LG Kassel, Urteil vom 04.04.2019 - 5 O 1024/17
Fundstelle
openJur 2020, 43787
  • Rkr:
Tenor

Betreffend die Beteiligung am "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG   :

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.193,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.227,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.

IV. Die Verurteilung gem. Ziffer I bis III erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der "....." GmbH, betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro, an die Beklagte.

V. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der  "....."GmbH, betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro, in Verzug befindet.

VI. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro trägt die Beklagte.

Betreffend die Beteiligung am "....." :

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 39.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 8.248,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 22.07.2017 zu zahlen.

IX. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammen-hang mit der Beteiligung des Klägers an der "....."  GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rück-zahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.

X. Die Verurteilung gem. Ziffern VII bis IX erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der "....."  mbH betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....."  GmbH & Co. KG an die Beklagte.

XI. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der "....." mbH betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....."  GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

XII. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. KG trägt die Beklagte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4 % und die Beklagte 96 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz unter anderem aus Anlageberatungshaftung geltend.

Hintergrund sind die Beteiligungen des Klägers an der "....."GmbH & Co. Nr. 1 KG (".....") sowie der "....." GmbH & Co. KG.

Der Kläger beteiligte sich über die Beklagte, bei der er zuvor schon Kunde war, bzw. den dortigen Berater, den Zeugen ".....", wobei zwischen den Parteien der Umfang und der Ablauf der Beratung streitig sind.

Der Kläger erwarb mit Zeichnungsschein vom 27.08.2007 (Anlage K 4, Bl. 205 f Bd. I d.A.) Anteile an der "....." GmbH & Co. KG in Höhe von 40.000,00 Euro zzgl. 5 % Agio und mit Zeichnungsschein vom 06.09.2007 (Anlage K 3, Bl. 203 f Bd. I. d. A.) Anteile an "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG in Höhe von ebenfalls 40.000,00 Euro zzgl. 5 % Agio. Den Ausgabeaufschlag in Höhe von jeweils 5 % erhielt die Beklagte in jedem Fall.

Die Beklagte gewährte dem Kläger, der bei einem auch für die Beklagte tätigen IT- Dienstleister angestellt ist und dessen Ehefrau zudem bei der Beklagten angestellt war, einen Mitarbeiterrabatt auf den Ausgabeaufschlag in Höhe von jeweils 800,00 Euro.

Entsprechend der Darstellung in dem Prospekt für die Beteiligung "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG entfielen auf die Kosten der Eigenkapitalvermittlung insgesamt (inklusive Agio) 8,57 % des Anlagekapitals als Provision. Insoweit erhielt die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision tatsächlich in dieser Höhe.

Beim "....." GmbH & Co. KG waren ausweislich des Prospekts (S. 70, Bl. 169 R Bd. I d.A.) für die Emission inklusive Agio Kosten von 705.000,00 Euro vorgesehen, wobei Anlegerkapital inklusive Agio in Höhe von 4.935.000,00 Euro erwartet worden war (ohne Agio dann entsprechend 4.700.000,00 Euro; 705.000,00 Euro = 15 % hiervon).

Auf S. 85 des Prospekts (Bl. 177 Bd. I d.A.) heißt es wie folgt:

"VERTRIEBSVEREINBARUNGMit Vertrag vom 01. Juli 2007 hat die Beteiligungsgesellschaft die "....." GmbH "....." mit der Beratung zur Konzeption, Strukturierung und zum Marketing der Beteiligungsgesellschaft einschließlich der Erstellung eines Beteiligungsprospektes und der Durchführung aller werblichen Maßnahmen sowie der Platzierung der Kommanditanteile beauftragt. Dem "....." wird darin das Alleinvertriebsrecht für die Vermittlung von Anlegern an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von EUR 4.700.000,00 bzw. EUR 4.800.000,00 übertragen. Für die Platzierung der Kommanditanteile können Vertriebsvereinbarungen mit weiteren Vertriebspartnern geschlossen werden.Für die betriebswirtschaftliche Beratung und Betreuung der Beteiligungsgesellschaft in der Gründungsphase sowie die Konzeption des Beteiligungsangebots erhält das Emissionshaus eine vereinbarte Vergütung in Höhe von EUR 270.000,00 zuzüglich möglicher gesetzlicher Umsatzsteuer. Für seine Leistung im Zusammenhang mit der Strukturierung und dem Marketing des Beteiligungsangebots erhält das Emissionshaus eine vereinbarte Vergütung von EUR 230.000,00 zuzüglich möglicher gesetzlicher Umsatzsteuer.Für koordinierende Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalbeschaffung sowie für vorbereitende Vertriebsmaßnahmen, d. h. die Subkontrahierung der Vertriebsmaßnahmen, erhält das "....." eine vereinbarte Vergütung in Höhe von 10% des bis zur Höhe von EUR 4.800.000,00 eingeworbenen Kapitals zuzüglich möglicher gesetzlicher Umsatzsteuer und das gemäß dem Gesellschaftsvertrag gezahlte Agio."

Der Kläger erhielt von der "....." GmbH & Co. KG im Jahr 2008 Ausschüttungen in Höhe von 2.000,00 Euro. Bezogen auf die Beteiligung "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG erhielt der Kläger in den Jahren 2008 bis 2017 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.206,80 Euro und im März 2018 eine weitere Zahlung in Höhe von 2.800,00 Euro.

Der Kläger behauptet, die beiden Beteiligungen jeweils aufgrund einer zuvor erfolgten persönlichen Beratung durch den Zeugen ".....", um die der Kläger gebeten gehabt habe, erworben zu haben. Er legt der Beklagten bzw. dem Zeugen "....." mehrere Beratungsfehler zur Last, wobei wegen der Einzelheiten insoweit auf die Klageschrift Bezug genommen wird.

Daneben behauptet der Kläger, er sei von dem Zeugen "....." anlässlich der Beratungsgespräche nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligungen umsatzabhängige Provisionen in Höhe von insgesamt 8,57 % ("....." GmbH & Co. Nr. 1 KG) bzw. 14,28 % ("....." GmbH & Co. KG) erhalten habe. Letzteres ergebe sich daraus, dass die Emissionskosten von 705.000 Euro ausschließlich aus dem Kommanditkapital von 4.935.000 Euro bezahlt worden seien. Bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe der an die Beklagten gezahlten Provisionen hätte er sich nicht beteiligt.

Daher sei die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Ausschüttungen müsse die Beklagte daher dem Kläger die gezahlten Beiträge zurückerstatten. Daneben müsse die Beklagte Ersatz für entgangenen Gewinn leisten, wobei davon auszugehen sei, dass das Kapital angelegt worden wäre und jedenfalls eine durchschnittliche Verzinsung von 2 % erzielt worden wäre. Da insbesondere nicht abzusehen sei, ob der Kläger Ausschüttungen zurückerstatten müsse, müsse die Beklagte den Kläger von solchen aber von auch allen anderen möglichen Nachteilen, die noch eintreten könnten, freistellen, wobei dies wie die Zahlungsansprüche Zug-um-Zug gegen Übertragung der jeweiligen Beteiligung zu erfolgen habe, wobei die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet, nachdem sie auf das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 24.11.2014 (Anlage K 5, Bl. 207 ff Bd. I d.A.) nicht reagiert habe.

Die Klageschrift von 26.06.2017 wurde 21.07.2017 zugestellt. Nachdem der Kläger im März 2018 eine weitere Ausschüttung bzgl. der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG in Höhe von 2.800,00 Euro erhielt, hat er die ursprüngliche Klage im Termin am 14.02.2019 insoweit teilweise zurückgenommen, sodass er nunmehr beantragt:

Für die Beteiligung am "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG ("....."):

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.193,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.227,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.

IV. Die Verurteilung gem. Ziffer I bis III erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der "....." GmbH, betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000 Euro, an die Beklagte.

V. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der "....." GmbH, betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000 Euro, in Verzug befindet.

VI. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro trägt die Beklagte.

Für die Beteiligung am "....."

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 39.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 8.248,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IX. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.

X. Die Verurteilung gem. Ziffern VII bis IX erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der "....." mbH betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. KG an die Beklagte.

XI. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der "....." mbH betreffend die Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

XII. Die Kosten für die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der "....." GmbH & Co. KG trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist schon der Ansicht, dass keinen Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger habe seine Anlageentscheidungen ohne Mitwirkung Dritter allein getroffen und zwar online. Auf diesem Weg habe er Kapital angelegt und dabei ohne wesentliche Mitwirkung der Beklagten. Der Kläger habe sich bei der Beklagten bzw. dem Berater "....." mit dem Wunsch nach neuen Kapitalanlagen gemeldet. Er habe lediglich die Anlagen mit den höchsten zu erwartenden Renditen erfragt. Diese sollten nur genannt werden. Auf die erste Aufforderung zur Vorstellung von Kapitalanlagen seien ihm mehrere Möglichkeiten aufgezeigt worden, darunter auch die verfahrensgegenständlichen Beteiligungen. Mit der Übersendung von Infomaterial zu mehreren verschiedenen Anlagemöglichkeiten sei der Kläger aufgefordert worden zu prüfen, ob eines der Produkte in Betracht komme und bei Gefallen habe er sich erneut bei dem Zeugen "....." melden sollen. Der Kläger habe nicht um eingehende, detaillierte und interessengerechte Beratung gebeten.

Es habe überdies auch nur einen Präsenttermin gegeben. Zusätzlich sei ausdrücklich auf die Prospekt verwiesen und dabei hervorgehoben worden, dass der Kläger diese ganz durch lesen solle.

Im Übrigen seien die Anlagen richtig vorgestellt worden und der Zeuge "....." habe keine falsche Beratung vorgenommen.

Der Zeuge "....." habe dem Kläger auch erklärt, dass die Beklagte jeweils Zahlungen erhalte, wenn der Kläger den vorgestellten Beteiligungen beitrete. In diesem Zusammenhang habe der Kläger auch den Preisnachlass von 2 % auf das Agio ausgehandelt. Daher habe der Kläger gewusst, dass die Beklagte aus seinem Beitritt Provisionen erhalte, was für den Kläger völlig in Ordnung gewesen sei.

Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen "....." und "....." . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 14.02.2019 (Bl. 58 ff Bd. III d.A.).

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet und nur hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Gewinns im Umfang von 22 Cent unbegründet und daher insoweit teilweise abzuweisen.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag bezogen auf die beiden Beratungen betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass ein Beratungsvertrag zustanden gekommen ist und der Zeuge "....." den Kläger unzureichend über die an die Beklagte zurückgeflossenen Provisionen, die neben dem Agio gezahlt wurden, aufgeklärt hat.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Vertrag über die Beratung über Anlagemöglichkeiten geschlossen worden.

Tritt ein Anlageinteressent an den Anlagevermittler nach dessen Angebot oder von sich aus heran, und macht er deutlich, dass er auf eine (bestimmte) Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, dann liegt darin sein Angebot auf Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages. Dieses Angebot nimmt der Anlagevermittler stillschweigend jedenfalls dadurch an, dass er die gewünschte Tätigkeit beginnt. Der Anlagevermittler kann das genannte Verhalten des Anlageinteressenten ebenso wenig als unverbindlich verstehen, wie umgekehrt der als Kunde auftretende Interessent das Handeln des Vermittlers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anlageinteressent in gleicher Weise an ein Kreditinstitut herantritt, zumal wenn bereits mit diesem vertragliche Beziehungen bestehen (BGH, Urteil vom 04. März 1987 - IVa ZR 122/85 -, BGHZ 100, 117-125, Rn. 12, juris).

Danach steht auch vorliegend fest, dass ein Beratungsvertrag zumindest stillschweigend zustande gekommen ist. Der Kläger selbst hat geschildert, mit dem Wunsch nach einer Beratung an den Zeugen "....." in seiner Funktion als Anlageberater herangetreten zu sein. Der Zeuge "....." hat nichts anderes bestätigt, auch wenn danach der Kläger sogleich nach einer hochrentierlichen Anlage gefragt haben soll. Jedenfalls folgt auch aus der Aussage des Zeugen ".....", dass er dem Kläger eben nicht bloß eine Anlagemöglichkeit genannt hat, sondern bereits anlässlich des Telefonats Informationen für das beabsichtigte Beratungsgespräch erfragt, sodann auch einen Anlagevorschlag ausgearbeitet hat (vgl. Anlage K16, Bl. 56 und Bl. 92 Bd. III d.A.) und es dann auch zu persönlichen Beratungsgesprächen gekommen ist. Nach den Angaben des Klägers gab es zwei Präsenttermine anlässlich derer die beiden Produkte vorgestellt wurden. Auch dies ist von Zeugen "....." nicht in Abrede gestellt worden, sondern vielmehr sogar für möglich gehalten worden. Zudem sind für die beiden Beteiligungen Beratungsprotokolle erstellt worden (vgl. Anlagen B4 und B5, Bl. 10 ff und 14 ff Bd. III d.A.), was ebenfalls belegt, dass auch der für die Beklagte tätige Zeuge "....." seine Tätigkeiten nicht als lediglich unverbindlich angesehen hat.

Bestand somit ein Beratungsvertrag hat die Beklagte ihre Pflicht aus dem Vertrag insoweit verletzt, als sie bzw. der für sie handelnde Zeuge "....." die tatsächlich an sie gezahlten Provisionen nicht offenbart hat, weil ebenso feststeht, dass die Beklagte nicht nur das Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme sondern darüber hinaus weitere von dem geworbenen Kapital abhängige Provisionen erhalten hat, die in dem jeweiligen Prospekt auch als solche umsatzabhängige Vergütung ausgewiesen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 431/10 -, Rn. 16, juris)

Soweit die Beklagte für die Beteiligung "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG unstreitig eine Provision von 8,57 % der Kapitaleinlagen (inklusive des Agio = 52.500.000 Euro) erhalten hat, handelte es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Die von der Beklagten insoweit vereinnahmte Provision floss aus den ausweislich des Prospekts (dort S. 62, Bl. 96 R Bd. I d.A.) offen ausgewiesene Position der Kosten der Eigenkapitalvermittlung im Umfang von 4 % zzgl. des Agios in Höhe von weiteren 5 % der Einlage an die Vertriebspartner und somit auch an die Beklagte. Dies hätte von der Beklagten den gegenüber Anlegern und damit auch dem Kläger offenbart werden müssen, die neben der Zeichnungssumme 5 % Agio gezahlt haben.

Eine solche Aufklärung ist nicht erfolgt. Aus der Aussage des Klägers folgt, dass ihm schon nicht erklärt worden ist, wer das Agio bekommt, sodass auch die darüber hinaus gezahlte Provision nicht genannt worden ist. Das jedenfalls steht zudem in Einklang mit der Aussage des Zeugen ".....", der erklärt hat, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Bank mehr als das Agio verdiente. Ihm sei die Höhe zwar nicht bekannt gewesen, er habe den Kläger hierüber aber auch nicht aufgeklärt. Wenn er weiter ausführt, dass dies den Kläger auch nicht interessiert habe, weil der Kläger nicht nachgefragt habe, verkennt der Zeuge, dass der Anlageinteressent ungefragt hierüber aufzuklären ist. Zwar mag es sich bei dem Kläger bei allem auch nicht um den unerfahrenen Anleger handeln, als der er sich insbesondere im schriftsätzlichen Vorbringen darzustellen versucht. Gleichwohl war der Kläger über die konkrete Höhe der an die Beklagten gezahlten Provisionen aufzuklären, um das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage erkennen zu können, wobei es auf bisherige Erfahrungen mit anderen Kapitalanlageprodukten gerade nicht ankommen kann. Soweit der Zeuge "....." an das Beratungsgespräch bzgl. der Beteiligung "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG keine konkreten Erinnerungen gehabt hat, folgt aus der Aussage andererseits aber anschaulich, dass der Zeuge über Rückvergütungen über das Agio hinaus überhaupt nicht aufgeklärt hat, sodass die Angaben des Klägers insoweit gestützt werden, wonach er über die tatsächlich an die Beklagte geflossene Provision nicht aufgeklärt wurde.

Erhält eine Bank für den Vertrieb von Fondsbeteiligungen aufklärungspflichtige Rückvergütungen, muss sie dabei auch über deren konkrete Höhe aufklären (OLG Celle, Urteil vom 17. November 2010 - 3 U 55/10 -, juris). Es ist nämlich nicht nur erforderlich, den Vertragspartner der Bank darüber zu informieren, ob eine Zahlung erfolgt. Für eine sachgerechte Beurteilung und insbesondere auch die Beantwortung der Frage, ob unter diesen Umständen der Erwerb gerade dieser Anlagemöglichkeiten noch vertretbar erscheint, muss die Aufklärung in jedem Falle auch die exakte Höhe dieser Zahlungen umfassen (LG Frankfurt, Urteil vom 10. Juli 2009 - 2-21 O 45/09 -, Rn. 21, juris). Selbst wenn somit der Kläger darüber aufgeklärt worden ist, dass das Agio an die Beklagte gezahlt wurde, wofür zudem spricht, dass der Rabatt gewährt wurde und auf dem Anlagevorschlag sich auch der handschriftliche Zusatz "Beteiligung wegen Agio auf "....." ?" findet, steht fest, dass der Kläger über die konkrete Höhe der von der Beklagten verdienten Provision nicht aufgeklärt wurde.

Nichts anderes gilt für die Beteiligung an der "....." GmbH & Co. KG. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass von den im Prospekt gesondert ausgewiesenen 705.000,00 Euro Emissionskosten an sie als Vertriebspartnerin Vertriebsprovisionen geflossen sind. Nach den Darstellungen in dem Prospekt steht daneben aber auch fest, dass diese dort gesondert ausgewiesenen Provisionen umsatzabhängig aus dem geworbenen Kapital bezahlt wurden, soweit nämlich das Emissionshaus neben einer gesondert vereinbarten Vergütung eine weitere vereinbarte Vergütung in Höhe von 10% des bis zur Höhe von 4.800.000,00 Euro eingeworbenen Kapitals zuzüglich möglicher gesetzlicher Umsatzsteuer und das gemäß dem Gesellschaftsvertrag gezahlte Agio für koordinierende Leistungen im Zusammenhang mit der Eigenkapitalbeschaffung sowie für vorbereitende Vertriebsmaßnahmen, d. h. die Subkontrahierung der Vertriebsmaßnahmen erhalten sollte. Soweit das Emissionshaus für die Platzierung der Kommanditanteile Vertriebsvereinbarungen mit weiteren Vertriebspartnern abschließen konnte, sind hierunter die Vermittler zu verstehen wie die Beklagte. Wenn das "....." hierfür eine weitere umsatzabhängige Vergütung erhielt, steht fest, dass auch die Beklagte dementsprechend von dem eingeworbenen Kapital abhängige Provisionen erhielt hat, die über den 5 % aus dem Agio lagen. Der Betrag von 705.000,00 Euro, aus dem die Beklagte unstreitig die Zahlung erhielt, ergibt sich nämlich aus den Ausführungen zur Vertriebsvereinbarung, wonach 10 % und 5 % Agio abhängig vom geworbenen Kapital als Emissionskosten aufgewendet werden sollten. Bei einem einzutreibenden Kapital von 4.700.000,00 Euro (vgl. S. 70 des Prospekts: Kapital inklusive Agio = 4.935.000 Euro = 4.700.000 Euro ohne Agio) ergeben 15 % 705.000,00 Euro. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte - wie auch vom Zeugen "....." bestätigt - deutlich mehr als 5 % der von ihr vermittelten Einlagen verdient hat, annähernd 15 %, hierüber aber nicht aufgeklärt hat.

Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über diese Rückvergütungen ist auch nicht durch die Übergabe der Verkaufsprospekte erfolgt.

Grundsätzlich kann eine Aufklärung über Rückvergütungen zwar auch mittels der Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 431/10 -, Rn. 19 - 20, juris). In den vorliegenden Prospekten ist die Beklagte aber schon nicht genannt.

Voraussetzung wäre zudem, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10). Vorliegend erhielt der Kläger die Prospekte jedoch nicht rechtzeitig. Bezüglich der Beteiligung an der "....." GmbH & Co. KG folgt dies auch aus der Aussage des Zeugen, wonach der Prospekt erst im Beratungsgespräch, in dem auch die Anlage gezeichnet wurde, übergeben wurde, mit dem Bemerken, man könne den Vertrag ja auch widerrufen.

Soweit der Kläger auch bzgl. der Beteiligung an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG eine rechtzeitige Übergabe glaubhaft in Abrede gestellt hat, hat der Zeuge "....." nicht beschwören können, dass der Prospekt vor der Zeichnung übergeben worden ist. Soweit er in diesem Zusammenhang auch ausgeführt hat, grundsätzlich werde der Prospekt vor der Zeichnung übergeben, hat er dies selbst widerlegt, soweit dies bzgl. der ersten Beteiligung seinen Angaben nach schon nicht der Fall gewesen ist. Ein Anleger, dem ein Prospekt nicht rechtzeitig übergeben wird, darf diesen jedenfalls unbeachtet lassen; er muss ihn insbesondere nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht mehr durchlesen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 431/10 -, Rn. 21 - 22, juris)

Die jeweilige Falschberatung ist auch kausal für die jeweilige Anlageentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 28 - 29, m.w.N.).

Diesen Anschein hat die Beklagte nicht widerlegt. Auf die handschriftlichen Vermerke kann die Beklagte nichts stützen. Dieser Eintrag bezieht sich auf das Agio, was der Kläger in jedem Fall kannte, weil er es neben dem Anlagebetrag zusätzlich zahlen musste. Es geht aber nicht um die Frage, ob der Kläger wusste, ob die Beklagte das Agio von 5 % verdient, sondern darum, dass der Kläger zutreffend über die insgesamt der Beklagten zustehende Provision im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung aufgeklärt wird. Dies ist ohne Zweifel nicht erfolgt. Aus dem Umstand, dass der Kläger möglicherweise das Agio ohne weiteres akzeptiert, zumal er es sowieso extra zahlt, kann nicht gefolgert werden, der Kläger würde sich auch nicht dafür interessieren, dass die Beklagte auch aus dem geworbenen Beteiligungsbetrag weitere Provision erhält, und er hätte die Anlage daher auch bei Kenntnis von der tatsächlichen Provisionshöhe erworben.

Die Beklagte hat daneben nichts vorgebracht, was das vermutete Verschulden entfallen ließe, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Schadenersatz bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist so zu stellen, wie wenn er die Anlagen nicht erworben hätte.

Zunächst ist nichts dafür vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger etwaige Vorteile aus anderen Anlagen, die er im Zusammenhang mit der Beratung durch den Zeugen "....." erworben hat, zu berücksichtigen wären. Wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich zwar, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16 -, juris). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich, zumal aus den Angaben des Klägers zudem folgt, dass er die weiteren Anlagen schon nicht auf der Grundlage eines der streitgegenständlichen Beratungsgespräche erworben hat und auch nicht festgestellt werden kann, dass mit diesen weiteren Anlagen bisher Gewinn erzielt worden wäre.

Der Kläger kann somit zunächst Erstattung der gezahlten Beträge unter Berücksichtigung des erstatteten Agios in Höhe von jeweils 800 Euro abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen und zwar:

bezogen auf die Beteiligung "....." GmbH & Co. KG

40.000,00 Euro

Beteiligung

1.200,00 Euro

(2.000,00 Euro Agio abzüglich 800,00 Euro Erstattung)

41.200,00 Euro

abzüglich der unstreitig gezahlten Ausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro im Jahr 2008

mithin 39.200,00 Euro

bezogen auf die Beteiligung "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG

40.000,00 Euro

Beteiligung

1.200,00 Euro

(2.000,00 Euro Agio abzüglich 800,00 Euro Erstattung)

41.200,00 Euro

abzüglich der unstreitig gezahlten Ausschüttungen in Höhe von 19.206,80 Euro in den Jahren 2008 bis 2017 und der weiteren Ausschüttung aus März 2018 in Höhe von 2.800 Euro,

mithin 19.193,20 Euro

Eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche ist im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht vorzunehmen, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 01. März 2011 - XI ZR 96/09 -, juris), wovon vorliegend nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers (vgl. Klageschrift S. 64, Bl. 64 Bd. I d.A.) aber auszugehen ist.

Der Kläger kann zudem Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen, wobei die Kammer im Wege der Schätzung einen erzielten Gewinn von 2 % ansetzt. Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 64, juris, m.w.N.).

Soweit der Kläger einen alternativ erzielten durchschnittlichen Zinsgewinn von 2 % für die Zeit 2007 bis 2017 ansetzt und hierzu - wenn auch von der Beklagten bestritten - vorträgt, er hätte das Kapital anderweitig eingesetzt, insbesondere DAX-Aktien erworben, erweist sich ein solcher Zinsgewinn als realistisch, sodass die Kammer den Schaden insoweit schätzen kann (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 05. Februar 2014 - 1 U 259/11 -, Rn. 27, juris). Dabei hat der Kläger selbst auch erklärt, dass das Kapital, das er in die verfahrensgegenständlichen Anlagen investiert hat, vorher in Aktien investiert hatte. Von daher kann zwar nicht angenommen werden, dass eine Investition in Aktien eine feste Verzinsung erbringt. Anderseits ist über eine Zeit von 10 Jahren bei der Investition insbesondere in DAX-Aktien mit einem Gewinn zu rechnen, der jedenfalls 2 % erreichen kann.

Ausgehend davon kann der Kläger für die Beteiligung in Höhe von 42.000,00 Euro an der "....." GmbH & Co. KG 8.248,11 Euro und für die Beteiligung in Höhe von 42.000,00 Euro an der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG 8.227,33 Euro verlangen. Das Gericht hat ausgehend von der jeweiligen Zeichnung am 27.08.2007 bzw. 06.09.2007 Zinsen ab dem 01.09.2007 bzw. 10.09.2007 jeweils bis zum 26.06.2017 (Datum der Erstellung der Klageschrift, mit der die Ansprüche beziffert worden sind) errechnet und hierbei einen im Internet verfügbaren Zinsrechner (https://www.basiszinssatz.de/zinsrechner/) verwendet. Bezüglich der Beteiligung an der "....." GmbH & Co. KG ergibt dabei sich eine geringfügige Zuvielforderung des Klägers entsprechend dem Klageantrag von 22 Cent. Bezüglich "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG ergibt sich ein Betrag von 8.227,40 Euro (d.h. 7 Cent mehr als geltend gemacht), der mit Blick auf § 308 Abs. 1 ZPO nicht zugesprochen werden kann.

Die Beklagte ist zur Freistellung des Klägers von etwaigen künftigen Nachteilen verpflichtet, die sich aus der streitgegenständlichen Beteiligung ergeben können. Da unstreitig ist, dass dem Kläger Ausschüttungen ausgezahlt worden sind, zuletzt im März 2018 bzgl. der "....." GmbH & Co. Nr. 1 KG, besteht jedenfalls das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (vgl. insoweit auch OLG Celle, Urteil vom 22. September 2016 - 11 U 13/16 -, Rn. 62, juris).

Die Schadenersatzleistungen hat die Beklagte schließlich Zug-um-Zug gegen Übertragung der jeweiligen Anlage zu leisten, wobei aus Schadenersatzgesichtspunkten auch die damit zusammenhängenden Kosten von ihr zu tragen sind, Mit Blick auf vorgerichtliche erfolglose Aufforderung der Beklagten insbesondere auch zur Übertragung der jeweiligen Anlage befindet sich die Beklagte mit der Annahme auch im Verzug.

Der jeweilige Zinsausspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Schadenersatzansprüche des Klägers sind schließlich nicht verjährt. Der Schadenersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners des Anspruchs hatte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen, § 199 Abs. 1 BGB.

Der Schadenersatzanspruch ist mit der Zeichnung der Beteiligung entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Kapitalanlage gegebenenfalls später im Wert gefallen ist (BGH Urteil vom 26.02.1013 - XI ZR 498/11 - NJW 2013, 1801 m.w.N.).

Der Kläger hatte nicht schon bereits bei Zeichnung der Beteiligung ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im All-gemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH a.a.O.).

In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH a.a.O.).

Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert auch nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH a.a.O. m.w.N.).

Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht aber in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2010 - 6 U 30/10, juris). Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt.

So aber liegt es hier. Auf Grund der Beratung ging der Kläger davon aus, dass jedenfalls das Agio an die Beklagte ging, was auch der Zeuge "....." bestätigt hat, soweit gerade auch über den Rabatt gesprochen wurde. Dass die Beklagte darüber hinaus Provisionen erhielt, war dem Kläger nicht aus anderen Gründen bekannt. Der Kläger hatte bei dieser Sachlage keinen Anlass, von einer daraus folgenden Schadenersatzpflicht der Beklagten ihm gegenüber auszugehen.

Auf die Prospekte, die der Kläger auch nach eigenem Vortrag jedenfalls nach der Zeichnung der jeweiligen Beteiligung erhalten hat, kann die Beklagte nicht verweisen, weil es zum einen nicht grob fahrlässig wäre, diese im Anschluss an die Beratung und die Zeichnung nicht nach möglichen Beratungsfehlern durchzusehen und sich insbesondere auch aus den Prospekten nicht die exakte Höhe der an die Beklagte geflossenen Provisionen ergibt, weil die Beklagte dort nicht als Empfängerin dieser Provisionen aufgeführt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die teilweise Klagerücknahme; insoweit hat der Kläger die Kosten zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weil ein Fall des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 65.434,56 Euro festgesetzt.

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