LG Wiesbaden, Urteil vom 31.08.2017 - 9 S 24/16
Fundstelle
openJur 2020, 44042
  • Rkr:

Zu der Frage der Nichtigkeit der Abtretung von Honoraransprüchen gemäß § 134 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.05.2016 zum Aktenzeichen 91 C 2863/15 (84) wird bezüglich der Beklagten zu 2. verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen von dem Beklagten zu 1) unter dem 18.06.2015 wegen Ansprüchen der Gerichtskasse gegen zu Gunsten des Beklagten zu 1) erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit welchem angebliche Ansprüche des gegen die Beklagte zu 2) als Drittschuldnerin aus bestehenden Dienstleistungsverträgen gepfändet wurden. Nach Auskehr der gepfändeten Forderung an den Beklagten zu 1) verlangt der Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageänderung die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 2.444,70 EUR nebst Zinsen.

Der Kläger ist der Vater des . Letzterer ist Zahnarzt. Als solchem stehen dem gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche auf Vergütung seiner zahnärztlichen Tätigkeit zu. Mit Vertrag vom 15.12.1992 trat seine Honoraransprüche gegen die Beklagte zu 2) an seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau ab. trat die ihr von abgetretenen Honoraransprüche gegen die Beklagte zu 2) am 22.09.2008 in voller Höhe an den Kläger ab. Zuvor, namentlich am 12.09.2008, wurde über das Vermögen des das Insolvenzverfahren eröffnet. Allerdings gab der Insolvenzverwalter Vergütungsansprüche des gegen die Beklagte zu 2) am 01.10.2008 frei. Am 18.06.2015 erwirkte der Beklagte zu 1) wegen einer Forderung der Gerichtskasse gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit welchem angebliche Ansprüche des als Schuldner gegen die Beklagte zu 2) als Drittschuldner gepfändet wurden.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die den Gegenstand der Pfändung und Überweisung bildende Forderung stehe nicht, sondern ihm, dem Kläger, zu. habe nämlich seine Honorarforderungen gegen die Beklagte zu 2) an und diese an ihn, den Kläger, abgetreten. An der Wirksamkeit der Abtretungen könne es keinen Zweifel geben. Insbesondere liege keine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, hier aus § 203 StGB, vor. Vergütungsansprüche gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung unterschieden sich erheblich von Honoraransprüchen aus privatärztlicher Tätigkeit. Allerdings seien auf Grund der Vereinbarung vom 15.12.1992 ausdrücklich nur die Honorarforderungen "in voller jeweils zur Abrechnung gelangender Höhe" abgetreten worden. Als Nachweis für die Zessionare reiche insoweit der von der Beklagten zu 2) quartalsweise zu erstellende Honorarbescheid aus, der Auskunftserteilung über vertrauliche Patientendaten bedürfe es insoweit nicht. Das Abtretungsverbot aus § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) vom 20.07.2005 stehe der Wirksamkeit der hier interessierenden Abtretungen nicht entgegen. Zum einen sei die Abrechnungsordnung von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt worden. Zum anderen sei das dort statuierte Abtretungsverbot willkürlich und habe auf die zeitlich früher erfolgten Abtretungen ohnehin keinen Einfluß.

Gegen den im Termin vom 01.03.2016 nicht erschienenen Kläger hat das Amtsgericht am 01.03.2016 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das ihm am 07.03.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.03.2016, eingegangen am 07.03.2016, Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat im Einspruchstermin vor dem Amtsgericht beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufzuheben und

die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) aus Forderungen zu Kassenzeichen 601940 900 1 in Höhe von 2.444,70 EUR, die den Kläger als Schuldner nicht betreffen, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 18.06.2015, in das Vermögen des Klägers für unzulässig zu erklären.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich behauptet, die Globalzession, auf welche der Kläger sein Begehren stütze, sei wegen Verstoßes gegen § 203 StGB i. V. m. § 134 BGB nichtig. Insbesondere sei der Zedent gemäß § 402 BGB verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht. Außerdem sei die Abtretung auf Grund des Abtretungsverbots in § 8 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2), welche auf Grund der Hauptsatzung vom 17.05.2004 erlassen worden sei, nichtig.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 03.05.2016 zu 91 C 2863/15 (84) das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufrechterhalten und die weiteren Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zulässig, indes unbegründet, weil dem Kläger kein Recht zustehe, auf Grund dessen er die gepfändeten Forderungen für sich in Anspruch nehmen könne. Ob die Abtretungen von an und von an den Kläger wegen Verstoßes des gegen die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB i. V. m. § 134 BGB überhaupt wirksam gewesen seien, könne dahinstehen. Jedenfalls sei die Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen die Beklagte zu 2) für ab Erlaß der Satzung vom 20.07.2005 fällig werdende Ansprüche unwirksam. Gemäß § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung sei eine Abtretung der Beklagten zu 2) gegenüber nur wirksam, wenn sie der Beklagten zu 2) gegenüber schriftlich angezeigt werde und der Zessionar ein Kreditinstitut sei. Daß die Abrechnungsordnung von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt worden sei, sei unschädlich. Als Satzung in materiellem Sinne sei die Abrechnungsordnung grundsätzlich genehmigungsfrei. Auch sei die Beklagte zu 2) grundsätzlich befugt, die Abtretbarkeit von Forderungen zu beschränken. Gemäß § 399 BGB sei die Abtretung einer Forderung nicht möglich, wenn dies durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen sei. Einer Vereinbarung mit dem Schuldner stehe es gleich, wenn eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die Abtretung in bestimmten Fällen durch eine Rechtsnorm, etwa eine Vorschrift in ihrer Abrechnungsordnung, ausschließe. Dazu sei eine Kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich befugt, weil das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und dem Kassen-Zahnarzt die privatrechtlichen Vorschriften der §§ 398 ff. BGB überlagere. Auch habe die Beklagte zu 2) mit der Beschränkung der Abtretung auf Kreditinstitute kein höherrangiges Recht, insbesondere nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzt. Für den Ausschluß der Abtretung von Honoraransprüchen gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung an andere natürliche oder juristische Personen als ein Kreditinstitut gebe es einen hinreichenden sachlichen Grund. Bei wirksamer Abtretung von Honoraransprüchen an natürliche Personen hätte sich die Beklagte zu 2) bei der Abwicklung der ärztlichen Vergütungsansprüche mit womöglich rechtsunkundigen Personen auseinanderzusetzen. Auch sei die Prüfung der Wirksamkeit der behaupteten Abtretung mit höherem Zeitaufwand verbunden, wenn insbesondere, wie hier, Mehrfachabtretungen unter Privatleuten behauptet würden. Bezeichnenderweise habe sich der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Koblenz zu 1 O 343/12 noch auf eine Abtretungsvereinbarung vom 22.06.2011 zwischen ihm, dem Kläger, einerseits und andererseits berufen. Im Rahmen der Selbstverwaltung habe die Beklagte zu 2) ein beachtenswertes Interesse daran, Unklarheiten darüber, wer unter welchen Bedingungen und auf Grund einer welchen Abtretung Gläubiger der Honorarforderung geworden sei, möglichst auszuschließen. Diesem Zweck diene die Beschränkung der Abtretbarkeit an ein Bankinstitut. Daß die Regelung in § 8 der Abrechnungsordnung zeitlich erst nach der Abtretung vom 15.12.1992 getroffen worden sei, sei unschädlich. Die Interessen des Klägers seien insoweit schon deshalb nicht tangiert, weil er die Ansprüche erst kraft Abtretung vom 22.09.2008 erworben haben wolle. Zum anderen sei nicht ersichtlich, daß die Abtretungsbeschränkung Forderungen erfasse, an denen der Kläger oder bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hätten. Letzteres sei vorliegend nur unter der Prämisse gegeben, daß als Zedent seinerseits im Rahmen des Dienstvertrages eine vergütungsfähige Leistung erbracht habe. Daß es vorliegend um Ansprüche aus der Zeit vor Erlaß der Abrechnungsordnung ginge, werde noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Wegen der damit zu konstatierenden unechten Rückwirkung der Abrechnungsordnung könne es an deren Wirksamkeit keinen Zweifel geben. Da die Honoraransprüche des nach allem wirksam gepfändet worden seien, sei das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten gewesen.

Gegen das ihm am 06.05.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 03.05.2016 hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dieser verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren, allerdings im Wege der Klageänderung, weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Wertung des Erstgerichts sei so nicht nachzuvollziehen. Zutreffend weise das Amtsgericht darauf hin, daß die Abtretung auch auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausgeschlossen sein könne. Falsch sei allerdings, daß die Abtretung vorliegend auf Grund der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) ausgeschlossen oder anderweit unwirksam sei. Indem die Beklagte zu 2) die Abtretungsmöglichkeiten auf Kreditinstitute beschränkt habe, habe sie höherrangiges Recht, insbesondere Art. 3 GG, verletzt. Das Amtsgericht verkenne insbesondere, daß die Eröffnung der Praxis des Zedenten überhaupt erst auf Grund eines diesem privat gewährten Kredits möglich geworden sei. Die Beschränkung der Abtretung auf Kreditinstitute sei dieserhalb mit einem Verstoß gegen Verfassungsrecht gleichzusetzen. Der Beklagten zu 2) wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Sicherungszweck bei Abtretungen von Honorarforderungen auf die Rückführung von Existenzgründungskrediten zu beschränken. Der Beschränkung auf Banken bedürfe es insoweit nicht. Daß geheimhaltungspflichtige Patientendaten an den Kläger als Zessionar gelangen könnten, sei vorliegend ebenfalls nicht zu besorgen. Insoweit sei auf ein einschlägiges Urteil des OLG Hamm vom 21.11.1997 zu 19 U 98/97 zu verweisen. Auch treffe nicht zu, daß die von vorgenommene Abtretung lediglich einen Durchgangserwerb bewirke. Zutreffend sei vielmehr, daß die Globalzession einen Direkterwerb bewirke. Dementsprechend habe auch, wie alle anderen Zessionare seit 1982 auch, von der Beklagten zu 2) die bankübliche Zusicherung erhalten, daß die Beklagte zu 2) die Abtretung für künftig fällig werdende Forderungen beachten wolle und daß insoweit keine Vorrechte bestünden. Da die Abrechnungsordnung vom 16.11.2005 datiere, sei sie für die hier maßgebende Abtretung vom 15.12.1992 völlig irrelevant. Nach dem 16.11.2005 habe gar keine Abtretungen vorgenommen, die von der Abrechnungsordnung tangiert werden könnten. Da der Kläger nach allem seit dem 22.09.2008 Forderungsinhaber sei, sei der Berufung nach allem stattzugeben. Da die gepfändete Forderung zwischenzeitlich an den Beklagten zu 1) ausgekehrt worden sei, sei eine Klageänderung geboten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 03.05.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 03.05.2016 zu 91 C 2863/15 (84) die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.444,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % zzgl. 3 % Gebühren je angefangenen Monat gemäß § 288 Abs. 3 und 4 BGB, § 289 Satz 2 BGB seit dem 24.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten und sind der Auffassung, die Berufung genüge bereits nicht den insoweit an eine solche zu stellenden Anforderungen. Hiervon unabhängig sei sie aber in jedem Fall unbegründet. Entgegen der klägerischerseits vertretenen Ansicht seien die streitgegenständlichen Abtretungen in jedem Fall nichtig. Insoweit sei zutreffenderweise auf die Beschlüsse des OLG Koblenz vom 12.03.2014 zu 2 U 553/13 sowie vom 03.04.2014 zu 2 U 553/13 zu verweisen. Einer Differenzierung zwischen Forderungen aus Behandlungsverträgen mit Kassenpatienten und mit Privatpatienten bedürfe es in Wahrheit nicht. Die Weitergabe von Urkunden und die Erteilung von Auskünften sei in den hier interessierenden Abtretungsverträgen gerade nicht ausgeschlossen worden. Demgemäß fielen die Abtretungen bereits wegen Verstoßes gegen § 203 StGB nach § 134 BGB der Nichtigkeit anheim. Hiervon unabhängig enthalte § 8 Abs. 2 der Abrechnungsordnung eine wirksame Fungibilitätsbeschränkung. Da die streitgegenständlichen Forderungen auf den jeweiligen Behandlungsverträgen fußten, sei im Zeitpunkt der jeweiligen Abtretung der Rechtsboden für die jeweils von der Zession erfaßte Forderung noch nicht gelegt gewesen. Da die Forderung des gegen die Beklagte zu 2) in ihrer Fungibilität beschränkt sei, gehe die Vorauszession gleichsam ins Leere. Entgegen der Ansicht des Klägers liege in der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Im übrigen sei die Klage, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet sei, bereits erstinstanzlich unzulässig gewesen. Beklagter einer Drittwiderspruchsklage könne immer nur der Vollstreckungsgläubiger sein. Dies sei hier der Beklagte zu 1). Gegen die Beklagte zu 2) sei die Klage bereits in der ersten Instanz unzulässig gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Der fristgerecht eingelegten Berufung blieb der Erfolg versagt.

Die Berufung war, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, zu verwerfen, weil sie bereits unzulässig ist. Die Berufung ist insoweit bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung, jedenfalls bezogen auf die Beklagte zu 2), nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO muß die Berufungsbegründung eine Erklärung darüber enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, sodann die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, und schließlich die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Bezogen auf die Beklagte zu 2) fehlt es hieran vorliegend ersichtlich. Mit Recht weist die Beklagte zu 2) darauf hin, daß die gegen sie als Drittschuldnerin erhobene Drittwiderspruchsklage von Anfang an mangels Statthaftigkeit unzulässig gewesen ist. Denn Beklagter einer Drittwiderspruchsklage im Sinne von § 771 ZPO kann immer nur der Vollstreckungsgläubiger, hier der Beklagte zu 1), nie aber der Drittschuldner, hier die Beklagte zu 2), sein (vgl. statt vieler K. Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 771, Rdnr. 53). Dementsprechend hat das Erstgericht die Klage, soweit diese gegen die Beklagte zu 2) erhoben worden ist, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Daß dies letztlich durch das angefochtene Urteil vom 03.05.2016 geschehen ist, durch welches das klageabweisende Versäumnisurteil vom 01.03.2016 aufrechterhalten worden ist, vermag die Unzulässigkeit der Berufung in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht zu beheben. Zwar hätte das Erstgericht mangels Statthaftigkeit und damit auch mangels Zulässigkeit der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Drittwiderspruchsklage über eben diese nicht, wie unter dem 01.03.2016 geschehen, durch klageabweisendes Versäumnisurteil entscheiden dürfen, sondern richtigerweise ein klageabweisendes unechtes Versäumnisurteil erlassen müssen. Letzteres vermag indes nichts daran zu ändern, daß der Kläger mit dem von ihm eingelegten Einspruch das Versäumnisurteil vom 01.03.2016 nur insoweit anfocht, als dieses den Beklagten zu 1) betraf. Dies folgt jedenfalls unzweideutig aus dem in dem Einspruchstermin klägerischerseits gestellten Antrag. Wegen der Beklagten zu 2) beließ es der Kläger mangels entsprechender Sachantragsstellung in dem Einspruchstermin vor dem Erstgericht letztlich bei der klageabweisenden Entscheidung gemäß Versäumnisurteil vom 01.03.2016. Beachtliche Berufungsrügen in dem vorerörterten Sinne, inwiefern das angefochtene Urteil, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft, dennoch anfechtbar sein soll, sucht man in der Berufungsbegründung vergebens. Ist der Kläger aber nicht in der Lage darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) unhaltbar sein soll, so ist das von ihm insoweit eingelegte Rechtsmittel nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig (vgl. BGH, NJW 2011, 2367, 2368 m. w. N.; Zöller/Heßler, 29. .Aufl., ZPO, § 520, Rdnr. 37a m. w. N.). Die von dem Kläger insoweit reklamierte Klageänderung vermag eben hieran nichts zu ändern. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß eine Klageänderung grundsätzlich auch in der zweiten Instanz möglich ist (§ 533 ZPO). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß entweder der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO). Da die Beklagte zu 2) die Zulässigkeit der Berufung vorliegend ausdrücklich in Abrede stellen läßt, ist nicht davon auszugehen, daß sie in die Klageänderung zweiter Instanz einzuwilligen gewillt ist. Die Sachdienlichkeit ist allerdings gleichermaßen zu verneinen. Eine bereits erstinstanzlich ersichtlich unzulässige Klage in der zweiten Instanz vermittels der angestrebten Klageänderung als zulässig ansehen zu wollen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berufung eines Klägers anerkanntermaßen bereits dann als unzulässig anzusehen ist, wenn sie den in der ersten Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung oder Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Änderung oder Erweiterung der Klage in der zweiten Instanz kann aber nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Rechtsziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom 15.03.2002 zu V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436). Hieran fehlt es vorliegend, bezogen auf die Beklagte zu 2), ersichtlich, weshalb die Berufung insoweit bereits als unzulässig zu verwerfen war.

Im übrigen war die Berufung zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist.

Die Berufung ist, soweit sie die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage betrifft, unbegründet, weil das Amtsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil vom 01.03.2016 bezogen auf den Beklagten zu 1) im Ergebnis mit Recht aufrechterhalten hat. Daß der Kläger im Wege der Klageänderung in der Berufungsinstanz den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 2.444,70 EUR verurteilt sehen will, vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Soweit der Kläger in der zweiten Instanz im Wege der Klageänderung die Zahlung von 2.444,70 EUR nebst Zinsen verlangt, läßt dies die Zulässigkeit der Berufung und der damit einhergehenden Klageänderung bezogen auf den Beklagten zu 1) unberührt (§ 533 ZPO). Die Klageänderung in der Berufungsinstanz ist jedenfalls sachdienlich. Der Kläger hat zweitinstanzlich vortragen lassen, daß die Beklagte zu 2) den Betrag der gepfändeten Forderung zwischenzeitlich mit Rücksicht auf die Forderungspfändung an den Beklagten zu 1) ausgekehrt hat. Mithin ist das Klageziel nicht mehr auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Pfändung und Überweisung, sondern darauf zu richten, daß der Beklagte zu 1) mangels wirksamer Pfändung und Überweisung zu seinen Gunsten die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Forderung zu Unrecht eingezogen habe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Daß es sich bei dem Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 2) habe den Betrag der gepfändeten Forderung zwischenzeitlich an den Beklagten zu 1) ausgekehrt, um ein Tatsachenvorbringen handeln könnte, welches in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen wäre, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich.

Der Berufung war aber auch mit dem geänderten Antrag der Erfolg zu versagen, weil der Beklagte zu 1) durch die Einziehung der Forderung nicht in die Forderungszuständigkeit des Klägers eingegriffen hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) und weil umgekehrt die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf den wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß durch die Zahlung an den Einziehungsberechtigten mit Erfüllungswirkung gezahlt hat (§ 362 BGB).

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 18.06.2015 hat der Beklagte zu 1) eine gegen die Beklagte zu 2) zustehende Forderung gepfändet. Die klägerischerseits insoweit geltend gemachten Abtretungen vermögen hieran nichts zu ändern. Denn sie sind jeweils wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 203 StGB i. V. m. § 134 BGB). Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 203 StGB nach § 134 BGB hat insoweit bereits das OLG Koblenz in seinen Beschlüssen vom 12.03.2014 und vom 03.04.2014, jeweils zu 2 U 553/13, angenommen. Die Kammer folgt dem uneingeschränkt. Grund hierfür ist, daß selbst bei Abtretung von Honoraransprüchen gegen eine Kassenzahnärztliche Vereinigung die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB wegen Mißachtung von § 203 StGB zur Überzeugung der Kammer nur dann vermieden werden kann, wenn im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar die Geltung des § 402 BGB, namentlich die den Zedenten treffende Auskunfts- und Urkundenauslieferungspflicht, ausgeschlossen wird. Das ist vorliegend ebensowenig der Fall wie in der vom OLG Koblenz entschiedenen Konstellation. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Brandenburg (Urteil vom 20.09.2006 zu 7 U 199/05), wonach im Zusammenhang mit der Abtretung einer Honorarforderung ein Verstoß gegen § 203 StGB im Fall eines gesetzlich versicherten Patienten nicht möglich sei, weil der Kassenpatient nicht in vertraglicher Beziehung zu dem Kassenarzt stehe, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Wie jeder andere Patient auch, schließt auch der Kassenpatient einen Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Behandelnden.

Unbeschadet vorstehender Ausführungen steht der Wirksamkeit der klägerischerseits behaupteten Abtretungen daneben § 8 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers verhindert die Vorschrift des § 8 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2), daß die fragliche Forderung in der Person des Zedenten uneingeschränkt fungibel entsteht. Denn für den Fall der Vereinbarung einer Globalzession ist zu unterscheiden zwischen Forderungen, deren Rechtsboden bereits gelegt ist, und solchen, deren Rechtsgrund erst noch geschaffen werden muß. Da die hier interessierenden Forderungen ihren Rechtsgrund in den Behandlungsverträgen haben, die der Zedent mit den jeweiligen Patienten im Abrechnungszeitraum geschlossen hat, war der Rechtsboden für die fraglichen Forderungen im Zeitpunkt der Zession noch nicht gelegt. Fehlt aber im Zeitpunkt der Abtretung bereits die Rechtsgrundlage, so tritt ein Durchgangserwerb durch das Vermögen des Zedenten ein (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 398, Rdnr. 12 m. w. N.). Wird aber die abgetretene Forderung erst mit dem Vertragsschluß begründet, so mit Rücksicht auf § 8 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) notwendig in der Fungibilität beschränkt, mit der Folge, daß eine Zession, die den Vorgaben des § 8 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) nicht genügt, nicht wirksam sein kann. So liegt der Fall zur Überzeugung der Kammer auch hier.

Der Kläger beruft sich schließlich vergeblich darauf, daß die Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2) mangels Genehmigung der Aufsichtsbehörde unwirksam sei. Entgegen der Ansicht des Klägers statuieren insoweit weder das SGB V noch die Hauptsatzung der Beklagten zu 2) ein Genehmigungserfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung. Als Satzung im materiellen Sinn beansprucht die Abrechnungsordnung auf Grund der Regelungskompetenz der Vertreterversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten Geltung gegenüber einem jeden Mitglied auch ohne die klägerischerseits postulierte Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Letzteres ist nur bei Satzungen und Satzungsänderungen im formellen Sinne der Fall. Als Satzung im materiellen Sinne fällt die Abrechnungsordnung nicht hierunter.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels der Berufung zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil nach Ansicht der Kammer die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die vorzitierten Beschlüsse des OLG Koblenz vom 12.03.2014 und vom 03.04.2014 zu 2 U 553/13 stehen in Widerspruch zu dem Urteil des OLG Hamm vom 21.11.1997 zu 19 U 98/97 sowie zu demjenigen des OLG Brandenburg vom 20.09.2006 zu 7 U 199/05.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.444,70 EUR festgesetzt.

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