, eine Aufrechnung einer Vollstreckungshandlung gleichzustellen. Durch eine Vollstreckungshandlung, der vorliegend sogar die Mahnung oder Stundung gleichgestellt sind (§ 5 Abs. 3 GKG), versucht der Schuldner mit dem ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten (Zwangs-)mitteln, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen oder eine Befriedigung zu erreichen. Soweit dies keinen Erfolg hat, gibt es keinen Grund dafür, die dem Rechtsfrieden dienende Verjährung zu Lasten des Gläubigers eintreten zu lassen.

Bei einer Aufrechnung hingegen kann der Gläubiger durch die Erklärung Forderungen, soweit sie sich aufrechenbar gegenüberstehen, unmittelbar zum Erlöschen bringen (§ 387 BGB). Damit hat der Gläubiger es selbst in der Hand, soweit wechselseitige Forderungen bestehen, diese zum Erlöschen zu bringen. Gründe warum - ähnlich wie bei erfolglosen Vollstreckungshandlungen - die Verjährung auch bezüglich Forderungen neu beginnen soll, die nicht durch die Aufrechnung erloschen sind, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Diese Forderungen werden nämlich von der Aufrechnung überhaupt nicht tangiert. Soweit die Aufrechnung Erfolg hat, ist der Gläubiger befriedigt, im Übrigen muss er jedoch - will er die Verjährung verhindern - andere Vollstreckungshandlungen unternehmen. Für die Gerichtskasse würde insoweit (§ 5 Abs. 3 GKG) eine Mahnung genügen. Insoweit kommt auch aus Sicht des Schuldners der von der Gerichtskasse erklärten Aufrechnung weder die Wirkung einer Mahnung, nicht von der Aufrechnung betroffene Forderungen zu erfüllen, zu, noch ist sie eine Vollstreckungshandlung hinsichtlich der von der Aufrechnung nicht betroffenen Forderungen.

Demnach ist in jedem Falle eine Verjährung der Forderung eingetreten, so dass auf die Erinnerung die Kostenrechnung aufzuheben war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.

Die Kammer hat die Beschwerde zugelassen, da die Entscheidung von der zahlreicher anderer Kammern im Hause abweicht und der Sache daher Grundsatzbedeutung zukommt (§ 66 Abs. 2 GKG).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte