LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2019 - 2-06 O 225/18
Fundstelle
openJur 2020, 44094
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antragsgegner hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf € 100.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht im Nachgang zu dem Eilverfahren wegen der Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme am Spielbetrieb der 3... Liga in der Saison 2018/19 durch den Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft, die den Lizenzspielbetrieb des Fußballklubs ... betreibt. Der Antragsgegner ist der Dachverband der ... Fußballverbände in der ....

Die Antragstellerin, die in der abgelaufenen Saison 2017/18 in der Regionalliga ... spielte, reichte im Frühjahr dieses Jahres beim Antragsgegner ihre Bewerbungsunterlagen für die Teilnahme an der .... Liga für die Saison 2018/19 ein.

Diese enthielten unter anderem eine Erklärung zur Bewerbung um die Zulassung zur .... Liga, in der sich die Antragstellerin umfassend den Satzungen und Ordnungen des Antragsgegners und seiner Mitgliedsverbände unterwarf, insbesondere dem ...-Statut 3. Liga nebst Zulassungsrichtlinien und den die 3. Liga betreffenden Bestimmungen der ...-Spielordnung. Neben einem formellen Anschreiben enthielten die Bewerbungsunterlagen ferner den von der Antragstellerin bereits unterzeichneten Standard-Zulassungsvertrag .... Liga, den der Antragsgegner allen Bewerbern vorab vorgelegt hatte und mit den designierten Teilnehmern der .... Liga nach Abschluss des Zulassungsverfahrens auch abschließt. Dieser Zulassungsvertrag bildet die Rechtsgrundlage für die Teilnahme eines Clubs in der .... Liga, er ist die "Lizenz" für dessen Teilnahme am Spielbetrieb.

Schließlich unterzeichnete die Antragstellerin im Zuge des Bewerbungsverfahrens einen Schiedsvertrag, mit dem sie sich in der Hauptsache für sämtliche Streitigkeiten betreffend die Zulassung zur .... Liga dem Ständigen Schiedsgericht des Antragsgegners unterwarf. Der Schiedsvertrag gestattet den Parteien auch das Ersuchen um Erlass einstweiliger Anordnungen vor dem Ständigen Schiedsgericht, ohne indes insoweit den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen oder zu beschränken. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anlagenkonvoluts AS 1 (Anlagenband) verwiesen.

Durch Belegung des 2. Platzes am Ende der Saison 2017/18 der Regionalliga ..., qualifizierte sich die Antragstellerin für die Aufstiegsrunde zur .... Liga. In dieser verlor sie in zwei Relegationsspielen gegen den Fußballklub ... . Der ... war gemäß der ...-Spielordnung in der Folge aufgrund dieser beiden Siege sportlich für die Teilnahme an der .... Liga in der Saison 2018/19 qualifiziert.

Neben der Erfüllung der sportlichen Kriterien müssen alle Teilnehmer und Aspiranten der .... Liga weitere wirtschaftliche und technisch-organisatorische Lizenzierungsbedingungen erfüllen, um vom Antragsgegner eine Zulassung für die Teilnahme am Spielbetrieb der .... Liga für die kommende Saison zu erhalten. Die Bestimmungen des Statuts .... Liga sehen unter anderem vor, dass der Antragsgegner zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Hinterlegung von Bankguthaben (Liquiditätsreserve) verlangen kann. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage AS 3 (...-Statut .... Liga) verwiesen.

Diesbezüglich hatte der Antragsgegner bereits im Dezember 2017 an die Vereine und Kapitalgesellschaften der 2. Bundesliga, .... Liga und Regionalliga ein Rundschreiben zum Zulassungsverfahren übermittelt. Dieses enthielt auf Seite 23 eine Zeittafel, in welcher mehrere Daten angegeben waren. Unter anderem war darin das "Fristende zur Bedingungserfüllung" mit "voraussichtlich 29.05.2018, 15:30 Uhr" sowie die "Zustellung der Zulassungsentscheidung" mit "voraussichtlich bis 6. Juni 2018" angegeben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen AS 4 und AG 1, Bl. 43 ff. d.A., verwiesen.

In der Folge übermittelten die Antragstellerin und der ... jeweils ihre Bewerbungsunterlagen betreffend die wirtschaftlichen und technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der .... Liga an den Antragsgegner und nahmen am Zulassungsverfahren teil.

Im Verlauf des Zulassungsverfahrens gab der Antragsgegner dem ... spätestens Anfang Mai 2018 auf, binnen einer Frist bis zum 29.05.2018, 15:30 Uhr, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Liquiditätsreserve in Höhe von Euro 1,2 Millionen auf ein Konto des Antragsgegners zur Gutschrift zu bringen. Im Einzelnen war die "valutarische Gutschrift innerhalb der Ausschlussfrist" gefordert. Ferner war in dem Schreiben folgender Hinweis enthalten:

"Die Ausschlussfrist ist zwingend und kann nicht verlängert werden. Aufgrund der Drittbetroffenheit anderer Bewerber ist bei einem Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich".

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage AS 10 verwiesen, welches hinsichtlich der Ausschlussfrist denselben Wortlaut hat, wie das Schreiben an den ... .

Der ... erteilte am 28.05.2018 um 15:57 Uhr seiner Bank zwei Überweisungsaufträge zu je € 600.000,00, um die nötige Liquiditätsreserve bereitzustellen. Die Beträge gingen bei der Hausbank des Antragsgegners am 29.05.2018 um 7:50 Uhr ein und wurden auf das Girokonto des Antragsgegners gebucht. Gegen 11:00 Uhr fragte ein Mitarbeiter des Antragsgegners bei der Hausbank nach und erfuhr, dass die Zahlungen zwar eingegangen, am gleichen Geschäftstag aber nicht mehr auf seinem Konto gutgeschrieben werden könnten. In der Folge informierte ein Mitarbeiter des Antragsgegners den ... hierüber, der versuchte, den Betrag durch eine sogenannte "Blitzüberweisung" noch rechtzeitig auf dem Konto des Antragsgegners gutschreiben zu lassen. Die diesbezügliche Gutschrift erfolgte um 15:50 Uhr. Die Überweisung von zweimal Euro 600.000,00 wurden am Folgetag, dem 30.05.2018, gutgeschrieben.

Zwischen dem Antragsgegner und seiner Hausbank besteht eine Vereinbarung, nach der seit dem 01.01.2010 die Wertstellung von Überweisungen auf ein Konto des Antragsgegners einen Bankgeschäftstag nach dem Buchungstag erfolgt.

Am 30.05.2018 veröffentlichte der Antragsgegner eine Pressemitteilung, in der er mitteilte, dass der Antrag des ... auf Zulassung zur .... Liga überprüft werden müsse, da die vom Antragsgegner geforderte Einzahlung einer Liquiditätsreserve - eine wirtschaftliche Zulassungsbedingung - "nach derzeitigem Stand [...] möglicherweise erst nach Ablauf der Ausschlussfrist" eingegangen sei. Ferner enthielt die Pressemitteilung folgende Passage:

"Die Nichteinhaltung der Frist hätte nach den Statuten zur Folge, dass die Bedingung nicht erfüllt ist und daher keine Zulassung erteilt werden könnte. Ein Ermessensspielraum würde für den Zulassungsbeschwerdeausschuss in diesem Fall aufgrund der gegebenen Drittbetroffenheit der anderen Bewerber, für die dieselben Fristen und Regeln galten, nicht bestehen [...] Im Fall der Nichterteilung einer Zulassung für einen Gewinner der Aufstiegsspiele zur .... Liga würde laut ...-Spielordnung (Paragraf 55b Punkt 4) der in den Aufstiegsspielen unterlegene Verein als Sieger gelten und den Platz in der .... Liga einnehmen, sofern er die wirtschaftlichen und technisch-organisatorischen Anforderungen erfüllt."

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage AS 5 verwiesen.

Der Zulassungsbeschwerdeausschuss des Antragsgegners überprüfte daraufhin, ob die Liquiditätsreserve durch ... fristgerecht gestellt und die Bedingung erfüllt worden war. Mit Pressemitteilung vom 04.06.2018 teilte der Antragsgegner mit, dass der ... die Fristsetzungen des Zulassungsverfahrens zur ... Liga nicht verletzt und die gestellten Zulassungsbedingungen des Antragsgegners erfüllt habe. Die Liquiditätsreserve sei zwar erst am 30.05.2018 - also nach Ablauf der Ausschlussfrist - auf dem Konto des Antragsgegners gutgeschrieben (valutiert) worden, allerdings sei der Betrag bereits am 29.05.2018 um 7:50 Uhr bei der Hausbank des Antragsgegners eingegangen; die Verzögerung der Valutierung, die die Folge der zwischen dem Antragsgegner und seiner Hausbank bestehenden Geschäftsbedingungen sei, könne dem ... nicht angelastet werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage AS 7 verwiesen.

Am 05.06.2018 schloss der Antragsgegner mit dem ... einen Zulassungsvertrag für die Sitzung der .... Liga 2018/19. Mit Schreiben vom 06.06.2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihr die Zulassung für die .... Liga nicht erteilt werde, da sie sich sportlich nicht qualifiziert habe und sie auch nicht als Nachrücker für einen sportlich qualifizierten Bewerber, der die Zulassung wegen der nicht nachgewiesenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verweigert bekommen hat, zum Zuge kommen könne.

Am 15.06.2018 erhob die Antragstellerin Schiedsklage vor dem ständigen Schiedsgericht des Antragsgegners, mit welcher die Antragstellerin begehrt hatte, ihr die Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb der .... Liga für die Spielzeit 2018/19 zu erteilen. Am 14.07.2018 wies das Schiedsgericht die Klage ab. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs, vorgelegt mit Anlage AG 2, verwiesen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Frist zur Stellung einer Liquiditätsreserve durch Wertstellung eine echte Ausschlussfrist darstelle, deren Versäumen durch den ... dazu habe führen müssen, dass diesem der Aufstieg in die 3. Liga für die kommende Saison verwehrt wäre. Eine Zulassung des ... verstoße sowohl gegen Kartellrecht als auch gegen §§ 311 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, jeweils i.V.m. §§ 2, 6 Nr. 3-5 des ...-Statuts .... Liga.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2018 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit welchen den Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt werden sollte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren mit der ... einen Zulassungsvertrag abzuschließen, wonach die ... berechtigt ist, am Spielbetrieb der .... Liga in der Saison 2018/19 teilzunehmen. Nach richterlichen Hinweis vom 15.06.2018 hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 19.06.2018 ergänzt. Die Kammer hat am 20.06.2018 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen welche der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.09.2018 Widerspruch eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück genommen.

Die Parteien stellen nunmehr wechselseitig Kostenanträge.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung sei bereits unzulässig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Zulassungsvertrag dem ... bereits abgeschlossen war, die Antragstellerin daher von dem Antragsgegner ein für ihn subjektiv und objektiv unmögliches Verhalten fordere. Darüber hinaus fehle es dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin von der gegenüber dem ... positiv beschiedenen Zulassungsentscheidung im Zeitpunkt der Antragstellung gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, da ausweislich des Rundschreibens zum Zulassungsverfahren der .... Liga (Anlagen AS 4 und AG 1) allen Bewerbern der Termin der voraussichtlichen Zulassungsentscheidung bereits mitgeteilt worden sei. Auch sei im Tatbestand des Schiedsspruchs vom 14.07.2018 die unstreitige Feststellung enthalten, dass der Antragsgegner mit dem ... am 05.06.2018 einen Zulassungsvertrag für die Saison 2018/2019 abgeschlossen habe (vgl. Anlage AG 2, Bl. 68 ff. d.A.). Darüber hinaus fehle es dem Antrag auf einstweilige Verfügung an dem notwendigen Verfügungsgrund, da die Antragstellerin am 15.06.2018 Schiedsklage erhoben habe und mit dem Schiedsspruch rechtzeitig vor Beginn der .... Liga am 27.07.2018 habe gerechnet werden können, da alle die Zulassung betreffenden Schiedsgerichtsverfahren der letzten Jahre vor dem Beginn der Spielzeiten abgeschlossen gewesen seien.

Schließlich stehe der Antragstellerin kein Verfügungsanspruch zu, da dem ... zu Recht die Zulassung erteilt worden sei. Die spätere Wertstellung habe auf einer Vereinbarung des Antragsgegners mit seiner Hausbank beruht, welche dem ... - unstreitig - nicht bekannt gewesen sei und mit welcher er angesichts der §§ 675c ff BGB nicht habe rechnen müssen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Kosten des Eilverfahrens waren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Anlass zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Kostentragungspflicht des Antragsgegners dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht.

Die Kosten waren nach billigem Ermessen zu verteilen, da der Anlass zur Antragseinreichung weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn der Eilantrag zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (vgl. BGH NJW 2006, 775 Rn. 13; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1166; OLG Schleswig SchlHA 2010, 178) sowie dass der Antragsteller Veranlassung hatte, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZM 2007, 340; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 1166; OLGR München 2005, 57; BeckOK ZPO/Bacher, ZPO, § 269, Rn. 14 f., beck-online). Dies ist hier jeweils der Fall.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet.

a. Der Antrag war zulässig.

Insbesondere hat ihm entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits Kenntnis von dem zwischen dem Antragsteller und dem ... am 05.06.2018 geschlossenen Zulassungsvertrag hatte. Diese Kenntnis konnte die Antragstellerin schon nicht aus dem Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts des ... (vgl. Anlage AG 2, Bl. 68 ff. d.A.) herleiten, da diese Entscheidung erst auf den 14.07.2018 datiert. Dass in dem Tatbestand des Schiedsspruchs daher der Abschluss des Vertrages als unstreitige Tatsache enthalten ist, ist für die hier vorliegende Beurteilung nicht von Relevanz.

Des Weiteren liegt keine Kenntnis der Antragstellerin aufgrund des "Rundschreibens zum Zulassungsverfahren .... Liga Spielzeit 2018/2019" (Anlagen AS 4 und AG 1, Bl. 43 ff. d.A.) vor. Umstände, die eine positive Kenntnis der Antragstellerin belegen würden, trägt der Antragsgegner nicht vor. Soweit der Antragsgegner behauptet, eine Zulassung des ... sei "längst medial bekanntgegeben worden", belegt er dies nicht.

Auch hätte der Abschluss des Zulassungsvertrages der Antragstellerin nicht bekannt sein müssen. Das aus Dezember 2017 stammende Rundschreiben des Antragsgegners beinhaltet auf Seite 23 lediglich eine mit "Zeittafel" überschriebene tabellarische Listung verschiedener, für das Zulassungsverfahren, relevanter Termine. In dieser ist die Zustellung der Zulassungsentscheidung lediglich mit "voraussichtlich bis 06.06.2018" angegeben. Hieraus hätte die Antragstellerin nicht zwingend schließen müssen, dass ein Zulassungsvertrag auch tatsächlich bis zu diesem Datum abgeschlossen wird.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war die Antragstellerin auch nicht zu etwaigen Nachfragen verpflichtet. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.

Darüber hinaus war die Sache auch eilbedürftig, sodass der notwendige Verfügungsgrund vorgelegen hat. Dass die Antragstellerin am 15.06.2018 Schiedsklage vor dem Ständigen Schiedsgericht des Antragsgegner erhoben hat, hindert sie nicht, zuvor, am 14.06.2018 den Eilantrag vor dem erkennenden Gericht zu stellen (§ 1033 ZPO). Im Übrigen unterzeichnete die Antragstellerin im Zuge des Bewerbungsverfahrens zur 3. Liga einen Schiedsvertrag, mit dem sie sich in der Hauptsache für sämtliche Streitigkeiten betreffend die Zulassung zur .... Liga dem Ständigen Schiedsgericht des Antragsgegners unterwarf. Der Schiedsvertrag gestattet den Parteien auch das Ersuchen um Erlass einstweiliger Anordnungen vor dem Ständigen Schiedsgericht, ohne indes insoweit den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen oder zu beschränken (vgl. Anlage AS 1).

b. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war auch begründet.

Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB zu. Die beabsichtigte Zulassung des ... zur .... Liga stellte eine verbotene sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, da der ... die Zulassungsbedingungen, konkret die rechtzeitige Stellung der Liquiditätsreserve, nicht erfüllt hat und deswegen nach §§ 2 und 6 Nr. 3-5 des ...-Statuts .... Liga nicht hätte zugelassen werden dürfen.

Durch seine Satzung tritt bei einem Verein mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich wie dem Antragsgegner eine Selbstbindung ein, die in verpflichtet, seine Statuten entsprechend den satzungsgemäßen Zwecken nicht nur unter Wahrung der Vereinsinteressen, sondern auch unter Berücksichtigung der Interessen aller seiner Mitglieder und damit diskriminierungsfrei anzuwenden (vgl. BGH GRUR 1986, 332, 334 - Aikido-Verband). Andernfalls liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, nämlich eine Bevorzugung des aufgrund der Fehlanwendung der Satzungsbestimmung Begünstigten - hier des ... - und eine Benachteiligung anderer Vereinsmitglieder - hier insbesondere des Antragstellers - vor.

Der Antragsgegner ist als Verein mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen Bereich Normadressat des § 19 GWB. Er ist ein Verband, in dem Vereine zusammengeschlossen sind, für die das Fußballspiel - auch - eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sind die einzelnen Vereinsmitglieder damit Unternehmen, ist der Beklagte selbst als Unternehmensvereinigung einzuordnen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Februar 2016 - 11 U 70/15 (Kart) -, Rn. 6, juris).

Der vorliegende sachlich relevante Markt ist die Durchführung des Spielbetriebes der .... Liga. Die Zulassung und Organisation obliegt einzig und allein dem Antragsgegner, sodass er nach dem "Ein-Platz-Prinzip" Monopolist, mithin marktbeherrschend, ist (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2016 - KZR 6/15 -, BGHZ 210, 292-320, - Pechstein - Rn. 45, juris).

Der Antragsgegner hat seine Statuten nicht diskriminierungsfrei angewendet.

Denn der ... hat bei Abschluss des Vertrages die Zulassungsvoraussetzungen zum Spielbetrieb der .... Liga gemäß § 8 Nr. 4 .... Liga-Statut nicht erfüllt, weil er die ihm gesetzte Ausschlussfrist zur Stellung einer Liquiditätsreserve nicht eingehalten hat. Im Verlauf des Zulassungsverfahrens hat der Antragsgegner - sich selbst bindend - dem ... spätestens Anfang Mai 2018 aufgegeben, binnen einer Ausschlussfrist bis zum 29.05.2018, 15:30 Uhr, zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Liquiditätsreserve in Höhe von Euro 1,2 Millionen auf ein Konto des Antragsgegners zur Gutschrift zu bringen. Im Einzelnen war die "valutarische Gutschrift innerhalb der Ausschlussfrist" gefordert. Ferner war in dem Schreiben folgender Hinweis enthalten: "Die Ausschlussfrist ist zwingend und kann nicht verlängert werden. Aufgrund der Drittbetroffenheit anderer Bewerber ist bei einem Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich".

Die statutengemäße Stellung der Liquiditätsreserve erfolgte erst nach Ablauf dieser gesetzten Frist. Unstreitig wurde die zunächst am 28.05.2018 angewiesene Summe von € 1.200.000,00 erst am 30.05.2018 auf dem Konto des Antragsgegners valutiert. Die noch am 29.05.2018 vollzogene "Blitzüberweisung" wurde am 29.05.2018 um 15:50 Uhr valutiert. Der bloße Eingang auf dem Girokonto der Bank des Antragsgegners, welcher unstreitig vor Ablauf der Frist erfolgte, ist für den vorliegenden Fall irrelevant.

Ein sachlicher Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, der eine Nichtanwendung der Ausschlussfrist gegenüber dem ... im Unterschied zu anderen Vereinsmitgliedern in derselben Situation rechtfertigen könnte, die der Satzungsgewalt des Antragsgegners unterworfen sind, könnte allenfalls bejaht werden, wenn der ... seinerseits alles nach den Umständen Erforderliche unternommen hätte, um die rechtszeitige Gutschrift auf dem Konto des Antragsgegners zu gewährleisten und es allein aufgrund der Sondervereinbarung zwischen dem Antragsgegner und seiner Hausbank zur verspäteten Wertstellung nach 15:30 Uhr gekommen wäre.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Sondervereinbarung zwischen ihm und seiner Hausbank schon nicht ursächlich für die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den ... . Denn auch ohne die Sondervereinbarung wäre es zu einer rechtzeitige Gutschrift nicht gekommen.

Aus Rechtsgründen lässt sich nämlich nicht herleiten, dass eine Gutschrift der Liquiditätsreserve bis 29.05.2018, 15:30 Uhr erfolgt wäre, wenn die Sondervereinbarung hinweggedacht wird.

Gemäß § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleister eingegangen ist. Unverzügliches Gutschreiben verlangt ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern, mithin im Regelfall die Verpflichtung zur taggleichen Gutschrift (MüKo-Jungmann, BGB, § 675t, Rn. 23 m.w.N.). So ist gemäß der zwingenden Regelung des § 675t Abs. 1 Satz 3 BGB davon auszugehen, dass die Gutschrift, sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen ist, dass der Zeitpunkt, den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Auch im Sinne des § 675t BGB ist Geschäftstag nach § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Dies hat zur Folge, dass die Valutierung des zuerst am 28.05.2018 angewiesenen Betrages spätestens am Ende des Geschäftstages des 29.05.2018 erfolgt ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Liquiditätsreserve auch bis 15:30 Uhr dem Konto des Antragsgegners hätte gutgeschrieben werden müssen.

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Gutschrift ohne die Sondervereinbarung tatsächlich rechtzeitig erfolgt wäre. Dafür bedarf es jedoch tatsächlicher Anhaltspunkte. Entsprechend Tatsachen hat der Antragsgegner aber weder vorgetragen noch sind entsprechende Feststellungen dem schiedsgerichtlichen Urteil zu entnehmen, auf das sie sich bezieht.

Der Antragsgegner ist auch darlegungspflichtig für die tatsächlichen Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass die Valutierung fristgerecht erfolgt wäre. Das ergibt sich schon daraus, dass der Antragsgegner als Monopolist und Normadressat von § 19 GWB das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Ungleichbehandlung darlegen und beweisen muss (vgl. BGH 24.9.2002, KZR 38/99, WuW/E DE-R 1051/1054 - Vorleistungspflicht; BGHZ 116, 47/57 - Amtsanzeiger; BGH 24.3.1981, KZR 2/80, WuW/E BGH 1793/1797 - SB-Verbrauchermarkt; BGH 20.11.1975, KZR 1/75, WuW/E BGH 1391/1393 - Rossignol; LMRKM/Loewenheim, GWB, § 19, Rn. 48). Der Antragsgegner steht zudem in einem vertraglichen Verhältnis mit seiner Hausbank, kraft dessen ihn schon im Wege der sekundären Darlegungslast die Pflicht trifft, zu Vorgängen innerhalb dieses Verhältnisses vorzutragen, während der Antragsteller gar nicht in der Lage ist hierzu nähere Ausführungen zu machen.

Schließlich scheitert die ausnahmsweise Nichtanwendung der Ausschlussfrist im vorliegenden Fall schon daran, dass der ... nicht alles unternommen hat, um deren Einhaltung zu gewährleisten. Denn nach §§ 675s, 675t BGB konnte der Verein nur erwarten, dass der am 28.05.2018 angewiesene Betrag am 29.05.2018 bis zum Ende des Bankgeschäftstags dem Konto des Antragsgegners gutgeschrieben werden würde, er konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass die Gutschrift gerade bis 15:30 Uhr erfolgen würde. Der ... hätte deshalb von vornherein die Überweisung einen Tag früher oder bereits von Anfang an per Blitzüberweisung vornehmen müssen.

2. Der Anlass zur Einlegung des Eilantrages ist nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor Rechtshängigkeit weggefallen.

Der Antragsgegner hatte mit dem ... den Zulassungsvertrages zur .... Liga, welcher Gegenstand des Eilantrags vom 14.06.2018 war, bereits am 05.06.2018 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war das einstweilige Verfügungsverfahren noch nicht anhängig.

3. Schließlich war die Antragstellerin auch veranlasst, den das einstweilige Verfügungsverfahren anzustrengen, da ihr ein Verfügungsanspruch bei gleichzeitig vorhandenem Verfügungsgrund zugestanden hat.

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