Hessisches LAG, Beschluss vom 05.08.2019 - 16 TaBV 50/19
Fundstelle
openJur 2020, 44929
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2019 - 9 BV 34/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:

Den Beteiligten zu 2 und 3 wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000€ untersagt, ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. Spruch der betrieblichen Einigungsstelle Überwachungskameras in Abweichung von den in Anlage A zur Betriebsvereinbarung Videoüberwachung, Schließsysteme und

Torkontrolle vom 1. März 2016 vereinbarten Standorten und den dort vereinbarten Zeiten zu nutzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

Die Beteiligten zu 2 und 3 (Arbeitgeber) unterhalten einen Gemeinschaftsbetrieb, für den der Antragsteller (Betriebsrat), der aus 11 Mitgliedern besteht, gebildet ist.

Die Betriebspartner vereinbarten die Betriebsvereinbarung "Videoüberwachung, Schließsysteme und Torkontrolle" vom 1. März 2016 (Bl. 6 ff. der Akte), in deren Anlage A (Bl. 9 der Akte) aufgeführt ist, an welchen Orten des Betriebs Kameras installiert sind und zu welchen Zeiten diese Aufzeichnungen vornehmen. Inzwischen wurde diese von Arbeitgeberseite gekündigt.

Aus Anlass eines konkreten Verdachts installierten die Arbeitgeber im Betrieb eine Kamera, die den schmalen Streifen zwischen Regal und Wand im Regalbereich 68-13 bis 68-18 auf einer Länge von max. 7 m filmte. Für diesen Bereich ist in Anlage A zur Betriebsvereinbarung "Videoüberwachung, Schließsysteme und Torkontrolle" (Bl. 9 der Akte) keine Kamera vorgesehen. Der Betriebsrat erlangte hiervon erst im Zusammenhang mit einer Anhörung nach § 102 BetrVG am 23. Oktober 2018 Kenntnis.

Mit seinem am 14. November 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch, ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. Spruch der Einigungsstelle Überwachungskameras in Abweichung von den vereinbarten Standorten und den vereinbarten Zeiten zu nutzen, geltend gemacht.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 82-84 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses (Bl. 84R bis 86R der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeber am 19. Februar 2019 zugestellt, die dagegen am 15. März 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 23. Mai 2019 am 9. Mai 2019 begründet hat.

Die Arbeitgeber rügen, das Arbeitsgericht habe sich unzureichend mit dem konkreten Einzelfall beschäftigt und den Vortrag der Arbeitgeberseite nicht ausreichend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats, auch nach Vorlage der Einladung und der geschwärzten Kopie des Protokolls der Betriebsratssitzung, nicht unstreitig. Hierzu gehörten neben der ordnungsgemäßen Einladung, die durch die Vorsitzende zu erfolgen hat und den Betriebsratsmitgliedern zugehen muss, die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gremiums beim konkreten Tagesordnungspunkt, sowie die Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit. Hierzu habe das Arbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Der bloße Blick auf die im Anhörungstermin vorgelegten Dokumente genüge nicht. Bis zum Anhörungstermin habe der Betriebsrat keinerlei Unterlagen vorgelegt. Allein aus der Vorlage des Protokolls und des Einladungsschreibens habe das Arbeitsgericht nicht auf eine ordnungsgemäße Einladung schließen und auch keine Beurteilung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung vornehmen können. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen allgemeinen Unterlassungsanspruch bejaht. Es habe verkannt, dass hier eine mit einem Notfall vergleichbare Fallkonstellation gegeben sei. Es werde allgemein als zulässig erachtet, dass der Arbeitgeber in Notfällen vorläufige Anordnungen trifft und den Betriebsrat unverzüglich unterrichtet. Ein solcher Notfall habe hier vorgelegen (anonymer Hinweis am 21. September 2018 auf ein so genanntes Depot). Nachdem dies kontrolliert worden sei, sei am 16. Oktober 2018 eine Kamera installiert worden. Andere Möglichkeiten zur Aufklärung hätten nicht bestanden. Eine Einschaltung des Betriebsrats vor der Installation der Kameras im Oktober 2018 hätte nicht den gewünschten Erfolg gebracht, da dieser derartige Vorfälle damals und auch heute noch verharmlost. Neuerliche Versuche im März und April 2019, den Betriebsrat in Verdachtsfällen zu beteiligen, hätten gezeigt, dass dieser sich gegen jegliche Maßnahmen, die der Verdachtsaufklärung dienen, verwehrt. So habe der Arbeitgeber den Betriebsrat mit Schreiben vom 15. März 2019 um Zustimmung zur temporären Installation einer zusätzlichen Kamera gebeten. Der Betriebsrat habe dies mit Schreiben vom 19. März 2019 abgelehnt. Trotz der Sensibilität der Angelegenheit, die die Arbeitgeberseite durch die Betreffzeile "streng vertraulich" im Schreiben vom 15. März 2019 zum Ausdruck gebracht habe, habe der Betriebsrat am 15. März 2019 den Fundort mit zahlreichen Betriebsratsmitgliedern in Augenschein genommen, so dass eine Überwachung mittels Kameras danach nicht mehr sinnvoll erschienen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. April 2019 habe die Arbeitgeberseite den Betriebsrat um Zustimmung zur temporären Installation einer weiteren Kamera gebeten, weil am 16. und 17. April 2019 leere Umverpackungen gefunden worden seien. Der Betriebsrat habe dies ohne weitere Begründung abgelehnt. Die Einsetzung einer Einigungsstelle ohne gerichtlichen Einsetzungsantrag sei nicht möglich. Seit Sommer 2018 bis Mai 2019 hätten alle 5 Einigungsstellen durch Gerichtsbeschluss eingesetzt werden müssen. Ein schnelles Handeln unter Beteiligung des Betriebsrats sei zur Abwendung des Schadens im Oktober 2018 nicht möglich gewesen. Der Betriebsrat wehre sich gegen alle Maßnahmen, mit denen die Arbeitgeberseite Straftaten aufzudecken versucht.

Die Arbeitgeber beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2019 -9 BV 34/18- abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat behauptet, er habe in seiner Sitzung vom 31. Oktober 2018 unter dem Tagesordnungspunkt 4 die Durchführung und Einleitung eines Beschlussverfahrens gemäß § 23 BetrVG wegen des Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung "Videoüberwachung, Schließsysteme und Torkontrolle" beschlossen. In der Sitzung seien alle 11 Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen, davon 3 Ersatzmitglieder. Die Unterlagen des Betriebsrats (Bl. 74-79 der Akte) hätten im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht der Arbeitgeberseite zur Einsicht vorgelegen, ohne dass diese weiteren Aufklärungsbedarf geäußert hätte. Richtig sei, dass von Seiten der Arbeitgeber nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung in den genannten Fällen an den Betriebsrat herangetreten wurde, um die Zustimmung zu einer zusätzlichen Kameraüberwachung zu erhalten. Diese Vorgänge aus dem Jahr 2019 könnten aber nicht zur Begründung der im September 2018 erfolgten unzulässigen Videoüberwachung dienen. Der Betriebsrat habe nachvollziehbare und gewichtige Gründe gehabt, der Videoüberwachung nicht zuzustimmen. Er habe Zweifel, ob in den nun von Arbeitgeberseite angeführten Anträgen auf Zustimmung zur temporären Installation einer zusätzlichen Kamera vom 5. März und 23. April 2019 es tatsächlich um eine Diebstahlsaufklärung gegangen sei. Das angebliche Versteck sei ungeeignet und daher die vorgesehene Kameraüberwachung unsinnig gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass zahlreiche Betriebsratsmitglieder den Fundort in Augenschein genommen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen der Arbeitgeberseite in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der Antrag ist mit der im Tenor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vorgenommenen Präzisierung, der der Vertreter des Betriebsrats ausdrücklich zugestimmt hat, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Schuldner ist aufgrund des Unterlassungstitels eindeutig erkennbar, welche Handlungen sie künftig zu unterlassen haben, um sich rechtmäßig verhalten zu können (siehe hierzu: Bundesarbeitsgericht 16. November 2011 -7 ABR 27/10- Rn. 14).

Die in der Betriebsratssitzung am 31. Oktober 2018 erfolgte Beschlussfassung über die Einleitung dieses Beschlussverfahrens ist wirksam.

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, hat der Betriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt. Die Wirksamkeit eines Beschlusses des Betriebsrats setzt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und gegebenenfalls der erforderlichen Ersatzmitglieder voraus. Nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG hat der bzw. die Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er/sie nach § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Dies ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann allerdings durch die Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder in einer Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (Bundesarbeitsgericht 4. November 2015 -7 ABR 61/13- Rn. 32; 15. April 2014 -1 ABR 2/13 (B) - Rn. 30).

Zwar hat der Betriebsrat eine Fotokopie der Ladung der Betriebsratsmitglieder vom 25. Oktober 2018 mit entsprechender Tagesordnung, aus der sich die beabsichtigte Beschlussfassung über die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens ergibt (Bl. 75 der Akte), vorgelegt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese sämtlichen Betriebsratsmitgliedern zugegangen ist. Dieser Mangel wurde jedoch geheilt, da alle 11 Betriebsratsmitglieder (teilweise vertreten durch Ersatzmitglieder) an der betreffenden Sitzung teilgenommen und -wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 31. Oktober 2018 auf Seite 4 oben (Bl. 79 der Akte) ergibt- einstimmig beschlossen, über diesen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. An der Abstimmung haben sich ausweislich des Protokolls alle 11 anwesenden Betriebsratsmitglieder beteiligt.

Das Arbeitsgericht hat es zu Recht dahinstehen lassen, ob ein grober Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz vorliegt. Richtig ist auch die Begründung, dass sich der Anspruch des Betriebsrats als Durchführungsanspruch aus der nachwirkenden Betriebsvereinbarung, jedenfalls als allgemeiner Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergibt.

Anspruchsgrundlage für den Durchführungsanspruch ist § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. Ziffer 2.2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung "Videoüberwachung, Schließsysteme und Torkontrolle" vom 1. März 2016.

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung im Betrieb durchzuführen. Der Betriebsrat hat in diesem Zusammenhang (auch) einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßende Maßnahmen unterlässt. Der Betriebsrat kann die Durchführung einer Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber unabhängig davon verlangen, ob ein grober Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegt (Bundesarbeitsgericht 16. November 2011 -7 ABR 27/10- Rn. 18). Ziffer 2.2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Änderungen der Anzahl, des Standorts, der Betriebszeit und/oder der Nutzungsweise der Videokameras der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Daran hat sich die Arbeitgeberseite in dem hier streitgegenständlichen Fall der Kamerainstallation im Regalbereich 68-13 bis 68-18 im Oktober 2018 nicht gehalten, denn ausweislich der Anlage A zu der Betriebsvereinbarung ist eine Kamera an diesem Ort nicht vorgesehen. Die Arbeitgeberseite hat zu dieser über die Anlage A hinausgehenden Installation der Kamera nicht die vorherige Zustimmung des Betriebsrats eingeholt. Es handelte sich auch nicht um eine Notfall (Brand oder Überschwemmung, siehe hierzu: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 87 Rn. 25). Auch der in Ziffer 2.2 Absatz 7 Satz 2 Betriebsvereinbarung genannte Ausnahmetatbestand ("Ausgenommen sind strafbare Handlungen auf Anforderung der zuständigen Behörden") liegt nicht vor. Dass sich die Arbeitgeberseite insoweit in einem Rechtsirrtum befunden haben mag, lässt den Verstoß zwar in einem milderen Lichte erscheinen, macht ihn aber nicht ungeschehen; vermeidbar war er jedenfalls.

Dem Durchführungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Betriebsvereinbarung lediglich nachwirkt. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die Betriebsvereinbarung bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall (Oktober 2018) gekündigt war.

Ahrendt (NZA 2011,774) ist der Auffassung, dass eine lediglich nachwirkende Betriebsvereinbarung keinen Durchführungsanspruch des Betriebsrats begründe. Diese Auffassung ist in der Literatur teils auf Zustimmung (Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar-Gaul, 6. Aufl., § 77 BetrVG Rn. 6 am Ende; Schaub-Koch, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 231 Rn. 38; Roloff, RdA 2015, 252, 253), teils auf Ablehnung (Kreutz, in GK-Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 77 Rn. 26; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 28. Aufl., § 77 Rn. 7 am Ende) zu gestoßen. Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich in einer älteren Entscheidung ohne nähere Begründung den Durchführungsanspruch bei einer nachwirkenden Betriebsvereinbarung bejaht (Bundesarbeitsgericht 24. Februar 1987 -1 ABR 18/85- Rn. 72; 12. Juni 1996 -4 ABR 1/95- Rn. 38) und diese Frage später (27. Oktober 1998 -1 ABR 3/98- Rn. 42; 5. Oktober 2010 -1 ABR 20/09- Rn. 31; 10. Dezember 2013 -1 ABR 39/12- Rn. 36) offengelassen. Die Kammer hat sich in ihrer Entscheidung vom 6. November 2017 -16 TaBV 58/17- juris hiermit im Einzelnen auseinandergesetzt und hält an ihrer Auffassung fest. Danach spricht entscheidend gegen die Auffassung von Ahrendt, dass § 77 Abs. 6 BetrVG eine bestandssichernde Überbrückungsfunktion bezweckt, bis abweichende Abmachungen getroffen sind. Diese wäre nur zum Teil gewährleistet, wenn ausschließlich die von der nachwirkenden Regelung begünstigten Arbeitnehmer (nicht aber der Betriebsrat) sich hierauf gegenüber dem Arbeitgeber berufen könnten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis sehen Arbeitnehmer im Interesse der Aufrechterhaltung einer konfliktfreien Arbeitsatmosphäre gegenüber dem Arbeitgeber häufig davon ab, Rechtsansprüche diesem gegenüber geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund hat der Durchführungsanspruch des Betriebsrats nach § 77 Abs. 1 BetrVG eine besondere Bedeutung. Dadurch, dass der Betriebsrat die Anwendung der Betriebsvereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber verlangen kann, ist gewährleistet dass die hierdurch begünstigten Arbeitnehmer ohne selbst gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu müssen, die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen erhalten. Dieser Normzweck gilt auch im Nachwirkungszeitraum.

Letztlich kann diese Frage dahinstehen. Selbst wenn man einen Durchführungsanspruch des Betriebsrats bei (lediglich) nachwirkenden Betriebsvereinbarungen mit Ahrendt ablehnt, ergibt sich der Anspruch des Betriebsrats jedenfalls aus dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des § 87 BetrVG. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Bei einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG steht dem Betriebsrat neben dem Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG ein eigenständiger Unterlassungsanspruch zu (Bundesarbeitsgericht 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 zu B III der Gründe; 15. Mai 2007 -1 ABR 32/06- Rn. 41; zuletzt: 12. März 2019 -1 ABR 42/17- Rn. 37).

Durch die ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Kameraüberwachung im Regalbereich 68-13 bis 68-18 verletzte die Arbeitgeberseite das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei der Anbringung der Kamera handelt es sich um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen, nämlich festzustellen ob diese in dem genannten Bereich lagernde Ware stehlen.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass der von der Arbeitgeberseite begangene Verstoß diese indiziert. Daran ändert sich dadurch nichts, dass sie in der Folgezeit in vergleichbaren Fällen den Betriebsrat beteiligt hat.

Dem Unterlassungsanspruch steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht entgegen. Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung kann ausnahmsweise vorliegen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat (Bundesarbeitsgericht 12. März 2019 -1 ABR 42/17- Rn. 45).

Eine unzulässige Rechtsausübung ergibt sich nicht daraus, dass der Betriebsrat nach dem streitgegenständlichen Vorfall im Oktober 2018 in 2 voneinander unabhängigen Fällen im März und April 2019 dem Arbeitgeber gegenüber die Zustimmung zur Anordnung einer Kameraüberwachung verweigert und dieser daraufhin davon abgesehen hat. Zum einen kann dieses -spätere- Verhalten keine unzulässige Rechtsausübung des Betriebsrats in einem davor liegenden Fall begründen. Zum anderen hat die Arbeitgeberseite es in den späteren Fällen gar nicht erst versucht, nach der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat die Einigungsstelle anzurufen, sondern von sich aus von der beabsichtigten Anordnung einer Kameraüberwachung abgesehen. Um eine zeitnahe Abarbeitung vergleichbarer Fälle für die Zukunft zu gewährleisten, könnten die Betriebspartner eine ständige Einigungsstelle hierzu einrichten.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.