AG Kassel, Urteil vom 17.12.2019 - 435 C 2934/19
Fundstelle
openJur 2020, 44901
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.609,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 sowie weitere 157,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses.

Die Klägerin betreibt ein bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen. Sie ist die Tochterfirma eines in den USA ansässigen Unternehmens. Fahrzeuge hält sie regelmäßig ca. sechs bis zehn Monate im Bestand, wobei beschädigte Fahrzeuge regelmäßig vor Ablauf dieser Haltedauer ausgesteuert werden. Ggf. werden Reparaturaufträge von den einzelnen Vermietungsstationen erteilt. Am 03.01.2019 verunfallte eines ihrer Fahrzeuge vom Typ BMW 120i. Für das Ereignis ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges dem Grunde nach unstreitig einstandspflichtig. Die Klägerin holte ein Schadensgutachten ein, welches Netto-Reparaturkosten in Höhe von 11.640,08 € ausweist. Die Beklagte regulierte den Schaden teilweise, nahm jedoch einen Abzug von 15 % vor (1.609,87 €), den sie bereits vorprozessual mit einem Großkundenrabatt begründete, welcher der Klägerin zustünde. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebst der Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € (1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale unstreitig gebliebenen Gegenstandswert von 2.681,51 €), auf die sie eine vorprozessuale Zahlung in Höhe von 124,00 € anrechnet.

Die Klägerin behauptet, keinen Großkundenrabatt eingeräumt bekommen zu haben. Ein Abzug wegen eines lediglich fiktiven Rabattes sei nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrem Einwand fest, die Klägerin müsse sich einen Großkundenrabatt entgegenhalten lassen, da die Beklagte das Fehlen eines solchen bestreite und die Klägerin insoweit beweisbelastet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin kann gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 115 VVG, 249 BGB den restlichen Schadensersatz in geltend gemachter Höhe aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 03.01.2019 verlangen. Einen sogenannten Großkundenrabatt muss sie sich nicht entgegenhalten lassen.

Der Grundsatz der Naturalrestitution des § 249 BGB erlaubt es einem Geschädigten, seinen Schaden auch fiktiv abzurechnen. Denn nach der vorgenannten Vorschrift hat der Schädiger nur den durch das Schadensereignis ausgelösten Vermögensnachteil auszugleichen. Geschuldet ist lediglich die Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes, wie er ohne das Schadensereignis bestehen würde. Daraus folgt, dass dem Geschädigten eine Dispositionsfreiheit zusteht, wie er bei Sachschäden den Ersatzbetrag verwendet, er ist nicht gehalten, diesen zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes einzusetzen (allgemeine Meinung, s. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 2, 6).

Aus diesem Grundsatz folgt aber auch, dass der Geschädigte durch das Schadensereignis keinen Vorteil erlangen darf, der im Wege des Schadensersatzes über den Ausgleich der erlittenen Vermögenseinbuße hinausgeht. Auch bei einer fiktiven Abrechnung darf nur das verlangt werden, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufwenden würde (BGH, Urteil v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09, zit. n. juris = BGHZ 182, 21). Hat mithin ein Geschädigter die Möglichkeit, auf die entstehenden Kosten einer Reparatur einzuwirken, so muss er diese auch im Schadensfall nutzen; die darüber hinaus anfallenden Kosten sind nämlich dann nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich (BGH, Urteil v. 18.10.2011 - VI ZR 17/11). Dies kann dazu führen, dass bei der Schadensberechnung auch individuelle Vorteile in der Person des Geschädigten auch dem Schädiger zugute kommen können, weil der Geschädigte konkret keinen Nachteil durch das Schadensereignis erlitten hat. Dies hat zur Konsequenz, dass auch dann, wenn einem Geschädigten individuelle Vorteile zur Verfügung stehen, diese bei der Berechnung seines Schadensersatzanspruches auch bei fiktiver Abrechnung Berücksichtigung finden (BGH, Urteil v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19, zit. n. juris; vgl. auch OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 03.06.2019 - 29 U 203/18, zit. n. juris).

Voraussetzung ist aber, dass ein solcher Vorteil tatsächlich auch besteht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall indes.

Zwar hat die Beklagte behauptet, der Klägerin stünde ein Großkundenrabatt für die Reparatur ihrer Fahrzeuge zu. Das Gericht kann auch nicht ausschließen, dass solche Rabatte einem Mietwagenunternehmen gewährt werden, da in der Rechtsprechung bereits Konstellationen festgestellt wurden, in denen solches der Fall war (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009 - 1 U 13/09, zit. n. juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2017 - 19 S 33/16, zit. n. juris, oder für andere Fallkonstellation, in denen ein Vorteil feststand, dort in Gestalt eines Schwerbehindertenrabattes, OLG Frankfurt/Main a.a.O.). Die Beklagte ist jedoch für ihre im konkreten Fall bestrittene Behauptung jedweden Beweis schuldig geblieben. Diesen hätte sie jedoch antreten müssen.

Zunächst kann das Gericht keinen Erfahrungssatz festzustellen, dass Mietwagenunternehmen generell von Reparaturwerkstätten einen Großkundenrabatt eingeräumt bekommen. Insbesondere kann aus dem Umstand der Unternehmensgröße des Mietwagenunternehmens - bei der Klägerin handelt es sich um eines der größeren bundesweit (und auch international) tätigen Unternehmen der Branche - nicht geschlossen werden, dass solche Rabatte zum Standard gehören. Denn typischerweise halten Mietwagenunternehmen an zahlreichen Standorten Fahrzeugen für ihre Kunden vor, die zwischen den Standorten auch hin- und hergewechselt werden. Dabei ist auch davon auszugehen, dass es sich um Fahrzeuge unterschiedlicher Marken und unterschiedlicher Fahrzeugtypen handelt. Deswegen kann von keinerlei gesteigerter Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass gerade am Schadensort mit einer Werkstatt entsprechende Rabatt-Abreden bestehen. Da die Fahrzeuge von großen Mietwagenunternehmen typischerweise ein geringeres Alter aufweisen (in der Regel nicht mehr als ein Jahr seit Erstzulassung), kann auch nicht unterstellt werden, dass mit einer lokalen markenungebundenen Werkstatt derartige Abreden getroffen werden. Eine Rabatt-Abrede mit einer zentral gelegenen Werkstatt begegnet bereits deswegen Wahrscheinlichkeitsbedenken, weil dann gegebenenfalls die durch die Rabatte erzielbaren Einsparungen durch die Aufwendungen für die Überführung des Fahrzeuges vom Schadensort bzw. Standort zum Werkstattort neutralisiert werden können.

Folglich kommt es darauf an, dass konkret das Vorhandensein eines Vorteils in Gestalt eines (Großkunden-) Rabattes festgestellt werden kann. Das Vorhandensein eines solchen Vorteils unterfällt jedoch nicht der Beweispflicht des Geschädigten, hier der Klägerin. Denn es handelt sich nicht um eine anspruchsbegründende Tatsache, sondern um eine solche, die gegebenenfalls anspruchsmindernd wirkt. Entgegen der eher in der Art eines obiter dictum geäußerten Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 29.10.2019 (VI ZR 45/19, zit. n. juris) vermag das erkennende Gericht keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass die Klägerin eine Nicht-Tatsache nachzuweisen hätte, auch nur im Ansatz zu erkennen. Das erkennende Gericht folgt der vorgenannten Rechtsprechung ausdrücklich nicht, sondern verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 04.06.2019 - 435 C 1567/19, zit. n. juris).

Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht, dass der Abschluss von Verträgen, die zu Rabatten für die Klägerin oder vergleichbare Unternehmen führen können, sich regelmäßig der Kenntnis des Schädigers eines Verkehrsunfallereignisses entziehen. Die hinter den Schädigern stehenden Haftpflichtversicherungen verfügen jedoch über Möglichkeiten, geeignete Ermittlungen anzustellen, um sich Kenntnis von solchen Abreden zu verschaffen. Hierbei denkt das erkennende Gericht unter anderem an ihm bekannte Datenbanken und Foren, innerhalb derer Haftpflichtversicherungen allgemeine Erkenntnisse sammeln und austauschen (z.B. über ein System wie das HIS, s. AG Kassel, Urteil v. 07.05.2013 - 435 C 584/13, ZD 2014, 90), Erfahrungen aus sonstigen Regulierungsfällen usw.. Darüber hinaus ist vorstellbar, dass Versicherungen gegebenenfalls unmittelbar Auskunft von Mietwagenunternehmen erhalten können, etwa dann, wenn sie selbst als Haftpflichtversicherer der Fahrzeuge eines Mietwagenunternehmens tätig sind. Erst dann, wenn alle denkbaren sonstigen Erkenntnis- bzw. Erkenntnisverschaffungsmöglichkeiten ausgeschöpft und dennoch keine in irgendeiner Art und Weise verwertbaren Anhaltspunkte zu Tage getreten sein sollten, wäre über eine Beweislastumkehr nachzudenken.

Ob bereits auf dem derzeitigen Stand der Dinge eine sekundäre Darlegungslast des Mietwagenunternehmens anzunehmen ist, bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner Entscheidung. Denn selbst dann, wenn die Klägerin entgegen der obenstehenden Ausführungen weiter Vortrag halten müsste, hat sie solchen im vorliegenden Verfahren bereits gehalten. Sie hat nämlich bereits in der Klageschrift ihre Unternehmensstruktur dargelegt, wonach die Klägerin selbst lediglich eine Konzerntochter des A ist und an ihrer Unternehmenszentrale in Deutschland lediglich eine Verwaltungsgesellschaft unterhält. Reparaturaufträge unterfallen danach der Kompetenz der einzelnen Vermietungsstationen, die ihrerseits bei isolierter Betrachtung nicht ohne weiteres die Qualität eines Großkunden aufweisen. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass sie ihre Fahrzeuge nicht länger als bis zu zehn Monate im Bestand halte und im Schadensfalle gerade nicht reparieren lasse, sondern aussteuere, mithin aus dem Bestand herausnehme. Darüber hinaus ist evident, dass bei derartig jungen Fahrzeugen Wartungsmaßnahmen oder sonstige durch Alterung und/oder Verschleiß bedingte Reparaturen von allenfalls untergeordnete Häufigkeit und Bedeutung sind, was die Einräumung von Rabatten wiederum weniger wahrscheinlich macht. Den entsprechenden Vortrag hat die Beklagte unbestritten gelassen, so dass bereits deswegen kein Anlass besteht, von der Klägerin noch ein weiter intensiviertes prozessuales Verhalten zu verlangen. Dies führt weitergehend dazu, dass alleine unter Plausibilitätsgesichtspunkten angesichts des vorgenannten unbestritten gebliebenen Vortrags der Klägerin ohne weiteres vom Fehlen eines Großkundenrabattes auszugehen ist.

Schließlich berücksichtigt das Gericht auch, dass auch dann, wenn eine Partei über relevante Vorgänge keine hinreichenden Erkenntnisse hat, sie nicht alleine deswegen zivilprozessual berechtigt ist, Behauptungen gleichsam ins Blaue hinein aufzustellen. Erforderlich ist wenigstens, das zugleich Ansatzpunkte dafür aufgezeigt werden, dass die solchermaßen aufgestellte Behauptung auch eine tatsächliche Grundlage haben kann. Diesen Anforderungen wird das Beklagtenvorbringen nicht gerecht. Alleine der Umstand, dass in anderen Fallkonstellationen Großkundenrabatte eingeräumt worden sind, genügt nicht, da - wie oben ausgeführt - gerade kein entsprechender Erfahrungssatz festgestellt werden kann, der zur Verallgemeinerung berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behauptung darauf zielt, dass der Prozessgegner dann in eine Situation gebracht wird, dass er eine Nicht-Tatsache nachweisen müsste. Das prozessuale Beweisrecht ist daraufhin angelegt, dass streitige Tatsachen nachgewiesen werden müssen und nicht deren Gegenteil. Anderenfalls würde das Schicksal des Prozesserfolges lediglich davon abhängen, ob solche Behauptungen aufgestellt werden oder nicht und dies unabhängig davon, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse wirklich darstellen. Denn der Nachweis einer Nicht-Tatsache ist ungleich schwerer als der Nachweis einer Tatsache, wenn nicht gar unmöglich.

Vor diesem Hintergrund war der Klägerin ein Schriftsatzrecht nicht mehr einzuräumen.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Klägerin kann weiter unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in noch geltend gemachter restlicher Höhe (die insoweit unstreitig geblieben ist) als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung beanspruchen. Sie durfte sich vorgerichtlich für die Abwicklung des hier gegenständlichen Verkehrsunfallschadens anwaltliche Hilfe bedienen, da eine solche Tätigkeit nicht zu ihrem Kerngeschäft zählt (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, z.B. Urteil vom 04.06.2019 - 435 C 1567/18; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19, zit. n. juris). Dieser Nebenanspruch ist ebenfalls gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu verzinsen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.609,87 € festgesetzt.

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