LG Wiesbaden, Urteil vom 06.02.2019 - 12 O 53/18
Fundstelle
openJur 2020, 44052
  • Rkr:

Zur Heranziehung betriebrentenrechtlicher Wertungen bei der Auslegung von Versorgungszusagen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten durchgeführte Änderung des Durchführungswegs in der betrieblichen Altersversorgung des Klägers aus dem Dienstvertrag mit der Beklagten vom 24./26.8.1982 in der Fassung der Verlängerungsverträge vom 30.3./2.4.1987 und vom 20.3./13.4.1992 sowie des Änderungsvertrages vom 19.10./3.11.1992 durch teilweise Auslagerung auf die AG dem Kläger gegenüber unwirksam ist, die Versorgungsansprüche des Klägers nicht berührt und die Beklagte verpflichtet ist, den Pensionsanspruch des Klägers aus dem Dienstvertrag mit der Beklagten vom 24./26.8.1982 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 19.10./3.11.1992 in Höhe von insgesamt 17.099,45 brutto monatlich (Stand 1.11.2017) einschließlich etwaiger Dynamisierung durch Leistung an den Kläger im Rahmen der erteilten Direktzusage zu erfüllen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden, die aus der mit Wirkung zum 30.12.2015 durchgeführten teilweisen Auslagerung des Pensionsanspruches des Klägers auf die AG resultieren, zu ersetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung.

Er war in der Zeit vom 1.11.1982 bis zum 31.10.1987 sowie in der Zeit vom 1.11.1992 bis zum 31. 12.1994 Vorstandsmitglied bei der Beklagten. Hierzu kann auf die Dienstverträge in Anl. K1-K4 verwiesen werden. In § 8 des Dienstvertrages von 1982 wurde dem Kläger und seine Hinterbliebenen Versorgung zugesagt. Die Klausel lautet wie folgt: "Dem Vorstandsmitglied und seinen Hinterbliebenen wird Versorgung zugesagt. Für die Versorgung einschließlich der Gewährung von Beihilfen gelten die Vorschriften über die Versorgung für Beamte auf Zeit in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist." Nach § 8 Abs. 2 des Vertrages entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Aufgrund dieser Vereinbarung bezieht der Kläger Ruhegehalt, das mit Stand vom 1.11.2017 17.730,82 € brutto monatlich beträgt. Hiervon geht der Beitrag für die Beihilfeberechtigung i.H.v. 18,90 € monatlich ab, ferner die Anrechnung der monatlichen Sozialversicherungsrente i.H.v. 612,47 € brutto, so dass sich der aktuelle Auszahlungsbetrag bei 17.099,45 € brutto monatlich beläuft.

Der Pensionsanspruch des Klägers wurde bis einschließlich Dezember 2015 von der Beklagten auf das Konto des Klägers überwiesen.

Im Dezember 2015 ging dem Kläger das Schreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten, Herrn Oberbürgermeister zu, durch das der Kläger darüber informiert wurde, dass die Beklagte die Auslagerung des Pensionsanspruches auf die AG mit Wirkung zum 30.12.2015 beabsichtigt. Hierzu kann auf die Anlage K9 verwiesen werden. Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 17.12.2015 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Auslagerung, die zu keiner Enthaftung der Beklagten führe, nur i.H.v. 8715 € monatlich und damit nur teilweise möglich sei. Hierzu kann auf die Anlage K 10 verwiesen werden.

Der Kläger widersprach der geplanten Vorgehensweise mit Schreiben vom 28.12.2015 (Anlage K 11).

Mit Wirkung zum 30.12.2015 erfolgte die teilweise Auslagerung des Pensionsanspruches des Klägers auf den Pensionsfonds. Der Pensionsanspruch des Klägers wurde in zwei unterschiedliche Zahlströme aufgeteilt. Er erhält den ausgelagerten Teil über 8715 € brutto monatlich über den Pensionsfonds und den verbliebenen Teil von 8384,45 € brutto monatlich von der Beklagten. Die Abwicklung beider Teilbeträge erfolgt über einen Dienstleister, die GmbH. Hinsichtlich des ausgelagerten Teils führt die Beklagte zum Zwecke der Insolvenzsicherung Beiträge an den Pensionssicherungsverein ab.

In den folgenden Monaten tauschen sich die Parteien über den vom Kläger erklärten Widerspruch schriftlich aus. Hierzu kann auf die Anlagen K 12 bis K 16 verwiesen werden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.3.2016 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, eine Garantieerklärung des Gewährträgers einzuholen, wonach seine Versorgung auch weiterhin uneingeschränkt der Gewährträgerhaftung unterliege (Anlage K 17).

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Feststellungsinteresse für seine Klageanträge vorliegend gegeben sei.

Gegenstand der rechtlichen Bewertung sei die Vereinbarung im Dienstvertrag von 1982 und deren Auslegung. Er ist ferner der Auffassung, dass er nicht darauf beschränkt sei, Erfüllungsansprüche aus der Versorgungszusage geltend zu machen, vielmehr einen bereits vorher durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung des entsprechenden Durchführungsweges besitze. Dieser Anspruch sei Gegenstand der vorliegenden Klage. Infolge des genannten Anspruches auf Einhaltung des Durchführungsweges habe er einen Anspruch auf Unterlassung der tatsächlich durchgeführten Auslagerung gegenüber der Beklagten. Ein Feststellungsinteresse an einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen sei bereits aus der eingetretenen Rechtsgutverletzung zu bejahen, wobei der Schadenseintritt zumindest bei verständiger Würdigung der Einzelfallumstände denkbar sei. Zum einen führe die Auslagerung für ihn zu höheren Steuerberatungskosten, zum anderen sei ein Schaden im Hinblick auf die Insolvenzgefahr begründet. Schließlich sei es aufgrund der Auslagerung zu einer fehlerhaften Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge gekommen.

Inhaltlich ist der Kläger der Auffassung, dass die von der Beklagten einseitig vorgenommene teilweise Auslagerung der Pensionsverbindlichkeiten ihm gegenüber unwirksam sei, da sie bereits keine versicherungsaufsichtsrechtliche Grundlage habe. Die Pensionsfondsversorgung im Sinne des § 1b Abs. 3 des BetrAVG setze zwingend eine Versorgungsvereinbarung zwischen dem Versorgungsschuldner und dem Pensionsfonds voraus. Erforderlich sei mithin ein bestimmter Pensionsplan, der die Grundlage der Leistungserbringung darstelle. Dieser sei auch deshalb erforderlich, da der Kläger hieraus das eigene Forderungsrecht gegenüber dem Pensionsfonds als unwiderruflich Bezugsberechtigter nach § 328 BGB, § 236 VAG ableite.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Klägers die Auslagerung des Pensionsanspruchs wegen seiner fehlenden Zustimmung hierzu unwirksam. Aus der sich ihm gegenüber erteilten Versorgungszusage ergebe sich der Durchführungsweg der Direktzusage. Durch die Bezugnahme auf die beamtenrechtliche Versorgung stehe fest, dass es sich bei der Versorgungszusage der Beklagten um eine Direktzusage handele. Diese Einschätzung habe die Beklagte auch vor Beginn des Rechtsstreits geteilt. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten in Anlage B3 vorgelegten Schreiben vom 21.7.2017.

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die Versorgungsregelung der AGB- Kontrolle unterliege. Die Auslegung der Versorgungszusage erfolge daher nicht nach §§ 133, 157 BGB, sondern nach § 305 ff. BGB. Bei der Auslegung sei zu beachten dass es sich bei der Direktzusage um den Prototyp aller Durchführungswege handele. Schließlich sei die historisch die Landesbank des ehemaligen Herzogtums Nassau mit entsprechendem beamtenrechtlichen Status ihrer Vorstandsmitglieder gewesen. Daran habe man auch nach Aufgabe der Funktion einer Landesbank festgehalten, auch nach der Kommunalisierung durch Übernahme der Beklagten durch den Sparkassenzweckverband . Zudem sei ihm bei Einstellung zugesichert worden, dass er - bis auf die Höhe der Bezüge und der Pensionen - entsprechend dem Musterdienstvertrag die gleiche Vertragsstruktur wie die Vorstände der hessischen Landesbank mit entsprechender Gewährträgerschaft im Bezug auf die Versorgungszusage erhalte. Vor seiner Berufung in den Vorstand der Beklagten sei er Mitglied des Vorstandes der Stadtsparkasse gewesen und dort zunächst nach dem Sparkassenrecht des Landes NRW im vollen Rechtssinne Beamter. Für ihn sei der Erhalt einer dem Beamtenrecht gleichgestellten Versorgungszusage eine ebenso selbstverständliche wie alternativlose Bedingung des Dienstvertrages gewesen. Hierüber habe die Beklagte bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt.

Darüber hinaus ergebe sich sein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges auch aus betrieblicher Übung.

Der Kläger ist der Auffassung dass der Wechsel des Durchführungsweges durch die Einbindung des Pensionsfonds dazu führe, dass er einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pensionsfonds als externen Versorgungsträger erwerbe mit einer Subsidiärhaftung der Beklagten. Damit sei die Änderung des Durchführungsweges als atypische Schuldübernahme einzuordnen. In analoger Anwendung von § 415 Abs. 1 S. 1 BGB sei seine Zustimmung zu einem Wechsel des Durchführungsweges erforderlich.

Die Beklagte habe auch kein Recht nach § 315 BGB, den Durchführungsweg nach billigem Ermessen zu ändern. Unabhängig davon, dass eine Änderung des Durchführungsweges nach § 315 BGB unzulässig sei, da die Parteien die Einhaltung des Durchführungsweges Direktzusage vereinbart hätten, entstünden ihm mit der Auslagerung der Pensionsverbindlichkeiten gravierende Nachteile.

Da die Gewährträgerhaftung als unzulässige Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert worden sei, gelte diese nach den landesspezifischen Sparkassengesetzen nur noch uneingeschränkt für Verbindlichkeiten, die vor dem 18.7.2001 begründet worden seien. Die einvernehmliche Änderung des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung führe zu einem Wegfall der Gewährträgerhaftung. Durch die Änderung des Durchführungsweges werde in den integralen Bestandteil der Versorgungszusage eingegriffen, so dass von einem Fortbestehen der Verbindlichkeit nicht auszugehen sei.

Schließlich seien die Pensionsfonds, die als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2001 eingeführt worden seien, wirtschaftlich erfolglos. Dies beweise eine Untersuchung aus dem Jahr 2012 im Auftrag der Stiftung.

Der Kläger trägt weiter vor, dass kein durchgreifendes wirtschaftliches Interesse der Beklagten einer teilweisen Auslagerung seiner Pensionsverbindlichkeiten bestehe. Wegen seiner Pensionsverpflichtung hätte die Beklagte Rückstellung lediglich in Höhe von schätzungsweise 1,5 Million € aufrechterhalten müssen. Die Bilanzsumme der Beklagten würde sich hierdurch um lediglich 0,007 % verkürzen. Nicht berücksichtigt habe die Beklagte bei der Betrachtung der bilanziellen Auswirkungen des Auslagerungsvorgangs die zu leistende Einmalzahlung an den Pensionsfonds. Der für die Übertragung an den Pensionsfonds zu zahlende Einmalbetrag liege regelmäßig weit über der gebildeten steuerlichen Rückstellung im Sinne von § 6a EStG und auch noch deutlich über dem Barwert der Verpflichtungen gemäß BilMOG. Auch habe die Beklagte die Nachschusspflichten nicht berücksichtigt und die Beiträge zum PSV sowie administrative Kosten. Auch sei absehbar, dass die Beklagte bei Ausweitung der IFRS - Bilanzierung mittelfristig die ausgelagerten Pensionsverpflichtungen erneut zu passivieren haben werde.

Der Kläger beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten durchgeführte Änderung des Durchführungswegs in der betrieblichen Altersversorgung des Klägers aus dem Dienstvertrag mit der Beklagten vom 24./26.8.1982 in der Fassung der Verlängerungsverträge vom 30.3./2.4.1987 und vom 20.3./13.4.1992 sowie des Änderungsvertrages vom 19.10./3.11.1992 durch teilweise Auslagerung auf die AG dem Kläger gegenüber unwirksam ist, die Versorgungsansprüche des Klägers nicht berührt und die Beklagte verpflichtet ist, den Pensionsanspruch des Klägers aus dem Dienstvertrag mit der Beklagten vom 24./26.8.1982 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 19.10./3.11.1992 in Höhe von insgesamt 17.099,45 € brutto monatlich (Stand 1.11.2017) einschließlich etwaiger Dynamisierung durch Leistung an den Kläger im Rahmen der erteilten Direktzusage zu erfüllen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden, die aus der mit Wirkung zum 30.12.2015 durchgeführten teilweisen Auslagerung des Pensionsanspruchs des Klägers auf die AG resultieren zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das erkennende Gericht den Klageanträgen ganz oder teilweise entspricht beantragt die Beklagte,

den Kläger zu verurteilen, der teilweisen Auslagerung seiner Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage aus dem Dienstvertrag vom 24./26.8.1982 in Höhe von derzeit 8814,29 € (Stand 1.1.2018) auf den Pensionsfonds zuzustimmen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Feststellungsanträge für unzulässig. Der Kläger begehre die Feststellung, dass die Auslagerung ihm gegenüber unwirksam sei und seine Versorgungsansprüche nicht berühre. Damit liege bereits kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO vor. In der Arbeitsgerichtsbarkeit sei ein ähnlicher Antrag in allen drei Instanzen als unzulässig angesehen worden.

Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2 fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Eintritt irgendeines Schadens ungewiss sei. Die Tatsache, dass aufgrund eines Fehlers der Krankenkasse des Klägers bei der Abrechnung seiner Pensionsansprüche einmalig eine Doppelbelastung mit Krankenkassenbeiträgen erfolgt sei, sei bereits deshalb kein Schaden, da dieser Fehler anschließend korrigiert worden sei. Die Änderung der steuerrechtlichen Klassifizierung der Einkommensart begründe keinen materiellen Schaden noch eine Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt. Im Übrigen habe sie vorprozessual mehrfach angeboten zukünftige Schäden kompensieren zu wollen (Anl. B3).

Inhaltlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beibehaltung der Durchführung seiner Versorgungszusage als Direktzusage im Sinne des BetrAVG habe. Nach dem Wortlaut der Versorgungszusage, die nach §§ 133, 157 BGB auszulegen sei, sei dem Kläger lediglich eine Versorgung nach den Vorschriften über die Versorgung für Beamte auf Zeit zugesagt worden. Vereinbart hätten die Parteien lediglich die Höhe des Ruhegeldes und die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften. Dem Umstand, wie der Versorgungsschuldner die in der Höhe fest zugesagte Leistung erfülle, hätten die Parteien keine Bedeutung beigemessen. Darüber hinaus kenne die beamtenrechtliche Versorgungszusage eine Unterscheidung zwischen den fünf Versorgungswegen nach dem BetrAVG nicht. Selbst für den Fall einer Direktzusage nach § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG werde in der Fachliteratur zutreffend die Auffassung vertreten, dass mit der Vereinbarung einer Direktzusage keine rechtsverbindliche und unabwendbare Festlegung auf einen Durchführungsweg verbunden sei. Vielmehr sei auch hier regelmäßig im Hinblick auf die Wahl des Durchführungsweges von einem Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 315 BGB auszugehen. Ein Anspruch auf Beibehaltung des Durchführungsweg aus betrieblicher Übung bestehe ebenfalls nicht, denn die vom Kläger zitierten Urteile bezögen sich auf die Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, nicht jedoch auf den Durchführungsweg.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass der Feststellungsantrag des Klägers zu 1 in Folge der wirksamen Einbeziehung des Klägers in den Pensionsfonds Vertrag bereits deshalb unbegründet sei, weil sie die mit dem Pensionsfondsvertrag geschaffene Rechtswirklichkeit grundsätzlich verkenne und von ihr eine unmögliche Leistung verlange. Es sei ihr unmöglich, die Versorgung rückwirkend für die Jahre 2016-2018, aber auch zukünftig als Direktzusage durchzuführen. Demnach sei die Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit zwischen den Parteien unstreitig oder festgestellt sei, unzulässig.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Zustimmung des Klägers zur Änderung des Durchführungsweges entbehrlich sei. Sie bleibe auch für den ausgelagerten Teil der Versorgungsansprüche des Klägers verantwortlich. Es sei lediglich hinsichtlich des ausgelagerten Teils ein Schuldner hinzugetreten. Dies stelle sich für den Kläger als vorteilhaft dar. Ein Grundsatz des Vorrangs der Nachdotierung in der vom Kläger dargestellten Form existiere nicht. Insbesondere stehe dem Arbeitgeber frei, ob er als Versorgungsschuldner im Rahmen des Verschaffungsanspruchs aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG unmittelbar an den Versorgungsempfänger leistet oder die zwischengeschaltete Versorgungseinrichtung nachdotiert, so dass diese an den Versorgungsempfänger leistet. Nach den derzeitigen Berechnungen werde eine Nachdotierung des Pensionsfonds frühestens im Jahr 2030 erforderlich. Dies werde den Kläger voraussichtlich nicht mehr betreffen.

Die Beklagte geht davon aus, dass für den Fall, dass eine Zustimmung des Klägers erforderlich sei, dieser verpflichtet sei dem Wechsel des Durchführungsweges zuzustimmen. Als ehemaligem Vorstandsmitglied treffe diesen eine gesteigerte Treue - und Rücksichtnahmepflicht. Die bilanziellen Auswirkungen seien für die Beklagte und die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs essenziell. Hierzu trägt sie vor, dass sie durch das historisch niedrige Zinsumfeld vor besonderen Herausforderungen auch im Hinblick auf die bilanziellen Pensionsrückstellungen gestellt worden sei. So habe sie seit dem Jahr 2010 die bilanziellen Pensionsrückstellungen um rund 141 Million € erhöhen müssen, dies entspreche rechnerisch rund 2 % des Gesamtkapitals. Mit der Einführung des BilMoG im Jahr 2010 seien die Rückstellungen für Pensionen nach § 253 Abs. 2 HGB mit einem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Rechnungszinssatzes abzuzinsen gewesen. Aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfeldes sei dieser dramatisch abgesunken, was deutlich erhöhte Rückstellungen erforderlich gemacht habe. Aufgrund dieser Entwicklung und durch die im Jahr 2014 erfolgte Einführung der neuen Eigenkapitalregeln (Basel III) sei sie vor gesteigerte Anforderungen an die Kapitalausstattung gestellt worden, die sie nicht aus eigener Kraft hätte erwirtschaften können, da die Haupteinnahmequelle, der so genannte Zinsüberschuss dramatisch eingebrochen sei. Dieser habe mehr als zwei Drittel des erwirtschafteten Überschuss der Beklagte ausgemacht. Allein im Jahr 2016 sei dieser um 6,8 % rückläufig gewesen. Sie sei daher gezwungen gewesen, den Teufelskreis aus steigenden Pensionsrückstellungen, erhöhter Eigenkapitalausstattung und Einbrechen der Marge im Hauptbetätigungsgeschäftsfeld zu durchbrechen. Neben weiteren Maßnahmen habe sie unter anderem die teilweise Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf einen selbständigen Pensionsfonds ergriffen. Hierdurch habe sie Rückstellungen in ihrer Bilanz von ca. 545,3 Millionen € auflösen können und müsse durch die Auslagerung die übertragenen Pensionsverbindlichkeiten zukünftig nicht mehr bilanzieren. Die positiven Effekte der Auslagerung seien dann in der Folge eingetreten, so habe sich die Kernkapitalquote im Geschäftsjahr nach der Auslagerung um 0,9 % Punkte im Vergleich zum Vorjahr auf 12,7 % erhöht. Sie gehe weiterhin davon aus, dass sie vor allem aufgrund der Auslagerung der Pensionsforderungen die zusätzlich erforderlichen Eigenmittel aus eigener Geschäftstätigkeit werde erwirtschaften können. Die Pensionsrückstellungen sein um gut 96 % zurückgegangen. Dies habe einen positiven Effekt auf die Gewinn - und Verlustrechnung gehabt.

Auch aus der Abführung von Beiträgen zum PSV könne der Kläger nicht schließen, dass seine Ansprüche aus der Gewährträgerhaftung benachteiligt würden. Die Absicherung durch den PSV trete ergänzend zur Gewährträgerhaftung hinzu. Darüber hinaus seien die Ansprüche des Klägers für den Fall einer Insolvenz der Beklagten durch das Institutssicherungssystem gesichert. Es bestehe also eine mehrfache Absicherung. Die von dem Kläger geschilderte Dynamisierung stelle keine neu begründete Verbindlichkeit dar, sondern sei bereits in der Versorgungszusage vereinbart. Es gehe lediglich um die Aufteilung der Verbindlichkeiten zwischen mittelbaren und unmittelbaren Träger.

Soweit der Kläger als Nachteil anführe, der Pensionsfond leiste an den Kläger Bruttobeträge und er sei hierdurch gezwungen, diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung entsprechend zu deklarieren und in der Folge abzuführen, stelle dies eine Lästigkeit, jedoch keinen schadensersatzrechtlichen Nachteil dar.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass der Pensionsfondsvertrag auch für den Kläger gelte, so dass dessen Versorgungsansprüche wirksam auf die AG ausgelagert worden seien. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1lit.f des Pensionsfondsvertrages. Im Rahmen der Prüfung durch die AG sei ein Ordner mit allen auszulagernden Versorgungsverträgen erstellt und übermittelt worden. In diesem Ordner habe sich auch die dem Kläger erteilte Zusage befunden. Über die Auslagerung habe der Verwaltungsrat der Beklagten am 9.7.2015 beschlossen.

Soweit sich der Kläger sich auf eine Formulierung in der Anlage B3 beziehe, seien dieser Vereinbarung langwierige Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Prozessbevollmächtigten als Vertreter der Beklagten vorausgegangen. Sie trage daher den Charakter eines Kompromisses. Aus einem solchen vom wechselseitigen Nachgeben geprägtem Dokument Rückschlüsse auf die Auslegung einer im Jahr 1982 abgeschlossen Versorgungszusage ziehen zu wollen, sei abwegig.

Zur Ergänzung des Sach - und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Der Feststellungsantrag des Klägers zu 1 ist zulässig.

Der Kläger verlangt mit dem Feststellungsantrag zu 1, dass die Beklagte ihm gegenüber weiterhin verpflichtet ist, seinen Pensionsanspruch aus dem Dienstvertrag vom 24./26.8. 1982 in der Form des Änderungsvertrages vom 19.10/3. 11. 1992 einschließlich etwaiger Dynamisierung zu erfüllen und zwar aus einer Direktzusage und nicht lediglich im Wege einer teilweisen mittelbaren Versorgungszusage über einen Pensionsfonds. Damit liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO vor, dass durch die von der Beklagten vorgenommene teilweise Auslagerung der gegenständlichen Pensionsrückstellungen beeinflusst wird. Die sich daraus ergebende gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit bezüglich seiner Rechtsposition kann durch die alsbaldige Feststellung beseitigt werden (BGH V ZR 201/14, Rn12, zitiert nach juris).

Soweit sich demgegenüber die Beklagte auf die Entscheidung des BAG vom 19.1.2011 beruft, wurde vom Bundesarbeitsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung deshalb verneint, weil dort die Beklagte der Klägerin die Zusage erteilt hatte, sie weiterhin - wie begehrt - als Gläubigerin einer Direktzusage zu behandeln, so dass die Klägerin durch diese Zusage klaglos gestellt war (BAG 3 AZR 111/09, Rn. 30, zitiert nach juris). Eine derartige Zusage hat die hiesige Beklagte dem Kläger jedoch gerade nicht erteilt. Vielmehr ist die Beklagte der Auffassung, und diese Auffassung vertritt sie auch mit der Hilfswiderklage, dass die Versorgungsansprüche des Klägers entweder bereits wirksam teilweise auf den Pensionsfonds ausgelagert wurden oder der Kläger verpflichtet sei, einer entsprechenden teilweisen Auslagerung zuzustimmen.

Der Feststellungsantrag des Klägers zu 1 ist in der Sache auch begründet. Die Beklagte hat dem Kläger in § 8 des Dienstvertrags vom 24. /26.8.1982 eine Versorgung zugesagt, für die die Vorschriften über die Versorgung für Beamte auf Zeit in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß gelten sollte, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wurde. Damit hat die Beklagte für die Versorgung des Klägers arbeitsvertraglich beamtenrechtliche Versorgungsvorschriften in Bezug genommen, was grundsätzlich möglich und rechtlich nicht zu beanstanden ist, mit der Folge, dass die in Bezug genommenen beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen damit in ihrer jeweils geltenden Fassung integraler Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Versorgungsvereinbarung werden (BAG 3 AZR 898/08, Rn. 27 ff.; BAG 3 AZR 285/07, Rn. 34, BAG 3 AZR 898/08 jeweils zitiert nach juris). Durch die Verweisung auf die Vorschriften über die Versorgung für Beamte auf Zeit in der jeweils geltenden Form ist weiterhin klargestellt, dass die Beklagte nicht lediglich eine reine Beitragszusage erteilen wollte, sondern zugleich sich festgelegt hat auf den Durchführungsweg.

Die Regelung der Bezugsberechtigung stellt im konkreten Fall eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, denn unstreitig wurde der damals übliche Mustervertrag von der Beklagten verwendet. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 5 AZR 535/04- Rn 22). Dabei werden außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände, die nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 147 BGB auszulegen sind, nur ergänzend einbezogen. Das bedeutet, dass bei der Auslegung von Versorgungszusagen entscheidend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist. Bei der hier vorliegende Zusage handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, die den Bestimmungen des Betriebsrentenrechts und den beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen als integraler Bestandteil unterliegt. Die beamtenrechtliche Versorgung stellt jedoch eine Direktzusage im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG dar, denn der Dienstherr ist unmittelbar Schuldner der Versorgungszahlung. Unter Direktzusage versteht man das Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen selbst zu erbringen (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Der Arbeitgeber übernimmt damit unmittelbar, d.h. ohne Zwischenschaltung einer dritten Person, das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalles und das Risiko des nicht vorhersehbaren Umfangs der anfallenden Versorgungsleistungen. Da Dritte nicht eingeschaltet sind, beschränken sich die Rechtsbeziehungen sowohl beim Verpflichtung - als auch beim Erfüllungsgeschäft auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist Versprechender und Versorgungsträger (Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG, § 1 Rn 245). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14.7.2011 (Az. III ZB 75/10) eine Versorgungszusage, wonach dem Dienstverpflichteten vom Dienstherrn eine Ruhegehalts - und Hinterbliebenenversorgung nach den jeweils für niedersächsische Landesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 15 zu gewähren ist, als Direktzusage qualifiziert, obwohl dort die Abwicklung über die niedersächsische Versorgungskasse erfolgen sollte (BGH aaO, Rn. 21). Schließlich gehen etwaige Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Klausel gemäß § 305c BGB zulasten der Beklagten als Verwenderin des Mustervertrages.

Auch die außerhalb des Vertrages gelegenen Umstände zum damaligen Zeitpunkt sprechen für die Auslegung der Versorgungszusage als Direktzusage. Der Kläger wechselte unstreitig als Mitglied des Vorstandes der Stadtsparkasse und nach dortigem Sparkassenrecht des Landes NRW als Beamter zu der Beklagten in deren Vorstand. Die Sparkasse wiederum war vor Gründung der hessischen Landesbank die Landesbank des ehemaligen Herzogtums Nassau mit entsprechendem beamtenrechtlichen Status ihrer Vorstandsmitglieder. Zum Zeitpunkt der Berufung des Klägers in den Vorstand der Beklagten war die Beklagte Landessparkasse mit dem Land Hessen als einzigem Gewährträger. Die versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Wahlbeamten des Landes Hessen war dabei ein tragender Grundsatz der Personalpolitik. Die Verwendung des entsprechenden Musterdienstvertrages zeigt dies deutlich ohne dass es hierbei auf die nähere Aufklärung der den Vertragsschluss begleitenden Vertragsverhandlungen der Parteien ankäme.

Als Vertragspartner des Klägers schuldet die Beklagte schon nach Vertragsrecht die Erfüllung der gegebenen Zusage, die Bestandteil des Dienstverhältnisses geworden ist. Dass auch der externe Versorgungsträger ( ) für die Erfüllung der von Ihnen zugesagten Leistungen haftet, ist hierbei nicht relevant. Die Haftung des Pensionsfonds besteht grundsätzlich nur gegen über ihrem Vertragspartner und auch dies nur im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

Die Haftung der Beklagten beschränkt sich nicht nur auf die zugesagte Leistung, sondern auch auf den zugesagten Durchführungsweg. Dies ergibt sich aus der Einführung der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Das Versorgungsversprechen, dass der Arbeitgeber zu erfüllen hat, kann sich nach dieser Vorschrift nicht in der Beitragszusage erschöpfen, sondern muss zwingend mit einer Mindestleistung verbunden sein ( Blomeyer aaO, Rn 327; BAG 3 AZR 186/06; BAG 3 AZR 553/06, Rn. 20, zitiert nach juris). Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf Einhaltung des zugesagten Durchführungsweg. Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur durch eine Änderung der in Bezug genommenen Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts ergeben (BAG 3 AZR 898/08 - Rn. 34, zitiert nach juris). Dies liegt hier unstreitig nicht vor.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Arbeitgeber bei einem überwiegenden Interesse zum einseitigen Wechsel des Durchführungsweges berechtigt sei und der Versorgungszusage konkludent ein Änderungsvorbehalt immanent sei oder zumindest der Versorgung begünstigte Arbeitnehmer zur Zustimmung verpflichtet sei, soweit die Änderung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liege und das Interesse des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werde bleibt folgendes festzuhalten:

Ein Eingriff in vertragliche Regelungen durch Betriebsvereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn die Betriebsvereinbarung entweder kollektiv für die Arbeitnehmer günstiger ist oder die vertragliche Regelung "betriebsvereinbarungsoffen" formuliert ist (BAG aaO Rn. 22). Ein Fall der kollektiven Günstigkeit ist hier nicht gegeben. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage ist auch nicht betriebsvereinbarungsoffen. Der Musterdienstvertrag enthält selbst keine Verweisungen auf betriebliche Regelungen und bezieht sich in § 8 Abs. 1 hinsichtlich der Versorgung einschließlich der Gewährung von Beihilfen lediglich auf die Vorschriften über die Versorgung für Beamte auf Zeit in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Zwar ist das Interesse des Arbeitgebers, seine kollektiven Versorgungszusagen so auszugestalten, dass eine Anpassung an die Zeitlabäufe möglich ist, grundsätzlich zu berücksichtigen, weswegen Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch auszulegen sind (BAG aaO, Rn. 24). Der hier vorliegende Dienstvertrag der Parteien enthält hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung aber gerade keine Verweisung auf die beim Arbeitsgeber geltenden Bestimmungen, sondern bezieht sich inhaltlich auf die Vorschriften über die Versorgung für Beamte auf Zeit in der jeweils geltenden Fassung. Insofern ist davon auszugehen, dass das Interesse der Beklagten an einer dynamischen Regelung bereits durch die in § 8 des Dienstvertrages enthaltene Regelung hinreichend gewahrt werden sollte.

Allerdings wird man dem Arbeitgeber gestatten können, entsprechend den zu Eingriffen in die Versorgungszusage selbst anerkannten Regeln, den zugesagten Durchführungsweg aus sachlichen Gründen zu widerrufen. Dabei bedarf es desto gewichtigere Gründe, je nachteiliger sich der Wechsel für den Versorgungsberechtigten hinsichtlich seiner Betriebsrenten -, Steuer - und sozialversicherungsrechtlichen Lage auswirkt, bzw. hinsichtlich des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Entgeltcharakter der Versorgungszusage i.V.m. dem Grundsatz - pacta sunt servanda - einem freien Widerrufsvorbehalt entgegensteht und eine einseitige Aufhebung der Verpflichtung durch den Arbeitgeber nicht zulässt. Nur in den Ausnahmefällen des " Wegfalls der Geschäftsgrundlage" und der "unzulässigen Rechtsausübung" kommt gemäß § 313 BGB bzw. § 242 BGB ein einseitiger Widerruf in Betracht. Diese Ausnahmefälle sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ihr durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2009 ein erheblicher Anstieg und damit eine Zunahme des Versorgungsaufwandes für die Pensionsrückstellungen entstanden sei, rechtfertigt dies nicht die Anwendung von § 313 BGB, da durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nur der "wahre" Wert der Versorgung sachgerecht erfasst wurde, und die Beklagte das Ausmaß ihrer Verpflichtungen auch schon vor Einführung des Bilanzrechts Modernisierungsgesetzes gekannt hat (Höfer, BetrAVG, Band 1, Stand März 2018, Kap. 5 Rn 244).

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass durch die Niedrigzinsphase ihre Haupteinnahmequelle, der so genannte Zinsüberschuss dramatisch eingebrochen sei und im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr 2015 um 6,8 % rückläufig gewesen sei, liegen die Voraussetzungen von § 313 BGB ebenfalls nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Anpassung und damit einseitige Kürzung von Versorgungsleistungen und Anwartschaften dann für gerechtfertigt angesehen, wenn sich das Unternehmen in einer nachgewiesenen und gerichtlich bestätigten wirtschaftlichen Notlage befunden hat und es deren Behebung ernsthaft durch Leistungsentzug von Versorgungsberechtigten, aber auch sonstiger Gläubiger mithilfe eines aussichtsreichen Sanierungsplans angestrebt hat (BAG 3 AZR 190/71; BAG 3 AZR 105/84, jeweils zit. nach juris). Später hat diese Rechtsprechung durch die Neuregelung der Insolvenzordnung eine Änderung dahingehend erfahren, dass nunmehr das Unternehmen berechtigt sein soll, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nicht das Gewicht einer langfristigen unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder einer langfristige Substanzgefährdung haben müssen, in die zukünftig noch zu verdienenden Versorgungsanwartschaften einzugreifen (BAG 3 AZR 390/14, zit. nach juris). Dies betrifft allerdings nicht die bereits- wie hier - verdienten Versorgungsanwartschaften. Darüber hinaus spielen externe kostenverursachende Faktoren wie die Entgelt- oder Zinsentwicklung oder der Anstieg der Lebenserwartung keine Rolle bei der Beurteilung der Frage ob der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge eingreifen darf (BGH aaO, Rn 39).

Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung besteht auch keine Verpflichtung des Klägers gemäß § 242 BGB dem Wechsel des Durchführungsweges zuzustimmen. Da sich nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BAG (3 AZR 186/06, 3 AZR 898/08) ein Anspruch des Klägers auf Einhaltung des Durchführungsweges aus der Versorgungsregelung selbst ergibt, kann eine Zustimmung zur Änderung des Durchführungsweges nur in ganz engen Grenzen möglich sein. Nicht allein ausreichend für eine Verpflichtung zur Zustimmung kann danach sein, dass der Wechsel des Durchführungsweges erkennbar für den Versorgungsberechtigten keinen Nachteil mit sich bringt und die Überlegungen des Arbeitgebers nachvollziehbar sind. Unabhängig davon, dass die Änderung des Durchführungsweges für den Kläger tatsächlich nachteilig ist (siehe unten), lässt die Einzelfallbetrachtung eine Zustimmung auch nicht als geboten erachten. Zu Recht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass für seine Versorgung eine Rückstellung erforderlich wäre, die die Bilanzsumme der Beklagten lediglich um 0,007 % verkürzen würde. Insoweit ist unstreitig, dass die anderen pensionsberechtigten Vorstandsmitglieder der Beklagten mit dieser bereits entsprechende Vereinbarungen der Änderung des Durchführungsweges geschlossen haben. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung spielt daher tatsächlich die individuelle Lage des Klägers bei der hier nach § 242 BGB geforderten Zustimmung eine entscheidende Rolle. Die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter der Beklagten wurden durch die Dienstvereinbarung (Anl. B2) geregelt; sämtliche Vorstandsmitglieder Beklagten haben nach ihrer eigenen Einlassung die Vereinbarung über die Auslagerung von Versorgungsanwartschaften unterzeichnet, mithin ist lediglich die Versorgungsverbindlichkeit gegenüber dem Kläger zu regeln.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien zu § 415 BGB kommt es entscheidungserheblich nicht an. Es gibt weder ein einseitiges Recht der Beklagten zur Änderung des Durchführungsweges, noch eine Verpflichtung des Klägers zur Zustimmung der Auslagerung.

Der Feststellungsantrag zu 2 ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er durch die teilweise Auslagerung seiner Versorgungsanwartschaften auf den Pensionsfonds finanzielle Nachteile in Form von erhöhten Steuerberatergebühren hat. Diese mögen angesichts der Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers gering erscheinen, gleichwohl ist dem Kläger durch die teilweise Auslagerung seiner Anwartschaften insoweit ein Schaden entstanden. Das Angebot der Beklagten, den Schaden zu kompensieren vermag den Schaden nicht auszugleichen, da das Angebot der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die teilweise Auslagerung der Pensionsverbindlichkeiten des Klägers steht.

Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zustimmung der bereits teilweise erfolgten Auslagerung der Pensionsansprüche des Klägers. Hierzu kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.