LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.07.2018 - 2-06 O 38/18
Fundstelle
openJur 2020, 44107
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin der beim ... unter anderem für Gesichtsschutzschirme für Schutzhelme, Schutzhelme für Motorradfahrer, Schutzhelme für den Kopf und Schutzhelme für den Sport eingetragenen Marke "... ". Die Marke wird von der Klägerin umfassend genutzt. Der Geschäftsführer der Klägerin ist der Bruder des verstorbenen Formel-1- Rennfahrers ... .

Der Beklagte betreibt auf der Plattform eBay unter dem Benutzernamen "... " einen Onlineshop für Film- Fanartikel. Er ist dort als gewerblicher Verkäufer registriert.

Im Oktober 2017 bot er über seinen Shop einen Helm mit dem Schriftzug "... " zu einem Preis von 549,99 € an und zwar unter der Angebotsüberschrift "... - Helm Integralhelm Saison ...".

Die Klägerin ließ den Beklagten anwaltlich abmahnen. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die der Klägerin aus einem Streitwert von 50.000 € und einer 1,3 -fachen Geschäftsgebühr nebst Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1822,96 € entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten und Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin behauptet, sie vergebe ausschließlich Jahreslizenzen, wobei die Lizenzgebühr für ein Kalenderjahr im Jahr 2017 1000 € betragen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 1.822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe den Helm vor Jahren privat angeschafft, weil er selbst ein Fan des Formel-1- Rennfahrers ... sei. Da er den Helm aber nur einmal beim Kart- Fahren benutzt und er ihn nicht mehr benötigt habe, habe er ihn aus Platzgründen bei eBay eingestellt. Er habe den Helm zwar in seinen sonst geschäftlich genutzten Account bei eBay eingestellt, gleichwohl habe es sich um einen Privatverkauf gehandelt, wie sich schon daraus ergebe, dass er keine Helme, Motorradbekleidung oder Ähnliches verkaufe, sondern ausschließlich Film- Fanartikel wie Poster, Bücher und Bilder. Unstreitig habe er das Angebot des Helms sofort nach der Abmahnung der Klägerin aus eBay entfernt und ihn nicht verkauft.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Abmahnkostenerstattung nach §§ 683, 670 BGB noch ein Schadensersatzanspruch nach § 14 MarkenG zu.

Sowohl der Kostenerstattungsanspruch (vgl. (BGH GRUR 2009, 502, 503 Rn. 11 - pcb) als auch der Schadensersatzanspruch nach dem Wortlaut des § 14 MarkenG setzen voraus, dass der Beklagte die Markenrechte der Klägerin verletzt hat. Die dafür erforderliche Benutzung der fremden Kennzeichnung durch den Beklagten im geschäftlichen Verkehr ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind an dieses Merkmal im Interesse des Markenschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGH, Urt. v. 11.3.2004, I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I; Urt. v. 04.12.2018, I ZR 3/06, Rn. 23 - Ohrclips). Die Tatsache, dass der Anbieter ansonsten gewerblich tätig ist, deutet ebenfalls auf eine geschäftliche Tätigkeit hin (BGH, Urt. v. 19.04.2017, I ZR 35/04, Rn. 23 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.04.2008, I ZR 73/15, Rn. 43 - Internet-Versteigerung III; Urt. v. 04.12.2018, I ZR 3/06, Rn. 23 - Ohrclips).

Ergeben sich aus veröffentlichten Angeboten objektive Merkmale, die für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen, oder hat der Markeninhaber sonst einen Sachverhalt dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt, ist es nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast Sache des als Verletzer in Anspruch Genommenen, substanziiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will (BGH, Urt. v. 11.3.2004, I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I; Urt. v. 19.04.2017, I ZR 35/04, Rn. 46 - Internet-Versteigerung II; Urt. v. 30.04.2008, I ZR 73/15, Rn. 46, 47, 62 - Internet-Versteigerung III).

Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nachgekommen.

Hier ist der Umstand, dass der Beklagte den Helm in seinem gewerblichen Onlineshop auf eBay, zwar ein objektives Merkmal, aber auch der einzige vom Kläger vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkt für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Dem gegenüber hat der Beklagte im einzelnen gewichtige Umstände schriftsätzlich vortragen lassen und im Rahmen seiner informatorischen Anhörung plausibel dargestellt, die gegen ein solches Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen.

So gehören Motorradhelme und ähnliches Equipment nicht zum Sortiment des Beklagten, der unstreitig sonst nur Film-Fanartikel verkauft. Zwar wird der Helm in dem Text der eBay-Verkaufanzeige als "neu" bezeichnet. Allerdings wird er nicht als gleichsam fabrikneues Produkt angeboten, weil dem Artikel laut Hinweistext das Etikett und die Originalverpackung fehlt, er lediglich ungetragen sei. Dies ist durchaus mit der Angabe des Beklagten in Einklang zu bringen, dass er den Helm mehrere Jahr zuvor privat erworben, nur einmal getragen und fortan in einer Vitrine aufbewahrt habe. Darüber hinaus hat der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung plausibel und glaubhaft dargestellt, dass er den Helm nur deshalb in seinen gewerblichen Shop eingestellt habe, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, keinen zweiten eBay- Account eröffnen zu können. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch der weitere Angebotshinweis, dass der Verkäufer den Artikel nicht zurücknehme, nicht als versuchte Verschleierung einer als rechtswidrig erkannten Kennzeichenbenutzung, sondern als weiterer Anhaltspunkt für einen privaten Gelegenheitsverkauf dar. In der Gesamtschau hat der Beklagte substantiiert gewichtige Anhaltspunkte dargetan, die gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen, und ist so seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Die Klägerin war folglich gehalten, für das gewerbliche Handeln des Beklagten Beweis anzutreten. Dies hat sie trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht getan und ist deshalb beweisfällig geblieben.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte