OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2018 - 16 U 15/18
Fundstelle
openJur 2020, 43506
  • Rkr:

Die formularmäßige Vereinbarung einer Rechtswahl über das Vertragsstatut ist bei einem Personenbeförderungsvertrag auch dann wirksam, wenn der Verbraucher nicht auf die Beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I VO eingewiesen worden ist.Eine Klausel, die im Fall der Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages vorsieht, das Steuern und Gebühren, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren, nicht erstattet werden, ist nach englischen und walisischen Recht nicht unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2017 - Az. 2-24 O 8/17 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Stadt1, England. Sie bietet auf ihrer Internetseite www.(...).de, die auch in deutscher Sprache aufgerufen werden kann, die Möglichkeit, Flüge online zu buchen.

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, begehrt von ihr die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, das die britische Passagierabgabe APD in jedem Fall des Nichtantritts des Flugs erstattet wird (Ziffer 6.4. der AGB der Beklagten).

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Unterlassungsbegehren entsprochen. Es hat sich für international und örtlich zuständig gehalten. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anzuwenden sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht. Die streitgegenständliche Klausel in Art. 6.1. Abs. 4 der AGB der Beklagten müsse sich an den §§ 307 ff BGB messen lassen, da die Parteien das Recht von England und Wales nicht wirksam als Sachrecht gewählt hätten. Die vorformulierte Rechtswahlklausel beurteile sich nach Art. 3 und 5 Klausel-RL, welche als lex specialis der Rom-I-VO vorgingen. Danach habe der Gewerbetreibende den Verbraucher über bindende Rechtsvorschriften zu unterrichten, welche die Wirkungen einer Rechtswahlklausel bestimmen. Dieser Anforderung genüge hier die Rechtswahlklausel nicht, da Art. 29 der AGB der Beklagten lediglich auf das Recht von England und Wales verweise, ohne auf die bindende, dem Schutz des Verbrauchers dienende Beschränkung der Rechtswahlfreiheit des Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO hinzuweisen. Insoweit verfange auch nicht der Einwand der Beklagten, dass das Urteil des EuGH vom 28.7.2016 - Az. C-191/15 nicht einschlägig sei. Denn die gegenüber dem Verbraucher bestehende Informationspflicht folge vorliegend gerade nicht aus Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO, sondern aus Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO. Die Erwägungen des EuGH, die zur Unwirksamkeit einer Rechtswahlklausel im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO führten, sei auf den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO zu übertragen. Der Verbraucher müsse wissen, dass das gewählte Recht der eingeschränkten Wahlmöglichkeit des Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO entspreche, um ihm die Möglichkeit der Prüfung zu eröffnen, ob das gewählte Recht auch ein hiernach wählbares Recht sei. Mangels Wirksamkeit der Rechtswahl des Art. 29 der AGB der Beklagten sei mithin nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO für in Deutschland lebende Verbraucher, die bei der Beklagten Flüge mit Abgangs- oder Bestimmungsort in Deutschland buchten, deutsches Recht anwendbar. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sei Art. 6.1. Abs. 4 der AGB der Beklagten unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des § 649 BGB nicht zu vereinbaren sei und damit den Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn die dem Luftbeförderer vom Flughafenbetreiber auferlegten Steuern und Gebühren fielen nur an, wenn der Reisende den Flug tatsächlich antrete, und stellten sich im Falle einer Kündigung als ersparte Aufwendungen dar, die vom Unternehmer an den Verbraucher herauszugeben seien. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Klauselverwendung folge aus der unterlassenen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten ergebe sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Rechtsirrig habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 1 UKlaG gestützt. Dieser sei bereits unanwendbar, da eine Beurteilung der beanstandeten Klausel nicht nach §§ 307 ff AGB, sondern anhand des englischen Rechts erfolgen müsse. Das Landgericht habe verkannt, dass die in den AGB der Beklagten verwendete Rechtswahlklausel wirksam sei und somit das Sachrecht von England und Wales zur Anwendung komme. Eine Rechtswahlklausel in einem Beförderungsvertrag sei ausschließlich an dem Maßstab der Art. 3 und 5 Rom-I-VO zu messen. Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO sei mit dem eindeutigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom-I-VO nicht vereinbar. Richtigerweise komme Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO nicht zur Anwendung mit der Folge, dass auch die Wertungen dieser Norm nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass die Rechtswahlklausel gegen ein ungeschriebenes Transparenzgebot in Art. 5 Abs. 2 der Rom-I-VO verstoße. Aus Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO ergebe sich keine Informationspflicht für den Beförderer. Nicht zu folgen sei der Ansicht des Landgerichts, dass sich die Wertungen des EuGH-Urteils zu Rechtswahlklauseln im Online-Versandhandel auf den vorliegenden Vertragstypus des Beförderungsvertrags übertragen ließen. Der der Entscheidung des EuGH zugrundeliegende Vertragstypus unterfalle dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO, welcher weder dem Wortlaut noch der Systematik nach mit Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO identisch oder auch nur vergleichbar sei, so dass sich eine Gleichbehandlung der Normen wie auch eine Übertragung möglicher Rechtsfolgen verbiete. Dass solches vom Verordnungsgeber auch nicht beabsichtigt sei, zeige Erwägungsgrund 32 der Rom-I-VO. Neben der verschiedenen Ausgestaltung der beiden Normen seien auch die vorgesehenen Rechtsfolgen andere. Der Verordnungsgeber habe in der eng begrenzten Möglichkeit der Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO bereits eine vom Rechtsanwender zu beachtende Wertung vorgenommen. Der vom Landgericht zur Rechtfertigung seiner Auslegung herangezogene Verbraucherschutz rechtfertige nicht, dem Beförderer weitere, ungeschriebene Beschränkungen aufzugeben. Der Verbraucherschutz äußere sich bereits in der gesetzlich festgelegten Beschränkung der möglichen Rechtswahl durch den Beförderer in den in Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO aufgezählten Fällen.

Aus den abschließenden Regelungen der Rom-I-VO im Hinblick auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Rechtswahlklausel folge ferner, dass die Klausel-RL vorliegend nicht anwendbar sei. Eine über die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO hinausgehende Inhaltskontrolle scheide aus, da hier englisches Recht anzuwenden sei. Danach sei die Rechtswahlklausel aber wirksam. Zudem komme eine unmittelbare Anwendung der Klausel-RL nicht in Betracht, da sie wegen ihrer Rechtsnatur als Richtlinie eines nationalen Umsetzungsaktes bedürfe. Im Übrigen scheitere eine Anwendung des Art. 3 Klausel-RL schon daran, dass Rechtswahlklauseln in der Aufzählung des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 1 lit q Klausel-RL nicht explizit genannt würden; wegen des verschiedenen Zwecks der dort aufgeführten Gerichtsstands- und Schiedsklauseln verbiete sich auch eine Analogie. Selbst nach den Vorgaben der Klausel-RL sei die Rechtswahlklausel jedoch wirksam. Diese stelle keine Benachteiligung der Verbraucher dar, da sie nicht vom gesetzlichen Leitbild abweiche, sondern sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Art. 5 Abs. 2 UA 2 lit. c Rom-I-VO halte. Ebenso genüge die Rechtswahlklausel dem Transparenzgebot des Art. 5 Klausel-RL, welches sich nur auf den Inhalt der streitgegenständlichen Klausel beziehen könne. Eine Informationspflicht in Bezug auf die Rechtswahlbegrenzung sei gesetzlich nicht festgelegt.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 4 UKlaG i.V.m. der Rom-I-VO zu. Nach dem hier maßgeblichen englischen Sachrecht sei die streitgegenständliche Klausel wirksam. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, bestehe keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild. Eine dem § 649 BGB entsprechende Regelung sei dem englischen Recht unbekannt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.21017 - Az. 2-24 O 8/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens,

der Beklagten nachzulassen, gemäß § 712 ZPO ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Da die Beklagte eine wirksame Rechtswahl zugunsten des englischen und walisischen Rechts mit den streitgegenständlichen AGB nicht bewirkt habe, unterliege die Prüfung der streitgegenständlichen Klausel dem deutschen (AGB-)Recht. Die von der Beklagten verwendete Rechtswahlklausel scheitere an den Art. 3 und 5 Klausel-RL. Ausschließlich im Hinblick auf die Anwendung dieser Normen habe sich das Landgericht auf die Entscheidung des EuGH gestützt. Insoweit seien die vom EuGH herausgearbeiteten Grundsätze ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Da die Umsetzungsfrist der Klausel-RL abgelaufen sei, sei diese jedenfalls mittelbar anzuwenden. Überdies sei diese Richtlinie mit den Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999 auch vom englischen Gesetzgeber umgesetzt worden, denen die Rechtswahlklausel der Beklagten als eine "nicht im einzelnen ausgehalt[e]" Vertragsklausel unterfalle. Die im Anhang zur Klausel-RL veröffentlichte Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden könnten, sei nicht erschöpfend, sondern diene lediglich als Hinweis.

Im Übrigen stelle die von der Beklagten durch ihre AGB vorbehaltene Vereinnahmung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren einen Verstoß gegen Art. 5 der Unfair Consumer Contracts Regulations 1999 dar. Die streitgegenständliche Vertragsklausel erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen der Missbräuchlichkeit, da die Beklagte sich mit dieser besser stelle, als sie bei vertragsgemäßer Durchführung des Vertrags stehe. Zusätzlich zu dem vereinbarten Beförderungsentgelt erhalte sie auch die Steuern und Gebühren, die bei vertragsgemäßer Durchführung der Reise von ihr abzuführen seien. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer solchen Vorgehensweise bestehe nicht. Vielmehr liege in der Vereinnahmung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten, welche zum Nachteil des Verbrauchers ein erheblichen und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursache.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht. Die Berufung bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltung des § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit [vgl. BGH Urt. 16.12.2003 - XI ZR 474/02 - Rn. 12 ff; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 513 Rn. 8] ergibt keine Bedenken. Der EuGH hat für die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen den deliktischen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) anerkannt [EuGH Urt. v. 1.10.2012 - C-167/00 - Rn. 50; Urt. v. 28.7.2016 - C-191/15 - Rn. 38].

2. Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Marktortanknüpfung des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Sachrecht Anwendung findet [vgl. auch EuGH Urt. v. 28.7.2016 aaO. - Rn. 58].

3. Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deutschem Sachrecht unterliegt, folgt aber nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Sachrecht richtet. Vielmehr ist die Überprüfung von AGB in Einklang mit den allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.

a. Für die Beurteilung der Anforderungen und der Wirksamkeit der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der ausdrücklichen Anweisung des Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO Ausgangspunkt das jeweilige Vertragsstatut [BGH Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08 - Rn. 29; Urt. v. 20.5.2010 - Xa ZR 68/09 - Rn. 19; EuGH Urt. v. 28.7.2016 aaO. - Rn. 58], das sich nach den Regeln der Rom-I-VO bestimmt. Das von den Parteien gewählte Recht muss dementsprechend in Form einer Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle entscheiden, ob eine Rechtswahlklausel in AGB wirksam in die Rechtswahlvereinbarung einbezogen wurde. Nichts anderes gilt für Rechtswahlklauseln, die auf elektronischem Weg einbezogen werden sollen. Zusätzlich ist für die Einbeziehungskontrolle die Sonderanknüpfung nach Art. 10 Abs. 2 Rom-I-VO zu beachten. Hiernach kann ein Kunde sich gegen die Einbeziehung überraschender Rechtswahlklauseln auf das entgegenstehende Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts berufen mit der Folge, dass eine Rechtswahl hier gar nicht erst zustande kommt [Martiny in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 3.12.; Staudinger/Staudinger, BGB, 2016, Vorbem. zu §§ 651 a - 651 m Rn. 146; Staudinger/Magnus, IPR, 2016, Art. 3 Rom-I-VO Rn. 167].

b. Auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt.

Wie die Berufung mit Erfolg geltend macht, ist im vorliegenden Fall jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts aufgrund der in den AGB der Beklagten enthaltenen Rechtswahl als Vertragsstatut das Recht von England und Wales anzuwenden [so auch KG Beschl. v. 23.6.2016 - 23 U 94/15 - Rn. 8; Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht gemäß Anlage B 4, Seite 4].

4. Die in Ziffer 29.1. der AGB der Beklagten vorgenommene Rechtswahl für englisches und walisisches Recht ist rechtswirksam.

Ob eine Rechtswahl überhaupt zulässig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Internationalen Privatrecht der lex fori [MünchKomm-BGB/Martiny, 7.Aufl., Art. 6 Rom-I-VO - Rn. 51; Martiny aaO. - Rn. 3.11; Staudinger/Magnus aaO., Art. 3 Rom-I-VO Rn. 168; s. auch EuGH Urt. v. 28.7.2016 aaO. - Rn. 49].

a. In England und Wales gilt - ebenso wie in Deutschland - die Rom-I-VO. Die Zulässigkeit einer ausdrücklichen Rechtswahl folgt demnach unmittelbar aus der speziellen kollisionsrechtlichen Regelung des Art. 3 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO. Aus dieser Vorschrift und aus Art. 5 Abs. 2 UA 2 lit. b Rom-I-VO ergibt sich, dass eine Rechtswahl in Gestalt einer Formularabrede als Teil der Vertragsbedingungen eines Luftbeförderungsvertrags im Ausgangspunkt zulässig ist.

b. Hat demnach die ausländische Beklagte mit Sitz in England ihr dortiges Sitzrecht in Art. 29 ihrer AGB im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 lit. b, Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom-I-VO gewählt, unterliegen die Fragen des Zustandekommens sowie der Wirksamkeit dieser Rechtswahl kraft Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO folglich dem vereinbarten ausländischem Statut, mithin dem Recht von England und Wales.

aa. Die als einfache Rechtswahlklausel formulierte Rechtswahl genügt dem in Art. 3 und 5 Rom-I-VO geforderten Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz. Sie lässt keinen Zweifel an ihrer Aussage und an ihrem Gehalt und ist klar und unzweideutig formuliert [vgl. Mankowsky NJW 2016, 2705 (2708); Staudinger/Staudinger aaO.].

bb. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist selbst im Lichte der Klausel-RL unter Transparenzgesichtspunkten kein Hinweis auf die Regelung in Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO erforderlich, unabhängig von der Frage, ob Art. 5 der Klausel-RL überhaupt in nationales Recht umgesetzt wurde [vgl. hierzu Rieländer RIW 2017, 28 (32)].

Solches folgt auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH [Urt. v. 28.7.2016 aaO.], mit welcher dieser die aus der Klausel-RL folgenden Anforderungen an die Transparenz und Verständlichkeit von Rechtswahlklauseln präzisiert hat. Danach muss der Gewerbetreibende den Verbraucher über solche bindenden Rechtsvorschriften unterrichten, welche die Wirkungen einer solchen Formularabrede über das anwendbare Recht beschränken. Das jeweils in einem Mitgliedstaat angerufene Gericht soll dabei im Lichte von Art. 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Klausel-RL sowie ihrer jeweiligen Umsetzung prüfen, ob der Unternehmer dem Verbraucher in hinreichend klarer und verständlicher Form die Wirkungsweise der Rechtswahlklausel samt ihrer Schranken vor Augen führt. Der Kunde habe insoweit ein Informationsdefizit gegenüber dem Gewerbetreibenden. Verletze der Gewerbetreibende derartige Anforderungen, erweise sich eine zur Verwendung in elektronisch abzuschließenden Verbraucherverträgen bestimmte Rechtswahlklausel als missbräuchlich und damit unwirksam. Dies könne etwa der Fall sein, wenn sie den irreführenden Eindruck vermittle, dass die Verträge allein dem gewählten Recht des Sitzstaats des Unternehmens unterlägen und ein Hinweis auf die rechtswahlflankierende Geltung von dem Verbraucher günstigerer zwingender Vorschriften "seines" Aufenthaltsortrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO fehle. Insoweit wird die Rechtswahl in ihrer Wirkung beschränkt, als diese dem einzelnen Verbraucher-Vertragspartner nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften desjenigen Rechts entziehen kann, das ohne Rechtswahl anwendbar wäre, nach Art. 6 Abs. 3 Rom-I-VO also des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers.

cc. Wie das Landgericht nicht verkannt hat, ist bei reinen Beförderungsverträgen kein Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO zu verlangen, weil das internationale Verbrauchervertragsrecht nach Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom-I-VO sachlich nicht für Beförderungsverträge gilt; das schließt Personenbeförderungsverträge ein. Maßgeblich ist insoweit allein die Sonderkollisionsnorm des Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO, der keinen Günstigkeitsvergleich vorsieht.

dd. Zu Recht rügt die Berufung, dass sich die vom EuGH aufgestellten Grundsätze nicht gleichermaßen auf Personenbeförderungsverträge und mithin eine Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO gegenüber Verbrauchern übertragen lassen. Mangels Strukturähnlichkeit und wegen der unterschiedlichen Anwendungsbereiche beider Normen verbietet sich eine Gleichbehandlung wie auch eine Übertragung möglicher Wertungen und Rechtsfolgen.

(1) Eine vorformulierte Rechtswahlklausel, mit der das Recht des Mitgliedsstaats gewählt wird, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ist nur dann missbräuchlich, wenn sie bestimmte, mit ihrem Wortlaut oder ihrem Kontext zusammenhängende Besonderheiten aufweist, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursachen [EuGH Urt. v 28.7.2016 aaO. - Rn. 67]. Eine solche Besonderheit ist bei einer auf Art. 6 Rom-I-VO beruhenden Rechtswahlklausel die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO normierte Beschränkung der Rechtswahl für den Fall, dass die Anwendung des gewählten Rechts zu einem geringeren Schutzniveau für den Verbraucher führt. Insoweit wirkt sich das Günstigkeitsprinzip auf die Wirkung der Rechtswahl aus, als der Verbraucher durch diese nicht dem Schutz durch zwingende Verbrauchervorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts entzogen werden kann. Ein Recht übt jedoch nur aus, wer überhaupt weiß, dass er dieses Recht hat. Demgemäß beruht die Entscheidung des EuGH auf der Erkenntnis, dass die Rechtsunkenntnis des Verbrauchers ein Hindernis beim Zugang zum Recht darstellt. Insoweit ist es missbräuchlich, wenn der Unternehmer - wie mit der dort angegriffenen Rechtswahlklausel - aktiv zur Rechtsunkenntnis beiträgt, indem diese die ausschließliche Anwendbarkeit des gewählten Rechts suggeriert. Durch das aus dem Transparenzprinzip der Klausel-RL abgeleitete Informationsgebot über das anwendbare Recht soll die Informationsasymmetrie zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden ausgeglichen und die Wahrnehmung wie Effektivität der Rechtsausübung gesteigert werden.

(2) Demgegenüber enthält Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO keine Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO vergleichbaren Einschränkungen der Wirkungen einer Rechtswahl, die zu Ausnahmen ihrer Geltung führen, wie einem Nebeneinander von (internrechtlich) zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts und ansonsten geltendem gewählten Recht. Dies verkennt das Landgericht.

Zwar statuiert Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO neben Art. 3 Abs. 2, 4 Rom-I-VO zusätzliche Schranken, indem er das Modell einer beschränkten Rechtswahl realisiert und den Kreis der wählbaren Rechtsordnungen auf eine Auswahl beschränkt, die objektive Verbindungen mit dem Vertrag oder den Parteien aufweist. Anders als Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO wirkt sich aber diese Beschränkung für die Parteien hinsichtlich ihrer Wahlmöglichkeiten nicht - wie vom EuGH gefordert - auf die Wirkungsweise der erfolgten Rechtswahl aus. Lässt das Internationale Privatrecht wie in Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO nur eine beschränkte Rechtswahl zu, so heißt dies vielmehr zugleich, dass die Wahl eines Rechts aus dem Kreis der dort enumerativ für wählbar erklärten Rechtsordnungen unter Abwahl der anderen dort genannten Rechtsordnungen zulässig ist. Der Verordnungsgeber hat in dieser eng begrenzten Möglichkeit der Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO bereits eine Wertung aufgenommen, dass jede zur Auswahl gestellte Rechtsordnung in räumlicher Hinsicht nicht unfair oder überraschend und einer eventuell schwächeren Partei zuzumuten ist, mag das gewählte Rechte auch dem Verbraucher inhaltlich unbekannt sein. Diese Entscheidung des EU-Gesetzgebers lässt sich nicht durch Wertungen des AGB-Rechts korrigieren [vgl. Mankowski RRa 2014, 118 (121); Rott NJW 2016, 733 (735)]. Da das Gemeinschaftsrecht eine Verkürzung des Verbraucherschutzes zugunsten einer (eingeschränkt) freien Rechtswahl in Kauf nimmt, können Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes nicht gegen die Wirksamkeit der hier vorliegenden Rechtswahlklausel vorgebracht werden [vgl. KG aaO. - Rn. 10]. Vor diese Hintergrund bedarf es nicht, wie vom Landgericht gefordert, der Information des Fluggastes über die eingeschränkte Wahlmöglichkeit des Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO, um ihm die Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Beschränkung der Rechtswahl in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 UA 2 Rom-I-VO wirksam vorgenommen wurde. Denn diese liefe letztlich auf die Wiederholung des Gesetzestextes als Rechtsgrundlage für die vorgenommene Rechtwahl hinaus.

ee. Ferner ist eine Formularabrede der in England ansässigen Beklagten zugunsten des englischen und walisischen Rechts in ihren AGB auf ihrer deutschsprachigen Buchungsseite auch nicht überraschend. Gerade bei Luftbeförderungsverträgen ist der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand liegend [MüKom/Martiny aaO., Art 6 Rom-I-VO Rn. 51; Staudinger/Staudinger aaO.; Staudinger/Magnus aaO., Art. 3 Rom-I-VO Rn. 176]. Im Übrigen begegnet die formularmäßige Wahl englischen und walisischen Rechts keinen Gültigkeitsbedenken. Eine wirksam zustande gekommene Rechtswahl in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist inhaltlich nicht zu bestanstanden [Staudinger/Magnus aaO. - Art. 3 Rom-I-VO Rn. 178 m.w.N.].

ff. Schließlich ist Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO zu entnehmen, dass die Rechtswahl formfrei ist [Staudinger/Magnus aaO. - Art. 3 Rom-I-VO Rn. 179; MüKom/Martiny aaO., Art. 3 Rom-I-VO Rn. 112]. Im Übrigen lässt sich der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (Seite 4) entnehmen, dass es nach dem gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO für die wirksame Einbeziehung maßgeblichen Recht von England und Wales genügt, wenn der Vertragspartner vor dem Vertragsschluss so auf AGB hingewiesen wird, dass er von ihnen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, was hier nicht im Streit steht.

5. Folge der Anwendung englischen und walisischen Rechts ist zunächst, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf § 1 UKlaG gestützt werden kann, sondern allenfalls auf § 4a UKlaG

a. § 1 UKlaG begründet einen Unterlassungsanspruch für den Fall, dass die angegriffene Bestimmung nach den §§ 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall bestimmt sich die Wirksamkeit der beanstandeten AGB-Klausel jedoch nach dem Recht von England und Wales. Daher kommt der vom Landgericht geprüfte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG von vornherein nicht in Betracht.

b. Anspruchsgrundlage ist vielmehr § 4a UKlaG. Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinn von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. 2004 Nr. L 364 S. 1 (im Folgenden: Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz), verstößt. § 4a Abs. 1 UKlaG ermöglicht über die Verweisung in Absatz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UKlaG den dort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße gegen die im Anhang zur Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgeführten Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die Verbraucherschutzverbände können danach nicht nur inländische Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gegen verbraucherschützende Normen verstoßen, sondern auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland die für ihr Handeln maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten [vgl. BGH Urt. v. 9.7.2009 aaO. - Rn. 26].

Voraussetzung des Unterlassungsanspruch aus § 4 a UKlaG ist mithin ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen i.S. von Art. 3 lit. b der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen i.S. dieser Verordnung sind die in ihrem Anhang aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen.

c. Dies beurteilt sich hier nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Ein Verstoß der beanstandeten Klausel in Art. 6.1. Abs. 4 Satz 2 der AGB der Beklagten gegen die auf dieser europäischen Richtlinie beruhenden Regelungen in dem Consumer Rights Act 2015 (Section 62 Abs. 4 und 5) sowie der Comsumer Contracts Regulation 1999 bzw. nunmehr 2013 (Art. 5) zur fehlenden Fairness einer Klausel und deren Beurteilung liegt hier nicht vor.

aa. Als missbräuchlich bzw. unfair ist eine Klausel danach anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Dies beurteilt sich nach der Natur des Vertrags sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt.

bb. Wie sich aus der von der Beklagten erstinstanzlich als Anlage B 4 vorgelegten Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 10.3.2016 entnehmen lässt, beruht das Recht des Werkvertrags einschließlich der Beförderungsverträge nach dem Recht von England und Wales allein auf Richterrecht. Eine mit § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) vergleichbare Regelung, wonach im Falle eines Werkvertrags durch den Besteller der Werkunternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann unter Anrechnung desjenigen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, existiert nach der englischen Rechtsprechung nicht. Vielmehr hängt danach die Wirksamkeit der grundlos erklärten Kündigung solcher Verträge durch eine Vertragspartei von der Reaktion der vertragstreuen Gegenpartei ab, die unter Befreiung von ihrer eigenen Leistungspflicht die Kündigung annehmen oder aber auf der Vertragserfüllung bestehen und, wenn sie selbst erfüllt, den vollen Vertragspreis verlangen kann, ohne sich hierbei ersparte Aufwendungen anrechnen lassen zu müssen. Eine Ausnahme von diesem Wahlrecht wird lediglich für den Fall anerkannt, dass der Vertrag ohne Mitwirkung des anderen Teils nicht mehr erfüllt werden und das Entgelt damit nicht verdient werden kann oder der vertragstreue Teil kein legitimes Interesse an der Fortsetzung des Vertrags hat. Der Senat folgt insoweit der nachvollziehbar dargelegten Einschätzung des Max-Planck-Instituts, dass englische Gerichte den vollen Zahlungsanspruch der Beklagten nicht an fehlender Erfüllungsmitwirkung des Fluggastes scheitern lassen, der die angebotene Beförderung aus eigenem Ermessen nicht in Anspruch nimmt, sowie ein legitimes Interesse der Beklagten bejahen.

cc. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte nach englischem und walisischen Recht bei einer Kündigung des Luftbeförderungsvertrags durch den Fluggast berechtigt ist, stets auf Vertragserfüllung zu bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag zu vereinnahmen bzw. zu behalten, dem Kunden in diesem Fall also keine Erstattung leisten muss, auch nicht für ersparte Aufwendungen wie Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von ihr erhoben werden. Dass die Beklagte sich durch den Ausschluss der Erstattung dieser Kostenposition bei einer Stornierung nach Ablauf von 24 Stunden (Ziffer 6.3. der AGB der Beklagten) besserstellt als bei vertragsgemäßer Durchführung des Beförderungsvertrags, wie von dem Kläger moniert, ist der Rechtslage nach englischem und walisischen Recht mithin immanent. Eine Klausel, die - wie hier Ziffer 6.1. Abs. 4 Satz 2 der AGB der Beklagten - im Einklang mit dem englischem und walisischen Werkvertragsrecht steht, kann freilich nicht missbräuchlich sein.

Im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 6.2. der AGB der Beklagten, welche bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden dem Fluggast in Abänderung der bestehenden Rechtslage zu seinen Gunsten die Erstattung des Ticketpreises abzüglich einer Bearbeitungsgebühr und der Steuer und Gebühren (mit Ausnahme der APD) gewährt, wird ein etwaiges Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Fluggastes im Übrigen wieder ausgeglichen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO; § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.