LG Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2019 - 5 O 234/17
Fundstelle
openJur 2020, 44320
  • Rkr:

Wissentliche Pflichtverletzung eines Geschäftsführers durch die Gewährung unbesicherter oder ersichtlich unzureichender Darlehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger als Insolvenzverwalter und damit Partei kraft Amtes begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Erbringung von Versicherungsleistungen aus einer Vermögenshaftpflichtversicherung unter anderem wegen streitiger Organhaftungsansprüchen gegen die Vorstände der ...  Insolvenzschuldnerinnen und Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung.

Die (zukünftig: GR), eine Genossenschaft unterhielt bei der Beklagten seit dem 15. Oktober 2004 eine Vermögenshaftpflichtversicherung (D&O- Versicherung) mit der Vers.-Nr. und einer Deckungssumme von 5 Millionen €.Die Vorstände der ...  GR sind Herr ...und Herr ..., insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf den Handelsregister Auszug Anlage TW 2 Bezug genommen. Beide sind auch Geschäftsführer der (zukünftig: FR), einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der GR und der Mittelständige Beteiligungsgesellschaft der Getränkewirtschaft mbH (zukünftig: M), der Holding für weitere Gesellschaften aus dem Konzern (Anlage TW 5, TW8). Auf diesen Versicherungsvertrag finden die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (zukünftig: ULLA) Anwendung, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage TW 11 Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Parteien die Besondere Vereinbarung zur Nachhaftung des Versicherungsnehmers-Ausgabe Januar 2004 - dem Vertrag zugrunde gelegt (so genannte Nachhaftungsvereinbarung), insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage TW 12 Bezug genommen. Die Versicherung ist eine sogenannte Versicherung für fremde Rechnung-ein Sonderfall des Vertrages zu Gunsten Dritter-im Sinne der §§ 43 ff. VVG, welche die GR insbesondere zu Gunsten ihrer Organmitglieder und der Organmitglieder ihr versicherten Tochtergesellschaften (so genannte Versicherte Personen) abgeschlossen hat. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in dieser Eigenschaft begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Z. 1.1 und Z. 1.2 ULLA Bezug genommen. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person (Z. 2 ULLA). Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretenen Versicherungsfälle, wobei die jeweilige Pflichtverletzung in der Vertragslaufzeit der Versicherungspolice stattgefunden haben muss (Z. 2 und Z. 3.3 ULLA). Ferner sind Inanspruchnahmen versichert, die nicht später als 2 Jahre nach Beendigung der GR-Vermögenshaftpflichtversicherung geltend gemacht und der Beklagten angezeigt werden, soweit es um Pflichtverletzungen geht, die vor Vertragsende begangen wurden (Z. 3. ULLA i.V.m. der Nachhaftungsvereinbarung).

Die Versicherung hatte zunächst eine einjährige Laufzeit. Z. 3.4 ULLA enthält eine Regelung, dass die Unterlassung einer Kündigung 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrages dazu führt, dass sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

Gemäß Z. 9.2 Abs. 2 ULLA ist die Abtretung von Versicherungsansprüchen an den geschädigten Dritten auch vor ihrer endgültigen Feststellung zulässig, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Eine abweichende Vereinbarung wurde nicht getroffen.

Die Versicherung ist mit Wirkung zum 25. Februar 2013 beendet worden. Die Nachmeldefrist gemäß Z. 3.2 ULLA in Verbindung mit der Nachhaftungsvereinbarung lief am 25. Februar 2015 ab.

Die GR stellte am 4. Oktober 2012 Insolvenzantrag. Das Amtsgericht-Insolvenzgericht-Friedberg hat mit Beschluss vom 1. Januar 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GR eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage TW 1 Bezug genommen.

Nachdem die FR Insolvenzantrag gestellt hatte hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht-Friedberg mit Beschluss vom 19. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FR eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage TW 3).

Nachdem die M Insolvenzantrag gestellt hatte, hat das Amtsgericht-Insolvenzgericht-Friedberg mit Beschluss vom 6. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anl. TW6).

Ende Dezember 2014 haben die Kläger zu 1-3 die Vorstände bzw. die Geschäftsführung der GR, FR und M in Anspruch genommen und die Beklagte über die Inanspruchnahme informiert. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 (Anspruchsschreiben I) haben der Kläger zu 1 und der Kläger zu 3 Ansprüche i.H.v. 3.507.628,19 Euro (Kläger zu 1) und i.H.v. 1.054.340,01 € (Kläger zu 3) mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2014 gegenüber den Vorständen der GR und gegenüber den Geschäftsführern der M, Herrn und Herrn geltend gemacht (Anlage TW 13-1-und-2-).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (Anspruchsschreiben II) haben der Kläger zu 1, der Kläger zu 2 und der Kläger zu 3 Ansprüche i.H.v. 16.913.028,19 € (Kläger zu 1), erneut i.H.v. 1.054.340,01 € (Kläger zu 3) und 2.200.000 € (Kläger zu 2) gegen die Herren und unter Fristsetzung bis zum 23. Dezember 2014 geltend gemacht (Anlage TW 14-1-und-2-). Wegen des Inhalts der Schreiben und der damit geltend gemachten Organhaftungsansprüche gegenüber der GR-Vorstände wird auf Bl. 35 ff. des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen des Inhalts des Schreibens und der damit geltend gemachten Ansprüche gegen die FR Geschäftsführer wird auf Seite 87 ff. des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2017 Bezug genommen. Wegen des Inhalts des Schreibens und der damit geltend gemachten Ansprüche gegen die M-Geschäftsführer wird auf Seite 90 ff. des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2017 Bezug genommen.

Das Landgericht Gießen hat den Anspruch des Klägers zu 1 i.H.v. 1.054.350,01 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 19. Dezember 2014 gegen die GR-Vorstände mit Urteil vom 7. Juni 2016 (Az. 8 O 33 / 15) zugesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Gießen hat den Anspruch des Klägers zu 1 i.H.v. 2.310.288,18 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 19. Dezember 2014 gegen die GR-Vorstände Urteil vom 7. Juni 2016 (Az. 8 O 33 / 15) zugesprochen (Anlage TW 22). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Gießen den Anspruch des Klägers zu 2 i.H.v. 1.100.000 € Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit 19 Dezember 2014 gegen die FR Geschäftsführer mit Urteil vom 20. Juni 2010 (Az. 8 O 55 / 15) zugesprochen (Anlage TW 53). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Gießen hat den Anspruch des Klägers zu 3 i.H.v. 1.054.350,01 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 19. Dezember 2014 gegen die M-Geschäftsführer mit Urteil vom 26. Juli 2016 (Az. 8 O 34 / 15) zugesprochen (Anlage TW 55). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 haben die Kläger zu 1-3 eine Schadensmeldung betreffend die Ansprüche, die Gegenstand der Anspruchsschreiben I und II sind, bei der Beklagten eingereicht (Anlage TW 15).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. August 2015 eine Eintrittspflicht aus der GR-Versicherung für die gemeldeten Ansprüche gegenüber den Vorständen der GR und der Geschäftsführer der FR und M abgelehnt, da sich die GR zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämien für die Versicherungsperiode vom 1.1.2013 bis 1.1.2014 in Zahlungsverzug befunden habe, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. B1 Bezug genommen.

Die Kläger zu 1-3 haben sich mit der GR-Abtretungsvereinbarung sämtliche versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche der GR Vorstände, der FR Geschäftsführer und der M Geschäftsführer aus und im Zusammenhang mit den gemeldeten Ansprüchen erfüllungshalber abtreten lassen, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage TW 16 Bezug genommen. Die GR Abtretungsvereinbarung ist seit dem 18. Dezember 2017 wirksam, weil seit diesem Zeitpunkt die aufschiebende Bedingung gemäß Z. XI.1 der GR Abtretungsvereinbarung eingetreten ist: Mit E-Mail vom 18. Dezember 2017 haben die anwaltlichen Vertreter des Klägers zu 1 an Herrn ... mitgeteilt, dass die GR Abtretungsvereinbarung wirksam ist, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage TW 17 Bezug genommen. Die Herrn ... und ... haben die jeweiligen Abtretungen der versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche mit Erklärungen vom 21. Dezember 2017 jeweils gegenüber den Klägern zu 1-3 bestätigt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage TW 18 Bezug genommen.

Mit der Klage werden nicht sämtliche Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit allen gemeldeten Ansprüchen geltend gemacht, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten zu den geltend gemachten versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche des Klägers zu 1 im Zusammenhang mit den GR Organhaftungsansprüchen auf die tabellarische Übersicht Seite 43 ff. des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2017 Bezug genommen sowie auf den Schriftsatz vom 18.12.2018 ( Bl. 407 f.der Akte).

Die Kläger zu 1-3 tragen vor:

Die Beklagte sei den Klägern zu 1-3 jeweils aus abgetretenem Recht verpflichtet, bedingungsgemäß Versicherungsschutz aus der GR Versicherung unter Beachtung von § 109 VVG mit Blick auf die GR- Organhaftungsansprüche Nr. 1-26, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden sind, den FR- Organhaftungsanspruch und den M-Organhaftungsanspruch in Höhe von max. 5.000.000 € zu gewähren gemäß Z. 4.1 und Teil B II der ULLA in Verbindung mit den jeweiligen Organhaftungsansprüchen. Eine solche Abtretung sei zulässig. Durch die Abtretung wandelten sich die versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche in Zahlungsansprüche gegen die Beklagte und der jeweilige Anspruch aus dem Organhaftungsverhältnis sei inzidenter im Rahmen des Leistungsantrags zu prüfen. Die versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche, die sich in Zahlungsansprüche gewandelt hätten, seien auch fällig. § 106 S. 1 VVG sei nicht anwendbar, da sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt hätte und deswegen § 14 VVG einschlägig sei. Da die Beklagte eine Eintrittspflicht verneint habe, sei der Zahlungsanspruch gemäß § 14 VVG fällig.

Die GR Vorstände würden nach § 34 GenG für diverse Darlehensvergabe seitens des GR an die M, an die, an die, an die Getränkeunion und die haften, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 95 ff. des Schriftsatzes Klägervertreters vom 27. Dezember 2017 Bezug genommen. Ferner würden die GR Vorstände gemäß § 99 GenG für Zahlungen nach Insolvenzreife an die vom 24. September 2012 bis 4. Oktober 2012 in Höhe von insgesamt 10.528.564,90 € haften.

Die FR Geschäftsführer würden gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG i.H.v. 1,1 Million € wegen Pflichtverletzungen beim Abschluss des Kauf-und Dienstleistungsvertrages vom 10. Dezember 2010 haften.

Die M-Geschäftsführer würden gemäß § 43 Absatz GmbH-Gesetz i.H.v. 1.054.340,01 € wegen Pflichtverletzungen bei der Vergabe eines Darlehens an die haften.

Der Feststellungsantrag sei zulässig. Für den Fall, dass die Feststellungsklage unzulässig sein sollte, habe der Kläger die entsprechenden Hilfsanträge formuliert.

Soweit formuliert sei "bedingungsgemäß Versicherungsschutz" sei dies dahingehend auszulegen, dass jeweils die versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden und nicht die Feststellung verlangt wird, dass die Beklagte den Kläger zu 1-3 Abwehrschutz zu gewähren hat.

Die Hilfs-(Hilfs-) Anträge seien ausreichend bestimmt. Das Rechtsschutzziel sei jeweils aus der Klageschrift ohne weiteres zu erkennen. Die Kläger zu 1-3 verlangen mit den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen jeweils Freistellung für die jeweiligen Organhaftungsansprüche in Höhe von insgesamt 5 Millionen € unter Berücksichtigung von § 109 VVG.

Es läge keine anderweitige Rechtshängigkeit vor, da der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht nur Parteiidentität voraussetze, sondern auch einen identischen Streitgegenstand. Hier fehle es schon an der Parteiidentität, aber auch an der Streitgegenstandsidentität, da die versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche nicht identisch mit den jeweiligen Streitgegenständen seien, die Gegenstände der gerichtlichen Verfahren gegen die Geschäftsleiter seien.

Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass eine Mahnung zur Zahlung der Beitragsrechnung vom 29. Januar 2013 (Anl. B2) von der Beklagten ausgesprochen worden sei. Der Zugang dieser - bestrittenen - Mahnung sei nicht erfolgt. Die Mahnung sei unzutreffend gemäß § 80 InsO an die Insolvenzschuldnerin und nicht an den Kläger zu 1 als Insolvenzverwalter adressiert gewesen. Darüber hinaus seien mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche wechselseitigen Rechte aus der Versicherung zunächst suspendiert gewesen. Demnach sei ein Verzug schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Da die Insolvenzeröffnung und der Fälligkeitszeitpunkt der Folgeprämie 2013 zusammenfielen sei die Verpflichtung der GR die Folgeprämie 2013 zu zahlen aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens suspendiert gewesen. Deswegen wäre die Mahnung schon aus Rechtsgründen unbeachtlich gewesen.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen, da die Erfüllungsablehnung des Klägers zu 1 den Versicherungsvertrag zum 25. Februar 2013 beendet habe. Die Nichterfüllungserklärung führe dazu, dass die Versicherung als beendet anzusehen sei, weil die Erfüllungsablehnung als Kündigung zu verstehen gewesen sei. In dem die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2013 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GR die für das Versicherungsjahr 2013 vereinbarte Folgeprämie im Nachgang zur Erfüllungsablehnung gemäß § 103 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet habe, habe auch die Beklagte ihrerseits den Vertrag gekündigt. Die Beklagte hätte davon absehen können, den "Nichterfüllungsanspruch" geltend zu machen und sich so die Möglichkeit offengehalten, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Erfüllung des Versicherungsvertrages verlangen zu können. Diesen Weg habe sie ausweislich der Forderungsanmeldung gerade nicht eingeschlagen, sondern den Vertrag konkludent gekündigt.

Die von dem Kläger gegen die GR-Vorstände geltend gemachten Ansprüche nach § 99 Genossenschaftsgesetz seien vom Versicherungsschutz umfasst. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen, die die Beklagte zugrunde lege, sei aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers in jedem Fall mehrdeutig, überraschend und deswegen nicht Vertragsbestandteil geworden. Entscheidend sei der Auslegungshorizont der versicherten Person. Nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse, und damit nach seinen Interessen bestehe das vorrangige Interesse eines Geschäftsleitungsorgans darin, dass eine zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung auch eine Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter nach den Regelungen zur so genannten Insolvenzverschleppungshaftung abdecke und Versicherungsschutz biete. Aus seiner Sicht als versicherte Person komme es allein darauf an, dass er wegen Pflichtverletzungen persönlich in Anspruch genommen wird, wogegen ihm Versicherungsschutz gewährt werden soll. Bei dem Begriff des Schadenersatzes in der Form des Vermögensschadens handele es sich nicht um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache. Schon der Sprachgebrauch bzw. die Einordnung eines Anspruchs nach § 99 GenG als "Anspruch sui generis" und "Schadensersatzanspruch eigener Art" belegen, dass dessen dogmatische Klassifizierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Seite 10 ff. im klägerischen Schriftsatz vom 15.5.2018 Bezug genommen (Bl. 164 ff. der Akte).

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Frage welche Darlegungs- und Beweislastverteilung bei einem Rechtsstreit über versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche aus abgetretenem Recht gelten soll, höchstrichterlich nicht geklärt ist und deshalb kontrovers diskutiert werde. Der Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage sei die Entscheidung, ob es sich bei dem Zahlungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherten aus abgetretenem Recht um einen modifizierten Deckungsanspruch oder um einen durch Konfusion entstand Haftpflichtanspruch handele, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Seite 14 ff. im klägerischen Schriftsatz vom 15. Mai 2018 (Bl. 168 ff. der Akte) Bezug genommen.

Es komme kein Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen wissentlichen Pflichtverletzungen der jeweiligen Organe gemäß Z. 6.2ULLA aus Rechtsgründen in Betracht, da ein Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzung in einer Vermögenshaftpflichtversicherung AGB-rechtlich unwirksam sei. Der Wissentlichkeitsausschluss sei mit dem Gerechtigkeitskern des hier einschlägigen §§ 103 VVG nicht vereinbart, da ein solcher Ausschluss den Versicherungsschutz aushöhlen und darüber hinaus intransparent sei (§§ 307 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1,307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Seite Bl. 17 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 15. Mai 2018 (Bl. 170 ff. der Akte) Bezug genommen.

Eine wissentliche Pflichtverletzung im Sinne von Z. 6.2 Ulla liege nicht vor, da die Geschäftsleiter die jeweils getroffenen Entscheidungen zwar durch Überschreiten ihres kaufmännischen Ermessensspielraums getroffen hätten, jedoch lediglich subjektiv einfach gegebenenfalls bewusst fahrlässig gehandelt hätten, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlagen TW 57,58, 59, 60,61, 62,63, 64,65.1-65.14,66.1-66., 67, 68,69.1-69.6,70, 71,72, 73,. 74,75, 76,77.1-77. 5, 78,79, 80,81, 82 und 83 ( Bl. 173 ff. der Akte i.V.m. dem Anlagenband II) Bezug genommen.

Der Kläger zu 1 beantragte ursprünglich:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. ... bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von maximal EUR 5 Mio. - ggf. unter Berücksichtigung von § 109 VVG - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 1) gegenüber Herrn ... und Herrn ..., zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.     Darlehensnehmer oder Anspruchs- grundBeschreibungHauptforderungVerzugseit:Zinsen bis10.11.2017Hauptforderung + Zinsen1               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen der ... über EUR 1.054.350,011.054.340,01 E19.12.2014126.639,67€1.180.979,68€2               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen aus Dezember 2009 gegenüber GmbH über EUR 2.140.288,182.140.288,18€19.12.2014257.075,88€2.397.364,06€3               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ... im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an die ... GmbH vom 02.11.2011 über EUR 70.000,0070.000,00€19.12.20148.407,89€78.407,89€

4               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an die ... GmbH vom 15.07.2011 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27 E112.011,27€

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 26.01.2010 über EUR 300.000,00300.000,00€19.12201436.033,82 E336.033,82 E

6               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... GmbH & Co. KG vom 13.10.2011 über EUR 50.000,0050.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€

7               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einem Darlehen an die vom 16.11.2010 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27€112.011,27€

8               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände im Zusammenhang mit einem Darlehen an die vom 16.12.2011 über EUR 30.000,0030.000,00€23.12.20143.589,34 E33.589,34€

9               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einem Darlehen an die vom 20.07./23.07.2012 über EUR 350.000,00350.000,00€23.12.201441.875,67€391.875,67€

10            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die ... im Zusammenhangmit einem Darlehen an vom 12.01.2012 über EUR 30.000,0030.000,00€23.12.20143.589,34 E33.589,34€

11            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhangmit einem Darlehen an die ... aus Dezember 2010/Januar 2011 über EUR 315.947,00315.947,00 €19.12.201437.949,26 €353.896,26€12            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhangmit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 12./13.01.2010 über EUR 13.000,0013.000,00€19.12.20141.561,46€14.561,46€13            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände t einem Darlehensvertrag mit der ... vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 11.04.2011 ausgekehrt wurden50.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€14            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 10.03.2011 ausgekehrt wurden50.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€15            Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... Getränke ... vom 05.07./07.07.2010 über EUR 82.718,75, die am 30.06.2010 ausgekehrt wurden82.718,75€19.12.20149.935,57€92.654,32€16            mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 29.06./30.06.2010 über EUR 20.000,00, die am 25.06.2010 ausgekehrt wurden20.000,00€19.12.20142.402,25€22.402,25€17            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die Vorstände der ...  vom 15.09./16.09.2012 über EUR 25.000,00, die am 13.03.2012 ausgekehrt wurden25.000,00€19.12.20143.002,81€28.002,81€18            Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Vorstände ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit vom 12.05./14.05.2010 über EUR 45.000,00, die am 28.04.2010 in Höhe von TEUR 20 und am 10.05.2010 in Höhe von TEUR 25 ausgekehrt wurden45.000,00€19.12.20145.405,07€50.405,07€

19            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... GmbH vom 02.05.2011 über EUR 86.725,3786.725,37€19.12.201410.416,82€97.142,19€

20    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen Konto Nr. ...70 über EUR 1.841.298,45 (24.09.2012)1.841.298,45 €kein Ver- zug0,00 €1.841.298,45 €

21    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen Konto Nr. ...70 über EUR 1.300.000,00 (25.09.2012)1.300.000,00 €kein Ver- zug0,00 €1.300.000,00 €

22    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.343.367,00 (27.09.2012)1.343.367,00 €kein Ver- zug0,00 €1.343.367,00 €

23    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.48.663,51 (28.09.2012)1.484.663,51 €kein Ver- zug0,00 E1.484.663,51 €

24    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.315.927,33 (01.10.2012)1.315.927,33 Ekein Ver- zug0,00 E1.315.927,33 €

25    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Ni. ...00 über insgesamt EUR 1.785.319,67 (01.10.2012)1.785.319,67 €kein Ver- zug0,00 €1.785.319,67 €

26    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom Konto Ni. ...00 über insgesamt EUR 1.457.988,94 (04.10.2010)1.457.988,94 €kein Ver- zug0,00 €1.457.988,94 €

Gesamt:16.031.508,49€

2. hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht den GR-Feststellungsantrag als unzulässig oder unbegründet abweist, weil es lediglich einen Leistungsantrag für zulässig oder begründet ansieht und (kumulativ) den FR-Hilfs-Zahlungsantrag I des Klägers zu 2) und (kumulativ) den M-Hilfs-Zahlungsantrag I des Klägers zu 3) vollständig zuspricht oder zusprechen würde, beantragt der Kläger zu 1,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag von EUR 4.344.538,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Im Wege eines Hilfs-Hilfsantrags, beantragte Kläger zu 1)

4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag von EUR 5.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Wege eines Hilfs-Hilfs-Hilfsantrags beantragte der Kläger zu 1, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn ... und Herrn ... in ihrer Eigenschaft als Vorstände der ...  ... eG aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. 407 25 386470944 257 (zuvor: 420/25/386470944) bedingungsgemäß Versicherungsschutz, insbesondere Freistellung in Höhe von maximal EUR 5 Mio., hinsichtlich sämtlicher Ansprüchen des Klägers zu 1) gegenüber Herrn ... und Herrn ... zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.     Darlehensnehmer oder Anspruchs- grundBeschreibungHauptforderungVerzugseit:Zinsen bis10.11.2017Hauptforderung + Zinsen

1               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen der an über EUR 1.054.350,011.054.340,01€19.12.2014126.639,67€1.180.979,68€

2               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... gegen die im Zusammenhang mit einem Darlehen aus Dezember 2009 gegenüber der über EUR 2.140.288,182.140.288,18€19.12.2014257.075,88€2.397.364,06€

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an die GmbH vom 02.11.2011 über EUR 70.000,0070.000,00€19.12.20148.407,89€78.407,89€

4               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an die GmbH vom 15.07.2011 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27€112.011,27€

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit vom 26.01.2010 über EUR 300.000,00300.000,00€19.12.201436.033,82€336.033,82€

6               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die vom 13.10.2011 über EUR 50.000,0050.000,00€19.12.20146.005,63 €56.005,63€

7               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... KG vom 16.11.2010 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27€112.011,27 €

8               Ansprüche des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 16.12.2011 über EUR 30.000,0030.000,00€23.12.20143.589,34€33.589,34€9               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... GmbH & Co. KG vom 20.07./23.07.2012 über EUR 350.000,00350.000,00 E23.12.201441.875,67€391.875,67€10            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... GmbH & Co. KG vom 12.01.2012 über EUR 30.000,0030.000,00€23.12.20143.589,34€33.589,34€11            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehen an die ... GmbH & Co. KG aus Dezember 2010/Januar 2011 über EUR 315.947,00315.947,00€19.12.201437.949,26€353.896,26€12            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehensvertrag mit der ... GmbH vom 12./13.01.2010 über EUR 13.000,0013.000,00€19.12.20141.561,46€14.561,46€13            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 11.04.2011 ausgekehrt wurden50.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€14            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... GmbH vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 10.03.2011 ausgekehrt wurden50.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€

15

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 05.07./07.07.2010 über EUR 82.718,75, die am 30.06.2010 ausgekehrt wurden82.718,75€19.12.2014

9.935,57€92.654,32€

16

mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 29.06./30.06.2010 über EUR 20.000,00, die am 25.06.2010 ausgekehrt wurden20.000,00€19.12.2014

2.402,25€22.402,25€

17

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit der ... vom 15.09./16.09.2012 über EUR 25.000,00, die am 13.03.2012 ausgekehrt wurden25.000,00€19.12.2014

3.002,81€28.002,81€

18

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 12.05./14.05.2010 über EUR 45.000,00, die am 28.04.2010 in Höhe von TEUR 20 und am 10.05.2010 in Höhe von TEUR 25 ausgekehrt wurden45.000,00€19.12.2014

5.405,07€50.405,07€

19

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... G im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... GmbH vom 02.05.2011 über EUR 86.725,3786.725,37€19.12.2014

10.416,82€97.142,19€

20

Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom Konto Nr. ...70 über EUR 1.841.298,45 (24.09.2012)1.841.298,45 €kein Ver- zug

0,00 €1.841.298,45 €

21

Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom Konto Nr. ...70 über EUR 1.300.000,00 (25.09.2012)1.300.000,00 €kein Ver- zug

0,00 €1.300.000,00 €

22    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.343.367,00 (27.09.2012)1.343.367,00 €kein Ver- zug0,00 €1.343.367,00 €

23    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.48.663,51 (28.09.2012)1.484.663,51 €kein Ver- zug0,00 €1.484.663,51 €

24    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.315.927,33 (01.10.2012)1.315.927,33€kein Ver- zug0,00€ 1.315.927,33€

25    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.785.319,67 (01.10.2012)1.785.319,67 €kein Ver- zug0,00 €1.785.319,67 €

26    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.457.988,94 (04.10.2010)1.457.988,94 €kein Ver- zug0,00 €1.457.988,94 €

Gesamt:16.031.508,49 €

Mit Blick auf die nachfolgenden Organhaftungsansprüche, für die der Kläger zu 1) bislang eine Eintrittspflicht der Beklagten geltend gemacht hat, erklärt der Kläger zu 1) den Rechtsstreit hiermit aufgrund des -Vergleichs und der erhaltenen Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 10.528.564,90 wie folgt (Schriftsatz vom 18.12.2018 Bl. 405 ff. d. A) für erledigt:

Nr.     Darlehensnehmeroder Anspruchs-grundBeschreibungHauptforderungVerzugseit:Zinsen bis10.11.2017Hauptforderung + Zinsen

20    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...70 über EUR 1,841.298,45 (24.09.2012)1.841.298,45 €kein Ver- zug0,00 €1.841.298,45 €

21    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...70 über EUR 1.300.000,00 (25.09.2012)1.300.000,00 €kein Ver- zug0,00 €1.300.000,00 €

22    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.343.367,00 (27.09.2012)1.343.367,00 Ekein Ver- zug0,00 E1.343.367,00 E

23    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.48.663,51 (28.09.2012)1.484.663,51 Ekein Ver- zug0,00 E1.484.663,51 E

24    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.315.927,33 (01.10.2012)1.315.927,33 Ekein Ver- zug0,00 E1.315.927,33 E

25    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.785.319,67 (01.10.2012)1.785.319,67€kein Ver- zug0,00€ 1.785.319,67€

26    Verschleppungs- haftungAnsprüche des Insolvenzverwalters der ... wegen Zahlungen vom bank Konto Nr. ...00 über insgesamt EUR 1.457.988,94 (04.10.2010)1.457.988,94 Ekein Ver- zug0,00 E1.457.988,94 E

Gesamt:10.528.564,90€

Nach teilweiser Erledigung beantragt der Kläger zu 1 nunmehr:

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherung bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von maximal EUR 5 Mio. - ggf. unter Berücksichtigung von § 109 WG - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 1) gegenüber Herrn ... und Herrn ... zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.     Darlehensnehmer oder Anspruchs- grundBeschreibungHauptforderungVerzugseit:Zinsen bis10.11.2017Hauptforderung + Zinsen

1               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen der ... über EUR 1.054.350,011.054.340,01 €19.12.2014126.639,67 €1.180.979,68 €

2               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen aus Dezember 2009 gegenüber der ... GmbH über EUR 2.140.288,182.140.288,18 €19.12,2014257.075,88€2.397.364,06€

3               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an vom 02.11.2011 über EUR 70.000,0070.000,00€19.12.20148.407,89€78.407,89€

4               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an die GmbH vom 15.07.2011 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27€112.011,27€

5               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 26.01,2010 über EUR 300.000,00300.000,00€19,12.201436.033,82€336.033,82€

6               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 13.10.2011 über EUR 50.000,0050.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€

7               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 16.11.2010 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27€112.011,27€

8               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 16.12.2011 über EUR 30,000,0030.000,00€23.12.20143.589,34 E33.589,34 E

9               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 20.07./23.07.2012 über EUR 350.000,00350.000,00€23.12.201441.875,67€391.875,67€

10            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehen an die ... vom 12.01.2012 über EUR 30.000,0030.000,00€23.12.20143.589,34€33.589,34€

11            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehen an ... aus Dezember 2010/Januar 2011 über EUR 315.947,00315.947,00€19.12.201437.949,26€353.896,26€

12            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 12./13.01.2010 über EUR 13.000,0013.000,00€19.12.20141.561,46€14.561,46€

13            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 11.04.2011 ausgekehrt wurden50.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€

14            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 10.03.2011 ausgekehrt wurden50.000,00€19.12.20146.005,63 E56,005,63 E

15            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 05.07./07.07.2010 über EUR 82.718,75, die am 30.06.2010 ausgekehrt wurden82.718,75€19.12.20149.935,57€92.654,32€

16            mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 29.06./30.06.2010 über EUR 20.000,00, die am 25.06.2010 ausgekehrt wurden20.000,00€19.12.20142.402,25 E22.402,25€

17            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit der ... Getränke vom 15.09./16.09.2012 über EUR 25.000,00, die am 13.03.2012 ausgekehrt wurden25.000,00€19.12.20143.002,81 E28.002,81 E

18                    45.000,00€19.12.20145.405,07 €50.405,07 €

Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... Getränke

Union vom

12.05./14.05.2010 über EUR

45.000,00, die am 28.04.2010 in

Höhe von TEUR 20 und am

10.05.2010 in Höhe von TEUR 25 ausgekehrt wurden

19                    86.725,37 €19.12.201410.416,82€97.142,19€

Vorstände der ...  im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... Biergalerie

GmbH vom 02.05.2011 über EUR

86.725,37

Gesamt:5.502.943,59 €

2. Im Wege eines Hilfsantrags beantragt der Kläger zu 1) hilfsweise nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag von EUR 3.476.041,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Im Wege eines Hilfs-Hilfsantrags, beantrag der Kläger zu 1) nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag von EUR 5.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Im Wege eines Hilfs-Hilfs-Hilfsantrags, beantragt der Kläger zu 1 nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herren ... und Herrn ... in ihrer Eigenschaft als Vorstände der ...  eG aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs bedingungsgemäß Versicherungsschutz, insbesondere Freistellung in Höhe von maximal EUR 5 Mio., hinsichtlich sämtlicher Ansprüchen des Klägers zu 1) gegenüber Herrn und Herrn zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.     Darlehensnehmer oder Anspruchs- grundBeschreibungHauptforderungVerzugseit:Zinsen bis10.11.2017Hauptforderung + Zinsen

1               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen der über EUR 1.054.350,011.054.340,01 €19.12.2014126.639,67€1.180.979,68€

2               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen aus Dezember 2009 gegenüber über EUR 2.140.288,182.140.288,18 €19.12.2014257.075,88€2.397.364,06€

3               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an die ... GmbH vom 02.11.2011 über EUR 70.000,0070.000,00€19.12.20148.407,89€78.407,89€

4               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einer Darlehensvergabe an die ... GmbH vom 15.07.2011 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27€112.011,27€

5               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 26.01,2010 über EUR 300.000,00300.000,00€19.12.201436.033,82€336.033,82€

6               Ansprüche des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... GmbH & Co. KG vom 13.10.2011 über EUR 50.000,0050.000,00€19.12.20146.005,63 €56.005,63€

7               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 16.11.2010 über EUR 100.000,00100.000,00€19.12.201412.011,27€112.011,27€

8               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... Im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 16.12.2011 über EUR 30.000,0030.000,00€23.12.20143.589,34€33.589,34€

9               Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 20.07./23.07.2012 über EUR 350.000,00350.000,00€23.12201441.875,67€391.875,67€

10            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen an die ... vom 12.01.2012 über EUR 30.000,0030.000,00€23.12.20143.589,34€33.589,34€

11            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehen an die ... aus Dezember 2010/Januar 2011 über EUR 315.947,00315.947,00€19.12.201437.949,26€353.896,26€

12            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 12./13.01.2010 über EUR 13.000,0013.000,00€19.12.20141.561,46€14.561,46€

13            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhangmit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 11.04.2011 ausgekehrt wurden50.000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€

14            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 11.05./27.04.2011 über EUR 50.000,00, die am 10.03.2011 ausgekehrt wurden50000,00€19.12.20146.005,63€56.005,63€

15            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 05.07./07.07.2010 über EUR 82.718,75, die am 30.06.2010 ausgekehrt wurden82.718,75€19.12.20149.935,57€92.654,32€

16            mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 29.06./30.06.2010 über EUR 20.000,00, die am 25.06.2010 ausgekehrt wurden20.000,00€19.12.20142.402,25€22.402,25€

17            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit der ... Getränke vom 15.09./16.09.2012 über EUR 25.000,00, die am 13.03.2012 ausgekehrt wurden25.000,00€19.12.20143.002,81€28.002,81€

18            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... vom 12.05./14.05.2010 über EUR 45.000,00, die am 28.04.2010 in Höhe von TEUR 20 und am 10.05.2010 in Höhe von TEUR 25 ausgekehrt wurden45.000,00€19.12.20145.405,07€50.405,07€

19            Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit der ... GmbH vom 02.05.2011 über EUR 86.725,3786.725,37€19.12.201410.416,82€97.142,19€

Gesamt:5.502.943,59 €

der Kläger zu 2 beantragte ursprünglich, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von maximal EUR 5 Mio. - ggf. unter Berücksichtigung von § 109 WG - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 2) gegenüber Herrn und Herrn zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung + Zinsen

1

Ansprüche des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsmodells der "indirekten Zentralregulierung" an die ... GmbH für einen Kaufpreis von EUR 2,2 Mio.

1.100.000,00€

23.12.2014

131.609,27€

1.231.609,27€

1. Hilfsweise beantragte der Kläger zu 2), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag von EUR 333.766,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Im Wege eines Hilfs-Hilfsantraqs beantragte der Kläger zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag von EUR 897.843,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Im Wege eines Hilfs-Hilfs-Hilfsantrags, beantragte der Kläger zu 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herren und Herrn in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. bedingungsgemäß Versicherungsschutz, insbesondere Freistellung in Höhe von maximal EUR 5 Mio., hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zu 2) gegenüber Herrn und Herrn zu gewähren hat, die nachfolgend aufgeführt sind

Nr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung + Zinsen

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsmodells der "indirekten Zentralregulierung" an ...GmbH für einen Kaufpreis von EUR 2,2 Mio.

1.100.000,00€

23.12.2014

131.609,27€

1.231.609,27€

Nunmehr beantragt der Kläger zu 2, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. 407 25 386470944 257 (zuvor: 420/25/386470944) bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von maximal EUR 5 Mio. - ggf. unter Berücksichtigung von § 109 VVG - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 2) gegenüber Herrn und Herrn zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung + Zinsen

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsmodells der "indirekten Zentralregulierung" an die ... GmbH für einen Kaufpreis von EUR 2,2 Mio.

1.100.000,00€

23.12.2014

131.609,27€

1.231.609,27 E

Im Wege eines Hilfsantrags beantragt der Kläger zu 2) nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag von EUR 777.969,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Im Wege eines Hilfs-Hilfsantrags, beantragt der Kläger zu 2) nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag von EUR 453.639,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Im Wege eines Hilfs-Hilfs-Hilfsantrags, beantragt der Kläger zu 2) weiterhin hilfs-hilfs-hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herren ... und Herrn ... in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Factor-Ring GmbH aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. bedingungsgemäß Versicherungsschutz, insbesondere Freistellung in Höhe von maximal EUR 5 Mio., hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zu 2) gegenüber Herrn und Herrn zu gewähren hat, die nachfolgend aufgeführt sind

Nr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung 4- Zinsen

1

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftsmodells der "indirekten Zentralregulierung" an die ... GmbH für einen Kaufpreis von EUR 2,2 Mio.

1.100.000,00 E

23.12.2014

131.609,27 E

1.231.609,27€

Der Kläger zu 3 beantragte ursprünglich, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von maximal EUR 5 Mio. - ggf. unter Berücksichtigung von § 109 VVG - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 3) gegenüber Herrn und Herrn zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung + Zinsen

1

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... mit einem Darlehen der ... über EUR 1.054.350,01

1.054.340,01 €

19.12.2014

126.639,67€

1.180.979,68€

Im Wege eines Hilfsantrags, beantragte der Kläger zu 3) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag von EUR 320.045,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Im Wege eines Hilfs-Hilfsantrags, beantragte der Kläger zu 3) hilfs-hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag von EUR 860.934,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Im Wege eines Hilfs-Hilfs-Hilfsantrags, beantragte der Kläger zu 3) weiter hilfs-hilfs-hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herren ... und Herrn ... in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Mittelständische Beteiligungsgesellschaft der Getränkewirtschaft mbH aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. bedingungsgemäß Versicherungsschutz hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 3) gegenüber Herrn ... und Herrn ..., zu gewähren hat, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung + Zinsen

1

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen der ... GmbH & Co. KG über EUR 1.054.350,01

1.054.340,01€

19.12.2014

126.639,67€

1.180.979,68€

Nunmehr beantragt der Kläger zu 3,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von maximal EUR 5 Mio. - ggf. unter Berücksichtigung von § 109 WG - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 3) gegenüber Herrn und Herrn, zu gewähren, die nachfolgend aufgeführt sind:

Hr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung + Zinsen

1

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen der Mittelständische an ... über EUR 1.054.350,01

1.054.340,01 €

19.12.2014

126.639,67€

1.180.979,68€

Im Wege eines Hilfsantrags, beantragt der Kläger zu 3) hilfsweise nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag von EUR 745.988,77 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Wege eines Hilfs-Hilfsantrags, beantragt der Kläger zu 3) hilfs-hilfsweise nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag von EUR 434.990,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Wege eines Hilfs-Hilfs-Hilfsantrags, beantragt der Kläger zu 3) weiterhin hilfs-hilfs-hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herren ... und Herrn ... in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Mittelständische Beteiligungsgesellschaft der Getränkewirtschaft mbH aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr. ... bedingungsgemäß Versicherungsschutz hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 3) gegenüber Herrn ... und Herrn ... zu gewähren hat, die nachfolgend aufgeführt sind:

Nr.

Darlehensnehmer

Beschreibung

Hauptforderung

Verzugseit:

Zinsen bis10.11.2017

Hauptforderung + Zinsen

1

Ansprüche des Insolvenzverwalters der ... im Zusammenhang mit einem Darlehen der Mittelständische an die ... über EUR 1.054.350,01

1.054.340,01 €

19.12.2014

126.639,67 €

1.180.979,68€

Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigung angeschlossen und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor:

Die Feststellungsklage sei unzulässig, da die Leistungsklage vorrangig sei. Aus § 109 VVG könne die Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht hergeleitet werden. Der etwaige versicherungsrechtliche Freistellungsanspruch des Geschäftsleiters gegen die Beklagte aus der Versicherung wandle sich mit der Abtretung an den Kläger in Zahlungsansprüche um. Die hiesigen Zahlungsansprüche können von den Klägern beziffert werden und damit im Wege eines Leistungsantrags geltend gemacht werden. Dies entspreche der überwiegenden Meinung. Lediglich Lücke in Prölss-Martin plädiere dafür, dass bei Anwendung des §§ 109 VVG ein Feststellungsantrag auf die Gewährung von Versicherungsschutz zulässig sein soll. Selbst Lücke gehe aber nur bei besonders schwierig zu beziffernden Haftungsansprüchen von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Anwendungsbereich von § 109 VVG aus (vergleiche Littbarski in Münchner Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger könne die Ansprüche der Höhe nach beziffern und auch ohne Schwierigkeiten Quoten gemäß § 109 VVG berechnen.

Die Hilfsanträge seien zu unbestimmt und genügten nicht dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Antrag sei unzulässig, da der beantragte " bedingungsgemäße " Versicherungsschutz nicht nur die Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen, sondern auch die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche umfasse. Gegenstand der Abtretungsvereinbarung vom 8.9.2017 könnten nach Z. 1 lediglich etwaige Freistellungsansprüchen seien.

Der Anspruch auf Abwehrschutz könne überdies nach § 399 Alt. 1 BGB nicht abgetreten werden, da er höchstpersönlicher Natur sei. Demzufolge könne ein solcher Anspruch nach einer Abtretung des Freistellungsanspruches auch nicht mehr im Wege einer vorweggenommenen Deckungsklage mit der Hilfs- (Hilfs-) Feststellungsklage geltend gemacht werden.

Die Klage sei unzulässig, da ihr der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegenstünde. Die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers zu 1 (Nr. 1,2,5,7,11,12 und 19) seien Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem OLG Frankfurt mit dem Az. 5 U 84 / 16.

Die Ansprüche Nr. 10, 13,14,15,16, und 18 würden vom Kläger zu 1 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Az. 5 U 56 / 16 verfolgt werden. Rechtsstreitigkeiten über die Nr. 3,4, 6, 8,9 und 10 seien beim Landgericht Darmstadt, Landgericht Gießen und dem Amtsgericht Hünfeld anhängig.

Die geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu 2 und 3 seien ebenfalls Gegenstand anderweitiger Rechtsstreitigkeiten vor dem OLG Frankfurt. Eine anderweitige Rechtshängigkeit sei zu bejahen, da infolge der Abtretung etwaiger Freistellungsansprüche der versicherten Personen an den Kläger sich die Organhaftungsansprüche und die damit korrespondierenden versicherungsrechtlichen Freistellungsansprüche zu jeweils einem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte umwandeln würden. Dies führe dazu, dass die haftungsrechtlichen Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die versicherten Personen im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen seien. Dieses Vorgehen widerspreche nicht nur der Prozesswirtschaftlichkeit, sondern macht die hiesige Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit teilweise unzulässig.

Die Beklagte sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung von Versicherungsschutz verpflichtet, da sich die GR zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämien für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 1. 1. 2014 in Verzug befunden habe. Mangels rechtswirksamer Kündigung zum 1.1.2013 habe sich der Versicherungsvertrag um die streitgegenständliche Versicherungsperiode vom 1.1.2013 bis zum 1.1.2014 verlängerte. Gemäß Z. 10.2 ULLA seien Folgebeiträge der Versicherungsprämie am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraum fällig. Gemäß des Nachtrages Nr. 006 zur Haftpflichtversicherung (Anlage TW 10) sei der Jahresbeitrag jeweils am 1.Januar fällig gewesen. Die Versicherungsprämie für den Zeitraum 1. 1. 2013 bis zum 1.1.2014 sei weder zum 1.1.2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt geleistet worden. Mit Schreiben vom 29. 1. 2013 habe die Beklagte diese ausstehende Folgeprämie für die Versicherungsperiode vom 1.1.2013 bis zum 1.1.2014 sowie offenen Mahnkosten in Höhe von insgesamt 11.131,260 € angemahnt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Anl. B2 Bezug genommen. Dieses Mahnschreiben erfülle die Voraussetzungen einer qualifizierten Mahnung im Sinne von § 38 Abs. 1 VVG. Die Beklagte hat eine Frist von 2 Wochen zur Zahlung des Beitrages gesetzt, die rückständigen Beiträge beziffert sowie über die Folgen des Fristablaufes und der Nichtzahlung nach § 38 Abs. 2 und Abs. 3 VVG aufgeklärt. Der Versicherungsfall sei mit Zugang der Schreiben vom 18. Dezember am 22. 12. 2014 eingetreten und damit zu einem Zeitpunkt als die GR mit der Zahlung der Prämie in Verzug gewesen sei.

Demzufolge bestünden auch keine Ansprüche im Rahmen einer 2-jährigen Nachmeldefrist gemäß Z. 3.2 ULLA in Verbindung mit der besonderen Vereinbarung zur Nachhaftung. Die Nachmeldefrist stelle sich als vertragliche Deckungserweiterungen dar und erweitere lediglich den Versicherungsschutz aus der letzten Versicherungsperiode, so dass die Nachhaftung nicht an die Beendigung des Vertrages mit Wirkung zum 25.2.2013 anknüpfe.

Die Beklagte erhebt aufgrund der Nichterfüllungswahl des Klägers zu 1 nach § 103 Abs. 2 InsO die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB. Infolgedessen wären etwaige Ansprüche nicht durchsetzbar. Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin sei am 1.1.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Kläger zu 1 habe mit Schreiben vom 25. 2. 2013 die Nichterfüllung des Versicherungsvertrages gemäß § 103 Abs. 2 InsO erklärt, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anl. B3 Bezug genommen. Die Kündigung mit sofortiger Wirkung sei lediglich hilfsweise erfolgt. Der Kläger zu 1 habe demzufolge sein Wahlrecht gemäß § 103 InsO ausgeübt. Etwaige Ansprüche auf Gewährung von Versicherungsschutz wie auch auf Prämienzahlung hätten damit ihre Durchsetzbarkeit verloren. Durch die Erklärung der Nichterfüllung hätten die Kläger unwiderruflich das Recht auf Erfüllung etwaiger Freistellungsansprüche von der Beklagten verloren. Die Voraussetzungen des § 103 InsO lägen vor. Die Kläger verlangen Versicherungsschutz für eine Versicherungsperiode, für welche nicht nur die Prämie nicht gezahlt worden sei, sondern der Kläger zu 1 als Vertreter der Versicherungsnehmerin ausdrücklich die Nichterfüllung des Versicherungsvertrages gewählt habe. Infolge der Nichterfüllungswahl wären etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr durchsetzbar. Im Übrigen stelle sich das Verhalten des Klägers als widersprüchliches Verhalten als Verstoß gegen § 242 BGB dar.

Die Beklagte beruft sich gemäß § 255 BGB auf ein weiteres Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Ansprüche des Klägers zu 1 aus § 99 GenG. Ein etwaiger Anspruch bestünde nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger bestehender Erstattungsansprüche gegen Dritte. Analog § 255 BGB stehe dem Geschäftsleiter nämlich ein Anspruch zu, nach Zahlung an die Insolvenzmasse den insoweit befriedigten Anspruch in demselben Rang und der Höhe im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wie dies durch den Gläubiger hätte geschehen können. Ob solche Ansprüche bestünden, hätte der Kläger zu 1 darzulegen und zu beweisen. Der Kläger zu 1 habe im Prozess gegen den Versicherer den Vollbeweis für die Organhaftungsansprüche bzw. Ansprüche wegen masseschmälernde Zahlungen zu führen. Es fehlten jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die Geschäftsführer bei ihrer Geschäftsleitertätigkeit nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben. Eine Beweislastumkehr analog § 34 Absatz 1 S. 2 Genossenschaftsgesetz oder im Rahmen des Anspruchs aus § 43 Abs. 2 GmbHG greife im Falle der direkten Inanspruchnahme des Versicherers infolge der Abtretung nicht ein, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Seite 15 ff. des Klageerwiderungsschriftsatzes der Beklagten vom 12.4.2018 ( Bl. 138 ff. der Akte) Bezug genommen (vergleiche im einzelnen Koch in Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016 § 93 Rn. 53 ff.). Die Beklagte bestreitet den diesbezüglichen Vortrag des Klägers mit Nichtwissen.

Im Übrigen bestünde kein Versicherungsschutz, da versicherungsvertragliche Deckungsausschlüsse eingreifen würden. Etwaige Ansprüche gemäß § 99 GenG seien vom Umfang des Versicherungsschutzes nicht mitumfasst. Es handele es sich bei den Ansprüchen Nummer 20-26 der Klage nicht um Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bzw. Schadenersatzansprüchen. Vielmehr handele es sich um einen Erstattungsanspruch eigener Art. § 99, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG schütze die Interessen der Gläubiger, so dass der Abfluss von Mitteln nach Insolvenzreife keinen Schaden des Unternehmens darstelle. Der Schutz auch insolvenzrechtlicher Interessen der Genossenschaftsgläubiger werde durch den Versicherungsvertrag nicht bezweckt.

Beide Geschäftsführer bzw. Vorstände hätten ihre Pflichten wissentlich nach Z. 6 Abs. 2 ULLA verletzt. Eine wissentliche Pflichtverletzung setze zwar die positive Kenntnis der Pflicht und das Bewusstsein der Pflichtverletzung voraus, doch sei eine Schadenszufügungsabsicht nicht erforderlich. Die laufende Prüfung der Bonität der Darlehensnehmer, der Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche und die Gewährung von Darlehen nur unter Bereitstellung ausreichender Sicherheiten stellen-gerade in der Krise der Gesellschaft-fundamentale Grundregeln der beruflichen Tätigkeiten der Organe und Geschäftsführer dar. Es stelle eine Kardinalpflicht des Geschäftsleiters dar, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu vergewissern und ihre Zahlungsfähigkeit laufend zu überwachen. Die Kläger müssen im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast plausibel machen, warum es zu den Verstößen der Geschäftsleiter gekommen ist.

Eine Darlehensvergabe nur gegen werthaltige Sicherheiten gehörten -gerade in der Phase der Krise der Gesellschaft-zu den Kardinalpflichten eines Vorstandes bzw. eines Geschäftsführers. Die Verletzung einer Kardinalpflicht d.h. einer fundamentalen Grundregel der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person sei ein Indiz für eine wissentliche Pflichtverletzung mit der Folge einer Art Beweislastumkehr im Sinne einer sekundären Darlegungslast des Versicherten bzw. Versicherungsnehmers. Des Weiteren stelle es eine Kardinalpflicht des Geschäftsleiters dar, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu vergewissern und ihre Zahlungsfähigkeit laufend zu überwachen. Die beiden Vorstände bzw. Geschäftsführer hätten positive Kenntnis der Pflicht und das Bewusstsein der Pflichtverletzung gehabt, da sie Kredite ohne angemessene Sicherheiten gewährt hätten und die Bonität des Darlehensnehmers nicht laufend überwacht hätten. Dies ergebe sich auch aus den Gründen des Landgerichtes Gießen in seinem Urteil vom 7.6.2016, in dem das Landgericht Gießen ausführt, dass die beiden Geschäftsleiter die streitgegenständlichen Darlehen ohne bzw. mit völlig unzureichenden Sicherheiten ausgekehrt hätten und ein solches Vorgehen in der gegebenen Größenordnung bei Zugrundelegung des Maßstabes eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft derart unüblich und risikobehaftet gewesen sei, und damit letztlich nicht erklärlich. Insbesondere, da auch eine Mitarbeiterin aus der Buchhaltung-wie sich aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Az. 705 Js 688/13 Bl. 340) ergebe-die beiden Geschäftsleiter auf die pflichtwidrige Darlehensvergabe aufmerksam gemacht habe. Die Beklagte macht sich den Vortrag der Kläger aus der Klageschrift (Seite 100) zu eigen, dass die beiden Geschäftsleiter wussten, dass sie ihre Pflichten erkennbar verletzten (Bl. 147 der Akte).

Die Geschäftsleiter hätten keine ausreichende und fortlaufende Bonitätsprüfung der finanziellen Lage der GR vorgenommen. Sie hätten ohne schriftlichen Vertrag und ohne werthaltige Sicherheiten und ohne Verzinsung die Darlehen gewährt. Der Geschäftsleitung sei die dadurch bedingte fehlende Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche bekannt gewesen. Insbesondere sei ihnen bekannt gewesen, dass die Darlehensnehmer zur Bestellung von Sicherheiten überhaupt nicht in der Lage waren, da die Darlehensnehmer vollumfänglich von der GR finanziert worden seien, so sei dies auch vom Landgericht Gießen in seinem Urteil vom 7.6.2016 (Anlage TV 22) ausgeführt worden, wonach die Beklagten selbst vorgetragen haben, dass die Darlehnsnehmer zur Bestellung von Sicherheiten überhaupt nicht in der Lage gewesen seien, dass sie vollumfänglich von der Gemeinschuldnerin finanziert worden seien. In schriftlich fixierten Darlehensverträgen fehlen Sicherheiten. Die Geschäftsleiter hätten Überweisungen getätigt nach Eintritt der Insolvenzreife der Die Geschäftsleiter seien wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung durch Strafbefehl verurteilt worden. Hiergegen haben sie Einspruch eingelegt. Den Geschäftsleitern sei bereits zu Beginn des Jahres 2012 die desaströse finanzielle Situation der GR und der mit ihr verbundenen Unternehmen bekannt gewesen wie sich aus dem Bericht vom 1.12.2011 bzw. 9.2.2012 (Anlage TW 47 Seite 76) ergebe. Die Gutachter hätten bestätigen, dass die interne Liquiditätsplanung der GR, welche regelmäßig dem Vorstand vorgelegt worden sei bereits seit Anfang des Jahres 2012 eine Unterdeckung gezeigt habe. Die GR habe am Tag der Insolvenzantragsstellung am 4.10.2012 eine Zahlung i.H.v. 1.457.988,94 € an die GmbH geleistet.

Es greife der Ausschluss nach Z. 6 Abs. 2 ULLA, wonach auch für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zu 2 kein Versicherungsschutz besteht, da die Geschäftsleiter beim Abschluss des Kauf- bzw. Darlehensvertrages vom 17.12.2010 (Anlage TW 52) jeweils als Vertreter beider Vertragspartner aufgetreten sei.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der erhobenen Feststellungsklage steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Trotz der im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage anstehenden inzidenten Prüfung der einzelnen bereits anderweitig rechtshängig gemachten Schadensersatzforderungen des Klägers als Insolvenzverwalter gegen die Vorstände der ...  Genossenschaft bzw. Geschäftsführer der beiden GmbHs sind der jeweilige Streitgegenstand der hier erhobenen Feststellungsklage auf letztlich versicherungsrechtliche Leistung und der anderweitigen insolvenzrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände bzw. Geschäftsführer unterschiedlich. Der Streitgegenstand wird jeweils durch den unterschiedlichen Lebenssachverhalt geprägt, der wie hier zwar Überschneidungen zwischen dem versicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers und der jeweiligen geltend gemachten Organhaftungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung aufweist, aber sich grundlegend vom Rechtsschutzziel her unterscheidet.

Es könnte ein Fall der Vorgreiflichkeit im Sinne von § 147 ZPO gegeben sein, der zu einer Aussetzung des hiesigen Rechtsstreites bis zum Abschluss der vor dem Landgericht Gießen ursprünglich rechtshängigen Rechtsstreite berechtigen könnte, doch war im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 147 ZPO zu berücksichtigen, dass die erhobene Feststellungsklage aus Rechtsgründen unbegründet ist und deshalb unabhängig von dem Ausgang der Klagen wegen Organhaftung bzw. Insolvenzverschleppung zu entscheiden war, ohne dass widerstreitende Entscheidungen zu befürchten sind. Demzufolge brauchte letztlich keine Entscheidung darüber getroffen zu werden, ob einer Aussetzung gemäß § 147 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Vorgreiflichkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit und zur Verhinderung von widerstreitenden Ergebnissen angezeigt hätte sein können. Daraus folgt aber auch, dass offenbleiben kann, ob dem jeweiligen Feststellungsantrag des Klägers zu 1-3-das von Amts wegen zu prüfende-Feststellungsinteresse an der Feststellung fehlt, wonach die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger zu 1 bzw. zu 2 bzw. zu 3 aus dem Versicherungsvertrag bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von max. 5.000.000 € hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Klägers zu 1 gegenüber Herrn und Herrn zu gewähren hat, wegen der eventuellen Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse ist nämlich nur zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für begründet, nicht aber für unbegründete Feststellungsklagen (vergleiche BGH NJW 2012, 1209 Rn. 45). Es reicht nach der Lehre von den so genannten qualifizierten Prozessvoraussetzungen der unbegründeten Feststellungsklagen aus, dass der Kläger sein rechtliches Interesse schlüssig vorträgt. Diese Einschränkung des Grundsatzes des prozessualen Vorranges der Zulässigkeit oder Begründetheit findet ihre Berechtigung darin, dass er mit Prüfung des Feststellungsinteresses bei unbegründeten Feststellungsklagen nicht sinnvoll ist. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzung soll nur verhindern, dass Rechtsverhältnisse zum Gegenstand einer Klage gemacht werden, die einer Feststellung nicht bedürfen, oder auf einfachem Wege geklärt werden können. Deswegen. Ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Feststellungsinteresses ohne Bedeutung, wenn die Klage ohnehin unbegründet ist. In diesen Fällen ist ein Sachurteil, das umfassendere Rechtskraft schafft als ein Prozessurteil, prozessökonomisch sinnvoller (vergleiche Reischold in Thomas-Putzo § 256 Rn. 4, BGH NJW 2004,766 Rn. 12). Demnach kann offenbleiben, ob im konkreten Fall den Klägern die Bezifferung einer Leistungsklage unter Berücksichtigung des §§ 109 InsO möglich gewesen ist oder nicht.

Die Klage ist unbegründet sowohl nach dem jeweiligen Hauptantrag wie nach sämtlichen Hilfsanträgen.

Die Kläger zu 1-3 als Partei kraft Amtes haben keinen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Vermögenshaftpflichtversicherung auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist aus dem zwischen den Zedenten und der Beklagten ehemals bestehenden Versicherungsvertrag bestimmungsgemäßen Versicherungsschutz in Höhe von max. 5.000.000 € an den Kläger zu leisten gemäß § 398 BGB in Verbindung § 241 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag Versicherungsnummer 25386470944257 aus dem Jahr 2004.

Ein Anspruch des jeweiligen Klägers auf Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz gegen die Beklagte besteht nicht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis, da zum einen der Versicherungsvertrag im Jahr 2013 von dem Kläger gemäß § 103 InsO durch die Wahl der Nichterfüllung beendet worden ist und zum anderen die versicherten Personen, die Vorstände der ...  GR und die Geschäftsführer der FR und der M vorsätzlich und wissentlich ihre Pflichten als Vorstände der ...  Genossenschaft und Geschäftsführer der FR und M verletzt haben durch die Gewährung von ungesicherten Darlehen ohne Sicherstellung der Bonität der Darlehensnehmer und der Überwachung und Sicherstellung der eigenen Zahlungsfähigkeit, insbesondere im Zeitpunkt der eigenen wirtschaftlichen Krise. Sie haben dadurch ihre aus ihrer beruflichen Stellung folgenden Kardinalpflichten verletzt

Der Kläger zu 1 hat mit Schreiben vom 25.2.2013 für die Versicherungsnehmerin ausdrücklich die Nichterfüllung des Versicherungsvertrages mit der Beklagten gemäß § 103 Abs. 2 InsO gewählt. Dadurch hatte er sich bewusst gegen die Erfüllung der gegenseitigen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag entschieden. Demzufolge ist es dem Kläger und allen versicherten Personen verwehrt Versicherungsschutz für die am 18.12.2014 und 22.12.2014 geltend gemachten Ansprüchen gegenüber den Vorständen der GR bzw. den Geschäftsführern der FR und der M zu verlangen, denn es handelt sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Versicherungsschutz um den originären-abgetretenen-Erfüllungsanspruch. An dieser Rechtsfolge ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte ihren Anspruch wegen Nichterfüllung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Die Forderungsanmeldung belegt vielmehr, dass die Beklagte eine Nichterfüllungsforderung im Sinne von § 103 Abs. 2 S. 1 InsO angemeldet hat. Die Beklagte bringt mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle zum Ausdruck, dass eine gegenseitige Erfüllung des Versicherungsvertrages nicht mehr verlangt wird und auch nicht mehr verlangt werden kann. Demzufolge ist unerheblich, ob die Beklagte eine Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt hat oder nicht und ob die qualifizierte Mahnung vom 19.1.2013 (Anl. B2) gemäß § 38 Abs. 1 VVG zugegangen ist oder nicht. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Forderungsanmeldung würde darüber hinaus nicht dazu führen, dass die vom Kläger geltend gemachten Versicherungsfälle im Rahmen einer etwaigen Nachmeldefrist Versicherungsschutz genießen würde, da die am 18.12.2014 und am 22.12.2014 gemeldeten Versicherungsfälle nur der letzten Versicherungsperiode zuzuordnen wären, für welche jedoch unstreitig keine Prämie geleistet worden ist und seitens des Klägers zu 1 für die Versicherungsnehmerin die Nichterfüllung des Versicherungsvertrages gemäß § 103 Abs. 2 InsO gewählt wurde. Nach Z. 2 ULLA versteht man unter Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine Person. Unstreitig haben die Kläger die Vorstände der ...  GR bzw. die Geschäftsführer der FR und der M mit Schreiben vom 18. Dezember und 22.12.2014 in Anspruch genommen, so dass der Versicherungsfall unstreitig erst mit Zugang dieser Schreiben eingetreten ist (Anlage TW 13-1/2 und TPW 14-1/2). Die Kläger haben sich mit der ausgesprochenen Kündigung am 25.2.2013 gerade nicht die Möglichkeit vorbehalten, dass die versicherten Personen im Falle einer zukünftigen Inanspruchnahme Versicherungsschutz beanspruchen könnten. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass die Kläger die Erfüllung des Versicherungsvertrages wählen und die Prämie für die Versicherungsperiode 1.1.2013 bis 1.1.2014 leisten. Dies haben die Kläger unstreitig nicht getan. Die Kläger können jedoch für eine Versicherungsperiode keinen Versicherungsschutz verlangen, für welche die Prämie nicht gezahlt und der Kläger zu 1für die Versicherungsnehmerin ausdrücklich die Nichterfüllung des insoweit beidseitig noch nicht vollständig erfüllten Versicherungsvertrages gewählt haben. Die letzte Versicherungsperiode für die eine Prämie gezahlt worden ist und für die deshalb Versicherungsschutz bestand erstreckte sich vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 (Armbrüster in Prölss-Martin VVG, 30. Aufl. 2018, Anhang zu § 16: Insolvenz des Versicherungsnehmers/Zwangsverwaltung Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

Die Kläger sind demgegenüber der Ansicht, dass sie Versicherungsansprüche auch noch im Rahmen einer 2-jährigenNachmeldefrist gemäß Z. 3.2 ULLA oder i.V.m. den besonderen Vereinbarungen zur Nachhaftung (Anlage TW 12) geltend machen können, da sich die Nachhaftung vom 1.1.2013 bis zum 1.1.2015 erstrecke.

Sie vertreten insoweit die Ansicht, dass die Nachmeldefrist im Sinne der ULLA an die Versicherungsperiode 2012 anknüpft, und dass der Insolvenzverwalter die Gegenleistung für vorinsolvenzrechtlich seitens der Insolvenzschuldnerin bereits erbrachte Leistungen auch trotz einer späteren Erfüllungsablehnung zur Insolvenzmasse ziehen kann. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die wechselseitigen Rechte und Pflichten betreffend die Versicherungsperiode 2013 suspendiert worden. Nur deren Schicksal richte sich nach § 103 InsO. Die vorherige Versicherungsperiode 2012 bleibe demgegenüber unberührt und sei Anknüpfungspunkt der Nachmeldefrist. Die Ansicht der Beklagten würde, so der Kläger, ansonsten dazu führen, dass in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer, vorinsolvenzrechtlich die volle Leistung erbracht hätte, die versicherten Personen jedoch aufgrund der Erfüllungsablehnung keinerlei Leistung von der Versicherung verlangen könnten. Eine solche Ansicht sei unvereinbar mit der ausdrücklich vereinbarten Nachmeldefrist. Gerade die Vereinbarung der Nachmeldefrist führe dazu, dass die Regelung nicht gegen das AGB-Gesetz verstoße und unwirksam sei.

Die Kläger verkennen jedoch, dass für die -letzte- Versicherungsperiode nicht auf die "letzte bezahlte" Versicherungsperiode vom 1.1.2012 bis zum ein 30.12.2012 abzustellen ist, sondern auf die letzte Versicherungsperiode vor Vertragsbeendigung und damit auf den Zeitraum 1.1.2013 bis 31. 12. 2013. Die Versicherungsbedingungen und insbesondere die von den Klägern zitierte Z. 3.2 ULLA enthalten keine Bestimmung, wonach sich die Periodenzuordnung für Versicherungsfälle im Rahmen einer Nachmeldefrist danach bestimmt, dass die Prämie für die letzte oder gar eine vorherige Versicherungsperiode bezahlt wurde. Die Ansicht der Kläger würde dazu führen, dass bei einem über mehrere Jahre laufenden Versicherungsvertrag nur einmalig zu Beginn eine Prämie zu leisten wäre, so dass bei einer Jahre danach eintretenden Insolvenz der Versicherungsnehmerin und trotz Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters zukünftig noch eintretende Versicherungsfälle einfach der einzigen bezahlten Versicherungsperiode zuzuordnen wären. Nach Z. 3.2 Ulla beginnt eine Nachmeldefrist ab Beendigung des Versicherungsvertrages. Treten während dieser Nachmeldefrist Versicherungsfälle ein, sind sie vertragsgemäß der letzten Versicherungsperiode vor Vertragsbeendigung zuzuordnen. Die Regelung ist eindeutig und entspricht der üblichen Praxis. Die letzte Versicherungsperiode ist diejenige ab dem 1.1.2013, da der Versicherungsvertrag in dieser Periode beendet wurde. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob diese letzte Versicherungsperiode durch Kündigung vorzeitig oder zum Ablauf der Periode beendet wird. Die Versicherungsbedingungen differenzieren nämlich nicht danach. Der Kläger zu 1 hat mit seiner Erklärung vom 23. 2. 2013 die Nichterfüllung des Versicherungsvertrages gewählt. Eine Zuordnung der nach Vertragsbeendigung eingetretenen Versicherungsfälle in die vorletzte Versicherungsperiode und nicht in die letzte Versicherungsperiode ist nicht nach den Versicherungsbedingungen gedeckt. Wäre der Versicherungsfall in der Versicherungsperiode vor dem 1.1.2013 eingetreten hätte die versicherte Person bedingungsgemäßen Versicherungsschutz durch die Beklagte trotz Nichterfüllungswahl für eine erst darauf folgende Versicherungsperiode erhalten. Diese Konstellation liegt jedoch hier nicht vor. Die Beklagte hat auch die ihr obliegende Leistung für die Versicherungsperiode 1.1.2012 31.12.2012 erbracht. Es ist jedem Versicherungsvertrag charakteristisch, dass die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers mit der Gefahrtragung des Versicherers korrespondiert. Allein der Umstand, dass der Versicherungsfall nicht 2012 eingetreten ist, führt nicht dazu, dass die Beklagte als Versicherin nicht ihre Leistung von der Gefahrtragung erbracht hätte. Für die Versicherungsperiode 2013 bestand demgegenüber kein Versicherungsschutz, da die Prämie nicht bezahlt worden ist. Die Nachmeldefrist stellt sich als vertragliche Deckungserweiterungen dar und wurde von der Beklagten ohne Leistung einer zusätzlichen Prämie gewährt. Sie erweitert insofern lediglich den Versicherungsschutz aus der letzten Versicherungsperiode, welcher der vorliegende Versicherungsfall zuzuordnen ist. Der Versicherungsfall ist unstreitig 2014 eingetreten und ist damit der -letzten- Versicherungsperiode 1.1. 2013 bis 1. Januar 2014 zuzuordnen, und ist damit zu einem Zeitpunkt eingetreten für den kein Versicherungsschutz mehr bestand. Ob eine Nachmeldefrist vorliegend also ausgelöst wurde oder nicht ist wegen des bereits in der originären Versicherungsperiode nicht bestehenden Versicherungsschutzes wegen Nichtzahlung der Folgeprämie unerheblich (BGH NJW 2016,711).

Darüber hinaus verlieren die Kläger zu 1- 3 mit der Erklärung der Nichterfüllung vom 25.2.2013 das Recht von der Beklagten Erfüllung etwaiger Freistellungsansprüche infolge der Abtretung verlangen zu dürfen. Der Versicherungsvertrag war zurzeit der Insolvenzeröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, weil die GR als Versicherungsnehmer noch künftige Prämien zu zahlen und die Beklagter als Versicherin die Gefahr zu tragen hatte, vor dem Ende des Vertragsverhältnisses Deckungsschutz gewähren zu müssen. Die Kläger verlangen demzufolge Versicherungsschutz für eine Versicherungsperiode, für welche nicht nur die Prämie nicht gezahlt wurde, sondern der Kläger zu 1 als Vertreter der Versicherungsnehmerin GR ausdrücklich Nichterfüllung des Versicherungsvertrages gewählt hatte.

Darüber hinaus ist ein Anspruch der Kläger zu 1- 3 aufgrund des versicherungsvertraglichen Ausschlusses für wissentliche Pflichtverletzungen gemäß Z. 6 Absatz 2 ULLA ausgeschlossen.

Der Risikoausschluss bei wissentlichen Pflichtverletzungen ist mit dem AGB-Recht vereinbar und deshalb wirksam. Der Bundesgerichtshof sieht in einer Z. 6.2 ULLA vergleichbaren Ausschlussklausel insbesondere keinen Verstoß gegen § 307 BGB. Der Wissentlichkeitsausschluss setzt nämlich voraus, dass nicht schon bedingter, sondern direkter Vorsatz des Handelnden vorhanden sein muss, um den Risikoausschluss auszulösen.

Die beiden Vorstände der ...  GR und die-personenidentischen-Geschäftsführer der FR und M haben bei jeder einzelnen Darlehensgewährung vorsätzlich die Kardinalpflichten eines Geschäftsführers bzw. Vorstandes verletzt. Die Gewährung von unbesicherten oder ersichtlich unzureichend besicherten Darlehensvergaben, deren Modalitäten teilweise noch nicht einmal schriftlich fixiert wurden und die zwischen den Parteien als solche im Wesentlichen unstreitig erfolgten sind nicht im Rahmen eines anzuerkennenden unternehmerischen Ermessens der Vorstände bzw. Geschäftsführer abgeschlossen worden, sondern sind offensichtlich in Überschreitung eines anzuerkennenden Ermessensspielraums erfolgt, nämlich ausschließlich zur Hinauszögerung einer drohenden Insolvenz der Genossenschaft bzw. der Gesellschaft. Die Gewährung von unbesicherten bzw. nicht ausreichend besicherten Darlehn in Zeiten der Krise der eigenen Genossenschaft bzw. Gesellschaft stellt ein Verhalten dar, dass mit den Grundsätzen eines wirtschaftlich handelnden und den buchhalterischen Grundsätze verpflichteten Vorstand bzw. Geschäftsführer nicht zu vereinbaren sind. Die laufende Prüfung der Bonität der Darlehensnehmer und die Prüfung der Werthaltigkeit der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung von Darlehen nur unter Bestellung ausreichender Sicherheiten gehört zu den fundamentalen Grundregeln der beruflichen Tätigkeiten eines Geschäftsleiters, da ohne diese Pflichterfüllung kein Überblick über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eigene Kreditwürdigkeit besteht, so dass jede Verfügung über Vermögenswerte sowie letztlich jede wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ohne die solide Analyse der eigenen Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit erfolgt. Somit fehlt es an jeglicher Leitung im Sinne einer sorgfältigen Kosten/ Nutzen - Analyse, wenn unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Es gehört für die Vorstände bzw. Geschäftsführer der Gesellschaften nicht zum Tagesgeschäft eines Handelsunternehmen Kredite zu gewähren, so dass ihnen eine besondere Prüfungspflicht aufzuerlegen ist. Sie haben hierfür Sorge zu tragen, da es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entspricht auf die Bonität des Kreditnehmers und die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche zu achten, insbesondere darauf zu achten, dass ausreichende Sicherheiten vom Darlehensnehmer gestellt werden. Die Gewährung eines unbesicherten Darlehens an einen wirtschaftlich schwachen Darlehensnehmer führt zu einem von einem ordentlichen Geschäftsführer nicht hinzunehmenden Ausfallrisiko und damit zur Verweigerung eines Darlehens. Aus dem vorgelegten Bericht des Genossenschaftsverbandes über die Prüfung der GR vom 31.12.2010 steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass für Forderungen der GR gegenüber den Tochtergesellschaften zum Jahresende 2010 bereits Forderungsverzichte i.H.v. 2,8 Millionen € ausgesprochen wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die GR bereits Darlehen i.H.v. 11,7 Millionen € ausgereicht so dass durch den Forderungsverzicht bereits ein Ausfall von ¼ der Forderungen festzustellen war. Demzufolge konnten die Vorstände bzw. Geschäftsführer nicht von einer ausreichenden Sicherung der Darlehen ausgehen. Hätten werthaltige Sicherheiten vorgelegen, hätten die Vorstände bzw. Geschäftsführer keinen Forderungsverzicht erklären müssen. Dies gilt umso mehr als auch nach dem Zeitpunkt der angeblichen Zahlungsunfähigkeit zum 1.1.2011 weitere unbesicherte Darlehen ausgegeben wurden, wie sich aus der Übersicht zu den Z. 3, 4,6, 8,9, 11, 10,13, 14,17, und 19 ergeben. Im Übrigen belegen die offene Postenlisten Anlage TW 66.1 bis TW 66.5 und TW 75, dass einzelne Gesellschaften der Getränke-Ring Gruppe stetig höhere Verbindlichkeiten aufbauten und trotzdem weitere Mittel ohne entsprechende Absicherung durch die GR zur Verfügung gestellt bekamen.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Vorstände bzw. Geschäftsführer im Rahmen ihres Gesamtkonzeptes über Jahre hinweg letztlich Millionenbeträge-bei einem Umsatzvolumen von rund 900.000.000 € (so der Kläger im Schriftsatz vom 10. August 2018 Seite 28) zwischen den einzelnen Gesellschaften der Gruppe hin und her geschoben haben und immer nur die dringendste Liquiditätslücke bedient haben, um die einzelnen Gesellschaften vor der Insolvenz zu bewahren. Die Vorstände bzw. Geschäftsführer haben durch die Entwicklung neuer Konzepte versucht die Liquidität zu verbessern. Dies etwa durch die indirekte Zentralregulierung der GR. Durch dieses Modell sollten die Mitgliedsunternehmen der GR (ca. 1000 Mitgliedsbetriebe) von verlängerten Zahlungszielen für solche Lieferanten profitieren, die nicht am Zentralregulierungsgeschäft der GR teilnahmen. Die Liquidität sollte allein durch eine Verlängerung von Zahlungszielen geschaffen werden. Der nicht qualifiziert bestrittene Vortrag der Beklagten unter Bezugnahme auf die Vernehmung der Zeugin durch die Staatsanwaltschaft, wonach sie des Öfteren nach Durchführung der üblichen Zahlungsläufe von den Vorständen bzw. Geschäftsführern angewiesen worden sei, Zahlungen an Mitglieder oder Tochtergesellschaften zu überweisen, um deren Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken, und dadurch anstehende Zahlungen an die Lieferanten mangels Liquidität der GR nicht geleistet werden konnten, ist entgegen der Ansicht Klägers nicht unergiebig (so Schriftsatz vom 10. August 2018 Seiten 27) und wird auch nicht durch den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers von 2011 widerlegt, sondern belegt, dass die GR nicht über die Liquidität verfügte, die Volumen der gewährten Darlehen an Mitglieder und Tochterunternehmen wirtschaftlich zu verkraften. Die Zeugin hat weiterhin im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen ausgesagt, dass sie täglich eine Liquiditätsplanung erstellte, so dass es für die Vorstände erkennbar war, ob die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten möglich war oder nicht.

Die Kläger haben demgegenüber ausführt, dass die jeweiligen Darlehensvergaben und der Erwerb des Geschäftsmodells "indirekt Zentralregulierung" Teil einer mehrjährigen Strategie gewesen sei, das Geschäftsmodell der GR attraktiver zu machen und es sich hierbei um eine unternehmerische Ermessensentscheidung gehandelt habe, in dessen Bereich sich keine elementaren beruflichen Pflichten im Bereich der Organhaftung definieren ließen, weil es einem Geschäftsleiter ausdrücklich erlaubt sei aus vernünftigen Gründen des Einzelfalles Risiken einzugehen. Der Zweck sei die Neuausrichtung des Getränke-Ring-Konzerns gewesen, mit dem Ziel innerhalb von 5 Jahren eine eigene Getränkeabholmarkt - Vertriebsplattform zu etablieren. Für die Vorstände sei erkennbar eine konzernweite Betrachtung maßgeblich gewesen. Die Vorstände seien subjektiv davon ausgegangen, dass das Geschäftsmodell des GR grundsätzlich finanziell stabil sei, da die Finanzierung der Zentralregulierung über die oder über den neuen Finanzierungspartner Markant gesichert sei. Bei der Darlehensvergabe hätten die Vorstände einen weiten Spielraum gehabt, der auch das Eingehen geschäftlicher Risiken einschließe, solange sie nur zuvor sämtliche Umstände sorgfältig geprüft hätten. Die Vorstände hätten unterschiedliche Verantwortungsbereiche gehabt, so dass beide Vorstände differenziert zu betrachten seien im Hinblick auf den Wissentlichkeitsausschluss. Es gehe nicht um einfache, leicht zu erkennende, vorkonditionierte elementare berufliche Pflichten, sondern um einen komplexen, kaufmännischen Abwägungsvorgang, der in erheblichem Umfang Prognoseelemente enthalte und naturgemäß auch scheitern kann. Auch wenn die angegebenen Verkehrswerte nicht den Verwertungserlösen im Sicherungsfall entsprochen hätten, und einzelne Sicherungsvereinbarungen unwirksam gewesen seien, und nicht jede von den GR Vorständen behauptete Sicherheit der jeweiligen Darlehensverbindlichkeit zugeordnet werden könne, seien die GR Vorstände im Rahmen ihres Gesamtbesicherungskonzepts im Konzernverbund lediglich irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der GR über Sicherheiten im Wert von TEUR 5.744 verfüge.

Diese Ausführungen stehen zum einen im Gegensatz zu dem Vortrag des Klägers vor dem Landgericht Gießen, wonach die beiden Vorstände kein unternehmerisches Ermessen ausgeübt hätten. Dort hat der Kläger zu 1 unter anderem ausgeführt: "Ein solches Verhalten wäre auch nicht von der business-judgement-rule gedeckt, die Führungskräfte vor der Haftung gewahrt, solange sie informiert und bewusst geschäftliche Risiken eingehen. Die Beklagten haben sich gerade entgegen der Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einer Genossenschaft nicht informiert, indem sie die Prüfung der Bonität versäumt haben. Zudem hätten die Darlehensgewährung an die in ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage Sicherheiten auch mit einer etwaigen Prüfung der Bonität das Maß des erlaubten Risikos weit überschritten," insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Klageschrift des Klägers zu 1 vom 25.6.2015 im Rechtsstreit vor dem Landgericht Gießen Az. 8 O 24 / 15, dort Seite 7 ff. (Anl. B6) Bezug genommen. Und weiter "ein zulässiges geschäftliches Risiko ist dort überschritten, wo die Aussicht auf eine Rückzahlung nicht mehr als einen Hoffnungswert darstellt-und nichts anderes wäre es, wenn die Beklagten ihre Kreditvergabeentscheidung auf die von ihnen geschilderte Signalwirkung durch Einbindung in ein Vermarktungsmodell gründeten... Dies stellt, wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, zweifelslos eine Überschreitung des erlaubten Handlungsspielraumes dar" (Anl. B7). Es bedarf keines näheren Eingehens darauf, ob angesichts der unterschiedlichen Ressortzuständigkeiten der beiden Vorstände eine differenzierte Betrachtung angezeigt wäre, da beiden Vorstände im Rahmen ihrer jeweiligen Gesamtverantwortung und damit unabhängig von einer etwaigen internen Geschäftsverteilung die Pflicht oblag, Darlehen nur gegen werthaltige Sicherheiten auszukehren unter sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Gründe für die Darlehnsvergabe und der Werthaltigkeit der Rückzahlungsansprüche.

Der Einwand der Kläger, dass der Abschlussprüfer festgestellt habe, dass die Liquiditätslage im Jahr 2011 sehr gut gewesen sei, steht nicht der Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung entgegen, da auch bei guter Liquiditätslage eine Überschuldung nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus weist der Prüfbericht der GR für das Geschäftsjahr 2010 den Passus auf: "Auch in den Vorjahren hatten sich die Forderungen aufgrund von Verlustfinanzierungen erhöht. Die Planungen des Vorstandes zeigen in den zurückliegenden Jahren stets positive Zukunftserwartungen, die aber bisher nicht erreicht werden konnten", insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die Anlage TW 47 Bezug genommen. Auch im Konzernverbund gehört es zu den Kardinalpflichten der Vorstände die Gewährung eines unbesicherten Darlehens im Falle eines konkreten Ausfallrisikos zu verweigern, insbesondere da beide Vorstände die wirtschaftlich desolate Lage kannten. Die Beklagte machte sich den Vortrag des Klägers im Verfahren vor dem Landgericht Gießen (Az. 33 / 15) aus dem Schriftsatz vom 19.4.2016 ausdrücklich zu eigen (Anl. B5). Die beiden Vorstände haben in Kenntnis der fehlenden Kreditwürdigkeit der jeweiligen Darlehensnehmer die Darlehen ausgekehrt. Die von Kläger vorgetragenen Sicherheiten sind angesichts der unterschiedlichen Bewertungszeitpunkte im Blick auf ihre Werthaltigkeit nicht aussagekräftig.

Darüber hinaus haben die Vorstände ihre Pflichten wissentlich dadurch verletzt, dass sie masseschmälernde Zahlungen gemäß § 99 GenG nach Eintritt der Insolvenzreife der GR geleistet haben. Auch hier dokumentiert sich die Verletzung der Kardinalpflicht des Geschäftsleiters, sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und ihrer Zahlungsfähigkeit zu versichern und diese zu überwachen. Letztlich bestätigen auch die Strafbefehle gegen die beiden Vorstände, dass beide Vorstände vorsätzlich agierten. Die beiden Strafbefehle sind wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung ergangen und nicht nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung. Auch wenn die Einordnung der Taten als vorsätzliche Insolvenzverschleppung durch das Strafgericht keine Bindungswirkung für das Zivilgericht hat, so ist es doch ein Hinweis darauf, dass die im Einzelnen aufgeführten objektiven Pflichtverletzungen der Vorstände trotz des im Strafrecht geltenden " in dubio pro reo" Grundsatzes, der dort herrschenden Amtsermittlung und der konkreten Einlassungen der beiden Vorstände vom Strafgericht strafrechtlich als ein vorsätzliches und nicht nur bewusst fahrlässiges Verhalten beurteilt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 91a ZPO, wonach die Kläger zu1 bis 3 als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben, auch im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage, da auch insoweit die jeweiligen Klagen unbegründet waren als Folge der wissentlichen Pflichtverletzungen der Vorstände bzw. Geschäftsführer.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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