OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2017 - 17 U 145/16
Fundstelle
openJur 2020, 43854
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.04.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-28 O 297/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagten im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds A GmbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat.

Der Kläger ist Steuerberater.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die B GmbH, war Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und Treuhandkommanditistin, die Beklagte zu 2) Gründungsgesellschafterin.

Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft war die Entwicklung, der Bau und der Betrieb eines Riesenrades in Stadt3 nach dem Vorbild des London Eye. Dem Riesenrad, das eine Höhe von 178 m und einen Durchmesser von 150 m haben sollten, sollten ferner Einzelhandelsflächen, Parkhaus und Außenanlagen anschlossen sein. Hierzu sollte sich die Fondsgesellschaft als Eigenkapitalgeberin an einer Projektgesellschaft beteiligen. Mit den Bauarbeiten sollte im September 2005 begonnen werden, die Fertigstellung und Inbetriebnahme war im ersten Quartal 2008 geplant. Der Fonds wurde von der zur niederländischen Bank1 gehörenden C Bank2 AG (jetzt: Bank2 AG) initiiert, der Prospekt von der C1 GmbH, einer Tochtergesellschaft der C AG herausgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt (Anlage K 2 = Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Rahmen einer Mailing-Aktion der Streithelferin der Beklagten zu 2), der D KG (jetzt: D GmbH & Co. KG), wurde der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2005 auf die streitgegenständliche Beteiligung aufmerksam gemacht (Anlage K 1b = Bl. 77 d.A.).

Mit Email vom 14.12.2005 erhielt der Kläger von der Firma F GmbH eine E-Mail, in der ebenfalls auf die streitgegenständliche Fondsanlage hingewiesen wurde (Anlage K 1 c) = Bl. 79 d.A.).

Unter dem 14.12.2005 beteiligte sich der Kläger über die Plattform F in Höhe von 20.000,00 € nebst 5 % Agio (1.000,00 €) (Anlage K 1a = Bl. 75 f. d.A.)

Den Beteiligungsprospekt erhielt der Kläger weder von der Streithelferin noch von der F GmbH.

Die F GmbH gewährte nach der Zeichnung einen Preisnachlass in Höhe von 7 % der Beteiligungssumme.

Das Riesenrad wurde gebaut und in Betrieb genommen, die prognostizierten Erlöseinnahmen bleiben allerdings aus. Der Kläger hat keine Ausschüttungen erhalten. Im Oktober 2008 teilte die Fondsgesellschaft den Kommanditisten mittels des Zwischenberichts Nr. 4 (Anlage K 58 = Bl. 1046 ff. d.A.) mit, dass "aus den prospektierten 8.264 qm vermietbarer Gewerbefläche ... 4.816 qm (58%) für eine dauerhafte Vermietung zur Verfügung [stehen]". Weiter heißt es in dem Bericht: "Diese Fläche ist derzeit vollständig vermietet. Um Auflagen der Bauaufsicht während des Baufortschritts zu erfüllen, wurde eine Ausweitung der Freiflächen und Fluchtwege um insgesamt 1.991 qm notwendig. Weitere 1.458 qm werden zusätzlich für die Betriebsführung benötigt. Dieser ungeeigneten Flächen (42 %) erwirtschafteten Einnahmen durch Namensrechte (YAKULT Rainforest) bzw. als Veranstaltungssaal. Trotz allem werden mögliche Schadensersatzansprüchen gegen Dritte zurzeit vom Bausachverständigen und der Betreibergesellschaft geprüft." Später stellte die das Bauprojekt zu rund 63 % finanzierende Bank3 die Darlehensverbindlichkeiten wegen Liquiditätsproblemen der Projektgesellschaft fällig. Die Projektgesellschaft fiel in die Insolvenz und steht inzwischen unter Zwangsverwaltung. Auch die Fondsgesellschaft geriet in der Folge in Liquiditätsnot.

Der Kläger zeichnete ab Mitte 2008 geschlossene Fonds über die Streithelferin und war dort ab Juli 2008 als sog. Vermittlungskunde gelistet. Vermittlungskunden nehmen keine Beratung in Anspruch und erhalten deshalb neben dem Agio auch immer einen erheblichen Teil der Innenprovision rückvergütet. Der Kläger hat dabei die Selektion aus diversen Angeboten der Streithelferin selbst vorgenommen, sich anhand der Emissionsprospekte über die Anlageprodukte selbst informiert und eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen.

Am 31.12.2011 hat der Kläger einen Güteantrag bei einer Gütestelle einreichen lassen (Anlage K 1e = Bl. 80 ff. d.A.). Die Beklagten haben sich an dem Güteverfahren nicht beteiligt, weshalb unter dem 17.01./21.01.2013 die Verfahren für gescheitert erklärt wurden (Anlage K 1f = Bl. 93 f.).

Mit der am 12.07.2013 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 19.626,17 € Schadensersatz nebst entgangenen Gewinn und Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung, auf Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

Der Kläger hat behauptet, im Anschluss an die Mailing-Aktion der Streithelferin sei es zu einem Telefonat des Klägers und eines Beraters der D KG, Herrn D, gekommen, in dem die Anlage als empfehlenswert dargestellt worden sei. Es sei geäußert worden, die Fondskonstruktion habe mehrstufige Sicherheitsmechanismen und gelte als "sicher und rentabel". Über Risiken sei nicht gesprochen worden. Auch der Berater K von F GmbH habe zur Zeichnung geraten. Beide Berater hätten auch mit den positiven Erfahrungen des London Eye und den besonderen Renditechancen am Standort Stadt3 und den anreisenden Touristenmassen geworben. Zur Absicherung gäbe es zum einen eine Verkaufsoption, wonach spätestens am Ende der Laufzeit des Fonds 150 % des Kommanditkapitals garantiert zurückfließen würden, zum anderen bestünde eine Mindesterlösgarantie der halbstaatlichen Ticketvermarktungsgesellschaft, die zudem eine Tochtergesellschaft des größten Freizeit- und Touristikunternehmens in Stadt3 sei. Außerdem sei diese Erlösgarantie wiederum durch eine dahinter stehende Garantie der Bank3 AG abgesichert.

Der Kläger, der sich im Detail mit geschlossenen Fonds nicht ausgekannt und eine langfristige Anlage mit stabilen Erträgen gesucht habe, habe sich vollumfänglich auf die Empfehlung und die Angaben der Streithelferin und der F GmbH wie auch die des Prospekts verlassen. Er sei davon ausgegangen, dass der Fonds sorgfältig überprüft worden sei. Auf das Totalverlustrisiko sei er nicht hingewiesen worden.

Die Mitarbeiter der D KG und der F GmbH seien anhand des Verkaufsprospekts geschult worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Verkaufsprospekt sei fehlerhaft:

Die im Prospekt genannten allgemeinen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung seien der Höhe nach falsch angegeben. Es ergebe sich dort nicht, dass die C AG über 11 % der Beteiligungssumme als Vertriebsprovision erhalte. Es werde nur die Kapitalvermittlungsgebühr der C1 GmbH erwähnt (Prospekt S. 32, 83). Die im Prospekt ausgewiesenen anderen Kostenpositionen dienten lediglich als Tarnung für eine erhöhte Vermittlungsprovision.

Die Höhe der Nebenkosten (Weichkosten) werde falsch und irreführend dargestellt (Prospekt S. 38, 72, 114). Für den Anleger sei nicht erkennbar, wie viel des Kapitals tatsächlich in die Baukosten fließe.

Die Absicherungsmechanismen seien falsch dargestellt. Es werde eine konservativ ausgelegte Vertragsstruktur herausgestellt (Prospekt S. 13). Als besondere Absicherung werde eine Vertriebsvereinbarung mit einer Tochtergesellschaft, die eine Mindesterlösgarantie übernehme, die wiederum von einer sekundären Mindesterlösgarantie der Bank3 AG abgesichert sei, genannt (Prospekt S. 11, 40, 87), ohne dass darauf hingewiesen werde, dass es sich nicht um eine Absicherung der Anlegergelder, sondern um einen aus den Fondsgeldern stammenden hinterlegten Betrag handele.

Dem Anleger werde ferner suggeriert, dass er am Ende der Laufzeit (2017) jedenfalls 150 % seines eingesetzten Kommanditkapitals durch Ausübung der Verkaufsoption zurückerhalten werde (Prospekt S. 12, 30, 74, 78 f., 84), obwohl die Durchsetzbarkeit derartiger Ansprüche von vornherein höchst risikobehaftet sei und sich als wertlos erweise, wenn wie aktuell mangels Ausschüttungen keine Erlösansparung erfolge.

Die Angaben zur Anzahl der Kapsel, der Größe der vermietbaren Flächen zu den Besucherzahlen und der zu erwartenden Ticketpreise seien ins Blaue hinein erfolgt (Prospekt S. 54). Die Beteiligungsinteressenten würde über eine vermeintlich bestehende staatliche Förderung im Stadtstaat Stadt3 durch die öffentliche Hand oder ihr nahestehende Organisationen irregeführt (Prospekt S. 5)

Ferner fehle im Prospekt der Hinweis darauf, dass einer der Schlüsselfiguren des Projekts, H, Anfang 2000 als CEO eines Stadt2er Filmvermarktungsunternehmens für einen erheblichen Misserfolg verantwortlich gewesen sei und aus diesem Grund das Unternehmen verlassen habe. Entsprechendes gelte für dessen Verflechtungen mit der X Ltd.

Der Prospekt sei schon aufgrund seines Umfangs von 120 Seiten unübersichtlich und fehlerhaft anzusehen, weil er nicht geeignet sei, einen durchschnittlichen Anleger zutreffend, übersichtlich und ernsthaft über die Chancen und Risiken der Beteiligung zu informieren.

Die Prognoseberechnungen (Prospekt S. 28 f., 68, 72 f., 76 f.) seien falsch, weil sie nicht alle Kosten der verschiedenen Holdingebenen berücksichtigten und die Erwirtschaftung von Renditen für Anleger aufgrund der hohen Aufnahme von Fremdkapital nur schwer zu erreichen sei. Es fehle auch ein Hinweis auf die Risiken im Zusammenhang mit einem derart hohen Fremdkapitalanteil.

Es werde auch verschwiegen, dass die Kommissionsvereinbarung und die Mindestzahlung für Marketing an den Ticketvermarkter Y nachteilig seien, weil die Projektgesellschaft die Kontrolle über die zum wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Faktoren (wie den Verkauf der Ticket und die Bestimmung des Preises) verliere und Y keinerlei Risiko trage (Prospekt S. 86/87).

Ferner hätten die Risiken aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion hinsichtlich der Kontrolle über die Projektgesellschaft deutlicher herausgestellt werden müssen.

Der Anleger werde auch nicht aufgeklärt, dass die Bank3 bei Nichterfüllung des Darlehensvertrages jederzeit das gesamt Darlehen fällig stellen und die Insolvenz der Projektgesellschaft auslösen könne.

Des Weiteren werde verschwiegen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Stadt3 Flyer als Touristenattraktion ein wesentlich höheres Luxushotel befinde, das über eine riesige Dachterrasse mit Eventprogramm und Unterhaltungspark verfüge (Anlagen K 23, K 24 =Bl. 367 ff. d.A.).

Das Wechselkursrisiko aus den Wechselkursschwankungen des Stadt3-Dollar werde verharmlost (Prospekt S. 16). Es würden hierdurch nicht lediglich die Ausschüttungen der Anleger gefährdet, vielmehr bestehe die Gefahr des Verlusts des eingesetzten Kapitals.

Die Prospektangaben zu den jährlichen Ausschüttungen seien falsch, weil der Anleger nicht darüber informiert werde, dass diese nicht aus der erwirtschafteten Rendite zufließen würden, sondern lediglich eine Einlagenrückgewähr darstellten und dass insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder vollends aufleben würde (Prospekt S. 76 f.).

Auch werde nicht über die Risiken der "Loan-to-value-Klausel" im Darlehensvertrag und der SWAP-Geschäfte (Prospekt S. 63) aufgeklärt.

Die Beklagten hätten als Gründungsgesellschafter für den unrichtigen Prospektinhalt aus Prospekthaftung im weiteren Sinn einzustehen. Die Beklagte zu 1) habe zudem ihre Aufklärungspflichten als Treuhänderin verletzt. In Zweifelsfällen sei der Treuhänder verpflichtet, zunächst die Rechtslage zu prüfen und die Anleger über wesentliche Risiken oder Unregelmäßigkeiten der Anlage zu informieren. Die Beklagten hätten ferner über § 278 BGB für die unrichtigen und unzutreffenden Angaben der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft einzustehen. Spätestens mit Entgegennahme des Zeichnungsscheins und der Annahme des Beitritts sei die Beratung und Vermittlung durch die D GmbH & Co. KG genehmigt worden.

Der Kläger habe darauf hingewiesen werden müssen, dass die Renditeberechnungen auf falschen Tatsachengrundlagen beruhten, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Touristen- und Besucherzahlen. Entsprechendes gelte für die tatsächliche Höhe der insgesamt anfallenden Nebenkosten, die besonderen Risiken der Verflechtung der Projektverantwortlichen, der doppelstöckigen Fondskonstruktion und der Durchsetzung der Rechte der Fondsgesellschaft im Ausland. Auch auf das Totalverlustrisiko und die spezifischen rechtsformabhängigen Risiken (§ 172 Abs. 4 HGB) wie auch den Umstand, dass ein Großteil der Einlage gar nicht in den Bau des Riesenrades fließe, sondern für "weiche" Kosten verwendet werde, hätte hingewiesen werden müssen. Auch über den negativen Pressebericht im Fondstelegramm vom 14.09.2005 (Anlage K 7, Anlagenband) habe aufgeklärt werden müssen.

Der Kläger hat behauptet, er hätte sich nicht beteiligt, wenn er gewusst hätte, dass mit der Beteiligung das Risiko eines Totalverlusts verbunden sei, die Anlegergelder ohne gesicherte Endfinanzierung ausgegeben werden könnten und ein Großteil der Beteiligungssumme in Nebenkosen fließe. Ebenso hätte er nicht gezeichnet, wenn er gewusst hätte, dass die Angaben im Prospekt zur Vermittlungsprovision falsch seien und Weichkosten in Höhe von 49,28 % statt 16,8 % anfielen. Die Verkaufsoption als Grundabsicherung sei ihm wichtig gewesen. Der Kläger hätte sich nicht beteiligt, wenn er von den Misserfolgen des Herrn H und dessen wirtschaftlichen Beteiligung an dem Projekt als Mehrheitsgesellschafter der X Ltd. (Prospekt S. 40) gewusst hätte. Er hätte dann eine festverzinsliche Einlage etwa in Festgeld, Bundesanleihen o.ä. gezeichnet, mit der der er Zinseinnahmen von mindestens 4 % p.a. erzielt hätte.

Der Kläger hat beantragt,

I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger

1. 19.626,17 €

2. nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 14.12.2005 bis 14.01.2013 sowie

3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.626,17 € seit dem 15.01.2013, aus dem sich aus Ziffer I. 2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 03.04.2012,

Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der A GmbH & Co. KG zu bezahlen,

II. festzustellen, dass sich die Beklagten mit Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 15.01.2013 in Verzug befinden;

III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.546,01 € (3,25 Gebühren inkl. 40,00 € Ausl./MwSt) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, Ansprüche gegen sie schieden aus, weil sie gegenüber dem Kläger, mit dem es keinen unmittelbaren Kontakt gegeben habe, kein besonderes persönliches Vertrauen hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Beteiligung in Anspruch genommen hätten.

Die Beklagten sind der Ansicht gewesen, im streitgegenständlichen Prospekt würden die Risiken der Beteiligung im Detail und für jeden verständlich dargestellt. Es sei ersichtlich, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit einem Totalverlustrisiko verbunden sei (Prospekt S. 14 f.).

Auf das Wiederaufleben der Haftung bei Entnahmen werde auf Seite 15, 38 des Prospekts hingewiesen. Die Ausschüttungen seien auch nicht mittels einer Einlagenrückgewähr geplant gewesen.

Die Gesamtmittelverwendung auf Ebene der Projektgesellschaft wie auch eine Herkunftsrechnung ergebe sich aus Seiten 68, 69 des Prospekts, so dass die Höhe der Weichkosten (auf Seite 70 auch als fondsbezogene Kosten bezeichnet) erkennbar sei. Aus der Tabelle 19 auf Seite 68 zur Mittelverwendungs- und Herkunftsberechnung (Platzierungskosten, Strukturierungskosten, Rechts- und Steuerberatungskosten, Prospektierungs- und Marketingkosten, Kosten der Platzierungsgarantie), die vollständig sei, ergäbe sich, dass keine 49,28 % Weichkosten anfielen. Auf der Tabelle 20 auf Seite 69 würden die Kosten im Rahmen der Investitions- und Finanzierungsplanrechnung noch einmal gesondert ausgewiesen. Die Tabelle finde sich im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages noch einmal auf Seite 114 wieder. Die Empfänger dieser Posten würden ferner auf Seite 71 des Prospekts ausführlich dargestellt. Diese Kosten würden auch an weiteren einzelnen Stellen genannt (Prospekt S. 32, 38).

Die Eigenkapitalvermittlungskosten von 5 % würden im Investitionsplan auf Seite 71, 114 des Prospekts dargestellt. Nachdem zzgl. 5 % Agio der Provisionsanteil 9,5 % der Gesamtinvestitionskosten entspreche, bestehe keine Aufklärungspflicht. Im konkreten Fall seien auch keinerlei Provisionen an die C AG gezahlt worden, weil die Zeichnung nicht über diese erfolgt sei. Die Eigenkapitalbeschaffungskosten seien ausgewiesen (Prospekt S. 32). Es sei irrelevant, ob die C1 GmbH mehr als die von ihr kalkulierten Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung aufwenden müsse oder nicht.

Die Konzeption der streitbefangenen Anlage werde weder als Garantiefonds bezeichnet noch sei sie im Grundsatz mit einem Garantiefonds vergleichbar. Der Prospekt erläutere selbst, dass die als Mindesterlösgarantien bezeichneten Mechanismen selbst Risiken unterliegen (Prospekt S. 21). Auf Seite 87 des Prospekts werde dargelegt, wann die sekundäre Mindesterlösgarantie der Vertriebsfirma Y aus Fondsgeldern eingreife. Es sei falsch, dass seitens der Bank3 die Garantien mit Anlegergeldern bedient würden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem bestimmten Umfang eine Unterlegung dieses Avals durch Gelder der Projektgesellschaft stattfinde (Prospekt S. 54). Eine irreführende Darstellung liege daher nicht vor.

Das System der Ticketvermarktung durch Y werde vollständig und richtig dargestellt (Prospekt S. 11, 51, 86). Dieses System sei auch nicht unwirtschaftlich oder unüblich. Es werde auch nicht verschwiegen, dass die Vertriebs- und Marketingkosten von der Projektgesellschaft zu tragen seien (Prospekt S. 87). Y werde auf Seite 40 des Prospekts vorstellt.

Der Prospekt erläutere bei der Verkaufsoption auch die Optionsmechanismus (Prospekt S. 9, 12, 78-81, 84. Auf das Insolvenzrisiko der Mitgesellschafter werde auf Seite 20 des Prospekts hingewiesen.

Das Besucherpotential werde zutreffend dargestellt. Die Prognosen (Prospekt S. 66 f.) beruhten auf realistischen Tatsachengrundlagen. Es werde auf Seite 14 auch klargestellt, dass es sich um Prognosen handele.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Herr H eine Schlüsselfigur der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft sein solle und weshalb eine Leistungsbilanz im Prospekt habe abgedruckt werden müssen. Herr H werde neben anderen erwähnt, dass er Erfahrungen in Hinblick auf das bereits realisierte Riesenrad London Eye habe. Ein sechs Jahre zurückliegender Rücktritt als Vorstand eines Medienunternehmens spiele keine Rolle, zumal die frühere Tätigkeit kein Misserfolg gewesen sei.

Die Risiken der Fremdkapitalaufnahme würden auf Seite 17 des Prospekts dargestellt. Die Gefahren aus dem Darlehensvertrag und die Vermietungsrisiken seien aus Seite 17, 20 des Prospekts ersichtlich. Die Darstellung zur vermietbaren Fläche sei zutreffend (Prospekt S. 45 ff.). Vor Auslegung des Prospekts und Platzierung sei nicht vorhersehbar gewesen, dass aufgrund wirtschaftlicher und technischer Notwendigkeiten sowie behördlicher Auflagen einige als zuvor vermietbar vorgesehene Flächig hätten umgewidmet werden müssen.

Das Marina Bay Sands Resort sei keine Konkurrenz zum Stadt3 Flyer. Im Zeitpunkt der Prospektaufstellung zum 06.10.2005 sei die Planung auch nicht bekannt gewesen. Im Übrigen enthalte der Prospekt auf Seite 10 umfangreiche Beschreibungen des Areals.

Nachdem der Kläger lediglich eine Minderheitsbeteiligung über die Treuhänderin, die Beklagte zu 1) erworben habe, habe er eine maßgebliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung nicht erwarten können (§ 164 HGB, Prospekt S. 9). Der Kläger habe Geld angelegt, um Rendite zu erzielen und nicht, um das Unternehmen zu führen. Dass der Fondsgesellschaft auf Ebene der Projektgesellschaft kein Stimmrecht zustehen würde, solange sie Vorzugsausschüttungen erhalten würde, und nur in strategischen Fragen ein Mitbestimmungsrecht habe, sei auf Seite 45, 84 des Prospekts beschreiben.

Zu dem angeblichen Wechselkursrisiko verhalte sich der Prospekt umfassend (Seite16, 54, 55). Auf die Gerichtsstandproblematik werde auf Seite 20 des Prospekts hingewiesen.

Aufbau, Inhalt und Umfang des Prospekts seien durch die Regelungen der VermVerkProspV bedingt.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, der Darlehensvertrag der Projektgesellschaft habe keine Loan-to-value-Klausel enthalten, SWAP-Geschäfte mit einem Spekulationsrisiko seien nicht abgeschlossen worden. Die Projektgesellschaft habe zwar am 02.09.2005 ein Darlehen über 140 Mio. SGD und in derselben Höhe einen sog. Zinsswap geschlossen. Aus Sicht der Projektgesellschaft habe es sich jedoch um einen sog. Payer-Swap gehandelt, weil sie Zahlerin des Festzinssatzes gewesen sei. Im Übrigen verhalte sich der Prospekt an mehreren Stellen zu dem Fremdfinanzierungsanteil und den damit verbundenen Risiken (S. 17, 91 f.).

Auf die Textstelle im Prospekt, in der das Totalverlustrisiko beschrieben werde, sei der Kläger anlässlich der Zeichnung ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Beklagte zu 2) war der Auffassung, dass sie nicht die Pflicht gehabt habe, den Prospekt mit "bankenüblichem Sachverstand" zu prüfen. Als Gründungsgesellschafterin sei sie allenfalls verpflichtet gewesen, das im Prospekt dargestellte Anlagekonzept auf seine Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Die gleichwohl von ihr vorgenommene Prüfung habe keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Prospektdarstellung ergeben und sich die aktuellen Informationen aus der Wirtschaftspresse beschafft, die positiv gewesen seien (Anlagen B 1, B 2 = Bl. 522 ff. d.A.).

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, eine etwaige Falschberatung durch die Streithelferin, müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da diese nicht in ihre Organisation eingebunden bzw. nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig gewesen sei. Die Beklagte zu 2) hat hierzu behauptet, sie habe die C1 GmbH mit dem Vertrieb des Anlageobjekts beauftragt. Weder die Beklagte zu 2) noch die C1 GmbH hätten die Streithelferin beauftragt oder bevollmächtigt. Den Untervermittlern der C1 GmbH sei eine Einschaltung weiter Untervermittler nicht gestattet gewesen.

Im Übrigen sei schon nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und der D GmbH & Co. KG ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei.

Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei als ein äußerst erfahrener und kenntnisreicher Anleger und selbständiger Steuerberater und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Stadt1 im Fachbereich Wirtschaft nicht beratungsbedürftig gewesen. Insoweit sei zumindest mit Nichtwissen zu bestreiten, dass eine Beratungsbedürftigkeit für die Berater bekannt oder erkennbar gewesen sei.

Ein ersatzfähiger Schaden sei nicht dargetan.

Etwaige Ansprüche sind nach Ansicht der Beklagten im Übrigen verjährt.

Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört (Bl. 1667 ff. d.A.) und anschließend mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen.

Die Klage sei zulässig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Beklagten zumindest auch in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterinnen wegen fehlerhafter Prospektangaben in Anspruch genommen würden und damit unter dem von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Personenkreis fielen.

Die Klage sei jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Es liege schon kein Aufklärungsfehler vor. Ein solcher unterstellt, wäre diese jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung.

Das erforderliche vorvertragliche Schuldverhältnis für einen Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB ergebe sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus dem Treuhandverhältnis. Beide Beklagten hafteten zudem als Gründungsgesellschafterinnen unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des in den Verkehr gebrachten Prospekts.

Dabei könne der dahinstehen, ob der Prospekt fehlerhaft sei. Denn dieser sei dem Kläger unstreitig nicht vor der Zeichnung übergeben worden und von ihm auch nicht gelesen worden, als er ihn im Nachgang erhalten habe. Er könne somit für die Anlageentscheidung keine wesentliche Rolle gespielt haben. Soweit der Kläger zwischenzeitlich schriftsätzlich vorgetragen habe, die Berater der Streithelferin und der F GmbH seien auf Grundlage des Prospekts geschult gewesen, wodurch dieser Eingang in das Beratungsgespräch genommen habe, habe sich diese Behauptung anlässlich der Anhörung des Klägers jedoch nicht bestätigt. Der Kläger habe berichtet, mit Herrn D telefoniert zu haben. Dabei habe dieser die Vorzüge des Fonds in dem Schreiben vom 12.12.2005 aufgelistet. Er habe gesagt, es handle sich um ein sicheres Emissionshaus. Ferner habe er die Andienungsrechte erwähnt. Die Rendite betrage im Worts-Case-Szenario immer noch 9 %. Er habe auch erzählt, dass die Anlage vermietbare Flächen aufweise, den Umfang habe er aber nicht genannt. Er hätte gewusst, dass dies ein erquicklicher Teil der Einnahmen habe sein sollen. Damit sei jedoch nicht dargetan, dass der vermeintliche Prospektfehler, die Flächenabweichungen bei den vermietbaren Flächen in das Gespräch mit Herrn D Eingang gefunden habe.

Auch sonst sei kein den Beklagten zurechenbarer Aufklärungsfehler dargetan. Zwar müsse sich der Gründungsgesellschafter, der sich zu vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient, über § 278 BGB für deren unrichtige bzw. unzureichende Angaben haften. Eine Aufklärungspflichtverletzung ergebe sich nur, soweit die Aufklärung über den Vermittler auf der Grundlage des Verkaufsprospekts stattgefunden und der Prospekt Fehler enthalten habe, die in die mündlichen Erläuterungen eingeflossen und sich dort fortgesetzt hätten.

Das vom Kläger geschilderte Gespräch mit Herrn D lasse keinen Rückschluss auf eventuelle Aufklärungsfehler zu. Auf der Grundlage des vorgelegten Anschreibens der D KG könne sich der Kläger keine Gedanken bezüglich der Grundlagen der Gewinnprognosen gemacht haben. Daher habe es keiner weiteren Aufklärung dazu bedurft, dass es bei den zugrunde gelegten Parametern zu Abweichungen kommen könne.

Der vom Kläger geschilderte Gesamteindruck des Gesprächs sei der eines sehr pauschalen Werbegesprächs, das allenfalls eine Vermittlung, nicht aber eine Beratung beinhaltete. Dies ergebe sich zum einen aus der damals schon großen Anlageerfahrung des Klägers mit geschlossenen Fonds und seiner Kenntnisse aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit. Ferner ergebe sich dies aus dem Umstand des knappen Inhalts des Gesprächs, bei dem die wesentlichen Risiken des Fonds nicht besprochen worden seien, weil sie dem Kläger bekannt gewesen seien, sowie aus seiner Anlagestrategie. Für Herrn D sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger über die mit dem Schreiben vom 12.12.2005 übersandten Informationen hinaus überhaupt eine Aufklärung gewünscht habe oder eine solche erforderlich gewesen sei. Insbesondere daraus, dass der Kläger den Vertrag letztlich nicht mit der D KG, sondern der F GmbH geschlossen habe, zeige, dass es dem Kläger nicht entscheidend auf die persönliche Einschätzung des Herrn D angekommen sein könne. Ausschlaggebend für die Auswahl des Vertragspartners sei nicht die erteilte Information, sondern der Umstand gewesen, dass die F GmbH eine höhere Rückerstattung der Innenprovision als die Streithelferin gewährt habe.

Zudem wirke die Erzählung des Klägers in Bezug auf das 10 Jahre zurückliegende Gespräch nicht glaubhaft. Der Kläger habe im Wesentlichen den Inhalt des Schreibens vom 12.12.2005 widergegeben und sich ansonsten nur pauschal geäußert. Die Angaben wirkten einstudiert. Der Kläger sei erkennbar darauf vorbereitet worden, zu erwähnen, dass aus der Vermietung ein erquicklicher Anteil der Einnahmen stammen solle, und sei hierauf auch immer wieder zurückgekommen. Seine persönlichen Angaben stünden auch im Widerspruch zu erheblichen Teilen der Klageschrift. So habe er angegeben, hinsichtlich der weiteren gerügten Aufklärungsfehler (Kommanditistenhaftung, Fungibilität, Totalverlustrisiko, Fremdfinanzierungsrisiken, Vorhandensein von Weichkosten und Vertriebsprovisionen) nicht aufklärungsbedürftig gewesen zu sein, weil für ihn als Steuerberater eine GmbH & Co. KG "sein tägliches Brot" sei.

Selbst wenn es jedoch geheißen habe, dass die Einnahmen zu einem erheblichen Teil aus der Vermietung fließen sollten, sei dies nicht falsch. Denn es sei tatsächlich geplant gewesen, dass etwa 20 % der Einnahmen aus der Vermietung stammen sollten. Hierfür seien Prognosen zugrunde gelegt worden. Aus dem Wort Prognose folge jedoch nicht eine Zusicherung. Mangels anderweitigen Vortrags sei davon auszugehen, dass die Prognosen auf dem damaligen Planungsstand beruht hätten. Bei einem Vermittlungsgespräch, bei dem es erkennbar nicht um die Details der Planung gegangen sei, sei es nicht angezeigt gewesen, sämtliche Prognosegrundlage zu erörtern.

Die informatorische Anhörung habe zudem zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Mietflächenproblematik auch nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen sei. Der Kläger habe in Kenntnis des Umstands, dass es einen Prospekt gegeben habe, darauf verzichtet, diesen vor dem Erwerb der Anlage zu lesen und sich die Kalkulationen und Prognosegrundlagen anzuschauen. Nach eigenen Angaben habe er einzig aufgrund der behaupteten Mitteilungen von Herrn D und dessen zweiseitigem Anschreiben die Anlage für gut befunden und erworben, dies in Kenntnis des Totalverlustrisikos und das einer unternehmerischen Investition. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass es dem Kläger besonders wichtig gewesen sein solle, dass ein Viertel der Einnahmen aus Vermietung generiert würden, nachdem nicht ersichtlich sei, woher ihm dieser Anteil im Zeitpunkt der Zeichnung bekannt gewesen sein solle.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt die Rechtanwendung und Tatsachenfeststellung durch das Landgericht.

Er werfe den Beklagten insbesondere vor, dass die gegenständliche Beteiligung von den Vertriebsfirmen als sichere Kapitalanlage dargestellt worden sei. Die Beklagten müssten sich die falschen Angaben des Vertriebs zurechnen lassen. Die Vermittler D und K, die vor der Zeichnung über die Vertriebsfirma C1 GmbH diverse Vertriebsunterlagen und den Prospekt erhalten hätten und aufgrund dessen selbst davon ausgegangen seien, dass es sich um eine sichere Anlage handle, hätten in den Beratungen jeweils die Argumente aus den Schreiben vom 12.12. und 14.12.2005 aufgegriffen und die Beteiligung als sichere und empfehlenswerte Anlage dargestellt. In dem Informationsschreiben der D AG sei zu entnehmen, dass mindestens 206,8 % der Zeichnungssumme (inkl. Agio) nach 12 Jahren bzw. eine jährliche Nachsteuerrendite von mindestens 9 % (ohne Agio) zu erwarten sei.

Beide Beklagten hafteten dafür, dass der Kläger durch die D KG nicht zutreffend über die tatsächlichen Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt worden sei, ihr die Absicherungsmechanismen sowie das Andienungsrecht falsch dargestellt worden seien und nicht auf das Risiko etwaiger Mietflächenabweichungen hingewiesen worden sei. Ferner hafteten sie dafür, dass die Vertriebsfirma ihre Plausibilitätsprüfungspflichten verletzt habe, weil sie nicht erkannt hätten, wie nachteilig die doppelstöckige Fondskonstruktion für die Anleger gewesen sei, dass die Gesamt-Weichkostenquote bei 49,28 % und nicht wie angegeben bei 16,8 % gelegen und es sich um eine hochriskante und nicht abgesicherte Geldanlage gehandelt habe.

Das Landgericht gehe daher zu Unrecht davon aus, dass die Prospektangaben für die Anlageentscheidung des Klägers mangels Prospektübergabe keine wesentliche Rolle gespielt haben könnten. Es übersehe hierbei, dass sich auch dann ein Prospektfehler auf die Anlageentscheidung auswirke, wenn der Prospekt alleinige Arbeitsgrundlage und Vorbereitung für den Berater/Vermittler sei. Es genüge insoweit, dass der Berater/Vermittler von einer Empfehlung abgesehen hätte, wenn diesem die entsprechenden Prospektfehler bekannt gewesen wären. Der Inhalt des Prospekts und damit die Prospektfehler seien im Beratungsgespräch wie auch in der Vorabinformation wiedergegeben und auch nicht richtig gestellt worden.

Insoweit hätten die Zeugen D und K zur Frage der Schulung anhand des Prospekts gehört werden müssen. Dabei sei zumindest ein Anlagevermittlungsvertrag anzunehmen, indem eine Zeichnung über die F GmbH zustande gekommen sei und der Kläger zuvor Informationen seitens der D KG und der F GmbH erhalten habe. Der Kläger sei auch ein Anleger, der sich mit geschlossenen Fonds nicht besonders auskenne.

Das Landgericht habe übersehen, dass für den Kläger die Mietflächenabweichungen und Szenariodarstellungen in der Vorabinformation gerade nicht enthalten gewesen seien.

Der Kläger hätte sich niemals beteiligt, wenn eine Renditeerwirtschaftung nicht möglich gewesen wäre, weil er nur eine sichere Geldanlage mit langfristigen stabilen Erträgen habe erwerben wollen. Entsprechendes gelte für die Frage des Nichterreichens der Verkaufsoption und der Mietflächenabweichung. Insoweit habe es das Erstgericht versäumt, den Kläger explizit hiernach zu fragen. Hätten die Berater D und K über die Mietflächenabweichung Kenntnis gehabt, hätten sie die Anlage nicht empfohlen. Hierzu hätten sie gehört werden müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 15.04.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-18 O 297/13,

I. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger

1. 19.626,17 €

2. nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 14.12.2005 bis 14.01.2013 sowie

3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.626,17 € seit dem 15.01.2013, aus dem sich aus Ziffer I. 2. ergebenden Zinsbetrag seit dem 03.04.2012,

Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der A GmbH & Co. KG zu bezahlen,

II. festzustellen, dass sich die Beklagten mit Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Ziffer I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 15.01.2013 in Verzug befinden;

III. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.546,01 € (3,25 Gebühren inkl. 40,00 € Ausl./MwSt) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten und die Nebenintervenientin verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Berufungsschriftsatz nur paraphiert und nicht unterschrieben sei und die Berufungsbegründung nicht hinreichend erkennen lassen, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung begehrt werde. Im Übrigen tragen sie unter Wiederholung und Vertiefungen des erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass dem Kläger auch in der Sache kein Anspruch zustehe.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere ist die Berufungsschrift gemäß den §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO mit einer eigenhändigen Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers versehen.

Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterzeichnet. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift durch den Anwalt, die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3775, juris-Rn. 8).

Hier muss der sehr stark den Namen abkürzende Unterschriftszug auch im Zusammenhang mit dem maschinenschriftlichen Zusatz "L Rechtsanwältin - Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht -" gesehen werden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Autorenschaft des Unterschriftszugs unter der Berufungsschrift, der zudem den Unterschriften in den sonstigen Schriftsätzen des Rechtsstreits ähnelt und die bislang unbeanstandet geblieben ist, gesichert ist, zumal die Berufungsbegründung mittels EGVP und damit mittels Signatur eingelegt worden ist.

Ebenso lässt die Berufungsbegründung erkennen, auf welche nach § 513 ZPO zulässige Gründe der Kläger sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge festlegen, stützen will. Insbesondere ist dem Schriftsatz zu entnehmen, dass der Kläger einerseits die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts durch Übergehen von Beweisangeboten und Würdigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angreift und zum anderen die konkrete Rechtsanwendung für fehlerhaft ansieht. Es liegt daher eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vor.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten verneint. Dem Kläger steht ein solcher weder aus Prospekthaftung (§ 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB) noch wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die D KG bzw. die F GmbH (§§ 280 Abs. 1, 278 BGB) zu.

Im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz haftet (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2013, II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Tz. 26 m.w.N.).

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Gründungskommanditistin, bei der Beklagten zu 2) um die Gründungskomplementärin der Fondsgesellschaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem unmittelbar Beitretenden sowie mit dem über einen Treuhänder beitretenden Gesellschafter/Kommanditisten bestehen. Die Gründungsgesellschafter haften deshalb den Beitretenden gegenüber für im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Diesen obliegt daher die Pflicht, die künftigen Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über die Risiken der Beteiligung und über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, II ZR 273/12, WM 2014, 661, Tz. 8; Urteil v. 23.04.2012, II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937, Tz.10; OLG Köln, Urteil v. 30.04.2014, 13 U 252/12, juris-Rn. 70 m.w.N.). Dies betrifft sowohl den Gründungskommanditisten wie auch den Gründungskomplementär (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, juris-Rn. 9; Urteil v. 13.07.2006, III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, juris-Rn. 10).

Die Beklagten haben indessen nicht ihre Schutz- und Aufklärungspflichten verletzt.

Als Mittel der Aufklärung genügt regelmäßig, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 24.04.2014, III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Tz. 9; Urteil v. 26.02.2013, XI ZR 345/10, JurBüro 2013, 418, Tz. 33; Urteil v.08.05.2012, XI ZR 262/10, WM 2012, 1337, Tz. 20 f.). Sind die entsprechenden Prospektangaben jedoch unvollständig, unrichtig oder irreführend, kommt eine diesbezügliche Aufklärungspflicht z.B. des Anlageberaters, -vermittlers, Gründers und auch eines Treuhandkommanditisten in Betracht (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2013, III ZR 404/12, NJW-RR 2014, 559, Tz. 11 f., 14; Urteil v. 08.02.2010, II ZR 42/08, juris-Rn. 21, jew. m.w.N.).

Ein solcher Prospekt ist hier zwar aufgestellt worden. Allerdings ist dieser, wie das Landgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, seitens der beiden im Streitfall tätigen Anlagevermittlungsunternehmen, die Streithelferin und F GmbH, dem Kläger vor der Zeichnungen nicht zur Verfügung gestellt worden.

Dies bedeutet für sich jedoch nicht, dass der Prospekt und sein Inhalt für die Zeichnungsentscheidung keine Rolle gespielt haben. Eine Verwendung des Prospekts liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vielmehr auch dann vor, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, diese also von vornherein darauf festgelegt sind, die Anlage nur mit den Informationen aus dem Emissionsprospekt zu vertreiben, und den Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekt geworben haben. In einem solchen Fall setzen sich die Prospektangaben in das Beratungsgespräch hinein fort und wirken genauso, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06, WM 2008, 391, juris-Rn. 17 f. m.w.N.).

Mit dem Landgericht ist somit davon auszugehen, dass etwaige Aufklärungsfehler, die sich im Prospekt finden, daher für die Anlageentscheidung nur relevant bzw. kausal wären, soweit die fehlerhaften Prospektangaben inhaltlich in anderer Weise im Rahmen des Entscheidungsprozesses des Klägers zu zeichnen, bestimmungsgemäß eingeflossen und für diesen von Bedeutung gewesen wären. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Im Zeichnungsschein (Anlage K 1 a) heißt es zwar in Ziffer I, II c), dass der Verkaufsprospekt und der Zeichnungsschein - auch im Verhältnis zu Vertriebsbeauftragten, Anlageberatern, Vermittlern - Grundlage für die Beteiligung sind. Hierin kommt für sich die Maßgeblichkeit des Prospekts für die Anwerbung der Anleger zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06, WM 2008, 391, juris-Rn. 17). Dementsprechend hat der Kläger hier auch vorgetragen, die Mitarbeiter der Streithelferin und der F GmbH seien anhand des Emissionsprospekts geschult worden, was jedoch die Beklagten in Abrede stellen.

Dies unterstellt, müssten jedoch etwaig fehlerhafte Prospektangaben über die Vermittlungsunternehmen an den Kläger weitergetragen worden sein, mithin eine fehlerhafte Unterrichtung der Vermittlungsunternehmen in entsprechende unrichtige Beratungsleistungen bzw. verbindliche Auskünfte gemündet haben, um bestimmungsgemäß zum Tragen gekommen sein. Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden.

Vorliegend beruft sich der Kläger darauf, dass ihn die Angaben der D KG als auch die der F GmbH zusammen zur Zeichnung veranlasst hätten. Ein Schaden kann zwar auch haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruhen, wobei eine Gesamtkausalität ausreichend ist, mithin jede Ursache allein den Schaden nicht herbeigeführt hätte. Wurden die Ursachen von verschiedenen Personen gesetzt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob einer der Schädiger dem Schaden näher als der andere steht (vgl. MünchKomm/Oetker, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 133, 135 m.w.N.).

Es ist aber bereits zweifelhaft, ob beide Vermittlungsunternehmen hier bestimmungsgemäß die Prospektangaben weitergeleitet haben.

Dies betrifft insbesondere die Streithelferin. Nachdem der Kontakt des Klägers zu dieser nicht in eine Zeichnung über die D KG gemündet ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es insoweit überhaupt einen kausalen Beratungs- bzw. Auskunftsvertrag gegeben hat.

Nicht jede Information im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung, auch mit konkretem Fallbezug, muss zwangsläufig bereits zum Abschluss eines verbindlichen Beratungs- bzw. Auskunftsvertrages führen. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2011, 9 U 140/10, juris-Rn. 21).

Sowohl ein Beratungs- als auch ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen setzen voraus, dass der der Anlageinteressent deutlich macht, dass er das Ergebnis der Beratung bzw. die zu erteilenden Auskünfte zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen will und in Bezug auf eine bestimmte, für ihn wesentliche Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beraters bzw. Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser in Kenntnis dieser Umstände die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. zum Beratungsvertrag: BGH, Urt. v. 08.04.2014, Az.: XI ZR 341/12 = NJW 2014, 2348, Tz. 21; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.02.2014, Az.: 23 U 216/12, juris-Rn. 25, jew. m.w.N.; zum Auskunftsvertrag: BGH, Urteil vom 13.01.2000, III ZR 62/99, NJW-RR 2000, 998, juris-Rn. 12; Urteil vom 13.05.1993; III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, juris-Rn. 10, 14).

Vorliegend kommt allenfalls ein konkludenter Abschluss eines solchen Vertrags in Betracht, da der Kläger weder konkrete Vorgaben noch ausdrückliche Vereinbarungen über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit behauptet hat.

Der Kontakt, der zwischen dem Kläger und der Streithelferin bezüglich des streitgegenständlichen Beteiligung bestanden hat, beschränkte sich hier auf ein zweiseitiges Schreiben, in dem allgemein auf das Produkt aufmerksam gemacht wurde, und ein nachfolgendes Telefonat, das nach dem von dem Klägern schriftsätzlich geschilderten Inhalten weder besonders lange (nach den Angaben in der informatorischen Anhörung eine halbe Stunde) noch umfangreich war, sondern nur eine im wesentlichen kursorische Darstellung der Anlage und deren Struktur umfasste.

Zudem ist zu sehen, dass es nach zunächst in erster Instanz unwidersprochenem Vortrag der Streithelferin zum Zeitpunkt der angeblichen Beratungstätigkeit schon gar keine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Streithelferin gegeben hat und auch später nur ein bloßes Vermittlungsmandat ohne entsprechende Beratungsleistungen und damit korrelierenden Provisionsrückerstattungen bestanden hat. Allerdings hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben, im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeichnung bereits zwei Schiffsfonds über die Streithelferin gezeichnet zu haben, mithin eine Geschäftsbeziehung bestanden hat, ohne Details der Art der Zusammenarbeit zu nennen.

Unabhängig hiervon ist dem Vortrag des Klägers jedoch schon nicht zu entnehmen, dass er im konkreten Fall gegenüber der Streithelferin hinreichend deutlich gemacht habe, dass der Inhalt des Telefonats für seine abschließende Zeichnungsentscheidung maßgeblich sein würde, und er damit bestimmungsgemäß mit dem Prospektinhalt als Arbeitsgrundlage geworben worden sei. Hier ist zu sehen, dass ihn die Streithelferin mit einem kurzen, zweiseitigen Werbeanschreiben auf die Anlage allgemein aufmerksam gemacht hat und sich auf telefonische Nachfrage positiv über das Investment geäußert haben soll. Die bloße (unaufgeforderte) Übersendung des Werbeanschreibens im Rahmen der Mailing-Aktion begründet für sich noch keinen bindenden Vertrag. Auch hinsichtlich des Telefongesprächs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für die D KG ersichtlich gewesen wäre, dass das Gespräch unmittelbar in eine Zeichnung münden würde, um umfassende und abschließende Informationen geben zu können. Hiergegen spricht schon, dass seitens der D KG offenbar keinerlei Zeichnungs- oder weitergehende Produktunterlagen zur Verfügung gestellt wurden und nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls noch ein weiteres Gespräch mit dem Zeugen K, in dem Einzelheiten des Investments erörtert worden sein sollen, von ihm geführt und damit als erforderlich angesehen wurde. Ebenso wird schon nicht behauptet, dass seitens des Klägers eine über ein allgemeines Interesse hinausgehende konkrete Zeichnungsabsicht erklärt worden wäre. Hier hat der Kläger auch, mündlich angehört, nur geschildert, dass er über eine mögliche Provisionsrückerstattung gesprochen habe, was nicht ohne weiteres eine Kundgabe der Zeichnungsabsicht beinhaltet. Daher kann hier das Zustandekommen eines Beratungs- bzw. Auskunftsvertrags, im Rahmen dessen bestimmungsgemäß der Prospektinhalt vermittelt worden wäre, schon nicht angenommen werden.

Hinzukommt, dass bezogen auf beide Vermittlungsunternehmen auch nicht dargelegt wurde, welche tatsächlichen Umstände für den Kläger hier von besonderer Bedeutung waren und damit eine entsprechende Aufklärungspflicht gegeben war.

Der Kläger hat zwar zunächst schriftsätzlich vorgetragen, dass er sich im Detail mit geschlossenen Fonds nicht ausgekannt, eine langfristige Anlage mit stabilen Erträgen gesucht und sich vollständig auf die Empfehlung und Angaben der Streithelferin und der F GmbH (sowie des Prospekts) verlassen habe. Ein Totalrisiko wäre er nicht eingegangen. Entsprechendes gelte, wenn er gewusst hätte, dass die Angaben im Prospekt zur Vermittlungsprovision falsch seien. Die Verkaufsoption sei ihm wichtig gewesen.

Dies steht schon mit den persönlichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu seinem Anlegerhorizont nicht im Einklang. Hier hatte er angegeben:

"... Es ist so, dass ich zunächst eine Lehre als Steuerfachgehilfe gemacht habe, dann ein BWL-Studium in Stadt1 absolviert habe, den Abschluss Diplomkaufmann erworben habe und mich dann in die praktische Ausbildung zu einem Steuerberater begeben habe und dann, nachdem ich eine Zeit lang angestellt war, bin ich jetzt selbständiger Steuerberater ... Ich hatte in dem Zeichnungszeitraum, also so im Jahre 2005 etwa 15 Schiffsfonds gezeichnet und ungefähr 4 Windfonds. Diese Fonds habe ich über unterschiedliche Vermittler erworben ... Als Steuerberater sind Konstruktionen wie eine GmbH & Co. KG mein tägliches Brot. Die Funktionsweise einer GmbH & Co. KG ist mir auch durchaus bewusst. Was mir nichts sagt, ist so etwas wie das Doppelbesteuerungsabkommen, was mit Stadt3 besteht. Auch Totalverlustrisiko oder ein theoretisches Totalverlustrisiko ist mir bekannt sowie die eingeschränkte Fungibilität einer solche Anlage und mir ist auch bekannt, dass ggf. Finanzierungsrisiken bestehen. Ich kann durchaus Bilanzen lesen. Auch der Umstand, dass Unternehmen wie die D KG durchaus Rückvergütungen seitens der Fondsgesellschaften erhalten, ist mir bewusst, das war mir auch alles damals, also im Jahr 2005, schon bewusst ..."

Soweit man bezüglich der geschuldeten Aufklärung zugunsten des Klägers auf die behaupteten Gesprächsinhalte abstellt, ergibt sich hieraus nur, dass der Kläger die Darstellung in der E-Mail vom 12.12.2005 und die Angaben des Zeugen D so verstanden habe, dass gerade auch die Vermietungsflächen einen besondere Eigenschaft der Anlage seien, die für die Anleger zusätzliche sichere Einnahmen und dem Objekt zusätzliche Attraktivität und Anziehungskraft bringen würden. Es seien Ausschüttungen in Höhe von 8 bis 16 % prognostiziert worden. Auch in der E-Mail vom 14.12.2005 werde der Vergleich zum Londoner Vorbild gezogen und gute Einnahmeerwartungen dargestellt. Im Gespräch mit Herrn K sei dementsprechend die Anlage auch sicher und rentabel dargestellt worden, die in keinem Portfolio fehlen dürfe. Beide Berater hätten den Fonds als eine durch diverse Absicherungsmechanismen abgesicherte Anlagemöglichkeit präsentiert und auf die Verkaufsoption, die Mindesterlösgarantie, die besondere Erfahrung des Initiators hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich aber schon nicht entnehmen, dass bezüglich der angesprochenen Punkte der Inhalt des Prospekts vollständig wiedergegeben wurde.

Soweit insoweit darauf abgestellt wird, der Prospekt vermittle einen unzutreffenden "Gesamteindruck" ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie dieser dem Kläger vermittelt worden sei.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob und welche Prospektinhalte mit den Beratern D und K (einschließlich der streitigen Frage, ob dieser überhaupt für F GmbH tätig wurde) erörtert worden sind.

Wie der Senat bereits festgestellt hat, ist der streitgegenständliche Prospekt nämlich nicht fehlerhaft (vgl. Senat, Urteil vom 09. September 2015 - 17 U 32/14 -, juris; Senat, Beschlüsse vom 22. März 2016 und 24. Mai 2016 - 17 U 229/15; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2016 - 23 U 180/15; OLG München, Urteil vom 15. Februar 2016 - 17 U 3242/15, und 22. Dezember 2014 - 19 U 116/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 08.12.2015, XI ZR 70/15); OLG Köln, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 13 U 249/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 01.10.2015, XI ZR 407/13); a. A.: OLG München, Urteil vom 27. September 2016 - 5 U 129/16 -, Rn. 39, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2015 - 10 U 222/13). Im Einzelnen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. September 2015 dazu Folgendes ausgeführt:

"Der Prospekt klärt hinreichend über das Totalverlustrisiko auf. Die Risikohinweise finden sich auf Seite 14, 15, 20, 21 des Emissionsprospektes. Hier wird ausdrücklich auf dieses Risiko hingewiesen.

Auch hinsichtlich der Darstellung der vermietbaren Flächen lassen sich Aufklärungsfehler seitens der Gründer nicht feststellen. Insoweit ist zwar unstreitig, dass statt der prospektierten vermietbaren Gewerbefläche von 8.264 qm später nur eine Fläche von 4.975 qm zur Verfügung stand, was für die prognostizierten Mieteinnahmen und die Erlösprognose grundsätzlich relevant ist.

Insoweit ist jedoch weder klägerseits konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei Prospektaufstellung am 06.10.2005 überhaupt schon bekannt war, dass die dort genannten Flächenangaben nicht erreicht werden würden (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 10; Senat, Beschluss vom 12.02.2015, 17 U 84/14). Vor dem Hintergrund, dass der Prospekt beschreibt, dass mit den Bauarbeiten bereits begonnen worden sei (Seite 10, 44) und eine Baugenehmigung für den Baustart vorliege (Seite 47) und die Projektgesellschaft zu rund 63 % fremdfinanziert sei (Seite 17), war zudem davon auszugehen, dass für die zum Zeitpunkt der Zeichnung vorliegende Planung eine grundsätzliche Genehmigung durch die Baubehörde vorlag. [...]

Zudem hat auch der Zeuge M angegeben, dass es zwar ca. 1 ½ Jahre nach dem Vertriebszeitraum während der Bauphase infolge behördlicher Auflagen zu Umplanungen gekommen sei, wonach etwa zusätzliche Brandschutzflächen auf Kosten der Gewerbefläche zu schaffen gewesen seien. Insoweit seien aber auf der Grundlage eines Masterplans 2010 zusätzliche Fläche im Außenbereich erstellt worden, so dass letztlich mindestens die Mietflächen erreicht worden seien, wie sie im Fondsprospekts angegeben seien. [...]

Zudem klärt der Prospekt auch darüber auf, dass es im Baugenehmigungsverfahren noch zu Änderungen kommen kann. So heißt es auf Seite 18 und 47 unter "Errichtungskosten", dass zusätzlich zur bereits vorliegenden Genehmigung der Bauplanung im Zeitverlauf die jeweiligen Genehmigungen für die einzelnen Bauabschnitte vom Baukonsortium einzuholen sind und es hierbei zu Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren, zu Mehrkosten bis hin zur Projektaufgabe und damit auch zum vollständigen Verlust der Einlage des Investors kommen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 10).

Ebenso wird die Gesamtmittelverwendung hinreichend erläutert. Insbesondere kann dem Kläger nicht darin beigetreten werden, dass - wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2006 (II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, juris-Rn. 9) - Weichkosten in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen. Diese Umstände sind auf Seite 58, 60, 61, 68, 69, 71 des Prospektes entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung vollständig dargestellt (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 11). Soweit der Kläger aus dem Prospekt selbst Weichkosten von 49,28 % herleitet, kommt es für die Frage einer zutreffenden Auskunft nicht maßgeblich darauf an, ob dem Anleger die Gesamthöhe der Weichkosten durch eine prozentuale Zuordnung zu den Einlageanteilen verdeutlicht wird. Es genügt vielmehr, wenn der Anleger lediglich die Gesamthöhe der Weichkosten erfährt (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, Az.: III ZR 404/12, WM 2014, 118, Tz. 16).

Entsprechendes gilt für die Eigenkapitalvermittlungskosten, die im Prospekt auf Seite 32, 71, 114 aufgeführt sind. Auf Seite 69, 71, 83 finden sich Hinweise, dass das Agio, das sich aus dem Zeichnungsschein in Höhe von 5 % ergibt, "den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zusteht" (S. 69) und dass die Fondsgesellschaft mit weiteren Kapitalanlageberatern Kommanditkapitalvermittlungsaufträge abschließen werden und diese Kapitalanlageberater für die Vermittlung des Eigenkapitals eine individuell vereinbarte Provision erhalten. [...]

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die seiner Meinung nach aufklärungsbedürftigen Provisionen an die C AG hinweist, sind im vorliegenden Fall solche nicht angefallen, weil die streitgegenständliche Zeichnung nicht über diese erfolgt ist.

Was die behauptete Falschdarstellung der Absicherungsmechanismen anbelangt, ist die "sekundäre Mindesterlösgarantie" der Firma Y auf Seite 54 und 87 ausführlich beschrieben. Es wird auf Seite 54 darauf hingewiesen, dass das Aval, das als Mindesterlösgarantie zur Verfügung steht, in Höhe von rund 8 Mio. € (entsprechend 600.000 Besuchern) aus Mitteln der Projektgesellschaft gespeist wird. Ein Irreführung oder gar Täuschung ist nicht ersichtlich. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Firma Y weist der Prospekt auf Seite 40 zudem hin, dass "zu Y keine aussagekräftigen Bonitätsangaben vorliegen".

Was im Übrigen die problematisch erachteten Verträge mit dem Ticketvermittler Y anbelangt, wird das System der Ticketvermarktung auf Seite 11, 49, 51, 86 des Prospekts beschrieben. Soweit darauf hingewiesen wird, das der Firma Y von der Projektgesellschaft sämtliche Sach- und Personalkosten erstattet werden sollen und diese zusätzlich noch eine umsatzabhängige Vergütung erhalte, ist darin selbst dann kein aufklärungsbedürftiger Umstand zu sehen, solange nicht erkennbar wird, dass die Projektbeteiligung deshalb zum Scheitern verurteilt sein könnte.

Die Veräußerungsoption, deren Mechanismen und Risiken werden ebenfalls im Prospekt auf den Seiten 9, 12, 20, 30, 74, 78-81, 84 dargestellt.

Soweit der Kläger sich auf eine unzutreffende Darstellung des Besucherpotentials bezieht, handelt es sich ersichtlich um Schätzungen, hinsichtlich derer Abweichung ohne weiteres zu erwarten waren, ohne dass deshalb ein Aufklärungsfehler gegeben wären. Dass sich eine Prognose im Nachhinein als falsch herausstellen kann, liegt im Wesen einer Prognose, eines Blicks auf wahrscheinliche Entwicklungen in der Zukunft (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 12). Hierauf weist der Prospekt selbst auf Seite 14 hin. Der Prospektherausgeber übernimmt daher grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt (vgl. BGH, Urteil v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, juris-Rn. 19). Der Anleger darf sich jedoch darauf verlassen, dass die in einem Prospekt oder in einer für ihn erstellten Modell-Berechnung enthaltenen Prognosen bzw. angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen, sondern ex ante betrachtet "vertretbar" sind (vgl. BGH, Urteil v. 17.02.2011, Az.: III ZR 144/10, WM 2011, 505, juris-Rn. 13).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zur Erstellung der Prognose von bewusst falschen Parametern ausgegangen wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Prospekt zeigt auf, dass der Stadt3 Flyer mit dem Fernsehturm am Alexanderplatz in Berlin verglichen wird und man sich einig war, dass die Zahlen des London Eye gerade nicht erreicht würden (Prospekt S. 66). Zudem werden über die in der Tabelle 17 aufgezeigten Vergleichszahlen hinausgehende weitere Faktoren erläutert, die zu der Prognoseentscheidung und den geschätzte Einnahmen führen (Prospekt S. 54, 66, 67). Dass der Prognose durchgehend "falsche Ausgangswerte" zugrunde gelegt wurden, trägt der Kläger nicht vor. Die Prognose wurde auch nicht ohne jegliche Tatsachenbasis aufgestellt. Andere geeignetere Prognosemethoden führt auch der Kläger nicht an (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 12).

Der Prospekt verschweigt auch nicht, dass das Areal um die Marina Bay ausgebaut und zu einem aufstrebenden Vergnügungsviertel werden sollte. Vielmehr weist er auf Seite 10 ausführlich auf die Planung von zwei Casinos hin. Dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 06.10.2005 der Marina Bay Sands Skypark bereits im Detail geplant war, trägt der Kläger nicht vor. Im Übrigen bedeutet die Nähe weiterer Touristenattraktionen nicht unbedingt Konkurrenz, sondern kann auch das Geschäft beleben. Letztlich liegt aber die Gefahr von Konkurrenz stets im allgemeinen unternehmerischen Risiko (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 13, 14).

Eine Aufklärungspflicht über vorherige Erfolge oder Misserfolge von am Projekt beteiligten Personen, hier des Herrn H, besteht nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 12), zumal hierfür vielschichtige Gründe bestehen können. Konkrete Umstände, die vergleichbar mit erheblichen Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft betrauten Person (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2013, Az.: II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Tz. 32) wären, über die ausnahmsweise aufzuklären wäre, trägt der Kläger insoweit nicht vor.

Was den Vorwurf anbelangt, der Emissionsprospekt sei zu lang und unübersichtlich, kann dem nicht beigetreten werden. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ein hierzu verwendeter Verkaufsprospekt muss nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Insoweit ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Beschluss v. 23.09.2014, II ZR 314/13, Tz. 11 m.w.N.; Urteil v. 05.03.2013, II ZR 252/11, WM 2013, 734, Tz. 14). Maßgebend ist insoweit die Sicht eines durchschnittlichen Anlegers, nicht die eines flüchtigen Lesers (vgl. BGH, Urteil v. 05.03.2013, II ZR 252/11, WM 2013, 734, Tz. 14; Urteil v. 22.02.2005, XI ZR 359/03, NJW-RR 2005, 772, juris-Rn. 23). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Prospekt. Was den beanstandeten Umfang von 120 Seiten betrifft, sind die entsprechenden Angaben entsprechend der vorangestellten Gliederung thematisch strukturiert. Im Rahmen des ersten Teils "Wesentliche Merkmale", in der die Anlage "im Überblick" dargestellt wird, finden sich Verweise mit Seitenzahlen zu weitergehenden Ausführungen. Risiken, Prognosen, Beschreibung des Engagements und der Beteiligten werden separat abgehandelt. [...]

Das angeblich verharmloste Wechselkursrisiko wird auf S. 16, 54, 55 des Prospektes dargelegt, die Gerichtsstandproblematik auf Seite 20 des Prospekts.

Der Vorwurf, aufgrund einer gesellschaftsrechtlich eklatanten Fehlkonstruktion sei die Kontrolle über die Projektgesellschaft zu keiner Zeit wirklich gewährleistet, geht ins Leere, da der Prospekt auf Seite 45, 84 auf die Kontrollrechte der Fondsgesellschaft hinweist.

Was die Prognoseberechnungen im Hinblick auf den Fremdkapitalanteil wie auch die Gefahren aus dem Darlehensvertrag anbelangt, werden die damit verbundenen Risiken auf Seite 17 dargestellt.

Soweit der Kläger im Übrigen auf den allgemeinen Gesichtspunkt der Loan-to-value-Klausel im Darlehensvertrag Bezug nimmt, ist dies inhaltlich anhand des Sachvortrags ebenso wenig nachvollziehbar wie der Gesichtspunkt der fehlenden Aufklärung über Risiken der Swap-Geschäfte. Allein der Hinweis, auf der Ebene der Projektgesellschaft seien Swap-Geschäfte zur vermeintlichen Zinssicherung getätigt worden, genügt nicht den Anforderungen an einen nachvollziehbaren Sachvortrag. Auch die im Hinblick auf die Angriffe der Berufung zur fehlender Aufklärung über die Risiken der sowie über die Risiken der Swapgeschäfte. Die vom Bundesgerichtshof für die Spread Lader Swap festgelegten Grundsätze (Urt. v. 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10) betreffen nicht die hier gegebene Konstellation (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 14).

Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich - jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2009, Az.: II ZR 16/09, WM 2009, 2387). Der Hinweis ist auf Seite 38 des Prospektes erteilt. Dass Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr geplant gewesen seien und nicht nur die Rendite ausgeschüttet werden sollte, hat die Beklagte bestritten, ohne dass der Kläger darauf näher vorgetragen hätte (vgl. OLG München, Urt. v. 22.09.2014, Az.: 19 U 116/14, S. 14).

Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes, nachdem der hiesige Vortrag mit dem im zitierten Verfahren identisch ist, so dass auf diese Ausführungen Bezug genommen werden kann.

Soweit der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zwischenzeitlich davon ausgegangen ist, dass der Fondsprospekt den falschen Gesamteindruck vermittle, als werde die Riesenradanlage (einschließlich der vermietbaren Gewerbeflächen) allenfalls mit geringfügigen Abweichungen von der prospektieren Planung errichtet, weil ein Laie trotz des Umstands, dass das geplante Objekt noch nicht ausgeführt gewesen sei und auf das Ausstehen von Detailgenehmigungen hingewiesen werde, nicht damit habe rechnen müssen, dass es zu Abweichungen in der tatsächlich geschehenen Größenordnung von über 40% kommen könne (vgl. Urteil vom 27.09.2016, 5 U 129/16, Rn. 39-41; im Ergebnis auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2015, 10. U 222/13, das davon ausgeht, dass suggeriert werde, dass die Planung endgültig abgeschlossen und die Flächen feststünden), kann dem nicht beigetreten werden. Unabhängig davon, dass die vorgenannte Entscheidung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der dort beratenden Bank ergangen ist, wird im Prospekt (s. dort S. 18) die Frage der Unsicherheiten des Genehmigungsverfahrens gerade im Zusammenhang mit den "angebotsspezifischen Risiken" erörtert und hier auch ausdrücklich auf das Risiko einer Projektaufgabe und des vollständigen Verlusts der Einlage erörtert. Hierdurch wird die potentielle Gefährdung der Konzeption durch Umstände des Genehmigungsverfahrens deutlich hervorgehoben. Zudem wird auf S. 57 der Vermietungserfolg bei den Risiken in der Risikokategorie für die Gefährdung der Prognose mit "+++" und für die Gefährdung der Anlage mit "++" bewertet, wobei auf S. 54 dargestellt ist, dass die erwarteten Einnahmen der Projektgesellschaft zu rd. 20 % aus der Vermietung der Gewerbeflächen stammen. Zudem wird etwa aus S. 18 und 47 hinreichend deutlich, dass derzeit noch keine verbindliche endgültige Planung vorliege und damit eine geänderte Planung - auch hinsichtlich der prospektierten Mietflächen - nicht auszuschließen sei, nachdem noch baufortschrittsbezogenen Genehmigungen ausstehen. Auch formuliert der Prospekt auf S. 45, dass - nach dem bisherigen Stand der Planung - die breite Vermietung des Erdgeschosses sowie des 1. OG "vorgesehen" ist.

Selbst wenn man hier davon ausginge, dass ein Laie einen solchen Eindruck gewinnen könnte, ist hier zudem zu sehen, dass hier die Berater der tätigen Vermittlungsunternehmen, die den Prospektinhalt vermittelt haben sollen, Fachleute und damit geübt sind, Prospekte kritisch zu lesen, so dass hier ohnehin ein anderer Maßstab anzulegen wäre.

Soweit der Kläger weiter auf die Entscheidung des 10. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.09.2016, 10 U 181/14, abstellt, befasst sich diese mit der Darstellung der Beteiligung in der konkreten Beratung wie auch in der Vorabinformation, also einer Unterlage die hier nach dem klägerischen Vortrag seitens der C AG zur Schulung der Bankmitarbeiter verwendet wurde, und ist auf die hiesigen Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht übertragbar.

Zu den des Weiteren vom Kläger angeführten Protokollhinweisen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2016 in den Verfahren 8 U 191/15 und 8 U 93/15, die zwischenzeitlich durch einen Vergleich beendet wurden, ist eine Begründung nicht erfolgt, zu der Stellung genommen werden könnte.

Daher scheiden hier Ansprüche aus Prospekthaftung aus.

Ebenso stehen dem Kläger gegen die Beklagten keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Streithelferin und die F GmbH zu, weil insoweit nicht feststeht, dass fehlerhaften oder unzureichenden Angaben erfolgten.

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet zwar über § 278 BGB für deren unrichtigen oder unzureichenden Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrags ermächtigt hat, zurechnen lassen. Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angabe des Vermittlers dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Die Haftung für Pflichtverletzungen einen Erfüllungsgehilfen besteht auch dann noch, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht. Das Verschulden von Untervermittlern ist dabei schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2012, Az.: II 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Tz. 11 f., 14). Entscheidend ist allein, dass der Vermittler nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Gründers bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2013, Az.: II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Tz. 37).

Nach diesen Grundsätzen wäre den Beklagten ein eventuelles Aufklärungsverschulden der Herren D und K nur zuzurechnen gewesen, wenn diese in den Vertrieb eingeschaltet gewesen wären und den Kläger unzureichend beraten hätten.

Insoweit gilt das oben zur Tätigkeit der Streithelferin bereits oben Gesagte entsprechend.

Soweit die Beratung/Auskünfte auf der Grundlage der Prospektangaben erfolgt wäre, ergeben sich insoweit schon keine Aufklärungsmängel, da der Prospekt nicht unrichtig ist. Konkrete inhaltliche Abweichungen oder Relativierungen des erörterten Prospektinhalts werden insoweit vom Kläger nicht vorgetragen.

Nach dem Vorbringen des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers sind allerdings keinerlei Risikohinweise erfolgt. Dieses Vorbringen ist aber nur durch Parteieinvernahme des Klägers unter Beweis gestellt, was kein zulässiges Beweismittel darstellt. Die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO bzw. der Grundsätze des Vier-Augen-Gesprächs liegen nicht vor. Das Landgericht hat im Übrigen die Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung für sich als nicht glaubwürdig angesehen.

Die behauptete Aussage, es handle sich um eine sichere und rentable Anlage, soweit diese unter Berücksichtigung des Wissensstandes, der Risikobereitschaft und des Anlageziel des Klägers wie auch der allgemeinen und speziellen Risiken des Anlageobjekts ex ante betrachtet nicht vertretbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2015, XI ZR 316/13, NJW 2015, 1095, Tz. 16 m.w.N.), ist zwar unter Zeugenbeweis - Vernehmung des Zeugen K - gestellt. Diese Wertung beinhaltet aber schon nicht für sich die Aussage eines Kapitalerhalts und garantierten Ausschüttungen, zumal der Kläger selbst vor dem Landgericht angegeben hat, dass er um das Risiko des Totalverlusts gewusst habe, wobei Herr D dieses als deutlich abgemildert eingeschätzt habe.

Daher ist auch insoweit ein Anspruch nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil trotz der ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2015, XI ZR 70/15, und vom 01.10.2015, XI ZR 407/13, die Klärungsbedürftigkeit der hier maßgeblichen Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016, 1 BvR 873/15, WM 2016, 1434, juris-Rn. 34) namentlich im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München vom 27.09.2016, 5 U 129/16, nicht verneint werden kann.

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